Entscheidungsdatum
05.06.2014Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W182 2008481-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz im Spruch des bekämpften Bescheids ersatzlos zu streichen ist.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz im Spruch des bekämpften Bescheids ersatzlos zu streichen ist.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Bulgarien.
Er wurde am 18.03.2011 in Untersuchungshaft genommen und infolge mit Urteil eines Landesgerichts vom April 2011 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 erster Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Er wurde am 18.03.2011 in Untersuchungshaft genommen und infolge mit Urteil eines Landesgerichts vom April 2011 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden: BPD Wien) vom 15.04.2011 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens eines Aufenthaltsverbotes sowie der Abschiebung verhängt.
In einer Einvernahme des BF zu einer beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots bei der BPD Wien am 19.04.2011 brachte der BF u. a. vor, zuletzt am 09.01.2011 mit gültigen Personalausweis nach Österreich eingereist zu sein, um seine Großmutter zu besuchen bzw. Arbeit zu suchen. Seine Familie halte sich in Bulgarien auf. Er sei dort bei seinen Eltern ständig wohnhaft. In Österreich würden sich neben der Großmutter eine Tante und ein Großonkel aufhalten. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei in Österreich nicht gemeldet und habe die letzten zwei Monate wegen eines Streites mit der Großmutter auf der Straße gelebt. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er wisse, dass wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Er wolle aber Bewährungshilfe und Therapie in Anspruch nehmen und Arbeit finden. Er habe von 2001 bis 2003 in Österreich die Schule besucht und spreche daher recht gut Deutsch. Er sei in Bulgarien einmal wegen Diebstahls vorbestraft.
Mit Bescheid BPD Wien vom 10.05.2011 wurde gegen den BF gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 86 Abs. 3 FPG wurde dem BF von Amts wegen ein Durchführungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Bescheid wurde mit 04.06.2011 rechtskräftig.Mit Bescheid BPD Wien vom 10.05.2011 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FPG wurde dem BF von Amts wegen ein Durchführungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Bescheid wurde mit 04.06.2011 rechtskräftig.
Am 06.07.2011 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet angetroffen und angehalten. In einer niederschriftlichen Einvernahme bei der BPD Wien am 06.07.2011 gab der BF an, vor etwa zehn Tagen ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Zum Zweck seiner Einreise befragt, gab er an, weil er dieses Land so liebe. Er besitze kein Geld, habe keine Unterkunft genommen und sei auch nicht gemeldet. Seine Familie lebe in Bulgarien. Er sei ledig.
Mit Bescheid der BPD Wien vom 06.07.2011 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde am 11.07.2011 nach Bulgarien abgeschoben.Mit Bescheid der BPD Wien vom 06.07.2011 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde am 11.07.2011 nach Bulgarien abgeschoben.
1.2. Am 30.04.2013 wurde der BF im Bundesgebiet unter Verdacht auf gewerbsmäßigen Diebstahl festgenommen.
In einer niederschriftlichen Einvernahme bei der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) am 06.05.2013 gab der BF an, Anfang April 2013 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Zweck seiner Einreise sei die Arbeitssuche gewesen. Er habe in Österreich keine beruflichen Bindungen. Er sei nicht aufrecht gemeldet und habe auf der Straße gelebt. Seine Mutter lebe in Bulgarien, sein Vater in Österreich. Die vom BF genannte Wohnadresse in Bulgarien stimmte mit der bereits in der Einvernahme am 19.04.2011 genannten ständigen Wohnadresse im Herkunftsland überein. Der BF verfüge über keine Barmittel.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom Mai 2013 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Urteil vom April 2011 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil eines Landesgerichts vom Mai 2013 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Urteil vom April 2011 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Der BF befand sich von 30.04.2013 bis 23.05.2013 in Untersuchungshaft und von 23.05.2013 bis 30.10.2013 in Strafhaft.
Mit Bescheid der LPD Niederösterreich vom 03.10.2013 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde am 30.10.2013 unmittelbar aus der Schubhaft ins Herkunftsland abgeschoben.Mit Bescheid der LPD Niederösterreich vom 03.10.2013 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wurde am 30.10.2013 unmittelbar aus der Schubhaft ins Herkunftsland abgeschoben.
1.3. Am 24.03.2014 wurde der BF neuerlich unter Verdacht auf gewerbsmäßigen Diebstahl im Bundesgebiet angehalten und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen.
In einer Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft am 19.05.2014 gab der BF im Wesentlichen an, dass er am 03.03.2014 wieder ins Bundesgebiet eingereist sei. Er habe bei einem Freund Unterkunft genommen. Er habe sich dort nicht angemeldet, da er sonst Probleme bekommen würde, da seit 2011 ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe. Er habe bei Gericht einen Antrag auf Drogentherapie gestellt, jedoch noch keine Antwort darüber bekommen. Sollte er die Drogentherapie bekommen, würde er in Österreich für sechs bis zwölf Monate in eine Anstalt zur Suchtentwöhnung kommen. Er nehme Kokain. Seine Sucht sei auch der Grund für seine Straftaten gewesen. Wenn er entlassen werde, könnte er wieder an der Adresse des Freundes wohnen. Auch habe er bei einem Freund am Wochenende am Land gearbeitet und dafür etwas Geld, so € 100,- am Tag, verdient. Seine Großmutter sei österreichische Staatsangehörige. Sein Vater lebe seit etwa zwei Jahren in Österreich und arbeite hier. In Bulgarien lebe der BF bei seiner Mutter, aber nur, wenn sie ihn nicht rausschmeiße.
1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, vom BF persönlich am 19.05.2014 übernommen, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen und der Vollzug dieser Sicherungsmaßnahme unmittelbar im Anschluss der Beendigung der Gerichtshaft/Untersuchungshaft/Verbüßung der Haftstrafe eintreten und er gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG die Kosten des Vollzuges der Schubhaft zu ersetzen habe. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein erheblicher Sicherungsbedarf bestehe. So sei der BF bereits zwei Mal außer Landes gebracht worden und immer wieder trotz des gültigen rechtskräftigen Aufenthaltsverbots illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Dieses Verhalten zeige eindeutig, dass der BF nicht gewillt sei, die Entscheidungen der LPD Wien bzw. im weiteren Sinn die österreichischen Rechtsvorschriften über den geordneten Zuzug zum Fremdenwesen einzuhalten. Der BF sei im Bundesgebiet mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden. Es sei ein Sachverhalt mit einer erheblichen strafrechtlichen Delinquenz im Zusammenhang mit dem Suchtverhalten des BF festzustellen. Im Falle des BF könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen werde, zumal er im Falle der Rückkehr regelmäßig abgeschoben werden habe müssen. Vor diesem Hintergrund gelange die Behörde auch zur Feststellung, dass der BF nicht als vertrauenswürdig einzustufen sei. Eine sozial integrative Lebensführung habe gleichfalls nicht festgestellt werden können. Zwar würden sich der Vater, ein Onkel und die Großmutter im Bundesgebiet aufhalten, doch würden die öffentlichen Interessen zum Nachteil des BF überwiegen. Der BF sei ledig und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er sei im Bundesgebiet, ausgenommen der Wohnsitzmeldung in Justizanstalten und Polizeizentren, seit seiner (vor)letzten Verhaftung nicht gemeldet gewesen und habe der Behörde auch keinen gesicherten Wohnsitz darlegen können. Im Zuge des mit dem BF durchgeführten Parteiengehörs am 19.05.2014 habe der BF angegeben, dass er an einer von ihm genannten Adresse unangemeldet gewohnt hätte. Als Grund dafür habe er angegeben, dass er unerkannt bleiben habe wollen, da gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Im Falle des BF bestehe aufgrund seines Vorverhaltens die schlüssige und reale Gefahr, dass er unter Einbeziehung aller Umstände untertauchen bzw. nicht freiwillig ausreisen werde. Des Weiteren würden aber auch die letzten Verurteilungen, die abermalige Inhaftierung wegen auf gleicher mit schädlicher Neigung beruhenden Handlungen/Vermögensdelikte (ua fehlender gesicherter Wohnsitz, fehlende Barmittel) auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der raschen Effektuierung der Abschiebung des BF darstellen. Es würden keine Anhaltspunkte für die Anwendung eines gelinderen Mittels vorliegen. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF sei davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Über die Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG ergehe im Stande der Schubhaft ein gesonderter Bescheid an den BF.1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, vom BF persönlich am 19.05.2014 übernommen, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen und der Vollzug dieser Sicherungsmaßnahme unmittelbar im Anschluss der Beendigung der Gerichtshaft/Untersuchungshaft/Verbüßung der Haftstrafe eintreten und er gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG die Kosten des Vollzuges der Schubhaft zu ersetzen habe. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein erheblicher Sicherungsbedarf bestehe. So sei der BF bereits zwei Mal außer Landes gebracht worden und immer wieder trotz des gültigen rechtskräftigen Aufenthaltsverbots illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Dieses Verhalten zeige eindeutig, dass der BF nicht gewillt sei, die Entscheidungen der LPD Wien bzw. im weiteren Sinn die österreichischen Rechtsvorschriften über den geordneten Zuzug zum Fremdenwesen einzuhalten. Der BF sei im Bundesgebiet mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden. Es sei ein Sachverhalt mit einer erheblichen strafrechtlichen Delinquenz im Zusammenhang mit dem Suchtverhalten des BF festzustellen. Im Falle des BF könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen werde, zumal er im Falle der Rückkehr regelmäßig abgeschoben werden habe müssen. Vor diesem Hintergrund gelange die Behörde auch zur Feststellung, dass der BF nicht als vertrauenswürdig einzustufen sei. Eine sozial integrative Lebensführung habe gleichfalls nicht festgestellt werden können. Zwar würden sich der Vater, ein Onkel und die Großmutter im Bundesgebiet aufhalten, doch würden die öffentlichen Interessen zum Nachteil des BF überwiegen. Der BF sei ledig und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er sei im Bundesgebiet, ausgenommen der Wohnsitzmeldung in Justizanstalten und Polizeizentren, seit seiner (vor)letzten Verhaftung nicht gemeldet gewesen und habe der Behörde auch keinen gesicherten Wohnsitz darlegen können. Im Zuge des mit dem BF durchgeführten Parteiengehörs am 19.05.2014 habe der BF angegeben, dass er an einer von ihm genannten Adresse unangemeldet gewohnt hätte. Als Grund dafür habe er angegeben, dass er unerkannt bleiben habe wollen, da gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Im Falle des BF bestehe aufgrund seines Vorverhaltens die schlüssige und reale Gefahr, dass er unter Einbeziehung aller Umstände untertauchen bzw. nicht freiwillig ausreisen werde. Des Weiteren würden aber auch die letzten Verurteilungen, die abermalige Inhaftierung wegen auf gleicher mit schädlicher Neigung beruhenden Handlungen/Vermögensdelikte (ua fehlender gesicherter Wohnsitz, fehlende Barmittel) auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der raschen Effektuierung der Abschiebung des BF darstellen. Es würden keine Anhaltspunkte für die Anwendung eines gelinderen Mittels vorliegen. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF sei davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Über die Kosten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG ergehe im Stande der Schubhaft ein gesonderter Bescheid an den BF.
1.5. Am 02.06.2014 langte beim Bundesamt die gegenständliche Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bulgarischer Staatsangehöriger sei und sich öfters in Österreich aufgehalten habe. Teile seiner Familie seien in Österreich wohnhaft als auch österreichische Staatsangehörige. Der BF sei seit ungefähr acht Jahren drogensüchtig, weswegen er auch mehrere Verbrechen nach dem StGB begangen habe und die Strafe jedes Mal verbüßt habe. In Bulgarien habe er im Gegensatz zu Österreich nicht die Möglichkeit, in Therapie zu gehen, um seine psychische und physische Gesundheit nachhaltig zu verbessern. Zudem würden sich sein Vater und seine Großmutter - österreichische Staatsbürger - im Bundesgebiet befinden. Der BF sei von ihrer finanziellen Unterstützung abhängig. Ohne deren Hilfe werde er es niemals schaffen, von seiner schweren Sucht loszukommen. Gegen den BF bestehe ein auf zehn Jahren laufendes Aufenthaltsverbot, welches völlig überhöht sei, da es ihn davon abhalte, die einzigen Bezugspersonen zu sehen, die er habe. Im bekämpften Bescheid sei falsch festgestellt worden, dass er Staatsangehöriger von Ungarn wäre. Auch sei ihm die ausgewählte Rechtsmittelbelehrung in Rumänisch nicht verständlich gewesen. Weiters werde er, wenn möglich, in Therapie gehen. Er warte auf die nächste Haftverhandlung vor dem Haftrichter und hoffe sehr, dass die Drogentherapie angeordnet werde. Die Straftaten habe er nur aufgrund seiner Drogensucht begangen. Wenn er in Drogentherapie gehe, werde sich sein Verhalten mit Sicherheit auf Dauer ändern. Aus diesem Grund sei auch das Aufenthaltsverbot in der Höhe von zehn Jahren nicht verhältnismäßig und überzogen. Auch sei die Abschiebung nach Bulgarien nicht zulässig, da sein Leben in ernster Gefahr wäre. Er sei trotz Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist, weil er in Bulgarien niemanden habe und auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen sei. Insofern habe er einen Anspruch auf einen Titel nach § 55 AsylG. Sein Wunsch sei es, hier in Drogentherapie zu gehen, um seine Gesundheit nachhaltig zu verbessern. Er stelle daher den Antrag festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, die Abschiebung als auf Dauer unzulässig zu erachten gewesen sei, ein Titel nach § 55 AsylG zu erteilen gewesen wäre und der Bescheid aufzuheben gewesen wäre (I.). Weiters stellte er den Antrag, die Dauer des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes zu reduzieren bzw. dieses zur Gänze aufzuheben (II.), in eventu die Verhängung der Schubhaft solange auszusetzen, bis die Entscheidung des Haftrichters bezüglich der Drogentherapie gefallen sei (III.).1.5. Am 02.06.2014 langte beim Bundesamt die gegenständliche Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bulgarischer Staatsangehöriger sei und sich öfters in Österreich aufgehalten habe. Teile seiner Familie seien in Österreich wohnhaft als auch österreichische Staatsangehörige. Der BF sei seit ungefähr acht Jahren drogensüchtig, weswegen er auch mehrere Verbrechen nach dem StGB begangen habe und die Strafe jedes Mal verbüßt habe. In Bulgarien habe er im Gegensatz zu Österreich nicht die Möglichkeit, in Therapie zu gehen, um seine psychische und physische Gesundheit nachhaltig zu verbessern. Zudem würden sich sein Vater und seine Großmutter - österreichische Staatsbürger - im Bundesgebiet befinden. Der BF sei von ihrer finanziellen Unterstützung abhängig. Ohne deren Hilfe werde er es niemals schaffen, von seiner schweren Sucht loszukommen. Gegen den BF bestehe ein auf zehn Jahren laufendes Aufenthaltsverbot, welches völlig überhöht sei, da es ihn davon abhalte, die einzigen Bezugspersonen zu sehen, die er habe. Im bekämpften Bescheid sei falsch festgestellt worden, dass er Staatsangehöriger von Ungarn wäre. Auch sei ihm die ausgewählte Rechtsmittelbelehrung in Rumänisch nicht verständlich gewesen. Weiters werde er, wenn möglich, in Therapie gehen. Er warte auf die nächste Haftverhandlung vor dem Haftrichter und hoffe sehr, dass die Drogentherapie angeordnet werde. Die Straftaten habe er nur aufgrund seiner Drogensucht begangen. Wenn er in Drogentherapie gehe, werde sich sein Verhalten mit Sicherheit auf Dauer ändern. Aus diesem Grund sei auch das Aufenthaltsverbot in der Höhe von zehn Jahren nicht verhältnismäßig und überzogen. Auch sei die Abschiebung nach Bulgarien nicht zulässig, da sein Leben in ernster Gefahr wäre. Er sei trotz Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist, weil er in Bulgarien niemanden habe und auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen sei. Insofern habe er einen Anspruch auf einen Titel nach Paragraph 55, AsylG. Sein Wunsch sei es, hier in Drogentherapie zu gehen, um seine Gesundheit nachhaltig zu verbessern. Er stelle daher den Antrag festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, die Abschiebung als auf Dauer unzulässig zu erachten gewesen sei, ein Titel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen wäre und der Bescheid aufzuheben gewesen wäre (römisch eins.). Weiters stellte er den Antrag, die Dauer des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes zu reduzieren bzw. dieses zur Gänze aufzuheben (römisch zwei.), in eventu die Verhängung der Schubhaft solange auszusetzen, bis die Entscheidung des Haftrichters bezüglich der Drogentherapie gefallen sei (römisch drei.).
1.6. Der Beschwerde wurde in einer Stellungnahme des Bundesamts vom 03.06.2014 im Wesentlichen entgegnet, dass der BF laut eigenen Angaben seit acht Jahren drogenabhängig sei und sohin bereits früher etwas gegen diese Sucht unternehmen hätte können, dies aber offensichtlich unterlassen habe. Warum sein Leben in Bulgarien plötzlich in Gefahr sein solle, da er dort niemanden habe, sei der Behörde unverständlich, zumal er noch in der Einvernahme am 19.05.2014 erklärt habe, dass in Bulgarien seine Mutter leben würde, bei der er wohnhaft sei. Weiters verfüge der BF trotz Angehöriger im Bundesland seit 2006 über keinen privaten Wohnsitz in Österreich und habe auch angegeben, auf der Straße gelebt zu haben. Somit sei aber kein Kontakt zu den Angehörigen erkennbar. Weiters habe er angegeben, zeitweilig bei einem Freund Unterkunft zu nehmen, nicht hingegen bei seinem Vater. Im Bescheid werde der BF mit einer Ausnahme immer als Staatsangehöriger von Bulgarien angeführt. Zu den Sprachen sei angemerkt, dass der BF der deutschen Sprache mächtig sei und somit die deutsche Version des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung ausreichend gewesen wären, da das Gesetz angebe, die Rechtsmittelbelehrung müsse in einer dem Fremden verständlichen Sprache angeführt werden. Somit sei dem Wortlaut des § 12 BFA-VG genüge getan. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (1.) und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 57,40 sowie zum Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 426,20 zu verpflichten. Der BF befinde sich in Untersuchungshaft.1.6. Der Beschwerde wurde in einer Stellungnahme des Bundesamts vom 03.06.2014 im Wesentlichen entgegnet, dass der BF laut eigenen Angaben seit acht Jahren drogenabhängig sei und sohin bereits früher etwas gegen diese Sucht unternehmen hätte können, dies aber offensichtlich unterlassen habe. Warum sein Leben in Bulgarien plötzlich in Gefahr sein solle, da er dort niemanden habe, sei der Behörde unverständlich, zumal er noch in der Einvernahme am 19.05.2014 erklärt habe, dass in Bulgarien seine Mutter leben würde, bei der er wohnhaft sei. Weiters verfüge der BF trotz Angehöriger im Bundesland seit 2006 über keinen privaten Wohnsitz in Österreich und habe auch angegeben, auf der Straße gelebt zu haben. Somit sei aber kein Kontakt zu den Angehörigen erkennbar. Weiters habe er angegeben, zeitweilig bei einem Freund Unterkunft zu nehmen, nicht hingegen bei seinem Vater. Im Bescheid werde der BF mit einer Ausnahme immer als Staatsangehöriger von Bulgarien angeführt. Zu den Sprachen sei angemerkt, dass der BF der deutschen Sprache mächtig sei und somit die deutsche Version des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung ausreichend gewesen wären, da das Gesetz angebe, die Rechtsmittelbelehrung müsse in einer dem Fremden verständlichen Sprache angeführt werden. Somit sei dem Wortlaut des Paragraph 12, BFA-VG genüge getan. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (1.) und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 57,40 sowie zum Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 426,20 zu verpflichten. Der BF befinde sich in Untersuchungshaft.
1.7. Laut Anfragedaten im zentralen Melderegister war der BF seit Jänner 2006 - mit Ausnahme von Aufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren sowie einer Obdachlosenmeldung von 13.05.2011 bis 06.07.2011 - im Bundesgebiet nicht gemeldet. Der Vater des BF ist seit März 2012 an der Adresse der Großmutter des BF gemeldet.
1.8. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Mai 2014 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.1.8. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Mai 2014 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss eines Landesgerichts vom Juni 2014 wurde der weitere Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie der ihm mit Urteil eines Landesgerichts vom April 2011 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, bei dem die gewährte bedingte Strafnachsicht mit Beschluss eines Landesgerichts vom Mai 2014 widerrufen wurde, zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch, und zwar eine sechsmonatige stationäre Therapie mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen Harnkontrollen und eine im Anschluss an die stationäre Therapie durchzuführende ambulante Therapie von zumindest zwölf Monaten mit regelmäßigen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, einem intensiven sozialarbeiterischen Setting als auch begleitender Harnkontrollen bis 31.05.2016 gemäß § 39 Abs. 1 SMG aufgeschoben. Der BF sei am 04.06.2014 den Mitarbeitern einer namentlich genannten Therapieeinrichtung zu übergeben. Der BF habe eine Bestätigung über den Beginn der Therapie binnen eines Monates sowie daraufhin alle drei Monate bei sonstigen Widerruf des Aufschubes Berichte über den Verlauf der Therapie dem Gericht unaufgefordert vorzulegen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das der BF nach Urteilsverkündung einen Strafaufschub nach § 39 Abs. 1 SMG beantragt habe und in dem daraufhin eingeholten psychologischen Gutachten einer Sachverständigen ausgeführt worden sei, dass beim BF ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain, ein Abhängigkeitssyndrom durch Opiate und ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide vorliege. Weiters bestehe der Verdacht einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit erachte die Sachverständige eine Therapie grundsätzlich für notwendig. Die Therapiefähigkeit sei prinzipiell gegeben. Die Therapiemotivation des BF sei vorhanden. Die Sachverständige habe die im Spruch angeführte Therapie empfohlen. Die Staatsanwaltschaft habe keinen Einwand gegen ein Vorgehen nach § 39 Abs. 1 SMG erhoben.Mit Beschluss eines Landesgerichts vom Juni 2014 wurde der weitere Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie der ihm mit Urteil eines Landesgerichts vom April 2011 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, bei dem die gewährte bedingte Strafnachsicht mit Beschluss eines Landesgerichts vom Mai 2014 widerrufen wurde, zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SMG zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch, und zwar eine sechsmonatige stationäre Therapie mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien und regelmäßigen Harnkontrollen und eine im Anschluss an die stationäre Therapie durchzuführende ambulante Therapie von zumindest zwölf Monaten mit regelmäßigen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, einem intensiven sozialarbeiterischen Setting als auch begleitender Harnkontrollen bis 31.05.2016 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG aufgeschoben. Der BF sei am 04.06.2014 den Mitarbeitern einer namentlich genannten Therapieeinrichtung zu übergeben. Der BF habe eine Bestätigung über den Beginn der Therapie binnen eines Monates sowie daraufhin alle drei Monate bei sonstigen Widerruf des Aufschubes Berichte über den Verlauf der Therapie dem Gericht unaufgefordert vorzulegen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das der BF nach Urteilsverkündung einen Strafaufschub nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG beantragt habe und in dem daraufhin eingeholten psychologischen Gutachten einer Sachverständigen ausgeführt worden sei, dass beim BF ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain, ein Abhängigkeitssyndrom durch Opiate und ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide vorliege. Weiters bestehe der Verdacht einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit erachte die Sachverständige eine Therapie grundsätzlich für notwendig. Die Therapiefähigkeit sei prinzipiell gegeben. Die Therapiemotivation des BF sei vorhanden. Die Sachverständige habe die im Spruch angeführte Therapie empfohlen. Die Staatsanwaltschaft habe keinen Einwand gegen ein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG erhoben.
1.9. Der BF wurde am 04.06.2014 aus der Justizhaft entlassen und am selben Tag von einer Therapieeinrichtung zur stationären Therapie aufgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien (Unionsbürger) und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien (Unionsbürger) und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Gegen den BF besteht ein seit 04.06.2011 rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot.
Der BF wurde mit Urteilen eines Landesgerichtes vom April 2011, Mai 2013 und Mai 2014 wiederholt und einschlägig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Der BF befand sich von 30.04.2013 bis 30.10.2013 sowie von 24.03.2014 bis 04.06.2014 in Justizhaft.
Der BF wurde zwei Mal - im Juli 2011 und im Oktober 2013 - ins Herkunftsland abgeschoben. Der BF ist trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes im April 2013 und im März 2014 ins Bundesgebiet eingereist.
Der BF war seit Juni 2006 im Bundesgebiet - mit Ausnahme von Aufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren sowie einer Obdachlosenmeldung von 13.05.2011 bis 06.07.2011 - nicht gemeldet. Der Vater des BF ist seit März 2012 an der Adresse der Großmutter des BF gemeldet.
Der BF war nach seiner letzten Einreise im März 2014 an der Adresse eines Freundes wohnhaft, wo er sich bewusst nicht angemeldet hat, um einer Abschiebung zu entgehen.
Der BF ist im Bundesgebiet zumindest seit Jänner 2011 keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und hat auch keine hinreichenden soziale Bindungen in Österreich. In Österreich halten sich der Vater sowie die Großmutter des BF auf. Der BF hat zumindest seit Februar 2011 nicht mehr bei diesen im Bundesgebiet gewohnt.
Der BF leidet an einer Drogenabhängigkeit, Hinweise für eine Haftunfähigkeit liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht geltend gemacht.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, der vom BF am 19.05.2014 persönlich übernommen wurde, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der BF bei einer Entlassung aus der Justizhaft dem Zugriff durch die Behörden entzieht.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, der vom BF am 19.05.2014 persönlich übernommen wurde, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der BF bei einer Entlassung aus der Justizhaft dem Zugriff durch die Behörden entzieht.
Der BF wurde am 04.06.2014 aus der Justizhaft entlassen und am selben Tag von einer Therapieeinrichtung zur stationären Therapie aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des übermittelten Verwaltungsakts des Bundesamts zur IFA-ZahlXXXX.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde substantiell nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus und dem rechtskräftigen, durchsetzbaren Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und den darin enthaltenen rechtskräftigen Bescheid der BPD Wien vom 10.05.2011, GZ. III-XXXX. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den seit 2011 wiederholten unrechtmäßigen Einreisen bzw. unberechtigten Aufenthalten des BF im Bundesgebiet sowie seinen wiederholt vollstreckten Abschiebungen.
Die Feststellungen zur Nichtmeldung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Anfragedaten des Zentralen Melderegisters sowie seiner Einvernahme bei der BPD Wien am 19.04.2011, 06.07.2011 und 06.05.2013 sowie seiner Einvernahme durch einen Referenten des Bundesamts am 19.05.2014. Gleiches gilt für die Feststellungen zur Person des BF.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Bescholtenheit des BF und den Justizhaftzeiten ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den darin enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX sowie vom XXXX, XXXX und der Vollzugsinformation. Weiters ergeben sie sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX.Die Feststellungen zur strafrechtlichen Bescholtenheit des BF und den Justizhaftzeiten ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den darin enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , römisch 40 sowie vom römisch 40 , römisch 40 und der Vollzugsinformation. Weiters ergeben sie sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , römisch 40 .
Die Feststellungen zur Haftentlassung des BF am 04.06.2014 ergeben sich aus dem zuletzt genannten Beschluss des Landesgerichts sowie der Auskunft einer Mitarbeiterin der Therapieeinrichtung XXXX vom 05.06.2014.Die Feststellungen zur Haftentlassung des BF am 04.06.2014 ergeben sich aus dem zuletzt genannten Beschluss des Landesgerichts sowie der Auskunft einer Mitarbeiterin der Therapieeinrichtung römisch 40 vom 05.06.2014.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Zu Spruchpunkt I.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,3.2.1.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz eins, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des Paragraph 22 a, BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit Paragraph 22 a, BFA-VG nicht mehr übernommen.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz 2, FPG aF oder Paragraph 82, Absatz 3, FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988, (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698 aus 1994,, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."Bereits mit Paragraph 41, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 838 aus 1992,, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war vergleiche Paragraph 51, FrG in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. 838/92, Paragraph 52, Absatz 2, FrG mit Verweis auf Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten vergleiche Paragraph 73, Absatz 2, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 75 aus 1997,; Paragraph 83, FPG vdF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, vergleiche dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf Regierungsvorlage 952 BlgNR, 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 76, FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des Paragraph 22 a, BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 22 a, BFA-VG Regierungsvorlage 2144 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode S.15): "Der vorgeschlagene Paragraph 22 a, soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Absatz eins, entspricht dabei dem geltenden Paragraph 82, Absatz eins, FPG. Absatz 2, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Absatz 3, entspricht dem geltenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG. Da im Paragraph 27, VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Absatz 3, nicht gesondert normiert werden. Der Absatz 4, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 80, Absatz 7, FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen, wobei diese nach § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, beginnt. Dies entspricht im Wesentlichen der bis 31.12.1013 gültigen Regelung des § 67c Abs. 1 AVG (vgl. vgl. dazu auch RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 3). Zu § 67c Abs. 1 AVG entsprach es der Rechtsprechung des VwGH, dass innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft sowohl der gesamte Anhaltezeitraum als auch die Festnahme und der Schubhaftbescheid, wenn dieser seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde, mit der Schubhaftbeschwerde (nach § 82 FPG) wirksam bekämpft werden konnte. Wurde dieser nach sechs Wochen nicht in Vollzug gesetzt, kam eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden war oder nicht (vgl. etwa VwGH 05.07.2012, Zl. 2009/21/0113; VwGH 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; VwGH 08.09.2009, Zl. 2008/21/0566).Gemäß Paragraph 20, 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechs Wochen, wobei diese nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, beginnt. Dies entspricht im Wesentlichen der bis 31.12.1013 gültigen Regelung des Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG vergleiche vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode S. 3). Zu Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG entsprach es der Rechtsprechung des VwGH, dass innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft sowohl der gesamte Anhaltezeitraum als auch die Festnahme und der Schubhaftbescheid, wenn dieser seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde, mit der Schubhaftbeschwerde (nach Paragraph 82, FPG) wirksam bekämpft werden konnte. Wurde dieser nach sechs Wochen nicht in Vollzug gesetzt, kam eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden war oder nicht vergleiche etwa VwGH 05.07.2012, Zl. 2009/21/0113; VwGH 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; VwGH 08.09.2009, Zl. 2008/21/0566).
Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG gelten.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.3.2.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3. In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)3.2.3. In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG klar: "Für die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 strukturell von Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Artikel eins und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.2.4. Im konkreten Fall bestand gegen den BF zum Zustellungszeitpunkt des bekämpften Schubhaftbescheids seit Juni 2011 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot.
Der BF musste bereits zwei Mal - im Juli 2011 und im Oktober 2013 - ins Herkunftsland abgeschoben werden, kehrte aber trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes - zuletzt im März 2014 - immer wieder ins Bundesgebiet zurück, wobei seit Juli 2013 - mit Ausnahme von Aufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren - keine Meldung im Bundesgebiet vorgenommen wurde.
Laut eigenen Angaben habe der BF auf der Straße bzw. zuletzt an der Adresse eines Freundes gewohnt. Aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 19.05.2014 geht unmissverständlich hervor, dass er nach seiner Einreise im März 2014 eine Adressmeldung im Bundesgebiet bewusst unterlassen hat, um einer Abschiebung aufgrund seines Aufenthaltsverbotes zu entgehen.
Mit seinen Angaben brachte der BF unmissverständlich seine Intention zum Ausdruck, eine Abschiebung wissentlich zu vereiteln bzw. erschweren zu wollen. Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des BF, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen bzw. zu beachten, zumal ihn weder das durchsetzbare Aufenthaltsverbot noch wiederholte Abschiebungen daran hinderten, immer wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurückzukehren. Diese Einstellung spiegelt sich auch in dem Faktum wider, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt einschlägig wegen gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Sein diesbezügliches Verhalten wurde - laut Angaben des BF - durch seine Kokain-Drogensucht erheblich begünstigt. Der BF erwies sich unter diesen Umständen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids sohin keinesfalls als vertrauenswürdig.
Bereits aus dem Vorverhalten des BF zeichnete sich unter Hinblick auf die zuvor zitierte Judikatur zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung somit in Summe deutlich ein Sicherungsbedarf ab.
Was die soziale Integration des BF betrifft, war festzustellen, dass er im Bundesgebiet zumindest seit Jänner 2011 keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und bislang auch keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich gepflegt hat. Zwar halten sich in Österreich sein Vater und seine Großmutter (an derselben Wohnadresse) sowie allenfalls auch ein Großonkel und eine Tante auf, doch hatte er seit Februar 2011, als er laut eigenen Angaben von seiner Großmutter nach einem Streit ausquartiert worden sei, bisweilen auch trotz Obdachlosigkeit nicht mehr bei diesen gewohnt. Unabhängig davon hätte aber selbst eine Unterkunftnahme bei seinen Angehörigen oder seinem Freund in Österreich keine hinreichende Gewähr geleistet, das der BF - zieht man seine Drogenabhängigkeit hinzu - sich dort den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten würde. Die Bewilligung der Aufnahme des BF in einem stationären Drogentherapieprogramm lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vor.
Hinweise für eine Haftunfähigkeit des BF liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht geltend gemacht.
Aus dem Vorverhalten des BF sowie seiner fehlenden sozialen Integration zeichnete sich unter Hinblick auf die zuvor zitierte Judikatur zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Summe deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab. Das Bundesamt konnte sohin zurecht annehmen, dass sich der BF einer Abschiebung nach Bulgarien durch Untertauchen entziehen werde, sodass im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen war.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.
Was den in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand betrifft, dass im bekämpften Bescheid u.a. eine ungarische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt worden sei, ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen auf ein Versehen zurückzuführenden offensichtlichen Schreibfehler handelt, dem auch hinsichtlich des Ergebnisses der Entscheidung kein Gewicht zukommt (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223). Was die im bekämpften Bescheid enthaltene Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem BF nicht verständliche Sprache (Rumänisch) betrifft, zieht auch dieses (weitere) Versehen insofern keine Konsequenzen nach sich, als der BF die gegenständliche Beschwerde innerhalb offener Frist eingebracht hat und er zudem laut eigenen Angaben in der Einvernahme am 19.04.2011 über gute Deutschkenntnisse verfügt (vgl. § 12 Abs. 1 BFA-VG). Ähnlich verhält es sich im Ergebnis mit der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach der BF im Herkunftsland über keine sozialen bzw. familiären Kontakte verfügen würde, wobei diese Behauptung aber auch nicht zutrifft, zumal er laut eigenen Angaben in Bulgarien bei seiner Mutter gewohnt hat und sich diese auch nach wie vor im Herkunftsland aufhält.Was den in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand betrifft, dass im bekämpften Bescheid u.a. eine ungarische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt worden sei, ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen auf ein Versehen zurückzuführenden offensichtlichen Schreibfehler handelt, dem auch hinsichtlich des Ergebnisses der Entscheidung kein Gewicht zukommt vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223). Was die im bekämpften Bescheid enthaltene Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem BF nicht verständliche Sprache (Rumänisch) betrifft, zieht auch dieses (weitere) Versehen insofern keine Konsequenzen nach sich, als der BF die gegenständliche Beschwerde innerhalb offener Frist eingebracht hat und er zudem laut eigenen Angaben in der Einvernahme am 19.04.2011 über gute Deutschkenntnisse verfügt vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG). Ähnlich verhält es sich im Ergebnis mit der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach der BF im Herkunftsland über keine sozialen bzw. familiären Kontakte verfügen würde, wobei diese Behauptung aber auch nicht zutrifft, zumal er laut eigenen Angaben in Bulgarien bei seiner Mutter gewohnt hat und sich diese auch nach wie vor im Herkunftsland aufhält.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Was die Maßgabe im Spruchpunkt I. betrifft, war festzustellen, dass der vom Bundesamt getroffene Ausspruch: "Gem § 53 Abs. 1 BFA-VG haben Sie die Kosten des Vollzuges der Schubhaft zu ersetzen" nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG entsprochen hat. Die Formulierung "Kosten des Vollzuges der Schubhaft" lässt (selbst in Zusammenschau mit der Begründung bzw. dem diesbezüglichen "Hinweis" im bekämpften Bescheid) keine Konkretisierung hinsichtlich der Art der tatsächlich angefallenen Kosten erkennen und unterscheidet mangels Eingrenzung auch nicht hinsichtlich allfälliger noch im Rahmen des Vollzuges der Schubhaft anfallender (künftiger) Kosten. Da das Bundesamt aber im bekämpften Bescheid hinsichtlich des Kostenersatzes ohnehin die Erlassung eines gesonderten Bescheids im Stande der Schubhaft angekündigt hat, wird in diesem - hinreichend bestimmt - darüber abzusprechen sein.3.2.5. Was die Maßgabe im Spruchpunkt römisch eins. betrifft, war festzustellen, dass der vom Bundesamt getroffene Ausspruch: "Gem Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG haben Sie die Kosten des Vollzuges der Schubhaft zu ersetzen" nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entsprochen hat. Die Formulierung "Kosten des Vollzuges der Schubhaft" lässt (selbst in Zusammenschau mit der Begründung bzw. dem diesbezüglichen "Hinweis" im bekämpften Bescheid) keine Konkretisierung hinsichtlich der Art der tatsächlich angefallenen Kosten erkennen und unterscheidet mangels Eingrenzung auch nicht hinsichtlich allfälliger noch im Rahmen des Vollzuges der Schubhaft anfallender (künftiger) Kosten. Da das Bundesamt aber im bekämpften Bescheid hinsichtlich des Kostenersatzes ohnehin die Erlassung eines gesonderten Bescheids im Stande der Schubhaft angekündigt hat, wird in diesem - hinreichend bestimmt - darüber abzusprechen sein.
3.2.6. Da bis dato kein Hinweis dafür vorliegt, dass die im bekämpften Bescheid verhängte Schubhaft jemals in Vollzug gesetzt worden ist, zumal der BF nach seiner Justizhaftentlassung auch nicht in Schubhaft übernommen, sondern - zwecks einer stationären Drogenentzugstherapiemaßnahme - in einem Therapiezentrum aufgenommen wurde, war demgemäß auch von einem Ausspruch über die "Fortsetzung" der Schubhaft abzusehen.
Hierzu ist zu lediglich zu ergänzen, dass der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom Juni 2014 sowie die darauf basierende Aufnahme des BF in einer stationären Drogenentzugstherapiemaßnahme am 04.06.2014 gegenüber den auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abstellenden Feststellungen zum Sicherungsbedarf, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur Anwendung eines gelinderen Mittels einen geänderten Sachverhalt darstellen, der diesbezüglich zu berücksichtigen sein wird.
3.2.7. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die an das Bundesamt adressierte Beschwerde neben der Bekämpfung des Schubhaftbescheides - insbesondere im Hinblick auf das Aufenthaltsverbot - eine Reihe von Anträgen, die offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, enthält, welche vom Bundesamt zu erledigen sein werden.
3.3. Zu Spruchpunkt II.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen vergleiche dazu auch die bisherigen Ausführungen unter römisch zwei.3.2.1.2 ff.) .
§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sohin geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sohin geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt (vgl. dazu insbesondere die Punkte II.3.2.1.2. und II.3.4.), keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt vergleiche dazu insbesondere die Punkte römisch zwei.3.2.1.2. und römisch zwei.3.4.), keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Kostenersatz, Mittellosigkeit, Revision zulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W182.2008481.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014