TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/7 2007/21/0446

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1
AsylG 1997 §21 Abs1
AsylG 1997 §34b
AsylG 1997 §44 Abs2
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §17 Abs1
AsylG 2005 §17 Abs2
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
AsylG 2005 §27
AsylG 2005 §75 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs2
AsylGNov 2003
FrG 1997 §61 Abs1
FrPolG 2005 §1 Abs2
FrPolG 2005 §124 Abs2
FrPolG 2005 §76
FrPolG 2005 §76 Abs1
FrPolG 2005 §76 Abs2
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §83 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des F B in L, geboren 1967, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Juli 2007, Zl. St 065/07, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Dieses Rückkehrverbot wurde auf mehrere rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zu Grunde liegenden, näher dargestellten Straftaten gestützt. In der Begründung dieses Bescheides führte die Bundespolizeidirektion Linz unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei derzeit im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Das entsprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 19. Jänner 2007, wonach das Asylverfahren "noch aufrecht" sei.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) gab der gegen dieses Rückkehrverbot eingebrachten Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2007 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "mit der Maßgabe, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 3. Oktober 2007, B 1668/07-3, ablehnte und sie über gesonderten Antrag mit Beschluss vom 8. November 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die im Spruch des bekämpften Bescheides vorgenommene Änderung des in erster Instanz erlassenen Rückkehrverbotes in ein Aufenthaltsverbot nicht begründet. Insbesondere hat sie keine Feststellungen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers getroffen. Vielmehr hat sie den erstinstanzlichen Bescheid und damit auch die Feststellung zum Bestehen eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes wörtlich wiedergegeben und in ihrer Begründung mehrfach auf die Voraussetzungen für die Erlassung eines Rückkehrverbotes Bezug genommen. In diesem Sinn ist sie auch in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2008 (zu einem nachträglichen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) davon ausgegangen, sie habe ein Rückkehrverbot erlassen, und sie brachte dazu vor, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei "nach wie vor in Berufung". Das steht mit dem Vorbringen in der Beschwerde im Einklang, wonach sich der Beschwerdeführer "im laufenden Asylverfahren" befinde und über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge. Auch den vorgelegten Verwaltungsakten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers beendet ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Asylwerber war. Danach erweist sich aber die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mag dieser Terminus von der belangten Behörde auch nur irrtümlich verwendet worden sein, so ist der diesbezüglich eindeutige Spruch keiner anderen Auslegung zugänglich (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², unter E 19 ff zu § 59 AVG zitierten Rechtssätze aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere E 27, 32, 35 bis 37 und 49) - gegen den Beschwerdeführer als Asylwerber unzulässig, weil nach § 62 FPG gegen einen Asylwerber nur ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot verhängt werden darf. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots widerspricht daher schon deshalb der Gesetzeslage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0147; siehe beispielsweise auch das Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0275, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164, das grundlegende Ausführungen zum Verhältnis Rückkehrverbot zu Aufenthaltsverbot enthält).

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Oktober 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210446.X00

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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