TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/17 W140 2247992-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2022
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Entscheidungsdatum

17.05.2022

Norm

AVG §9
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z1
BFA-VG §40 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W140 2247992-1/22E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme am 04.09.2021 sowie die Anhaltung von 04.09.2021 bis 11.11.2021 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme am 04.09.2021 sowie die Anhaltung von 04.09.2021 bis 11.11.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 04.09.2021 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX , wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 04.09.2021 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 04.09.2021 bis 06.09.2021 werden für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 04.09.2021 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 , wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 04.09.2021 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 04.09.2021 bis 06.09.2021 werden für rechtswidrig erklärt.

II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 06.09.2021 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2021 sowie der Mandatsbescheid vom 08.09.2021, Zlen. jeweils, XXXX , werden aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX , wird für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 06.09.2021 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2021 sowie der Mandatsbescheid vom 08.09.2021, Zlen. jeweils, römisch 40 , werden aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , wird für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 (aus der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung Verwaltungsverwahrungshaft) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 (aus der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung Verwaltungsverwahrungshaft) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 (aus der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 (aus der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich zwischen 2014 und 2018 seine ersten drei Anträge auf internationalen Schutz, diese wurden allesamt zweitinstanzlich rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.

Im Zuge seines dritten Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes vom 21.03.2018 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst davor habe, in Nigeria zu sterben, da er krank sei und in Nigeria keine Medikamente bekommen würde. Er habe die Diagnose vor zwei Monaten von seinem Arzt erhalten, wisse allerdings nicht, wie lange er diese Krankheit schon habe. Am 12.04.2018 und am 16.05.2018 wurde der BF von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige untersucht. Die Untersuchung ergab, dass eine XXXX kritisch zu hinterfragen sei, jedoch eine Psychose nicht auszuschließen sei. Eine Befragung durch das BFA im Mai 2018 musste abgebrochen werden, da der BF lediglich verworrene Angaben machte und an die Decke starrte. Im Zuge seines dritten Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes vom 21.03.2018 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst davor habe, in Nigeria zu sterben, da er krank sei und in Nigeria keine Medikamente bekommen würde. Er habe die Diagnose vor zwei Monaten von seinem Arzt erhalten, wisse allerdings nicht, wie lange er diese Krankheit schon habe. Am 12.04.2018 und am 16.05.2018 wurde der BF von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige untersucht. Die Untersuchung ergab, dass eine römisch 40 kritisch zu hinterfragen sei, jedoch eine Psychose nicht auszuschließen sei. Eine Befragung durch das BFA im Mai 2018 musste abgebrochen werden, da der BF lediglich verworrene Angaben machte und an die Decke starrte.

Nach Zurückweisung seines dritten Antrages stellte der BF am 03.05.2019 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine am selben Tag durchgeführte Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde nach Rücksprache mit dem BFA abgebrochen, weil der BF weder auf eine Frage antworten noch dem Gespräch folgen konnte. Eine Vertrauensperson legte ein medizinisches Gutachten des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom 30.04.2019 vor, demzufolge der BF dort seit März 2018 mit der Diagnose XXXX in Behandlung stehe.Nach Zurückweisung seines dritten Antrages stellte der BF am 03.05.2019 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine am selben Tag durchgeführte Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde nach Rücksprache mit dem BFA abgebrochen, weil der BF weder auf eine Frage antworten noch dem Gespräch folgen konnte. Eine Vertrauensperson legte ein medizinisches Gutachten des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom 30.04.2019 vor, demzufolge der BF dort seit März 2018 mit der Diagnose römisch 40 in Behandlung stehe.

Am 15.07.2019 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an XXXX zu leiden und dagegen ein Medikament zu nehmen. Der BF konnte laut Einvernahmeprotokoll der Einvernahme nur beschränkt folgen. Er wirkte teilweise teilnahmslos und konnte nur grundsätzliche Angaben zu seiner Person und zu seinem Wohnort machen. Asylrelevante Fragen zu seiner Fluchtroute und zu seinem Fluchtgrund konnte er nicht nachvollziehbar beantworten. Er gab zu seinem Fluchtgrund an, dass „dieser Mann“, der ihm seinen Kopf immer abnehme und nicht zurückgebe, in seinem Leben immer präsent sei. Dieser Mann verfolge ihn seit einem Jahr, der BF fürchte ihn und er sage nein zu ihm. Am 15.07.2019 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an römisch 40 zu leiden und dagegen ein Medikament zu nehmen. Der BF konnte laut Einvernahmeprotokoll der Einvernahme nur beschränkt folgen. Er wirkte teilweise teilnahmslos und konnte nur grundsätzliche Angaben zu seiner Person und zu seinem Wohnort machen. Asylrelevante Fragen zu seiner Fluchtroute und zu seinem Fluchtgrund konnte er nicht nachvollziehbar beantworten. Er gab zu seinem Fluchtgrund an, dass „dieser Mann“, der ihm seinen Kopf immer abnehme und nicht zurückgebe, in seinem Leben immer präsent sei. Dieser Mann verfolge ihn seit einem Jahr, der BF fürchte ihn und er sage nein zu ihm.

Am 24.07.2019 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des aus einer Justizanstalt (JA) vorgeführten BF statt. Er erklärte neuerlich, in ärztlicher Behandlung zu stehen und Medikamente zu nehmen, aber vergessen zu haben, welche. Der BF erklärte sich mit einer Einsichtnahme des BFA in die Krankenunterlagen der JA einverstanden.

Am 05.11.2019 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei wurden ihm die im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. XXXX , getroffenen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand vorgehalten. Er erklärte, hierzu keine Stellungnahme abgeben zu wollen und auch keine anderen Beweismittel seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vorlegen zu können. Der BF wurde hinsichtlich des § 68 AVG belehrt. Er erklärte, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert zu haben. Er verzichtete auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, in die Länderfeststellungen des BFA zu Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen.Am 05.11.2019 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei wurden ihm die im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. römisch 40 , getroffenen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand vorgehalten. Er erklärte, hierzu keine Stellungnahme abgeben zu wollen und auch keine anderen Beweismittel seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vorlegen zu können. Der BF wurde hinsichtlich des Paragraph 68, AVG belehrt. Er erklärte, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert zu haben. Er verzichtete auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, in die Länderfeststellungen des BFA zu Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2019, XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2020, XXXX , wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2019, römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2020, römisch 40 , wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der BF trat im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er befand sich unter anderem von 21.01.2020 bis 27.08.2021 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Am 24.06.2021 wurde die Identität des BF durch eine nigerianische Delegation festgestellt. Für den BF wurde eine HRZ-Zusage erteilt. In weiterer Folge wurden mehrere Rückkehrberatungen durchgeführt, der BF war nicht rückkehrwillig.Der BF trat im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er befand sich unter anderem von 21.01.2020 bis 27.08.2021 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Am 24.06.2021 wurde die Identität des BF durch eine nigerianische Delegation festgestellt. Für den BF wurde eine HRZ-Zusage erteilt. In weiterer Folge wurden mehrere Rückkehrberatungen durchgeführt, der BF war nicht rückkehrwillig.

Mit Schreiben der des BFA vom 02.07.2021 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt. Er wurde von der Beabsichtigung der Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 07.07.2021 führte der BF unter anderem aus, er werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten, habe jedoch bis August 2020 einen Erwachsenenvertreter in dieser Angelegenheit gehabt. Er habe seit 2017 psychische Probleme und würde daher auch durchgehend Medikamente nehmen. In Afrika würde er die Medikamente nicht bekommen. Er habe zudem Probleme mit seinem Auge und habe 20% seines Sehvermögens verloren. Das zweite Auge sei blind. Die genauen Medikamente seien der Beilage zu entnehmen. Er würde medizinische Versorgung benötigen, die in Schubhaft nicht gewährleistet werden könne. Seit 2017 habe er starke psychische Probleme, wodurch er sich an die Zeit in Nigeria kaum noch erinnern könne. Zudem wurden dem BFA folgende Beweismittel übermittelt: Medikamentenübersicht der JA XXXX , Stand 07.07.2021, Untersuchung Psychiatrie vom 26.08.2019, Arztbrief vom 02.04.2021 und 30.10.2020 und ein Abschlussbericht einer Tagesklinik vom 01.04.2021.Mit Schreiben der des BFA vom 02.07.2021 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt. Er wurde von der Beabsichtigung der Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 07.07.2021 führte der BF unter anderem aus, er werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten, habe jedoch bis August 2020 einen Erwachsenenvertreter in dieser Angelegenheit gehabt. Er habe seit 2017 psychische Probleme und würde daher auch durchgehend Medikamente nehmen. In Afrika würde er die Medikamente nicht bekommen. Er habe zudem Probleme mit seinem Auge und habe 20% seines Sehvermögens verloren. Das zweite Auge sei blind. Die genauen Medikamente seien der Beilage zu entnehmen. Er würde medizinische Versorgung benötigen, die in Schubhaft nicht gewährleistet werden könne. Seit 2017 habe er starke psychische Probleme, wodurch er sich an die Zeit in Nigeria kaum noch erinnern könne. Zudem wurden dem BFA folgende Beweismittel übermittelt: Medikamentenübersicht der JA römisch 40 , Stand 07.07.2021, Untersuchung Psychiatrie vom 26.08.2019, Arztbrief vom 02.04.2021 und 30.10.2020 und ein Abschlussbericht einer Tagesklinik vom 01.04.2021.

Am 27.08.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Der BF wurde in weiterer Folge für den Nigeria-Charter am 21.09.2021 angemeldet.

In weiterer Folge stellte der BF am 01.09.2021 einen neuerlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 02.09.2021 wurde der BF positiv auf das Covid-19-Virus getestet, aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus gebracht. Der PCR-Test des BF am 03.09.2021 war negativ. Am 04.09.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Am 04.09.2021 ( XXXX ) wurde der BF in dem Krankenhaus gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF befand sich von 04.09.2021 ( XXXX ) bis 06.09.2021 ( XXXX ) in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 02.09.2021 wurde der BF positiv auf das Covid-19-Virus getestet, aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus gebracht. Der PCR-Test des BF am 03.09.2021 war negativ. Am 04.09.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Am 04.09.2021 ( römisch 40 ) wurde der BF in dem Krankenhaus gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF befand sich von 04.09.2021 ( römisch 40 ) bis 06.09.2021 ( römisch 40 ) in Verwaltungsverwahrungshaft.

Der BF wurde am 06.09.2021 (14:00 Uhr) durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:

„(…)V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich verstehe den Dolmetscher gut und habe nichts gegen diesen einzuwenden. Ich spreche wenig Deutsch. Meine Muttersprache ist Igbo, sonst spreche ich noch Englisch.
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?, A: Ich verstehe den Dolmetscher gut und habe nichts gegen diesen einzuwenden. Ich spreche wenig Deutsch. Meine Muttersprache ist Igbo, sonst spreche ich noch Englisch.

Im Zuge einer allfälligen Bescheiderlassung wird auch ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden.

F: Haben Sie Identitätstiftende Dokumente?

A: Nein.

F: Wo war Ihre letzte Adresse in Nigeria?

A: Ich kann mich nicht erinnern.

F: Ihnen wurde mit Bescheid des BFA vom 11.08.2017 ein Aufenthaltsverbot für 10 Jahre ab nachweislicher Ausreise erlassen. Warum sind Sie zurückgekommen?

A: Warum ich hier bin? Wegen meines Gesundheitszustandes.

F: Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018 bestätigt. Sind Sie danach ausgereist?

A: Nein.

F: Wie ist Ihre Gesundheitszustand heute? Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Bahndlung?

A: Ich muss zweimal am Tag Medikamente einnehmen. In der Früh und am Abend. Mein Zustand wird immer schlechte. Nachgefragt habe ich den Namen des Medikaments vergessen.

F: ich bin seit 2017 in ärztlicher Behandlung ein Arzt im XXXX und einer im XXXX .F: ich bin seit 2017 in ärztlicher Behandlung ein Arzt im römisch 40 und einer im römisch 40 .

Nachgefragt habe ich die Namen vergessen. Ich habe Berichte von denen, die ich dem BFA 2017 und 2018 und als ich zuletzt im Schubhaft war. Ich war noch nie … Als ich 2019 im gefängnis war, habe ich ein BFA interview gehabt. Seitdem war ich nicht mehr drinnen.

F: Von was finanzieren Sie sich den Unterhalt in Österrerich?

A: Ich schneide Haare und die Caritas bezahlt mich. Nachgefragt € 360,-.

F: Sie sind behördlich nicht gemeldet und auch nicht in der Grundversorgung. Einer legalen Arbeit gehen Sie auch nicht nach.

Bitte nehmen Sie Stellung dazu?

A: Ich habe keine Papiere um arbeiten zu können.

F: Sie haben 5 mal einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt die durch Entscheidungen des BFA und zum Teil mit Entscheidung vom BVwG nach einem Folgeantrag abgewiesen wurden. Sie sind der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Sie bedingen sich illegal im Bundesgebiet. Was sagen Sie dazu?

A: Das ist wegen meinen Zustand. Ich würde in Nigeria auf der Straße sterben und niemand würde sich um mich kümmern. Ich kenne dort auch keinen mehr. Ich bin im Gefängnis erblindet und der Arzt hat gesagt, wenn ich nicht zwei Mal im Jahr ins Spital zur Kontrolle gehe, würde ich auch am 2. Auge erblinden.

Vorhalt: Auch in Ihrem Lande ist die Behandlung Ihrer Augen möglich.

Was sagen Sie dazu?

A: ist es nicht. Nur Leute mit Geld können ins Spital.

F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

A: Ja A1 und dann hat das Problem gegonnen.

F: Haben sontige Maßnahmen der Inegration unternommen:

A: nach der Beendigung des Deutschkurses wollte ich einen weiteren Deutschkurs machen.

Sie sind mehrfach strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: (…)

Sie stellen somit eine Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung dar.

Was sagen Sie dazu?

A: Das Problem passierte als die Leute die mir auch Essen gegeben haben, diese Sachen gegeben haben damit ich es für Sie aufgewahre. Ich wusste nicht das es Drogen waren. Dann ist die Polizei nach Hause gekommen.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich oder einem andren EU-Staat?

A: Meine Freundin hat ein Kind von mir und ist in Österreich. Sonst habe ich keine Familienangehörige in Österreich.

F: Haben Sie Ihre Kind jemals gesehen?

A: Nein.

Variante Schubhaft

V: Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Sie sind unstet aufhältig und Ihre bisherigen Angaben über einen Aufenthalt waren nicht glaubhaft….(etc.) Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

F: Nehmen Sie dazu Stellung?

A: Ja, mein gesundheitszustand, den ich würde sterben. Es wäre besser wenn ich hier sterbe.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden. (…)“

Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021, Regionaldirektion XXXX XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (dem BF zugestellt am 06.09.2021 / XXXX ).Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021, Regionaldirektion römisch 40 römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (dem BF zugestellt am 06.09.2021 / römisch 40 ).

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.09.2021, Regionaldirektion XXXX , Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (dem BF zugestellt am 08.09.2021 / XXXX ).Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.09.2021, Regionaldirektion römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (dem BF zugestellt am 08.09.2021 / römisch 40 ).

Der BF befand sich ab 06.09.2021 XXXX ) in Schubhaft.Der BF befand sich ab 06.09.2021 römisch 40 ) in Schubhaft.

Am 06.10.2021 und 29.10.2021 wurde jeweils mit Aktenvermerken gemäß § 80 (6) FPG durch das BFA festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung von Amts wegen überprüft wurde und die Verhältnismäßigkeit weiter vorliegt. Der Fremde habe die Ausreiseverpflichtung missachtet, sei in die Illegalität abgetaucht, habe keine soziale/berufliche sowie familiäre Integration, keine gesicherte Unterkunft sowie kein gesichertes Einkommen. Am 06.10.2021 und 29.10.2021 wurde jeweils mit Aktenvermerken gemäß Paragraph 80, (6) FPG durch das BFA festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung von Amts wegen überprüft wurde und die Verhältnismäßigkeit weiter vorliegt. Der Fremde habe die Ausreiseverpflichtung missachtet, sei in die Illegalität abgetaucht, habe keine soziale/berufliche sowie familiäre Integration, keine gesicherte Unterkunft sowie kein gesichertes Einkommen.

Am 05.11.2021 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Festnahme am 04.09.2021 sowie die Anhaltung des BF seit diesem Tag, in der Folgendes ausgeführt wurde:

„Ich komme aus Nigeria und bin psychisch erkrankt ( XXXX ) welche Erkrankung auch positiv durch das BFA festgestellt wurde (Schubhaftbescheid 8.9.2021 Seite 8). Am BG XXXX behängt ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters zu Zahl XXXX .„Ich komme aus Nigeria und bin psychisch erkrankt ( römisch 40 ) welche Erkrankung auch positiv durch das BFA festgestellt wurde (Schubhaftbescheid 8.9.2021 Seite 8). Am BG römisch 40 behängt ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters zu Zahl römisch 40 .

Zuletzt wurde ich im September 2021 wegen einer Coronainfektion ins Krankenhaus eingeliefert und dort am 4.9.2021 festgenommen, mit Bescheid vom 8.9.2021 wurde Schubhaft zur Verfahrenssicherung angeordnet, denn ich hatte am 1.9.2021 einen weiteren Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag behängt noch vor dem BFA. Ich bin Vater eines in XXXX lebenden Kindes.Zuletzt wurde ich im September 2021 wegen einer Coronainfektion ins Krankenhaus eingeliefert und dort am 4.9.2021 festgenommen, mit Bescheid vom 8.9.2021 wurde Schubhaft zur Verfahrenssicherung angeordnet, denn ich hatte am 1.9.2021 einen weiteren Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag behängt noch vor dem BFA. Ich bin Vater eines in römisch 40 lebenden Kindes.

Nunmehr erhebe ich Haftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung

Angesichts meiner Erkrankung wäre ich bei Rückkehr nach Nigeria mit einer Gefahr Leben bzw der körperlichen Unversehrtheit bedroht bzw hätte ich auch keine Aussicht auf Erwerbssicherung.

Die Gesundheitsversorgung in Nigeria ist mangelhaft (BFA-LIB-3.9.2011, Seite 56) es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, allenfalls nur Verwahreinrichtungen auf „sehr niedrigem Niveau" in welchen die Verwahrten nicht behandelt werden können (BFA-LIB-3.9.2021, Seite 57). Dazu kommt es zu Stigmatisierung von psychisch Erkrankten, die für von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften besessen gehalten und entsprechend einem Exorzisten überantwortet werden (BFA-LIB-3.9.2021, Seite 57).

Meine Abschiebung ist daher im Hinblick auf meine Rechte nach Art 2,3 MRK unzulässig, dem eingebrachten Asylantrag kommt aufschiebende Wirkung zu. Angesichts des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters bedarf es auch keiner Verfahrenssicherung mehr, weil anzunehmen ist, dass dem Erwachsenenvertreter zugestellt werden kann, das Verfahren daher überhaupt nicht an meiner allfälligen Nichterreichbarkeit leiden würde. Sollte jedoch Schubhaft grundsätzlich zulässig sein, was ich w.e. bestreite, besteht kein Grund zur Annahme, dass ich mich einem gelinderen Mittel entziehen würde. Bemerkt wird dazu, dass ich einer Krankenversicherung bedarf, sodass die Behörde sich auch bemühen sollte mich in Grundversorgung unterzubringen. Angesichts des Umstandes, dass ich ein Kind habe, wäre eine Unterbring in XXXX sachgerecht, weil gemäß Art 14 GRC das Kind das Recht auf Kontakt zu mir hat.Meine Abschiebung ist daher im Hinblick auf meine Rechte nach Artikel 2,,3 MRK unzulässig, dem eingebrachten Asylantrag kommt aufschiebende Wirkung zu. Angesichts des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters bedarf es auch keiner Verfahrenssicherung mehr, weil anzunehmen ist, dass dem Erwachsenenvertreter zugestellt werden kann, das Verfahren daher überhaupt nicht an meiner allfälligen Nichterreichbarkeit leiden würde. Sollte jedoch Schubhaft grundsätzlich zulässig sein, was ich w.e. bestreite, besteht kein Grund zur Annahme, dass ich mich einem gelinderen Mittel entziehen würde. Bemerkt wird dazu, dass ich einer Krankenversicherung bedarf, sodass die Behörde sich auch bemühen sollte mich in Grundversorgung unterzubringen. Angesichts des Umstandes, dass ich ein Kind habe, wäre eine Unterbring in römisch 40 sachgerecht, weil gemäß Artikel 14, GRC das Kind das Recht auf Kontakt zu mir hat.

Bemerkt wird, dass gemäß Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG eine Inhaftnahme nur zulässig ist um die Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.Bemerkt wird, dass gemäß Artikel 15, Absatz eins, RL 2008/115/EG eine Inhaftnahme nur zulässig ist um die Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

In meinem Falle wird derzeit weder eine Rückkehr vorbereitet noch eine Abschiebung durchgeführt, d.h. es laufen keine Abschiebevorkehrungen und dauert die Haft auch schon zwei Monate an, von einer so kurz wie möglichen Haftdauer kann daher nicht die Rede sein.

Meine Haft ist daher gesetzeswidrig.

Anträge

Das Bundesverwaltungsgericht möge die Festnahme vom 4.9.2021 sowie die Anhaltung seither als rechtswidrig feststellen und mir Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.“

Am 08.11.2021 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:

„(…) Aufgrund der eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:

Zum BF ist mittlerweile das 5. Verfahren INT anhängig. Die 4 zuvor abgehandelten Verfahren wurden jeweils in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden, wobei auch in einem dieser Vorverfahren durch den BF bereits eine Erkrankung psychischer Natur ins Treffen geführt worden war (siehe Entscheidung des BVwG XXXX vom 23.01.2021).Zum BF ist mittlerweile das 5. Verfahren INT anhängig. Die 4 zuvor abgehandelten Verfahren wurden jeweils in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ entschieden, wobei auch in einem dieser Vorverfahren durch den BF bereits eine Erkrankung psychischer Natur ins Treffen geführt worden war (siehe Entscheidung des BVwG römisch 40 vom 23.01.2021).

Der BF hält mittlerweile seit 2015 an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt fest und ist offensichtlich entschlossen, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel auszunutzen, um eine Außerlandesbringung nach Nigeria zu verhindern.

Dessen ungeachtet wurde der BF im Bundesgebiet massiv straffällig und weist mehrere einschlägige Verurteilungen auf.

Zum heutigen Tage wurde kein Erwachsenenvertreter bestellt. Überdies ist der BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertreten und zeitigt die eventuelle Bestellung eines Erwachsenenvertreters keine rechtliche Auswirkung im ggst. Beschwerdeverfahren.

Der in der Beschwerde angeführte Art. 15 Abs. 1 der RL 2008/115/EG erweist sich in casu als nicht einschlägig.Der in der Beschwerde angeführte Artikel 15, Absatz eins, der RL 2008/115/EG erweist sich in casu als nicht einschlägig.

Wenn in der Beschwerde nun weiter behauptet wird, der Fremde laufe in seinem Heimatland Gefahr, in seinen Rechten gem. Art 2 und 3 EMRK beeinträchtigt zu werden, so ist dazu festzuhalten, dass dies im soeben geführten Asylverfahren zu prüfen sein wird, nicht jedoch im Zuge des Schubhaftbeschwerdeverfahrens. Sollte das Asylverfahren nicht im Sinne des Antragsstellers seinen Ausgang finden, so kann dieser noch immer den Rechtsweg beschreiten und der BVwG wäre in der Lage, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Erst dann wäre die mittels der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Schubhaft nicht mehr aufrechtzuerhalten. Selbiges mag für das Beschwerdevorbringen zu Art. 14 GRC gelten.Wenn in der Beschwerde nun weiter behauptet wird, der Fremde laufe in seinem Heimatland Gefahr, in seinen Rechten gem. Artikel 2 und 3 EMRK beeinträchtigt zu werden, so ist dazu festzuhalten, dass dies im soeben geführten Asylverfahren zu prüfen sein wird, nicht jedoch im Zuge des Schubhaftbeschwerdeverfahrens. Sollte das Asylverfahren nicht im Sinne des Antragsstellers seinen Ausgang finden, so kann dieser noch immer den Rechtsweg beschreiten und der BVwG wäre in der Lage, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Erst dann wäre die mittels der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Schubhaft nicht mehr aufrechtzuerhalten. Selbiges mag für das Beschwerdevorbringen zu Artikel 14, GRC gelten.

Ebenso sind die Ausführungen zur medizinischen Versorgungsmöglichkeit in Nigeria nicht zutreffend wiedergegeben: zwar ist es richtig, dass die Versorgungsdichte in Nigeria nicht mit jener in einem hochentwickelten Industrieland vergleichbar ist, entscheiden ist jedoch, dass die Behandlung grundsätzlich möglich ist und der Betroffene auch tatsächlich dazu Zugang hat.

Beides liegt im ggst. Fall vor und wird in der asylrechtlichen Entscheidung zu würdigen sein.

Dass die bekämpfte Schubhaft den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, ist schon aus der Aktenlage klar erkennbar. Dass die bekämpfte Schubhaft auch verhältnismäßig ist, ergibt sich aus dem Verfahrenslauf, der Einsichtnahme in die SA zum BF und letztlich zeichnen auch die Bemühungen des BF, der Schubhaft zu entkommen kein Bild der Vertrauenswürdigkeit.

Es darf daher abschließend zusammengefasst werden, dass die nun bekämpfte Schubhaft ja auf der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG fußt und Ihrer gesetzlichen Bestimmung nach jenes Asylverfahren sichert, welches durch den RV erst in der Zukunft zu bekämpfen sein wird.Es darf daher abschließend zusammengefasst werden, dass die nun bekämpfte Schubhaft ja auf der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG fußt und Ihrer gesetzlichen Bestimmung nach jenes Asylverfahren sichert, welches durch den Regierungsvorlage erst in der Zukunft zu bekämpfen sein wird.

Da das Beschwerdevorbringen in den meisten Punkten ins Leere geht und sich der zu beurteilende Sachverhalt auf die Faktenlage reduziert, wird nach ha. Dafürhalten eine mündliche Beschwerdeverhandlung nicht notwendig sein.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“

Im – durch das Bundesverwaltungsgericht angeforderten – Befund und Gutachten vom 09.11.2021 führte der Amtsarzt Folgendes aus:

„Bei der heutigen amtärztlichen Untersuchung zeigt sich oben Genannter kooperativ, mit unauffälligen Vitalparametern (Blutdruck, Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung), ohne psychische Auffälligkeiten im englisch gehaltenen XXXX , derzeit uneingeschränkt haftfähig.“„Bei der heutigen amtärztlichen Untersuchung zeigt sich oben Genannter kooperativ, mit unauffälligen Vitalparametern (Blutdruck, Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung), ohne psychische Auffälligkeiten im englisch gehaltenen römisch 40 , derzeit uneingeschränkt haftfähig.“

In der Anlage wurde ein Medikamentenverordnungsblatt übermittelt, aus dem hervorging, dass der BF täglich Medikamente gegen XXXX sowie gegen Angst- und Spannungszustände erhält.“In der Anlage wurde ein Medikamentenverordnungsblatt übermittelt, aus dem hervorging, dass der BF täglich Medikamente gegen römisch 40 sowie gegen Angst- und Spannungszustände erhält.“

Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 09.11.2021 zum Parteiengehör übermittelt. Seitens der Vertretung des BF langte am 09.11.2021 eine Stellungnahme ein, in der Folgendes ausgeführt wurde:

„Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.11.2021, zugestellt durch Hinterlegung im ERV um 7:05 Uhr, ersucht das Gericht um Stellungnahme bis heute, 13 Uhr. Bemerkt wird, dass die Verständigung noch nicht zugestellt wurde, gemäß § 89d Abs 2 GOG ist die Zustellung erst mit 10.11.2021 bewirkt. Trotzdem wird in der Kürze der dem Vertreter zur Verfügung stehenden Zeit versucht auf die Argumente des BFA in seiner Beschwerdevorlage einzugehen:„Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.11.2021, zugestellt durch Hinterlegung im ERV um 7:05 Uhr, ersucht das Gericht um Stellungnahme bis heute, 13 Uhr. Bemerkt wird, dass die Verständigung noch nicht zugestellt wurde, gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG ist die Zustellung erst mit 10.11.2021 bewirkt. Trotzdem wird in der Kürze der dem Vertreter zur Verfügung stehenden Zeit versucht auf die Argumente des BFA in seiner Beschwerdevorlage einzugehen:

§ 50 Abs 1 FPG lautet: „Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."Paragraph 50, Absatz eins, FPG lautet: „Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

Somit ist die Abschiebung unzulässig, weil aktuell - wie in der Schubhaftbeschwerde bereits dargelegt - mangels eines ordentlichen Psychiatriewesens eine Behandlung in Nigeria nicht möglich wäre und unbehandelt psychisch Erkrankte sozial auffallen und demgemäß Gefahr laufen aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden. Im schlimmsten Falle fürchten sich die Mitbürger vor den bösen Geistern, die im Verrückten schlummern, und werden ihm gegenüber gewalttätig. Dass die Behandlung in Nigeria möglich ist, geht aus den Länderinformationen gerade nicht hervor. Soweit die Behörde argumentiert es sei eine Behandlung möglich, darf auf das Zitat in der Schubhaftbeschwerde verwiesen werden, wonach dort nur ein Psychiatriewesen auf „sehr niedrigem Niveau" bestehe in welchen die Verwahrten nicht behandelt werden können (BFA-LIB- 3.9.2021, Seite 57).

Eine Entscheidung des BVwG vom 23.1.2021 ändert daran nichts, weil sich in der Zwischenzeit sowohl die Krankheit als auch die Lage in Nigeria verschlechtert haben kann, weshalb regelmäßig durch die Fremdenpolizeibehörde das Vorliegen einer Gefahr nach Art 2 u 3 MRK unmittelbar vor Abschiebung zu prüfen ist.Eine Entscheidung des BVwG vom 23.1.2021 ändert daran nichts, weil sich in der Zwischenzeit sowohl die Krankheit als auch die Lage in Nigeria verschlechtert haben kann, weshalb regelmäßig durch die Fremdenpolizeibehörde das Vorliegen einer Gefahr nach Artikel 2, u 3 MRK unmittelbar vor Abschiebung zu prüfen ist.

Dass bis dato noch kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, bedeutet nicht, dass es eines solchen nicht bedarf. Es stellt sich daher grundsätzlich auch die Frage der rechtmäßigen Zustellung bzw Schubhaftbescheiderlassung. Auch für die von der Behörde eingeforderte Mitwirkungspflicht bedarf es einer Partei, die dazu gesundheitlich in der Lage ist.

Gänzlich zu Unrecht argumentiert die Behörde damit, dass meine Bemühungen, der Schubhaft zu entkommen, d.h. die Einleitung des ggstdl Verfahrens durch Beschwerdeerhebung „kein Bild der Vertrauenswürdigkeit" zeigt. Es ist das selbstverständliche Recht des Häftlings eine Haftbeschwerde einzubringen, das hat mit Vertrauenswürdigkeit überhaupt nichts zu tun und darf selbstverständlich nicht als Argument dazu dienen die schubhaft länger aufrecht zu erhalten bzw die Schubhaftbeschwerde abzuweisen.“

Im – durch das Bundesverwaltungsgericht angeforderten – Befund und Gutachten vom 10.11.2021 führte der Amtsarzt Folgendes aus:

„Herr XXXX wurde am 04.09.21 in das PAZ XXXX überstellt. In der Anamese und im„Herr römisch 40 wurde am 04.09.21 in das PAZ römisch 40 überstellt. In der Anamese und im

Verlauf der Behandlung gibt er an Stimmen zu hören, er beschreibt auch optische Halluzinationen. Er reagiert immer wieder auf opitische Hallzinationen, ein Verhalten das von den Beamten auch beobachtet wurde, wenn Herr XXXX sich unbeobachtet fühlt. Laut seinen Angaben war er wegen einer Erkrankung aus dem XXXX Formenkreis schon im Klinikum XXXX in Behandlung. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit XXXX durchgeführt. Zu Beginn kam es nur zu einer unzureichenden Verbesserung seines XXXX Zustandes. Bei der letzten Untersuchung am 9.11.21 wirkte der Patient nicht angespannt und es war keine psychiatrische Akutsympotmatik erkennbar.Verlauf der Behandlung gibt er an Stimmen zu hören, er beschreibt auch optische Halluzinationen. Er reagiert immer wieder auf opitische Hallzinationen, ein Verhalten das von den Beamten auch beobachtet wurde, wenn Herr römisch 40 sich unbeobachtet fühlt. Laut seinen Angaben war er wegen einer Erkrankung aus dem römisch 40 Formenkreis schon im Klinikum römisch 40 in Behandlung. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit römisch 40 durchgeführt. Zu Beginn kam es nur zu einer unzureichenden Verbesserung seines römisch 40 Zustandes. Bei der letzten Untersuchung am 9.11.21 wirkte der Patient nicht angespannt und es war keine psychiatrische Akutsympotmatik erkennbar.

Auf eine mögliche Suizidalität wurde Bedacht genommen, diese wurde im Laufe der Behandlung abgeklärt.“

Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 erstattete das BFA eine weitere Stellungnahme, ausgeführt wurde dabei:

„(…) Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (in casu Zustellung des bekämpften Bescheids, mit welchem die Schaubhaft angeordnet wurde) ist zufolge des § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.„(…) Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (in casu Zustellung des bekämpften Bescheids, mit welchem die Schaubhaft angeordnet wurde) ist zufolge des Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Dabei ist anzumerken, dass das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen ist.

Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betroffenen Partei weiterzuführen.Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betroffenen Partei weiterzuführen.

In der Entscheidung Ra 2019/01/0330-22 hat der VwGH festgehalten, dass im damalig zu Grunde liegenden Verfahren der BVwG festgehalten hatte, dass der BF „in seiner Einvernahme wirre Angaben getätigt habe“ und sich „in ausufernden, wirren und nicht sachverhaltsrelevanten Erzählungen verlor und mehrmals gebeten werden musste, zur Sache zu kommen“.

Für den damals anhängigen Revisionsfall ergab sich, dass „das BVwG in offensichtlicher Verkennung entsprechender Anhaltspunkte es unterlassen hat, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Revisionswerber während des Beschwerdeverfahrens jene persönlichen Fähigkeiten besessen hatte, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich sind“.

Diese Ausgangslage ist mit dem nun anhängigen Beschwerdeverfahren nicht ident.

Vielmehr kann dem Erkenntnis entnommen werden, dass eine bestehende (überhaupt behandelte, Anm.) Grunderkrankung per se keinen Entfall der Prozess-, und Handlungsfähigkeit bedingt, solange eben nicht Verdachtsmomente vorliegen, die berechtigte Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit iSd § 9 AVG schüren!Vielmehr kann dem Erkenntnis entnommen werden, dass eine bestehende (überhaupt behandelte, Anmerkung Grunderkrankung per se keinen Entfall der Prozess-, und Handlungsfähigkeit bedingt, solange eben nicht Verdachtsmomente vorliegen, die berechtigte Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit iSd Paragraph 9, AVG schüren!

Der BF hatte in der ns Einvernahme eben keinen wirren Eindruck gemacht, sondern war offensichtlich zeitlich und örtlich orientiert und in der Lage, sein Verhalten situativ anzupassen.

Er antwortete auf die gestellten Fragen inhaltlich gezielt und erkannte offensichtlich den Sinn und Tragweite der niederschriftlichen Einvernahme.

Er setzte sohin kein Verhalten, welches beim einvernehmenden Organ Zweifel an der Handlungs-, und Prozessfähigkeit des BF aufkommen lassen hätte können.

Zwar war die grds. Erkrankung dem BFA bekannt, jedoch ist auch die zeitliche Komponente ins Kalkül zu ziehen.

Es besteht keine Möglichkeit (noch dazu ohne entsprechendes Verhalten der Partei) die Prozessfähigkeit des Verfahrensunterworfenen durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verifizieren zu lassen, zumal nicht nur das Gesetz, sondern vielmehr noch die Judikatur des BVwG und VwGH die Behörde zwingt, zeitnahe eine ns Einvernahme durchzuführen und zeitnah eine behördliche Entscheidung zu fällen.

A minore ad majorem bedeutet dies, dass der Gesetzesgeber es der Behörde unmöglich machen würde, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, sobald die Verfahrenspartei zwar eine grundsätzliche psychische Erkrankung aufweist, jedoch kein solches Verhalten an den Tag legt, welches geeignet wäre, berechtigte Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit zu schüren.

Dieses Ansinnen kann dem Gesetzesgeber nicht unterstellt werden.

Dabei ist in casu anzumerken, dass der Fremde die Zeit vor der ns Einvernahme in behördlicher Anhaltung verbrachte und seine Grunderkrankung behandelt wurde. Dies mag ein Hinweis darauf sein, dass durch die regelmäßig verabreichte Medikation eine deutliche Besserung des Krankheitsbildes stattfand und der BF sehr wohl prozessfähig war.

Ein weiteres Indiz dafür ist, dass die anhängige Bestellung eines Erwachsenenvertreters nach wie vor nicht abgeschlossen ist – wäre die Notwendigkeit offenkundig, da der BF nicht in der Lage ist, seine Geschäfte des täglichen Lebens zu besorgen, wäre dieses Verfahren wohl prioritär beim zuständigen Bezirksgericht gehandhabt worden.

Wenn nun die Zustellfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft in Zweifel gezogen wird, so muss dies auch für die Erteilung der Vollmacht an den ausgewiesenen RV gelten.Wenn nun die Zustellfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft in Zweifel gezogen wird, so muss dies auch für die Erteilung der Vollmacht an den ausgewiesenen Regierungsvorlage gelten.

Dabei ist im Endergebnis zu beachten, dass der BF entweder handlungs-, und prozessfähig ist oder eben nicht.

Spräche man ihm die Handlungsfähigkeit vollkommen ab (was dazu führte, dass keine rechtmäßige Zustellung des Bescheids erfolgte), so wäre zwingend auch die dem RV erteilte Vollmacht ungültig, da der BF ja nach wie vor an der Grunderkrankung leidet (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; OGH 17.10.2012, 3 Ob 175/12z).Spräche man ihm die Handlungsfähigkeit vollkommen ab (was dazu führte, dass keine rechtmäßige Zustellung des Bescheids erfolgte), so wäre zwingend auch die dem Regierungsvorlage erteilte Vollmacht ungültig, da der BF ja nach wie vor an der Grunderkrankung leidet vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; OGH 17.10.2012, 3 Ob 175/12z).

Zieht man dann letztlich noch die Möglichkeit des (dem Erbrecht entliehenen) lucidus intervallus in Betracht, so führte dies zur Entscheidungsunfähigkeit des angerufenen Gerichts, da weder die Behörde noch der BF im Nachhinein in der Lage sind, objektiv zu beweisen, dass man zwar zum Zeitpunkt der Zustellung prozessunfähig war, jedoch zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung die Voraussetzungen des § 9 AVG vorlagen.Zieht man dann letztlich noch die Möglichkeit des (dem Erbrecht entliehenen) lucidus intervallus in Betracht, so führte dies zur Entscheidungsunfähigkeit des angerufenen Gerichts, da weder die Behörde noch der BF im Nachhinein in der Lage sind, objektiv zu beweisen, dass man zwar zum Zeitpunkt der Zustellung prozessunfähig war, jedoch zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung die Voraussetzungen des Paragraph 9, AVG vorlagen.

Es wird daher zusammenfassend beantragt, die Zustellung des die bekämpfte Schubhaft tragenden Bescheids sowie die darauf fußende Anhaltung als rechtmäßig zu erkennen.“

Mit Teilerkenntnis vom 11.11.2021, Zl. XXXX , erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der BF wurde am selben Tag, XXXX , aus der Schubhaft entlassen.Mit Teilerkenntnis vom 11.11.2021, Zl. römisch 40 , erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der BF wurde am selben Tag, römisch 40 , aus der Schubhaft entlassen.

Das BVwG übersandte dem BF die Stellungnahme des BFA vom 11.11.2021 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.11.2021 und gab Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 16.11.2021.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2021 erstattete der BF wiederum eine Gegenschrift, ausgeführt wurde:

„In ihrer Stellungnahme vom 11.11.2021 führt die Behörde aus es sei für sie aus meinem Verhalten nicht sichtbar gewesen, dass ich einen Erwachsenenvertreter brauchen würde. Dabei übersieht die Behörde, dass ich ja bereits vom 27.8.2021 bis 2.9.2021 in Schubhaft einsaß und in dieser Zeit vermutlich keine Medikamente bekam. Ich kann mich daran nicht mehr genau erinnern. Im Krankenhaus bin ich dann als psychisch krank aufgefallen und wurde ich nach Entlassung und neuerlicher Festnahme am 4.9.2021 durch den Verein XXXX psychiatrisch betreut. Die entsprechend geschulten Mitarbeiter des Vereins XXXX wurden seitens der Behörde nicht zur Art der Erkrankung und ihre Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit befragt. Allerdings muss es dort Zweifel an der Geschäftsfähigkeit gegeben haben, weil sonst nicht die Anregung an das BG XXXX auf Beistellung eines Erwachsenenvertreters ergangen wäre. Dass das Gerichtsverfahren länger dauert bedeutet nicht, dass ich geschäftsfähig war und bin. Bemerkt wird, dass ich nicht nur den nunmehrigen Vertreter direkt bevollmächtigt habe, sondern auch mit beiliegender Vollmacht vom 19.3.2018 Herrn RA XXXX , bei dessen Pensionierung dieser alle Vollmachten an den nunmehrigen Vertreter – der für ihn auch als Kammerkommissär bestellt wurde – überbunden hatte. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls diese Vollmacht wirksam erteilt worden ist.„In ihrer Stellungnahme vom 11.11.2021 führt die Behörde aus es sei für sie aus meinem Verhalten nicht sichtbar gewesen, dass ich einen Erwachsenenvertreter brauchen würde. Dabei übersieht die Behörde, dass ich ja bereits vom 27.8.2021 bis 2.9.2021 in Schubhaft einsaß und in dieser Zeit vermutlich keine Medikamente bekam. Ich kann mich daran nicht mehr genau erinnern. Im Krankenhaus bin ich dann als psychisch krank aufgefallen und wurde ich nach Entlassung und neuerlicher Festnahme am 4.9.2021 durch den Verein römisch 40 psychiatrisch betreut. Die entsprechend geschulten Mitarbeiter des Vereins römisch 40 wurden seitens der Behörde nicht zur Art der Erkrankung und ihre Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit befragt. Allerdings muss es dort Zweifel an der Geschäftsfähigkeit gegeben haben, weil sonst nicht die Anregung an das BG römisch 40 auf Beistellung eines Erwachsenenvertreters ergangen wäre. Dass das Gerichtsverfahren länger dauert bedeutet nicht, dass ich geschäftsfähig war und bin. Bemerkt wird, dass ich nicht nur den nunmehrigen Vertreter direkt bevollmächtigt habe, sondern auch mit beiliegender Vollmacht vom 19.3.2018 Herrn RA römisch 40 , bei dessen Pensionierung dieser alle Vollmachten an den nunmehrigen Vertreter – der für ihn auch als Kammerkommissär bestellt wurde – überbunden hatte. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls diese Vollmacht wirksam erteilt worden ist.

Aus den nach Entlassung am 11.11.2021 vom Vertreter bei mir aufgefundenen Unterlagen geht auch noch hervor, dass ich am linken Auge defacto erblindet bin. Auch aus diesen Gründen ist meine Abschiebung nach Art 2 u 3 MRK nach Nigeria nicht zulässig, weil ich mit unzureichendem Augenlicht wohl nicht arbeitsfähig bin und deshalb meine Existenz nicht gesichert wäre. Das ist in Bezug auf das am 23.1.2021 abgeschlossene Asylverfahren eine beachtliche Neuigkeit, die jedenfalls – hätte die Behörde diese Erkrankung berücksichtigt – gegen eine Abschiebung und damit gegen die Schubhaft sprach.“Aus den nach Entlassung am 11.11.2021 vom Vertreter bei mir aufgefundenen Unterlagen geht auch noch hervor, dass ich am linken Auge defacto erblindet bin. Auch aus diesen Gründen ist meine Abschiebung nach Artikel 2, u 3 MRK nach Nigeria nicht zulässig, weil ich mit unzureichendem Augenlicht wohl nicht arbeitsfähig bin und deshalb meine Existenz nicht gesichert wäre. Das ist in Bezug auf das am 23.1.2021 abgeschlossene Asylverfahren eine beachtliche Neuigkeit, die jedenfalls – hätte die Behörde diese Erkrankung berücksichtigt – gegen eine Abschiebung und damit gegen die Schubhaft sprach.“

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.04.2022 wurden dem Rechtsvertreter des BF sowie dem BFA ein dem BVwG aufgrund durchgeführter Ermittlungen durch ein Bezirksgericht übersandtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 08.01.2020 zum Parteiengehör übersandt und Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen gegeben. Die Parteien gaben keine Stellungnahmen ab. In dem Gutachten vom 08.01.2020 wurde unter anderem festgehalten:

„(…) ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG:

Die Untersuchung von Herrn XXXX erfolgte auf Ansuchen des Bezirksgerichtes XXXX . Der Zweck der Untersuchung wurde ihm erklärt und konnte von ihm ausreichend nachvollzogen werden.Die Untersuchung von Herrn römisch 40 erfolgte auf Ansuchen des Bezirksgerichtes römisch 40 . Der Zweck der Untersuchung wurde ihm erklärt und konnte von ihm ausreichend nachvollzogen werden.

Zweck der Untersuchung waren folgende Fragen:

a.) wieweit die betroffene Person in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen,

b.) insbesondere ob sie ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, um über medizinische Behandlungen oder die Wahl ihres Wohnortes entscheiden zu können.

c.) Ob die betroffene Person gänzlich unfähig ist, einer mündlichen Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde.

Herr XXXX gab an, vor ca. einem Jahr erstmals in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Herr römisch 40 gab an, vor ca. einem Jahr erstmals in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein.

Laut Dekurs der Spitalskanzlei der Justizanstalt XXXX , gab er am 26.08.2019 an, seit etwa 2 Jahren optische und akustische Halluzinationen zu haben. Er hätte Personen und Geister gesehen, was seit Einnahme der Medikation besser sei. Laut Dekurs der Spitalskanzlei der Justizanstalt römisch 40 , gab er am 26.08.2019 an, seit etwa 2 Jahren optische und akustische Halluzinationen zu haben. Er hätte Personen und Geister gesehen, was seit Einnahme der Medikation besser sei.

Zum damaligen Untersuchungszeitpunkt wurde festgehalten, dass Herr XXXX nicht psychotisch imponiere, die Stimmungslage wurde als stabil beurteilt. Zum damaligen Untersuchungszeitpunkt wurde festgehalten, dass Herr römisch 40 nicht psychotisch imponiere, die Stimmungslage wurde als stabil beurteilt.

Am linken Auge soll eine beträchtliche Einschränkung des Sehvermögens (schon seit mehreren Jahren) bestehen.

Anfang August 2019 berichtete er von regelmäßigen Kontakten zu Geistern. Er würde diese hören, mit diesen reden, sich aber nicht davor ängstigen.

Zur Drogenanamnese gab er Ende Juli 2019 an, er habe früher täglich Cannabis und oft auch Kokain konsumiert und dann 2 Jahre lang eine Entzugstherapie gemacht, wobei er nicht genau angeben konnte, wo, wann und wie genau.

„Chronische Erlebnisse“ hätten erst vor einem Jahr begonnen. Da habe er nächtens einen Geist gesehen, der zu ihm gesprochen hätte und auch sein Gehirn ausgetauscht hätte, sodass er nun „Fremdes“ denke.

Zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Untersuchung durch die Sachverständige, berichtet Herr XXXX ebenfalls von einem Mann, der dafür gesorgt hätte, dass sein Kopf leer sei, ihm etwas herausgenommen hätte und von Botschaften, die er gelegentlich empfangen würde. Mehrfach während des Untersuchungsgespräches drehte er sich demonstrativ zur Seite, wirkte dabei jedoch weder irritiert noch verängstigt. Weitere Fragen zu gegenwärtigen Lebensumständen werden prompt und realitätsbezogen beantwortet. Zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Untersuchung durch die Sachverständige, berichtet Herr römisch 40 ebenfalls von einem Mann, der dafür gesorgt hätte, dass sein Kopf leer sei, ihm etwas herausgenommen hätte und von Botschaften, die er gelegentlich empfangen würde. Mehrfach während des Untersuchungsgespräches drehte er sich demonstrativ zur Seite, wirkte dabei jedoch weder irritiert noch verängstigt. Weitere Fragen zu gegenwärtigen Lebensumständen werden prompt und realitätsbezogen beantwortet.

Auffällig erscheint die Frage nach afrikanischem Essen, die nicht kontextbezogen gestellt wird. Die übrigen Gedankengänge erscheinen jedoch zielführend und kohärent. Insgesamt wirkt Herr XXXX verlangsamt und im Affekt eher verflacht. Schlafprobleme werden unter Medikation nicht berichtet. Ebenso wenig dürfte es zu Problemen mit Mitinsassen kommen. Auffällig erscheint die Frage nach afrikanischem Essen, die nicht kontextbezogen gestellt wird. Die übrigen Gedankengänge erscheinen jedoch zielführend und kohärent. Insgesamt wirkt Herr römisch 40 verlangsamt und im Affekt eher verflacht. Schlafprobleme werden unter Medikation nicht berichtet. Ebenso wenig dürfte es zu Problemen mit Mitinsassen kommen.

Unterstützung im Asylverfahren erscheint aus fachärztlicher Sicht notwendig, da es im Rahmen des angenommenen Krankheitsbildes in Überforderungssituationen zu inadäquaten oder auch unüberlegten Reaktionen kommen kann.

GUTACHTEN:

1.Bei Herrn XXXX besteht eine psychische Erkrankung im Sinne einer XXXX . 1.Bei Herrn römisch 40 besteht eine psychische Erkrankung im Sinne einer römisch 40 .

2.Herr XXXX benötigt die Hilfestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, insbesondere im Asylverfahren. 2.Herr römisch 40 benötigt die Hilfestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, insbesondere im Asylverfahren.

3.Einsichts- und Urteilsfähigkeit bezüglich medizinischer Heilbehandlungen ist gegeben.

4.Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bezüglich der Wahl seines Wohnortes sind gegeben.

5.Die Teilnahme an einer Verhandlung wäre seinem Wohle nicht abträglich.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

1. Der BF, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich zwischen 2014 und 2018 seine ersten drei Anträge auf internationalen Schutz, diese wurden allesamt zweitinstanzlich rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.

Am 03.05.2019 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2019, XXXX , wurde der vierte Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2020, XXXX , wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Am 03.05.2019 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2019, römisch 40 , wurde der vierte Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2020, römisch 40 , wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Der BF trat im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen die folgenden Verurteilungen auf:

1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom XXXX .2015 (RK 12.02.2015) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe 6 Monate – bedingt – verurteilt.1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 .2015 (RK 12.02.2015) wurde der BF gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 15, StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe 6 Monate – bedingt – verurteilt.

2) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom XXXX 2015 (RK 28.10.2015) wurde der BF gemäß § 27 (1) Z 1 1. u 2. Fall SMG, §§ 27 (1) 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt - verurteilt.2) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 2015 (RK 28.10.2015) wurde der BF gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. u 2. Fall SMG, Paragraphen 27, (1) 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt - verurteilt.

3) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom XXXX .2016 (RK 11.02.2016) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 7. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 .2016 (RK 11.02.2016) wurde der BF gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017 (RK 28.02.2017) wurde der BF gemäß §§ 223 (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017 (RK 28.02.2017) wurde der BF gemäß Paragraphen 223, (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

5) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom XXXX 2019 (RK 06.11.2019) wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG, §§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (2), 28 (4) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.5) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 2019 (RK 06.11.2019) wurde der BF gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG, Paragraphen 28, (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (2), 28 (4) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

3. Am 24.06.2021 wurde die Identität des BF durch eine nigerianische Delegation festgestellt. Für den BF wurde eine HRZ-Zusage erteilt. Der BF wurde in weiterer Folge für den Nigeria-Charter am 21.09.2021 angemeldet.

4. Der BF befand sich vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt von 21.01.2020 bis 27.08.2021 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Am 27.08.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.4. Der BF befand sich vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt von 21.01.2020 bis 27.08.2021 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Am 27.08.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.

5. Der BF stellte am 01.09.2021 einen fünften Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren des BF vom 01.09.2021 war zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der gegenständlichen Schubhaft am 11.11.2021 noch offen.

6. Am 02.09.2021 wurde der BF positiv auf das Covid-19-Virus getestet, aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus gebracht. Der PCR-Test des BF am 03.09.2021 war negativ. Am 04.09.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – erlassen. In diesem heißt es: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Der Fremde wurde am heutigen Tag aus der Quarantänestation der Stadt XXXX entlassen. Er soll zur Prüfung von weiteren Sicherungsmaßnahmen nach amtsärztlicher Überprüfung dem BFA vorgeführt werden.“6. Am 02.09.2021 wurde der BF positiv auf das Covid-19-Virus getestet, aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus gebracht. Der PCR-Test des BF am 03.09.2021 war negativ. Am 04.09.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – erlassen. In diesem heißt es: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Der Fremde wurde am heutigen Tag aus der Quarantänestation der Stadt römisch 40 entlassen. Er soll zur Prüfung von weiteren Sicherungsmaßnahmen nach amtsärztlicher Überprüfung dem BFA vorgeführt werden.“

7. Am 04.09.2021 ( XXXX ) wurde der BF im Krankenhaus gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und gegen XXXX in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Er gab an, psychische Probleme zu haben und Medikamente einzunehmen, im Krankenhaus seien ihm keine Medikamente verabreicht worden. Der BF befand sich von 04.09.2021 ( XXXX ) bis 06.09.2021 ( XXXX ) in Verwaltungsverwahrungshaft.7. Am 04.09.2021 ( römisch 40 ) wurde der BF im Krankenhaus gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und gegen römisch 40 in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Er gab an, psychische Probleme zu haben und Medikamente einzunehmen, im Krankenhaus seien ihm keine Medikamente verabreicht worden. Der BF befand sich von 04.09.2021 ( römisch 40 ) bis 06.09.2021 ( römisch 40 ) in Verwaltungsverwahrungshaft.

8. Der BF wurde dem BFA am 06.09.2021 ( XXXX ) vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme brachte er unter anderem vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtere.8. Der BF wurde dem BFA am 06.09.2021 ( römisch 40 ) vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme brachte er unter anderem vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtere.

9. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021, Regionaldirektion XXXX , XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (dem BF zugestellt am 06.09.2021 / XXXX ).9. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021, Regionaldirektion römisch 40 , römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (dem BF zugestellt am 06.09.2021 / römisch 40 ).

10. Am 08.09.2021 erging zudem ein Mandatsbescheid des BFA, XXXX XXXX , mit welchem erneut über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet werden sollte (dem BF zugestellt am 08.09.2021 / XXXX ).10. Am 08.09.2021 erging zudem ein Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 römisch 40 , mit welchem erneut über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet werden sollte (dem BF zugestellt am 08.09.2021 / römisch 40 ).

11. Der BF befand sich von 06.09.2021 ( XXXX ) bis 11.11.2021 ( XXXX ) in Schubhaft.11. Der BF befand sich von 06.09.2021 ( römisch 40 ) bis 11.11.2021 ( römisch 40 ) in Schubhaft.

12. Der BF litt an XXXX und benötigte täglich diesbezügliche Medikamente. Ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters war anhängig. Dem BFA war spätestens seit Mai 2018 bekannt, dass der BF an psychischen Problemen litt. Dem BFA war seit spätestens Juli 2021 bekannt, dass der BF zumindest zeitweise einen Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor den Fremdenbehörden hatte. Das BFA traf im Schubhaftbescheid vom 06.09.2021 keine Feststellungen zur Handlungs- und Prozessfähigkeit des BF. Der BF war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 06.09.2021 aus Sicht des BFA ohne rechtliche Vertretung. Die Angaben des BF in diversen Einvernahmen in der Vergangenheit waren wirr, Einvernahmen mussten abgebrochen werden.12. Der BF litt an römisch 40 und benötigte täglich diesbezügliche Medikamente. Ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters war anhängig. Dem BFA war spätestens seit Mai 2018 bekannt, dass der BF an psychischen Problemen litt. Dem BFA war seit spätestens Juli 2021 bekannt, dass der BF zumindest zeitweise einen Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor den Fremdenbehörden hatte. Das BFA traf im Schubhaftbescheid vom 06.09.2021 keine Feststellungen zur Handlungs- und Prozessfähigkeit des BF. Der BF war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 06.09.2021 aus Sicht des BFA ohne rechtliche Vertretung. Die Angaben des BF in diversen Einvernahmen in der Vergangenheit waren wirr, Einvernahmen mussten abgebrochen werden.

B. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremden- und Melderegister, das Strafregister sowie die Anhaltedatei.

Zu 1. Die Feststellungen zur Einreise des BF und zu seinen Asylanträgen in Österreich gehen aus dem Zentralen Fremdenregister hervor. In den Verfahrensakt zu XXXX wurde Einsicht genommen. Zu 1. Die Feststellungen zur Einreise des BF und zu seinen Asylanträgen in Österreich gehen aus dem Zentralen Fremdenregister hervor. In den Verfahrensakt zu römisch 40 wurde Einsicht genommen.

Zu 2. Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Strafregisterauszug.

Zu 3. Die Feststellung der Identität des BF ist aus dem Akt ersichtlich. Die Zustimmung zur Ausstellung des Heimreisezertifikates vom 24.06.2021 ist zudem im Zentralen Fremdenregister vermerkt. Die Anmeldung für den Charter am 21.09.2021 ist im Akt enthaltenen E-Mailnachrichten entnommen (vgl. AS 128 und 218).Zu 3. Die Feststellung der Identität des BF ist aus dem Akt ersichtlich. Die Zustimmung zur Ausstellung des Heimreisezertifikates vom 24.06.2021 ist zudem im Zentralen Fremdenregister vermerkt. Die Anmeldung für den Charter am 21.09.2021 ist im Akt enthaltenen E-Mailnachrichten entnommen vergleiche AS 128 und 218).

Zu 4. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 27.08.2021 bis 02.09.2021 ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Anhaltung des BF in der Justizanstalt XXXX von 21.01.2021 bis 27.08.2021 ist im Zentralen Melderegister vermerkt. Zudem liegt ein entsprechender Überstellungsbericht im Akt ein (vgl. AS 57).Zu 4. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 27.08.2021 bis 02.09.2021 ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Anhaltung des BF in der Justizanstalt römisch 40 von 21.01.2021 bis 27.08.2021 ist im Zentralen Melderegister vermerkt. Zudem liegt ein entsprechender Überstellungsbericht im Akt ein vergleiche AS 57).

Zu 5. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.09.2021 geht aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Parteienvorbringen in Zusammenschau mit dem Akteninhalt hervor (vgl. etwa AS 198). Zu 5. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.09.2021 geht aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Parteienvorbringen in Zusammenschau mit dem Akteninhalt hervor vergleiche etwa AS 198).

Zu 6.-8. Die positive Testung des BF auf das Covid-19-Virus ist dem Verwaltungsakt (vgl. etwa AS 131 ff), zu entnehmen. Ebenso ist dem vorliegenden E-Mailverkehr sowie dem Befund vom 03.09.2021 zu entnehmen, dass der BF in der Folge in das Krankenhaus XXXX verbracht und aufgrund der positiven Testung resultierender Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen wurde (vgl. AS 134f, 137). Die negative Testung am 03.09.2021 sowie seine Festnahme am 04.09.2021 und die Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum gehen aus der Meldung einer LPD vom 04.09.2021, dem Anhalteprotokoll sowie dem Kurzbrief einer LPD vom selben Tag hervor (vgl. AS 140f, 144ff). Der Festnahmeauftrag vom 04.09.2021 ist ebenfalls im Akt enthalten (vgl. AS 149f). Die Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist in der Anhaltedatei vermerkt. Das Einvernahmeprotokoll vom 06.09.2021 liegt im Akt ein (vgl. AS 179-182). Zu 6.-8. Die positive Testung des BF auf das Covid-19-Virus ist dem Verwaltungsakt vergleiche etwa AS 131 ff), zu entnehmen. Ebenso ist dem vorliegenden E-Mailverkehr sowie dem Befund vom 03.09.2021 zu entnehmen, dass der BF in der Folge in das Krankenhaus römisch 40 verbracht und aufgrund der positiven Testung resultierender Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen wurde vergleiche AS 134f, 137). Die negative Testung am 03.09.2021 sowie seine Festnahme am 04.09.2021 und die Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum gehen aus der Meldung einer LPD vom 04.09.2021, dem Anhalteprotokoll sowie dem Kurzbrief einer LPD vom selben Tag hervor vergleiche AS 140f, 144ff). Der Festnahmeauftrag vom 04.09.2021 ist ebenfalls im Akt enthalten vergleiche AS 149f). Die Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist in der Anhaltedatei vermerkt. Das Einvernahmeprotokoll vom 06.09.2021 liegt im Akt ein vergleiche AS 179-182).

Zu 9.-10. Der Bescheid vom 06.09.2021 sowie der zugehörige Zustellnachweis liegen im Akt ein (vgl. AS 182-193 und 196). Ebenso liegt der Mandatsbescheid vom 08.09.2021 im Akt samt Zustellnachweis ein (vgl. AS 200ff und 211).Zu 9.-10. Der Bescheid vom 06.09.2021 sowie der zugehörige Zustellnachweis liegen im Akt ein vergleiche AS 182-193 und 196). Ebenso liegt der Mandatsbescheid vom 08.09.2021 im Akt samt Zustellnachweis ein vergleiche AS 200ff und 211).

Zu 11. Die Anhaltedauer des BF in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei.

Zu 12. Aus dem im Akt einliegenden Gutachten vom 08.01.2020 ergab sich unter anderem: „(…) Unterstützung im Asylverfahren erscheint aus fachärztlicher Sicht notwendig, da es im Rahmen des angenommenen Krankheitsbildes in Überforderungssituationen zu inadäquaten oder auch unüberlegten Reaktionen kommen kann. (…) 1.Bei Herrn XXXX besteht eine psychische Erkrankung im Sinne einer XXXX . 2.Herr XXXX benötigt die Hilfestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, insbesondere im Asylverfahren. (…)“. Seit dem Jahr 2018 lagen verschiedene Befunde hinsichtlich des psychischen Zustandes des BF vor und aus dem Akt geht hervor, dass dem BFA zumindest einige davon bekannt waren. Dass der BF an XXXX litt, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden und Gutachten. Das BFA selbst stellte im angefochtenen Bescheid vom 06.09.2021 fest, der BF leide an XXXX . Aus dem im Akt enthaltenen E-Mailverkehr ergibt sich klar, dass bereits im Jahr 2018 Verdachtsmomente aufkamen, zumal bereits eine vor dem BFA zum damaligen Zeitpunkt durchgeführte Einvernahme abgebrochen werden musste. Der BF habe nur „wirres Zeugs“ geredet und die Decke angestarrt. Laut eines medizinischen Befundes sei der BF „plötzlich“ XXXX (vgl. AS 23).Zu 12. Aus dem im Akt einliegenden Gutachten vom 08.01.2020 ergab sich unter anderem: „(…) Unterstützung im Asylverfahren erscheint aus fachärztlicher Sicht notwendig, da es im Rahmen des angenommenen Krankheitsbildes in Überforderungssituationen zu inadäquaten oder auch unüberlegten Reaktionen kommen kann. (…) 1.Bei Herrn römisch 40 besteht eine psychische Erkrankung im Sinne einer römisch 40 . 2.Herr römisch 40 benötigt die Hilfestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, insbesondere im Asylverfahren. (…)“. Seit dem Jahr 2018 lagen verschiedene Befunde hinsichtlich des psychischen Zustandes des BF vor und aus dem Akt geht hervor, dass dem BFA zumindest einige davon bekannt waren. Dass der BF an römisch 40 litt, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden und Gutachten. Das BFA selbst stellte im angefochtenen Bescheid vom 06.09.2021 fest, der BF leide an römisch 40 . Aus dem im Akt enthaltenen E-Mailverkehr ergibt sich klar, dass bereits im Jahr 2018 Verdachtsmomente aufkamen, zumal bereits eine vor dem BFA zum damaligen Zeitpunkt durchgeführte Einvernahme abgebrochen werden musste. Der BF habe nur „wirres Zeugs“ geredet und die Decke angestarrt. Laut eines medizinischen Befundes sei der BF „plötzlich“ römisch 40 vergleiche AS 23).

Hinzu tritt die Tatsache, dass der BF im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs vom 07.07.2021 anführte, er habe bis August 2020 einen Erwachsenenvertreter gehabt, wie die Behörde im angefochtenen Bescheid selbst vorbringt.

Es war der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 06.09.2021 somit jedenfalls bewusst, dass der BF unter beträchtlichen psychischen Beeinträchtigungen litt, die grundsätzlich geeignet waren, begründete Zweifel an seiner Prozessfähigkeit aufkommen zu lassen. Im Bescheid vom 06.09.2021, welcher nicht als Mandatsbescheid erlassen wurde, wurden zu der Prozessfähigkeit des zum damaligen Zeitpunkt aus behördlicher Sicht unvertretenen keine Feststellungen getroffen, auch in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde keine derartige Auseinandersetzung vorgenommen. Auch hinsichtlich der Ausführungen des BF hinsichtlich eines Erwachsenenvertreters, welchen er bis August 2020 gehabt habe, sind keine Ermittlungsschritte oder daraus resultierende Feststellungen im Bescheid vom 06.09.2021 erkennbar.

Dass das BFA davon ausging, der BF sei im Zeitpunkt der Übernahme des Schubhaftbescheides vom 06.09.2021 ohne rechtliche Vertretung gewesen ergibt sich daraus, dass der im Spruch ausgewiesene Rechtsvertreter des BF dem BFA am 04.11.2021 mitteilte, dass er den BF vertrete (vgl. AS 233) und sich aus dem Akteninhalt keine weiteren Hinweise darauf finden, dass das BFA zuvor von einer Vertretung des BF ausgegangen war. Dass das BFA davon ausging, der BF sei im Zeitpunkt der Übernahme des Schubhaftbescheides vom 06.09.2021 ohne rechtliche Vertretung gewesen ergibt sich daraus, dass der im Spruch ausgewiesene Rechtsvertreter des BF dem BFA am 04.11.2021 mitteilte, dass er den BF vertrete vergleiche AS 233) und sich aus dem Akteninhalt keine weiteren Hinweise darauf finden, dass das BFA zuvor von einer Vertretung des BF ausgegangen war.

Dass der BF Medikamente aufgrund seiner psychischen Gesundheit einnahm, brachte er zum einen selbst mehrfach vor, für die gegenständliche Anhaltung ergab sich zudem laut Medikamentenverordnungsblatt, dass der BF täglich Medikamente gegen XXXX sowie gegen Angst- und Spannungszustände erhielt. Dass der BF Medikamente aufgrund seiner psychischen Gesundheit einnahm, brachte er zum einen selbst mehrfach vor, für die gegenständliche Anhaltung ergab sich zudem laut Medikamentenverordnungsblatt, dass der BF täglich Medikamente gegen römisch 40 sowie gegen Angst- und Spannungszustände erhielt.

Ergänzend wird angemerkt, dass sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum vom 10.11.2021 ergab: „In der Anamnese und im Verlauf der Behandlung gibt er an Stimmen zu hören, er beschreibt auch optische Halluzinationen. Er reagiert immer wieder auf optische Hallizinationen, ein Verhalten das von den Beamten auch beobachtet wurde, wenn Herr XXXX sich unbeobachtet fühlt. Laut seinen Angaben war er wegen einer Erkrankung aus dem XXXX Formenkreis schon im Klinikum XXXX in Behandlung. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit XXXX durchgeführt. Zu Beginn kann es nur zu einer unzureichenden Verbesserung seines psychotischen Zustandes. Bei der letzten Untersuchung am 9.11.21 wirkte der Patient nicht angespannt und es war keine psychiatrische Akutsymptomatik erkennbar. Auf eine mögliche Suizidalität wurde Bedacht genommen, diese wurde im Laufe der Behandlung abgeklärt.“ Ergänzend wird angemerkt, dass sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum vom 10.11.2021 ergab: „In der Anamnese und im Verlauf der Behandlung gibt er an Stimmen zu hören, er beschreibt auch optische Halluzinationen. Er reagiert immer wieder auf optische Hallizinationen, ein Verhalten das von den Beamten auch beobachtet wurde, wenn Herr römisch 40 sich unbeobachtet fühlt. Laut seinen Angaben war er wegen einer Erkrankung aus dem römisch 40 Formenkreis schon im Klinikum römisch 40 in Behandlung. Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit römisch 40 durchgeführt. Zu Beginn kann es nur zu einer unzureichenden Verbesserung seines psychotischen Zustandes. Bei der letzten Untersuchung am 9.11.21 wirkte der Patient nicht angespannt und es war keine psychiatrische Akutsymptomatik erkennbar. Auf eine mögliche Suizidalität wurde Bedacht genommen, diese wurde im Laufe der Behandlung abgeklärt.“

C. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchteil A.

1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.

In § 34 BFA-VG idgF finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden:In Paragraph 34, BFA-VG idgF finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden:

„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1.         Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2.         sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1.         der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2.         der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1.         wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2.         wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3.         wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4.         wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG idgF lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG idgF lautet:

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1.         gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2.         wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3.         der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1.         dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2.         gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3.         gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4.         gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5.         auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

1.2. Judikatur

Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214). Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme vergleiche VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214).

Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Einerseits wäre die Vollstreckung der Schubhaft trotz Haftunfähigkeit gesetzwidrig. Andererseits könnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert hätte, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/21/0066, mwN).“Einerseits wäre die Vollstreckung der Schubhaft trotz Haftunfähigkeit gesetzwidrig. Andererseits könnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert hätte, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/21/0066, mwN).“

VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123; VwGH 5.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080, mwN

1.3. Rechtlich folgt daraus:

a) Zu Spruchpunkt A.I.: Beschwerdestattgabe (Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft):

In seiner Entscheidung vom 16. Juli 2020, Ra 2020/21/0188-3, führte der VwGH aus:

„(…) Dazu ist zu ergänzen, dass es auch in der Begründung des gegenständlichen Festnahmeauftrags ausdrücklich heißt, die Festnahme erfolge „zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme im Anschluss an die Strafhaft“. Schon deshalb erweisen sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung aber als rechtswidrig, weil die Verwirklichung dieses Zwecks offenbar von Anfang an gar nicht angestrebt war. Der Mitbeteiligte wurde nämlich entsprechend dem „Einlieferungsauftrag“ vom 24. März 2020 nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Hirtenberg festgenommen, um ihn direkt nach XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX zu verbringen und nicht um ihn dem BFA - der verfahrensführenden Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle XXXX - zur Durchführung einer Vernehmung und Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, konkret von Schubhaft, vorzuführen. Im Übrigen hätte eine solche Prüfung - selbst wenn man mit der Amtsrevision davon ausgeht, dass das BFA das Verfahren erst nach Einlangen der Mitteilung von der bevorstehenden bedingten Entlassung des Mitbeteiligten am 17. März 2020 hätte einleiten müssen - auch aufgrund der örtlichen Nähe jedenfalls noch in der verbleibenden Woche der Anhaltung des Mitbeteiligten in Strafhaft vorgenommen werden können. Außerdem ist nicht zu sehen, weshalb die Zustellung des ohne irgendwelche erkennbaren Ermittlungen ausgefertigten Schubhaftbescheides an den Mitbeteiligten erst fast 30 Stunden nach seiner Festnahme vorgenommen wurde, was überdies erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer so langen Anhaltung in Verwahrungshaft begründet.“„(…) Dazu ist zu ergänzen, dass es auch in der Begründung des gegenständlichen Festnahmeauftrags ausdrücklich heißt, die Festnahme erfolge „zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme im Anschluss an die Strafhaft“. Schon deshalb erweisen sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung aber als rechtswidrig, weil die Verwirklichung dieses Zwecks offenbar von Anfang an gar nicht angestrebt war. Der Mitbeteiligte wurde nämlich entsprechend dem „Einlieferungsauftrag“ vom 24. März 2020 nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Hirtenberg festgenommen, um ihn direkt nach römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 zu verbringen und nicht um ihn dem BFA - der verfahrensführenden Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle römisch 40 - zur Durchführung einer Vernehmung und Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, konkret von Schubhaft, vorzuführen. Im Übrigen hätte eine solche Prüfung - selbst wenn man mit der Amtsrevision davon ausgeht, dass das BFA das Verfahren erst nach Einlangen der Mitteilung von der bevorstehenden bedingten Entlassung des Mitbeteiligten am 17. März 2020 hätte einleiten müssen - auch aufgrund der örtlichen Nähe jedenfalls noch in der verbleibenden Woche der Anhaltung des Mitbeteiligten in Strafhaft vorgenommen werden können. Außerdem ist nicht zu sehen, weshalb die Zustellung des ohne irgendwelche erkennbaren Ermittlungen ausgefertigten Schubhaftbescheides an den Mitbeteiligten erst fast 30 Stunden nach seiner Festnahme vorgenommen wurde, was überdies erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer so langen Anhaltung in Verwahrungshaft begründet.“

Der BF befand sich vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt von 21.01.2020 bis 27.08.2021 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Am 27.08.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.Der BF befand sich vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt von 21.01.2020 bis 27.08.2021 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Am 27.08.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.

Am 02.09.2021 wurde der BF positiv auf das Covid-19-Virus getestet, aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus gebracht. Der PCR-Test des BF am 03.09.2021 war negativ. Am 04.09.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – erlassen. In diesem heißt es: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Der Fremde wurde am heutigen Tag aus der Quarantänestation der Stadt XXXX entlassen. Er soll zur Prüfung von weiteren Sicherungsmaßnahmen nach amtsärztlicher Überprüfung dem BFA vorgeführt werden.“Am 02.09.2021 wurde der BF positiv auf das Covid-19-Virus getestet, aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus gebracht. Der PCR-Test des BF am 03.09.2021 war negativ. Am 04.09.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – erlassen. In diesem heißt es: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Der Fremde wurde am heutigen Tag aus der Quarantänestation der Stadt römisch 40 entlassen. Er soll zur Prüfung von weiteren Sicherungsmaßnahmen nach amtsärztlicher Überprüfung dem BFA vorgeführt werden.“

Am 04.09.2021 ( XXXX ) wurde der BF im Krankenhaus gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und gegen XXXX in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Er gab an, psychische Probleme zu haben und Medikamente einzunehmen, im Krankenhaus seien ihm keine Medikamente verabreicht worden. Der BF befand sich von 04.09.2021 ( XXXX ) bis 06.09.2021 ( XXXX ) in Verwaltungsverwahrungshaft.Am 04.09.2021 ( römisch 40 ) wurde der BF im Krankenhaus gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und gegen römisch 40 in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Er gab an, psychische Probleme zu haben und Medikamente einzunehmen, im Krankenhaus seien ihm keine Medikamente verabreicht worden. Der BF befand sich von 04.09.2021 ( römisch 40 ) bis 06.09.2021 ( römisch 40 ) in Verwaltungsverwahrungshaft.

Der BF wurde dem BFA am 06.09.2021 ( XXXX ) vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dem BFA am 06.09.2021 ( römisch 40 ) vorgeführt und niederschriftlich einvernommen.

In Anlehnung an die zitierte Judikatur (VwGH vom 16. Juli 2020, Ra 2020/21/0188-3) erfolgte die Festnahme am 04.09.2021, XXXX , im vorliegenden Fall offenbar nicht zum im Festnahmeauftrag angestrebten Zweck, zumal der BF zunächst direkt in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde und eine Vorführung zur Einvernahme vor das BFA erst am 06.09.2021 um XXXX , nach über 40-stündiger Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft, erfolgte. Weitere Ermittlungsschritte in der dazwischenliegenden Zeit hat das Verfahren nicht ergeben. Schon aus diesen Gründen erweisen sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als rechtswidrig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.In Anlehnung an die zitierte Judikatur (VwGH vom 16. Juli 2020, Ra 2020/21/0188-3) erfolgte die Festnahme am 04.09.2021, römisch 40 , im vorliegenden Fall offenbar nicht zum im Festnahmeauftrag angestrebten Zweck, zumal der BF zunächst direkt in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde und eine Vorführung zur Einvernahme vor das BFA erst am 06.09.2021 um römisch 40 , nach über 40-stündiger Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft, erfolgte. Weitere Ermittlungsschritte in der dazwischenliegenden Zeit hat das Verfahren nicht ergeben. Schon aus diesen Gründen erweisen sich die Festnahme und die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als rechtswidrig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

b) Zu Spruchpunkt A.II.: Beschwerdestattgabe (Schubhaftbescheide und Anhaltung in Schubhaft):

Zum Mandatsbescheid vom 08.09.2021:

Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021, Regionaldirektion XXXX , XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (dem BF zugestellt am 06.09.2021 / XXXX ).Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021, Regionaldirektion römisch 40 , römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (dem BF zugestellt am 06.09.2021 / römisch 40 ).

Am 08.09.2021 erging zudem ein Mandatsbescheid des BFA, XXXX XXXX , mit welchem erneut über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet werden sollte (dem BF zugestellt am 08.09.2021 / XXXX ).Am 08.09.2021 erging zudem ein Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 römisch 40 , mit welchem erneut über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet werden sollte (dem BF zugestellt am 08.09.2021 / römisch 40 ).

Zumal keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021 verhängte Schubhaft nicht weiter aufrecht war, bestand für die Erlassung des neuen Schubhaftbescheides vom 08.09.2021 keine Grundlage (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0106). Der Bescheid vom 08.09.2021 war somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und der Mandatsbescheid des BFA vom 08.09.2021 aufzuheben. Zumal keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021 verhängte Schubhaft nicht weiter aufrecht war, bestand für die Erlassung des neuen Schubhaftbescheides vom 08.09.2021 keine Grundlage vergleiche VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0106). Der Bescheid vom 08.09.2021 war somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und der Mandatsbescheid des BFA vom 08.09.2021 aufzuheben.

Zum Bescheid vom 06.09.2021:

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von derGemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der

Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (vgl VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen vergleiche VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).

Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (zuletzt VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, siehe auch VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192).

Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen, das heißt die Bestellung eines Sachwalters [Anm. heute: Erwachsenenvertreter] beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen (vgl zu allem die hg Erkenntnisse vom 28. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095). Gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm §§ 9, 11 AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen, das heißt die Bestellung eines Sachwalters [Anm. heute: Erwachsenenvertreter] beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen vergleiche zu allem die hg Erkenntnisse vom 28. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095). Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

Nach den Feststellungen litt der BF an XXXX und benötigte täglich diesbezügliche Medikamente. Ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters war anhängig. Dem BFA war spätestens seit Mai 2018 bekannt, dass der BF an psychischen Problemen litt. Dem BFA war seit spätestens Juli 2021 bekannt, dass der BF zumindest zeitweise einen Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor den Fremdenbehörden hatte. Das BFA traf im Schubhaftbescheid vom 06.09.2021 keine Feststellungen zur Handlungs- und Prozessfähigkeit des BF. Der BF war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 06.09.2021 aus Sicht des BFA ohne rechtliche Vertretung. Die Angaben des BF in diversen Einvernahmen in der Vergangenheit waren wirr, Einvernahmen mussten abgebrochen werden. Nach den Feststellungen litt der BF an römisch 40 und benötigte täglich diesbezügliche Medikamente. Ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters war anhängig. Dem BFA war spätestens seit Mai 2018 bekannt, dass der BF an psychischen Problemen litt. Dem BFA war seit spätestens Juli 2021 bekannt, dass der BF zumindest zeitweise einen Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor den Fremdenbehörden hatte. Das BFA traf im Schubhaftbescheid vom 06.09.2021 keine Feststellungen zur Handlungs- und Prozessfähigkeit des BF. Der BF war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 06.09.2021 aus Sicht des BFA ohne rechtliche Vertretung. Die Angaben des BF in diversen Einvernahmen in der Vergangenheit waren wirr, Einvernahmen mussten abgebrochen werden.

Im konkreten Fall lagen fundierte, sich über einen langen Zeitraum spannende aber auch zeitnahe – der BF machte auch im Zuge der Festnahme vom 04.09.2021 und in der Einvernahme vom 06.09.2021 Angaben zu seinem schlechten psychischen Gesundheitszustand – Anhaltspunkte für eine zumindest zeitweise beeinträchtigte Handlungs- und Prozessfähigkeit des BF vor. Obgleich der BF in der Einvernahme am 06.09.2021 laut Stellungnahme des BFA vom 11.11.2021 „keinen wirren Eindruck“ machte, entband dies das BFA, aufgrund der dargelegten Anhaltspunkte, nicht davon, entsprechende begründete Feststellungen im zugrundeliegenden Bescheid vom 06.09.2021 – in welchem sich überdies kein Hinweis auf eine Erlassung im Zuge eines Mandatsverfahrens findet – zur Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des BF zu treffen (s. in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 19.09.2000, 2000/05/0012; 13.10.2005, 2004/18/0221; 05.07.2012, 2011/21/0254 und 28.07.2020, Ra 2019/01/0330-22).

Aufgrund all dessen war der Bescheid vom 06.09.2021 infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben. Eine nachträgliche Konvalidierung des Bescheides kam indes nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH vom 27.08.2020, Ro 2020/21/0003-3 mwN).Aufgrund all dessen war der Bescheid vom 06.09.2021 infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben. Eine nachträgliche Konvalidierung des Bescheides kam indes nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH vom 27.08.2020, Ro 2020/21/0003-3 mwN).

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. etwa VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114, mwN).War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche etwa VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Eine mündliche Verhandlung wurde lediglich von Seiten des Vertreters des BF beantragt, welcher im vorliegenden Fall vollständig obsiegte. Das BFA gab im Vorlageschriftsatz vom 08.11.2021 an, dass „nach ha. Dafürhalten eine mündliche Beschwerdeverhandlung nicht notwendig“ sei. Zu allen wesentlichen Aspekten des Verfahrens wurde schriftliches Parteiengehör gewährt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Eine mündliche Verhandlung wurde lediglich von Seiten des Vertreters des BF beantragt, welcher im vorliegenden Fall vollständig obsiegte. Das BFA gab im Vorlageschriftsatz vom 08.11.2021 an, dass „nach ha. Dafürhalten eine mündliche Beschwerdeverhandlung nicht notwendig“ sei. Zu allen wesentlichen Aspekten des Verfahrens wurde schriftliches Parteiengehör gewährt.

c) Zu den Spruchpunkten A.III. bis V.: Kostenentscheidungen:c) Zu den Spruchpunkten A.III. bis römisch fünf.: Kostenentscheidungen:

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 22a BFA-VG Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der BF den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der BF den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu.

Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (vgl. B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen - Judikatur vergleiche E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragen vergleiche B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).

Folglich ist zwischen den Verwaltungsakten Festnahme und Anhaltung auf der einen Seite, sowie der Schubhaft auf der anderen Seite als jeweils eigene Verwaltungsakte zu unterscheiden, da einer Schubhaft nicht zwangsweise eine Festnahme und Verhängung der Verwaltungsverwahrungshaft vorangeht.

§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) StF BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet auszugsweise:

„(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (…)“

Im Hinblick auf die Festnahme und Anhaltung des BF ist auszuführen:

Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da er im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie auch in der Beschwerde gegen die Schubhaft obsiegte, steht ihm dem Grunde nach Kostenersatz zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten rechtlichen Bestimmungen.

Als vollständig unterlegener Partei kommt dem BFA schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Das entsprechende Begehren war daher abzuweisen.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.


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Schlagworte

Anhaltung Erwachsenenvertreter Festnahme Festnahmeauftrag Folgeantrag Gesundheitszustand Kostenersatz Prozessfähigkeit psychische Erkrankung Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Teilerkenntnis Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W140.2247992.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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