Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des C, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Juli 2006, Zl. Senat-FR-06-0061, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 ordnete der Magistrat der Stadt Krems an der Donau gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung an. Die erstinstanzliche Behörde begründete dies im Wesentlichen mit einem Hinweis auf eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2006. Weiters sei gemäß "Schreiben des Bundesasylamtes,Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 ordnete der Magistrat der Stadt Krems an der Donau gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung an. Die erstinstanzliche Behörde begründete dies im Wesentlichen mit einem Hinweis auf eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2006. Weiters sei gemäß "Schreiben des Bundesasylamtes,
Außenstelle Linz, vom 16.6.2006 ... gegen den Fremden die
Ausweisung erlassen" worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Schubhaftbeschwerde wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er im November 2004 eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe; das Asylverfahren sei anhängig.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 76 Abs. 1 und 2 FPG führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2006 der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. die Ausweisung verfügt worden sei. Wenngleich die Ausweisung nach dem Asylgesetz 1997 verfügt worden sei und somit keinen Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darstelle, "so stellt diese aber jedenfalls eine Ausweisung (iSd) § 76 Abs. 1 FPG dar, da auf Grund der verfügten Ausweisung jedenfalls die Anordnung der Schubhaft erforderlich ist, um die Abschiebung zu sichern". Weiters sei die Schubhaft nicht bloß auf die Tatsache der Ausweisung, sondern auch auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung gestützt worden. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sei "insbesondere" auch gemäß § 76 Abs. 1 FPG erforderlich, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt "ihrer" Durchsetzbarkeit zu sichern. Die Anwendung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer im Inland weder beruflich noch sozial verankert sei.Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Nach Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, und 2 FPG führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2006 der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Ausweisung verfügt worden sei. Wenngleich die Ausweisung nach dem Asylgesetz 1997 verfügt worden sei und somit keinen Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darstelle, "so stellt diese aber jedenfalls eine Ausweisung (iSd) Paragraph 76, Absatz eins, FPG dar, da auf Grund der verfügten Ausweisung jedenfalls die Anordnung der Schubhaft erforderlich ist, um die Abschiebung zu sichern". Weiters sei die Schubhaft nicht bloß auf die Tatsache der Ausweisung, sondern auch auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung gestützt worden. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sei "insbesondere" auch gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG erforderlich, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt "ihrer" Durchsetzbarkeit zu sichern. Die Anwendung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer im Inland weder beruflich noch sozial verankert sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die §§ 1, 76 und 124 FPG lauten auszugsweise:Die Paragraphen eins, 76 und 124 FPG lauten auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde; 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) erlassen wurde;
2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist 3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (Paragraphen 53, oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Paragraph 60,) verhängt worden ist
oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
....
Verweisungen
§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.Paragraph 124, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.
Die Beschwerde weist - wie schon die Schubhaftbeschwerde - darauf hin, dass das Asylverfahren gegen den Beschwerdeführer offen sei; seit Juni 2006 sei eine Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.
Dessen ungeachtet traf die belangte Behörde keine Feststellungen, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist oder ob diesem weiterhin die Stellung eines Asylwerbers zukommt. Indem sie die Ansicht vertrat, dass die Schubhaft jedenfalls auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt werden könne, verkannte sie die Rechtslage.Dessen ungeachtet traf die belangte Behörde keine Feststellungen, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist oder ob diesem weiterhin die Stellung eines Asylwerbers zukommt. Indem sie die Ansicht vertrat, dass die Schubhaft jedenfalls auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG gestützt werden könne, verkannte sie die Rechtslage.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Das AsylG sah idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Zulässigkeit einer Schubhaft (nur) unter den Voraussetzungen seines § 34b vor. Hingegen fanden gemäß § 21 Abs. 1 AsylG auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz iSd § 19 Abs. 1 leg. cit genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, u.a. die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG zum Tragen, derzufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG diejenigen des FPG treten. Somit sind die Bestimmungen des FPG über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, - von der im Folgenden genannten Ausnahme abgesehen - grundsätzlich nicht anwendbar.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. Das AsylG sah in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Zulässigkeit einer Schubhaft (nur) unter den Voraussetzungen seines Paragraph 34 b, vor. Hingegen fanden gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AsylG auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, u.a. die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG zum Tragen, derzufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG diejenigen des FPG treten. Somit sind die Bestimmungen des FPG über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, - von der im Folgenden genannten Ausnahme abgesehen - grundsätzlich nicht anwendbar.
Mit diesem Ergebnis im Einklang stehen die in § 76 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gegen Asylwerber, die inhaltlich mehrfach ausdrücklich auf das AsylG 2005 verweisen und schon vom Begriff "Asylwerber" her (§ 1 Abs. 2 FPG) nur solche nach dem AsylG 2005 ansprechen.Mit diesem Ergebnis im Einklang stehen die in Paragraph 76, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gegen Asylwerber, die inhaltlich mehrfach ausdrücklich auf das AsylG 2005 verweisen und schon vom Begriff "Asylwerber" her (Paragraph eins, Absatz 2, FPG) nur solche nach dem AsylG 2005 ansprechen.
Während somit gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 die Bestimmung des § 34b AsylG auf "Altfälle" nach der AsylG-Novelle 2003 weiter anwendbar ist (so auch Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, § 76 FPG Anm. 7), enthält das FPG keine Norm, die seine Bestimmung über die Schubhaft (§ 76) auch auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG zu Ende zu führen sind, für anwendbar erklärt (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/21/0039). Anders gelagert sind die von der Ausnahmeregel des § 75 Abs. 1 vierter Satz iVm § 27 AsylG 2005 umfassten Fälle, in denen das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 nach § 76 Abs. 2 FPG unter der in solchen Fällen maßgeblichen weiteren Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mit Schubhaft gesichert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/21/0382). Im Übrigen hätte die auf § 27 AsylG 2005 bezogene Übergangsbestimmung wenig Sinn, wenn § 76 Abs. 2 FPG ohnehin auch in "Altverfahren" zur Anwendung käme.Während somit gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 34 b, AsylG auf "Altfälle" nach der AsylG-Novelle 2003 weiter anwendbar ist (so auch Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, Paragraph 76, FPG Anmerkung 7, ), enthält das FPG keine Norm, die seine Bestimmung über die Schubhaft (Paragraph 76,) auch auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG zu Ende zu führen sind, für anwendbar erklärt vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/21/0039). Anders gelagert sind die von der Ausnahmeregel des Paragraph 75, Absatz eins, vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 27, AsylG 2005 umfassten Fälle, in denen das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG unter der in solchen Fällen maßgeblichen weiteren Voraussetzung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mit Schubhaft gesichert werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/21/0382). Im Übrigen hätte die auf Paragraph 27, AsylG 2005 bezogene Übergangsbestimmung wenig Sinn, wenn Paragraph 76, Absatz 2, FPG ohnehin auch in "Altverfahren" zur Anwendung käme.
Dazu kommt, dass § 76 Abs. 1 FPG grundsätzlich nicht auf Asylwerber angewendet werden kann (Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG Anm. 8), was sich - wie dargelegt - bei Asylwerbern nach dem AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 aus § 21 Abs. 1 leg. cit. und bei solchen nach dem AsylG 2005 aus § 1 Abs. 2 FPG ergibt.Dazu kommt, dass Paragraph 76, Absatz eins, FPG grundsätzlich nicht auf Asylwerber angewendet werden kann (Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG Anmerkung 8, ), was sich - wie dargelegt - bei Asylwerbern nach dem AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 aus Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. und bei solchen nach dem AsylG 2005 aus Paragraph eins, Absatz 2, FPG ergibt.
Ein Rückgriff auf § 76 Abs. 1 FPG käme nur in jenen Fällen in Betracht, in denen das Asylverfahren nach den Bestimmungen des AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist (vgl. § 21 Abs. 1 AsylG in der Stammfassung iVm § 124 Abs. 2 FPG). Nur in diesem Sinn könnte der dort abschließend vertretenen Ansicht von Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, § 76 Z 3, gefolgt werden, wonach die Anwendung der Normen des § 34b AsylG und des § 76 FPG "nebeneinander" (im Sinn von: eine von beiden Bestimmungen je nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung) auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG zu Ende geführt werden, "vertretbar" erscheine.Ein Rückgriff auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG käme nur in jenen Fällen in Betracht, in denen das Asylverfahren nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, AsylG in der Stammfassung in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz 2, FPG). Nur in diesem Sinn könnte der dort abschließend vertretenen Ansicht von Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, Paragraph 76, Ziffer 3,, gefolgt werden, wonach die Anwendung der Normen des Paragraph 34 b, AsylG und des Paragraph 76, FPG "nebeneinander" (im Sinn von: eine von beiden Bestimmungen je nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung) auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem AsylG zu Ende geführt werden, "vertretbar" erscheine.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einbeziehung des von den genannten Autoren vertretenen Arguments, dass im Fremdenrechtspaket 2005 eine Trennung der asylrechtlichen Bestimmungen von den fremdenrechtlichen über die Schubhaft vorgenommen wurde. Maßgeblich ist nämlich nicht die gesetzestechnische Ausgestaltung der neuen Asyl- und Fremdengesetze, sondern der Inhalt der Übergangsbestimmungen betreffend die vorhandene Gesetzeslage. Völlig systemwidrig wäre im Übrigen die von den genannten Autoren offensichtlich nicht ausgeschlossene Anwendung des § 76 Abs. 1 FPG, somit also eine Zulässigkeit der Schubhaft ohne weitere Einschränkungen auf alle Asylwerber in "Altfällen" im Gegensatz zu Asylwerbern nach dem AsylG 2005.Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einbeziehung des von den genannten Autoren vertretenen Arguments, dass im Fremdenrechtspaket 2005 eine Trennung der asylrechtlichen Bestimmungen von den fremdenrechtlichen über die Schubhaft vorgenommen wurde. Maßgeblich ist nämlich nicht die gesetzestechnische Ausgestaltung der neuen Asyl- und Fremdengesetze, sondern der Inhalt der Übergangsbestimmungen betreffend die vorhandene Gesetzeslage. Völlig systemwidrig wäre im Übrigen die von den genannten Autoren offensichtlich nicht ausgeschlossene Anwendung des Paragraph 76, Absatz eins, FPG, somit also eine Zulässigkeit der Schubhaft ohne weitere Einschränkungen auf alle Asylwerber in "Altfällen" im Gegensatz zu Asylwerbern nach dem AsylG 2005.
Nach dem Gesagten trifft auch die in ZUV 2006/1, 24 (UVS-Slg. 2006/9) im Ergebnis vertretene Ansicht, auf Asylwerber nach dem AsylG sei nun überhaupt keine Schubhaftbestimmung anwendbar, nicht zu. Einzuräumen ist zwar, dass § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf den ersten Blick nur eine Anordnung bezüglich der Gestaltung von Asylverfahren vornimmt. Nichts spricht jedoch dafür, die ausdrücklich für weiterhin anwendbar erklärten Bestimmungen des AsylG in solche mit asylrechtlichem und solche mit fremdenpolizeilichem Inhalt zu trennen und übergangsrechtlich verschieden zu behandeln.Nach dem Gesagten trifft auch die in ZUV 2006/1, 24 (UVS-Slg. 2006/9) im Ergebnis vertretene Ansicht, auf Asylwerber nach dem AsylG sei nun überhaupt keine Schubhaftbestimmung anwendbar, nicht zu. Einzuräumen ist zwar, dass Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf den ersten Blick nur eine Anordnung bezüglich der Gestaltung von Asylverfahren vornimmt. Nichts spricht jedoch dafür, die ausdrücklich für weiterhin anwendbar erklärten Bestimmungen des AsylG in solche mit asylrechtlichem und solche mit fremdenpolizeilichem Inhalt zu trennen und übergangsrechtlich verschieden zu behandeln.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid, weil die in erster Instanz zu Unrecht auf § 76 Abs. 2 FPG gestützte Schubhaft auch nicht auf § 76 Abs. 1 FPG gegründet werden kann, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid, weil die in erster Instanz zu Unrecht auf Paragraph 76, Absatz 2, FPG gestützte Schubhaft auch nicht auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG gegründet werden kann, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Juni 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210360.X00Im RIS seit
03.08.2007Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010