TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/25 W146 2008921-1

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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Entscheidungsdatum

25.06.2014

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W 146 2008921-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX geboren, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2014, Zahl: 1001891010/14709247, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 geboren, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2014, Zahl: 1001891010/14709247, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 16.02.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2014 vor der PI Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, im August 2007 in Italien eingereist zu sein, wo er auch einen Asylantrag gestellt habe. Am 13.02.2014 habe er dann Italien verlassen, ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten und sei nach Österreich eingereist.

Am 24.02.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b Dublin III - Verordnung gestellt.Am 24.02.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei - Verordnung gestellt.

Am 05.04.2014 entfernte sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus seiner Betreuungsstelle.

Am 08.04.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ein.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, Italien zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für zuständig erklärt und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesschaffung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen; gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Italien zulässig. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 29.04.2014 persönlich übernommen. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs dieser Bescheid am 06.05.2014 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen, Italien zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für zuständig erklärt und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesschaffung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassen; gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Italien zulässig. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 29.04.2014 persönlich übernommen. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs dieser Bescheid am 06.05.2014 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2014 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2014 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl. 1001891010-14567485, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl. 1001891010-14567485, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführer im Verfahren im erheblichen Ausmaß davon auszugehen war, dass dieser untertauchen würde, um sich der bevorstehenden Überstellung nach Italien zu entziehen.

Der Beschwerdeführer zeigte sich anlässlich seiner Einlieferung in das PAZ Hernals äußerst aggressiv und gewaltbereit. Er wurde deswegen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Verdachts der dreifachen schweren Körperverletzung zur Anzeige gebracht.

Von seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Überstellungstermin des Beschwerdeführer nach Italien für die Kalenderwoche 21 fixiert, welcher aufgrund eines Hungerstreiks des Beschwerdeführer samt am 16.05.2014 erfolgter Haftentlassung wegen Haftunfähigkeit nicht wahrgenommen werden konnte.

Nach seiner Entlassung tauchte der Beschwerdeführer unter; eine Adressenmeldung erging nicht.

Am 14.06.2014 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien, AFA, in 1120 Wien, Eichenstraße, einer Kontrolle unterzogen und anschließend festgenommen.

Anlässlich seiner am selben Tag erfolgten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau (traditionelle Eheschließung) XXXX und sein Kind XXXX leben würden. Er sei zu ihnen zu Besuch gekommen. Er wohne nicht bei seiner Familie, sondern besuche sie nur. Er sei unterstandslos und schlafe bei Freunden. Er sei in der Zohmanngasse obdachlos gemeldet, wohne aber im 12. Bezirk in der XXXX; näheres wisse er nicht.Anlässlich seiner am selben Tag erfolgten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau (traditionelle Eheschließung) römisch 40 und sein Kind römisch 40 leben würden. Er sei zu ihnen zu Besuch gekommen. Er wohne nicht bei seiner Familie, sondern besuche sie nur. Er sei unterstandslos und schlafe bei Freunden. Er sei in der Zohmanngasse obdachlos gemeldet, wohne aber im 12. Bezirk in der römisch 40 ; näheres wisse er nicht.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2014, Zl. 1001891010/14709247, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG iVm Art. 28 Dublin III - Verordnung zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2014, Zl. 1001891010/14709247, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin römisch drei - Verordnung zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Reise- oder Identitätsdokumente mit sich führe. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in Italien aufgehalten und dieses verlassen ohne den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten. Er sei sowohl nach Italien als auch nach Österreich illegal eingereist. Durch diese Handlungsweisen sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die durchreisten Länder - auch Österreich - lediglich als Transitländer betrachte, in welchen er unter keinen Umständen bleiben wolle. Weiters habe er sich bereits ein Mal dem Verfahren entzogen und sei fünf Tage in die Anonymität untergetaucht. Der Beschwerdeführer habe bereits ein Mal mittels Hungerstreik seine Haftunfähigkeit erwirkt und musste freigelassen werden.

Das Asylverfahren der angeblichen Ehefrau sei abgewiesen und ihre Ausweisung rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer lebe jedoch von seiner Familie getrennt und bestünde keine soziale Bindung. Der Beschwerdeführer habe sich seit 2010 getrennt von seiner Familie aufgehalten.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführer, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, zumal er sich bereits einmal der Anhaltung in Schubhaft durch Hungerstreik entzogen habe und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe. Er sei unangemeldet in 1120 Wien wohnhaft und verweigere die genaue Auskunft zu seiner Unterkunft, woraus zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich dem Abschiebeverfahren zu stellen. Zur Sicherung der Abschiebung habe daher diese Maßnahme getroffen werden müssen.

Bezugnehmend auf Art. 28 der Dublin III Verordnung wurde ausgeführt, dass wenn sich eine Person nach diesem Artikel in Haft befinde, erfolge die Überstellung aus dem ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat sobald diese praktisch durchführbar sei und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Im gegenständlichen Fall würden bereits die Dublin-Unterlagen zwecks Überstellung nach Italien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufliegen und habe der Beschwerdeführer bereits mittels Hungerstreik einen Abschiebetermin vereitelt. Bisher habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ gezeigt und sich der drohenden Rückführung nach Italien entzogen. Er habe ausreichend Zeit gehabt seine Ausreise selbst zu organisieren, jedoch habe er diesbezüglich nichts unternommen und vielmehr Vorkehrungen getroffen, um seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen zu können. Der Beschwerdeführer sei lediglich obdachlos gemeldet und unterstandslos. Aus Sicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sei daher in diesem Fall eine besondere Fluchtgefahr gegeben.Bezugnehmend auf Artikel 28, der Dublin römisch drei Verordnung wurde ausgeführt, dass wenn sich eine Person nach diesem Artikel in Haft befinde, erfolge die Überstellung aus dem ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat sobald diese praktisch durchführbar sei und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Im gegenständlichen Fall würden bereits die Dublin-Unterlagen zwecks Überstellung nach Italien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufliegen und habe der Beschwerdeführer bereits mittels Hungerstreik einen Abschiebetermin vereitelt. Bisher habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ gezeigt und sich der drohenden Rückführung nach Italien entzogen. Er habe ausreichend Zeit gehabt seine Ausreise selbst zu organisieren, jedoch habe er diesbezüglich nichts unternommen und vielmehr Vorkehrungen getroffen, um seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen zu können. Der Beschwerdeführer sei lediglich obdachlos gemeldet und unterstandslos. Aus Sicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sei daher in diesem Fall eine besondere Fluchtgefahr gegeben.

Mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, datiert mit "03.06.2014", tatsächlich am 18.06.2014 um 17:03 Uhr beim Bundesamt und beim BVwG eingebracht, wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde gemäß § 22a Abs. Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.Mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, datiert mit "03.06.2014", tatsächlich am 18.06.2014 um 17:03 Uhr beim Bundesamt und beim BVwG eingebracht, wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Abs. Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben.

Darin wird beantragt,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen,

in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen;

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Paschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist,

in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde weiterzuleiten,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Weiters wurde moniert, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund Art. 28 Dublin III-Verordnung erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde beziehe sich zwar im Spruch des bekämpften Bescheides auf diese Bestimmung, unterlasse es aber, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen.Weiters wurde moniert, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund Artikel 28, Dublin III-Verordnung erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde beziehe sich zwar im Spruch des bekämpften Bescheides auf diese Bestimmung, unterlasse es aber, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen.

Die herangezogene Norm des § 76 Abs. 1 FPG lege - anders als Abs. 2 und 2a leg.cit. - keine objektiven gesetzlichen Kriterien fest, wie dies Art. 2 lit n der Dublin III - Verordnung verlange, sondern normiere lediglich, dass Schubhaft nur verhängt werden dürfe, um die Abschiebung zu sichern. Im Hinblick darauf werde angeregt, beim VfGH die Überprüfung der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs 1 FPG gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG zu begehren.Die herangezogene Norm des Paragraph 76, Absatz eins, FPG lege - anders als Absatz 2 und 2 a leg.cit. - keine objektiven gesetzlichen Kriterien fest, wie dies Artikel 2, Litera n, der Dublin römisch drei - Verordnung verlange, sondern normiere lediglich, dass Schubhaft nur verhängt werden dürfe, um die Abschiebung zu sichern. Im Hinblick darauf werde angeregt, beim VfGH die Überprüfung der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 76, Absatz eins, FPG gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG zu begehren.

Des Weiteren wurde moniert, dass die Nichtanwendung des gelinderen Mittels rechtswidrig sei, und dies damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, weswegen im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nicht einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen oder in vom Bundesamt bezeichneten Räumen Unterkunft nehmen würde. Die Schubhaft sei auch daher rechtswidrig.

Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall beziehen und in den größten Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den zuvor vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und sehr ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten) enthielten.

Da Schriftsätze gemäß § 20 der Geschäftsordnung des BVwG nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr) eingebracht werden können, gilt die Beschwerde mit 20.06.2014 (nächster Arbeitstag) beim Bundesverwaltungsgericht als eingebracht.Da Schriftsätze gemäß Paragraph 20, der Geschäftsordnung des BVwG nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr) eingebracht werden können, gilt die Beschwerde mit 20.06.2014 (nächster Arbeitstag) beim Bundesverwaltungsgericht als eingebracht.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der die Erwägungen zur Schubhaftverhängung neuerlich dargestellt werden und der Antrag gestellt wird, den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in der Höhe von 426,20 € zu verpflichten.

Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24.06.2014 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am heutigen Tag von einer Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst besucht worden sei. Dabei sei es für die Mitarbeiterin als medizinischen Laien augenfällig gewesen, dass der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als äußerst prekär zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer wirke verzweifelt und befände sich seit 8 Tagen im Hungerstreik.

Es werde daher die Einholung eines psychiatrischen als auch eines allgemein medizinischen Fachgutachtens beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den Beschwerdeführer persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und psychischen Gesundheitszustand zu machen.

Daraus folge, dass zum einen die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei, zum anderen habe der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführer - selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit - auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen.

Aus dem vom BVwG ergänzend eingeholten Anhalteprotokoll (Anamnese, Kontrollen, Laborkontrollen, Krankenakt, eingelangt am 25.06.2014) geht hervor, dass der Beschwerdeführer einer täglichen ärztlichen Kontrolle unterzogen wird. Sein Gewichtsverlust beträgt bis zum 25.06.2014 6 Kilo, sein Allgemeinzustand ist ausreichend, sein psychischer Zustand ist unauffällig. Laut eigenen Angaben vom 23.06.2014 sei er ok, laut Angaben vom 24.06.2014 fühle er sich gut.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer reiste am 16.02.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, Italien zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für zuständig erklärt und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesschaffung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen; gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Italien zulässig. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs dieser Bescheid am 06.05.2014 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen, Italien zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für zuständig erklärt und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesschaffung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassen; gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Italien zulässig. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs dieser Bescheid am 06.05.2014 in Rechtskraft.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl. 1001891010-14567485, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl. 1001891010-14567485, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Von seiten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Überstellungstermin des Beschwerdeführer nach Italien in der Kalenderwoche 21 fixiert, welcher aufgrund eines Hungerstreiks des Beschwerdeführer samt am 16.05.2014 erfolgter Haftentlassung wegen Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen werden konnte.

Nach seiner Entlassung tauchte der Beschwerdeführer unter; eine Wohnsitzmeldung erging nicht.

Am 14.06.2014 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien, AFA, in 1120 Wien, Eichenstraße, einer Kontrolle unterzogen und anschließend festgenommen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2014, Zl. 1001891010/14709247, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG iVm Art. 28 Dublin III - Verordnung zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2014, Zl. 1001891010/14709247, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin römisch drei - Verordnung zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht in Grundversorgung. Er wurde wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Verdachts der dreifachen schweren Körperverletzung zur Anzeige gebracht.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bisher von Amts wegen an der Betreuungsstelle des Bundes und in Schubhaft gemeldet; er selbst meldete sich lediglich einmal als obdachlos.

Der Beschwerdeführer ist Vater des XXXX in Brescia, Italien. Dessen Mutter ist XXXX Beide sind derzeit wohnhaft bei der Volkshilfe OÖ in XXXX.Der Beschwerdeführer ist Vater des römisch 40 in Brescia, Italien. Dessen Mutter ist römisch 40 Beide sind derzeit wohnhaft bei der Volkshilfe OÖ in römisch 40 .

Die Kindesmutter bezeichnet der Beschwerdeführer als seine nach traditionellem Ritus angetraute Ehefrau.

Beide stellten am 17.05.2009 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheiden des Bundesasylamt vom 31.08.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art 9 Dublin II - Verordnung Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der beiden nach Italien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen.Beide stellten am 17.05.2009 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheiden des Bundesasylamt vom 31.08.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 9, Dublin römisch zwei - Verordnung Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der beiden nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 27.10.2009 gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 27.10.2009 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen.

Am 01.02.2010 stellten XXXX neuerliche Anträge auf internationalen Schutz. Dabei brachte Frau XXXX vor, den Kontakt zu ihren Lebensgefährten, der auch der Vater ihres Kindes sei, in Nigeria verloren zu haben.Am 01.02.2010 stellten römisch 40 neuerliche Anträge auf internationalen Schutz. Dabei brachte Frau römisch 40 vor, den Kontakt zu ihren Lebensgefährten, der auch der Vater ihres Kindes sei, in Nigeria verloren zu haben.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2010 wurden diese Anträge gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom 28.10.2010 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide abgewiesen und in Erledigung der Beschwerden Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2010 wurden diese Anträge gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom 28.10.2010 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide abgewiesen und in Erledigung der Beschwerden Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.11.2011 wurden die Anträge der beiden gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurden Ausweisungen nach Nigeria ausgesprochen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.11.2011 wurden die Anträge der beiden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurden Ausweisungen nach Nigeria ausgesprochen.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.03.2013 wurde den beiden der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und sie nach Nigeria ausgewiesen.

Mit Beschluss des VfGH wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

Laut Auskunft des Bundesamtes vom 24.06.2014 verfügen die beiden über keinen Aufenthaltstitel und über keine Aufenthaltsberechtigung.

Ein Familienleben des Beschwerdeführers, welcher im Februar 2014 nach Österreich einreiste, zu Frau XXXX, welche bereits 2009 einen Asylantrag im Bundesgebiet stellte, besteht somit seit 5 Jahren nicht (mehr), zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren selbst angab, nicht bei seiner Familie in Oberösterreich zu wohnen. Er sei unterstandslos und schlafe bei Freunden in 1120 Wien.Ein Familienleben des Beschwerdeführers, welcher im Februar 2014 nach Österreich einreiste, zu Frau römisch 40 , welche bereits 2009 einen Asylantrag im Bundesgebiet stellte, besteht somit seit 5 Jahren nicht (mehr), zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren selbst angab, nicht bei seiner Familie in Oberösterreich zu wohnen. Er sei unterstandslos und schlafe bei Freunden in 1120 Wien.

Der Beschwerdeführer hat keine soziale Verankerung im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist gesund und trotz Hungerstreiks haftfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Identitätsdokument; ein Laissez-passer-Dokument, gültig ab 17.06.2014, liegt vor. Ein (weiterer) Überstellungstermin des Beschwerdeführers nach Italien wurde für den 03.07.2014 festgelegt. Die Fristen des Art. 28 Dublin III -Verordnung sind im gegenständlichen Verfahren gewahrt.Der Beschwerdeführer verfügt über kein Identitätsdokument; ein Laissez-passer-Dokument, gültig ab 17.06.2014, liegt vor. Ein (weiterer) Überstellungstermin des Beschwerdeführers nach Italien wurde für den 03.07.2014 festgelegt. Die Fristen des Artikel 28, Dublin römisch drei -Verordnung sind im gegenständlichen Verfahren gewahrt.

Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato im PAZ Hernals in Schubhaft.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einem behördlichen Zugriff entzieht, da er seiner Ausreiseverpflichtung bis zum Aufgriff nicht nachgekommen ist. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und dem ergänzend eingeholten Anhalteprotokolls durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und dem ergänzend eingeholten Anhalteprotokolls durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu seinem Verhalten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführer zu XXXXin Brescia, Italien, ergibt sich aus einer Kopie einer italienischen Geburtsurkunde. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Sohnes und von Frau XXXX, StA Nigeria, ergeben sich aus dem hg. Kanzleisystem und Anfragen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführer zu XXXXin Brescia, Italien, ergibt sich aus einer Kopie einer italienischen Geburtsurkunde. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Sohnes und von Frau römisch 40 , StA Nigeria, ergeben sich aus dem hg. Kanzleisystem und Anfragen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführer in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Unterstandslosigkeit, mangelnde Ausreisebereitschaft) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.

Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch erneutes Untertauchen den Verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamts nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamts nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylgemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, - im Gegensatz zur Anordnung nach Paragraph 76, Absatz 2, oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß Paragraph 2, AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in Paragraph 76, Absatz eins, FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Absatz 2 und 2 a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des Paragraph 3, BFA-G, Paragraph 3, BFA-VG und des Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 2 a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylgemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz eins, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (Paragraph 82, Absatz 2, FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988, (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698 aus 1994,, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in das Bundesgebiet - abgesehen von Aufenthalten in der Grundversorgung und in Schubhaft - keinen ordentlichen Wohnsitz. Er war zwei Wochen als obdachlos gemeldet, war aber tatsächlich unangemeldet in 1120 Wien aufhältig. Die genaue Wohnadresse wollte der Beschwerdeführer den Behörden nicht mitteilen.

Obwohl der Sohn des Beschwerdeführers in Oberkappel in Oberösterreich wohnhaft ist, war der Beschwerdeführer dort nie polizeilich gemeldet noch faktisch aufhältig, wie er selbst im Verfahren angab.

Ein Familienleben zu der Kindesmutter besteht nicht, da seit 2009 kein gemeinsamer Haushalt zwischen den beiden besteht.

Darüber hinaus besteht aber in Österreich ohnehin kein familiärer Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn bzw. zur Kindesmutter, da gegen beide rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen bestehen. Familiäre Anknüpfungspunkte können laut Judikatur nur zu im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen bestehen.

Das bisherige Wohnverhalten des Beschwerdeführers zeigt aber auch, dass dieser bisher nicht die Absicht hegte, mit Sohn und Kindesmutter zusammen zu leben. Eine solche Absicht hat der Beschwerdeführer auch im gesamten gegenständlichen Verfahren nie behauptet.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesschaffung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 06.05.2014 in Rechtskraft. Weder zeigte der Beschwerdeführer eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise, noch leistete er der behördlichen Anordnung nach seiner Schubhaftentlassung Folge; im Gegenteil vereitelte der Beschwerdeführer seine Überstellung nach Italien - ein konkretes Datum war schon fixiert - durch Untertauchen nach seiner Haftentlassung wegen Haftunfähigkeit.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesschaffung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 06.05.2014 in Rechtskraft. Weder zeigte der Beschwerdeführer eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise, noch leistete er der behördlichen Anordnung nach seiner Schubhaftentlassung Folge; im Gegenteil vereitelte der Beschwerdeführer seine Überstellung nach Italien - ein konkretes Datum war schon fixiert - durch Untertauchen nach seiner Haftentlassung wegen Haftunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer befindet sich auch anlässlich seiner jetzigen Schubhaft in Hungerstreik; ein Überstellungstermin ist für den 03.07.2014 vorgesehen.

Aus den dargelegten Gründen ist ein weiteres Untertauchen des Beschwerdeführers zu befürchten.

Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätten. Eine Unterkunftnahme bei seinem Sohn und der Kindesmutter, über welche selbst rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen ausgesprochen wurden, kam daher nicht in Frage.

Eine solche wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde gefordert; ganz im Gegenteil vermied es der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen.

Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme daher als rechtmäßig. Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des Beschwerdeführers, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes konnte das Bundesamt durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer Überstellung nach Italien durch Untertauchen entziehen werde. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers ist von einem dringenden Sicherungsbedürfnis auszugehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG sichergestellt werden kann. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme daher als rechtmäßig. Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des Beschwerdeführers, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes konnte das Bundesamt durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer Überstellung nach Italien durch Untertauchen entziehen werde. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers ist von einem dringenden Sicherungsbedürfnis auszugehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG sichergestellt werden kann. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, erscheint die in der Beschwerde angeregte Erfüllung einer periodischen Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers als kontraproduktiv.

Ebenso verhält es sich angesichts des unerlaubten Verlassens der Betreuungsstelle durch den Beschwerdeführer mit der in der Beschwerde vorgeschlagenen Unterbringung des Beschwerdeführers in vom Bundesamt bezeichneten Räumen.

In der Beschwerde wird auch zu Unrecht der Vorwurf der unionsrechtswidrigen Anhaltung erhoben. Entgegen der Rüge hat sich die Behörde sehr wohl mit den Voraussetzungen des Art 28 Dublin III-VO auseinandergesetzt - nämlich auf Seite 6 f des Bescheides - und diese Bestimmung auch im Spruch entsprechend angeführt. Durch Einvernahme des Beschwerdeführers und unter Heranziehung des umfangreichen Voraktes ist die Behörde dem Erfordernis der Einzelfallprüfung sehr wohl nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer zum Thema Schubhaft jedenfalls zweimal einvernommen wurde.In der Beschwerde wird auch zu Unrecht der Vorwurf der unionsrechtswidrigen Anhaltung erhoben. Entgegen der Rüge hat sich die Behörde sehr wohl mit den Voraussetzungen des Artikel 28, Dublin III-VO auseinandergesetzt - nämlich auf Seite 6 f des Bescheides - und diese Bestimmung auch im Spruch entsprechend angeführt. Durch Einvernahme des Beschwerdeführers und unter Heranziehung des umfangreichen Voraktes ist die Behörde dem Erfordernis der Einzelfallprüfung sehr wohl nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer zum Thema Schubhaft jedenfalls zweimal einvernommen wurde.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach es gemäß Art 2 lit n der Dublin III - Verordnung den Mitgliedstaaten obliege, den Begriff der "Fluchtgefahr" durch objektive Kriterien gesetzlich festzulegen, die im gegenständlichen Fall herangezogene Norm des § 76 Abs. 1 FPG lege solche jedoch nicht fest, bleibt auszuführen:Zu den Beschwerdeausführungen, wonach es gemäß Artikel 2, Litera n, der Dublin römisch drei - Verordnung den Mitgliedstaaten obliege, den Begriff der "Fluchtgefahr" durch objektive Kriterien gesetzlich festzulegen, die im gegenständlichen Fall herangezogene Norm des Paragraph 76, Absatz eins, FPG lege solche jedoch nicht fest, bleibt auszuführen:

"Die Annahme, dass sich der Antragsteller durch Flucht seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entziehen könnte, bedarf immer einer auf den Einzelfall abstellenden Begründung. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gibt keine Kriterien vor, anhand deren das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden kann, sondern überlässt dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.""Die Annahme, dass sich der Antragsteller durch Flucht seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entziehen könnte, bedarf immer einer auf den Einzelfall abstellenden Begründung. Die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, gibt keine Kriterien vor, anhand deren das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden kann, sondern überlässt dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen."

(Filzwieser/Sprung, Dublin III - Verordnung, K48 zu Art. 2)(Filzwieser/Sprung, Dublin römisch drei - Verordnung, K48 zu Artikel 2,)

Eine solche Mindestanforderung an Kriterien findet sich nach Ansicht des BVwG aber im § 76 Abs. 1 FPG, da die Begriffe ‚Erlassung einer Rückkehrentscheidung', ‚Anordnung einer Außerlandesschaffung, einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes' sowie ‚Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit' ebenso wie der Begriff ‚die Abschiebung zu sichern', ebensolche darstellen. Eine Unsachlichkeit dieser normierten Kriterien kann nicht erkannt werden.Eine solche Mindestanforderung an Kriterien findet sich nach Ansicht des BVwG aber im Paragraph 76, Absatz eins, FPG, da die Begriffe ‚Erlassung einer Rückkehrentscheidung', ‚Anordnung einer Außerlandesschaffung, einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes' sowie ‚Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit' ebenso wie der Begriff ‚die Abschiebung zu sichern', ebensolche darstellen. Eine Unsachlichkeit dieser normierten Kriterien kann nicht erkannt werden.

Von der Vorlage gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG an den VfGH konnte daher abgesehen werden.Von der Vorlage gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG an den VfGH konnte daher abgesehen werden.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer auch Asylwerber sei, da sein Asylverfahren in Italien noch offen und daher die falsche gesetzliche Norm im angefochtenen Bescheid herangezogen worden sei, bleibt auszuführen:

"Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 stellt in Bezug auf den Verlust der Stellung als "Asylwerber" nur auf die Beendigung des in Österreich geführten Asylverfahrens, sei es durch Einstellung oder Gegenstandslosigkeit oder - durch dessen rechtskräftigen "Abschluss" ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen Abschluss eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der aufgrund der Dublin II-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird somit das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er aufgrund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin II-Verordnung - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist.""Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 stellt in Bezug auf den Verlust der Stellung als "Asylwerber" nur auf die Beendigung des in Österreich geführten Asylverfahrens, sei es durch Einstellung oder Gegenstandslosigkeit oder - durch dessen rechtskräftigen "Abschluss" ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen Abschluss eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der aufgrund der Dublin II-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird somit das in Österreich geführte Asylverfahren iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er aufgrund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin II-Verordnung - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist."

(Erkenntnis VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0121)

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist gemäß § 5 Abs. 1 AsylG seit 06.05.2014 rechtskräftig beendet, der Beschwerdeführer ist somit nicht mehr Asylwerber im Sinne des Asylgesetzes. Die Anwendung von § 76 Abs. 1 FPG im Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2014 war daher im gegenständlichen Fall rechtmäßig.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG seit 06.05.2014 rechtskräftig beendet, der Beschwerdeführer ist somit nicht mehr Asylwerber im Sinne des Asylgesetzes. Die Anwendung von Paragraph 76, Absatz eins, FPG im Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2014 war daher im gegenständlichen Fall rechtmäßig.

Die Judikatur des VwGH ist diesbezüglich eindeutig, weswegen die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des BVwG nur einen anders gelagerten Fall betreffen kann.

Zum Antrag der Einholung eines psychiatrischen als auch eines allgemein medizinischen Fachgutachtens in der Stellungnahme vom 24.06.2014, da der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als äußerst prekär zu bezeichnen sei, bleibt festzuhalten, dass Häftlinge gemäß §§ 7 und 10 Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 128/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 439/2005, ärztlich begutachtet werden; bei Hungerstreikenden ist zumindest eine tägliche klinische Untersuchung durchzuführen.Zum Antrag der Einholung eines psychiatrischen als auch eines allgemein medizinischen Fachgutachtens in der Stellungnahme vom 24.06.2014, da der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als äußerst prekär zu bezeichnen sei, bleibt festzuhalten, dass Häftlinge gemäß Paragraphen 7 und 10 Anhalteordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,, ärztlich begutachtet werden; bei Hungerstreikenden ist zumindest eine tägliche klinische Untersuchung durchzuführen.

Im konkreten Fall steht der Beschwerdeführer laut dem ergänzend eingeholten Anhalteprotokoll unter laufender ärztlicher Kontrolle.

Der Beschwerdeführer befand sich von 18.06.2014 bis 20.06.2014 in Heilbehandlung.

Dem Inhalt des Anhalteprotokolls zufolge hat der Beschwerdeführer bis 25.06.2014 6 Kilo (von 89 auf 83 kg) abgenommen, sein Allgemeinzustand ist ausreichend, psychischer Zustand ist unauffällig, Haftfähigkeit besteht.

Wie dem Protokoll weiters zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer am Tage des Besuchs der Mitarbeiterin der Diakonie (24.06.2014), welche seinen Zustand als äußerst prekär bezeichnete, dem Arzt gegenüber an, sich wohl zu fühlen.

Da der Beschwerdeführer in Schubhaft einer täglichen medizinische Kontrolle, Untersuchung und Betreuung unterzogen wird, konnte auf die Einholung der beantragten medizinischen Gutachten verzichtet werden.

Auch vom beantragten, persönlichen Augenschein des Beschwerdeführers durch den erkennenden Richter, konnte aus diesem Grund sowie der Tatsache, dass ein medizinischer Laie mittels Augenschein wohl kaum Haft(un)fähigkeit feststellen kann, Abstand genommen werden.

Aufgrund obiger Ausführungen und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich weiters, dass eine Anordnung gelinderer Mittel im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführer nicht am Untertauchen hindern würde.

Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung überwiegen, festzustellen waren, war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung überwiegen, festzustellen waren, war die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III und IV:Zu Spruchpunkt römisch drei und IV:

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde - wie oben ausgeführt - der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde - wie oben ausgeführt - der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Mit Schriftsatz vom 20.06.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.Mit Schriftsatz vom 20.06.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz vom 18.06.2014 war demgemäß abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13). Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13). Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe ein Familienleben des Beschwerdeführer in Österreich verneint, weshalb gemäß Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2013, 2012/21/0230 ("Sicherungsbedarf konkret bestritten"), eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG notwendig sei, so bleibt festzuhalten, dass das Bundesamt sehr wohl Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dem Ausgang ihrer Asylverfahren sowie zum Nichtbestehens eines Wohnsitzes und einer fehlenden sozialen Bindung zum Beschwerdeführer im Bescheid getätigt hat. Somit wurde in der Beschwerde mit den Ausführungen, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über eine Familie, es bestünde ein Familienleben und die belangte Behörde habe diese Tatsachen nicht berücksichtigt, der Sicherungsbedarf im gegenständlichen Verfahr aber nicht konkret bestritten, weshalb auch im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des VwGH von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Kostenentscheidung die Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und diesbezüglich noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Sollte entgegen der rechtlichen Ansicht des BVwG die gegenständliche Beschwerde eine reine Bescheidbeschwerde darstellen, so wäre nach dem Wortlaut des § 35 VwGVG dessen Anwendung ausgeschlossen.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Kostenentscheidung die Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und diesbezüglich noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Sollte entgegen der rechtlichen Ansicht des BVwG die gegenständliche Beschwerde eine reine Bescheidbeschwerde darstellen, so wäre nach dem Wortlaut des Paragraph 35, VwGVG dessen Anwendung ausgeschlossen.

Schlagworte

Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W146.2008921.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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