§ 2 BFA-G Organisation

BFA-G - BFA-Einrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,An der Spitze des Bundesamtes steht der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesamt hat seinen Sitz in Wien. Es kann in jedem Bundesland eine Regionaldirektion eingerichtet werden. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
  3. (3)Absatz 3,Die Zahl der Organisationseinheiten im Bundesamt, in den Regionaldirektionen und in den Außenstellen sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen, sind in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung festzulegen. Die formale Behandlung der vom Bundesamt zu besorgenden Geschäfte ist vom Direktor in der Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
  5. (5)Absatz 5,Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesamtes deren Qualifikation und die Umsetzung diesbezüglicher Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Mitarbeiter des Bundesamtes sind zur Teilnahme an Ausbildungs- und regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6,Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993.Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, 39, Absatz eins und 42 Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.
  7. (7)Absatz 7,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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