§ 3 BFA-G Zuständigkeiten

BFA-G - BFA-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Bundesamt obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Vollziehung des BFA-VG,
    2. 2.Ziffer 2die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100,
    3. 3.Ziffer 3die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 unddie Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100 und
    4. 4.Ziffer 4die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (§ 2 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.Das Bundesamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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