TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/11 92/09/0318

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
BDG 1977 §55 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z2;
BDG 1979 §94 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs2;
BDG 1979 §94 Abs4;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §100 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §100 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs4 idF 1988/020;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 idF 1989/071;
DienstrechtsG Krnt 1985 §117;
DienstrechtsG Krnt 1985 §120 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §125 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §147 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §147 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §43 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §97 Abs1 Z3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §98;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs3 idF 1992/089;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs4 idF 1992/089;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §302 Abs1;
StGB §313;
StGB §57 Abs3;
StGB §57;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerden des Dr. H in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, (Fortsetzung des Betreffs im Anschluß an die Entscheidungsgründe)

Spruch

ad 1) Punkt 2 des Spruches des erstgenannten Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, die Beschwerde im übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen.

ad 2) Die Beschwerde gegen Punkt 1 des Spruches des zweitgenannten Bescheides wird, soweit er eine disziplinäre Verurteilung wegen einer Dientspflichtverletzung enthält, bezüglich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen, der Strafausspruch jedoch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Soweit Punkt 1 des Spruches dieses Bescheides die Suspendierung des Beschwerdeführers aufrechterhält, wird er wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Punkt 2 des Spruches des zweitgenannten Bescheides wird, soweit er die Ausdehnung der Suspendierung auf den Vorfall "Wehranlage K" stützt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, die Beschwerde jedoch im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen ad 1) in der Höhe von S 11.410,-- und ad 2) in der Höhe von S 11.500,-- (insgesamt: S 22.910,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er war bis zu seiner Suspendierung Stellvertreter des Bezirkshauptmannes von X. und Leiter des Wasserrechtsreferates. Im Juni 1985 wurde der Beschwerdeführer zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Grundverkehrs- und Ausländergrunderwerbskommission am Sitz der Bezirkshauptmannschaft X. bestellt. Vom 1. August 1989 bis 22. Juni 1990 übte er den Vorsitz in beiden Kommissionen aus, nachdem der bisherige Vorsitzende (damaliger Bezirkshauptmann der BH X.) in den Ruhestand getreten war.

Im Juli 1990 brachten die Notariatskammer und die Rechtsanwaltskammer für Kärnten beim Landesgericht Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer eine Unterlassungsklage (27 Cg 224/90) ein. Die Kläger begehrten die Feststellung, der Beschwerdeführer sei schuldig, die geschäftsmäßige Verfassung von Urkunden für andere und damit verbundene Auskunftserteilungen zu unterlassen. Sie führten 17 Fälle aus den Jahren 1983 - 1990 als Beispiel an, in denen nach ihrem Vorbringen der Beschwerdeführer Kauf- bzw. Schenkungsverträge gegen Entgelt für Dritte verfaßt haben soll; alle Rechtsgeschäfte beziehen sich auf Liegenschaften, die im Sprengel des Bezirksgerichtes X. gelegen sind. Im Vergleich vom 17. Oktober 1990, 27 Cg 224/90, verpflichtete sich der Beschwerdeführer, künftighin bei sonstigem Zwang jede entgeltliche oder unentgeltliche, geschäftsmäßige und/oder gewerbsmäßige Textierung und/oder Errichtung von Urkunden für dritte Personen und/oder die damit verbundenen Auskunftserteilungen, soweit diese nicht in Erfüllung seiner dienstrechtlichen Obliegenheiten als Beamter oder im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die vom Sozialministerium eingerichtete Familienberatung erfolgten, zu unterlassen. Bei jedem Verstoß gegen diese Verpflichtung habe der Beschwerdeführer an jede der klagenden Parteien eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Pönalzahlung von wertgesichert S 100.000,-- zu leisten.

Die über Anzeige der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (beim Bezirksgericht X. am 12. Dezember 1990 eingelangt) von Amts wegen eingeleitete Untersuchung wegen des Vergehens der Winkelschreiberei (sie betrifft alle in der oben zitierten Klage genannten Fälle sowie ein - nachträglich abgefaßtes - Grundbuchsgesuch vom 10. April 1991) nach §§ 1 bis 3 und 5 der Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, RGBl. Nr. 114, stellte das Bezirksgericht X. mit Beschluß vom 23. Dezember 1991, 3 Nc 50/90, wegen Verjährung ein.

Wegen der Verfassung eines Kaufvertrages gegen Entgelt für T am 14. März 1990 betreffend die Liegenschaft EZ 266 Grundbuch R (Verkäufer: M) wurden auch zwei Verwaltungsstrafverfahren (Verstoß gegen § 57 RAO bzw. Übertretung nach Art. IX Abs. 4 EGVG) eingeleitet (siehe die beiden an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft V. zur Rechtfertigung vom 23. August 1990). Der Fall T war auch von dem oben erwähnten strafgerichtlichen Verfahren (Winkelschreiberei) betroffen. Der Ausgang des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen.

Bereits mit Schreiben vom 14. Mai 1990 hatte die Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (die erste) Anzeige nach § 84 StPO wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung erstattet.

Die Anzeige betrifft folgende Sachverhalte:

a) Verdacht der Urkundenfälschung und Anstiftung hiezu:

Frau F habe über Auftrag des Beschwerdeführers in der Ausländergrundverkehrssache T ein von der Antragstellerin auszufüllendes Beiblatt ausgefüllt und mit "T" unterschrieben.

b) Verdacht der Winkelschreiberei bzw. des Amtsmißbrauches:

Der Beschwerdeführer habe für Frau T den Kaufvertrag errichtet und mit ihr vereinbart, im Falle der Genehmigung durch die Ausländergrundverkehrskommission S 10.000,--, im Falle der Nichtgenehmigung S 3.000,-- zu erhalten.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 der Dienstbehörde (zur ersten Anzeige) mitgeteilt hatte, daß gegen den Beschwerdeführer (bzw. Frau F.) zu a) am 12. November 1990 zu 15 EVr 881/90 des Landesgerichtes Klagenfurt der Strafantrag wegen des Vergehens der (Anstiftung zur) Urkundenfälschung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 223 Abs. 2 und 313 StGB eingebracht und zu b) am 14. Dezember 1990 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt die Einleitung einer Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB beantragt worden sei, verfügte die Dienstbehörde mit Beschluß vom 21. Dezember 1990 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 114 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (im folgenden KDRG). Sie stützte sich dabei zusätzlich zu den beiden strafrechtlichen Vorwürfen auf die Unterlassungsklage der Notariatskammer und Rechtsanwaltskammer für Kärnten sowie den in dieser Angelegenheit abgeschlossenen Vergleich.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 1991 übermittelte die Dienstbehörde eine (weitere) Sachverhaltsdarstellung in der Grundverkehrssache U mit dem Ersuchen um strafrechtliche Überprüfung (im wesentlichen: Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Mai 1990 in dieser Sache einen Genehmigungsbescheid erlassen, ohne daß dem ein Beschluß der Grundverkehrskommission zugrunde gelegen wäre - Verdacht des Amtsmißbrauches).

Mit Bescheid vom 29. Jänner 1991 verfügte die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung (im folgenden DK) gemäß § 114 Abs. 3 KDRG die (endgültige) Suspendierung unter gleichzeitiger Kürzung des Monatsbezuges um ein Drittel (unter Ausschluß der Haushaltszulage). Nach Wiedergabe der Begründung für die vorläufige Suspendierung vertrat die DK die Auffassung, ihrer Ansicht nach sei die dem Beschwerdeführer angelastete Verletzung der in § 43 Abs. 1 und 2 KDRG normierten Dienstpflichten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung so schwerwiegend, daß eine Belassung im Dienst sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde. Die DK verfügte demnach nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die (endgültige) Suspendierung aus denselben Gründen, die für die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde maßgebend waren. Die dagegen erhobene Berufung wies die Disziplinaroberkommission für Landesbedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung (im folgenden DOK) mit Bescheid vom 27. Mai 1991 ab.

Auf Grund der ersten von der Dienstbehörde erstatteten Disziplinaranzeige vom 24. Jänner 1991 verfügte die DK mit Beschluß (Bescheid) vom 13. März 1991 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 125 Abs. 1 KDRG. Dieser (erste) Einleitungsbeschluß bezieht sich auf folgende Vorwürfe:

Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, "sich in der Ausländergrunderwerbsangelegenheit der Frau T, Zl. 24106/1/90 der BH X..., vor Errichtung des für das behördliche Bewilligungsverfahren notwendigen Kaufvertrages im Falle der Genehmigung durch die Behörde einen Betrag von S 10.000,--, im Falle der Ablehnung aber immer noch einen Betrag von S 3.000,-- habe versprechen lassen,

seine Sekretärin F dazu bestimmt zu haben, das Beiblatt zum Genehmigungsantrag nach dem Ausländergrundwerbsgesetz, Zl. 24106/1/90 der BH X..., anstelle der Gesuchstellerin T auszufüllen und die Unterschrift der Frau T nachzumachen, als Vorsitzender der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft X, insbesondere in der Grundverkehrssache U, Zl. 24905/1/89 der BH X..., grundlegende Verfahrensbestimmungen nicht beachtet zu haben."

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Mai 1991, 15 EVr 881/90, schuldig erkannt, er habe zwischen dem 27. und 29. März 1990 in X. unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB) F dazu bestimmt, eine falsche Urkunde (nämlich das Beiblatt zum Genehmigungsantrag nach dem Ausländergrundverkehrsgesetz, Zahl 24106/1/90, in welchem sie inhaltlich unrichtige Eintragungen gemacht und die Unterschrift der Gesuchsstellerin T nachgemacht habe), im Rechtsverkehr durch Vorlage in der Ausländergrundverkehrssache Zl. 24106/1/90 der Bezirkshauptmannschaft X. zum Beweis von Tatsachen gebraucht zu haben. Er habe hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 223 Abs. 2 (313) in Form der Anstiftung nach § 12 StGB begangen. Er wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) (Höhe des Tagessatzes: S 200,--) verurteilt. Gleichzeitig wurde auch Frau F verurteilt (120 Tagessätze a S 100,--, wobei eine Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen auf eine Probezeit von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen wurde).

Mit Urteil vom 26. November 1991, 11 Bs 424/91, wies das Oberlandesgericht Graz die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil der ersten Instanz ab. In der Folge führte die DK nur zu jenem Vorwurf, der zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hatte (Anstiftung zur Urkundenfälschung) und der bereits im (ersten) Einleitungsbeschluß u.a. enthalten war, das Disziplinarverfahren weiter.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 11. März 1992 erkannte die DK den Beschwerdeführer wegen des sachgleichen Vorwurfes, der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegen war, einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 KDRG schuldig und verhängte über ihn mit Rücksicht auf die Art und Schwere dieser Dienstpflichtverletzung gemäß § 97 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage. Dieser Bescheid enthält im Spruch noch folgende weitere Verfügung:

"Die von der Disziplinarkommission mit Beschluß vom 29.1.1991 ausgesprochene Suspendierung und die damit verbundene Bezugskürzung bleiben bis zur rechtskräftigen Erledigung aller strafrechtlichen wie auch der bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren aufrecht (im folgenden als Aufrechterhaltung der Suspendierung bezeichnet)."

In der Begründung wies die Behörde auf die Bindung an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes (§ 100 Abs. 2 KDRG) hin und bejahte das Vorliegen eines disziplinären Überhanges:

§ 43 KDRG stelle über die allgemeine Gewissenhaftigkeit hinausreichende besondere Anforderungen an den Beamten, die nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens haben sein können. Zur Strafbemessung führte die DK aus, die verhängte Strafe sei unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin und zwei Kindern schuldangemessen und ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gleicher oder ähnlicher Art abzuhalten, zumal ein derartiges Verhalten jedenfalls geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung zu erschüttern. Für die Strafbemessung sei mildernd die Sorgepflicht für die Gattin und die Kinder, erschwerend die Ausnützung der vorgesetzten Stellung gewesen.

In seiner Berufung wandte sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die verhängte Strafe als auch die Aufrechterhaltung der Suspendierung. In seiner "STRAFBERUFUNG" machte er im wesentlichen geltend, die DK hätte mangels Vorliegen eines disziplinären Überhanges nach § 100 Abs. 1 KDRG von der Verfolgung absehen müssen. Selbst wenn dies nicht zuträfe, hätte sie keine Strafe aussprechen dürfen, weil nicht die geringste Veranlassung bestanden habe, nach den Ergebnissen des gerichtlichen Strafverfahrens zum sachgleichen Vorwurf eine Disziplinarstrafe auszusprechen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Außerdem seien die Strafzumessungsgründe unrichtig gewürdigt worden. Als Milderungsgründe hätten berücksichtigt werden müssen: sein bisher ordentlicher Lebenswandel, der auffallende Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten, die Begehung der Tat aus Unbesonnenheit und auf Grund der gegebenen Gelegenheit, die Ablegung eines reumütigen Geständnisses, die Begehung der Tat schon vor längerer Zeit und das seitherige Wohlverhalten und schließlich der Umstand, daß er nur der Anstiftung im Sinne des § 12 StGB für schuldig erkannt worden sei. Sofern daher überhaupt eine Strafbarkeit seines Verhaltens in disziplinarrechtlicher Hinsicht gegeben sei, hätte die DK unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der Pflichtverletzung und der vorliegenden spezialpräventiven Überlegungen mit einem Verweis das Auslangen finden müssen.

Zur (Aufrechterhaltung der) SUSPENDIERUNG führte der Beschwerdeführer aus, es seien drei Fakten für die seinerzeitige Verhängung mit Beschluß der DK vom 29. Jänner 1991 maßgebend gewesen. Der erste Vorwurf (Anstiftung zur Urkundenfälschung) sei durch das im vorliegenden Fall ergangene Disziplinarerkenntnis erledigt worden. Das im Zusammenhang mit der Ausländergrundererwerbsangelegenheit T wegen des Verdachtes des Mißbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB eingeleitete Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 2. November 1990 gemäß § 90 StGB zurückgelegt worden. In dem durch die Notariatskammer und Rechtsanwaltskammer für Kärnten angestrengten Zivilverfahren sei ein Vergleich abgeschlossen worden. Das in der Folge gegen ihn beim Bezirksgericht X. zu Nc 50/1990 anhängig gewordene Verfahren wegen des Verdachtes der Winkelschreiberei sei in der Zwischenzeit ebenfalls eingestellt worden. Allein die durch den Untersuchungsrichter beim Landesgericht Klagenfurt geführten Ermittlungen in der Grundverkehrsangelegenheit U seien bis heute noch nicht abgeschlossen worden. Die dort zum Vorwurf gemachte Vorgangsweise stelle aber ihrem Inhalt nach keine Dienstpflichtverletzung dar. Darüber hinaus liege der Vorfall solange zurück, daß er in strafrechtlicher Hinsicht verjährt sei und auch eine Strafwürdigkeit im Sinne des § 100 KDRG nicht gegeben sein könne. Die Aufrechterhaltung der Suspendierung entbehre daher jeder Grundlage.

Aus einem Aktenvermerk des Vorsitzenden der DOK vom 22. Mai 1992 geht hervor, daß (nach einer telefonischen Auskunft von Herrn Dr. P. von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) im Fall T laut Gerichtsakt von der Verfolgung Abstand genommen und das Verfahren eingestellt wurde.

Noch während der Anhängigkeit dieses Berufungsverfahrens bei der DOK teilte das Landesgericht Klagenfurt mit Schreiben vom 23. Juli und vom 5. August 1992 (unter Bezugnahme auf ein mündliches Ersuchen vom 20. Juli 1992) der Dienstbehörde mit, daß zu 8 Vr 1998/90 im Stadium der Voruntersuchung ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig sei und erläuterte näher den Gegenstand der Voruntersuchungen. In einem Aktenvermerk vom 7. August 1992 wurde der Tatzeitpunkt dieser Vorfälle näher präzisiert.

Darauf gestützt, erstattete die Dienstbehörde ihre zweite Disziplinaranzeige vom 12. August 1992 (vom Landesamtsdirektor mit Schreiben vom 18. August 1992 an die DK weitergeleitet), in der dem Beschwerdeführer weitere Vorfälle zur Last gelegt wurden.

Mit ihrem (zweiten) nunmehr angefochenen Bescheid vom 22. September 1992 (im folgenden Einleitungsbeschluß), verfügte die DK (erstbelangte Behörde zu Zl. 92/09/0318) gemäß § 125 Abs. 1 KDRG die Einleitung eines (weiteren) Disziplinarverfahrens zu folgenden Vorwürfen: der Beschwerdeführer stehe im dringenden Verdacht

"1.

als ehemaliger Leiter des Wasserrechtsreferates der Bezirkshauptmannschaft X seine Befugnisse dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er ohne Ermächtigung seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Verfahren im Jahre 1988 eingeleitet und in weiterer Folge abgeschlossen hat, in dem der Firma K KG die Neuerrichtung einer Wehranlage bewilligt wurde;

2.

als Bezirksstellenleiter des ROTEN KREUZES in X die ihm eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des ROTEN KREUZES zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er ca. seit Beginn des Jahres 1980 Gelder des ROTEN KREUZES einem Sparbuch zuführte, über das das ÖSTERREICHISCHE ROTE KREUZ nicht verfügen konnte;

3.

in den Ausländergrunderwerbssachen des R und der B zu Zl. 24102/1/89 der Bezirkshauptmannschaft X und des Fr sowie der HE zu Zl. 24101/1/89 der Bezirkshauptmannschaft X von Mai bis August 1989 positive Bescheide erlassen und erst nachträglich im Oktober 1989 die Ausländergrunderwerbskommission mit diesen Angelegenheiten befaßt zu haben."

Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 116 Abs. 1 KDRG unterbrochen.

In der Begründung wies die erstbelangte Behörde darauf hin, daß von ihrem ersten Einleitungsbeschluß vom 13. März 1991 die Ausländergrunderwerbssache T, soweit dies die "Bestimmung zur Urkundenfälschung" betreffe, durch strafgerichtliche Urteile und das Erkenntnis der DK vom 11. März 1992 auch disziplinarrechtlich behandelt worden sei (derzeit Anhängigkeit wegen einer Berufung des Beschwerdeführers bei der DOK), im übrigen jedoch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt in dieser Sache die Anzeige gegen den Beschwerdeführer zurückgelegt habe, sodaß von den vom ersten Einleitungsbeschluß (13. März 1991) erfaßten Anschuldigungspunkten nur mehr die Causa U von den Justizbehörden auf ihre Strafwürdigkeit untersucht werde. Aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 12. August 1992 und den Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Juli 1992 und vom 5. August 1992 an die Dienstbehörde gehe hervor, daß der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stehe, die unter Punkt 1 bis 3 im Spruch dieses Bescheides angeführten Taten begangen zu haben. Bei Zutreffen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätte er nicht nur gegen das Strafgesetz, sondern auch gegen die im § 43 KDRG normierten Dienstpflichten verstoßen. Auf Grund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes solle der Beschwerdeführer ein strafrechtliches relevantes Verhalten an den Tag gelegt haben, das seitens der Justizbehörden einer eingehenden Untersuchung unterzogen werde, wobei bei Zutreffen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen auch disziplinarrechtliche Maßnahmen erforderlich wären, da das inkriminierte Verhalten zweifellos dazu geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung und die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschuldigten zu erschüttern. Da mit diesen Angelegenheiten auch das Strafgericht befaßt sei, sehe sich die DK veranlaßt, das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 92/09/0318 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Ebenfalls mit (gesonderten) Bescheid vom 22. September 1992 faßte die DK folgenden Beschluß:

"Gemäß § 114 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, wird die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 29. Jänner 1991, Zl. DI-2/1/91, über Herrn Dr. H verhängte

Suspendierung vom Dienst

auch auf die neu hinzugekommenen Vorwürfe, er habe

1.

als ehemaliger Leiter des Wasserrechtsreferates der Bezirkshauptmannschaft X seine Befugnisse dadurch wissentlich mißbraucht, daß er ohne Ermächtigung seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Verfahren im Jahre 1988 eingeleitet und in weiterer Folge abgeschlossen hätte, in dem der Firma K KG die Neuerrichtung einer Wehranlage bewilligt wurde;

2.

als Bezirksstellenleiter des ROTEN KREUZES in X die ihm eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des ROTEN KREUZES zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er ca. seit Beginn des Jahres 1980 Gelder des ROTEN KREUZES einem Sparbuch zuführte, über das das ÖSTERREICHISCHE ROTE KREUZ nicht verfügen konnte;

3.

in den Ausländergrunderwerbssachen des R und der B zu Zl. 24102/1/89 der Bezirkshauptmannschaft X und des Fr sowie der HE zu Zl. 24101/1/89 der Bezirkshauptmannschaft X von Mai bis August 1989 positive Bescheide erlassen und erst nachträglich im Oktober 1989 die Ausländergrunderwerbskommission mit diesen Angelegenheiten befaßt,

AUSGEDEHNT.

Gemäß § 114 Abs. 4 leg. cit. ist mit der Suspendierung auch die Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel - unter Ausschluß der Haushaltszulage - verbunden."

Begründend führte die DK aus, von den dem Suspendierungsbescheid vom 29. Jänner 1991 zugrundeliegenden Vorwürfen sei derzeit noch die Causa "Grundverkehrssache U" im Stadium der gerichtlichen Voruntersuchung. Unter Hinweis auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 12. August 1992 und die ihr zugrundeliegenden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt ging die DK davon aus, es bestehe auf Grund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes der dringende Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens. Die DK habe sich daher veranlaßt gesehen, die Suspendierung vom Dienst - damit verbunden auch die Bezugskürzung - auf diese neu hinzugekommenen Vorwürfe auszudehnen. Die Suspendierung stelle ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar; es müsse die Entscheidung darüber im Verdachtsbereich getroffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse nicht nachgewiesen werden, daß der Beamte die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Für die Suspendierung reiche ein gegen den Beschuldigten bestehender Verdacht aus. Ein Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigten, was hier der Fall sei. Da die obgenannten Vorfälle - ohne Berücksichtigung der Fälle, die zur Suspendierung vom 29. Jänner 1991 geführt hätten - jedenfalls Anlaß zu einer Suspendierung vom Dienst gäben, sei diese auch auf die neu hinzugekommenen Anschuldigungspunkte auszuweiten gewesen, womit ex lege auch die Kürzung des Monatsbezuges (unter Ausschluß der Haushaltszulage) verbunden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er rügte, die DK habe es unterlassen, ihm die beiden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt zur Kenntnis zu bringen und damit das Parteiengehör verletzt. Darüber hinaus habe es die DK unterlassen, ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen durchzuführen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Dienstpflichtverletzungen seien nach dem angefochtenen Bescheid im Jahr 1988, seit Beginn des Jahres 1980 und in der Zeit von Mai bis August 1989 begangen worden. Daraus ergebe sich, daß der in Punkt 3 dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt im Hinblick auf die Dreijahresfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG bereits verjährt sei. Außerdem habe sich nach der Aktenlage die DK bereits im Jahr 1991 mit der Ausländergrunderwerbssache des R und der B befaßt, sodaß auch Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG eingetreten sei. Bei dem von Punkt 1. erfaßten Vorfall hätte die Behörde prüfen müssen, wann die angebliche Tathandlung abgeschlossen worden sei. Dabei hätte sich ergeben, daß das Verfahren K KG durch den Beschwerdeführer am 16. Februar 1988 zu Ende geführt worden sei und die gerichtliche Voruntersuchung wegen dieses Faktums erst Ende 1991 eingeleitet worden sei. Es läge auch in diesem Fall Verjährung vor. Bei dem Vorwurf nach Punkt 2 wäre zu erheben gewesen, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seine Funktion als Bezirksstellenleiter des Roten Kreuzes mißbraucht habe. Dabei hätte sich nämlich ergeben, daß das in Rede stehende Sparbuch nicht Vermögen des Roten Kreuzes, sondern Vermögen der Kammerschaft des Roten Kreuzes gewesen sei und darüber hinaus der Bezirksstellenleiter auf Grund seiner Funktion weder tatsächlich noch rechtlich über das Vermögen des Roten Kreuzes verfügen könne, sodaß der Strafvorwurf gegen den Beschuldigten nicht nur verjährt, sondern auch sonst völlig unbegründet erscheine. Aus diesem Grund sei auch in der Zwischenzeit die Einstellung der gerichtlichen Erhebungen nach § 90 StPO erfolgt. Außerdem sei eine Ausdehnung der Suspendierung vom Dienst auf neu hinzugekommene Vorwürfe im Gesetz nicht vorgesehen; sie erscheine auch in keiner Weise begründet. Die Suspendierung stelle nämlich eine sichernde Maßnahme dar: da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung bereits vom Dienst suspendiert gewesen sei, habe wegen des fehlenden Sicherungszweckes keine Veranlassung für eine neuerliche Suspendierung oder auch Ausdehnung der Suspendierung auf andere Vorwürfe bestanden. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, daß die in § 114 Abs. 1 KDRG vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen (Ansehens- bzw. Dienstgefährdung) gegeben seien. Es habe aus denselben Gründen auch kein Anlaß für eine Kürzung der Bezüge bestanden. Ferner könne es sich im Beschwerdefall nur um eine vorläufige Suspendierung im Sinne des § 114 Abs. 3 KDRG handeln, für deren Verfügung auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis der DK vom 11. März 1992, die derzeit bei der DOK anhängig sei, die DOK zuständig gewesen wäre.

Mit dem ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID vom 20. Jänner 1993 erledigte die zweitbelangte Behörde (Beschwerde protokolliert unter Zl. 93/09/0077) beide bei ihr anhängigen Berufungen des Beschwerdeführers. Der Spruch lautet:

"1.

Der Berufung des Dr. H vom 30. März 1992 gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 11. März 1992, Zl. Di-1/5/1992, wird gemäß § 102 Z 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

2.

Der Berufung des Dr. H vom 8. Oktober 1992 gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1992, Zl. Di-1/9/92, wird hinsichtlich der Punkte 1 (Wehranlage Fa. K KG) und 3 (Ausländergrunderwerbssachen R, B, Fr und HE) gemäß § 102 Z 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

3.

Das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1992, Zl. Di-1/9/92, wird gemäß § 102 Z. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG insoweit abgeändert, als Punkt 2 (Sparbuch Rotes Kreuz) ersatzlos aufgehoben wird."

In der Begründung führte die zweitbelangte Behörde zu

1)

(SCHULDSPRUCH UND AUFRECHTERHALTUNG DER SUSPENDIERUNG) im

wesentlichen aus, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein "Disziplinärer Überhang" gegeben und das Vorliegen spezialpräventiver Gründe unerheblich sei. Aus § 100 Abs. 1 iVm § 43 KDRG - insbesondere auf Grund des Schutzes des Vertrauens der Allgemeinheit nach Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung - sei abzuleiten, daß damit ein spezifisch dienstrechtlicher Aspekt gegeben sei, der von keinem Tatbestand des StGB wahrgenommen werde (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten; S. 158 ff). Insbesondere müsse berücksichtigt werden, daß der Beschwerdeführer als Bezirkshauptmann-Stellvertreter und somit als ein in leitender Stellung tätiger Beamter grundsätzlich höhere Anforderungen erfüllen müsse als ein Beamter, der nicht in einer derartigen Stellung tätig sei. Außerdem habe das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten ein doch beachtliches (negatives) Presseecho zur Folge gehabt, was wiederum ein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit bewirkt hätte und letztlich auch zu einer gewissen Beeinträchtigung der Vertrauensbasis zwischen der Bevölkerung und der Bezirkshauptmannschaft X. geführt habe. Daher erschöpfe sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des gerichtlich strafbaren Tatbestandes. Ein Absehen von der disziplinären Verfolgung habe drei Voraussetzungen nach § 100 Abs. 1 KDRG zur Voraussetzung; da jedoch eine Voraussetzung (kein disziplinärer Überhang) nicht gegeben sei, erübrige sich das Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen (darunter auch die Nichterforderlichkeit der Strafe aus spezialpräventiven Gründen). Zur Strafbemessung weist die zweitbelangte Behörde darauf hin, sie sei zutreffend erfolgt. Die DK selbst habe überhaupt keine Veranlassung gehabt, die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Milderungsgründe zu berücksichtigen, zumal bei Würdigung aller bisherigen in Betracht zu ziehenden Begleitumstände - mit Ausnahme der Unbescholtenheit - weder ein reumütiges Geständnis oder eine Unbesonnenheit noch die sonst behaupteten mildernden Umstände als gegeben erachtet werden könnten. Im gerichtlichen Strafverfahren seien lediglich die Unbescholtenheit und der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Interesse einer beschleunigten Erledigung gehandelt habe, als mildernde Gründe berücksichtigt worden. Diese Gründe seien jedoch ebenfalls nicht geeignet gewesen, im vorliegenden Fall eine mildere Disziplinarstrafe zu rechtfertigen. Der "disziplinäre Überhang" sei unter Bedachtnahme auf das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges geahndet worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei sein disziplinäres Fehlverhalten keineswegs als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ein Verweis nicht genügt habe.

Zur BERUFUNG GEGEN DEN AUSSPRUCH DER SUSPENDIERUNG (Aufrechterhaltung) seien die Berufungsausführungen nicht geeignet, die verhängte Suspendierung aufzuheben. Wie nämlich in der Begründung zu Spruchabschnitt 2 und 3 noch auszuführen sein werde, seien dem Beschwerdeführer mittlerweile weitere strafrechtliche Fehlverhalten angelastet worden, die auch disziplinarrechtliche Konsequenzen haben könnten. Angesichts dieser Umstände seien die Voraussetzungen für die Suspendierung vom Dienst im Sinne des § 114 KDRG nach wie vor gegeben, wobei im einzelnen auf die Ausführungen zu den Punkten 2 und 3 verwiesen werde.

Zu den SPRUCHABSCHNITTEN 2 UND 3 (Ausdehnung der Suspendierung auf neue Vorwürfe) führte die zweitbelangte Behörde aus, aus den beiden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Juli und 5. August 1992, die dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden seien - von der Möglichkeit hiezu eine Stellungnahme abzugeben, habe der Beschwerdeführer aber nicht Gebrauch gemacht - ergäben sich weitere Verdachtsmomente, die das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung wahrscheinlich machten. Dies werde dadurch bestärkt, daß die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 9. Dezember 1992 die Anklageschrift - allerdings nur in den Fällen Wehranlage K KG und Ausländergrundwerbssachen R, B, Fr und HE sowie U - gegen den Beschwerdeführer eingebracht habe. Deshalb sei die Disziplinarbehörde verpflichtet gewesen, die Suspendierung vom Dienst zu verfügen bzw. habe sie auszusprechen, daß die Voraussetzungen für die Suspendierung nach wie vor gegeben seien. Die (oben erwähnte) Vorgangsweise des Beschwerdeführers habe in der Öffentlichkeit großes Interesse erregt und das Ansehen des Amtes - vor allem der Bezirkshauptmannschaft X. - gefährdet. Im Sinne eines geordneten Dienstbetriebes und angesichts der als erwiesen anzunehmenden Beeinträchtigung der Vertrauensbasis zwischen der Bevölkerung und der Bezirkshauptmannschaft X. sei daher die Voraussetzung des § 114 Abs. 1 KDRG (Gefährdung des Ansehens des Amtes) erfüllt.

Der Vorwurf der Unterlassung von Ermittlungen gehe ins Leere: die Suspendierung sei ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme; die Entscheidung darüber werde im Verdachtsbereich getroffen und stelle keine endgültige Lösung dar. Erst im Disziplinarverfahren sei nachzuweisen, ob der Beschwerdeführer die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Gegen den Beschwerdeführer bestünden - insbesondere auf Grund der beiden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Juli 1992 und 5. August 1992 sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 9. Dezember 1992 - konkrete Verdachtsmomente, die auch als Dienstpflichtverletzungen nach § 43 KDRG ("Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit") gewertet werden könnten. Derzeit bestünde (im Rahmen des Suspendierungsverfahrens) keine Notwendigkeit, Ermittlungen zur Stichhaltigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen durchzuführen.

Zum Verjährungseinwand wies die zweitbelangte Behörde darauf hin, zum einen sehe § 57 StGB gestaffelte Verjährungsfristen vor, die andererseits nach § 99 Abs. 4 KDRG im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. führten. Außerdem sei auf die Hemmungsregel des § 99 Abs. 2 KDRG hinzuweisen. Daraus sei grundsätzlich abzuleiten, daß im Rahmen des Suspendierungsverfahrens die Frage der Verjährung der Dienstpflichtverletzung nicht zu prüfen sei; vielmehr müsse vorerst das gesamte Strafverfahren abgewartet werden, da erst nach dessen Abschluß die disziplinarrechtliche Ebene beschritten werden könne. Die Verjährungsfrage sei daher von der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren - und nicht im Suspendierungsverfahren - zu prüfen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bezüglich der neu hinzugekommenen Anschuldigungspunkte sei es in der Zwischenzeit zur Einstellung der gerichtlichen Erhebungen nach § 90 StPO gekommen, sei tatsachenwidrig; nur der Tatbestand "Sparbuch Rotes Kreuz" sei in der Zwischenzeit fallengelassen worden.

Zum Einwand, das Gesetz sehe eine Ausdehnung der Suspendierung auf neu hinzugekommene Vorwürfe nicht vor, bemerkte die zweitbelangte Behörde, entscheidend sei nach § 114 Abs. 3 KDRG (neben der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens bei der DK) nur, ob die Voraussetzungen für die Suspendierung nach Abs. 1 vorlägen. Ohne wesentliche Bedeutung sei es hingegen, ob die zuständige Disziplinarbehörde die Suspendierung neu verfügt oder ausgedehnt habe. Mit dem Einlangen der (zweiten) Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 12. August 1992 bei der DK sei ein weiteres Disziplinarverfahren (24. August 1992) (zu sachgleichen Vorwürfen wie sie der "Ausdehnung" der Suspendierung zugrunde gelegt worden seien) bei der DK anhängig gewesen. Da die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 KDRG gegeben gewesen seien, sei die Ausdehnung der Suspendierung auf die neu hinzugekommenen Anschuldigungspunkte zulässig gewesen.

Die Bezugskürzung sei zwangsläufig mit der Suspendierung nach § 114 Abs. 4 KDRG verbunden. Es bestehe keine Veranlassung zur Verminderung der Bezugskürzung, zumal der Beschwerdeführer selbst in der Berufung dazu nichts vorgebracht habe und auch von Amts wegen keine Gründe zu berücksichtigen gewesen seien, die eine Minderung gerechtfertigt hätten.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, es handle sich um eine vorläufige Suspendierung, für deren Erlassung die DOK zuständig gewesen wäre, entspreche nicht dem Gesetz. Wegen des seit 24. August 1992 bei der DK anhängigen Disziplinarverfahrens sei diese auch zur Suspendierung nach § 114 Abs. 3 KDRG zuständig gewesen; dies unabhängig davon, daß zu diesem Zeitpunkt auch ein Berufungsverfahren bei der DOK anhängig gewesen sei. Im übrigen könne eine vorläufge Suspendierung nach § 114 Abs. 1 KDRG nur von der Dienstbehörde verfügt werden, während die (endgültige) Suspendierung bei Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens lediglich die DK oder DOK verfügen könne. Die Abänderung der erstinstanzlichen Suspendierungsentscheidung vom 22. September 1992 sei hinsichtlich des Punktes 2 (Sparbuch Rotes Kreuz) deshalb erfolgt, weil dieser Anschuldigungspunkt in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 9. Dezember 1992 nicht mehr enthalten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die UNTER Zl. 93/09/0077 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangten Behörden haben zu beiden Beschwerdefällen Gegenschriften erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und jeweils die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985 (im folgenden KDRG) lauten:

"§ 43

Allgemeine Dienstpflichten

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

"§ 97

Disziplinarstrafen

(auszugsweise)

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,..."

"§ 98

Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

"§ 99

Verjährung

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."

(Durch die am 1. Oktober 1993 in Kraft getretene

9. Kärntner-Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 89/1992, wurde ein neuer Abs. 3 geschaffen, der im Beschwerdefall jedoch keine Bedeutung hat; gleichzeitig erhielt der bisherige Abs. 3 die Benennung Abs. 4)

"§ 100

Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) ...

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."

"§ 114

Suspendierung

(Abs. 4 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 20/1988 und
Abs. 6 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 71/1989)

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."

"§ 120

Einstellung des Disziplinarverfahrens

(Auszug)

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken."

"§ 125

Einleitung des Verfahrens vor der
Disziplinarkommission

(Auszug)

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen."

"§ 147

Kürzung und Entfall der Bezüge

(Auszug)

(1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1.

der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2.

über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3.

er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."

Nach § 57 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

§ 302 Abs. 1 StGB (Mißbrauch der Amtsgewalt lautet:

"(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

§ 313 StGB (Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung) lautet:

"Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten."

1. Zu Zl. 92/09/0318 (Einleitungsbeschluß)

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, entgegen § 125 KDRG habe die erstbelangte Behörde keine Ermittlungen darüber geführt, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen sei, sondern den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den sich aus den beiden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Juli und 5. August 1992 ergebenden Sachverhalt gestützt. Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG in Verbindung mit den Angaben zur Tatzeit und dem Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens hätte die belangte Behörde insbesondere beim 1. Anschuldigungspunkt feststellen müssen, wann der Beschwerdeführer das im Jahr 1988 eingeleitete Verfahren durch die Erteilung der widerrufenen wasserrechtlichen Bewilligung abgeschlossen habe und beim

2. Anschuldigungspunkt, bis zu welchem Zeitpunkt Gelder des Roten Kreuzes einem Sparbuch, über das das Rote Kreuz nicht habe verfügen können, zugeführt worden seien. Ausgehend von den Sachverhaltsannahmen der erstbelangten Behörde lägen bei allen Anschuldigungspunkten die Tatvorwürfe vor der sich aus der Einleitung (durch Rückrechnung) ergebenden Dreijahresfrist der Verjährung (September 1989). § 99 Abs. 2 und 3 KDRG sei im Beschwerdefall nicht anzuwenden, da bisher gegen den Beschwerdeführer nur ein Verfahren vor dem Untersuchungsrichter und nicht vor dem Strafgericht anhängig sei und eine strafgerichtliche Verurteilung zu den angeblichen Dienstpflichtverletzungen nicht erfolgt sei. Wegen Verjährung dürfe der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten angeblichen Dienstpflichtverletzung nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen werden.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Da für die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (hier: 24. September 1992) maßgebend ist, ist § 94 Abs. 3 KDRG idF vor der 9. Novelle zum KDRG, LGBl. 1992/89, anzuwenden, da deren Art. I Z. 10 (Abänderung des § 99) gemäß ihrem Art. II Abs. 1 Z. 4 erst an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft getreten ist (das war der 1. Oktober 1992).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Ergebnis ausschließlich den Eintritt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG geltend, die im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der im Spruch des erstangefochtenen Bescheides genannten Tatzeiträume offenkundig eingetreten sei.

Der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens vor der DK maßgebliche Zeitpunkt - nur dieser kommt im Beschwerdefall in Betracht - ist der der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (hier: am 24. September 1992 erfolgt) (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 1988, Zl. 88/09/0064, sowie vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0190 und die dort genannte Vorjudikatur).

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Tatzeitraum zum einen unvollkommen umschrieben ist (bei den Anschuldigungspunkten 1 und 2 fehlt jeweils die Angabe ds Endzeitpunktes), zum Teil vor der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG (so beim Anschuldigungspunkt 3) liegt. Weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten läßt sich mit Sicherheit entnehmen, wann die zur (Fortlaufs)Hemmung der Verfolgungsverjährung führende "Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens" im Sinne des § 99 Abs. 2 KDRG in bezug auf die im E

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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