Entscheidungsdatum
07.03.2016Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
G301 1254684-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA.:
Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 AsylG 2005 (zu Spruchpunkt I.), § 94 Abs. 5 iVm. §§ 93 Abs. 1 Z 1 und 94 Abs. 1 FPG (zu Spruchpunkt II.), § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (zu Spruchpunkt III.), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, AsylG 2005 (zu Spruchpunkt römisch eins.), Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 93, Absatz eins, Ziffer eins und 94 Absatz eins, FPG (zu Spruchpunkt römisch zwei.), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (zu Spruchpunkt römisch drei.), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 iVm.
§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 (zu Spruchpunkt IV.), § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (zu Spruchpunkt V.) sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG (zu Spruchpunkt VI.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,dass im angefochtenen BescheidParagraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 (zu Spruchpunkt römisch vier.), Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (zu Spruchpunkt römisch fünf.) sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG (zu Spruchpunkt römisch sechs.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,dass im angefochtenen Bescheid
1. in Spruchpunkt I. das Datum "03.10.2004" richtig "03.10.2005" lautet,1. in Spruchpunkt römisch eins. das Datum "03.10.2004" richtig "03.10.2005" lautet,
2. in Spruchpunkt II. sich die angeordnete Entziehung des Konventionsreisepasses auf § 94 Abs. 5 iVm. §§ 93 Abs. 1 Z 1 und 94 Abs. 1 FPG stützt,2. in Spruchpunkt römisch zwei. sich die angeordnete Entziehung des Konventionsreisepasses auf Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 93, Absatz eins, Ziffer eins und 94 Absatz eins, FPG stützt,
3. in Spruchpunkt IV. sich die angeordnete Rückkehrentscheidung richtig auf3. in Spruchpunkt römisch vier. sich die angeordnete Rückkehrentscheidung richtig auf
§ 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG stützt und die Wortfolge "nach der Russischen Föderation" richtig "nach Serbien" lautet.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt und die Wortfolge "nach der Russischen Föderation" richtig "nach Serbien" lautet.
II. Der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, zugestellt am 18.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom "03.10.2004", Zl. XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 FPG der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX entzogen und dem BF aufgetragen, diesen gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt II.); dem BF gemäß § 8 Abs. 1 "Z 2" AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 "Z 3" AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 "Z 2" FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG "nach der Russischen Föderation" zulässig ist (Spruchpunkt IV.); einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.); sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über das Einreiseverbot gemäß "§ 18 Abs. 7" iVm. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, zugestellt am 18.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom "03.10.2004", Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, FPG der Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 entzogen und dem BF aufgetragen, diesen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.); dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, "Z 2" AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, "Z 3" AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, "Z 2" FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG "nach der Russischen Föderation" zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.); einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.); gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.); sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über das Einreiseverbot gemäß "§ 18 Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
2. Mit dem am 29.01.2016 beim BFA, RD Burgenland, eingebrachten (undatierten) Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid - wörtlich - "zur Gänze, somit in allen seinen vier Spruchpunkten I, II, III und IV. angefochten" werde. Am Schluss der Beschwerde wurden hingegen folgende Anträge gestellt:2. Mit dem am 29.01.2016 beim BFA, RD Burgenland, eingebrachten (undatierten) Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid - wörtlich - "zur Gänze, somit in allen seinen vier Spruchpunkten römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier. angefochten" werde. Am Schluss der Beschwerde wurden hingegen folgende Anträge gestellt:
"a) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Flüchtlingseigenschaft dem Beschwerdeführer nicht aberkannt werde;
b) [dass] allenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt werde;
c) [dass] von der Abnahme des Konventionsreisepasses Abstand genommen werde;
d) [dass] ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG erteilt werde;d) [dass] ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG erteilt werde;
e) die Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig ist und das Einreiseverbot aufheben, sowie aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
f) Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen."
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.02.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der BF führte bis zu seiner Eheschließung vor dem Standesamt XXXX am XXXX den Familiennamen "XXXX" und nahm sodann den Familiennamen seiner damaligen Ehegattin XXXX, an, von der er sich allerdings schon am XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX wieder scheiden ließ, ohne seinen früheren Familiennamen wieder anzunehmen.Der BF führte bis zu seiner Eheschließung vor dem Standesamt römisch 40 am römisch 40 den Familiennamen "XXXX" und nahm sodann den Familiennamen seiner damaligen Ehegattin römisch 40 , an, von der er sich allerdings schon am römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 wieder scheiden ließ, ohne seinen früheren Familiennamen wieder anzunehmen.
Der BF stellte am 17.11.2003 unter dem Namen "XXXX" einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2004, Zl. XXXX, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet.Der BF stellte am 17.11.2003 unter dem Namen "XXXX" einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2004, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet.
Dem BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Berufungsbescheid des UBAS vom 03.10.2005, Zl. XXXX, unter Zugrundelegung der Identität "XXXX" und der Staatsangehörigkeit "Serbien und Montenegro" gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Berufungsbescheid des UBAS vom 03.10.2005, Zl. römisch 40 , unter Zugrundelegung der Identität "XXXX" und der Staatsangehörigkeit "Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem BF wurde am 22.11.2005 auf dessen Antrag von der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD XXXX) ein Konventionsreisepass mit der Nr. "XXXX" (gültig bis 22.11.2010) ausgestellt.Dem BF wurde am 22.11.2005 auf dessen Antrag von der Bundespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: BPD römisch 40 ) ein Konventionsreisepass mit der Nr. "XXXX" (gültig bis 22.11.2010) ausgestellt.
Der BF hat in Serbien einen serbischen Reisepass beantragt, der ihm am 04.04.2012 von der zuständigen Passbehörde in XXXX (Serbien) auf die Identität "XXXX" und auf die Staatsangehörigkeit von Serbien mit einer Gültigkeit von 04.04.2012 bis 04.04.2022 ausgestellt wurde.Der BF hat in Serbien einen serbischen Reisepass beantragt, der ihm am 04.04.2012 von der zuständigen Passbehörde in römisch 40 (Serbien) auf die Identität "XXXX" und auf die Staatsangehörigkeit von Serbien mit einer Gültigkeit von 04.04.2012 bis 04.04.2022 ausgestellt wurde.
Ebenso wurde dem BF in Serbien auf die Identität "XXXX" eine von 04.04.2012 bis 04.04.2022 gültige Identitätskarte der Republik Serbien ausgestellt.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 146 148 (2. FALL) 148 A/1 U 2 (2. FALL) 147 ABS 1/1 StGB
Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 22 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXXzu LG römisch 40
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX vom XXXXUnbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXXzu LG römisch 40
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 153/1 U 2 (1. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate
zu XXXXzu römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXXzu LG römisch 40
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 142 (1}, 143 2. Fall StGB § 12 3. Fall StGB XXXXParagraphen 142, (1}, 143 2. Fall StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB römisch 40
Datum der (letzten) Tat
Freiheitsstrafe 6 Jahre
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde zuletzt am XXXX festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungs- und sodann Strafhaft). Seit XXXX wird die Strafhaft in der Justizanstalt XXXXvollzogen.Der BF wurde zuletzt am römisch 40 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungs- und sodann Strafhaft). Seit römisch 40 wird die Strafhaft in der Justizanstalt XXXXvollzogen.
Der BF befand sich auf Grund der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung bereits von XXXX bis XXXX in Strafhaft.Der BF befand sich auf Grund der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung bereits von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft.
Im Zeitraum von XXXX bis XXXX befand sich der BF mehrmals in Verwaltungshaft. Der BF hat auf Grund von zumindest 15 ausstehenden Verwaltungsstrafen Schulden in Höhe von mehreren Tausend Euro.Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der BF mehrmals in Verwaltungshaft. Der BF hat auf Grund von zumindest 15 ausstehenden Verwaltungsstrafen Schulden in Höhe von mehreren Tausend Euro.
Mit dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 143 zweiter Fall StGB als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 143 zweiter Fall StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt.
Dieser Verurteilung lagen insgesamt drei Raubüberfälle auf Juweliergeschäfte in XXXX zugrunde, die von insgesamt sechs Tätern - darunter dem BF - im Mai, Juli und August 2012 im geplanten gemeinsamen Zusammenwirken unter Verwendung von Waffen (Pistolen) und durch Drohung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gegenüber den Verkaufsangestellten begangen wurden und bei denen die Täter Bargeld und Schmuck in einem Gesamtwert von fast 235.000 Euro erbeuteten.Dieser Verurteilung lagen insgesamt drei Raubüberfälle auf Juweliergeschäfte in römisch 40 zugrunde, die von insgesamt sechs Tätern - darunter dem BF - im Mai, Juli und August 2012 im geplanten gemeinsamen Zusammenwirken unter Verwendung von Waffen (Pistolen) und durch Drohung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gegenüber den Verkaufsangestellten begangen wurden und bei denen die Täter Bargeld und Schmuck in einem Gesamtwert von fast 235.000 Euro erbeuteten.
Auch wenn der BF bei diesen bewaffneten Raubüberfällen nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beitragstäter verurteilt wurde, so hat er dennoch innerhalb dieser kriminellen Organisation, die unter dem von den Medien kreierten Begriff "XXXX" auch breite öffentliche Bekanntheit erlangte, eine maßgebliche Rolle bei der Ausführung der bewaffneten Raubüberfälle gespielt, indem er die Fluchtfahrzeuge anmietete und ankaufte, Tatwerkzeug beschaffte, Kennzeichentafeln für das angekaufte Fluchtfahrzeug besorgte, den Tatort ausspionierte sowie den unmittelbaren Tätern durch Freihalten eines Parkplatzes vor einem Juweliergeschäft die ungehinderte Zufahrt ermöglichte. Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst - auf andere Weise als durch Bestimmung eines Anderen - durch eine Handlung beiträgt, die für den Tatablauf kausal ist.Auch wenn der BF bei diesen bewaffneten Raubüberfällen nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beitragstäter verurteilt wurde, so hat er dennoch innerhalb dieser kriminellen Organisation, die unter dem von den Medien kreierten Begriff "XXXX" auch breite öffentliche Bekanntheit erlangte, eine maßgebliche Rolle bei der Ausführung der bewaffneten Raubüberfälle gespielt, indem er die Fluchtfahrzeuge anmietete und ankaufte, Tatwerkzeug beschaffte, Kennzeichentafeln für das angekaufte Fluchtfahrzeug besorgte, den Tatort ausspionierte sowie den unmittelbaren Tätern durch Freihalten eines Parkplatzes vor einem Juweliergeschäft die ungehinderte Zufahrt ermöglichte. Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB ist, wer sonst - auf andere Weise als durch Bestimmung eines Anderen - durch eine Handlung beiträgt, die für den Tatablauf kausal ist.
Bei der Strafbemessung des letzten Urteils wurden das Zusammentreffen zweier Verbrechen, der Rückfall innerhalb aufrechter Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, hingegen das umfassende Geständnis, die jeweils untergeordnete Beteiligung und die Sicherstellung der Raubbeute aus dem Überfall vom August 2012 als mildernd gewertet. Das Strafgericht führte jedoch weiters aus, dass sich der BF trotz ausschließlicher Beitragshandlungen im Vergleich zu einzelnen der unmittelbaren Täter als gefährlicher erwiesen hat. Des Weiteren war das Strafgericht der Ansicht, dass bei der Täterpersönlichkeit des BF zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Widerruf der bedingten Entlassung hinsichtlich der zweiten Verurteilung im XXXX geboten war, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen führen zu können.Bei der Strafbemessung des letzten Urteils wurden das Zusammentreffen zweier Verbrechen, der Rückfall innerhalb aufrechter Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, hingegen das umfassende Geständnis, die jeweils untergeordnete Beteiligung und die Sicherstellung der Raubbeute aus dem Überfall vom August 2012 als mildernd gewertet. Das Strafgericht führte jedoch weiters aus, dass sich der BF trotz ausschließlicher Beitragshandlungen im Vergleich zu einzelnen der unmittelbaren Täter als gefährlicher erwiesen hat. Des Weiteren war das Strafgericht der Ansicht, dass bei der Täterpersönlichkeit des BF zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Widerruf der bedingten Entlassung hinsichtlich der zweiten Verurteilung im römisch 40 geboten war, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen führen zu können.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die Republik Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF heiratete zuletzt am XXXX vor dem Standesamt XXXX die in Österreich lebende rumänische Staatsangehörige XXXX, von der er im XXXX geschieden wurde. Der BF hat keine Kinder.1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF heiratete zuletzt am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 die in Österreich lebende rumänische Staatsangehörige römisch 40 , von der er im römisch 40 geschieden wurde. Der BF hat keine Kinder.
Abgesehen von seiner Mutter, die den BF regelmäßig in der Haft besucht, verfügt der BF über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF ist ohne Beschäftigung und verfügt über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF verfügt zwar über bestimmte Deutschkenntnisse, es konnten aber sonst insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Was den früheren Familiennamen anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF bis zu seiner am XXXX in XXXX erfolgten Eheschließung den Familiennamen "XXXX" führte und im Zuge dessen den Familiennamen seiner damaligen Ehegattin ("XXXX") annahm. Auch nach der Scheidung von seiner damaligen Ehegattin und bei der zweiten Eheschließung in XXXX am XXXX behielt der BF den Familiennamen XXXX, ebenso nach der neuerlichen Scheidung von der zweiten Ehegattin im XXXX. Bereits im Frühjahr 2012 beantragte der BF allerdings in Serbien unter Angabe seines früheren Familiennamens "XXXX" die Ausstellung eines Reisepasses und einer Identitätskarte. Beide Dokumente wurden letztlich auch auf den früheren Familiennamen lautend ausgestellt.Was den früheren Familiennamen anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF bis zu seiner am römisch 40 in römisch 40 erfolgten Eheschließung den Familiennamen "XXXX" führte und im Zuge dessen den Familiennamen seiner damaligen Ehegattin ("XXXX") annahm. Auch nach der Scheidung von seiner damaligen Ehegattin und bei der zweiten Eheschließung in römisch 40 am römisch 40 behielt der BF den Familiennamen römisch 40 , ebenso nach der neuerlichen Scheidung von der zweiten Ehegattin im römisch 40 . Bereits im Frühjahr 2012 beantragte der BF allerdings in Serbien unter Angabe seines früheren Familiennamens "XXXX" die Ausstellung eines Reisepasses und einer Identitätskarte. Beide Dokumente wurden letztlich auch auf den früheren Familiennamen lautend ausgestellt.
Die Feststellung, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit nicht staatenlos ist, beruht darauf, dass dem BF im Oktober 2005 unter Zugrundelegung der damaligen Staatsangehörigkeit "Serbien und Montenegro" in Österreich Asyl gewährt wurde. Die Republik Serbien gilt nach der Auflösung der als Nachfolgestaat der bisherigen "Bundesrepublik Jugoslawien" begründeten "Staatenunion von Serbien und Montenegro" am 03.06.2006 als völkerrechtlicher Nachfolgestaat für alle bisherigen Staatsangehörigen, denen nicht die Staatsangehörigkeit der neuen Republik Montenegro zukommt. Dass der BF allenfalls Staatsangehöriger Montenegros wäre, wurde weder vom BF behauptet, noch wäre dies sonst anzunehmen gewesen. Wesentlich ist jedenfalls der Umstand, dass dem BF auf seinen eigenen Antrag hin im April 2012 in Serbien von den dortigen Behörden ein serbischer Reisepass und eine serbische Identitätskarte ausgestellt wurden. Voraussetzung für die Ausstellung dieser Personaldokumente ist die serbische Staatsangehörigkeit. Letztlich wurde die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der BF serbischer Staatsangehöriger ist, in der Beschwerde auch nicht bestritten. Vielmehr wurde darin ebenso eingeräumt, dass der BF "ursprünglich aus Serbien stammt" und ihm auch am 04.04.2012 in XXXX (Serbien) ein serbischer Pass ausgestellt wurde. Im Übrigen liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der BF keine Staatsangehörigkeit besitzen würde und daher staatenlos wäre.Die Feststellung, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit nicht staatenlos ist, beruht darauf, dass dem BF im Oktober 2005 unter Zugrundelegung der damaligen Staatsangehörigkeit "Serbien und Montenegro" in Österreich Asyl gewährt wurde. Die Republik Serbien gilt nach der Auflösung der als Nachfolgestaat der bisherigen "Bundesrepublik Jugoslawien" begründeten "Staatenunion von Serbien und Montenegro" am 03.06.2006 als völkerrechtlicher Nachfolgestaat für alle bisherigen Staatsangehörigen, denen nicht die Staatsangehörigkeit der neuen Republik Montenegro zukommt. Dass der BF allenfalls Staatsangehöriger Montenegros wäre, wurde weder vom BF behauptet, noch wäre dies sonst anzunehmen gewesen. Wesentlich ist jedenfalls der Umstand, dass dem BF auf seinen eigenen Antrag hin im April 2012 in Serbien von den dortigen Behörden ein serbischer Reisepass und eine serbische Identitätskarte ausgestellt wurden. Voraussetzung für die Ausstellung dieser Personaldokumente ist die serbische Staatsangehörigkeit. Letztlich wurde die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der BF serbischer Staatsangehöriger ist, in der Beschwerde auch nicht bestritten. Vielmehr wurde darin ebenso eingeräumt, dass der BF "ursprünglich aus Serbien stammt" und ihm auch am 04.04.2012 in römisch 40 (Serbien) ein serbischer Pass ausgestellt wurde. Im Übrigen liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der BF keine Staatsangehörigkeit besitzen würde und daher staatenlos wäre.
Die Feststellung zur Beantragung und Ausstellung eines serbischen Reisepasses und einer serbischen Identitätskarte in Serbien im April 2012 beruht auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie den in den Verwaltungsakten einliegenden Ablichtungen der angeführten Dokumente (Verwaltungsakt BFA, AS 369 f). Die Authentizität des serbischen Reisepasses und dessen Ausstellung durch die Polizeidienststelle in XXXX (Serbien) wurde überdies von der Serbischen Botschaft in Österreich ausdrücklich bestätigt (Verwaltungsakt BFA, AS 373).Die Feststellung zur Beantragung und Ausstellung eines serbischen Reisepasses und einer serbischen Identitätskarte in Serbien im April 2012 beruht auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie den in den Verwaltungsakten einliegenden Ablichtungen der angeführten Dokumente (Verwaltungsakt BFA, AS 369 f). Die Authentizität des serbischen Reisepasses und dessen Ausstellung durch die Polizeidienststelle in römisch 40 (Serbien) wurde überdies von der Serbischen Botschaft in Österreich ausdrücklich bestätigt (Verwaltungsakt BFA, AS 373).
Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zur rechtskräftigen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den vom BF im Asylverfahren angegebenen Herkunftsstaat "Serbien und Montenegro" ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung zur Ausstellung eines bis 21.11.2010 gültigen österreichischen Konventionsreisepasses mit der angeführten Nummer ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (Verwaltungsakt BPD XXXX, AS 283 ff).Die Feststellung zur Ausstellung eines bis 21.11.2010 gültigen österreichischen Konventionsreisepasses mit der angeführten Nummer ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (Verwaltungsakt BPD römisch 40 , AS 283 ff).
2.2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt des BFA einliegenden Strafurteil des LGS XXXX vom XXXX (AS 285 ff), und entsprechen überdies dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).2.2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt des BFA einliegenden Strafurteil des LGS römisch 40 vom römisch 40 (AS 285 ff), und entsprechen überdies dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).
Die Feststellung zu den ausstehenden Verwaltungsstrafen ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt (Verwaltungsakt BH XXXX, AS 101 ff).Die Feststellung zu den ausstehenden Verwaltungsstrafen ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt (Verwaltungsakt BH römisch 40 , AS 101 ff).
Dass der BF Mitglied der unter dem Begriff "XXXX" öffentlich bekannt gewordenen kriminellen Organisation ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (Justiz-Vollzugsinformation, AS 405).
2.2.3. Die Feststellung betreffend Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr und anderer zu berücksichtigender Hindernisse für die Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine (rechtliche oder tatsächliche) Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr nach Serbien anzunehmen gewesen wäre.
Insoweit erstmals in der Beschwerde nur allgemein und pauschal behauptet wird, dass Roma in Serbien nach wie vor verfolgt und diskriminiert werden würden, ist entgegenzuhalten, dass eine dem Herkunftsstaat Serbien zurechenbare, aktuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr des BF bloß auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma, die ihrer Intensität nach allenfalls auch die Schwelle einer im Sinne der GFK als asylrelevant zu qualifizierenden Verfolgungsgefahr erreichen würde, weder aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ersichtlich ist.
Vielmehr ist festzuhalten, dass sogar beim BF eine subjektive Furcht vor einer möglichen Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Serbien offenbar gar nicht oder nicht mehr gegeben ist, ist dieser doch in den vergangenen Jahren mehrmals freiwillig nach Serbien zurückgekehrt und hat sich dort auch zum Zweck der Ausstellung eines Reisepasses und einer Identitätskarte an die zuständigen Behörden gewandt. Dass es dabei irgendwelche Probleme mit den serbischen Behörden auf Grund der Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma gegeben hätte, wurde nicht behauptet. Vielmehr wurden dem BF antragsgemäß die gewünschten Dokumente ausgestellt.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat Serbien ist festzuhalten, dass der BF in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF auch in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte. Der BF beschränkte sich in seiner Beschwerde lediglich auf die nicht näher dargelegte und auch nicht mit entsprechenden objektiven Quellen (Berichten) untermauerte Behauptung, dass eine Verfolgung und Diskriminierung der Roma in Serbien nach wie vor existent sei. Worin sich eine mögliche Verfolgungsgefahr oder Diskriminierung ihm gegenüber aktuell konkret geäußert hätte oder im Fall der Rückkehr äußern würde, legte der BF ebenso wenig dar.
Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren vom BF keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.4. Die Feststellungen betreffend die familiären Verhältnisse, die persönlichen Lebensumstände, die Deutschkenntnisse sowie das Fehlen einer umfassenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den in der Beschwerde nicht substanziiert (z.B. mit entsprechenden Nachweisen) widerlegten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass unbeschadet des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich, vor allem in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, angenommen werden könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Auch wenn in der Beschwerde einleitend ausdrücklich nur auf die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wird, war doch auf Grund der generellen Anfechtungserklärung, dass der Bescheid "zur Gänze" angefochten werde, und auf Grund der am Ende gestellten Beschwerdeanträge unzweifelhaft davon auszugehen, dass das Begehren der gegenständlichen Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) auf die Rechtswidrigerklärung des gesamten Bescheides gerichtet ist und sich die Beschwerde daher auch auf alle Spruchpunkte des Bescheides (I. bis VII.) bezieht.Auch wenn in der Beschwerde einleitend ausdrücklich nur auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wird, war doch auf Grund der generellen Anfechtungserklärung, dass der Bescheid "zur Gänze" angefochten werde, und auf Grund der am Ende gestellten Beschwerdeanträge unzweifelhaft davon auszugehen, dass das Begehren der gegenständlichen Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) auf die Rechtswidrigerklärung des gesamten Bescheides gerichtet ist und sich die Beschwerde daher auch auf alle Spruchpunkte des Bescheides (römisch eins. bis römisch sieben.) bezieht.
3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Bescheides):3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides):
3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet:Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet:
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6, sind jedoch auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung, d.h. des Verbotes der Ausweisung oder der Zurückweisung nach Art. 33 Abs. 1 GFK, von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Gemäß Artikel 33, Absatz 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung, d.h. des Verbotes der Ausweisung oder der Zurückweisung nach Artikel 33, Absatz eins, GFK, von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Status-Richtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Art. 11 nicht länger Flüchtling ist.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Status-Richtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11, nicht länger Flüchtling ist.
In Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt C GFK bestimmt Art. 11 Abs. 1 Status-Richtlinie, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling ist, wenn erIn Übereinstimmung mit Artikel eins, Abschnitt C GFK bestimmt Artikel 11, Absatz eins, Status-Richtlinie, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling ist, wenn er
a) sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt;
b) nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat;
c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt;
d) freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat;
e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
f) als eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling erkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seien gewöhnlichen Wohnsitz hatte.
Gemäß Art. 11 Abs. 2 Status-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Abs. 1 lit. e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.Gemäß Artikel 11, Absatz 2, Status-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Absatz eins, Litera e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
Dem BF wurde in Österreich mit Berufungsbescheid des UBAS vom 03.10.2005 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Ihm gilt daher der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien als zuerkannt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 gestützt. Der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und eine Gefahr für die Allgemeinheit und er habe sich auch durch die Beantragung eines Reisepasses in Serbien dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 gestützt. Der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und eine Gefahr für die Allgemeinheit und er habe sich auch durch die Beantragung eines Reisepasses in Serbien dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.
Der BF ist in seiner Beschwerde dieser Ansicht der belangten Behörde entgegengetreten und hat die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt.
3.2.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit:3.2.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wegen Straffälligkeit:
Für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK müssen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288;Für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK müssen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288;
03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517;
21.09.2015, Ra 2015/19/0130) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Der Fremde muss
1. ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
2. dafür rechtskräftig verurteilt worden und
3. gemeingefährlich sein, und
4. es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nach der oben angeführten Judikatur des VwGH nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Allerdings genügt es nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe ist Bedacht zu nehmen.
Der BF wurde wegen Beitragstäterschaft bei der Begehung von mehreren bewaffneten Raubüberfällen auf Juweliergeschäfte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt, die derzeit auch vollzogen wird.
Dass bewaffneter Raub typischerweise als "besonders schweres Verbrechen" anzusehen ist, erscheint im Lichte der dargestellten Rechtsprechung unzweifelhaft. Auch wenn der BF nicht als unmittelbarer Täter sondern als Beitragstäter verurteilt wurde, so ist festzuhalten, dass dem BF innerhalb der genannten kriminellen Organisation, der er angehörte, durchaus eine maßgebliche Stellung zukam und er auch wesentlich zur Begehung der bewaffneten Raube beitrug. Letztlich muss die strafrechtlich relevante Beitragshandlung kausal für die Verwirklichung der Straftat (bewaffneter Raub) sein, was hier im Fall des BF zutrifft.
Bei den dargelegten Taten handelt es sich um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und erweisen sich diese Taten - wie vom VwGH in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend.
Im vorliegenden Fall ist überdies ins Treffen zu führen, dass sich der BF schon längere Zeit vorher im gewollten gemeinsamen Zusammenwirken mit weiteren Tätern äußerst penibel und mit großer Präzision auf die Ausführung der Raubüberfälle auf ausgewählte Juweliergeschäfte und die anschließende Flucht vorbereitete und letztlich auch die Drohung mit Waffengebrauch durch die unmittelbaren Täter von seinem Vorsatz als Beitragstäter mitumfasst war.
Entsprechend der Judikatur des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) dürfen trotz drohender Verfolgung nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimatstaat (Herkunftsstaat) verbracht werden, also wenn bei Vornahme einer negativen Zukunftsprognose von einer Wiederholungsgefahr betreffend die Verübung eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen werden müsse.
Das Vorliegen einer überwiegend positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wahrscheinlichkeit für die Wiederholungsgefahr betreffend weitere Straftaten bzw. im Sinne einer positiven Resozialisierungsperspektive kann schon vor dem Hintergrund des bereits dargelegten massiven Fehlverhaltens und der vom BF ausgehenden besonderen Gefährlichkeit als Mitglied einer mit Waffengewalt und Gewaltandrohung agierenden kriminellen Organisation, den vom Strafgericht bei der Strafbemessung zuletzt getroffenen Erwägungen sowie den bereits zwei vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF nicht angenommen werden. Der BF befindet sich nunmehr seit fast 13 Jahren in Österreich, wurde aber seit 2009 insgesamt drei Mal wegen zahlreicher schwerer Straftaten und Verbrechen gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt und wurde trotz längeren Haftaufenthaltes infolge der zweiten Verurteilung innerhalb kürzester Zeit erneut - massiv - straffällig. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF aktuell noch immer die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren verbüßt.
Das Gesamtfehlverhalten des BF lässt darauf schließen, dass er über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt, die sich im Laufe der Zeit sogar beträchtlich gesteigert hat, und bis zuletzt nicht gewillt war, sich an die Rechtsordnung der Republik Österreich zu halten. In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf die strafgerichtlichen Verurteilungen zu verweisen, sondern auch auf die zahlreichen Verwaltungsstraftaten, die der BF während seines Aufenthaltes als Asylberechtigter in Österreich begangen hat, wobei die ausstehenden Verwaltungsgeldstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro von ihm gar nicht beglichen wurden. Eine letztlich positive Zukunftsprognose kann auch im Hinblick auf die derzeitige persönliche Situation des BF, der geschieden und kinderlos ist und abgesehen von seiner Mutter über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich verfügt, nicht erblickt werden. Eine Wiederholungsgefahr in ähnlich gelagerten Situationen kann daher im Lichte der eben dargelegten Erwägungen, gerade im Hinblick auf die der letzten Verurteilung zugrunde liegenden besonders schweren Straftaten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Das erkennende Gericht schließt sich daher der Ansicht der belangten Behörde an, wonach sich der BF in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich erweist, weshalb auch das Vorliegen einer Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und Art. 33 Abs. 2 GFK zu bejahen ist.Das erkennende Gericht schließt sich daher der Ansicht der belangten Behörde an, wonach sich der BF in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich erweist, weshalb auch das Vorliegen einer Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Artikel 33, Absatz 2, GFK zu bejahen ist.
Schließlich ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH als letzte Voraussetzung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass das erkennende Gericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen den BF im Herkunftsstaat Serbien aktuell bestehenden Bedrohungslage oder einer ihm im Fall der Rückkehr drohenden (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr ausgeht.
Im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte der BF keine konkreten und aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat geltend, sondern beschränkte sich nur in der Beschwerde auf die allgemein und nicht näher substanziierte Behauptung, dass in Serbien eine Verfolgung und Diskriminierung der Angehörigen der Roma nach wie vor existent sei. Von wem eine solche Verfolgung oder Diskriminierung ausgehen würde, insbesondere inwiefern diese auch dem Herkunftsstaat zurechenbar sein sollte, legte der BF allerdings nicht dar. Im Übrigen muss dem BF entgegengehalten werden, dass er in der Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2015 noch mit keinem Wort davon sprach, im Fall der Rückkehr als Angehöriger der Volksgruppe der Roma diskriminiert oder gar verfolgt zu werden. Dass er dies aber erstmals in der Beschwerde erwähnt, kann als Steigerung des Vorbringens angesehen werden, um im Hinblick auf die ergangene negative Entscheidung der belangten Behörde einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. So ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF dies nicht bereits vor der belangten Behörde vorbringen hätte können (vgl. § 20 Abs. 1 BFA-VG).Im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte der BF keine konkreten und aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat geltend, sondern beschränkte sich nur in der Beschwerde auf die allgemein und nicht näher substanziierte Behauptung, dass in Serbien eine Verfolgung und Diskriminierung der Angehörigen der Roma nach wie vor existent sei. Von wem eine solche Verfolgung oder Diskriminierung ausgehen würde, insbesondere inwiefern diese auch dem Herkunftsstaat zurechenbar sein sollte, legte der BF allerdings nicht dar. Im Übrigen muss dem BF entgegengehalten werden, dass er in der Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2015 noch mit keinem Wort davon sprach, im Fall der Rückkehr als Angehöriger der Volksgruppe der Roma diskriminiert oder gar verfolgt zu werden. Dass er dies aber erstmals in der Beschwerde erwähnt, kann als Steigerung des Vorbringens angesehen werden, um im Hinblick auf die ergangene negative Entscheidung der belangten Behörde einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. So ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF dies nicht bereits vor der belangten Behörde vorbringen hätte können vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG).
Darüber hinaus wurde vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde der Umstand entkräftet, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Daraus folgt, dass der BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, die das Interesse am Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen. Dem persönlichen Interesse des BF an einer privilegierten Schutzstellung als Asylberechtigter und anerkannter Flüchtling kommt sohin in einer Güterabwägung kein Vorzug zu.
Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK wegen sog. Unterschutzstellung:3.2.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK wegen sog. Unterschutzstellung:
Unbeachtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erweist sich die Aberkennung im Übrigen auch aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK als gerechtfertigt.Unbeachtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erweist sich die Aberkennung im Übrigen auch aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK als gerechtfertigt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.
Der VwGH hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit Fragen des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK auseinandergesetzt, wobei es fast immer um die Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen durch den Heimatstaat ging. Der VwGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses "in der Regel - soferne nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muss, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt" (VwGH 25.11.1994, Zl. 94/19/0032; 29.10.1998, Zl. 96/20/0820). Für einen "entgegenstehenden Sachverhalt" kamen im Wesentlichen nur Behauptungen in Frage, die die Freiwilligkeit der Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses in Frage stellten (siehe dazu ausführlich VwGH 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499).Der VwGH hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit Fragen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK auseinandergesetzt, wobei es fast immer um die Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen durch den Heimatstaat ging. Der VwGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses "in der Regel - soferne nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muss, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt" (VwGH 25.11.1994, Zl. 94/19/0032; 29.10.1998, Zl. 96/20/0820). Für einen "entgegenstehenden Sachverhalt" kamen im Wesentlichen nur Behauptungen in Frage, die die Freiwilligkeit der Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses in Frage stellten (siehe dazu ausführlich VwGH 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499).
Der VwGH vertritt unter Bedachtnahme auf den von ihm wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (der Konventionsreisepass) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet. Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 18.09.1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird (VwGH 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499).Der VwGH vertritt unter Bedachtnahme auf den von ihm wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (der Konventionsreisepass) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet. Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 18.09.1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird (VwGH 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499).
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim BF um einen anerkannten Flüchtling, dem auf dessen Antrag hin von der BPD XXXX ein österreichischer Konventionsreisepass ausgestellt wurde. Im Jahr 2012 reiste der BF freiwillig nach Serbien, wo er in seinem Heimatort bei der zuständigen Behörde die Ausstellung eines serbischen Reisepasses sowie einer serbischen Identitätskarte beantragte. Beide Dokumente wurden dem BF auch antragsgemäß am 04.04.2012 ausgestellt und ausgehändigt. Dass der BF diesen serbischen Reisepass in der Folge auch tatsächlich zum grenzüberschreitenden Reisen verwendet hat, insbesondere zur (mehrmaligen) Einreise in seinen Herkunftsstaat Serbien und auch wieder zur Ausreise aus diesem, ergibt sich unzweifelhaft aus den zahlreichen im Reisepass ersichtlichen Stempelabdrücken über erfolgte Ein- und Ausreisen. Dabei ist festzuhalten, dass vom räumlichen Geltungsbereich des Konventionsreisepasses jedenfalls der Herkunftsstaat des anerkannten Flüchtlings - hier: Serbien - ausdrücklich ausgenommen ist und folglich bei der Grenzkontrolle eine legale Einreise in den Herkunftsstaat mit dem Konventionsreisepass nicht möglich wäre. Die Beantragung des serbischen Reisepasses diente somit gerade dem Zweck, ein für die Einreise in den Herkunftsstaat geeignetes Reisedokument zu erhalten.Im vorliegenden Fall handelt es sich beim BF um einen anerkannten Flüchtling, dem auf dessen Antrag hin von der BPD römisch 40 ein österreichischer Konventionsreisepass ausgestellt wurde. Im Jahr 2012 reiste der BF freiwillig nach Serbien, wo er in seinem Heimatort bei der zuständigen Behörde die Ausstellung eines serbischen Reisepasses sowie einer serbischen Identitätskarte beantragte. Beide Dokumente wurden dem BF auch antragsgemäß am 04.04.2012 ausgestellt und ausgehändigt. Dass der BF diesen serbischen Reisepass in der Folge auch tatsächlich zum grenzüberschreitenden Reisen verwendet hat, insbesondere zur (mehrmaligen) Einreise in seinen Herkunftsstaat Serbien und auch wieder zur Ausreise aus diesem, ergibt sich unzweifelhaft aus den zahlreichen im Reisepass ersichtlichen Stempelabdrücken über erfolgte Ein- und Ausreisen. Dabei ist festzuhalten, dass vom räumlichen Geltungsbereich des Konventionsreisepasses jedenfalls der Herkunftsstaat des anerkannten Flüchtlings - hier: Serbien - ausdrücklich ausgenommen ist und folglich bei der Grenzkontrolle eine legale Einreise in den Herkunftsstaat mit dem Konventionsreisepass nicht möglich wäre. Die Beantragung des serbischen Reisepasses diente somit gerade dem Zweck, ein für die Einreise in den Herkunftsstaat geeignetes Reisedokument zu erhalten.
Wie bereits dargelegt wurde, ist der BF freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, um dort unter anderem die erwähnten Personaldokumente ausgestellt zu bekommen. Dass es während seines Aufenthalts in Serbien zu irgendwelchen Problemen oder gar Bedrohungssituationen gegen seine Person gekommen wäre, wurde - wie bereits dargelegt - nicht behauptet.
Es hat sich auch auf Grund des gesamten Vorbringens des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht ergeben, dass er im Fall der Rückkehr nach Serbien als Angehöriger der Volksgruppe der Roma einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen (hier: aus dem Grund der ethnischen Zugehörigkeit) ausgesetzt wäre, die letztlich auch dem Herkunftsstaat zuzurechnen wäre.
Des Weiteren ist weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht worden, dass der BF den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auch aktuell nicht (mehr) genießen würde. Dass die Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates Serbien jedenfalls nicht gegeben wäre, konnte daher auch mangels dagegen substanziiert vorgebrachter Bedenken des BF nicht angenommen werden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegenständlich eine tatsächliche Schutzgewährung vonseiten des Herkunftsstaates, die Freiwilligkeit des zugrunde liegenden Verhaltens sowie eine beim BF als vorhanden anzunehmende Unterschutzstellungsabsicht im Sinne der dargelegten Judikatur gegeben sind.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005, wonach das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, gelangt hier im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX und somit des Vorliegens einer Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 (Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt) nicht zur Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, wonach das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, gelangt hier im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 und somit des Vorliegens einer Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 (Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt) nicht zur Anwendung.
Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 3 FKG vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, FKG vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.3.2.4. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 AsylG 2005 - mit der Maßgabe, dass das in Spruchpunkt I. angeführte Datum des Bescheides des UBAS richtig "03.10.2005" lautet - als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, AsylG 2005 - mit der Maßgabe, dass das in Spruchpunkt römisch eins. angeführte Datum des Bescheides des UBAS richtig "03.10.2005" lautet - als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Entziehung des Konventionsreisepasses (Spruchpunkt II. des Bescheides):3.3. Zur Entziehung des Konventionsreisepasses (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides):
3.3.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Entziehung des Konventionsreisepasses mit der Nr. XXXX auf Grundlage des § 94 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 FPG ausgesprochen.3.3.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Entziehung des Konventionsreisepasses mit der Nr. römisch 40 auf Grundlage des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, FPG ausgesprochen.
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik gefährdet wäre.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik gefährdet wäre.
Liegen den Tatsachen die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Liegen den Tatsachen die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
3.3.2. Wie bereits dargelegt wurde, war dem BF der Status des Asylberechtigten abzuerkennen und festzustellen, dass ihm gleichzeitig auch die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Konventionsreisepässe sind gemäß § 94 Abs. 1 FPG aber nur Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Konventionsreisepässe sind gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG aber nur Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Der Status des Asylberechtigten ist somit eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinne des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Das nachträglich bekannt gewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten könnte daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0046).Der Status des Asylberechtigten ist somit eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Das nachträglich bekannt gewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten könnte daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0046).
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm. §§ 93 Abs. 1 Z 1 und 94 Abs. 1 FPG erfüllt sind, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 93, Absatz eins, Ziffer eins und 94 Absatz eins, FPG erfüllt sind, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.
Auf die Frage, ob auch die Voraussetzungen für die Entziehung gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 FPG vorliegen, war daher nicht weiter einzugehen, weil "Sache" nach dem Spruch des Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0046).Auf die Frage, ob auch die Voraussetzungen für die Entziehung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, FPG vorliegen, war daher nicht weiter einzugehen, weil "Sache" nach dem Spruch des Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0046).
3.4. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt III. des Bescheides):3.4. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des Bescheides):3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides):
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.5.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist im gegenständlichen Fall eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:3.5.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist im gegenständlichen Fall eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Der BF verfügt abgesehen von seiner in Österreich lebenden Mutter über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sieht man von Besuchen in der Justizanstalt ab, hat der BF nicht dargetan, inwiefern die Beziehung zu seiner Mutter von einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis und von einer besonderen Intensität geprägt wäre, was wiederum für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens sprechen würde. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wird jedoch im besonderen Maße für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.
Da ein bestehendes Familienleben des - geschiedenen und kinderlosen - BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.Da ein bestehendes Familienleben des - geschiedenen und kinderlosen - BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen.
Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, ist im vorliegenden Fall zwar unbestritten, dass er sich schon seit der Asylantragstellung im Jahr 2003 überwiegend in Österreich aufhält. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seit 2009 insgesamt drei Mal straffällig wurde und sich nunmehr auch seit XXXX durchgehend in Haft befindet und schon vorher im Jahr 2011 sechs Monate in Haft verbrachte.Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, ist im vorliegenden Fall zwar unbestritten, dass er sich schon seit der Asylantragstellung im Jahr 2003 überwiegend in Österreich aufhält. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seit 2009 insgesamt drei Mal straffällig wurde und sich nunmehr auch seit römisch 40 durchgehend in Haft befindet und schon vorher im Jahr 2011 sechs Monate in Haft verbrachte.
Abgesehen von Deutschkenntnissen sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration ersichtlich. Der BF verfügt in Österreich über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat Serbien verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF in Serbien geboren und aufgewachsen ist, dort die Schule besuchte und wenige Monate vor seiner letzten Festnahme im XXXX auch nach Serbien gereist ist. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären. Die Muttersprache des BF ist Serbisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann.Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat Serbien verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF in Serbien geboren und aufgewachsen ist, dort die Schule besuchte und wenige Monate vor seiner letzten Festnahme im römisch 40 auch nach Serbien gereist ist. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären. Die Muttersprache des BF ist Serbisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Nicht in der Beschwerde gerügt, aber offensichtlich fehlerhaft ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass darin die Rückkehrentscheidung auf § 10 Abs. 1 "Z 3" AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 2 "Z 2" FPG gestützt wird, obwohl mit dem gegenständlichen Bescheid nicht über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen, sondern der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, weshalb die Rückkehrentscheidung richtig auf § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt werden hätte müssen.Nicht in der Beschwerde gerügt, aber offensichtlich fehlerhaft ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass darin die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 10, Absatz eins, "Z 3" AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz 2, "Z 2" FPG gestützt wird, obwohl mit dem gegenständlichen Bescheid nicht über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen, sondern der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, weshalb die Rückkehrentscheidung richtig auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt werden hätte müssen.
Hingegen wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass in Spruchpunkt IV. die Zulässigkeit der Abschiebung fälschlicherweise mit Bezug auf die "Russische Förderation" ausgesprochen wurde.Hingegen wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass in Spruchpunkt römisch vier. die Zulässigkeit der Abschiebung fälschlicherweise mit Bezug auf die "Russische Förderation" ausgesprochen wurde.
Da sich aus der gesamten Begründung des Bescheides jedoch nicht ergibt, dass die belangte Behörde von der Russischen Förderation als Herkunftsstaat ausgegangen wäre, sondern vielmehr ausdrücklich Serbien als Herkunftsstaat festgestellt und zu Serbien auch herkunftsstaatsbezogene Feststellungen getroffen hat, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen (Schreibfehler) gehandelt haben muss.
Dadurch ist der belangten Behörde aber kein so schwerwiegender Mangel unterlaufen, der die gänzliche Aufhebung des Spruchpunktes IV. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen würde. Vielmehr hat das BVwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG auch dahingehend in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen zugrunde zu legen.Dadurch ist der belangten Behörde aber kein so schwerwiegender Mangel unterlaufen, der die gänzliche Aufhebung des Spruchpunktes römisch vier. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen würde. Vielmehr hat das BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG auch dahingehend in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen zugrunde zu legen.
3.5.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen, dass sich die angeordnete Rückkehrentscheidung richtig auf § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG stützt und die Wortfolge "nach der Russischen Föderation" richtig "nach Serbien" lautet.3.5.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen, dass sich die angeordnete Rückkehrentscheidung richtig auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt und die Wortfolge "nach der Russischen Föderation" richtig "nach Serbien" lautet.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides):
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist;
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auf das bereits ausführlich dargestellte persönliche Gesamtfehlverhalten des BF und die von ihm nach wie vor ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie auf die Tatsache hinzuweisen, dass die angeführten Straftaten nicht auf Grund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan begangen wurden, sondern im Rahmen einer kriminellen Organisation in länger vorab überlegter und wohl geplanter Weise mit dem Ziel, sich durch die Zueignung von Bargeld und anderen Wertgegenständen (Schmuck) unrechtmäßig zu bereichern.
Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ebenfalls zu Recht erfolgt ist.Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides):
3.7.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.7.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.7.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet habe, davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt sei.Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet habe, davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt sei.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt.
Der BF ist in seiner Beschwerde den Gründen, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, dass er sich seit 2003 in Österreich befinde und "vollständig integriert" sei.
Wie bereits oben zur Gemeingefährlichkeit des BF und zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Gesamtfehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die nur unbedingt verhängt wurde, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation, zumal im Fall des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG grundsätzlich auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden könnte.Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die nur unbedingt verhängt wurde, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation, zumal im Fall des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden könnte.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgelegten Dauer erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgelegten Dauer erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides:3.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides:
Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde einer Beschwerde - wörtlich - "gegen diese Entscheidung über das Einreiseverbot" gemäß § 18 Abs. 7 (wohl gemeint: § 18 Abs. 7 BFA-VG) iVm. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde einer Beschwerde - wörtlich - "gegen diese Entscheidung über das Einreiseverbot" gemäß Paragraph 18, Absatz 7, (wohl gemeint: Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich angeordnet ist, dass in den dort genannten Verfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar sind.Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich angeordnet ist, dass in den dort genannten Verfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar sind.
Die Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung mit einem damit verbundenen Einreiseverbot kommt somit nicht in Frage.Die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung mit einem damit verbundenen Einreiseverbot kommt somit nicht in Frage.
Unbeschadet dessen kann gemäß § 53 Abs. 4 FPG das Einreiseverbot selbst wiederum seine Wirksamkeit überhaupt erst nach der Ausreise oder Abschiebung entfalten (VwGH 26.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).Unbeschadet dessen kann gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG das Einreiseverbot selbst wiederum seine Wirksamkeit überhaupt erst nach der Ausreise oder Abschiebung entfalten (VwGH 26.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufzuheben.
3.9. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.10. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G301.1254684.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016