TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/18 W208 2000214-1

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Entscheidungsdatum

18.06.2014

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §56 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 56 heute
  2. BDG 1979 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  9. BDG 1979 § 56 gültig von 29.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  12. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. BDG 1979 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  15. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  16. BDG 1979 § 56 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2000214-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Oberstleutnant XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat XXXX, Disziplinarerkenntnis vom 03.10.2013, Zahl 25 und 35-DK/4/12, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Oberstleutnant römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat römisch 40 , Disziplinarerkenntnis vom 03.10.2013, Zahl 25 und 35-DK/4/12, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und derA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen und der

angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Offizier der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX. Als XXXX war er zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Fußball-Schiedsrichter.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Offizier der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 . Als römisch 40 war er zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Fußball-Schiedsrichter.

2. Am 02.02.2012 langte im Bundesministerium für Inneres (BMI) eine anonyme Anzeige gegen den BF ein, indem diesem vorgeworfen wurde, er würde sein Dienstauto für Privatzwecke benutzen. Ebenfalls im Februar 2012 langte beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eine Anzeige eines Polizeibeamten gegen den BF ein. Der Inhalt der Anzeige war, dass dieser sein XXXX zu privaten Fahrten benützen würde sowie die damit verbundene Inrechnungstellung von Reisekosten zu Fußballveranstaltungen als Schiedsrichter.2. Am 02.02.2012 langte im Bundesministerium für Inneres (BMI) eine anonyme Anzeige gegen den BF ein, indem diesem vorgeworfen wurde, er würde sein Dienstauto für Privatzwecke benutzen. Ebenfalls im Februar 2012 langte beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eine Anzeige eines Polizeibeamten gegen den BF ein. Der Inhalt der Anzeige war, dass dieser sein römisch 40 zu privaten Fahrten benützen würde sowie die damit verbundene Inrechnungstellung von Reisekosten zu Fußballveranstaltungen als Schiedsrichter.

3. Am 31.07.2012 fasste die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat IV (DK) einen Einleitungsbeschluss mit der Geschäftszahl 25-DK/4/12. Dem BF wurde darin vorgeworfen:3. Am 31.07.2012 fasste die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat römisch vier (DK) einen Einleitungsbeschluss mit der Geschäftszahl 25-DK/4/12. Dem BF wurde darin vorgeworfen:

Erstens, er hätte vom 28.03.2011 bis 29.01.2012 in insgesamt 47 Fällen das XXXX widerrechtlich zu Privatfahrten zu seinem Wohnort verwendet und dort garagiert, im elektronischen Fahrtenbuch aber den Punkt "die Abstellung des KFZ nach Fahrtende erfolgte an der Dienststelle" angehakt.Erstens, er hätte vom 28.03.2011 bis 29.01.2012 in insgesamt 47 Fällen das römisch 40 widerrechtlich zu Privatfahrten zu seinem Wohnort verwendet und dort garagiert, im elektronischen Fahrtenbuch aber den Punkt "die Abstellung des KFZ nach Fahrtende erfolgte an der Dienststelle" angehakt.

Zweitens von 08.10.2011 bis 18.02.2012 in vier Fällen, widerrechtlich das oben angeführte XXXX zu Privatfahrten in verschiedene Stadien benützt, um dort Fußballspiele als Schiedsrichter zu leiten.Zweitens von 08.10.2011 bis 18.02.2012 in vier Fällen, widerrechtlich das oben angeführte römisch 40 zu Privatfahrten in verschiedene Stadien benützt, um dort Fußballspiele als Schiedsrichter zu leiten.

4. Gegen diesen Einleitungsbeschluss brachte der BF am 16.08.2012 Berufung ein. Der Berufung wurde mit Bescheid vom 05.11.2012 der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt keine Folge gegeben und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.

5. Am 15.10.2012 brachte die LPD eine Ergänzung der Disziplinaranzeige gegen den BF ein. Im hier relevanten Zusammenhang wurde dem BF vorgeworfen, er habe am Freitag den 23.09.2011, von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr, zwei XXXXstunden verwendet, damit er ab

17.30 Uhr als Schiedsrichter ein Fußballspiel leiten konnte.

Als Grund für die Verwendung der Sportstunden habe der BF fälschlicherweise "Laufen in St. St." eingetragen.

Am Samstag dem 08.10.2011 habe der BF in seiner Freizeit ab 10.30 Uhr als Schiedsrichter ein Fußballspiel geleitet. Für die "private" Anfahrt habe er dem Fußballverein Fahrtspesen in Höhe von € 31,08 verrechnet.

Am Sonntag den 12.02.2012 habe er während seiner, von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Plusstunden bestehenden Dienstzeit, ab 16.00 Uhr ein Fußballspiel als Schiedsrichter geleitet. Dazu habe er von 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr zwei XXXXstunden verwendet. Weiters habe er für die Fahrt sein XXXX benutzt.Am Sonntag den 12.02.2012 habe er während seiner, von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Plusstunden bestehenden Dienstzeit, ab 16.00 Uhr ein Fußballspiel als Schiedsrichter geleitet. Dazu habe er von 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr zwei XXXXstunden verwendet. Weiters habe er für die Fahrt sein römisch 40 benutzt.

6. Am 22.11.2012 erfolgte mit GZ 35-DK/4/12 ein ergänzender Einleitungsbeschluss bezüglich dieser angeführten Dienstpflichtverletzungen.

7. Am 29.11.2012 wurde der BF vom Vorwurf, er habe am 08.10.2011 den Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, trotz Anreise mit dem Dienst-PKW und Verzeichnung von dienstlichen Kilometern, Fahrtspesen in Höhe von € 31,08 verrechnet, freigesprochen (6 St74/12I, 34 Hv 106/12d/40).

8. Mit 10.10.2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den BF u.a. wegen § 302 StGB, Missbrauch der Amtsgewalt, durch Ableisten von Schiedsrichtertätigkeiten während des Dienstes bzw. der Einhaltung langer Pausen bzw. Erstellung von nicht korrekten Dienstplänen und das Benützen des XXXXes für Privatfahrten gem. § 190 Z1 StPO ein, weil es sich diesbezüglich lediglich um disziplinarrechtlich zu ahndende, nicht jedoch strafrechtlich relevante Verstöße handle. Auch § 136 StGB sei durch das private Benutzen des XXXXes nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 135 Abs.4 StGB sei darin auch keine Untreue zu erblicken, weil keine Rechtshandlungen vom Beschuldigten vorgenommen worden wären (6 St74/12I).8. Mit 10.10.2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den BF u.a. wegen Paragraph 302, StGB, Missbrauch der Amtsgewalt, durch Ableisten von Schiedsrichtertätigkeiten während des Dienstes bzw. der Einhaltung langer Pausen bzw. Erstellung von nicht korrekten Dienstplänen und das Benützen des XXXXes für Privatfahrten gem. Paragraph 190, Z1 StPO ein, weil es sich diesbezüglich lediglich um disziplinarrechtlich zu ahndende, nicht jedoch strafrechtlich relevante Verstöße handle. Auch Paragraph 136, StGB sei durch das private Benutzen des XXXXes nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 135, Absatz 4, StGB sei darin auch keine Untreue zu erblicken, weil keine Rechtshandlungen vom Beschuldigten vorgenommen worden wären (6 St74/12I).

9. Am 10.12.2012 brachte der BF gegen den ergänzenden Einleitungsbeschluss Berufung bei der Berufungskommission ein. Der Einleitungsbeschluss wurde mit Bescheid der Berufungskommission vom Bundeskanzleramt vom 21.02.2013 geringfügig modifiziert und ansonsten der Berufung für die hier relevanten Bereiche keine Berechtigung zuerkannt.

10. Mit Schreiben vom 25.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Verbindung der beiden Disziplinarverfahren.

11. Die Disziplinarkommission fasste nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2013 folgenden Schuldspruch und führte in ihrem Disziplinarerkenntnis aus (sämtliche Anonymisierungen und Hervorhebungen durch das BVwG):

"Der leitende Beamte [der BF] ist gem. § 126 Abs.2 BDG schuldig:"Der leitende Beamte [der BF] ist gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

Er hat im Zeitraum vom 27.03.2011 bis 05.10.2011 das XXXX Skoda Oktavia in zumindest zwei Fällen widerrechtlich für Privatfahrten zu seinem Wohnort verwendet, um von dort aus zu dienstlich begründeten Seminaren nach Wien zu fahren.Er hat im Zeitraum vom 27.03.2011 bis 05.10.2011 das römisch 40 Skoda Oktavia in zumindest zwei Fällen widerrechtlich für Privatfahrten zu seinem Wohnort verwendet, um von dort aus zu dienstlich begründeten Seminaren nach Wien zu fahren.

Er hat

am 08.10.2011 in seiner Freizeit ab 10.30 Uhr als Schiedsrichter das Fußballspiel XXXX (KA) gegen XXXX (L) geleitet, für die Fahrt zum Stadion das XXXX verwendet und dem Fußballverein als Fahrtspesen einen Betrag von € 31,08 verrechnet.am 08.10.2011 in seiner Freizeit ab 10.30 Uhr als Schiedsrichter das Fußballspiel römisch 40 (KA) gegen römisch 40 (L) geleitet, für die Fahrt zum Stadion das römisch 40 verwendet und dem Fußballverein als Fahrtspesen einen Betrag von € 31,08 verrechnet.

am 12.02.2012 in der Dienstzeit ab 16.00 Uhr als Schiedsrichter das Fußballspiel XXXX (T) gegen XXXX (KN) geleitet und für die Fahrt zum Stadion das XXXX verwendet.am 12.02.2012 in der Dienstzeit ab 16.00 Uhr als Schiedsrichter das Fußballspiel römisch 40 (T) gegen römisch 40 (KN) geleitet und für die Fahrt zum Stadion das römisch 40 verwendet.

Er war zu nachfolgenden Zeiten ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und hat als Schiedsrichter an Fußballspielen teilgenommen sowie für diese Zeiträume und für die Begründung von XXXXstunden wahrheitswidrige Angaben in den Dienstaustragungen gemacht:

am 23.09.2011 von ca. 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr

am 12.02.2012 von ca. 15.45 Uhr bis 17.45 Uhr

Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, § 44 Abs.1 BDG iVm den Erlässen des Bundesministeriums für Inneres, BMI-RS1200/0219-IV/1/d/2005 und BMI-OA1000/0252-II/1/2005, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und § 48 Abs.1 BDG, nämlich seine angeordneten Dienststunden einzuhalten, gem. § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit den Erlässen des Bundesministeriums für Inneres, BMI-RS1200/0219-IV/1/d/2005 und BMI-OA1000/0252-II/1/2005, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und Paragraph 48, Absatz eins, BDG, nämlich seine angeordneten Dienststunden einzuhalten, gem. Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Disziplinarbeschuldigten wird gem. § 92 Abs.1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt.Gegen den Disziplinarbeschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt.

Verfahrenskosten werden gem. § 117 Abs. 2 BDG nicht auferlegt. Die eigenen Kosten hat der Beamte selbst zu tragen."Verfahrenskosten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG nicht auferlegt. Die eigenen Kosten hat der Beamte selbst zu tragen."

In der Begründung wurde zur Vorgeschichte ausgeführt:

"Bereits am 28.10.2003 war der BF schriftlich belehrt worden, da er mit einem Dienst-KFZ eine private Fahrt unternommen hatte. Er musste in der Folge nach jeder Fahrt die Schlüssel und das Fahrtenbuch an den Gendarmerieposten XXXX (ST.M.) zurückstellen. Am 30.10.2006 wurde er in einer anonymen Beschwerde bezichtigt, er würde Fahrzeuge der Polizei offensichtlich für private Zwecke nutzen, da immer öfter ein Polizeifahrzeug auf seinem privaten Anwesen eingestellt sei. Damals gab der BF an, gelegentlich und zwar zwei bis dreimal im Monat das Dienst-KFZ während allfälliger Dienstunterbrechungen nicht zu Polizeiinspektion (PI) gebracht, sondern aus Gründen der Flexibilität der Dienstverrichtung zu Fahren nach Hause verwendet und dort aus Gründen der Diskretion und sicheren Verwahrung in der Garage seines Privatheims eingestellt zu haben."Bereits am 28.10.2003 war der BF schriftlich belehrt worden, da er mit einem Dienst-KFZ eine private Fahrt unternommen hatte. Er musste in der Folge nach jeder Fahrt die Schlüssel und das Fahrtenbuch an den Gendarmerieposten römisch 40 (ST.M.) zurückstellen. Am 30.10.2006 wurde er in einer anonymen Beschwerde bezichtigt, er würde Fahrzeuge der Polizei offensichtlich für private Zwecke nutzen, da immer öfter ein Polizeifahrzeug auf seinem privaten Anwesen eingestellt sei. Damals gab der BF an, gelegentlich und zwar zwei bis dreimal im Monat das Dienst-KFZ während allfälliger Dienstunterbrechungen nicht zu Polizeiinspektion (PI) gebracht, sondern aus Gründen der Flexibilität der Dienstverrichtung zu Fahren nach Hause verwendet und dort aus Gründen der Diskretion und sicheren Verwahrung in der Garage seines Privatheims eingestellt zu haben.

In einer neuerlichen anonymen Beschwerde vom 25.04.2008 wurde er bezichtigt, sehr oft mit einem Blaulichtfahrzeug der Polizei nach Hause zu kommen. Die damaligen Erhebungen ergaben, dass in 29 Fällen das elektronische Fahrtenbuch nicht gleich nach Beendigung des Dienstes abgeschlossen war. Auffällig sei bei diesen Fällen gewesen, dass bei Diensten, die um 04.30 Uhr bzw. 05.00 Uhr geendet hätten, der Abschluss des Fahrtenbuches erst einige Stunden später erfolgt sei, was ein Indiz dafür sei, dass er an diesen Tagen tatsächlich mit dem Dienst-KFZ nach Hause gefahren sein könnte. Der Beschuldigte gab in seiner damaligen Stellungnahme zusammenfassend an, dass die Dienste in der Vergangenheit von ihm nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden seien und das Dienst-KFZ - zumindest aus seiner Sicht begründbaren bzw. nachvollziehbaren Einzelfällen - auch nach Hause mitgenommen bzw. dort abgestellt (oder garagiert) worden sei.

Am 07.02.2012 übermittelte das BMI per Mail dem LPK eine anonyme Beschwerde von "einigen Steuerzahlern aus K" in der dem BF vorgeworfen wird, er verwende für Fahrten in seiner Freizeit ein Polizeiauto.

Am 13.03.2012 wurde der BF in einem weiteren anonymen Schreiben bezichtigt für Fahrten zu Fußballspielen, bei denen er als Schiedsrichter fungiere, ebenfalls das Zivilfahrzeug verwendet und zu Unrecht Gebühren verrechnet zu haben. Mit den diesbezüglichen Erhebungen wurde - soweit nicht das BAK damit betraut war - Oberstleutnant XXXX (F.) der Logistikabteilung des LPK beauftragt. Dieser überprüfte die Beschwerde anhand der vom BF geführten EDD-Austragungen, seines Dienstplanes und der von ihm durchgeführten Eintragungen im elektronischen Fahrtenbuch für den Zeitraum von Jänner 2011 bis 2012. Aus diesen Eintragungen ergaben sich die im Spruch angeführten Termine, an denen der Beschuldigte das Zivilfahrzeug nicht auf der PI garagiert sondern zu seinem Wohnhaus gefahren sein könnte. Im elektronischen Fahrtenbuch aber den Punkt ‚die Abstellung des KFZ nach Fahrtende erfolgt in der Dienststelle' angehakt hat. In den nachfolgenden Fällen soll der Beschuldigte das Zivilfahrzeug entgegen der Anmerkung im elektronischen Fahrtenbuch nach Dienstende nicht auf der PI abgestellt haben, sondern das Fahrzeug nach Hause und von dort am nächsten Tag dann direkt zu einem VAB-Seminar gelenkt habe."Am 13.03.2012 wurde der BF in einem weiteren anonymen Schreiben bezichtigt für Fahrten zu Fußballspielen, bei denen er als Schiedsrichter fungiere, ebenfalls das Zivilfahrzeug verwendet und zu Unrecht Gebühren verrechnet zu haben. Mit den diesbezüglichen Erhebungen wurde - soweit nicht das BAK damit betraut war - Oberstleutnant römisch 40 (F.) der Logistikabteilung des LPK beauftragt. Dieser überprüfte die Beschwerde anhand der vom BF geführten EDD-Austragungen, seines Dienstplanes und der von ihm durchgeführten Eintragungen im elektronischen Fahrtenbuch für den Zeitraum von Jänner 2011 bis 2012. Aus diesen Eintragungen ergaben sich die im Spruch angeführten Termine, an denen der Beschuldigte das Zivilfahrzeug nicht auf der PI garagiert sondern zu seinem Wohnhaus gefahren sein könnte. Im elektronischen Fahrtenbuch aber den Punkt ‚die Abstellung des KFZ nach Fahrtende erfolgt in der Dienststelle' angehakt hat. In den nachfolgenden Fällen soll der Beschuldigte das Zivilfahrzeug entgegen der Anmerkung im elektronischen Fahrtenbuch nach Dienstende nicht auf der PI abgestellt haben, sondern das Fahrzeug nach Hause und von dort am nächsten Tag dann direkt zu einem VAB-Seminar gelenkt habe."

Angefügt ist eine Tabelle, aus der hervorgeht, dass am 27.03.2011 bis 05.10.2011 jeweils eine Fahrzeit von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. 06.30 Uhr bis 21.00 Uhr eingetragen wurde und eine Dienstzeit von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr bzw. von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Bezüglich der Fahrten mit dem Zivilfahrzeug in Stadien, in denen er als Schiedsrichter Spiele leitete wurden vom erhebenden Beamten folgende Termine eruiert, 08.10.2011 KA., Spielanpfiff 10.30 Uhr, 12.02.2012 L., 16.00 Uhr (Anmerkung: die weiteren angeführten Stadien sind nicht relevant).

Zu GZ 35-DK/4/2012 wird in der Begründung angeführt:

"Die Beamten des BAK konnten beim Fußballverband im Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum Zeitpunkt der durchgeführten Erhebungen Spiele eruieren, bei denen der BF als Schiedsrichter fungierte. Weiters wurde in Erfahrung gebracht, dass nach dem für Schiedsrichter geltenden Reglement des Fußballverbandes, dieser sich 45 Minuten vor dem Spiel am Spielort einzufinden und nach dem Spiel für die Abrechnung und andere administrativen Tätigkeiten nochmals 45 Minuten am Spielort zu verbleiben hat. Ein Schiedsrichter erhalte eine Spielgebühr. Außerdem könne er für die private Anreise zu den Spielen Kilometergeld verrechnen. Bei Freundschaftsspielen seien die Fahrtkosten in der Spielgebühr enthalten.

Zum 23.09.2011 XXXX (KR.) gegen L., Spielzeit 17.30 Uhr, Anwesenheit als Schiedsrichter 16.50 Uhr bis 19.30 Uhr. Dienstplan 07.00 bis 05.00 Uhr (24.09.2011) Plandienst Entfernung St. M. (Dienstort) bis KR. 9,96 km, Fahrtenbucheintragung wurde erst am 24.09.2011 vorgenommen. Der Beschuldigte nahm am 23.09.2011 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr zwei XXXXstunden. Auf Grund des Reglements der Anrechnung einer Anfahrt in der Dauer von ca. 10 Minuten zum Spielort, besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte in der Zeit von 16.35 Uhr bis 17.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis ca. 19.40 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und für diesen Zeitraum falsche Austragungen der Dienstaustragung durchgeführt hat. Als Grund für die Verwendung bei Sportstunden verwendet er den Passus ‚Laufen in St. St.'.Zum 23.09.2011 römisch 40 (KR.) gegen L., Spielzeit 17.30 Uhr, Anwesenheit als Schiedsrichter 16.50 Uhr bis 19.30 Uhr. Dienstplan 07.00 bis 05.00 Uhr (24.09.2011) Plandienst Entfernung St. M. (Dienstort) bis KR. 9,96 km, Fahrtenbucheintragung wurde erst am 24.09.2011 vorgenommen. Der Beschuldigte nahm am 23.09.2011 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr zwei XXXXstunden. Auf Grund des Reglements der Anrechnung einer Anfahrt in der Dauer von ca. 10 Minuten zum Spielort, besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte in der Zeit von 16.35 Uhr bis 17.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis ca. 19.40 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und für diesen Zeitraum falsche Austragungen der Dienstaustragung durchgeführt hat. Als Grund für die Verwendung bei Sportstunden verwendet er den Passus ‚Laufen in St. St.'.

08.10.2011 KA. gegen L., Abrechnung Fahrtspesen € 31,08, Spielgebühr € 25,00, Spielzeit ab 10.30 Uhr, Anwesenheit als Schiedsrichter 09.45 Uhr bis 13.00 Uhr, Dienstplanfreizeit, Entfernung 42,16 km. Das verwendete XXXX wurde vor dem Stadion in KA fotografiert.08.10.2011 KA. gegen L., Abrechnung Fahrtspesen € 31,08, Spielgebühr € 25,00, Spielzeit ab 10.30 Uhr, Anwesenheit als Schiedsrichter 09.45 Uhr bis 13.00 Uhr, Dienstplanfreizeit, Entfernung 42,16 km. Das verwendete römisch 40 wurde vor dem Stadion in KA fotografiert.

12.02.2012 T. gegen KN, Freundschaftsspiel, Abrechnung keine Fahrtspesen da Freundschaftsspiel, Spielgebühr € 53,00, Spielzeit ab 16.00 Uhr, Anwesenheit als Schiedsrichter 15.15 Uhr bis 18.30 Uhr, Dienstplan 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Plandienst (Plusstunden) 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr - XXXX, Entfernung 5,69 km. Der BF hat für die Zeit des an einem Sonntag stattfindenden Spieles die Gebühren für Sonn-und Feiertagszulage verrechnet. Ein Lichtbild des am Parkplatz vor der Sportstätte stehenden XXXXes liegt vor. Der BF gab dazu an, er habe für dieses Spiel XXXXstunden verrechnet. Er habe zur An- und Abreise sein Privatfahrzeug verwendet.12.02.2012 T. gegen KN, Freundschaftsspiel, Abrechnung keine Fahrtspesen da Freundschaftsspiel, Spielgebühr € 53,00, Spielzeit ab 16.00 Uhr, Anwesenheit als Schiedsrichter 15.15 Uhr bis 18.30 Uhr, Dienstplan 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Plandienst (Plusstunden) 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr - römisch 40 , Entfernung 5,69 km. Der BF hat für die Zeit des an einem Sonntag stattfindenden Spieles die Gebühren für Sonn-und Feiertagszulage verrechnet. Ein Lichtbild des am Parkplatz vor der Sportstätte stehenden XXXXes liegt vor. Der BF gab dazu an, er habe für dieses Spiel XXXXstunden verrechnet. Er habe zur An- und Abreise sein Privatfahrzeug verwendet.

Zu den Seminaren gab er an, dies habe er in Einzelfällen gemacht, um Stress zu vermeiden. Er fahre auch zum Mittagessen mit dem Dienst-KFZ nach Hause (St. M. bis KR. 18km) und nehme dort um ca.

14.30 Uhr das Mittagessen ein. Fallweise sei er auch im Dezember 2011 (Anmerkung der Anzeige fälschlich 2012) nach einem Nachtdienst und ein paar Stunden Schlaf auf dem Bezirkspolizeikommando (BPK) mit dem Dienst-KFZ nach Hause gefahren, habe das Fahrzeug garagiert und sei zum Nachtdienst am Abend dann wieder von zu Hause mit dem Dienst-KFZ nach St. M. gefahren. Oft beginne er gleich von zu Hause aus seinen Nachtdienst (Außendienst) und fahre gar nicht zum BPK nach St. M. Der BF habe sich insofern schuldig bekannt, als er bei Dienstreisen zur Verwaltungsakademie des Bundes (Seminar) zweimal mit dem Dienstauto nach Hause gefahren sei und dann von dort aus die Dienstreise angetreten habe. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass sein Wohnort nicht zwischen Dienst- und Seminarort liege. Insofern seien also mehr Kilometer für die Dienstreise angefallen.

Zur Verwendung des XXXXes am 08.10.2011 bekannte er sich ebenfalls schuldig, dass dies ein Blödsinn gewesen sei, den er sicher nicht mehr begehen werde. Zur Verwendung des XXXXes am 12.02.2012 bekannte er sich schuldig mit dem Dienstauto zum Wohnort gefahren und es insofern privat verwendet zu haben. Er sei damit jedoch nicht zum Stadion gefahren.

Zur GZ. 35 bekannte er sich teilweise schuldig und zwar insofern, dass er zum Teil während der Verrichtung von dienstlichen Sportstunden tatsächlich am Fußballplatz als Schiedsrichter tätig gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, dass dies mit der Intension des XXXXes vereinbar sei und habe da auch nichts verschweigen wollen. Die angelasteten Zeiten seien aber hinsichtlich der Dauer nicht richtig, er sei nämlich sofort nach Spielende zur Dienststelle gefahren und habe nicht 45 Minuten zugewartet. Er habe nie die Absicht gehabt irgendjemanden zu betrügen, dies werde ausdrücklich bestritten.

Der Disziplinaranwalt forderte in seinem Plädoyer angesichts der hohen Stelle und der Vorgesetzten Position des BF die Verhängung einer Geldstrafe in spürbarer Höhe.

Der Verteidiger verwies auf die Milderungsgründe, insbesondere auch das Geständnis des BF sowie den Umstand, dass er einem Strafverfahren und durch die mediale Berichterstattung auch einer Hetze ausgesetzt gewesen sei. Er sehe im Umfang des Geständnisses sein Fehlverhalten ein, habe jedoch niemanden betrügen wollen, sondern sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Es sei klar, dass eine disziplinare Sanktion erfolgen müsse. Unter Abwägungen aller Milderungsgründe könne jedoch mit einer Geldbuße das Auslangen gefunden werden. Sollte der Senat der Meinung sein, dass eine Geldstrafe zu verhängen sei, so würde - in eventu - eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens beantragt. Der BF habe in seinem Schlusswort nochmals auf seine reuige Verantwortung verwiesen, darauf, dass seine Karriere bei der Polizei ohnehin beendet sei. Er sei ja seit der Zusammenlegung von Verwaltungsbezirken kein Bezirkskommandant mehr. Er habe sich immer sehr für die Polizei engagiert und viel Zeit - auch Privatzeit - für die Interessen des Dienstes aufgewendet."

In den rechtlichen Erwägungen, wird nach Anführen der Rechtsgrundlagen des § 43 Abs. 1 und Abs. 2, des § 44 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 BDG derIn den rechtlichen Erwägungen, wird nach Anführen der Rechtsgrundlagen des Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2,, des Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz eins, BDG der

Erlass BMI - RS12000/0219-IV/1/d/2005 - Fahrzeugrichtlinie, Punkt 2.2., Verwendung von XXXXen, zitiert.

"1. Fahrzeuge dürfen ausschließlich von hierzu berechtigten Bediensteten gelenkt und nur für Dienstfahren und sonstige Fahrten verwendet werden. Das Landespolizeikommando hat ein entsprechendes Verzeichnis zu führen, wer an welchem Umfang berechtigt ist KFZ zu lenken.

2. Dienstfahrten sind Fahrten, zu deren Ausführung ein Bediensteter verpflichtet ist oder die sonst im dienstlichen Interesse liegen.

3. Sonstige Fahrten sind Fahrten mit KT, LLKW, LKW oder MTW, die nicht unter Absatz 2 fallen und in besonderen Ausnahmefällen bewilligt werden können, sofern das Fahrzeug nicht für Dienstfahren benötigt wird. Für solche Fahrten hat der Fahrzeugbenützer für die gesamte Wegstrecke (auch Leerfahrten) eine Benützungsvergütung in Höhe der gem. § 10 Abs.3 RGV 1955 für die Benützung des Beamten eigenen Fahrzeugs festgesetzten besonderen Entschädigung (Kilometergeld) sowie die für den Lenker anfallenden Gebühren zu entrichten."3. Sonstige Fahrten sind Fahrten mit KT, LLKW, LKW oder MTW, die nicht unter Absatz 2 fallen und in besonderen Ausnahmefällen bewilligt werden können, sofern das Fahrzeug nicht für Dienstfahren benötigt wird. Für solche Fahrten hat der Fahrzeugbenützer für die gesamte Wegstrecke (auch Leerfahrten) eine Benützungsvergütung in Höhe der gem. Paragraph 10, Absatz 3, RGV 1955 für die Benützung des Beamten eigenen Fahrzeugs festgesetzten besonderen Entschädigung (Kilometergeld) sowie die für den Lenker anfallenden Gebühren zu entrichten."

Der Erlass BMI-OA 13000/0126-II/1/2006 - XXXXregelung, Punkt 2 a) zitiert:

"Jedem Exekutivbeamten ist entsprechend den dienstbetrieblichen Gegebenheiten die Möglichkeit zu geben bis zu 24 Stunden pro Jahr XXXX während der Dienstzeit zu absolvieren. Als XXXX gelten folgende Disziplinen:"Jedem Exekutivbeamten ist entsprechend den dienstbetrieblichen Gegebenheiten die Möglichkeit zu geben bis zu 24 Stunden pro Jahr römisch 40 während der Dienstzeit zu absolvieren. Als römisch 40 gelten folgende Disziplinen:

(Rettungs) Schwimmen

Selbstverteidigungssportarten

Laufdisziplinen z.B. Crosslauf, Marathon, Halbmarathon...)

Schialpin und nordisch

Radfahren/Mountainbike

Leichtathletik/Nordic Walking

Turnen

Krafttraining

Der LPK Befehl GZ 5400/50403/20011 vom 22. 09.2011 betreffend "Exekutiv- und Einsatzangelegenheiten, Sportangelegenheiten, XXXX und Fitnessförderung" zitiert, welcher im Wesentlichen gleichlautend mit dem oben angeführten BMI Erlass sei.Der LPK Befehl GZ 5400/50403/20011 vom 22. 09.2011 betreffend "Exekutiv- und Einsatzangelegenheiten, Sportangelegenheiten, römisch 40 und Fitnessförderung" zitiert, welcher im Wesentlichen gleichlautend mit dem oben angeführten BMI Erlass sei.

Zur Schuldfrage führte die DK aus, dass dem BF kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorwerfbar sein. Das Verhalten sei aber disziplinär relevant. Das Beweisverfahren habe in Verbindung mit der vorliegenden Aktenlage und den glaubhaft vorgetragenen Angaben bzw. Geständnis des BF zweifelsfrei ergeben, dass er seine Dienstpflichten im Umfang des Schuldspruches verletzt habe.

Die Disziplinarkommission hat zu den einzelnen Anschuldigungspunkten erwogen:

Punkt 1. Private Verwendung des XXXXes vor Antritt einer Dienstreise

Diesbezüglich sei der BF geständig. Dem BF seien - überwiegend wegen verspäteter oder zu früh erfolgter Austragung im Fahrtenbuch - insgesamt 47 private Verwendungen des XXXXes angelastet, 6 Verwendungen im Zeitraum vom 27.03. bis 05.10.2011 stünden im Zusammenhang mit dem Besuch von Seminaren in WIEN. Der BF habe sich zu zwei ungerechtfertigten Verwendungen des XXXXes für die Fahrt von der Dienststelle zum Wohnort und danach zum Seminarort für schuldig bekannt, wobei er jedoch das Datum nicht mehr nennen konnte und habe die übrigen bestritten. Wörtlich wurde ausgeführt:

"Wenngleich es - schon auf Grund der seit 2003 mehrfach erfolgten Ermahnungen durch seinen Vorgesetzten und der nunmehrigen anonymen Schreiben, die wohl aus Polizeikreisen stammen dürften - durchaus Indizien für eine sehr extensive private Verwendung des XXXXes gibt, war dem Disziplinarbeschuldigten nicht nachzuweisen, dass er dies im Zeitraum von Jänner 2011 bis Jänner 2012 tatsächlich 47 Mal zu verantworten hat. Wie auch schon der Zeuge Oberstleutnant Mag. F ausführte, ergibt sich aus der verspäteten Fahrtaustragung im Fahrtenbuch nicht zwingend die Schlussfolgerung eine Verwendung des Dienstautos zum Wohnort. Es ist nämlich durchaus praxisnah, dass Fahrtenbuchaustragungen nach einer längeren Diensttour oder - wie hier vorliegend - nach Beendigung eines Dienstes zur Nachtzeit erst am nächsten Tag vorgenommen werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nach einem Nachtdienst auf der Dienststelle verblieben ist, anders verhält es sich jedoch bei jenen Fahrtenbucheintragungen die im Zusammenhang mit Dienstreisen zu Seminaren nach WIEN stehen. Hier erfolgte die Anmeldung im Fahrtenbuch (mit der die Übernahme des XXXXes durch einen bestimmten Beamten dokumentiert wird - wie aus der Liste ersichtlich - jeweils bereits am Vortag vor Antritt der Dienstreise nach WIEN. Es war daher mit einem höheren Maß an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte das XXXX in diesen 6 Fällen nicht in der PI abgestellt, sondern zunächst zu seinem ca. 9 km entfernten und in der Gegenrichtung (bei Fahrt nach WIEN) liegenden Wohnort gefahren ist. Zumal es aber vor dem Hintergrund der anderen disziplinären Anlastungen für die Strafbemessung nur sehr wenig Relevanz hatte, ob der leitende Beamte das XXXX für Seminare jetzt zwei bis dreimal oder eben sechsmal verwendete und es auch aus der Sicht des Beschuldigten kaum Sinn macht, die Hälfte der Anlastungen zuzugeben und die andere Hälfte zu leugnen, wurde seinen Angaben bzw. seinem Geständnis insoweit Glauben geschenkt und beschränkte sich der Schuldspruch auf zwei rechtswidrige Verwendungen. Bei diesen Überlegungen spielte auch eine Rolle, dass das XXXX am nächsten Tag unmittelbar für eine weitere Dienstreise gebraucht wurde und sich durch die durchgehende Fahrt vom Wohnort zum Zuteilungsort so möglicherweise zumindest eine gewisse (Dienst-) Zeitersparnis ergeben hat. Wenngleich die private Nutzung des Fahrzeuges auch an diesem Tag natürlich vorschriftwidrig war, so ist der Schuldgehalt der sich aus dieser Verwendung ergibt dennoch nicht mit jenem gleichzusetzen, wie etwa mit der privaten Verwendung am 08.10.2011.""Wenngleich es - schon auf Grund der seit 2003 mehrfach erfolgten Ermahnungen durch seinen Vorgesetzten und der nunmehrigen anonymen Schreiben, die wohl aus Polizeikreisen stammen dürften - durchaus Indizien für eine sehr extensive private Verwendung des XXXXes gibt, war dem Disziplinarbeschuldigten nicht nachzuweisen, dass er dies im Zeitraum von Jänner 2011 bis Jänner 2012 tatsächlich 47 Mal zu verantworten hat. Wie auch schon der Zeuge Oberstleutnant Mag. F ausführte, ergibt sich aus der verspäteten Fahrtaustragung im Fahrtenbuch nicht zwingend die Schlussfolgerung eine Verwendung des Dienstautos zum Wohnort. Es ist nämlich durchaus praxisnah, dass Fahrtenbuchaustragungen nach einer längeren Diensttour oder - wie hier vorliegend - nach Beendigung eines Dienstes zur Nachtzeit erst am nächsten Tag vorgenommen werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nach einem Nachtdienst auf der Dienststelle verblieben ist, anders verhält es sich jedoch bei jenen Fahrtenbucheintragungen die im Zusammenhang mit Dienstreisen zu Seminaren nach WIEN stehen. Hier erfolgte die Anmeldung im Fahrtenbuch (mit der die Übernahme des XXXXes durch einen bestimmten Beamten dokumentiert wird - wie aus der Liste ersichtlich - jeweils bereits am Vortag vor Antritt der Dienstreise nach WIEN. Es war daher mit einem höheren Maß an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte das römisch 40 in diesen 6 Fällen nicht in der PI abgestellt, sondern zunächst zu seinem ca. 9 km entfernten und in der Gegenrichtung (bei Fahrt nach WIEN) liegenden Wohnort gefahren ist. Zumal es aber vor dem Hintergrund der anderen disziplinären Anlastungen für die Strafbemessung nur sehr wenig Relevanz hatte, ob der leitende Beamte das römisch 40 für Seminare jetzt zwei bis dreimal oder eben sechsmal verwendete und es auch aus der Sicht des Beschuldigten kaum Sinn macht, die Hälfte der Anlastungen zuzugeben und die andere Hälfte zu leugnen, wurde seinen Angaben bzw. seinem Geständnis insoweit Glauben geschenkt und beschränkte sich der Schuldspruch auf zwei rechtswidrige Verwendungen. Bei diesen Überlegungen spielte auch eine Rolle, dass das römisch 40 am nächsten Tag unmittelbar für eine weitere Dienstreise gebraucht wurde und sich durch die durchgehende Fahrt vom Wohnort zum Zuteilungsort so möglicherweise zumindest eine gewisse (Dienst-) Zeitersparnis ergeben hat. Wenngleich die private Nutzung des Fahrzeuges auch an diesem Tag natürlich vorschriftwidrig war, so ist der Schuldgehalt der sich aus dieser Verwendung ergibt dennoch nicht mit jenem gleichzusetzen, wie etwa mit der privaten Verwendung am 08.10.2011."

Zu Punkt 2: Private Verwendung des Dienstautos und damit zum Fußballspiel zu fahren.

Zu Punkt a) Fahrt am 08.10.2011 sei der BF geständig, zu Punkt b) Fahrt am 12.Februar 2012 sei er nicht geständig, aber geständig damit zum Wohnort gefahren zu sein. Wörtlich wurde im Erkenntnis ausgeführt:

"Zu lit a) Der BF hatte vom 07./08.10.2011 Nachtdienst bis 05.00 Uhr und danach bis 10.10. 07.00 Uhr dienstfrei. Laut der vom BAK ermittelten Einsätze als Schiedsrichter hatte er am 08.10. ab 10.30 Uhr ein Fußballspiel in KA. zu leiten. Um 10.45 Uhr wurde das XXXX vor dem Stadion fotografiert und dadurch die private Benutzung nachgewiesen. Der BF gab - was nicht zu widerlegen war - dazu an, dass er nach dem Nachtdienst nach Hause gefahren und sich am nächsten Tag von seiner Frau zur Dienststelle habe bringen lassen. Dort habe er dann das Dienstauto in Betrieb genommen und sei damit zum Fußballstadion gefahren. Der BF ist überführt, das XXXX am 08.10.2011 aus ausschließlich privaten Gründen vorschriftswidrig in Betrieb genommen und damit eine Fahrtstrecke von ca. 60 km (St. M. - KA - St. M.) zurückgelegt zu haben und trotz dieser Verwendung dem Sportverein - unbeschadet der fehlenden strafrechtlichen Relevanz - Fahrtspesen in Rechnung gestellt zu haben. Die Verwendung des XXXXes stand in keinem Zusammenhang zu einem Vor- oder Nachdienst oder - wie Punkt 1 - einem bevorstehenden Seminarantritt. Der Beschuldigte hat sich bereits zu Hause und in der Freizeit befindlich, zur Dienststelle bringen lassen und dann das XXXX in Betrieb genommen."Zu Litera a,) Der BF hatte vom 07./08.10.2011 Nachtdienst bis 05.00 Uhr und danach bis 10.10. 07.00 Uhr dienstfrei. Laut der vom BAK ermittelten Einsätze als Schiedsrichter hatte er am 08.10. ab 10.30 Uhr ein Fußballspiel in KA. zu leiten. Um 10.45 Uhr wurde das römisch 40 vor dem Stadion fotografiert und dadurch die private Benutzung nachgewiesen. Der BF gab - was nicht zu widerlegen war - dazu an, dass er nach dem Nachtdienst nach Hause gefahren und sich am nächsten Tag von seiner Frau zur Dienststelle habe bringen lassen. Dort habe er dann das Dienstauto in Betrieb genommen und sei damit zum Fußballstadion gefahren. Der BF ist überführt, das römisch 40 am 08.10.2011 aus ausschließlich privaten Gründen vorschriftswidrig in Betrieb genommen und damit eine Fahrtstrecke von ca. 60 km (St. M. - KA - St. M.) zurückgelegt zu haben und trotz dieser Verwendung dem Sportverein - unbeschadet der fehlenden strafrechtlichen Relevanz - Fahrtspesen in Rechnung gestellt zu haben. Die Verwendung des XXXXes stand in keinem Zusammenhang zu einem Vor- oder Nachdienst oder - wie Punkt 1 - einem bevorstehenden Seminarantritt. Der Beschuldigte hat sich bereits zu Hause und in der Freizeit befindlich, zur Dienststelle bringen lassen und dann das römisch 40 in Betrieb genommen.

zu lit b) Der BF verrichtete am 12.02.2012 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plusstunden. Ab 16.00 Uhr leitete er jedoch ein Fußballspiel in L.. In der Fahrtenbuchaustragung für das XXXX befindet sich die Anmeldung der Fahrt um 13.17 Uhr und die eigentliche Verwendung des XXXXes im Zeitraum von 15.30 Uhr biszu Litera b,) Der BF verrichtete am 12.02.2012 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plusstunden. Ab 16.00 Uhr leitete er jedoch ein Fußballspiel in L.. In der Fahrtenbuchaustragung für das römisch 40 befindet sich die Anmeldung der Fahrt um 13.17 Uhr und die eigentliche Verwendung des XXXXes im Zeitraum von 15.30 Uhr bis

17.30 Uhr; als Zweck der Fahrt wurde "Außendienst" eingetragen; der Abschluss des Fahrtenbuches erfolgte um 18.35 Uhr, wobei 15 km (entspricht der Fahrtstrecke (St. M. - L. und zurück) zurückgelegt wurden. In der Dienstvorschreibung Nr. 50/2012 trug er für den Zeitraum 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr "in Anspruchnahme von zwei Stunden XXXX" aus. Ab 17.30 Uhr sind weitere dienstliche Tätigkeiten vermerkt.17.30 Uhr; als Zweck der Fahrt wurde "Außendienst" eingetragen; der Abschluss des Fahrtenbuches erfolgte um 18.35 Uhr, wobei 15 km (entspricht der Fahrtstrecke (St. M. - L. und zurück) zurückgelegt wurden. In der Dienstvorschreibung Nr. 50 aus 2012, trug er für den Zeitraum 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr "in Anspruchnahme von zwei Stunden XXXX" aus. Ab 17.30 Uhr sind weitere dienstliche Tätigkeiten vermerkt.

Der erkennende Senat nahm es als erwiesen an, dass der BF seinen Dienst pünktlich bzw. davor antrat, bis ca. 15.30 Uhr dienstliche Tätigkeiten durchführte und danach - wie er im Fahrtenbuch selbst ausgetragen hatte - das XXXX für die Fahrt vom Stadion nach L. in Betrieb nahm. Für die Fahrt von der Dienststelle vom Stadion bzw. zurück sind ca. 10 Minuten zu veranschlagen; berücksichtigt man die Dauer des Spiels mit 90 Minuten ergibt sich der anzulastende Zeitraum von ca.15.45 Uhr bis 17.45 Uhr. Insoweit der BF die Verwendung des XXXXes für die Fahrt zum Stadion leugnete, aber zugab, es für eine Fahrt nach Hause privat verwendet zu haben, war ihm vom Senat kein Glaube zu schenken. Tatsache ist nämlich dass - wie von ihm selbst ausgetragen - 15 km mit dem XXXX zurückgelegt wurden und eine zeitliche Übereinstimmung der Verwendung des XXXXes mit der Ausübung der XXXX als Schiedsrichter besteht indem - ebenfalls von ihm selbst ausgetragenem Dienstbericht - findet sich aber keinerlei Tätigkeit, welche die Inanspruchnahme des Fahrzeuges notwendig gemacht hätten. Abgesehen von jenem Zeitraum in welchem er seine XXXX als Schiedsrichter ausübte (und wahrheitswidrig XXXX vermerkte) sind lediglich Kanzleiarbeiten (Bearbeitung der Dienstpostvorbereitung KO - Gespräch, Meldungen an LPK, OEA und LKA, Wochenmeldungen betreffend illegaler Migration) vermerkt. Das tatsächlich verwendete XXXX - der Beschuldigte machte auch keine Verwendung von anderen Mitarbeitern geltend, wobei sich an diesem Tag laut Dienstplan aber ohnehin kein weiterer BPK - Mitarbeiter im Dienst befand, konnte daher unter Würdigung aller erhobenen Beweise nur vom BF in rechtswidriger Weise für eine private Fahrt zum Stadion verwendet worden sein.Der erkennende Senat nahm es als erwiesen an, dass der BF seinen Dienst pünktlich bzw. davor antrat, bis ca. 15.30 Uhr dienstliche Tätigkeiten durchführte und danach - wie er im Fahrtenbuch selbst ausgetragen hatte - das römisch 40 für die Fahrt vom Stadion nach L. in Betrieb nahm. Für die Fahrt von der Dienststelle vom Stadion bzw. zurück sind ca. 10 Minuten zu veranschlagen; berücksichtigt man die Dauer des Spiels mit 90 Minuten ergibt sich der anzulastende Zeitraum von ca.15.45 Uhr bis 17.45 Uhr. Insoweit der BF die Verwendung des XXXXes für die Fahrt zum Stadion leugnete, aber zugab, es für eine Fahrt nach Hause privat verwendet zu haben, war ihm vom Senat kein Glaube zu schenken. Tatsache ist nämlich dass - wie von ihm selbst ausgetragen - 15 km mit dem römisch 40 zurückgelegt wurden und eine zeitliche Übereinstimmung der Verwendung des XXXXes mit der Ausübung der römisch 40 als Schiedsrichter besteht indem - ebenfalls von ihm selbst ausgetragenem Dienstbericht - findet sich aber keinerlei Tätigkeit, welche die Inanspruchnahme des Fahrzeuges notwendig gemacht hätten. Abgesehen von jenem Zeitraum in welchem er seine römisch 40 als Schiedsrichter ausübte (und wahrheitswidrig römisch 40 vermerkte) sind lediglich Kanzleiarbeiten (Bearbeitung der Dienstpostvorbereitung KO - Gespräch, Meldungen an LPK, OEA und LKA, Wochenmeldungen betreffend illegaler Migration) vermerkt. Das tatsächlich verwendete römisch 40 - der Beschuldigte machte auch keine Verwendung von anderen Mitarbeitern geltend, wobei sich an diesem Tag laut Dienstplan aber ohnehin kein weiterer BPK - Mitarbeiter im Dienst befand, konnte daher unter Würdigung aller erhobenen Beweise nur vom BF in rechtswidriger Weise für eine private Fahrt zum Stadion verwendet worden sein.

Im Unterschied zu dem unter lit. a) angelasteten Sachverhalt ging der Verwendung des XXXXes sowohl vor- als auch nachher ein tatsächlich erbrachter Dienst voraus. Die zurückgelegte Fahrtstrecke war auch deutlich geringer. Der Senat verhehlt auch nicht, dass es im Ergebnis egal ist, ob der im Dienst befindliche BF das XXXX nur zum Stadion oder nach Hause gelenkt hat. Beides ist nicht mit den Vorschriften der Kraftfahrzeugrichtlinie vereinbar und rechtswidrig."Im Unterschied zu dem unter Litera a,) angelasteten Sachverhalt ging der Verwendung des XXXXes sowohl vor- als auch nachher ein tatsächlich erbrachter Dienst voraus. Die zurückgelegte Fahrtstrecke war auch deutlich geringer. Der Senat verhehlt auch nicht, dass es im Ergebnis egal ist, ob der im Dienst befindliche BF das römisch 40 nur zum Stadion oder nach Hause gelenkt hat. Beides ist nicht mit den Vorschriften der Kraftfahrzeugrichtlinie vereinbar und rechtswidrig."

Zu Punkt 3: Ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst und wahrheitswidrige Angaben von Dienstaustragungen sei der BF geständig.

Folgendes wird von der DK wörtlich angeführt:

"Zu lit a) Am 23.09.2011 verrichtete der BF von 07.00 Uhr bis 05.00 Uhr des nächsten Tages Dienst, wobei er für den Zeitraum von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr XXXX in Anspruch nahm (Dienstvorschreibung Nr. 354/2011); im Dienstbericht ist dazu "Laufen im Bereich St. St.""Zu Litera a,) Am 23.09.2011 verrichtete der BF von 07.00 Uhr bis 05.00 Uhr des nächsten Tages Dienst, wobei er für den Zeitraum von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr römisch 40 in Anspruch nahm (Dienstvorschreibung Nr. 354 aus 2011,); im Dienstbericht ist dazu "Laufen im Bereich St. St."

vermerkt. Laut Schiedsrichtereinteilung hatte er an diesem Tag ab

17.30 Uhr das Fußballspiel in KR. gegen L zu leiten. Eine Dienstunterbrechung wurde nicht vorgenommen¿ der Senat nahm es als erwiesenen Anlass, dass der BF seine XXXX als Schiedsrichter während der Dienstzeit und zwar für eine Dauer von ca. 2 Stunden, inklusive An- und Abreise zum Ort der Ausübung dieser XXXX,ausgeübt hat.17.30 Uhr das Fußballspiel in KR. gegen L zu leiten. Eine Dienstunterbrechung wurde nicht vorgenommen¿ der Senat nahm es als erwiesenen Anlass, dass der BF seine römisch 40 als Schiedsrichter während der Dienstzeit und zwar für eine Dauer von ca. 2 Stunden, inklusive An- und Abreise zum Ort der Ausübung dieser römisch 40 ,ausgeübt hat.

Zu lit. b) siehe oben Punkt 2.b."Zu Litera b,) siehe oben Punkt 2.b."

Disziplinarrechtlich würdigte die DK das Fehlverhalten des BF im Wesentlichen wie folgt.

Zu § 43 Abs.2 BDG wurde sinngemäß ausgeführt, dass zunächst davon auszugehen wäre, dass der BF als leitender Beamter einer geringen Dienstaufsicht unterlägen wäre und für alle Sicherheitsbelange im Bezirk verantwortlich gewesen wäre. Es seien ihm insgesamt 8 Polizeiinspektionen mit einem Mitarbeiterstamm von 90 Beamten unterstellt gewesen und er habe dementsprechend weitgehend selbstständig agiert. Diese Führungsebene sei eine der wichtigsten innerhalb der Polizeiorganisation, weil dieser unmittelbare Einfluss auf die Sicherheitssituationen in einem politischen Bezirk zukomme und sie unmittelbar in Kontakt mit der Bevölkerung sowie den eingesetzten Beamten der PI stehe. Von solchen Führungskräften müsse daher besonderes Maß an Integrität, Loyalität und Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstgeber erwartet werden. Der BF habe diese Vertrauensstellung schamlos ausgenützt und sich Privilegien herausgenommen, die keinesfalls tolerierbar wären.Zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG wurde sinngemäß ausgeführt, dass zunächst davon auszugehen wäre, dass der BF als leitender Beamter einer geringen Dienstaufsicht unterlägen wäre und für alle Sicherheitsbelange im Bezirk verantwortlich gewesen wäre. Es seien ihm insgesamt 8 Polizeiinspektionen mit einem Mitarbeiterstamm von 90 Beamten unterstellt gewesen und er habe dementsprechend weitgehend selbstständig agiert. Diese Führungsebene sei eine der wichtigsten innerhalb der Polizeiorganisation, weil dieser unmittelbare Einfluss auf die Sicherheitssituationen in einem politischen Bezirk zukomme und sie unmittelbar in Kontakt mit der Bevölkerung sowie den eingesetzten Beamten der PI stehe. Von solchen Führungskräften müsse daher besonderes Maß an Integrität, Loyalität und Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstgeber erwartet werden. Der BF habe diese Vertrauensstellung schamlos ausgenützt und sich Privilegien herausgenommen, die keinesfalls tolerierbar wären.

Obwohl er wegen der privaten Verwendung von XXXXen wiederholt und über einen Zeitraum von 8 Jahren ermahnt worden wäre, habe er weiterhin bedenkenlos XXXXe zu privaten Zwecken in Betrieb genommen, um damit zu Fußballstadien zu fahren und seine XXXX als Schiedsrichter ausüben zu können und dies noch dazu in der Dienstzeit. Er habe damit - im Wissen, dass eine Dienstaufsicht schon auf Grund seiner bezirksweiten Zuständigkeit kaum möglich sei - das Vertrauen des Dienstgebers zu eigenen Zwecken missbraucht und dienstliche Ressourcen zu Erfüllung privater Verpflichtungen verwendet.Obwohl er wegen der privaten Verwendung von XXXXen wiederholt und über einen Zeitraum von 8 Jahren ermahnt worden wäre, habe er weiterhin bedenkenlos römisch 40 e zu privaten Zwecken in Betrieb genommen, um damit zu Fußballstadien zu fahren und seine römisch 40 als Schiedsrichter ausüben zu können und dies noch dazu in der Dienstzeit. Er habe damit - im Wissen, dass eine Dienstaufsicht schon auf Grund seiner bezirksweiten Zuständigkeit kaum möglich sei - das Vertrauen des Dienstgebers zu eigenen Zwecken missbraucht und dienstliche Ressourcen zu Erfüllung privater Verpflichtungen verwendet.

Eine Führungskraft, die derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begehe, habe sich nicht nur im Hinblick auf die Führung eines größeren Kommandos disqualifiziert, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei massiv geschädigt. Es entstehe der Eindruck eines die Dienstpflichten sehr locker nehmenden Offiziers der vermeine, sich alles erlauben zu können und auch nicht davor zurückschrecke seine Taten durch wahrheitswidrige Protokollierungen in Dienstberichten und Fahrtenbüchern zu verschleiern.

Auch die Tatsache, dass er, obwohl er mit einem XXXX angereist sei, dem Fußballverein Kilometergeld verrechnet habe, zeige, welche offenbar geringen moralischen und ethnischen Werten der Beamte sich verbunden fühle. Auch wenn diese Verrechnung mangels eines Schadens für den Fußballverein keine strafrechtliche Relevanz gehabt habe, sei es für das Ansehen des Amtes äußerst schädlich gewesen, weil sie in der Öffentlichkeit dass Allgemeinbild des korrupten Beamten vermittelt hätten. Dies wiederrum habe negative Folgen, nicht nur für die eigene Akzeptanz als Führungskraft, sondern auch für den gesamten Polizeiapparat. Das Verhalten des BF sei geeignet das Ansehen der Polizei und das Vertrauen des Bürgers in eine professionelle verlässliche Polizei, die sich als Servicestelle begreife, nachhaltig und massiv zu schädigen.Auch die Tatsache, dass er, obwohl er mit einem römisch 40 angereist sei, dem Fußballverein Kilometergeld verrechnet habe, zeige, welche offenbar geringen moralischen und ethnischen Werten der Beamte sich verbunden fühle. Auch wenn diese Verrechnung mangels eines Schadens für den Fußballverein keine strafrechtliche Relevanz gehabt habe, sei es für das Ansehen des Amtes äußerst schädlich gewesen, weil sie in der Öffentlichkeit dass Allgemeinbild des korrupten Beamten vermittelt hätten. Dies wiederrum habe negative Folgen, nicht nur für die eigene Akzeptanz als Führungskraft, sondern auch für den gesamten Polizeiapparat. Das Verhalten des BF sei geeignet das Ansehen der Polizei und das Vertrauen des Bürgers in eine professionelle verlässliche Polizei, die sich als Servicestelle begreife, nachhaltig und massiv zu schädigen.

Jedem Polizeibeamten, vor allem jeder Führungskraft der Mitarbeiter anvertraut seien, müsse bewusst sein, dass deren Verhalten und deren Handlungen von der Öffentlichkeit kritischer wahrgenommen werden würden als jener anderer Beamter. Polizeibedienstete müssen daher alles unterlassen was dem Ansehen der Beamtenschaft abträglich sei.

Zur Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs.1 BDG wurde ausgeführt, dass die Befolgung von Befehlen/Dienstaufträgen gerade in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür sei, den gesetzlichen Auftrag zu garantieren. Der BF habe mehrfach gegen diese Dienstpflicht verstoßen. Gem. 2.2 Abs.1 der "Richtlinien für das Fahrzeugwesen" dürften XXXXe ausschließlich für Dienstfahrten verwendet werden. Die Ausnahmen nach Abs. 3, kämen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht und wären überdies auch an die ausdrückliche Genehmigung der LPD gebunden gewesen.Zur Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG wurde ausgeführt, dass die Befolgung von Befehlen/Dienstaufträgen gerade in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür sei, den gesetzlichen Auftrag zu garantieren. Der BF habe mehrfach gegen diese Dienstpflicht verstoßen. Gem. 2.2 Absatz eins, der "Richtlinien für das Fahrzeugwesen" dürften römisch 40 e ausschließlich für Dienstfahrten verwendet werden. Die Ausnahmen nach Absatz 3,, kämen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht und wären überdies auch an die ausdrückliche Genehmigung der LPD gebunden gewesen.

Der BF habe mindestens in vier nachgewiesenen Fällen XXXXe für private Zwecke, nämlich Fahrten zum Wohnort und zum Fußballstadion, um dort seine XXXX auszuüben, verwendet. Er habe darüber hinaus in den Fahrtenbucheintragungen einen dienstlichen Grund vorgetäuscht.Der BF habe mindestens in vier nachgewiesenen Fällen römisch 40 e für private Zwecke, nämlich Fahrten zum Wohnort und zum Fußballstadion, um dort seine römisch 40 auszuüben, verwendet. Er habe darüber hinaus in den Fahrtenbucheintragungen einen dienstlichen Grund vorgetäuscht.

Während seine beiden eingestandenen Verwendungen vor Antritt einer Dienstreise noch einigermaßen erklärbar wären, würden die beiden Missbräuche und hier vor allem jener am 08.10.2011, für die Fahrt zum Fußballstadion, eine Impertinenz darstellen und beweisen, dass ihm die Einhaltung von Erlässen schlichtweg nichts bedeute.

Ähnliches gelte für die erlasswidrig Inanspruchnahme von XXXXstunden in zwei Fällen. Offensichtlich, sei der BF mit der Koordination der XXXX und seinen dienstlichen Verpflichtungen nicht mehr zu Recht gekommen. Was bei insgesamt 42 Schiedsrichtertätigkeiten innerhalb eines Zeitraums von bloß 5 Monaten (Jänner bis Mai 2012) auch durchaus verständlich sei. Eine Rechtfertigung, dass Schiedsrichtertätigkeit auch eine Sportausübung darstelle, vermag der Senat nicht zu teilen.Ähnliches gelte für die erlasswidrig Inanspruchnahme von XXXXstunden in zwei Fällen. Offensichtlich, sei der BF mit der Koordination der römisch 40 und seinen dienstlichen Verpflichtungen nicht mehr zu Recht gekommen. Was bei insgesamt 42 Schiedsrichtertätigkeiten innerhalb eines Zeitraums von bloß 5 Monaten (Jänner bis Mai 2012) auch durchaus verständlich sei. Eine Rechtfertigung, dass Schiedsrichtertätigkeit auch eine Sportausübung darstelle, vermag der Senat nicht zu teilen.

Es verstehe sich von selbst, dass es nicht Zweck von XXXX sei, einem Beamten die Möglichkeit zu bieten auf Kosten des Dienstgebers (Dienstzeit) eine XXXX als Schiedsrichter auszuüben, die mit den dienstlichen Aufgaben/Verpflichtungen schon rein gar nichts zu tun habe. Der Sinn des XXXXes bestehe darin, allen Beamten ein bestimmtes Kontingent an Stunden zur Verfügung zu stellen, die zum Erhalt einer gewissen körperlichen Fitness - was naturgemäß im Interesse des Dienstgebers liege - dienen solle. Dementsprechend seien die Sportarten auch genau definiert, eine Tätigkeit als Schiedsrichter befinde sich jedenfalls nicht darunter.Es verstehe sich von selbst, dass es nicht Zweck von römisch 40 sei, einem Beamten die Möglichkeit zu bieten auf Kosten des Dienstgebers (Dienstzeit) eine römisch 40 als Schiedsrichter auszuüben, die mit den dienstlichen Aufgaben/Verpflichtungen schon rein gar nichts zu tun habe. Der Sinn des XXXXes bestehe darin, allen Beamten ein bestimmtes Kontingent an Stunden zur Verfügung zu stellen, die zum Erhalt einer gewissen körperlichen Fitness - was naturgemäß im Interesse des Dienstgebers liege - dienen solle. Dementsprechend seien die Sportarten auch genau definiert, eine Tätigkeit als Schiedsrichter befinde sich jedenfalls nicht darunter.

Zur Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs.1 BDG habe der BF am 23.09.2011 von 07.00 Uhr bis 05.00 Uhr Plandienst und am 12.02.2012 von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plusstunden angeführt. Er habe innerhalb dieser Dienstzeiten jeweils für ca. 2 Stunden seine XXXX als Schiedsrichter bei Fußballspielen ausgeübt und daher seine Dienstzeit nicht eingehalten. Für diese Zeiten habe er in den Dienstvollzügen 354/211 und 50/212 wahrheitswidrige Angaben gemacht, indem er jeweils "in Anspruchnahme von 2 Stunden XXXX" immer mit der Ergänzung "Laufen im Bereich St. St." eingetragen habe.Zur Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG habe der BF am 23.09.2011 von 07.00 Uhr bis 05.00 Uhr Plandienst und am 12.02.2012 von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plusstunden angeführt. Er habe innerhalb dieser Dienstzeiten jeweils für ca. 2 Stunden seine römisch 40 als Schiedsrichter bei Fußballspielen ausgeübt und daher seine Dienstzeit nicht eingehalten. Für diese Zeiten habe er in den Dienstvollzügen 354/211 und 50/212 wahrheitswidrige Angaben gemacht, indem er jeweils "in Anspruchnahme von 2 Stunden XXXX" immer mit der Ergänzung "Laufen im Bereich St. St." eingetragen habe.

Zur Strafbemessung wurde nach allgemeinen Ausführungen angeführt, die Dienstpflichtverletzungen des BF seien insgesamt als sehr schwerwiegend zu beurteilen, wobei die private Verwendung des XXXXes am 08.10.2011 als schwerwiegendstes Delikt gewertet worden sei. Jene im Punkt 1 (hier könne für sich allein betrachtet durchaus Unbesonnenheit angenommen werden) habe auf die Strafbemessung keinen Einfluss mehr gehabt.

Als Erschwerungsgründe seien mehrere strafbare Handlungen derselben Art, der lange Tatzeitraum und seine Funktion als hochrangige Führungskraft zum Tatzeitpunkt angenommen worden.

Milderungsgründe seien, sein Geständnis, sein Wohlverhalten seit der Tat, seine disziplinären strafrechtliche Unbescholtenheit, seine Unbesonnenheit im Hinblick auf Spruchpunkt 1, die lange Verfahrensdauer, seine langjährige engagierte Führung des BPK.

Der erkennende Senat sei bei seinen Überlegungen zur Strafbemessung davon ausgegangen, dass der BF unter Ausnützung seiner Möglichkeiten als hohe polizeiliche Führungskraft, die nur einer geringen Dienstaufsicht unterliege, sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen habe, die vor allem das Vertrauen des Dienstgebers und seiner Loyalität und Rechtstreue, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit massiv beeinträchtigt hätten. Der Großteil der ihm nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen, außer jenem für die Strafbemessung unbedeutenden Punkt 1, stehe im Zusammenhang mit der Ausübung seiner XXXX als Schiedsrichter des Fußballverbandes. Um diese ausüben zu können, habe er dienstliche Ressourcen (XXXXe und Dienstzeit) missbraucht und versucht dies durch wahrheitswidrige Austragungen in dienstlichen Protokollen oder erlasswidrige Inanspruchnahme von Plusstunden, die ihm für diese Tätigkeit aber gar nicht zugestanden wären, zu verschleiern. Er habe damit ein Verhalten gezeigt, welches einer hohen polizeilichen Führungskraft unwürdig und ungeeignet sei, negative Auswirkungen auf seine Vorbildfunktion gegenüber den eingeteilten und leitenden Beamten der Polizei zu begründen. Dementsprechend wäre dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe schon aus generalpräventiven Gründen stattzugeben gewesen.Der erkennende Senat sei bei seinen Überlegungen zur Strafbemessung davon ausgegangen, dass der BF unter Ausnützung seiner Möglichkeiten als hohe polizeiliche Führungskraft, die nur einer geringen Dienstaufsicht unterliege, sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen habe, die vor allem das Vertrauen des Dienstgebers und seiner Loyalität und Rechtstreue, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit massiv beeinträchtigt hätten. Der Großteil der ihm nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen, außer jenem für die Strafbemessung unbedeutenden Punkt 1, stehe im Zusammenhang mit der Ausübung seiner römisch 40 als Schiedsrichter des Fußballverbandes. Um diese ausüben zu können, habe er dienstliche Ressourcen (römisch 40 e und Dienstzeit) missbraucht und versucht dies durch wahrheitswidrige Austragungen in dienstlichen Protokollen oder erlasswidrige Inanspruchnahme von Plusstunden, die ihm für diese Tätigkeit aber gar nicht zugestanden wären, zu verschleiern. Er habe damit ein Verhalten gezeigt, welches einer hohen polizeilichen Führungskraft unwürdig und ungeeignet sei, negative Auswirkungen auf seine Vorbildfunktion gegenüber den eingeteilten und leitenden Beamten der Polizei zu begründen. Dementsprechend wäre dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe schon aus generalpräventiven Gründen stattzugeben gewesen.

Aber auch spezialpräventiv zeige sich die Notwendigkeit für die Verhängung einer Geldstrafe, weil der BF in den vergangenen Jahren bereits drei Mal wegen rechtswidriger privater Verwendung von XXXXen belehrt worden sei. Auch wenn diese Belehrungen gem. § 121 Abs. 2 BDG nicht als erschwerend heranzuziehen seien, so wären sie im Hinblick auf die zu erstellende Prognose über zu Erwarten des künftigen Verhaltens des BF zu berücksichtigen. Diese Belehrungen hätten offensichtlich keine Wirkung gezeigt, seien nicht geeignet gewesen, den BF von den nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, daher erweise sich eine höhere disziplinäre Sanktion auch aus spezialpräventiven Gründen als zwingend notwendig. Der erkennende Senat habe die Dienstpflichtverletzung vom 08.10.2011 als schwerwiegendste angenommen und sei daraus folgend von der Rechtslage 2012 ausgegangen.Aber auch spezialpräventiv zeige sich die Notwendigkeit für die Verhängung einer Geldstrafe, weil der BF in den vergangenen Jahren bereits drei Mal wegen rechtswidriger privater Verwendung von XXXXen belehrt worden sei. Auch wenn diese Belehrungen gem. Paragraph 121, Absatz 2, BDG nicht als erschwerend heranzuziehen seien, so wären sie im Hinblick auf die zu erstellende Prognose über zu Erwarten des künftigen Verhaltens des BF zu berücksichtigen. Diese Belehrungen hätten offensichtlich keine Wirkung gezeigt, seien nicht geeignet gewesen, den BF von den nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, daher erweise sich eine höhere disziplinäre Sanktion auch aus spezialpräventiven Gründen als zwingend notwendig. Der erkennende Senat habe die Dienstpflichtverletzung vom 08.10.2011 als schwerwiegendste angenommen und sei daraus folgend von der Rechtslage 2012 ausgegangen.

Grundsätzlich wäre bei einer derart schweren Dienstpflichtverletzung auch eine Geldstrafe im Bereich von etwa zwei Monatsbezügen denkbar gewesen. Der erkennende Senat habe jedoch auch die zweifellos vorhandenen Milderungsgründe zu berücksichtigen und hier vor allem das Geständnis des BF, welches auch durchaus über die ihm ohnehin ohne Probleme nachweisbaren Tathandlungen (hier vor allem der 08.10.2011) hinausging. So habe er sich von Anfang an der Verwendung des XXXXes für Fahrten nach Hause zum Mittagessen bzw. vor Fahrtantritt zu Seminaren (Punkt 1) schuldig bekannt und damit doch eine Kooperationsbereitschaft gezeigt. Dies sei in Verbindung mit den anderen Milderungsgründen entsprechend zu würdigen.

Der erkennende Senat sei daher dem Eventualantrag des BF auf Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich (ein Monatsbezug bei grundsätzlich möglichen fünf Monatsbezügen) gefolgt.

Für eine Geldbuße bestand schon vor dem Hintergrund der wiederholten Taten, der langen Tatzeit und vor allem seiner Führungsfunktion, kein Raum. Dem erkennenden Senat sei durchaus bewusst, dass er mit diesem Erkenntnis, vor allem eben wegen der Führungsfunktion des BF am untersten Ende einer adäquaten dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend der Sanktion liege, die gerade noch generalpräventiven Erwägungen gerecht werde. Der Senat habe diese niedrige Strafe deshalb gewählt, weil auch zu berücksichtigen gewesen sei, dass der BF kein Kommando mehr führe, durchaus auch eine negativen medialen Berichterstattung ausgesetzt gewesen wäre und auch noch mit einer Untersagung seiner XXXX, der Dienstbehörde rechnen müsse. All dies habe nach Meinung des Senates eine spezialpräventive Wirkung, die zu berücksichtigen gewesen wäre.Für eine Geldbuße bestand schon vor dem Hintergrund der wiederholten Taten, der langen Tatzeit und vor allem seiner Führungsfunktion, kein Raum. Dem erkennenden Senat sei durchaus bewusst, dass er mit diesem Erkenntnis, vor allem eben wegen der Führungsfunktion des BF am untersten Ende einer adäquaten dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend der Sanktion liege, die gerade noch generalpräventiven Erwägungen gerecht werde. Der Senat habe diese niedrige Strafe deshalb gewählt, weil auch zu berücksichtigen gewesen sei, dass der BF kein Kommando mehr führe, durchaus auch eine negativen medialen Berichterstattung ausgesetzt gewesen wäre und auch noch mit einer Untersagung seiner römisch 40 , der Dienstbehörde rechnen müsse. All dies habe nach Meinung des Senates eine spezialpräventive Wirkung, die zu berücksichtigen gewesen wäre.

12 Bei der dem Disziplinarerkenntnis vorangegangen Disziplinarverhandlung der DK am 03.10.2013, kam im Wesentlichen Folgendes zu Tage:

Zur Person gab der BF an, er sei verheiratet, habe 4 Kinder (8, 10, 17 und 19 Jahre). Sein Einkommen betrage in E1 Gehaltsstufe 14, €

3.777,00 brutto. Er sei von 01.12.1987 bis 31.08.2012 Bezirkspolizeikommandant von XXXX XXXX und auf Grund der Zusammenlegung des Bezirkspolizeikommandos XXXX XXXX XXXXXXXX ab 01.09.2012 zum Stadtpolizeikommando Bezirkspolizeikommando, als Exekutivbeamter ohne Arbeitsplatz, versetzt worden. Er habe 1994 und 1995 Belobigungen erhalten und 2011 eine Geldbelohnung.3.777,00 brutto. Er sei von 01.12.1987 bis 31.08.2012 Bezirkspolizeikommandant von römisch 40 römisch 40 und auf Grund der Zusammenlegung des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 römisch 40 XXXXXXXX ab 01.09.2012 zum Stadtpolizeikommando Bezirkspolizeikommando, als Exekutivbeamter ohne Arbeitsplatz, versetzt worden. Er habe 1994 und 1995 Belobigungen erhalten und 2011 eine Geldbelohnung.

Am 28.10.2003 erfolgte eine Belehrung wegen einer mit einem Dienst-KFZ durchgeführten Privatfahrt, Disziplinaranzeigen gab es keine.

Zum Vorwurf 3.a) am 23.09.2011 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein, gab der BF im Wesentlichen an, er habe alljährlich XXXXstunden gehabt, die ihm oft verfallen wären. Er habe immer wieder versucht im Plandienst seine XXXXstunden zu verbrauchen, habe geglaubt, dass das eineinhalbstündige Laufen während eines Fußballspieles dazu gehöre. Seine Tätigkeit bei der Schiedsrichtertätigkeit wäre zu laufen. Er gestehe ein, dass die Optik furchtbar gewesen sei. Es sei Hausbrauch in seinem Bundesland, dass er sehr wohl auch auf Plusstunden laufen gehen könne. Er könne sogar von zu Hause aus den Chef anrufen, dass er das so in die PV eintrage. Am 08.10.2011 (2.a.) sei er nur deshalb mit dem Dienstauto zu den Fußballspielen gefahren, weil sein Sohn der ebenso die Schiedsrichterprüfung gemacht habe, das Auto gebraucht habe.

Auf Vorhalt, dass er am 12.02.2012 (2.b.) ins Fahrtenbuch eingetragen habe: 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr / 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr XXXX / Zweck der Fahrt: Außendienst - und um 16.00 Uhr ein Fußballspiel gepfiffen habe, gab er an, er habe die Zeit damals falsch eingetragen, er sei bereits um 13.00 Uhr ins Büro gekommen, das sei auch belegbar, weil er um 13.15 Uhr schon das erste Mail verschickt habe. Der Dienst habe erst um 15.00 Uhr offiziell begonnen. Nachdem er im Büro gewesen wäre, sei es ihm nicht gut gegangen, er sei nach Hause gefahren um Tabletten zu holen. Er habe die Fahrt mit dem Dienstauto gemacht und die Zeit falsch eingetragen (18.00 Uhr), denn in Wirklichkeit sei er bis 20.00 Uhr im Büro gewesen, das sei auch mit den Kilometern nachvollziehbar. Es seien 15 km ausgetragen worden und das entspräche genau der Fahrtstrecke von KR nach St. M und das Spiel, das an diesem Tag stattgefunden habe, sei nicht in T. gewesen, sondern in L. Er habe immer darauf geschaut, denn er sei immer angeschwärzt worden. Er sei an diesem Tag mit grippalem Infekt 6 Stunden im Büro gesessen. Er habe allerdings das falsch protokolliert. Er sei in Wirklichkeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Büro gewesen, geschrieben habe er 3 Stunden, davon 2 Plusstunden. Der Tag sei für ihn okay gewesen, er schreibe eine Stunde, gehe laufen.Auf Vorhalt, dass er am 12.02.2012 (2.b.) ins Fahrtenbuch eingetragen habe: 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr / 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr römisch 40 / Zweck der Fahrt: Außendienst - und um 16.00 Uhr ein Fußballspiel gepfiffen habe, gab er an, er habe die Zeit damals falsch eingetragen, er sei bereits um 13.00 Uhr ins Büro gekommen, das sei auch belegbar, weil er um 13.15 Uhr schon das erste Mail verschickt habe. Der Dienst habe erst um 15.00 Uhr offiziell begonnen. Nachdem er im Büro gewesen wäre, sei es ihm nicht gut gegangen, er sei nach Hause gefahren um Tabletten zu holen. Er habe die Fahrt mit dem Dienstauto gemacht und die Zeit falsch eingetragen (18.00 Uhr), denn in Wirklichkeit sei er bis 20.00 Uhr im Büro gewesen, das sei auch mit den Kilometern nachvollziehbar. Es seien 15 km ausgetragen worden und das entspräche genau der Fahrtstrecke von KR nach St. M und das Spiel, das an diesem Tag stattgefunden habe, sei nicht in T. gewesen, sondern in L. Er habe immer darauf geschaut, denn er sei immer angeschwärzt worden. Er sei an diesem Tag mit grippalem Infekt 6 Stunden im Büro gesessen. Er habe allerdings das falsch protokolliert. Er sei in Wirklichkeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Büro gewesen, geschrieben habe er 3 Stunden, davon 2 Plusstunden. Der Tag sei für ihn okay gewesen, er schreibe eine Stunde, gehe laufen.

Er habe die Schiedsrichterprüfung erst 2011 gemacht, dann 8 Spiele gepfiffen und dann sei er operieren gegangen. Die Fußballspiele seien Freitag, Samstag und Sonntag gewesen. Zweimal - das gestehe er ein - seien die Fußballspiele in der Dienstzeit gewesen. Er habe die Vorschriftenlage so interpretiert, dass die Ausübung der Schiedsrichtertätigkeit XXXX gewesen wäre. Am 08.10.2011 hätte der Sohn am gleichen Tag ein Spiel gehabt. Seine Frau hätte sie gefahren, sie habe ihn in St. M. hinausgeschmissen und sei weitergefahren. Seine Dienststelle sei in St. M. gewesen. Er habe das Dienstauto geholt und sei dann weitergefahren. Auf Grund der anonymen Beschwerden 2003, 2006 und 2008 sei er sensibilisiert gewesen. Er habe gedacht, da stünden aber Sachen in den Anzeigen, das könne nicht sein, denn dann dürfe man ja nicht einmal mehr zum Einkaufen fahren. Er habe seit damals versucht, seinen Dienst wirklich zu 100 % nachvollziehbar zu dokumentieren, bis auf das Spiel in KA und die zwei, drei Fahrten habe er sich nichts vorzuwerfen. Er habe als Vorgesetzter darauf geachtet, genau zu sein und nichts zu machen, was er nicht machen könne.Er habe die Schiedsrichterprüfung erst 2011 gemacht, dann 8 Spiele gepfiffen und dann sei er operieren gegangen. Die Fußballspiele seien Freitag, Samstag und Sonntag gewesen. Zweimal - das gestehe er ein - seien die Fußballspiele in der Dienstzeit gewesen. Er habe die Vorschriftenlage so interpretiert, dass die Ausübung der Schiedsrichtertätigkeit römisch 40 gewesen wäre. Am 08.10.2011 hätte der Sohn am gleichen Tag ein Spiel gehabt. Seine Frau hätte sie gefahren, sie habe ihn in St. M. hinausgeschmissen und sei weitergefahren. Seine Dienststelle sei in St. M. gewesen. Er habe das Dienstauto geholt und sei dann weitergefahren. Auf Grund der anonymen Beschwerden 2003, 2006 und 2008 sei er sensibilisiert gewesen. Er habe gedacht, da stünden aber Sachen in den Anzeigen, das könne nicht sein, denn dann dürfe man ja nicht einmal mehr zum Einkaufen fahren. Er habe seit damals versucht, seinen Dienst wirklich zu 100 % nachvollziehbar zu dokumentieren, bis auf das Spiel in KA und die zwei, drei Fahrten habe er sich nichts vorzuwerfen. Er habe als Vorgesetzter darauf geachtet, genau zu sein und nichts zu machen, was er nicht machen könne.

In der Verhandlung wurde der Zeuge Oberstleutnant Mag. Herbert F. einvernommen. Der Zeuge gab an er sei in der Logistikabteilung u.a. für Fahrzeuge zuständig und wäre mit den Ermittlungen nach dem anonymen Schreiben um die Verwendung von XXXXen für private Zwecke betraut worden. Er habe dazu die Dienstpläne ausgehoben, den Ausdruck der Fahrtenbücher und dann habe er Vergleiche angestellt, wann die Austragungen stattgefunden hätten, wann die Eintragungen in die EDD bzw. im Fahrtenbuch stattgefunden hätten und wie sich das mit dem Dienstende decke. Er habe festgestellt, dass die Austragungen in den Fahrtenbüchern später erfolgten als die Beendigungen der Dienste. Daraus habe er geschlossen, dass mit dem Dienstauto nach Hause gefahren worden sei. Erwiesen sei, dass das Dienstauto am 08.10.2011 vor dem Fußballstadion fotografiert worden sei. Er wisse nichts von einer Regelung, dass es üblich sei oder ein stillschweigendes Reglement gebe, dass man das Dienstauto mit nach Hause nehmen dürfe. Es sei schon vorgekommen, dass man zu Mittag heimfährt, wenn man in der Nähe wohne. Von einer Regelung wisse er nichts, er habe damit nichts zu tun, das würde eher von der Führung ausgegangen sein, wie das gehandhabt werde.

13. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF mit Schreiben vom 29.10.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Schuldsprüche wurden sowohl der Höhe nach als auch dem Inhalt nach zur Gänze angefochten.

Zur angelasteten Fahrt am 12.02.2012 wurde ausgeführt, dass zunächst auf die Stellungnahme vom März 2013 zur Zahl 35-DK/4/12, Seite 9, verwiesen werde. Die Fahrtstrecke von KR nach St. M. (seinerzeitiges Büro BPK) betrage in einer Richtung 7,9 km, hin und zurück also 15,8 km. Dem gemäß wäre daher die Entfernung nach dem Wohnort gut mit der von der DK angeführten Entfernung von 15 km in Einklang zu bringen. Die Strecke von St. M. bis nach L. (Tivolistadion) betrage hingegen in einer Richtung 9,9 km, damit hin und zurück 19,8 km. Wie vom BF dargelegt habe das Fußballspiel am 12.12.2006 ab 16.00 Uhr in L. (Tivoli) stattgefunden und nicht wie in der Disziplinaranzeige angeführt in T.. Demgemäß sei aus Sicht des BF dessen Verantwortung zu diesem Punkt gemäß vorgestellter Stellungnahme des BF nicht bzw. im Zweifel nicht zu widerlegen. Das Holen von (glaublich) Aspirin oder Halswehtabletten, gleich nach Einlangen am BPK, von daheim in einer Fahrt zurück nach KR. könne aus Sicht des BF keinen disziplinarrechtlich zu beanstandenden Umstand verwirklichen.

Betreffend die angelasteten beiden Privatfahrten zum Wohnort und von dort aus zu dienstlich begründeten Seminaren nach WIEN bzw. die angelasteten dienstlichen Abwesenheiten infolge XXXXstundenverwendung sowie auch betreffend die Fahrt vom 08.10.2011 sei aus Sicht des BF zu dessen Gunsten Folgendes ergänzend vorzutragen. Es werde auf die Stellungnahmen vom Dezember 2012 zu ZI 25-DK/4/12 und vom März 2013 zu ZI 35DK/4/12 verwiesen. Der BF habe oftmals in seiner persönlichen Freizeit am BPK Diensttätigkeiten verrichtet und ein erhebliches Engagement an den Tag gelegt. Der BF sei auch der Überzeugung, dass zudem auch 343 Plusstunden gebühren würden, die in weiterer Folge von der Dienstbehörde für verfallen erklärt worden seien, was für den BF im Vorfeld keinesfalls voraussehbar gewesen wäre. Es würden sich somit insgesamt Umstände dafür, zumindest aus der subjektiven Sicht des BF ergeben, dass er die angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht zu verantworten habe. Die vorgenannten Umstände, wären auch als entsprechende Milderungsgründe anzusehen gewesen.

Zur Anlastung des Erhalts des Betrages in Höhe von € 31,08 (Fußballspiel am 08.10.2011) sei aus Sicht des BF auf die Aussage des Zeugen Franz R. anlässlich der Hauptverhandlung vom 29.11.2012, zu GZ 34 Hv 106/12d des Landesgerichtes zu verweisen. Dieser Zeuge habe angegeben: "Wenn ich gefragt werde, ob es für das Schiedsrichterkollegium einen Unterschied macht mit welchem Fahrzeug ein Schiedsrichter angereist, namentlich ob er mit dem Privat-PKW, mit einem Streifenwagen oder als Dienstnehmer mit einem zur Verfügung gestellten Firmenauto oder mit einem Fahrrad anreist, gebe ich an, zunächst ist zu sagen, dass die Fahrtkosten nicht vom Schiedsrichterkollegium, sondern vom jeweiligen gastgebenden Fußballverein bezahlt werden. Ich gehe davon aus, dass es für den Verein keinerlei Unterschied macht, mit welchem Verkehrsmittel der Schiedsrichter anreist. Es ist somit für den Gebührenanspruch des Schiedsrichters gleichgültig, ob er mit dem privaten PKW oder mit einem zur Verfügung gestellten XXXX anreist. Er hat stets Anspruch auf die Fahrtspesen". Daraus ergebe sich, dass eine disziplinarrechtliche Qualifizierung des Empfanges des Betrages von € 31,08 nicht gegeben erscheine, in eventu, von der subjektiven Tatseite nicht umfasst gewesen sei.Zur Anlastung des Erhalts des Betrages in Höhe von € 31,08 (Fußballspiel am 08.10.2011) sei aus Sicht des BF auf die Aussage des Zeugen Franz R. anlässlich der Hauptverhandlung vom 29.11.2012, zu GZ 34 Hv 106/12d des Landesgerichtes zu verweisen. Dieser Zeuge habe angegeben: "Wenn ich gefragt werde, ob es für das Schiedsrichterkollegium einen Unterschied macht mit welchem Fahrzeug ein Schiedsrichter angereist, namentlich ob er mit dem Privat-PKW, mit einem Streifenwagen oder als Dienstnehmer mit einem zur Verfügung gestellten Firmenauto oder mit einem Fahrrad anreist, gebe ich an, zunächst ist zu sagen, dass die Fahrtkosten nicht vom Schiedsrichterkollegium, sondern vom jeweiligen gastgebenden Fußballverein bezahlt werden. Ich gehe davon aus, dass es für den Verein keinerlei Unterschied macht, mit welchem Verkehrsmittel der Schiedsrichter anreist. Es ist somit für den Gebührenanspruch des Schiedsrichters gleichgültig, ob er mit dem privaten PKW oder mit einem zur Verfügung gestellten römisch 40 anreist. Er hat stets Anspruch auf die Fahrtspesen". Daraus ergebe sich, dass eine disziplinarrechtliche Qualifizierung des Empfanges des Betrages von € 31,08 nicht gegeben erscheine, in eventu, von der subjektiven Tatseite nicht umfasst gewesen sei.

Aus Sicht des BF sei aber unbeschadet davon zu berücksichtigen, dass er nur einmal und zwar im Jahr 2003 ermahnt worden sei. Weitere Ermahnungen habe es nicht gegeben. Betreffend die angeblichen Anlastungen 2005 und 2008 habe es bloß anonyme Anzeigen und Stellungnahmen des BF gegeben und keinerlei dienstrechtliche Maßnahmen.

Zum Thema Belohnungen sei zu ergänzen, dass außer den angeführten Belohnungen noch zu berücksichtigen wären, ältere aus dem Jahre 1996, 1998, 1999, 2004 sowie 2007.

Zur Frage der Disziplinarstrafe selbst, wäre aus Sicht des BF mit einer Vorgangsweise gem. § 115 BDG das Auslangen zu finden, zumal ja ohnedies insbesondere auch mangels Planstelle angenommen werden könne, dass ein Schuldspruch alleine genügen würde, den BF von weiteren Verfehlungen abzuhalten und dem soweit ersichtlich dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen würden. Die mediale Belastung, gerade für einen am Land tätigen Polizeioffizier sei aus der Sicht des BF nicht ausreichend gewürdigt worden. Letztlich sei vom BF darauf hinzuweisen, dass dieser seit etwa einem Jahr keine Planstelle mehr habe und befürchte, dass er auch keine mehr bekomme, sodass damit auch ohnehin der Spezialprävention entsprochen sei.Zur Frage der Disziplinarstrafe selbst, wäre aus Sicht des BF mit einer Vorgangsweise gem. Paragraph 115, BDG das Auslangen zu finden, zumal ja ohnedies insbesondere auch mangels Planstelle angenommen werden könne, dass ein Schuldspruch alleine genügen würde, den BF von weiteren Verfehlungen abzuhalten und dem soweit ersichtlich dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen würden. Die mediale Belastung, gerade für einen am Land tätigen Polizeioffizier sei aus der Sicht des BF nicht ausreichend gewürdigt worden. Letztlich sei vom BF darauf hinzuweisen, dass dieser seit etwa einem Jahr keine Planstelle mehr habe und befürchte, dass er auch keine mehr bekomme, sodass damit auch ohnehin der Spezialprävention entsprochen sei.

Ein weiterer Milderungsgrund wäre auch der Umstand, dass sich der BF sowohl im Ermittlungsverfahren, vor der Staatsanwaltschaft, sowie im gerichtlichen Strafverfahren zu verantworten gehabt hätte, dies aber eine erhebliche Belastung dargestellt habe. Demnach sei gegebenfalls mit einem Verweis dem Strafzweck genüge getan oder einer Geldbuße. Eine Geldstrafe wäre aus der Sicht des BF gegebenenfalls unter das Ausmaß von einem Monatsbezug herabzusetzen, wobei hierfür auch auf das Rundschreiben der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt zu verweisen wäre, wonach mit der mit 01.01.2012 in Kraft getretenen Dienstrechtsnovelle 2011 der untere Strafrahmen für die Geldstrafe mit nunmehr einem Monatsbezug festgelegt worden sei und daher - zumindest im Zweifel - ausgehend von den Deliktsdaten, die noch vorher gültige Rechtslage anzuwenden gewesen wäre bzw. angewendet werden hätte können.

Es werde daher beantragt, Freispruch, in eventu Zurückverweisung, in eventu - im Falle der Aufrechterhaltung des Schuldspruches gem. § 115 BDG - von der Verhängung der Strafe abzusehen, in eventu den Ausspruch über die Disziplinarstrafe dahingehend abzuändern, dass gegen den BF ein Verweis, in eventu eine Geldbuße bis zu einer Höhe eines halben Monatsbezugs ausgesprochen werde, in eventu die Geldstrafe unter das Ausmaß eines Monatsbezugs herabgesetzt werde. Es werde zudem eine mündliche Verhandlung beantragt.Es werde daher beantragt, Freispruch, in eventu Zurückverweisung, in eventu - im Falle der Aufrechterhaltung des Schuldspruches gem. Paragraph 115, BDG - von der Verhängung der Strafe abzusehen, in eventu den Ausspruch über die Disziplinarstrafe dahingehend abzuändern, dass gegen den BF ein Verweis, in eventu eine Geldbuße bis zu einer Höhe eines halben Monatsbezugs ausgesprochen werde, in eventu die Geldstrafe unter das Ausmaß eines Monatsbezugs herabgesetzt werde. Es werde zudem eine mündliche Verhandlung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers (BF)

Der Polizeioffizier, Oberstleutnant XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX XXXXXXXX, XXXX, ist verheiratet, hat 4 Kinder (8, 10, 17 und 19 Jahre). Sein Einkommen betrug in E1 Gehaltsstufe 14, € 3.777,00 brutto.Der Polizeioffizier, Oberstleutnant römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 XXXXXXXX, römisch 40 , ist verheiratet, hat 4 Kinder (8, 10, 17 und 19 Jahre). Sein Einkommen betrug in E1 Gehaltsstufe 14, € 3.777,00 brutto.

Er war von 01.12.1987 bis 31.08.2012 Bezirkspolizeikommandant von XXXX LAND (Dienststelle XXXX) und ist auf Grund der Zusammenlegung des Bezirkspolizeikommandos XXXX XXXX XXXX am 01.09.2012 zum Stadtpolizeikommando Bezirkspolizeikommando XXXX, versetzt worden.Er war von 01.12.1987 bis 31.08.2012 Bezirkspolizeikommandant von römisch 40 LAND (Dienststelle römisch 40 ) und ist auf Grund der Zusammenlegung des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 römisch 40 römisch 40 am 01.09.2012 zum Stadtpolizeikommando Bezirkspolizeikommando römisch 40 , versetzt worden.

Er hat im Laufe seiner Dienstzeit 1994 und 1995 Belobigungen und mehrmals Belohnungen (zuletzt 2011) erhalten.

Am 28.10.2003 erfolgte eine Belehrung wegen einer mit einem Dienst-KFZ durchgeführten Privatfahrt. Danach gab es weitere anonyme Beschwerden (2006, 2008) wegen privater Nutzung des XXXXes. Der BF gab damals an, in begründeten bzw. nachvollziehbaren Einzelfällen das XXXX an seiner Wohnadresse abgestellt zu haben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass diese Beschwerden bzw. das Verhalten des BF zu dienstrechtlichen Konsequenzen führten, er war aber jedenfalls für die Vorschriftenlage "sensibilisiert" (Aussage in der Disziplinarverhandlung!).Am 28.10.2003 erfolgte eine Belehrung wegen einer mit einem Dienst-KFZ durchgeführten Privatfahrt. Danach gab es weitere anonyme Beschwerden (2006, 2008) wegen privater Nutzung des XXXXes. Der BF gab damals an, in begründeten bzw. nachvollziehbaren Einzelfällen das römisch 40 an seiner Wohnadresse abgestellt zu haben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass diese Beschwerden bzw. das Verhalten des BF zu dienstrechtlichen Konsequenzen führten, er war aber jedenfalls für die Vorschriftenlage "sensibilisiert" (Aussage in der Disziplinarverhandlung!).

Er übte im Tatzeitraum eine XXXX als Schiedsrichter für den Fußballverband aus.Er übte im Tatzeitraum eine römisch 40 als Schiedsrichter für den Fußballverband aus.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde zu behandeln, wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Im bekämpften Disziplinarerkenntnis werden dem BF drei Verhaltensweisen angelastet:

1.2.1. Zum Vorwurf in Punkt 1 - Private Verwendung des XXXXes im Zeitraum von 27.03.2011 bis 05.10.2011 in zumindest zwei Fällen vor Antritt von Dienstreisen nach WIEN - ist der BF geständig. Der allgemeine Verweis in der Beschwerde auf die Stellungnahme vom Dezember 2012 zu Zl. 25-DK/4/12, wonach der BF oftmals auch in der Freizeit dienstliche Tätigkeiten verrichtet und auch sonst erhebliches dienstliches Engagement an den Tag gelegt habe, vermag am festgestellten Sachverhalt und dem damit verbundenen Verstoß gegen den Erlass "Fahrzeugrichtlinie" nichts zu ändern. Die Fahrzeugrichtlinie des BMI (Erlass) ist hinsichtlich der Definition, was eine Dienstfahrt ist eindeutig: "Dienstfahrten sind Fahrten, zu deren Ausführung ein Bediensteter verpflichtet ist oder die sonst im dienstlichen Interesse liegen". Fahrten zu privaten Zwecken, fallen demnach eindeutig nicht darunter und besteht diesbezüglich auch kein Interpretationsspielraum. Eine allenfalls abweichende Verwaltungspraxis (Zitat Zeuge: "Es sei schon vorgekommen, dass man damit zu Mittag heimfährt, wenn man in der Nähe wohne.") ändert an der Vorschriftenlage nichts.

Es wird daher festgestellt, dass die angeführten Fahrten keine Dienstfahrten waren.

1.2.2. Zum Vorwurf in Punkt 2 a) - am 08.10.2011, für eine Fahrt in der Freizeit zu einem Fußballspiel das XXXX verwendet zu haben und dem Fußballverein dafür Fahrtspesen in Höhe von 31,08 EURO verrechnet zu haben - ist der BF ebenfalls geständig, vermeint in der Berufung allerdings, dass dies - weil ein Zeuge aus dem Fußballverband aussagte, dass der Gebührenanspruch gegenüber dem Verein unabhängig von der Art der Anreise bestehe - keine Dienstpflichtverletzung darstelle. Dazu ist, ohne die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen, festzustellen, dass der BF die Spesen nachweislich verrechnet hat, tatsächlich aber keine Ausgaben hatte, weil er mit dem XXXX angereist war.1.2.2. Zum Vorwurf in Punkt 2 a) - am 08.10.2011, für eine Fahrt in der Freizeit zu einem Fußballspiel das römisch 40 verwendet zu haben und dem Fußballverein dafür Fahrtspesen in Höhe von 31,08 EURO verrechnet zu haben - ist der BF ebenfalls geständig, vermeint in der Berufung allerdings, dass dies - weil ein Zeuge aus dem Fußballverband aussagte, dass der Gebührenanspruch gegenüber dem Verein unabhängig von der Art der Anreise bestehe - keine Dienstpflichtverletzung darstelle. Dazu ist, ohne die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen, festzustellen, dass der BF die Spesen nachweislich verrechnet hat, tatsächlich aber keine Ausgaben hatte, weil er mit dem römisch 40 angereist war.

1.2.3. Zum Vorwurf in Punkt 2b) - am 12.02.2012, in der Dienstzeit ein Fußballspiel (T. gegen KN.) geleitet und für die Fahrt zum Stadion das XXXX verwendet zu haben -ist der BF nicht geständig. Er bestreitet zwar nicht das Spiel geleitet zu haben, er sei dorthin aber mit seinem Privat-Kfz gefahren. Das Faktum, dass im Fahrtenbuch für den Zeitraum von 15.30 - 17.30 Uhr "Außendienst" und 15 km von ihm eingetragen wurde, erklärt der BF damit (Stellungnahme vom März 2012, zu Zl. 35-DK/4/12 bzw. Aussagen in der Verhandlung und im Zuge der Ermittlungen des BAK), dass es ihm an diesem Tag nicht gut gegangen und er nach Hause gefahren sei um glaublich Aspirin oder Halswehtabletten zu holen. Das Spiel habe in L. stattgefunden und die Fahrtstrecke betrage hin und zurück ca. 20 km). Gegen 15.30 Uhr sei er mit dem Privat-PKW nach L. gefahren, habe dort das Spiel, dass um 16.00 Uhr begonnen und um 17.35 geendet habe, geleitet. Danach sei er wieder an seine Dienststelle in ST. M. gefahren, wo er gegen 18.00 Uhr eingetroffen sei und seinen Dienst bis 19.45 Uhr fortgesetzt habe. Er sei an diesem Tag bereits um 13.00 Uhr im Dienst gewesen, obwohl der Dienst erst um 15.00 Uhr begonnen habe. Er habe daher zwischen 13.00 und 15.30 Uhr und 18.00 und 19.45 Uhr 4 Stunden Dienst versehen, jedoch nur 3 Stunden eingetragen. 2 Stunden davon seien XXXX gewesen, die er fälschlicherweise ab 15.00 Uhr eingetragen habe (korrekterweise hätte er 1600 - 1800 Uhr XXXX eintragen müssen, nicht 15.30 bis 17.30 Uhr). Dass er bereits um 13.00 anwesend gewesen sei, sei durch Mailausgänge um 13.20, 13.24 und 13.28 Uhr sowie die Eröffnung des Fahrtenbuches um 13.17 Uhr belegbar.1.2.3. Zum Vorwurf in Punkt 2b) - am 12.02.2012, in der Dienstzeit ein Fußballspiel (T. gegen KN.) geleitet und für die Fahrt zum Stadion das römisch 40 verwendet zu haben -ist der BF nicht geständig. Er bestreitet zwar nicht das Spiel geleitet zu haben, er sei dorthin aber mit seinem Privat-Kfz gefahren. Das Faktum, dass im Fahrtenbuch für den Zeitraum von 15.30 - 17.30 Uhr "Außendienst" und 15 km von ihm eingetragen wurde, erklärt der BF damit (Stellungnahme vom März 2012, zu Zl. 35-DK/4/12 bzw. Aussagen in der Verhandlung und im Zuge der Ermittlungen des BAK), dass es ihm an diesem Tag nicht gut gegangen und er nach Hause gefahren sei um glaublich Aspirin oder Halswehtabletten zu holen. Das Spiel habe in L. stattgefunden und die Fahrtstrecke betrage hin und zurück ca. 20 km). Gegen 15.30 Uhr sei er mit dem Privat-PKW nach L. gefahren, habe dort das Spiel, dass um 16.00 Uhr begonnen und um 17.35 geendet habe, geleitet. Danach sei er wieder an seine Dienststelle in ST. M. gefahren, wo er gegen 18.00 Uhr eingetroffen sei und seinen Dienst bis 19.45 Uhr fortgesetzt habe. Er sei an diesem Tag bereits um 13.00 Uhr im Dienst gewesen, obwohl der Dienst erst um 15.00 Uhr begonnen habe. Er habe daher zwischen 13.00 und 15.30 Uhr und 18.00 und 19.45 Uhr 4 Stunden Dienst versehen, jedoch nur 3 Stunden eingetragen. 2 Stunden davon seien römisch 40 gewesen, die er fälschlicherweise ab 15.00 Uhr eingetragen habe (korrekterweise hätte er 1600 - 1800 Uhr römisch 40 eintragen müssen, nicht 15.30 bis 17.30 Uhr). Dass er bereits um 13.00 anwesend gewesen sei, sei durch Mailausgänge um 13.20, 13.24 und 13.28 Uhr sowie die Eröffnung des Fahrtenbuches um 13.17 Uhr belegbar.

Dazu wird festgestellt, dass, wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass die Fahrtstrecke zwischen ST.M. und L. und zurück nicht 15 km betrage, sondern hin und zurück 19,8 km, dies richtig ist. Ebenso richtig ist aber auch, dass die kürzestes Fahrstrecke zwischen ST.M. und der Wohnadresse des BF in KR. (hin und retour) nicht wie angeführt 15 km, sondern mindestens 16,8 km beträgt. Da die Errechnung der 15 km durch die Eintragung der jeweiligen Kilometerstände vor (26784) und nach Ende der Fahrt (26799) ins elektronische Fahrtenbuch automatisch erfolgt, ist dies nur so erklärbar, dass - vorsätzlich oder irrtümlich - ein falscher (zu geringer) Kilometerstand eingetragen wurde und zwar egal, ob die Fahrt nun zum Stadion nach L. oder an den Wohnort des BF erfolgte. Dass in der Disziplinaranzeige fälschlich als Austragungsort T. eingetragen wurde und nicht L. schadet hingegen nicht, weil im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nur vom Stadion die Rede ist und in der Begründung L. ausdrücklich erwähnt wird.

Wenn die DK es im Rahmen der Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, dass der BF für die Fahrt zum Stadion (in L.) von ca. 10 Minuten das Dienst-Kfz nutzte und aus der Spieldauer von 90 Minuten schlussfolgert, dass sich daraus ein Zeitraum von 15.45 Uhr bis 17.45 Uhr ergäbe (Fahrtenbucheintragung: 15.30 - 17.30 Uhr), dann ist dem vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse nicht entgegenzutreten. Dass die Zeiten und die Kilometer nicht exakt übereinstimmen, tut nichts zur Sache, weil die Eintragungen durch den BF erfolgt sind und wie dargestellt sowohl bei der Variante Heimfahrt zur Wohnadresse als auch bei der von der DK angenommenen Fahrt zum Stadion in L nicht stimmen können. Letztlich kann die falschen Eintragungen nur der BF durchgeführt haben und hat selbst zugegeben, zumindest hinsichtlich der Dienstzeit und der XXXXzeit falsche Eintragungen vorgenommen zu haben.

Wenn die DK davon ausgeht, dass der BF mit dem Dienst-Kfz nicht wie behauptet nach Hause gefahren ist (was ebenfalls ein Verstoß gegen die oa. Richtlinie wäre), sondern zum Stadion, ist dies aus folgenden Gründen nachvollziehbar. Erstens liegt der Dienstort des BF fast genau in der Mitte zwischen dem Station in L. (Entfernung je nach Route zwischen: 9,2 und 12 km in eine Fahrtrichtung) und dem Wohnort des BF (Entfernung zwischen 8,4 und 9,6 km in eine Fahrtrichtung oder nach der Berechnung des Verteidigers 9,9 km, die Fahrtzeit beträgt in beiden Fällen ca. 10 - 11 Minuten). Somit war es sowohl von der Kilometerleistung als auch von der Zeit egal, ob der BF mit dem Dienstauto nun nach Hause fuhr oder zum Stadion. Zweitens ist nicht glaubhaft, dass der BF - wenn er wie in der Stellungnahme vom März 2013 (zu Zl. 35-DK/4/12) angegeben - gleich nach Einlagen am BPK (also kurz nach 13.00 Uhr) mit dem Dienst-Kfz nach Hause gefahren sein will, um Tabletten (Zitat: "... glaublich Aspirin oder Halswehtabletten") zu holen, weil er sich krank fühlte, danach - trotz angeblichen grippalem Infekt - noch zumindest 90 Minuten als Schiedsrichter gelaufen ist, gleichzeitig zwischen 13.20 und 13.28 Uhr von der Dienststelle Mails absetzen konnte (reine Fahrzeit hin und retour mindestens 20 Minuten), und er im Fahrtenbuch als Ende der Fahrt dennoch 17:30 eingetragen hat, wenn er seinen Dienst nach Rückkehr von zu Hause bis 15.00 Uhr fortgesetzt haben und danach nur mehr mit dem Privat-Kfz unterwegs gewesen sein will. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass der "anonyme Anzeiger" behauptete, Fotos des Dienstautos vor dem Stadion in L. (Lichtbilder 3 - 6 im Akt) gemacht zu haben, wenngleich einzuräumen ist, dass darauf kein Datum erkennbar ist. Letztlich ist festzustellen, dass der BF am 12.02.2012, dass Dienstauto jedenfalls für private Zwecke benutzt hat, egal wohin er damit gefahren ist und die Annahme der DK, dass er ins Stadion nach L. gefahren ist, aufgrund der Beweisergebnisse, die wahrscheinlichere ist.

1.2.4. Zu Punkt 3 a) wird festgestellt, dass der BF am 23.09.2011 von 07.00 - 05.00 Uhr des nächsten Tages Dienst gehabt hat. Lt. Aufzeichnungen zwischen 17.00 und 19.00 Uhr XXXX ausübte und im Dienstbericht dazu "laufen im Bereich St. S." vermerkte, tatsächlich aber ab 17.30 Uhr als Schiedsrichter das Fußballspiel KR. gegen L. leitete. Eine Dienstunterbrechung ist nicht vorgenommen worden. Der BF hat daher in der Dienstzeit inkl. An- und Abreise, seine XXXX als Schiedsrichter ausgeübt. Dazu ist er im Wesentlichen auch geständig, vermeint jedoch, dass dies keine Dienstpflichtverletzung darstellt.1.2.4. Zu Punkt 3 a) wird festgestellt, dass der BF am 23.09.2011 von 07.00 - 05.00 Uhr des nächsten Tages Dienst gehabt hat. Lt. Aufzeichnungen zwischen 17.00 und 19.00 Uhr römisch 40 ausübte und im Dienstbericht dazu "laufen im Bereich St. S." vermerkte, tatsächlich aber ab 17.30 Uhr als Schiedsrichter das Fußballspiel KR. gegen L. leitete. Eine Dienstunterbrechung ist nicht vorgenommen worden. Der BF hat daher in der Dienstzeit inkl. An- und Abreise, seine römisch 40 als Schiedsrichter ausgeübt. Dazu ist er im Wesentlichen auch geständig, vermeint jedoch, dass dies keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Wenn nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF annahm, dass ihm diese XXXXstunden gebühren und er in der Stellungnahme vom März 2013 (zu Zl. 35-DK/4/12) ausführt, dass er annahm, Laufen im Rahmen eines Fußballspieles wäre XXXX, ist diesem entgegenzuhalten, dass sich schon aus der Definition einer XXXX in § 56 BDG (... jede Beschäftigung außerhalb seines Dienstverhältnisses...) ergibt, dass eine XXXX nicht gleichzeitig Dienst bzw. Dienstzeit sein kann und im Übrigen, im XXXXerlass Schiedsrichtertätigkeit nicht aufscheint bzw. im Kontext klar hervorgeht, dass damit "Laufen als Schiedsrichter" bei nicht dienstlich organisierten Fußballspielen keinesfalls gemeint ist. Diese Rechtfertigung wird daher vom BVwG als reine Schutzbehauptung angesehen.Wenn nun in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF annahm, dass ihm diese XXXXstunden gebühren und er in der Stellungnahme vom März 2013 (zu Zl. 35-DK/4/12) ausführt, dass er annahm, Laufen im Rahmen eines Fußballspieles wäre römisch 40 , ist diesem entgegenzuhalten, dass sich schon aus der Definition einer römisch 40 in Paragraph 56, BDG (... jede Beschäftigung außerhalb seines Dienstverhältnisses...) ergibt, dass eine römisch 40 nicht gleichzeitig Dienst bzw. Dienstzeit sein kann und im Übrigen, im XXXXerlass Schiedsrichtertätigkeit nicht aufscheint bzw. im Kontext klar hervorgeht, dass damit "Laufen als Schiedsrichter" bei nicht dienstlich organisierten Fußballspielen keinesfalls gemeint ist. Diese Rechtfertigung wird daher vom BVwG als reine Schutzbehauptung angesehen.

1.2.5. Zum ähnlich gelagerten Punkt 3 b) wird festgestellt, dass der BF auch am 12.12.2012 von 15.45 bis 17.45 während der Dienstzeit als Schiedsrichter das Fußballspiel T. gegen KN. im Stadion in L. leitete und für diese Zeit "XXXX" - wie oben dargestellt - eintrug. Dazu ist er im Wesentlichen geständig, ebenso wie zu den wahrheitswidrigen Eintragungen. Hinsichtlich des Rechtfertigungsversuches wird auf das oa. verwiesen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. ALLGEMEIN

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt wird vom BVwG aber nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG). Eine neuerliche mündliche Erörterung vor dem BVwG ließe eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten (siehe Verfahrensgang) zu entnehmen und steht fest. Es sind in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente hervorgekommen, die einer weiteren mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Die Frage, ob der BF am 12.02.2012 mit dem Dienstauto im Fall des Spruchpunktes 2 b) nun zum Stadion in L. oder zu seiner Wohnadresse in KR gefahren ist, ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, weil die Kilometerdifferenz zu vernachlässigen ist und jedenfalls eine vorschriftenwidrige Nutzung des XXXXes vorlag. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt wird vom BVwG aber nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Eine neuerliche mündliche Erörterung vor dem BVwG ließe eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten (siehe Verfahrensgang) zu entnehmen und steht fest. Es sind in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente hervorgekommen, die einer weiteren mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Die Frage, ob der BF am 12.02.2012 mit dem Dienstauto im Fall des Spruchpunktes 2 b) nun zum Stadion in L. oder zu seiner Wohnadresse in KR gefahren ist, ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, weil die Kilometerdifferenz zu vernachlässigen ist und jedenfalls eine vorschriftenwidrige Nutzung des XXXXes vorlag. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, EMRK (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2.2. Zu A)

2.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt 1 Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten:

§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Paragraph 48, (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

§ 56. (1) XXXX ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 56, (1) römisch 40 ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine XXXX ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.(2) Der Beamte darf keine römisch 40 ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

...

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)

StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013, lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Der Begriff VERTRAUEN DER ALLGEMEINHEIT IN DIE SACHLICHE WAHRNEHMUNG DER DIENSTLICHEN AUFGABEN bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176).

Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt der, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss (VwGH 19. 12. 1996, 95/09/0153, m. w.N. und 18.04.2002 2000/09/0176).

Ein Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt Pflichtverletzungen begeht, zerstört nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei ist, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen können muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0087).

Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn seitens eines Mitarbeiters einem Vorgesetzten bewusst unrichtige Meldungen gemacht werden (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Ranghohe Offiziere mit - zumindest zeitweiser - Vorgesetztenfunktion sind aus der Gruppe der sonstigen Beamten dienstrechtlich (und besoldungsrechtlich) besonders hervorgehoben. Diese hervorgehobene Stellung bedingt aber auch besondere Anforderungen an deren Verhalten: von § 43 Abs 2 BDG 1979 ist nicht nur dienstliches, sondern auch außerdienstliches Verhalten erfasst, aus dem eine negative Auswirkung auf die Ausübung dieser Funktion erwartet werden kann. Gerade in Hinblick auf den hohen Dienstrang des Betroffenen hätte es diesem angelegen sein müssen, integres Vorbild seiner Mitarbeiter zu sein und ein seinem Rang entsprechendes Verhalten an den Tag zu legen (VwGH 28.09.2000, 99/09/0079).Ranghohe Offiziere mit - zumindest zeitweiser - Vorgesetztenfunktion sind aus der Gruppe der sonstigen Beamten dienstrechtlich (und besoldungsrechtlich) besonders hervorgehoben. Diese hervorgehobene Stellung bedingt aber auch besondere Anforderungen an deren Verhalten: von Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ist nicht nur dienstliches, sondern auch außerdienstliches Verhalten erfasst, aus dem eine negative Auswirkung auf die Ausübung dieser Funktion erwartet werden kann. Gerade in Hinblick auf den hohen Dienstrang des Betroffenen hätte es diesem angelegen sein müssen, integres Vorbild seiner Mitarbeiter zu sein und ein seinem Rang entsprechendes Verhalten an den Tag zu legen (VwGH 28.09.2000, 99/09/0079).

Der Beamte ist nicht nur Vorgesetzter, sondern sogar Behördenleiter gewesen. Wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes war von ihm demnach ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten zu befürchtenden Beispielsfolgen bei Untergebenen sind als wichtiges dienstliches Interesse zu beurteilen (VwGH 04.07.1986, 85/12/0235, VwSlg 12199 A/1986).

Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (vgl. etwa Mayer, B-VG4 (2007), Anm. II.1. zu Art. 20 B-VG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 230 f.). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Eine (schriftliche) "Mitteilung", ist keine normative Anordnung eines Verhaltens, sondern eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein vergleiche etwa Mayer, B-VG4 (2007), Anmerkung römisch zwei.1. zu Artikel 20, B-VG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 230 f.). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Eine (schriftliche) "Mitteilung", ist keine normative Anordnung eines Verhaltens, sondern eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, daß in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, daß in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).

Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 ABs 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, ABs 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

Bei der Pflicht des Beamten, gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 die vom Dienstgeber festgesetzten Dienststunden einzuhalten, handelt es sich um eine grundlegende Dienstpflicht. Vom Bund als Dienstgeber kann auch im Sinn vom Beamten aufgezeigter Fürsorgeerwägungen nicht erwartet werden, über die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auf individuelle Wünsche des einzelnen Beamten bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit einzugehen (VwGH 26.05.1993, 92/12/0069; 23.11.2011, 2010/12/0009).Bei der Pflicht des Beamten, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 die vom Dienstgeber festgesetzten Dienststunden einzuhalten, handelt es sich um eine grundlegende Dienstpflicht. Vom Bund als Dienstgeber kann auch im Sinn vom Beamten aufgezeigter Fürsorgeerwägungen nicht erwartet werden, über die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auf individuelle Wünsche des einzelnen Beamten bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit einzugehen (VwGH 26.05.1993, 92/12/0069; 23.11.2011, 2010/12/0009).

Eine (zumindest bedingt) vorsätzliche, eigenmächtige (unerlaubte) Abwesenheit vom Dienst ist grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0111).

Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320 und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens gemäß § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten.""Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320 und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens gemäß Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten."

2.2.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

2.2.2.1. Zum vorgeworfenen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG ist der DK nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass das Verhalten des BF geeignet war, bei Dritten (seien es nun Bürger oder Kollegen) Bedenken hinsichtlich der rechtmäßigen und sachlichen Vorgehensweise bei der Vollziehung auszulösen. Der BF selbst gestand in der Verhandlung vor der DK ein, dass die Optik "furchtbar gewesen sei" und musste aufgrund der vergangenen Beschwerden auch wissen, dass aufgrund seiner Bekanntheit in der Öffentlichkeit als Bezirkspolizeikommandant sein Verhalten besonders kritisch beurteilt werden würde.2.2.2.1. Zum vorgeworfenen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der DK nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass das Verhalten des BF geeignet war, bei Dritten (seien es nun Bürger oder Kollegen) Bedenken hinsichtlich der rechtmäßigen und sachlichen Vorgehensweise bei der Vollziehung auszulösen. Der BF selbst gestand in der Verhandlung vor der DK ein, dass die Optik "furchtbar gewesen sei" und musste aufgrund der vergangenen Beschwerden auch wissen, dass aufgrund seiner Bekanntheit in der Öffentlichkeit als Bezirkspolizeikommandant sein Verhalten besonders kritisch beurteilt werden würde.

Dennoch hat der BF gezeigt, dass er bereit war, seine eigenen Interessen über die dienstlichen Interessen zu stellen und hat dienstliche Aufzeichnungen manipuliert, um seine private Tätigkeit und die Nutzung dienstlicher Ressourcen dafür, zu verschleiern. Diese Vertrauensschädigung kann durch sein in der Beschwerde angeführtes sonstiges dienstliches Engagement, sowie seine Bereitschaft auch in der Freizeit dienstliche Tätigkeiten zu verrichten nicht dazu führen, dass er sich für die angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht zu verantworten hätte. Das selbe gilt für den Umstand, dass im Plusstunden grundsätzlich gebührt haben, weil es im vorliegenden Fall, darum gegangen ist, dass er diese nicht wie vorgesehen für dienstliche, sondern für private Zwecke eingesetzt hat. Seine langjährige engagierte Führung des BPK wurde von der DK bereits als Milderungsgrund berücksichtigt.

Die Verrechnung von Fahrtspesen an den Verein, trotz der Tatsache, dass für den BF diese nicht angefallen sind, weil er ein dienstliches KFZ benutzte und seiner Ansicht nach sogar Dienst(sport) ausübte, zeigt - auch wenn der Gebührenanspruch unabhängig von der Art der Anreise entstanden ist - deutlich, dass der BF wissentlich, die sich ihm bietende Gelegenheit (seiner Ansicht nach) dienstliche Tätigkeiten mit privaten Interessen zu verbinden, genutzt hat, um sein persönliches Gewinnstreben mit dienstlichen Aufgaben zu vermengen, was ebenfalls als Verletzung von § 43 Abs. 2 BDG anzusehen war (vgl. VwGH 15.10.2009, 2009/09/2013). Zu beachten ist auch, dass das gegen den BF geführte Strafverfahren (auch wenn es letztlich freigesprochen wurde) insoweit auf mediales Interesse gestoßen ist, als zumindest in einem regionalen Medium (KLEINE ZEITUNG XXXX, XXXX2012) hierüber ein Artikel verfasst wurden.Die Verrechnung von Fahrtspesen an den Verein, trotz der Tatsache, dass für den BF diese nicht angefallen sind, weil er ein dienstliches KFZ benutzte und seiner Ansicht nach sogar Dienst(sport) ausübte, zeigt - auch wenn der Gebührenanspruch unabhängig von der Art der Anreise entstanden ist - deutlich, dass der BF wissentlich, die sich ihm bietende Gelegenheit (seiner Ansicht nach) dienstliche Tätigkeiten mit privaten Interessen zu verbinden, genutzt hat, um sein persönliches Gewinnstreben mit dienstlichen Aufgaben zu vermengen, was ebenfalls als Verletzung von Paragraph 43, Absatz 2, BDG anzusehen war vergleiche VwGH 15.10.2009, 2009/09/2013). Zu beachten ist auch, dass das gegen den BF geführte Strafverfahren (auch wenn es letztlich freigesprochen wurde) insoweit auf mediales Interesse gestoßen ist, als zumindest in einem regionalen Medium (KLEINE ZEITUNG römisch 40 , XXXX2012) hierüber ein Artikel verfasst wurden.

In diesem Zusammenhang ist der DK zu folgen, wenn sie anführt, dass diese Verhaltensweise geeignet ist, dem Ansehen des Amtes zu schaden. Der Meinung eines einzelnen Fußballfunktionärs (dem Zeugen) kommt dagegen kein Gewicht zu, weil dieser nur den Standpunkt aus der Sicht des Verbandes schilderte.

2.2.2.2. Gem. § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Die oa. Fahrzeugrichtlinie und der XXXXerlass stellen Weisungen dar. Mit der unberechtigten Nichtbefolgung dieser Weisungen hat der BF gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht. Gerade im polizeilichen Vollziehungsbereich müssen sich die Vorgesetzten aller Hierarchieebenen im besonderen Maße darauf verlassen können, dass Weisungen unverzüglich und genau befolgt werden, weil jedes Hinterfragen der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit bei Einsatzszenarien eine unkalkulierbares Risiko für die Sicherheit darstellen würde. Zwar liegt im vorliegenden Fall kein Einsatzszenario vor, dennoch ist die Befolgung von Weisungen für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.2.2.2.2. Gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Die oa. Fahrzeugrichtlinie und der XXXXerlass stellen Weisungen dar. Mit der unberechtigten Nichtbefolgung dieser Weisungen hat der BF gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht. Gerade im polizeilichen Vollziehungsbereich müssen sich die Vorgesetzten aller Hierarchieebenen im besonderen Maße darauf verlassen können, dass Weisungen unverzüglich und genau befolgt werden, weil jedes Hinterfragen der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit bei Einsatzszenarien eine unkalkulierbares Risiko für die Sicherheit darstellen würde. Zwar liegt im vorliegenden Fall kein Einsatzszenario vor, dennoch ist die Befolgung von Weisungen für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.

Die Einhaltung von Weisungen hinsichtlich der Aufzeichnungen der Dienstzeit (wozu auch die korrekte Angabe von XXXXzeiten zählt) und der Nutzung von dienstlichen Ressourcen (dazu zählen jedenfalls auch XXXXe) ist in Zeiten geringer werdender Ressourcen für alle Bediensteten, unabdingbar. Für Führungskräfte gilt dies aufgrund ihrer Vorbildwirkung und der de facto nicht bzw. nur schwer möglichen Dienstaufsicht umso mehr.Die Einhaltung von Weisungen hinsichtlich der Aufzeichnungen der Dienstzeit (wozu auch die korrekte Angabe von XXXXzeiten zählt) und der Nutzung von dienstlichen Ressourcen (dazu zählen jedenfalls auch römisch 40 e) ist in Zeiten geringer werdender Ressourcen für alle Bediensteten, unabdingbar. Für Führungskräfte gilt dies aufgrund ihrer Vorbildwirkung und der de facto nicht bzw. nur schwer möglichen Dienstaufsicht umso mehr.

Im vorliegenden Fall, hat der BF die Weisungen schlichtweg ignoriert bzw. diese, trotz besseren Wissens (aufgrund der vorangegangenen Ermahnung und der Sensibilisierung aufgrund der Beschwerden), in einer der Intention der Erlässe zuwiderlaufenden Weise ausgelegt. Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die eigenständige Anpassung der Erlässe an seine speziellen Bedürfnisse (fallweise private Verwendung des Dienst-Kfz und Dienstzeit für die XXXX), kam dem BF nicht zu; er hätte die Erlässe einzuhalten gehabt. Der BF hat daher pflichtwidrig gehandelt, weil er einer dienstlichen Anordnung seiner zuständigen Vorgesetzten nicht nachgekommen ist.Im vorliegenden Fall, hat der BF die Weisungen schlichtweg ignoriert bzw. diese, trotz besseren Wissens (aufgrund der vorangegangenen Ermahnung und der Sensibilisierung aufgrund der Beschwerden), in einer der Intention der Erlässe zuwiderlaufenden Weise ausgelegt. Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die eigenständige Anpassung der Erlässe an seine speziellen Bedürfnisse (fallweise private Verwendung des Dienst-Kfz und Dienstzeit für die römisch 40 ), kam dem BF nicht zu; er hätte die Erlässe einzuhalten gehabt. Der BF hat daher pflichtwidrig gehandelt, weil er einer dienstlichen Anordnung seiner zuständigen Vorgesetzten nicht nachgekommen ist.

Ob er wegen eines ähnlichen Verhaltens in der Vergangenheit einmal oder mehrmals ermahnt wurde oder nur Beschwerden vorlagen, spielt demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle. Dasselbe gilt für den Umstand, wohin er letztlich mit dem Dienst-Kfz zu privaten Zwecken gefahren ist, weil die Entfernungsdifferenzen zu vernachlässigen waren und die Dienstpflichtverletzung im Weisungsverstoß liegt. Er kannte die Weisungen und hatte sie einzuhalten.

2.2.2.3. Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass die wissentliche Nichteinhaltung von Weisungen eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt. Bei der Festsetzung der Strafe ist ebenso darauf Bedacht zu nehmen, in wie weit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aus den Akten und auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass der BF nur zum Teil eingesehen hat, dass die Nutzung des XXXXes tatsächlich ausschließlich für dienstliche Zwecke zulässig ist und dazu weder Fahrten zum Mittagessen nach Hause, noch im Notfall - wenn das Familienauto gerade verplant ist oder er sich nicht wohl fühlt und Medikamente von zu Hause braucht - zählen. Es war daher aus spezialpräventiven Gründen zumindest eine deutlich spürbare Geldstrafe erforderlich

Wenn der BF vermeint, bei der Strafbemessung, wären auch ältere Belohnungen zu berücksichtigen gewesen, verkennt er, dass die DK seine langjährige engagierte Führung des BPK ohnehin als Milderungsgrund berücksichtigt hat.

Die mediale Belastung hat er sich selbst zuzuschreiben, ihm musste - nicht zuletzt aufgrund der immer wieder auftretenden Beschwerden - als Bezirkspolizeikommandant und Schiedsrichter von Fußballspielen bewusst sein, dass er unter besonderer Beobachtung durch die Öffentlichkeit bzw. Medien steht. Ob es über die Angelegenheit Berichte in den Medien gab oder nicht bzw. ob der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt wurde oder nicht, ist im Rahmen der Strafbemessung rechtlich unbeachtlich, weil dieser Umstand der Einflusssphäre des beschuldigten Beamten entzogen war (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).

Insoweit der BF aufzeigt, dass er sich vor der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht zu verantworten hatte und darin ein Milderungsgrund sieht, ist zu erwidern, dass diesem Umstand nach § 34 StGB, auf den § 93 BDG verweist, kein Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zukommt.Insoweit der BF aufzeigt, dass er sich vor der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht zu verantworten hatte und darin ein Milderungsgrund sieht, ist zu erwidern, dass diesem Umstand nach Paragraph 34, StGB, auf den Paragraph 93, BDG verweist, kein Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zukommt.

Dass keine Verurteilung wegen der §§ 135, 136, 302 StGB erfolgt ist, und er niemanden betrügen habe wollen, hat ebenfalls keinen Einfluss, weil dem Freispruch in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung und auch sonst kein Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zukommt.Dass keine Verurteilung wegen der Paragraphen 135, 136, 302, StGB erfolgt ist, und er niemanden betrügen habe wollen, hat ebenfalls keinen Einfluss, weil dem Freispruch in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung und auch sonst kein Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zukommt.

Der Nichtbefolgung von Weisungen von Vorgesetzten kommt im Polizeibereich hingegen aus den genannten Gründen (insbesondere wegen der Beispielwirkung auf andere Führungskräfte und deren Mitarbeitern) ein nicht nur geringfügiger Stellenwert zu, so dass auch aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer Geldstrafe gerechtfertigt war. Das BVwG teilt diesbezüglich die Ansicht, der DK, dass diese sich mit der verhängten Geldstrafe am untersten Ende einer adäquaten dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechenden Sanktion bewegt. Vor dem Hintergrund vor allem der hohen Führungsfunktion und der damit einhergehenden beschränkten Möglichkeit der Dienstaufsicht, bestand kein Raum für eine Herabsetzung der Strafe bzw. keine Zweifel, dass die Strafe zu hoch angesetzt worden wäre, wie der BF vermeint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur insbesondere zur Befolgungspflicht von Weisungen unter der besonderen Stellung von Vorgesetzten wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur insbesondere zur Befolgungspflicht von Weisungen unter der besonderen Stellung von Vorgesetzten wird verwiesen.

Schlagworte

Dienstfahrt, Dienstfahrzeug, Dienstsport, Dienstzeit, Geldstrafe,
Generalprävention, Nebenbeschäftigung, Polizist, Spezialprävention,
Vorbildwirkung, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2000214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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