Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BDG 1979 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 18. Februar 2004, Zl. 3//8 - DOK/04, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1964 geborene Beschwerdeführer stand als Bediensteter der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Postamt ... W, wo er als Gesamtschalterbediensteter seinen Dienst verrichtete.
Bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 1. April 2003 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, im Zeitraum vom 2. August 2002 bis 30. August 2002 entgegen den die Auszahlung von Auszahlungsbestätigungen (Ersatzscheck) regelnden Bestimmungen des Dienstunterrichtes Scheckverkehr (Punkt 6.1.2.) von seinem PSK-Konto Nr. ... vier Behebungen in einer Gesamthöhe von 3.690 EUR mit Auszahlungsbestätigungen durchgeführt zu haben, obgleich sein Überziehungsrahmen bereits ausgeschöpft war und keine Auszahlungsermächtigung der PSK vorlag und er durch dieses Verhalten sich einer Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG 1979 schuldig gemacht hatte. Mit dem genannten Disziplinarerkenntnis vom 1. April 2003 wurde deshalb über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Dieses Disziplinarerkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 1. April 2003 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, im Zeitraum vom 2. August 2002 bis 30. August 2002 entgegen den die Auszahlung von Auszahlungsbestätigungen (Ersatzscheck) regelnden Bestimmungen des Dienstunterrichtes Scheckverkehr (Punkt 6.1.2.) von seinem PSK-Konto Nr. ... vier Behebungen in einer Gesamthöhe von 3.690 EUR mit Auszahlungsbestätigungen durchgeführt zu haben, obgleich sein Überziehungsrahmen bereits ausgeschöpft war und keine Auszahlungsermächtigung der PSK vorlag und er durch dieses Verhalten sich einer Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 91, BDG 1979 schuldig gemacht hatte. Mit dem genannten Disziplinarerkenntnis vom 1. April 2003 wurde deshalb über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Dieses Disziplinarerkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Mit Disziplinaranzeige vom 12. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, am 20. Mai 2003 eine Postanweisung (inklusive Entgelt) in der Höhe von EUR 2.812,80 angenommen und in das Postanweisungsannahmebuch eingetragen, die Verrechnung dieses Postanweisungsbetrages jedoch unterlassen und sich den dadurch entstandenen Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 2.812,80 angeeignet zu haben. Mit Schreiben gleichen Datums zeigte die Dienstbehörde (das Personalamt der Österreichischen Post AG) diesen Sachverhalt auch bei der Staatsanwaltschaft Wien an.
Im Zuge der durchgeführten Erhebungen wurde ein zusätzlicher Kassenabgang in der Höhe von EUR 49,13 festgestellt, sodass sich ein Kassenabgang von insgesamt EUR 2.861,93 ergab.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. September 2003, Aktenzahl ..., wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 20. Mai 2003 als Postbediensteter in Wien eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 2.861,93, Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er habe dadurch das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vergehens zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. September 2003, Aktenzahl ..., wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 20. Mai 2003 als Postbediensteter in Wien eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 2.861,93, Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er habe dadurch das Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vergehens zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 11. November 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Taten, die auch unter dem dienstrechtlichen Aspekt als ein Verstoß gegen die Pflichten des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie in seinem Gesamtverhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979), gewertet wurden, einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig erkannt, sodass über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen sei. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 11. November 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Taten, die auch unter dem dienstrechtlichen Aspekt als ein Verstoß gegen die Pflichten des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie in seinem Gesamtverhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz eins, und 2 BDG 1979), gewertet wurden, einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. schuldig erkannt, sodass über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen sei.
Die Behörde erster Instanz ging in ihrer Begründung davon aus, die ordnungsgemäße Geldgebarung sei eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Funktionieren des Dienstbetriebes. Die Österreichische Post AG müsse sich als Dienstgeber auf die Ehrlichkeit und Redlichkeit ihrer Bediensteten verlassen können. Durch die unrechtmäßige Aneignung der Geldbeträge seien sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet und das Vertrauen des Dienstgebers in die Zuverlässigkeit des Bediensteten aufs schwerste erschüttert worden. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen, sondern auch gegen die in § 43 BDG 1979 normierte Pflicht eines Beamten verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht. Die mit dem vorangegangenen Disziplinarerkenntnis vom 1. April 2003 über den Beschwerdeführer verhängte milde Strafe des Verweises sei im Wesentlichen mit der Notsituation des Beschwerdeführers und mit der Überlegung begründet worden, ihn in seiner tristen finanziellen Situation nicht noch zusätzlich zu belasten. Er habe sich damals auch wegen seiner Alkoholprobleme in der Zeit vom 27. November 2002 bis 12. Februar 2003 in stationäre Behandlung des Anton-Proksch-Institutes Kalksburg begeben, daher habe dem Beamten die Möglichkeit eröffnet werden sollen, eine Chance für einen Neubeginn zu erhalten. Dennoch habe sich dieser nicht einmal eineinhalb Monate später erneut an fremdem Eigentum vergriffen. Seine Entschuldigung, es sei ihm im Mai 2003 eine Gerichtsverfügung zugestellt worden, wonach er seine Kinder nicht mehr habe sehen dürfen, was ihn dazu veranlasst habe, nichts mehr zu essen und wieder zum Alkohol zu greifen, sei entgegen zu halten, dass ihm auf Grund seines langen Aufenthaltes im Anton-Proksch-Institut hätte bewusst sein müssen, dass seine Alkoholerkrankung wieder ausbrechen werde. Auch habe er sich bisher nicht bemüht, sich neuerlich in ärztliche Behandlung zu begeben, mit der Begründung, dass im Anton-Proksch-Institut die ärztliche Behandlung nur wenige Minuten gedauert habe, sein eigner Arzt ihm Beruhigungstabletten verschreibe und er sich bei außerärztlichen Organisationen, wie etwa den "Anonymen Alkoholikern" "nicht wohl fühle". Die ordnungsgemäße Geldgebarung sei aber eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Dienstbetriebes. Durch die Aneignung des gegenständlichen Betrages habe der Beschwerdeführer sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Wenn der Dienstnehmer aus der gleichen schädlichen Neigung seines Charakters seinen Dienstgeber innerhalb kürzester Zeit neuerlich bewusst schädige, habe er dadurch die notwendige Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nachhaltig zerstört, sodass seine Weiterverwendung als Beamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr denkbar sei. Durch sein Fehlverhalten sei der Beamte untragbar geworden und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses für den Dienstgeber nicht mehr zumutbar. Der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung sei nach Ansicht der Behörde erster Instanz die einzige dienstrechtliche Maßnahme, um generalpräventiv auch andere Bedienstete von der Begehung derartiger Verfehlungen abzuhalten sowie die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes und des Beamtenstandes durch das Ausscheiden von untragbar gewordenen Bediensteten aufrechtzuerhalten, sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bediensteten der Österreichischen Post AG zu erhalten. Die Behörde erster Instanz ging in ihrer Begründung davon aus, die ordnungsgemäße Geldgebarung sei eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Funktionieren des Dienstbetriebes. Die Österreichische Post AG müsse sich als Dienstgeber auf die Ehrlichkeit und Redlichkeit ihrer Bediensteten verlassen können. Durch die unrechtmäßige Aneignung der Geldbeträge seien sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet und das Vertrauen des Dienstgebers in die Zuverlässigkeit des Bediensteten aufs schwerste erschüttert worden. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen, sondern auch gegen die in Paragraph 43, BDG 1979 normierte Pflicht eines Beamten verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. schuldig gemacht. Die mit dem vorangegangenen Disziplinarerkenntnis vom 1. April 2003 über den Beschwerdeführer verhängte milde Strafe des Verweises sei im Wesentlichen mit der Notsituation des Beschwerdeführers und mit der Überlegung begründet worden, ihn in seiner tristen finanziellen Situation nicht noch zusätzlich zu belasten. Er habe sich damals auch wegen seiner Alkoholprobleme in der Zeit vom 27. November 2002 bis 12. Februar 2003 in stationäre Behandlung des Anton-Proksch-Institutes Kalksburg begeben, daher habe dem Beamten die Möglichkeit eröffnet werden sollen, eine Chance für einen Neubeginn zu erhalten. Dennoch habe sich dieser nicht einmal eineinhalb Monate später erneut an fremdem Eigentum vergriffen. Seine Entschuldigung, es sei ihm im Mai 2003 eine Gerichtsverfügung zugestellt worden, wonach er seine Kinder nicht mehr habe sehen dürfen, was ihn dazu veranlasst habe, nichts mehr zu essen und wieder zum Alkohol zu greifen, sei entgegen zu halten, dass ihm auf Grund seines langen Aufenthaltes im Anton-Proksch-Institut hätte bewusst sein müssen, dass seine Alkoholerkrankung wieder ausbrechen werde. Auch habe er sich bisher nicht bemüht, sich neuerlich in ärztliche Behandlung zu begeben, mit der Begründung, dass im Anton-Proksch-Institut die ärztliche Behandlung nur wenige Minuten gedauert habe, sein eigner Arzt ihm Beruhigungstabletten verschreibe und er sich bei außerärztlichen Organisationen, wie etwa den "Anonymen Alkoholikern" "nicht wohl fühle". Die ordnungsgemäße Geldgebarung sei aber eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Dienstbetriebes. Durch die Aneignung des gegenständlichen Betrages habe der Beschwerdeführer sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Wenn der Dienstnehmer aus der gleichen schädlichen Neigung seines Charakters seinen Dienstgeber innerhalb kürzester Zeit neuerlich bewusst schädige, habe er dadurch die notwendige Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nachhaltig zerstört, sodass seine Weiterverwendung als Beamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr denkbar sei. Durch sein Fehlverhalten sei der Beamte untragbar geworden und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses für den Dienstgeber nicht mehr zumutbar. Der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung sei nach Ansicht der Behörde erster Instanz die einzige dienstrechtliche Maßnahme, um generalpräventiv auch andere Bedienstete von der Begehung derartiger Verfehlungen abzuhalten sowie die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes und des Beamtenstandes durch das Ausscheiden von untragbar gewordenen Bediensteten aufrechtzuerhalten, sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bediensteten der Österreichischen Post AG zu erhalten.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 keine Folge. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 keine Folge.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, soweit der Beschwerdeführer auf seine psychischen und physischen Probleme zum Tatzeitpunkt hinweise und die vorsätzliche Begehung der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung bestreite, sei darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt gebunden sei. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstrecke sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und damit zur Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens im Sinne des § 91 BDG 1979. Dies gelte auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Ausführungen hinsichtlich des ihm angelasteten Sachverhaltes vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden, wobei das Strafgericht offensichtlich von der Vorsätzlichkeit des dem Beschuldigten angelasteten Fehlverhaltens ausgegangen sei, da das Vergehen des schweren Diebstahls nur vorsätzlich begangen werden könne. Die psychische und physische Situation des Beschwerdeführers sei dabei vom Strafgericht auch nicht als Strafmilderungsgrund berücksichtigt worden. Durch Verweis auf dieses Strafurteil sei dem Beschwerdeführer zutreffender Weise daher ein vorsätzliches schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 91 BDG 1979 angelastet worden. Des Weiteren sei zutreffend, dass dieses Verhalten auch als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet worden sei, da das Vergehen des schweren Diebstahls zu Lasten des Dienstgebers jedenfalls geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers (Post AG) in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei daher auch von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers und somit von einem disziplinären Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 auszugehen gewesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, soweit der Beschwerdeführer auf seine psychischen und physischen Probleme zum Tatzeitpunkt hinweise und die vorsätzliche Begehung der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung bestreite, sei darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt gebunden sei. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstrecke sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und damit zur Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979. Dies gelte auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Ausführungen hinsichtlich des ihm angelasteten Sachverhaltes vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden, wobei das Strafgericht offensichtlich von der Vorsätzlichkeit des dem Beschuldigten angelasteten Fehlverhaltens ausgegangen sei, da das Vergehen des schweren Diebstahls nur vorsätzlich begangen werden könne. Die psychische und physische Situation des Beschwerdeführers sei dabei vom Strafgericht auch nicht als Strafmilderungsgrund berücksichtigt worden. Durch Verweis auf dieses Strafurteil sei dem Beschwerdeführer zutreffender Weise daher ein vorsätzliches schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 angelastet worden. Des Weiteren sei zutreffend, dass dieses Verhalten auch als Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gewertet worden sei, da das Vergehen des schweren Diebstahls zu Lasten des Dienstgebers jedenfalls geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers (Post AG) in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei daher auch von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers und somit von einem disziplinären Überhang im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 auszugehen gewesen.
Zum Ausspruch der Strafe der Entlassung sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch den Zugriff auf das Vermögen des Dienstgebers einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht habe. Er sei auf Grund der Schwere der von ihm gesetzten Verfehlung im Kernbereich seiner Dienstpflichten, nämlich hinsichtlich der Respektierung fremden Vermögens bzw. des Vermögens des Dienstgebers, für jede weitere Dienstverrichtung untragbar geworden. Die Respektierung fremden Eigentums bzw. Vermögens durch die Bediensteten der Post, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum bzw. Vermögen in Berührung kämen bzw. solches ihnen anvertraut werde, sei oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Der Beschwerdeführer habe durch sein schwer wiegendes Fehlverhalten das zwischen ihm und der Post als auch das zwischen der Post und ihren Kunden bestehende Vertrauensverhältnis auf ärgste geschädigt. Dieses nicht wiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirkten die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die zur verantwortungsvollen Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehle, und er somit nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden könne. Die schwerste der Disziplinarstrafen, nämlich die der Entlassung, solle nur dann verhängt werden, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen entspreche, ihr komme naturgemäß zum Unterschied von anderen Strafmitteln auch keine Erziehungsfunktion in Bezug auf den Beschuldigten mehr zu, sie sei vielmehr als Instrument des im BDG 1979 enthaltenen sogenannten Untragbarkeitsgrundsatz zu sehen. Zweck der Strafe sei es daher, dass sich die Dienstbehörde von einem untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trennen könne. Im vorliegenden Fall könne auch nicht von einer "Augenblickstat" gesprochen werden, sei der Beschwerdeführer doch bereits wegen eines weiteren rechtswidrigen Angriffs auf das Vermögen des Dienstgebers disziplinär bestraft worden. Milderungsgründe, wie das Geständnis sowie die den Beschwerdeführer treffenden Sorgepflichten für seine Kinder und die Bereitschaft, sich einer Alkoholentziehungskur zu entziehen, könnten in Ansehung der Untragbarkeit des Beschwerdeführers für den öffentlichen Dienst nicht mehr zum Tragen kommen.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem Gesamtverhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem Gesamtverhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach § 91 BDG 1979 nach dem 8. Abschnitt "Disziplinarrecht" zur Verantwortung zu ziehen. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach Paragraph 91, BDG 1979 nach dem 8. Abschnitt "Disziplinarrecht" zur Verantwortung zu ziehen.
Nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 sind Disziplinarstrafen Nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 sind Disziplinarstrafen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090087.X00Im RIS seit
20.10.2005