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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §5, §5a, §19, §36bLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Anordnung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft für einen - faktischen Abschiebeschutz genießenden - Asylwerber mangels nachvollziehbarer Begründung über die Notwendigkeit der Haft; verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 über die Verhängung der Schubhaft bei Annahme der Zurückweisung des Asylantrags mangels Zuständigkeit Österreichs geboten; Verpflichtung der (Fremdenpolizei-)Behörden zur Beachtung des im Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit festgelegten Gebotes der VerhältnismäßigkeitSpruch
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch zwei. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. August 2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16. September 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß §5 Abs1 AsylG 1997 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Slowakei für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß §5a Abs1 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; die Ausweisung gilt gemäß §5a Abs4 AsylG 1997 auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 3. Februar 2006 abgewiesen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. August 2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16. September 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß §5 Abs1 AsylG 1997 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Slowakei für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß §5a Abs1 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; die Ausweisung gilt gemäß §5a Abs4 AsylG 1997 auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 3. Februar 2006 abgewiesen.
Gegen den Bescheid des UBAS erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der ihr mit Beschluss vom 14. Februar 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
2. Mit Bescheid vom 10. Jänner 2006 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden die Verhängung der Schubhaft gemäß §76 Abs2 Z4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) zur Sicherung der Abschiebung an.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, (im Folgenden: UVS) vom 22. Februar 2006 wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachten Schubhaftbeschwerde gemäß §83 FPG keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer als Asylwerber keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §36b AsylG 1997 ausgehändigt worden sei. Ihm komme demnach kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß §19 Abs2 AsylG 1997 zu. §21 Abs1 AsylG 1997 finde keine Anwendung. Der UVS ist im Ergebnis der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Baden gefolgt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erforderlich sei.
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
3.2. Gemäß Art2 Abs1 Z7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit dürfe einem Menschen die persönliche Freiheit entzogen werden, "wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern". Dieser Sicherungsbedarf sei im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben, weil seiner gegen den Bescheid des UBAS vom 3. Februar 2006 erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2006 die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt worden sei, als dem Beschwerdeführer "die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung (...) aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist".
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, gemäß §19 Abs1 AsylG 1997 bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden können. Gemäß §21 Abs1 AsylG 1997 fänden die fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Schubhaft keine Anwendung auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des §19 Abs1 genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde.
Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2006 liege keine durchsetzbare Entscheidung im Hinblick auf den Beschwerdeführer vor, sodass die Bestimmungen über die Schubhaft (insbesondere §61 Fremdengesetz 1997) gemäß §19 Abs1 iVm §21 Abs1 AsylG 1997 keine Anwendung auf ihn fänden. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2006 liege keine durchsetzbare Entscheidung im Hinblick auf den Beschwerdeführer vor, sodass die Bestimmungen über die Schubhaft (insbesondere §61 Fremdengesetz 1997) gemäß §19 Abs1 in Verbindung mit §21 Abs1 AsylG 1997 keine Anwendung auf ihn fänden.
Zudem sei die Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß §77 FPG verfassungsrechtlich geboten gewesen.
4. Der UVS legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand.
II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die Art1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, lauten: 1. Die Art1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lauten:
"Artikel 1
"Artikel 2
1. bis 6. ...
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
2. Die gemäß §73 Abs2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen §§5, 5a, 19, 21 und 36b des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, lauteten: 2. Die gemäß §73 Abs2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen §§5, 5a, 19, 21 und 36b des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, lauteten:
"Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit
oder wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar
anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union
§5. (1) Ein nicht gemäß §4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
"Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge
§5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.
"Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
§19. (1) Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, können bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).
§17 gilt.
"Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§21. (1) Auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des §19 Abs1 genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, finden die §§36 Abs2 Z7 sowie 61 bis 63 FrG keine Anwendung. §61 FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist.
"Aufenthaltsberechtigungskarte
§36b. (1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet.
§32 Abs1 und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
3. Das gemäß §73 Abs1 mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, enthält folgende Übergangsbestimmungen: 3. Das gemäß §73 Abs1 mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, enthält folgende Übergangsbestimmungen:
"Übergangsbestimmungen
§75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. §44 AsylG 1997 gilt. Die §§24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. §27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. §57 Abs5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
4. §61 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, lautete bis zum Inkrafttreten des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, wie folgt: 4. §61 Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, lautete bis zum Inkrafttreten des FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wie folgt:
"2. Abschnitt
Entzug der persönlichen Freiheit
Schubhaft
§61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
5. Die mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen §§76, 77, 80, 82, 83 und 125 FPG lauten:
"8. Abschnitt
Schubhaft und gelinderes Mittel
Schubhaft
§76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
"Gelinderes Mittel
§77. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
"Dauer der Schubhaft
§80. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß §76 Abs2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrecht erhalten werden.
"9. Hauptstück
Besonderer Rechtsschutz
Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§82. (1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
"Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§83. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
"Übergangsbestimmungen
§125. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
III. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe war daher zu gewähren.römisch drei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe war daher zu gewähren.
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch vier. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zur Rechtslage:
Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 - zeitgleich mit dem FPG - in Kraft getreten. §75 Abs1 AsylG 2005 sieht vor, dass alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Weiters wird angeordnet, dass §44 AsylG 1997 gilt, der seinerseits Übergangsbestimmungen enthält.
Gemäß §125 Abs1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten des FPG anhängig sind, nach den Bestimmungen des FPG weiterzuführen. In §125 Abs2 FPG hat der Gesetzgeber die Anordnung getroffen, dass alle nach dem Fremdengesetz 1997 erlassenen Schubhaftbescheide ab 1. Jänner 2006 als nach dem FPG erlassen gelten.
Der Bescheid, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß §76 Abs2 Z4 FPG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet hat, wurde am 10. Jänner 2006 - sohin nach Inkrafttreten des FPG - erlassen.
Der angefochtene Bescheid wurde daher zu Recht auf §76 Abs2 Z4 FPG gestützt.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit des §76 Abs2 Z4 FPG:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass Art1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit den verfassungsrechtlichen Rahmen vorgibt, in dem der Gesetzgeber - unter Beachtung spezifischer Anforderungen - Freiheitsentziehungen vorsehen kann. Wesentlich dabei ist - neben der Subsumtion unter einen der Tatbestände des Art2 - die Beachtung des in Art1 Abs3 normierten Prinzips der Verhältnismäßigkeit.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist - wie auch Kopetzki zutreffend ausführt - insbesondere bei Regelungen über bzw. bei Verfügungen von präventiven Freiheitsentziehungen zu beachten.
Kopetzki führt zu Art1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit Folgendes aus (vgl. Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 65): Kopetzki führt zu Art1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit Folgendes aus vergleiche Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 65):
"Art 1 Abs3 PersFrG richtet sich an Gesetzgebung und Vollziehung, bedient sich dabei aber unterschiedlicher Formulierungen: Der Gesetzgeber darf einen Freiheitsentzug nur vorsehen, wenn dies im Hinblick auf seinen Zweck 'notwendig' ist. Die Prüfung der Notwendigkeit schließt jene Teilelemente der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Eingriffs ein, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausmachen. Auf diese Weise kann jede gesetzliche Ermächtigung zum Freiheitsentzug daraufhin geprüft werden, ob zum Schutz eines bestimmten Rechtsguts gerade der Einsatz freiheitsentziehender Mittel erforderlich ist."
2.2. Mit der (Neu)Regelung des §76 Abs2 Z4 FPG ermächtigt der Gesetzgeber die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde, über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen, wenn aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Der Wortlaut des §76 Abs2 Z4 FPG stellt also darauf ab, dass die Schubhaft bereits verhängt werden kann, wenn (bloß) "anzunehmen" ist, dass der Antrag des Fremden mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werden wird; die in Rede stehende Bestimmung erlaubt sohin zum ehest möglichen Zeitpunkt - nämlich unmittelbar nach Stellung des Asylantrags durch den Fremden - dessen Inschubhaftnahme. Dadurch ermöglicht es der Gesetzgeber den zuständigen Behörden, - auf Basis einer ersten Einschätzung - die Konsequenz eines späteren Verfahrensergebnisses (Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 oder Abschiebung) durch die Anordnung der Schubhaft zu sichern.
2.3. In den Erläuternden Bemerkungen zu §76 FPG wird wörtlich Folgendes ausgeführt (vgl. 952 BlgNR, XXII. GP, S 103 f.): 2.3. In den Erläuternden Bemerkungen zu §76 FPG wird wörtlich Folgendes ausgeführt vergleiche 952 BlgNR, römisch 22 . GP, S 103 f.):
"In dieser Bestimmung werden jene Fälle zusammengefasst, in denen die Verhängung der Schubhaft zulässig ist. Hiebei geht es um den Gesichtspunkt der Sicherung der erforderlichen Maßnahmen. So wie bisher ist die Verhängung der Schubhaft nur mit Bescheid zulässig. In diesem Bescheid hat die Sicherheitsbehörde darzulegen, inwiefern die Haft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen. Sie hat insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schubhaft im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung jene Maßnahme ist, die den Rückgriff auf das Mandat im 'Hauptverfahren' ausschließt. Der im §57 AVG genannten 'Gefahr im Verzug' ist in Verfahren zum bescheidmäßigen Entzug der Aufenthaltsberechtigung (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) durch Verhängung der Schubhaft zu begegnen. Es kommt daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung im Mandatsverfahren nicht in Betracht.
Die in den Abs3 und 4 getroffenen Regelungen stellen zwei weitere Parallelen zum gerichtlichen Haftrecht dar. So wie beim richterlichen Haftbefehl, aber auch wie bei dem Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft soll es bei der Erlassung des Schubhaftbescheides zunächst zu keinem weitwendigen Verfahren kommen. Es wird davon ausgegangen, dass dann, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, stets auch Gefahr im Verzug im Sinne des §57 AVG vorliegt. Andernfalls wird weder die Notwendigkeit bestehen, ein Verfahren oder auch eine Außerlandesschaffung zu sichern. Eine Ausnahme besteh