TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/14 2013/12/0042

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/03 Vertragsbedienstetengesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44 idF 1999/I/010;
BDG 1979 §44;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVPV BMUKK 2007 §1;
HochschulG 2005 §13 Abs3;
HochschulG 2005 §13 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Mag. Dr. M in B, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 18. Februar 2013, Zl. BMUKK-3487.160148/0002- III/13/2012, betreffend Feststellung i.A. Pflicht zur Befolgung einer Weisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Direktor der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Unbestritten ist, dass er sich um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Oktober 2011 ausgeschriebene Stelle des Rektors der Pädagogischen Hochschule Tirol bewarb und der Hochschulrat der genannten Hochschule den Beschwerdeführer in seinem Dreiervorschlag vom 8. Februar 2012 an erster Stelle reihte.

Mit Erledigung vom 4. Mai 2012 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser gemäß § 13 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005 in der Funktionsperiode vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2017 zum Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 13 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005 bestellt werde. Die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages werde ihm gesondert übermittelt. Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit wünsche sie ihm viel Erfolg.

Bevor es zu einer Aus- und Unterfertigung des schriftlichen Dienstvertrages kam, gab der Beschwerdeführer ein Interview, das auch veröffentlicht wurde, weshalb es am 20. Juli 2012 zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und leitenden Beamten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur kam.

Im Gefolge dieses Gespräches erging am 1. August 2012 folgendes, vom Leiter der Sektion III der belangten Behörde gefertigtes Schreiben vom 30. Juli 2012 an den Beschwerdeführer:

"Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer)!

Bezugnehmend auf das persönliche Gespräch vom 20. Juli 2012 wird Ihnen nun auch schriftlich mitgeteilt, dass die wesentlichen ursprünglichen Voraussetzungen zum Zustandekommen des Dienstvertrages nicht mehr erfüllt sind und insbesondere die Vertrauensbasis der Ressortleitung in Ihr Führungsverständnis der Pädagogischen Hochschule Tirol nachhaltig gestört ist.

Ich muss ihnen daher mitteilen, dass die Ressortleitung entschieden hat, vom Abschluss eines Sondervertrages als Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol Abstand zu nehmen. Mangels Aufnahme in das sondervertragliche Dienstverhältnis tritt dadurch auch keine ex lege-Karenzierung in Ihrem bestehenden Bundesdienstverhältnis (gemäß § 13 Abs. 6 HG) ein. Sie verbleiben somit in Ihrer Funktion als Direktor der HTL X.

Mit freundlichen Grüßen

… eh"

In seiner Eingabe vom 4. September 2012 brachte der Rechtsfreund des Beschwerdeführers vor, sein Mandant sei mit Dekret vom 4. Mai 2012 gemäß § 13 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005 für die Funktionsperiode vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2017 zum Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol bestellt worden. Diese Bestellung sei aufrecht. Sein Mandant sei leistungsbereit und werde seinen Dienst am 1. Oktober 2012 antreten. Dem laufe die Weisung, sein Mandant hätte in seiner Funktion als Direktor der "HTL X" zu verbleiben, zuwider und sei unrechtmäßig. Nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 sei der Beamte berechtigt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken mitzuteilen. Sodann habe der Vorgesetzte die Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gelte. Er dürfe für seinen Mandanten obige Bedenken, die die Unrechtmäßigkeit der Weisung offenlege, übermitteln und an die belangte Behörde die Aufforderung nach § 44 BDG 1979 richten, die Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gelte. Für den Fall, dass die belangte Behörde an ihrer rechtswidrigen Weisung festhalte, stelle er bereits den Antrag, mittels Bescheid zu erkennen, dass die Befolgung der rechtswidrigen Weisung nicht zu den Dienstpflichten seines Mandanten gehöre.

In einer weiteren Eingabe vom 5. September 2012 teilte der Rechtsfreund des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass dieser am 1. Oktober d.J. seine Tätigkeit (als Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol) vor Ort antreten werde, er leistungsbereit sei und auf Zuhaltung des geschlossenen Vertrages bestehe. Er erwarte auch umgehend die Übermittlung des bereits zugesagten schriftlichen Dienstvertrages. Ein Widerruf der Bestellung zum Rektor sei rechtlich weder möglich noch vorgesehen. Er fordere die belangte Behörde sohin auf, bis spätestens 15. September 2012 die Erklärung abzugeben, dass diese den geschlossenen Dienstvertrag einhalte. Ferner fordere er zur Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Dienstvertrages auf.

Mit Erledigung vom 10. September 2012 teilte der Leiter der Sektion III dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers mit, dass diesem mit der eingangs genannten Erledigung vom 30. Juli d.J. schriftlich die Weisung erteilt worden sei, weiterhin seinen Dienst als Direktor an der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt X zu versehen. Es werde festgestellt, dass jene Weisung in vollem Umfang aufrecht bleibe. Der Beschwerdeführer habe daher seinen Dienst an der genannten Schule laut obzitiertem Schreiben anzutreten.

In seiner weiteren Eingabe vom 11. September 2012 brachte der Rechtfreund des Beschwerdeführers u.a. vor, es sei erkennbar, dass die belangte Behörde weiterhin die Rechte des Beschwerdeführers verletze und im Unrecht verharre. Jedenfalls werde ihm nun nach dem BDG 1979 die rechtswidrige Weisung schriftlich erteilt. Er hätte schon mit Schreiben vom 4. September d.J. für den Fall der schriftlichen Weisung die bescheidmäßige Erledigung beantragt. Er wiederhole den Antrag, mittels Bescheid dahin zu erkennen, dass die Befolgung der rechtswidrigen Weisung nunmehr laut Schreiben des Ministeriums vom 10. September 2012 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 44 Abs. 1 und 3 BDG 1979 aus, dass die mit Erledigung vom 30. Juli 2012 erteilte schriftliche Weisung weiterhin aufrecht sei und deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Der Beschwerdeführer verbleibe sohin in seiner Funktion als Direktor der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt X.

Begründend führte sie nach einleitender Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der von ihr zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus:

"Es steht unzweifelhaft fest, dass das oben angeführte Schreiben eine Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 leg. cit. beinhaltet. Unter 'Weisung' im Sinne des § 44 Abs. 1 leg. cit, versteht die ständige Rechtsprechung eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie muss nicht das Wort 'Weisung' ausdrücklich beinhalten, um eine Weisung darzustellen. Es genügt, wenn aus der Anordnung des Vorgesetzten hervorgeht, dass dem Beamten allgemein oder im Einzelfall ein bindendes dienstliches Verhalten auferlegt wird ...

Im Sinne des oben zitierten Abs. 1 leg. cit. sind Weisungen zu befolgen, sofern verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Weisung ist nur dann von einem Beamten abzulehnen, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt oder gegen ein Strafgesetz im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) verstoßen würde. Die erteilte Weisung tangiert im vorliegenden Sachverhalt beide Problemkreise nicht; weder verstößt sie gegen einen Straftatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) noch wurde sie von einem unzuständigen Organ erteilt. Weisungen, die zwar nicht gesetzeswidrig, jedoch unzweckmäßig oder unbillig erscheinen, sind in jedem Fall zu befolgen …

Die Weisung ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse

gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen ... Im

vorliegenden Sachverhalt wurde Ihnen mit … vom 30. Juli 2012 schriftlich die Weisung erteilt, weiterhin in Ihrer Funktion als Direktor der HTBLVA X … zu verbleiben. Die Formerfordernisse sind sohin erfüllt.

Lehre und Rechtsprechung sind sich darüber einig, dass der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist und eine geordnete Staatsführung ohne Weisungsrecht schlechterdings unmöglich wäre. Der nachgeordnete Organwalter handelt pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung des Vorgesetzten nicht nachkommt … Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlagen für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde; dieser Grundsatz ist für das

Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar ... Sind

dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden.

Die Erteilung eines Feststellungsbescheides erscheint aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes für gerechtfertigt. So ist ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer eine Befolgungspflicht besteht, mit dem Ziel, solche Weisungen zu beseitigen, nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in

subjektive Rechte des Beamten eingreifen ... Ein Recht auf

bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden … Da Sie durch die aufgetragene Weisung, auch weiterhin in Ihrer Funktion als Direktor an der HTBVLA X … zu verbleiben, in Ihren subjektiven Rechten und Pflichten berührt wurden, war auf Grundlage Ihres Antrages vom 4. September 2012 ein Bescheid zu erlassen.

Von einer rechtwidrigen Weisung ist daher nach Prüfung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht auszugehen."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht, rechtswidrige Weisungen (§ 44 Abs. 3 BDG 1979) nicht befolgen zu müssen, verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zum Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol nach wie vor aufrecht sei. Der angefochtene Bescheid kollidiere daher mit der noch aufrechten Bestellung des Beschwerdeführers zum Rektor. Mit der Weisung vom 30. Juli 2012 werde ihm der rechtswirksam bestehende und zu seinen allgemeinen Dienstpflichten gehörende Dienstantritt als Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol unmöglich gemacht. Die Weisung sei daher rechtswidrig.

Der Beschwerde kommt - lediglich im Ergebnis - Erfolg zu:

Nach § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 - DVG, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 6/2010 sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, von der jeweiligen Bundesministerin oder vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung bezeichneten Dienststelle, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörde erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

Nach § 1 der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung -BMUKK 2007, BGBl. II Nr. 374, sind im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) zuständig.

Nach § 13 Abs. 3 letzter Satz des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, erfolgt die Bestellung (zum Rektor bzw. zur Rektorin) durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden ersten Oktober.

Nach Abs. 6 leg. cit. steht der Rektor bzw. die Rektorin in einem auf Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der in § 13 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005 vorgesehenen Bestellung zukommt, sieht doch Abs. 6 leg. cit. ausdrücklich vor, dass der Rektor bzw. die Rektorin in einem auf Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund besteht.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Antrag vom 4. September 2013 dahingehend ab, dass die dem Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 1 und 3 BDG 1979 erteilte Weisung vom 30. Juli 2012 weiter aufrecht sei und deren Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Sie erledigte damit den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, den dieser im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund als Direktor der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt X erhoben hatte. Auf ein allfälliges besonderes vertragliches Dienstverhältnis als Rektors bzw. als Rektorin einer Pädagogischen Hochschule (§ 13 Abs. 6 Hochschulgesetz 2005) konnte das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 zufolge seines in § 1 Abs. 1 näher umschriebenen Anwendungsbereiches keine Anwendung finden.

Der Beschwerdeführer ist Direktor der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt X; als solcher gehört er weder der Zentralstelle an noch leitet er eine nach der genannten Verordnung unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde, namentlich den Landesschulrat für Tirol. Auch ist den vorgelegten Verwaltungsakten oder dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt gewesen wäre.

Daraus folgt, dass zur bescheidmäßigen Erledigung des vom Beschwerdeführer im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund als Direktor der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt X erhobenen Feststellungsbegehrens nicht die belangte Behörde, sondern der Landesschulrat für Tirol zuständig ist.

Dadurch, dass die belangte Behörde als oberste Dienstbehörde in erster Instanz über dieses Feststellungsbegehren bescheidförmig absprach, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben ist.

Für das - vor der Dienstbehörde erster Instanz - fortzusetzende Verfahren ist zur Vermeidung von Weitläufigkeiten folgendes festzuhalten:

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062, sowie vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0170, mwN) auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049 und Zl. 2007/12/0199 (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Anderseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde; ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient.

(Vgl. zu all dem etwa die zitierten Erkenntnisse vom 4. Februar 2009 sowie vom 22. Mai 2012 mwN.)

Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (vgl. etwa Mayer, B-VG4 (2007), Anm. II.1. zu Art. 20 B-VG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 230 f.).

Eine solche Verhaltensanordnung ist allerdings der in Rede stehenden Erledigung vom 30. Juli 2012 nicht zu entnehmen, wird darin doch dem Beschwerdeführer - bezugnehmend auf ein Gespräch vom 20. Juli 2012 - schriftlich "mitgeteilt", dass Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Dienstvertrages nicht mehr erfüllt seien und ein Vertrauensverhältnis gestört sei. Darin liegt aber nicht die normative Anordnung eines Verhaltens des Beschwerdeführers, sondern eine Wissenserklärung (des Leiters der Sektion III) über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung im Schreiben vom 30. Juli 2012, wonach sich die Ressortleitung entschieden habe, vom Abschluss eines Sondervertrages Abstand zu nehmen.

Die weiteren Ausführungen in dem in Rede stehenden Schreiben, wonach mangels Aufnahme in das sondervertragliche Dienstverhältnis keine Karenzierung im bestehenden Bundesdienstverhältnis eintrete und der Beschwerdeführer "somit" in seiner Funktion als Direktor der "HTL X" verbleibe, stellen erkennbar nur eine Conclusio aus der Sicht der belangten Behörde aus dem zuvor Erklärten dar, ohne darin gegenüber dem Beschwerdeführer ein konkretes Tun oder Unterlassen abzufordern.

Der in Rede stehenden Erledigung vom 30. Juli 2012 ist daher keine Weisung im besagten Sinn zu entnehmen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Oktober 2013

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120042.X00

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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