TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 92/12/0069

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle über die Beschwerde des E in N, vertreten durch Dr. LR, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Februar 1992, Zl. 52 330/798-4.9/92 betreffend Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift 1955), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landwehrstammregiment nn/Stabskompanie. In der Zeit vom 25. Februar bis 29. Mai 1991 war er der Landesverteidigungsakademie in Wien dienstzugeteilt. Dienstbeginn war von Montag bis Freitag 7.30 Uhr, Dienstende von Montag bis Donnerstag 16.00 Uhr und am Freitag um

14.30 Uhr. Der Beschwerdeführer behielt in diesem Zeitraum seinen Wohnsitz in N.

Nach dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt befindet sich die Wohnung des Beschwerdeführers in N in der Nähe der Autobushaltestelle xy der Autobuslinie n/1. Der früheste dort abgehende Autobus fährt planmäßig um 6.20 Uhr und erreicht den ÖBB-Bahnhof N um 6.40 Uhr. Der Anschlußzug ab Bahnhof N um

6.53 Uhr trifft am Bahnhof Wien Süd um 7.34 Uhr, d.h. nach Dienstbeginn, ein. Legt man (bei entsprechend früherem Verlassen der Wohnung) den 2,1 Kilometer langen Weg zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers zum ÖBB-Bahnhof N zu Fuß zurück, was etwa einer halben Stunde Wegzeit entspricht, so kann der Zug mit der planmäßigen Abfahrt um 6.08 Uhr erreicht werden, der rechtzeitig vor Dienstbeginn, nämlich um 6.51 Uhr am Bahnhof Wien-Süd einlangt. Die reine Fahrzeit beträgt 43 Minuten. Für die Rückfahrt stand der ÖBB-Zug mit Abfahrt vom Bahnhof Wien-Süd um 16.39 Uhr, Ankunft am Bahnhof N um

17.25 Uhr, mit anschließendem Autobus abgehend um 17.50 Uhr und Einlangen desselben an der Haltestelle xy um 17.53 Uhr zur Verfügung. Die Gesamtrückreisezeit hätte in diesem Falle daher eine Stunde und vierzehn Minuten betragen.

Aufgrund der Rechnungslegungen wurde entgegen dem auf § 22 Abs. 1 und 2 des auf RGV 1955 gestützten Antrag nur die Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zur Auszahlung gebracht. Mit Schreiben vom 9. Juli 1991 ersuchte daraufhin der Beschwerdeführer "um eine bescheidmäßige Absprache meiner Rechnungslegungen vom 25. Mai. bis 29. Mai 1991, da der § 22 Abs. 3 der RGV 1955 wegen der Definition Bahnhof nicht zutrifft".

Mit Bescheid des Kommandanten der Panzergrenadierdivision vom 18. Dezember 1991 wurde über diesen Antrag bescheidmäßig entschieden, wobei der Spruch dieses Bescheides wie folgt lautet:

"Ihr Antrag um bescheidmäßige Absprache vom 9. Juli 1991 wird als rechtlich unbegründet abgewiesen.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 22 Abs. 1 und 3 Reisegebührenvorschrift 1955."

In der Begründung wird nach Darstellung des insoweit unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, für die Bemessung der Gebühren nach § 22 RGV sei u.a. die fahrplanmäßige Fahrzeit maßgebend, die für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück erforderlich sei. Dabei enthalte § 22 Abs. 3 leg. cit. in Beziehung auf den "Bahnhof" zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich "nächstgelegen" und "für die Fahrt in Betracht kommend". Die Autobushaltestelle xy könne für die Fahrt deshalb nicht als "in Betracht kommender Bahnhof" im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV angesehen werden, weil im Hinblick auf den unbestrittenen Beginn der täglichen Dienstzeit und den Fahrplan des Autobusses dieses Verkehrsmittel keine für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Verkehrsverbindung darstelle. Da nach dem Gesetz nicht der Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung oder auch die Benützung eines innerstädtischen Verkehrsmittels im Zuteilungsort rechtserheblich sei, sondern die fahrplanmäßige Fahrzeit von einem Bahnhof im oben umschriebenen Sinne, müsse für die Fahrt in den Zuteilungsort vom Hauptbahnhof N als dem in Betracht kommenden Bahnhof ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers

"gegen den Bescheid des Kommandos der Panzergrenadierdivison (nunmehr Korpskommando III) vom 18. Dezember 1991, Zl. 28.186-1621/85/91, betreffend Ablehnung Ihres vermeintlichen Anspruches auf Zuteilungsgebühr für die Zeit vom 25. Februar bis 29. Mai 1991,... gemäß den Bestimmungen des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der nachgeordneten Dienstbehörde bestätigt."

Nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes, des bisherigen Verfahrensganges und der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, es liege zweifellos sowohl im Interesse des Beschwerdeführers als auch im Interesse des Bundes als Dienstgeber, daß der Beschwerdeführer seine Dienststelle im Zuteilungsort rechtzeitig zum festgesetzten Beginn der Dienstzeit erreichen könne. Unbestritten sei außerdem, daß bei der Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit die der Wohnung des Beschwerdeführers nächstgelegene Autobushaltestelle xy als Bahnhof im Sinne der genannten Gesetzesstelle nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, Voraussetzung dafür sei jedoch, daß dieser "Bahnhof" für die Fahrt IN BETRACHT KOMME. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei aber erwiesen, daß im Hinblick auf den unbestrittenen Beginn der täglichen Dienstzeit und den Fahrplan des Autobusses dieses Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer keine zur Verfügung stehende Verkehrsverbindung darstelle und somit die Autobushaltestelle xy als "Bahnhof" im Sinne der Bestimmung des § 22 Abs. 3 RGV 1955 für die Fahrt in den Zuteilungsort nicht in Betracht komme. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Ermittlung der Fahrzeit jenes Verkehrsmittel heranzuziehen, mit welchem der Zuteilungsort zeitgerecht erreicht werden könne. Ausgehend von den im einzelnen unbestrittenen Fahrzeiten und Verkehrsverbindungen, sei ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 leg. cit. daher nicht gegeben. Den Ausführungen im Berufungsschreiben, wonach dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof N (2,1 Kilometer) zu Fuß zurückzulegen, wenn ein öffentlicher Bus diese Strecke in kürzerer Zeit zurücklege, komme aufgrund der dargelegten Tatbestände keine Bedeutung zu, da der Bahnhof N für die Fahrt in den Zuteilungsort als "der der Wohnung nächstgelegene für die Fahrt in Betracht kommende Bahnhof" anzusehen sei. Die Anrechnung von Wegzeiten von der Wohnung zu diesem Bahnhof sei hingegen im Gesetz nicht vorgesehen und könne keinesfalls erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 der auf Grund des § 92 Abs. 1 GG 1956 für die Beamten auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehenden Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr, die Tages- und Nächtigungsgebühren umfaßt. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des Tages der Dienstzuteilung.

Nach Abs. 2 Z. 1 leg. cit. beträgt die Zuteilungsgebühr für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13; nach Z. 2 leg. cit. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag für zumindest ein Kind gebührt, 75 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13

(b) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, 50 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13

c) für die übrigen Beamten 25 v. H. der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

Nach Abs. 3 des § 22 RGV 1955 erhält der Beamte anstelle der Zuteilungsgebühr dann, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird,

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenverkehrsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel der Tagesgebühr... Als Abwesenheit im Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort...

Zunächst sieht der Beschwerdeführer darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil damit der Bescheid des Kommandos der Panzergrenadierdivision bestätigt worden sei, der aber spruchgemäß nur den "Antrag auf bescheidmäßige Absprache" abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer gesteht zwar selbst zu, daß diese Entscheidung dahingehend habe verstanden werden müssen, daß die Behörde den Anspruch auf Feststellungsbescheid deshalb geglaubt habe verneinen zu können, weil ein solcher Bescheid den vom Beschwerdeführer angestrebten Inhalt nicht haben könne - was auf eine inhaltlich-rechtliche Begründung hinauslaufe - sich aus dem Spruch und der Begründung aber ein Widerspruch ergäbe, weil einerseits ausgehend vom Spruch der FESTSTELLUNGSANSPRUCH verneint werde, aus der Begründung aber hervorgehe, daß der (materiellrechtliche) Reisengebührenanspruch abgewiesen hätte werden sollen.

Es trifft zwar zu, daß der Spruch der Behörde erster Instanz seiner Formulierung nach undeutlich ist, doch bleibt im Zusammenhang mit der Begründung kein Zweifel offen, daß die Verwaltungsbehörde erster Instanz eine meritorische Erledigung getroffen hat. Spruch und Entscheidungsgründe bilden eine Einheit. Daher ist im Zweifel aus dem Zusammenhalt beider der nähere Sinn und Inhalt der Entscheidung zu schließen (vgl. auch hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1983, Zl. 83/08/0155, vom 29. Oktober 1985, Zl. 85/05/0114). Im übrigen sah sich der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren durch die Formulierung des erstinstanzlichen Bescheides nicht beschwert, da seine Berufungsausführungen sich - völlig sachgerecht - auch nur mit dem von der Verwaltungsbehörde in erster Instanz aufgegriffenen Problemen materiellrechtlicher Natur auseinandersetzten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jener - matieriellrechtlich ausgeführten - Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, sodaß der normative Abspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keinem Zweifel unterliegt. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist in diesem Punkte daher nicht zu erkennen.

In der Sache selbst ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig geblieben, ob eine tatsächlich vorhandene Autobushaltestelle als "nächstgelegene" und "für die Fahrt in Betracht kommende" zu werten ist, obwohl die Benützung des dort fahrenden Verkehrsmittels nicht den rechtzeitigen Dienstantritt im Zuteilungsort ermöglichen würde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch beschwert, daß ihm die Zurücklegung der entsprechenden Wegstrecke von der Wohnung bzw. Haltestelle xy zum Bahnhof N im Ausmaß von 2,1 km zu Fuß zugemutet werde, was einer Marschdauer von etwa einer halben Stunde entspreche. Daraus resultiere nicht nur eine Verminderung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Reisegebühren (Zuteilungsgebühr), sondern auch die Beschwerlichkeit eines Fußmarsches über eine erhebliche Strecke und der damit verbundene erhöhte Zeitaufwand. Die Abgrenzung zwischen Bejahung und Verneinung des Anspruches erfolge nicht nach einem sachlichen, sondern nach einem zufälligen Kriterium und es sei daher als willkürlich anzusehen, wobei diese Willkür zwei Seiten habe: die eine im Außenbereich bestehe darin, daß ein Autobusunternehmen entscheide, wann zweckmäßigerweise täglich der erste Autobus einer bestimmten Linie eingesetzt werde. Zum anderen betreffe diese Willkür auch den Dienstgeber selber, indem dieser nämlich über den Dienstbeginn entscheide. Entgegen dem gegenseitigen Loyalitätsgebot führe daher aus dieser Sicht eine mangelnde Rücksichtnahme des Dienstgebers (Bund) dazu, daß nicht nur schwierigere Bedingungen für die Anreise zur Dienststelle in Kauf genommen werden müßten, sondern daß auch noch eine Verringerung des Reisegebührenanspruches eintreten solle.

Diesen Einwendungen kommt keine Berechtigung zu. Der Beamte hat im Sinne des § 48 BDG 1979 die vom Dienstgeber festgesetzten Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, daß er den Dienst auch pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Daher ist es Pflicht des Beamten, sich so einzurichten, daß er seinen Dienst zeitgerecht antreten kann (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 28. März 1984, Zl. 83/09/0025). Der Beamte hat daher den vom Dienstgeber nach dienstlichen Erfordernissen festgesetzten Dienstbeginn grundsätzlich als objektiv vorgegeben hinzunehmen. Vom Bund als Dienstgeber ist auch im Sinne der vom Beschwerdeführer angesprochenen Loyalität nicht zu erwarten, auf individuelle Wünsche der Arbeitszeitgestaltung jedes einzelnen Dienstnehmers (Beamten) einzugehen. Daß es in Einzelfällen bei Setzung normativer Grenzwerte mitunter zu Härten kommt, die gravierender erscheinen, je näher die normierte Grenzlinie erreicht wird, liegt in der Natur der Sache. Eine Unsachlichkeit oder Willkür haftet der hier in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmung und dem darauf beruhenden Bescheid nicht an. Aber auch die vom (öffentlichen oder privaten) Busunternehmer nach verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten gestalteten Fahrpläne sind als "objektiv vorgegeben" zu akzeptieren, haben sich doch die Passagiere allgemein diesen vorgegebenen Bedingungen zu unterwerfen. Auch unter diesem Aspekt ist von Willkür keine Rede.

Da die Beschwerdeausführungen nicht zutreffen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120069.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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