TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/8 2008/21/0566

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67c Abs1
FPG 2005 §82
FPG 2005 §82 Abs1 Z3
FPG 2005 §83 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Juni 2008, Zl. VwSen-400940/8/WEI/Se, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste, nachdem er bereits am 20. Februar 2007 in Griechenland einen (infolge seiner Ausreise unerledigt gebliebenen) Asylantrag gestellt hatte, am 8. September 2007 unter Verwendung eines verfälschten spanischen Reisepasses von Österreich kommend über Passau nach Deutschland ein, von wo er nach Österreich rücküberstellt wurde.

Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 10. September 2007 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding über den Beschwerdeführer "gemäß § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG" die Schubhaft "zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, zur Vorbereitung der Erlassung einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, zur Sicherung der Abschiebung [und] zur Sicherung der Zurückschiebung". Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 10. September 2007 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding über den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG" die Schubhaft "zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, zur Vorbereitung der Erlassung einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, zur Sicherung der Abschiebung [und] zur Sicherung der Zurückschiebung".

Begründend führte sie aus, die genaue Identität des Beschwerdeführers sei noch zu prüfen. Weiters sei beabsichtigt, ihn nach Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen "unter Anwendung des Dubliner Übereinkommens nach Griechenland zurückzustellen". Da er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder einer anderen aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sei, halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe die Gefahr, dass er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehe und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindere. Durch die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 Abs. 1 FPG könne "das im Vordergrund stehende fremdenpolizeiliche Ziel" nicht erreicht werden, weil nicht einmal die Person und Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser im Inland weder beruflich noch sozial verankert sei.Begründend führte sie aus, die genaue Identität des Beschwerdeführers sei noch zu prüfen. Weiters sei beabsichtigt, ihn nach Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen "unter Anwendung des Dubliner Übereinkommens nach Griechenland zurückzustellen". Da er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder einer anderen aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sei, halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe die Gefahr, dass er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehe und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindere. Durch die Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 77, Absatz eins, FPG könne "das im Vordergrund stehende fremdenpolizeiliche Ziel" nicht erreicht werden, weil nicht einmal die Person und Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser im Inland weder beruflich noch sozial verankert sei.

Auf Grund dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer bis zum 29. Februar 2008 in Schubhaft angehalten. Die Enthaftung erfolgte, nachdem der zuständige Polizeiarzt nach einem Selbstmordversuch, Anzünden von Kleidung sowie von anderen Gegenständen, Randalieren und verschiedenen anderen nach außen in Erscheinung getretenen psychischen Auffälligkeiten Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers konstatiert und diesen "in die geschlossene Abteilung" des W. Krankenhauses eingewiesen hatte.

Am 10. April 2008 erhob der Beschwerdeführer Haftbeschwerde gemäß § 82 FPG, in der er u.a. seine bereits vor dem 29. Februar 2008 eingetretene Haftunfähigkeit relevierte und geltend machte, am 10. September 2007 vor Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, sodass im erwähnten Bescheid vom 10. September 2007 richtig § 76 Abs. 2 FPG anzuwenden gewesen wäre.Am 10. April 2008 erhob der Beschwerdeführer Haftbeschwerde gemäß Paragraph 82, FPG, in der er u.a. seine bereits vor dem 29. Februar 2008 eingetretene Haftunfähigkeit relevierte und geltend machte, am 10. September 2007 vor Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, sodass im erwähnten Bescheid vom 10. September 2007 richtig Paragraph 76, Absatz 2, FPG anzuwenden gewesen wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2008 wies die belangte Behörde die Beschwerde "gegen die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit vom 10. September 2007 bis zum 27. Februar 2008" gemäß den §§ 82 und 83 FPG als verspätet zurück. Im Übrigen (bis zur Enthaftung am 29. Februar 2008) wies sie die Beschwerde nach den genannten Gesetzesstellen als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2008 wies die belangte Behörde die Beschwerde "gegen die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit vom 10. September 2007 bis zum 27. Februar 2008" gemäß den Paragraphen 82 und 83 FPG als verspätet zurück. Im Übrigen (bis zur Enthaftung am 29. Februar 2008) wies sie die Beschwerde nach den genannten Gesetzesstellen als unbegründet ab.

Begründend führte sie unter Verweis auf die sechswöchige Beschwerdefrist des § 67c Abs. 1 AVG aus, die am 10. April 2008 eingebrachte Verwaltungsbeschwerde könne nur für die Anhaltung in Schubhaft am 28. und 29. Februar 2008 als rechtzeitig angesehen werden. Für den davor liegenden Zeitraum sei sie dagegen verfristet und somit als unzulässig zurückzuweisen.Begründend führte sie unter Verweis auf die sechswöchige Beschwerdefrist des Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG aus, die am 10. April 2008 eingebrachte Verwaltungsbeschwerde könne nur für die Anhaltung in Schubhaft am 28. und 29. Februar 2008 als rechtzeitig angesehen werden. Für den davor liegenden Zeitraum sei sie dagegen verfristet und somit als unzulässig zurückzuweisen.

Zum 28. und 29. Februar 2008 werde festgestellt, die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe entsprechend dem § 76 Abs. 6 FPG mit Aktenvermerk vom 13. September 2007 festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Schubhaft "am 10. und 11. September 2007 je einen Asylantrag" gestellt habe. Laut diesem Aktenvermerk sei die Schubhaft aufrecht geblieben und gelte daher als nach § 76 Abs. 2 FPG verhängt. Auf Grund einer nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ergangenen Mitteilung des Bundesasylamtes vom 11. September 2007sei davon auszugehen gewesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werde. Die Erstbehörde habe von einer unmittelbar bevorstehenden Zurückweisung "des Asylantrages" und der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ausgehen können. Griechenland habe der Rückübernahme des Beschwerdeführers bereits zugestimmt. Die weiters aufgeworfene Frage der Haftfähigkeit sei nicht Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde und von der belangten Behörde daher nicht inhaltlich zu prüfen.Zum 28. und 29. Februar 2008 werde festgestellt, die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe entsprechend dem Paragraph 76, Absatz 6, FPG mit Aktenvermerk vom 13. September 2007 festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Schubhaft "am 10. und 11. September 2007 je einen Asylantrag" gestellt habe. Laut diesem Aktenvermerk sei die Schubhaft aufrecht geblieben und gelte daher als nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG verhängt. Auf Grund einer nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ergangenen Mitteilung des Bundesasylamtes vom 11. September 2007sei davon auszugehen gewesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werde. Die Erstbehörde habe von einer unmittelbar bevorstehenden Zurückweisung "des Asylantrages" und der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ausgehen können. Griechenland habe der Rückübernahme des Beschwerdeführers bereits zugestimmt. Die weiters aufgeworfene Frage der Haftfähigkeit sei nicht Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde und von der belangten Behörde daher nicht inhaltlich zu prüfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2008/21/0565, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt, dass eine Beschwerde nach § 82 FPG auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden kann. Die zurückweisende Entscheidung durch die belangte Behörde erweist sich demnach als verfehlt, vielmehr wäre die Schubhaftbeschwerde auch hinsichtlich des Schubhaftbescheides und des gesamten Zeitraumes der Anhaltung einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2008/21/0565, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, näher dargelegt, dass eine Beschwerde nach Paragraph 82, FPG auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden kann. Die zurückweisende Entscheidung durch die belangte Behörde erweist sich demnach als verfehlt, vielmehr wäre die Schubhaftbeschwerde auch hinsichtlich des Schubhaftbescheides und des gesamten Zeitraumes der Anhaltung einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen.

Dabei wäre zunächst die Prüfung des Vorbringens geboten gewesen, die Schubhaft sei erst nach (erstmaliger) Stellung des Antrages auf internationalen Schutz angeordnet worden (in der Verwaltungsbeschwerde wird ausgeführt, selbst die Erstbefragung habe noch am 10. September 2007 um 09.00 Uhr "stattgefunden", während die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Übernahme des die Schubhaft aussprechenden Bescheides vom 10. September 2007 mit 15.21 Uhr protokolliert). Die erkennbar auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte Anordnung der Schubhaft (vgl. dazu neben dem Inhalt des genannten Bescheides auch den § 76 Abs. 6 FPG entsprechenden Aktenvermerk vom 13. September 2007) erwiese sich, sollte der Antrag auf internationalem Schutz damals bereits gestellt worden sein, als verfehlt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582, mwN).Dabei wäre zunächst die Prüfung des Vorbringens geboten gewesen, die Schubhaft sei erst nach (erstmaliger) Stellung des Antrages auf internationalen Schutz angeordnet worden (in der Verwaltungsbeschwerde wird ausgeführt, selbst die Erstbefragung habe noch am 10. September 2007 um 09.00 Uhr "stattgefunden", während die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Übernahme des die Schubhaft aussprechenden Bescheides vom 10. September 2007 mit 15.21 Uhr protokolliert). Die erkennbar auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG gestützte Anordnung der Schubhaft vergleiche , dazu neben dem Inhalt des genannten Bescheides auch den Paragraph 76, Absatz 6, FPG entsprechenden Aktenvermerk vom 13. September 2007) erwiese sich, sollte der Antrag auf internationalem Schutz damals bereits gestellt worden sein, als verfehlt vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582, mwN).

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Ansicht der belangten Behörde, die Frage der Haftfähigkeit sei nicht Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde, nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2009, Zl. 2008/21/0196, und vom 8. Juli 2009, Zl. 2008/21/0404, jeweils mwN).Im Übrigen ist anzumerken, dass die Ansicht der belangten Behörde, die Frage der Haftfähigkeit sei nicht Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde, nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht vergleiche , zum Ganzen zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2009, Zl. 2008/21/0196, und vom 8. Juli 2009, Zl. 2008/21/0404, jeweils mwN).

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid daher zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 8. September 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210566.X00

Im RIS seit

26.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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