TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2007/12/0049

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/03 Vertragsbedienstetengesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art78a Abs1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002;
DPÜ-VO 2005;
DVG 1984 §1 Abs4;
DVG 1984;
DVV 1981 §1 Abs1 Z9;
DVV 1981 §2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 78a heute
  2. B-VG Art. 78a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  3. B-VG Art. 78a gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 78a gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  1. DVV 1981 § 1 gültig von 13.10.2000 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
  2. DVV 1981 § 1 gültig von 01.10.2000 bis 12.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 329/2000
  3. DVV 1981 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/1998
  4. DVV 1981 § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 41/1996
  5. DVV 1981 § 1 gültig von 01.09.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 540/1995
  6. DVV 1981 § 1 gültig von 12.08.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 540/1995
  7. DVV 1981 § 1 gültig von 12.02.1993 bis 11.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 84/1993
  8. DVV 1981 § 1 gültig von 01.05.1991 bis 11.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 218/1991
  9. DVV 1981 § 1 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 171/1987
  10. DVV 1981 § 1 gültig von 27.02.1985 bis 30.04.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 79/1985
  11. DVV 1981 § 1 gültig von 01.04.1981 bis 26.02.1985
  1. DVV 1981 § 2 gültig von 24.01.2008 bis 30.07.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016
  2. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 23.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  3. DVV 1981 § 2 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  5. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  8. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 460/2001
  9. DVV 1981 § 2 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 329/2000
  10. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/1998
  11. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 41/1996
  12. DVV 1981 § 2 gültig von 12.08.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 540/1995
  13. DVV 1981 § 2 gültig von 12.02.1993 bis 11.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 84/1993
  14. DVV 1981 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 11.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 707/1991
  15. DVV 1981 § 2 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 707/1991
  16. DVV 1981 § 2 gültig von 01.10.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 218/1991
  17. DVV 1981 § 2 gültig von 01.05.1991 bis 30.09.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1991
  18. DVV 1981 § 2 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 171/1987
  19. DVV 1981 § 2 gültig von 27.02.1985 bis 30.04.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 79/1985
  20. DVV 1981 § 2 gültig von 01.09.1984 bis 26.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1984
  21. DVV 1981 § 2 gültig von 01.04.1981 bis 31.08.1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Petritz und Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dr. W W in L, vertreten durch die Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Jänner 2007, Zl. 116.866/36-I/1/c/06, betreffend Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Weisung (Dienstzuteilung), nach der am 25. Juni 2008 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Weixelbaum, und der Vertreter der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. Anderl und Ministerialrat Dr. Willi, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Erledigung vom 13. Dezember 2005 lud die (damalige) Bundesministerin für Inneres den Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich ein, die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 19. Dezember 2005 zum Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, vorerst bis 28. Februar 2006 zu verfügen. Der Beamte sei anzuweisen, sich am 19. Dezember 2005, 9. Uhr, im Bundesministerium für Inneres, Minoritenplatz 9, beim Herrn Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zum Dienstantritt einzufinden.

Mit schriftlicher Verfügung vom 15. Dezember 2005 teilte der Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich "mit Wirksamkeit vom 19.12.2005 ... vorerst bis 28.02.2005" den Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, zum Dienst zu. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2005 ausgehändigt.

In seiner Eingabe vom 22. Dezember 2005, betreffend "Dienstzuteilung vom 19.12.2005 bis vorerst 28.02.2005 zum BMI", erhob der Beschwerdeführer gegen die o.a. Dienstzuteilung "wegen Unzulässigkeit" nach § 39 BDG 1979 Einwendungen. Er habe der Dienstzuteilung nicht zugestimmt und ihm seien keine nachweislichen und nachvollziehbaren Bemühungen bekannt, dass vor seiner Dienstzuteilung eine entsprechende Interessentensuche stattgefunden hätte. Weder sei auf die bisherige Verwendung des Beschwerdeführers als Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz noch auf sein Dienstalter und darüber hinaus auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen worden; für den 53-jährigen Vater einer 16-jährigen Tochter, dessen Frau in leitender Funktion berufstätig sei, stehe eine derartige Maßnahme, noch dazu eine Woche vor Weihnachten, in krassem Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen. Nicht unerwähnt müsse bleiben, dass eine Dienstzuteilung, wie in der o. a. Verfügung ausgesprochen, vom 19. Dezember 2005 bis vorerst 28. Februar 2005 rein faktisch denkunmöglich sei und alleine schon deswegen nicht in Vollzug gesetzt werden könne. Er stelle daher den Antrag, die Dienstzuteilung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und begehre in eventu eine bescheidmäßige Ausfertigung der inkriminierten Anordnung. In seiner Eingabe vom 22. Dezember 2005, betreffend "Dienstzuteilung vom 19.12.2005 bis vorerst 28.02.2005 zum BMI", erhob der Beschwerdeführer gegen die o.a. Dienstzuteilung "wegen Unzulässigkeit" nach Paragraph 39, BDG 1979 Einwendungen. Er habe der Dienstzuteilung nicht zugestimmt und ihm seien keine nachweislichen und nachvollziehbaren Bemühungen bekannt, dass vor seiner Dienstzuteilung eine entsprechende Interessentensuche stattgefunden hätte. Weder sei auf die bisherige Verwendung des Beschwerdeführers als Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz noch auf sein Dienstalter und darüber hinaus auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen worden; für den 53-jährigen Vater einer 16-jährigen Tochter, dessen Frau in leitender Funktion berufstätig sei, stehe eine derartige Maßnahme, noch dazu eine Woche vor Weihnachten, in krassem Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen. Nicht unerwähnt müsse bleiben, dass eine Dienstzuteilung, wie in der o. a. Verfügung ausgesprochen, vom 19. Dezember 2005 bis vorerst 28. Februar 2005 rein faktisch denkunmöglich sei und alleine schon deswegen nicht in Vollzug gesetzt werden könne. Er stelle daher den Antrag, die Dienstzuteilung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und begehre in eventu eine bescheidmäßige Ausfertigung der inkriminierten Anordnung.

Hierauf erließ der Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich eine (weitere) schriftliche, mit 23. Dezember 2005 datierte "Verfügung" folgenden Inhaltes:

"Korrektur der Verfügung vom 15.12.2005 (offensichtlicher Schreibfehler: bis 28.2.2005):

Mit Wirksamkeit vom 19.12.2005 wird der Beschwerdeführer vorerst bis 28.2.2006 dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3 dienstzugeteilt."

Diese Verfügung wurde den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2005 an dessen Wohnanschrift zugestellt.

Mit Erledigung vom 26. Jänner 2006 ersuchte die belangte Behörde den Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich, die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Zentralstelle mit Ablauf des 27. Jänner 2006 aufzuheben. Mit schriftlicher Verfügung vom selben Tag hob der Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bundesministerium für Inneres mit Ablauf des 27. Jänner 2006 auf.

In seiner Eingabe vom 30. März 2006 stellte der Beschwerdeführer "im Nachhang zu seinem Schreiben vom 22.12.2005" den Antrag, bescheidmäßig festzustellen, dass die als Verfügung bezeichnete Weisung der Sicherheitsdirektion von Oberösterreich vom 15. Dezember 2005 aus den von ihm genannten Gründen rechtswidrig gewesen sei und er daher diese nicht habe bzw. hätte befolgen müssen.

Mit "Verbesserungsauftrag" vom 22. Mai 2006 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (als Dienstbehörde erster Instanz) den Antrag von 22. Dezember 2005 und 30. März 2006 aus folgendem Grund gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung des Mangels zurück: Mit "Verbesserungsauftrag" vom 22. Mai 2006 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (als Dienstbehörde erster Instanz) den Antrag von 22. Dezember 2005 und 30. März 2006 aus folgendem Grund gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung des Mangels zurück:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden ermächtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei liegen, die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und die Erlassung eines Feststellungsbescheides daher ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist.

Eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG stellt aber einen Dienstauftrag dar, der nicht mittels Bescheid sondern mittels Weisung zu verfügen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, bedarf es bei der Dienstzuteilung der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört ... Eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG stellt aber einen Dienstauftrag dar, der nicht mittels Bescheid sondern mittels Weisung zu verfügen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, bedarf es bei der Dienstzuteilung der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört ...

Ihr Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vermag ein solches rechtliches Interesse jedoch nicht zu begründen, weil eine Dienstzuteilung wie angeführt mittels Weisung zu verfügen ist und diesbezüglich andere Instrumentarien (§ 44 Abs. 3 BDG) zur Verfügung stehen. Ihr Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vermag ein solches rechtliches Interesse jedoch nicht zu begründen, weil eine Dienstzuteilung wie angeführt mittels Weisung zu verfügen ist und diesbezüglich andere Instrumentarien (Paragraph 44, Absatz 3, BDG) zur Verfügung stehen.

HINWEIS ZUR VERBESSERUNG

Sie werden daher aufgefordert bis zum 9. Juni 2006 bekannt zu geben, ob Sie mit Ihren Antrag Feststellung darüber begehren, dass

die Dienstzuteilung rechtswidrig war

oder ob

die Befolgung der Weisung vom 15.12.2005 zu ihren

Dienstpflichten zählte.

Sollten Sie Ihren Antrag auf die Feststellung dahin gehend konkretisieren, ob die Befolgung der Dienstzuteilung von der Bundespolizeidirektion Linz zum Bundesminister für Inneres, Abteilung II/3, zu ihren Dienstpflichten zählte oder nicht, wird Ihnen gemäß §§ 37 und 45 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit §§ 1 und 8 Absatz 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 das vorläufige Ergebnis der in diesem Zusammenhang bisher erfolgten Beweisaufnahme mitgeteilt: Sollten Sie Ihren Antrag auf die Feststellung dahin gehend konkretisieren, ob die Befolgung der Dienstzuteilung von der Bundespolizeidirektion Linz zum Bundesminister für Inneres, Abteilung II/3, zu ihren Dienstpflichten zählte oder nicht, wird Ihnen gemäß Paragraphen 37 und 45 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit Paragraphen eins und 8 Absatz 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 das vorläufige Ergebnis der in diesem Zusammenhang bisher erfolgten Beweisaufnahme mitgeteilt:

...

Die seinerzeitige Weisung wurde von ho. am 23. Dezember 2005 schriftlich bestätigt und wurde der in der ursprünglichen Verfügung offensichtlich enthaltene Schreibfehler betreffend die Dauer der Dienstzuteilung dahingehend klargestellt, dass die Zuteilung vorerst bis 28. Februar 2006 ... befristet ist.

...

Für die Dienstzuteilung waren insbesondere folgende Gründe maßgebend:

Aufgrund der Versetzung der Abteilungsleiterin Dr. S übernahm der Leiter des Referates II/3/a, Mag. K, deren Vertretung. Gleichzeitig musste Mag. K vorübergehend auch die Leitung der Abteilung III/3 wahrnehmen. Demzufolge war die Abteilungsleitung nur zu 50 % besetzt und die Leitungsfunktion des arbeitsintensiven Referates II/3/a gänzlich vakant. Da die Funktion des Abteilungsleiters gemäß dem Ausschreibungsgesetz auszuschreiben und bzgl. des Referatsleiters eine Interessentensuche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorgesehen ist, war eine rasche und dauernde Nachbesetzung dieser Funktion nicht möglich. Da es sich aber bei den Agenden der Abteilung II/3 um einen hochsensiblen Aufgabenbereich (Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen) handelt, musste kurzfristig eine Lösung mittels einer Dienstzuteilung getroffen werden. Auf Grund der Komplexität und Sensibilität des Aufgabenbereiches konnte dafür nur ein hochqualifizierter Beamter in Frage kommen, der nicht nur über außerordentlich gute Kenntnisse im Bereich der Fremdenpolizei sowie über den Aufbau bzw. die Struktur des BMI einschließlich der erforderlichen Kontakte verfügt, sondern darüber hinaus den zu erwartenden Leistungsdruck auch angesichts der Einführung des Fremdenrechtspaketes 2005 dieser Abteilung gewachsen war.

Auf Grund dieses Anforderungsprofils wurden Sie für die Dienstzuteilung herangezogen, da es Ihnen aus Ihren Erfahrungen als Polizeidirektor der BPD Linz möglich war, die zuvor angesprochenen Aufgaben ohne besondere Einschulung und mit der gerade im Bereich der Fremdenpolizei zwingend erforderlichen Sensibilität und Erfahrung zu erfüllen.

Zudem waren zu diesem Zeitpunkt im Bereich der BPD Linz 10 von 11 A1 Planstellen besetzt und stand für die Dauer Ihrer Dienstzuteilung ein qualifizierter Beamter für die Führung der Geschäfte der BPD Linz zur Verfügung.

Zu Ihrer familiären Situation wird ausgeführt, dass Sie nach ho. personellen Aufzeichnungen verheiratet sind und eine minderjährige Tochter (16 Jahre) haben. Sie leben mit Ihrer Familie in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in ...

Letztendlich war es nicht, wie oben ausgeführt, eine Frage der Zuteilung (irgend)eines Bediensteten zum Bundesministerium für Inneres, sondern war Ihre Dienstzuteilung erforderlich zur Absicherung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Arbeitserledigung in der Dienststelle.

Aufgrund der vorangestellten Erwägungen ergibt sich derzeit

somit folgende rechtliche Beurteilung:

...

Bezüglich der inhaltlichen Einwände gegen die Dienstzuteilung

ist folgendes festzuhalten:

...

Durch die ausgeführte Vakanz im Leitungsbereich der Abteilung II/3 im BM.I bestand ein dringender Bedarf an einem hochqualifizierten Juristen.

Hinsichtlich der Bedachtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ist folgendes festzuhalten:

Bei einer Dienstzuteilung sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gemäß § 39 Abs. 4 des Besamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 lediglich zu berücksichtigen, machen diese jedoch per se nicht unzulässig. Bei einer Dienstzuteilung sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gemäß Paragraph 39, Absatz 4, des Besamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 lediglich zu berücksichtigen, machen diese jedoch per se nicht unzulässig.

Die Möglichkeit der Dienstzuteilung irgendeines anderen Beamten war daher nicht zu prüfen, zumal sich die Notwendigkeit ihrer Dienstzuteilung insbesondere auch aus der Absicherung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes der Dienststelle ergab.

Sollten Sie Ihren Antrag daher entsprechend des oben angeführten Verbesserungsauftrages konkretisieren, werden Sie weiters eingeladen bis zur angeführten Frist (9. Juni 2006) gemäß §§ 1 und 8 Absatz 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auch zu dem bislang als erwiesen angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen." Sollten Sie Ihren Antrag daher entsprechend des oben angeführten Verbesserungsauftrages konkretisieren, werden Sie weiters eingeladen bis zur angeführten Frist (9. Juni 2006) gemäß Paragraphen eins und 8 Absatz 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auch zu dem bislang als erwiesen angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen."

In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2006 brachte der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer vor, dass ihm ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung zustehe (dies wird in der Folge näher ausgeführt). Das rechtliche Feststellungsinteresse mit der Begründung zu verneinen, dass gegen Weisungen gesetzlich nun einmal kein Rechtsmittel vorgesehen wäre, komme einem nicht zulässigen Zirkelschluss gleich und sei verfehlt, weil der Einschreiter ohnehin gegen die Weisung erfolglos remonstriert habe.

Es möge verwaltungspolitische Überlegungen für die Dienstzuteilung des Linzer Polizeidirektors nach Wien zur Verrichtung eines minder qualifizierten Dienstes gegeben haben, sachliche, also solche, die u.a. dem Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG und/oder sonstigen rechtsstaatlichen Mindestkriterien genüge täten, hingegen nicht. Dass sich in der - Linz um ein Vielfaches übersteigenden - Zahl an Beamten der Bundeshauptstadt Wien nicht mindestens ein gleich qualifizierter und für eine Dienstzuteilung in die Abteilung II/3 des Bundesministerium für Inneres geeigneter Beamter habe finde lassen, sei schlichtweg undenkbar und dürfte auch erst gar nicht ernsthaft geprüft worden sein, zumal schon nach dem Stellenplan eine Mehrzahl von Beamten zur Verfügung gestanden sei, die für eine noch dazu nur vorübergehende Abteilungsleitung geeignet und dem Dienstort Wien näher gewesen wären, womit die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nach Wien willkürlich erscheinen müsse, von der vorübergehenden Vakanz seiner Funktion in Linz einmal ganz abgesehen. Es möge verwaltungspolitische Überlegungen für die Dienstzuteilung des Linzer Polizeidirektors nach Wien zur Verrichtung eines minder qualifizierten Dienstes gegeben haben, sachliche, also solche, die u.a. dem Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG und/oder sonstigen rechtsstaatlichen Mindestkriterien genüge täten, hingegen nicht. Dass sich in der - Linz um ein Vielfaches übersteigenden - Zahl an Beamten der Bundeshauptstadt Wien nicht mindestens ein gleich qualifizierter und für eine Dienstzuteilung in die Abteilung II/3 des Bundesministerium für Inneres geeigneter Beamter habe finde lassen, sei schlichtweg undenkbar und dürfte auch erst gar nicht ernsthaft geprüft worden sein, zumal schon nach dem Stellenplan eine Mehrzahl von Beamten zur Verfügung gestanden sei, die für eine noch dazu nur vorübergehende Abteilungsleitung geeignet und dem Dienstort Wien näher gewesen wären, womit die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nach Wien willkürlich erscheinen müsse, von der vorübergehenden Vakanz seiner Funktion in Linz einmal ganz abgesehen.

Die Dienstzuteilung nach Wien unmittelbar vor den Weihnachts- und anschließenden Neujahrsfeiertagen zu verfügen, könne allein schon der Familie wegen nur als Pardonierungsmaßnahme bzw. Maßregelung verstanden werden, wie dies auch allgemein von den Medien und der Bevölkerung aufgefasst worden sei, was der Beschwerdeführer auch mehrfach abwertend zu spüren bekommen habe.

Soweit der Verbesserungsauftrag die allein schon objektiv abwertende Dienstzuteilung in ein aufwertendes Gegenteil umzudeuten suche, indem darauf hingewiesen werde, dass durch die Vakanz im Leitungsbereich der Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres dringender Bedarf an einem hochqualifizierten Juristen bestanden hätte und dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Erfahrung als Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz der "hochsensible Aufgabenbereich (Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen)" übertragen worden wäre, lasse dies selbst ein Minimum an Sachlichkeit vermissen, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer seit Juni 1977 seinen Dienst bei der Bundespolizeidirektion Linz in fast allen Fachbereichen verrichte, aber keinen einzigen Tag in der fremdenpolizeilichen Abteilung Verwendung gefunden habe. Dazu komme, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Dienstzuteilung nicht einmal ein dem im Verbesserungsauftrag erwähnten Anforderungsprofil gemäßer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sei, er seinen Dienst vielmehr zum Teil sogar auf dem Fensterbrett in dem ihm zugewiesenen Kämmerchen habe verrichten müssen.

Selbst wenn eine rasche und dauernde Nachbesetzung der Leitungsfunktion des arbeitsintensiven Referates II/3/a kurzfristig nicht möglich gewesen wäre, rechtfertige dies eine mehr oder weniger beliebige Dienstzuteilung in personeller Hinsicht nicht. Die Vakanzen der Abteilungs- und Referatsleitung im Bundesministerium für Inneres seien durch die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers im Übrigen weder beeinflusst noch beendet worden, weil er lediglich als Mitarbeiter in der "SOKO Fremdenpolizei" innerhalb der Abteilung II/3 vorgesehen und auch lediglich dort eingesetzt gewesen sei.

Er sei also tatsächlich nicht zur interimistischen Abteilungs- oder Referatsleitung zugeteilt worden, weshalb die im Verbesserungsauftrag dargestellte Leitungssituation im Bundesministerium für Inneres keine Relevanz für die beanstandete Dienstzuteilung gehabt haben könne. Zusammenfassend könne nur nochmals klargestellt werden, dass es dienstliche Gründe für den interimistischen Einsatz eines weiteren Beamten in der Abteilung II/3 des Bundesministeriums für Inneres gegeben haben möge, nicht aber auch für eine Dienstzuteilung gerade des Linzer Polizeidirektors nach Wien. Immerhin stünden dem Beschwerdeführer als Polizeidirektor für fremdenpolizeiliche Angelegenheiten ein zuständiger Abteilungsleiter, ein Stellvertreter und mehrere "FachbeamtInnen" zur Verfügung. Die ihm im Verbesserungsauftrag zuteil gewordene Ehre als hochqualifizierter Beamter für den Bereich der Fremdenpolizei und des Grenzkontrollwesens vermöge nichts daran zu ändern, dass die seinerzeitige Dienstzuteilung anders motiviert gewesen sei und zu einer sogar öffentlichen Abwertung seiner Person geführt habe. Die Stellungnahme gehe davon aus, dass die zuständigkeitshalber angerufene und die Dienstzuteilung verfügende Erstbehörde mit den Wiener Erfordernissen konkret gar nicht vertraut gewesen sei und auf höhere Weisung gehandelt habe, wie dies aus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den "BMI-Erlass vom 13.12.2005" zu folgern sei, dessen Inhalt den Beschwerdeführer bei der zwei Tage später verfügten Dienstzuteilung nicht einmal bekannt gewesen sei.

Daran anknüpfend werde der Standpunkt vertreten, dass der Sicherheitsdirektor des Bundeslandes Oberösterreich für eine Dienstzuteilung außerhalb des Bundeslandes, konkret nach Wien, gar nicht entscheidungsbefugt gewesen wäre, wenngleich er eine höhere Weisung aus dem Bundesministerium für Inneres zu befolgen gehabt habe. Auch insoweit sei eine den Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz benachteiligende Rechtswidrigkeit zu veranschlagen.

Dem Verbesserungsauftrag werde im Übrigen durch die - aus Sicht des Beschwerdeführers entbehrliche - Klarstellung entsprochen, dass er mit seinem Antrag sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom 15. Dezember 2005 als auch die Klarstellung anstrebe, dass die Befolgung der Weisung überdies nicht zu seinen Dienstpflichten als Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz gezählt hätte. Dem werde erläuternd hinzugefügt, dass trotz der grundsätzlichen Verpflichtung des Beamten, auch rechtswidrige Weisungen zu befolgen, noch nichts darüber ausgesagt sei, ob auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Verwendung des Linzer Polizeidirektors in Wien gegeben gewesen seien, möge außerhalb seiner Planstellenverpflichtung objektiv auch ein Zuteilungsbedarf gegeben gewesen sein, wobei die Verneinung dieser Frage eine Verwendungspflicht speziell seiner Person in Wien - im Gegensatz zur Weisungsbefolgungspflicht - ausschließen würde. Einzuräumen sei allerdings, dass schon die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom 15. Dezember 2005 als abschließende Antragserledigung aufzufassen wäre, zumal solcherart die dann gleichermaßen rechtswidrige Verwendung des Beschwerdeführers außerhalb seines sowohl räumlichen als auch sachlichen Funktionsbereiches erfasst sein würde.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, dass die Befolgung der Weisung vom 15. Dezember 2005, schriftlich wiederholt am 23. Dezember 2005, zur vorübergehenden Dienstleistung gemäß § 39 BDG 1979 im Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt habe. Begründend teilte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zum Begehren des Beschwerdeführers Folgendes mit: Zunächst sei festzuhalten, dass die in Rede stehende Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 in der Rechtsform einer Weisung im Sinne des § 44 BDG 1979 zu ergehen habe. Wenn daher in der Eingabe vom 30. März 2006 darauf hingewiesen werde, dass Dienstzuteilungen regelmäßig nur unter der Voraussetzung des Vorliegens dienstlicher Gründe zu verfügen wären, sei daraufhin hinzuweisen, dass Weisungen regelmäßig keiner Begründungspflicht unterlägen. Soweit in diesem Schreiben die Unzulässigkeit einer Dienstzuteilung über den Ablauf von 90 Kalendertagen hinaus ohne entsprechende Zustimmung des Beamten releviert werde, sei zu bemerken, dass die Dienstzuteilung vorerst mit 28. Februar 2006 befristet worden sei und demnach eine Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr nicht erreiche. Demgemäß sei eine Zustimmung seitens des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen. Nach § 39 Abs. 3 BDG 1979 bestehe weiters auch die Möglichkeit einer längeren Zuteilung durch behördliche Verfügung, soweit dies aus den in Z. 1 leg. cit. angeführten organisatorischen Maßnahmen erforderlich sei. Dessen ungeachtet sei die Zuteilung vorerst mit 28. Februar 2006 befristet gewesen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, dass die Befolgung der Weisung vom 15. Dezember 2005, schriftlich wiederholt am 23. Dezember 2005, zur vorübergehenden Dienstleistung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 im Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt habe. Begründend teilte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zum Begehren des Beschwerdeführers Folgendes mit: Zunächst sei festzuhalten, dass die in Rede stehende Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 in der Rechtsform einer Weisung im Sinne des Paragraph 44, BDG 1979 zu ergehen habe. Wenn daher in der Eingabe vom 30. März 2006 darauf hingewiesen werde, dass Dienstzuteilungen regelmäßig nur unter der Voraussetzung des Vorliegens dienstlicher Gründe zu verfügen wären, sei daraufhin hinzuweisen, dass Weisungen regelmäßig keiner Begründungspflicht unterlägen. Soweit in diesem Schreiben die Unzulässigkeit einer Dienstzuteilung über den Ablauf von 90 Kalendertagen hinaus ohne entsprechende Zustimmung des Beamten releviert werde, sei zu bemerken, dass die Dienstzuteilung vorerst mit 28. Februar 2006 befristet worden sei und demnach eine Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr nicht erreiche. Demgemäß sei eine Zustimmung seitens des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen. Nach Paragraph 39, Absatz 3, BDG 1979 bestehe weiters auch die Möglichkeit einer längeren Zuteilung durch behördliche Verfügung, soweit dies aus den in Ziffer eins, leg. cit. angeführten organisatorischen Maßnahmen erforderlich sei. Dessen ungeachtet sei die Zuteilung vorerst mit 28. Februar 2006 befristet gewesen.

Was die weitergehende Abwägung der persönlichen Situation auf § 39 Abs. 4 BDG 1979 angehe, sei im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Berufungskommission zur gleich gelagerten Problematik in Versetzungsverfahren nach § 38 Abs. 4 leg. cit. darauf hinzuweisen, dass der Beurteilung der persönlichen Situation insoweit nur untergeordnete Bedeutung zukomme, als die genannten Interessen des Beamte im Rahmen der dienstlichen Maßnahme einer Zuteilung lediglich zu berücksichtigen seien, diese jedoch per se nicht unzulässig machten. Was die weitergehende Abwägung der persönlichen Situation auf Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 angehe, sei im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Berufungskommission zur gleich gelagerten Problematik in Versetzungsverfahren nach Paragraph 38, Absatz 4, leg. cit. darauf hinzuweisen, dass der Beurteilung der persönlichen Situation insoweit nur untergeordnete Bedeutung zukomme, als die genannten Interessen des Beamte im Rahmen der dienstlichen Maßnahme einer Zuteilung lediglich zu berücksichtigen seien, diese jedoch per se nicht unzulässig machten.

Für die Dienstzuteilung seien insbesondere folgende Gründe maßgebend gewesen:

"Aufgrund der Versetzung der Abteilungsleiterin Dr. S übernahm der Leiter des Referates II/3/a, Mag. K, deren Vertretung. Gleichzeitig musste Mag. K vorübergehend auch die Leitung der Abteilung III/3 wahrnehmen. Demzufolge war die Abteilungsleitung nur zu 50 % besetzt und die Leitungsfunktion des arbeitsintensiven Referates II/3/a gänzlich vakant. Da die Funktion des Abteilungsleiters gemäß dem Ausschreibungsgesetzes auszuschreiben und bzgl. des Referatsleiters eine Interessentensuche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes vorgesehen ist, war eine rasche und dauernde Nachbesetzung dieser Funktion nicht möglich. Da es sich aber bei den Agenden der Abteilung II/3 um einen hochsensiblen Aufgabenbereich (Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen) handelt, musste kurzfristig eine Lösung mittels einer Dienstzuteilung getroffen werden. Auf Grund der Komplexität und Sensibilität des Aufgabenbereiches konnte dafür nur ein hochqualifizierter Beamter in Frage kommen, der nicht nur über außerordentlich gute Kenntnisse im Bereich der Fremdenpolizei sowie über den Aufbau bzw. die Struktur des BMI einschließlich der erforderlichen Kontakte verfügt, sondern darüber hinaus den zu erwartenden Leistungsdruck auch angesichts der Einführung des Fremdenrechtspaketes 2005 dieser Abteilung gewachsen war.

Auf Grund dieses Anforderungsprofils wurden Sie für die Dienstzuteilung herangezogen, da es Ihnen aus Ihren Erfahrungen als Polizeidirektor der BPD Linz möglich war, die zuvor angesprochenen Aufgaben ohne besondere Einschulung und mit der gerade im Bereich der Fremdenpolizei zwingend erforderlichen Sensibilität und Erfahrung zu erfüllen.

Zudem waren zu diesem Zeitpunkt im Bereich der BPD Linz 10 von 11 A1-Planstellen besetzt und stand für die Dauer Ihrer Dienstzuteilung ein qualifizierter Beamter für die Führung der Geschäfte der BPD Linz zur Verfügung.

Zu Ihrer familiären Situation wird ausgeführt, dass Sie nach ho. personellen Aufzeichnungen verheiratet sind und eine minderjährige Tochter (16 Jahre) haben. Sie leben mit ihrer Familie in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in ...

Letztlich war es nicht, wie oben ausgeführt, eine Frage der Zuteilung (irgend)eines Bediensteten zum Bundesministerium für Inneres, sondern war Ihre Dienstzuteilung erforderlich zur Absicherung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Arbeitserledigung in der Dienststelle."

Nach weiterer Wiedergabe aus der Stellungnahme vom 14. Juni 2006 sowie der Rechtsgrundlagen führte die Dienstbehörde erster Instanz sodann aus, die dienstlichen Gründe für die Dienstzuteilung hätten sich im vorliegenden Fall aus der Vakanz im Leitungsbereich der Abteilung II/3 im Bundesministerium für Inneres und des deshalb bestandenen dringenden Bedarfs an einem hoch qualifizierten Juristen in diesem Bereich ergeben. Da es sich bei Agenden der Abteilung II/3 um einen hochsensiblen Aufgabenbereich (Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen) handle, habe auf Grund der Komplexität und Sensibilität des Aufgabenbereiches ein hoch qualifizierter Jurist dienstzugeteilt werden müssen, der nicht nur über außerordentlich gute Kenntnisse im Bereich der Fremdenpolizei sowie über den Aufbau bzw. die Struktur des Bundesministeriums für Inneres einschließlich der erforderlichen Kontakte verfüge, sondern darüber hinaus dem zu erwartenden Leistungsdruck auch angesichts der Einführung des Fremdenrechtspaktes 2005 gewachsen gewesen sei. Auf Grund dieses Anforderungsprofils sei der Beschwerdeführer für die Dienstzuteilung herange

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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