TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/29 W150 2256970-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.07.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W150 2256970-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1995 alias XXXX 1996, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Herrn RA Dr. Gregor Klammer in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 1995 alias römisch 40 1996, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Herrn RA Dr. Gregor Klammer in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl. römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet und nach vorhergehender Einreiseverweigerung in Deutschland am 19.11.2015 erstmals an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.01.2016 wurde der BF wegen des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.

3. Bereits am 19.01.2016 wurde der BF wegen des Verdachts des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie des Verdachtes auf versuchte schwere Körperverletzung zur Anzeige gebracht.

4. Am 26.04.2016 wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen, wobei Suchtgift bei ihm aufgefunden wurde. Der BF wurde wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.

5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.03.2016, rk 05.04.2016, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. § 15 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.03.2016, rk 05.04.2016, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

6. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig ist. Zudem wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 23.01.2017, I405 2145198-1/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Bescheid des BFA sodann mit Beschluss des BVwG vom 21.03.2018, I419 21451981/12E, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

7. Im Dezember 2017 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge auch: „HRZ“) eingeleitet. Dieses Verfahren konnte letztlich nicht weitergeführt werden, da der BF zu einem vereinbarten Interviewtermin nicht geladen werden konnte.

8. Der BF meldete am 07.03.2018 und 04.04.2018 ein Gewerbe an.

9. Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde der Antrag der Mutter des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, W161 2202921-1/2E, wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Die Mutter des BF verfügt seit 19.11.2018 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, ihr Aufenthalt ist unbekannt.9. Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde der Antrag der Mutter des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG angeordnet. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, W161 2202921-1/2E, wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Die Mutter des BF verfügt seit 19.11.2018 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, ihr Aufenthalt ist unbekannt.

10. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2018 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF neuerlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Auch die Anträge auf internationalen Schutz der Ehefrau und der mj. Tochter des BF wurden mit Bescheiden des BFA vom selben Tag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Dagegen allfällig erhobenen Beschwerden wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

11. Mit 15.10.2018 wurde durch eine Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchten Diebstahls gegen den BF erhoben.

12. Am 03.05.2019 brachte die Ehefrau des BF als gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz für den am 22.02.2019 in Österreich geborenen mj. Sohn des BF ein. Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

13. Am 03.02.2020 langte ein Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion betreffend den Verdacht auf Schlepperei und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz beim BFA ein.

14. Am 05.04.2020 langte ein Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion betreffend den Verdacht auf Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz im Tatzeitraum Jänner 2016 bis 30.01.2020 beim BFA ein.

15. Am 07.04.2020 wurde durch eine Staatsanwaltschaft Anklage wegen diverser Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz gegen den BF erhoben.

16. Der BF, dessen Ehefrau und mj. Kinder verfügten ab dem 05.10.2020 über keine aufrechte Wohnadresse in Österreich. Der BF und dessen Familie waren seitdem unbekannten Aufenthalts und tauchten unter.

17. Mit gemeinsamen Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021 zu den Zln I401 2207416-1/49E, I401, 2207414-1/37E und I401 2207413-1/26E wurden die Beschwerden des BF, dessen Ehefrau und mj. Tochter als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerden lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.09.2021, GZ E3075-3077/2021-7 ab.

18. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge jedoch nicht nachweislich nach.

19. Aufgrund eines Verdachts der unangemeldeten Unterkunftnahme des BF und dessen Familie an einer näher bekannten Adresse, wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und das Objekt am 27.11.2021 von Beamten der LPD aufgesucht. Dabei konnte festgestellt werden, dass bei dem desolaten Objekt alle Fenster bis auf das Badfenster mit diversen Folien als Sichtschutz ausgestattet waren. Die Haustüre war versperrt. Auf Klopfen bei den Fenstern wurde nicht reagiert. Auf der Rückseite des Objektes wurde eine unversperrte Türe festgestellt, welche von Innen durch eine alte Waschmaschine und diverses anderes Inventar verbarrikadiert war. Durch Anwendung von Körperkraft konnten die Beamten sich hier Zutritt zur Wohnung verschaffen und diese durchsucht werden. In der Wohnung waren keine Personen aufhältig, jedoch konnte angenommen werden, dass die Wohnung auch tatsächlich bewohnt war, zumal der Kühlschrank mit Lebensmittel befüllt war, die Betten bezogen waren und sich in den Kleiderschränken Kleidung befand. Die Wohnung wurde wieder durch die unversperrte Türe verlassen. Am 30.11.2021 wurde ein weiteres Mal Nachschau gehalten. Der Wohnungsbereich war unverändert. So konnte davon ausgegangen werden, dass die Personen nicht mehr zurückgekehrt sind.

20. Am 03.02.2022 wurden der BF wegen Verwaltungsübertretungen, nach erfolglosem Versuch, sich der Amtshandlung durch Flucht zu entziehen, von Beamten der LPD angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der Personenkontrolle wurde eine kleine Menge an Suchtmittel sichergestellt und der BF zur Anzeige gebracht. Der BF verhielt sich gegenüber den einschreitenden Beamten während der Amtshandlung äußerst aggressiv. Aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags des BFA wurde der BF sodann festgenommen, wobei er am 04.02.2022 vor Exekutivbeamten seinen zweiten Antrag (erster Folgeantrag) auf internationalen Schutz stellte.

21. Noch am 04.02.2022 wurde dem BF in Folge seiner neuerlichen Asylantragstellung eine Unterkunft zugewiesen und der BF einquartiert. Noch am selben Tag, spätestens jedoch am Folgetag, verließ der BF die Unterkunft und hielt sich fortan erneut im Verborgenen auf.

22. Am 23.02.2022 langte der Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion wegen des Verdachtes auf Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Tatzeitpunkte 26.11.2021 bzw. 10.02.2022) beim BFA ein.

23. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.02.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

24. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nach.

25. Am 03.03.2022 wurde das gegen den BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften geführte Strafverfahren (zunächst) abgebrochen, da dieser über keine ladungsfähige Adresse verfügte.

26. Am 13.05.2022 langte beim BFA der Abschlussbericht wegen des Verdachtes auf Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und Widerstand gegen die Staatsgewalt ein.

27. Am 14.05.2022 wurde Untersuchungshaft wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften über den BF verhängt. Der BF befand sich von 13.05.2022 bis 20.05.2022 in einer Justizanstalt und war in dieser Zeit auch dort gemeldet.

28. Am 17.05.2022 wurde durch eine Staatsanwaltschaft erneut Anklage gegen den BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. § 15 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 1 StGB erhoben.28. Am 17.05.2022 wurde durch eine Staatsanwaltschaft erneut Anklage gegen den BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB erhoben.

29. Am 20.05.2022 wurde der BF aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrags in einer Universitätsklinik von Beamten einer Landespolizeidirektion festgenommen und ins PAZ überstellt. Da der BF jedoch SARS-CoV-2 (Coronavirus) positiv war, erfolgte keine Inhaftierung und es wurde die Festnahme aufgehoben.

30. Am 22.06.2022 wurde der BF bei polizeilichen Observationsmaßnahmen beim Erwerb von Suchtgift beobachtet. Bei der späteren Beschuldigteneinvernahme zeigte sich der BF geständig und wurde zur Anzeige gebracht.

31. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.06.2022 wurden der BF wegen mehrfacher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall sowie § 27 Abs. 2 SMG und erneut wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.31. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.06.2022 wurden der BF wegen mehrfacher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und achter Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG und erneut wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

32. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 28.06.2022 wurde der BF aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags des BFA vom 21.04.2022 festgenommen.

33. Am 29.06.2022 wurde der BF von Beamten der LPD niederschriftlich einvernommen, wobei ihm auch Zusatzfragen für das BFA gestellt wurden. Hierbei erklärte der BF ua., dass er nicht nach Ägypten zurückkehren, sondern in ein anderes Land weiterreisen werde, wenn er nicht in Österreich bleiben darf.

34. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.34. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

35. Noch am 29.06.2022 wurde ein HRZ-Verfahren betreffend den BF eingeleitet.

36. In den Nachmittagsstunden des 29.06.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da dieser in stationäre medizinische Behandlung aufgenommen wurde.

37. Mit 30.06.2022 wurde ein weiteres gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel eingestellt.

38. Am 01.07.2022 langte ein Bericht einer Polizeiinspektion zu Ermittlungen betreffend der vom BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben Wohnadresse beim BFA ein. Der Inhaber der besagten Unterkunft gab telefonisch bekannt, dass weder die Familie noch der BF derzeit dort wohnhaft oder gemeldet sind. Auch deuten keine Gepäcksstücke auf einen Aufenthalt von Familienmitgliedern hin. Weiters gab der Unterkunftinhaber an, dass der BF dort bereits einmal Unterkunft genommen hat und wieder dort Unterkunft nehmen könnte.

39. Am 01.07.2022 teilten Beamte der LPD dem BFA mit, dass laut Auskunft der behandelnden Ärztin der BF noch am selben Tag aus der stationären medizinischen Behandlung entlassen werde. Aufgrund der starken Drogenabhängigkeit des BF empfahl die behandelnde Ärztin eine strenge Beobachtung und Drogentherapie während einer Anhaltung. Für den Fall einer Abschiebung kündigte der BF an, sich selbst zu gefährden und sich aktiv zu widersetzen.

40. Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde erneut die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. Der BF befindet sich seit 01.07.2022 durchgehend in Schubhaft.40. Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde erneut die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. Der BF befindet sich seit 01.07.2022 durchgehend in Schubhaft.

41. Am 02.07.2022 trat der BF in Hungerstreik.

42. Am 08.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Am 09.07.2022 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Er gab an, dass er zu einem neuen Glauben namens „Buthi“ konvertiert sei und nunmehr an den Teufel glaube, weshalb er Verfolgung in seinem Herkunftsstaat fürchte.

43. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 09.07.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer gemäß § 80 Absatz 5 FPG wurde hingewiesen.43. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 09.07.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 5 FPG wurde hingewiesen.

44. Mit Schreiben vom 13.07.2022 erhob der BF, vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung, erstmals Beschwerde an das BVwG gegen seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Der BF monierte im Wesentlichen, dass er sich seit rund 3 Wochen in Schubhaft und im Hungerstreik befinde. Er sei völlig entkräftet und erhalte keine adäquate medizinische Behandlung. Die Haftfähigkeit sei nicht gegeben und sei sein Leben bei Fortsetzung der Schubhaft in Gefahr. Eine Abschiebung sei nur über Charterflug möglich, da in seinem Zustand ein Transport im Linienverkehr nicht möglich sei, wobei Ägypten keine Charterabschiebungen akzeptiere. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (damit sich das Gericht selbst ein Bild von seinem Zustand verschaffe), die Rechtswidrigerklärung der Fortsetzung in Schubhaft und Zuspruch der durch die Beschwerde entstandenen Kosten. Gegen die bescheidmäßige Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft wandte sich der BF nicht.

45. Gemeinsam mit der Aktenvorlage übermittelte das BFA am 13.07.2022 seine Stellungnahme zur Beschwerde des BF. Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass über den BF erstmals am 29.06.2022 Schubhaft verhängt, er jedoch noch am selben Tag entlassen und stationär in einer Universitätsklinik aufgenommen worden sei. Über ihn sei am 01.07.2022 neuerlich Schubhaft verhängt worden, weshalb im Zeitpunkt der Stellungnahme von einer Gesamtdauer der Schubhaft von 14 Tagen auszugehen sei. Noch am selben Tag sei eine Überstellung in das PAZ Rossauer Lände in Wien veranlasst worden, um für eine notwendige adäquate medizinische Behandlung, die der BF aufgrund seiner Drogenabhängigkeit benötige, gewährleisten zu können. Wäre bisher eine Haftunfähigkeit eingetreten, so hätte das PAZ RL das BFA unverzüglich verständigt und wäre eine Entlassung aus der Haft auch erfolgt. Dem Einwand, dass nur eine Charterrückführung möglich sei, sei entgegenzuhalten, dass ein Abschiebecharter nach Ägypten durch die BFA-Direktion für 20.09.2022 avisiert worden sei. Beim BF sei von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, da der BF in keiner Weise freiwillig mit den Behörden kooperiere und davon auszugehen sei, dass der BF auf freiem Fuße befindlich sofort wieder untertauchen werde. Er sei auch nicht bereit, zum Aufenthaltsort seiner Familie Auskunft zu erteilen. Ermittlungen durch die Polizei zu der von ihm genannten Wohnadresse hätten zum Ergebnis geführt, das weder die Familie des BF, noch der BF selbst dort wohnhaft seien. Bemerkt werde auch, dass der BF durch seinen Hungerstreik und sein gesamtes Verhalten, sowie durch die neuerliche Asylantragstellung mit allen Mitteln versuche, eine Abschiebung zu verzögern bzw. zu umgehen. Ein HRZ sei mit 29.06.2022 beantragt worden.

46. Am 14.07.2022 übermittelte das BFA, EASt Ost (als zu diesem Zeitpunkt noch verfahrensführende Stelle über den Asylantrag des BF vom 08.07.2022) den Verfahrensakt zum Antrag auf internationalen Schutz und teilte mit, dass das Verfahren von der EASt Ost mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2022 zugelassen wurde. Der Akt befinde sich nunmehr am Postweg zum BFA, RD Wien (zur weiteren Veranlassung).

47. Ebenso mit 14.07.2022 übermittelte das BFA angeforderte ergänzende Aktenbestandteile. Im Nachtrag zur Stellungnahme vom 13.07.2022 gab das BFA an, dass das HRZ-Verfahren aufgrund des vom BF gestellten Antrags auf internationalen Schutz vom 09.07.2022 derzeit nicht (weiter)geführt werden könne, da dieser Antrag weder ab- oder zurückgewiesen worden noch der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei.

48. Mit 15.07.2022 übermittelte die für HRZ zuständigen Fachabteilung des BFA (in der Folge auch: „HRZ-Abteilung“) ihre Anfragebeantwortung. Am selben Tage teilte die HRZ-Abteilung in Ergänzung der Anfragebeantwortung auf Nachfrage des BVwG mit, dass aufgrund der aktuellen Asylfolgeantragstellung des BF und mangels Ab- oder Zurückweisung des Antrages bzw. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren Schritte zwecks Erlangung eines HRZ eingeleitet werden könnten. Weitere Schritte zwecks HRZ-Erlangung, konkret Vorführung zum Interview mit einer Delegation der tunesischen Botschaft (mit weiterer Eingabe vom selben Tag auf ägyptische Botschaft richtiggestellt), würden umgehend nach der rechtskräftigen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. im Falle einer negativen Entscheidung, nach der Bescheidzustellung an den Fremden, je nachdem was zuerst eintrete, eingeleitet.

49. Mit weiterem Nachtrag zur Stellungnahme vom 13.07.2022 teilte das BFA am 15.07.2022 mit, dass der Charter für 20.09.2022 nach Ägypten abgesagt worden sei und ein neuer Termin dzt. nicht bekannt sei.

50. Am 18.07.2022 übermittelte das PAZ ein über Auftrag des BVwG erstelltes amtsärztliches Gutachten, dass die Haftfähigkeit des BF bestätigte.

51. Am 18.07.2022 teilte das BFA, RD Wien (als nunmehr verfahrensführende Stelle über den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 08.07.2022) auf telefonische Nachfrage des BVwG den aktuellen Verfahrensstand mit.

52. Am 18.07.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, in welcher die Beweisergebnisse erörtert und der BF zu dessen Beschwerdegründen umfassend gehört und befragt wurde. Am Ende der mündlichen Verhandlung teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass die Ehefrau des BF am heutigen Tag gemeinsam mit den Kindern beim PAZ erschienen sei und einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie habe dabei eigene Fluchtgründe geltend gemacht.

53. Noch am 18.07.2022 übermittelte das BFA dem BVwG das Erstbefragungsprotokoll vom selben Tag betreffend die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und des Sohnes des BF.

54. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022, Zl. W288 2256970-1/29E, wies dieses die Beschwerde des BF als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies das Kostenbegehren des BF ab und sprach dem Bund (Bundesminister für Inneres) die begehrten Verfahrenskosten zu.

44. Mit Schreiben vom 25.07.2022 erhob der BF, vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung, seine zweite Beschwerde an das BVwG gegen seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Der BF monierte im Wesentlichen, dass er sich seit rund 4 Wochen in Schubhaft befinde. Er und seine Familie seien lange Zeit untergetaucht gewesen. Am Montag [Anm.: gemeint ist offenbar der 18.07.2022] habe seine Frau einen neuen Asylantrag gestellt, auch er habe einen Folgeasylantrag gestellt. Die Asylverfahren seien offen. Seine Familie befinde sich auf freiem Fuß, würden geprüft und seien zugelassen worden. Es sei völlig unverständlich, warum er weiterhin in Schubhaft sei, während seine Familie an deren Meldeadresse wohne und lebe. Eine Abschiebung werde bei ihm auch gar nicht vorbereitet, ein HRZ werde nicht mehr weiter bemüht. Er sollte bei seiner Familie sein. Sofern man sich auf seine beiden Verurteilungen versteifen möchte – seine Frau sei natürlich unbescholten – so sei dazu gesagt, dass er nur bedingte Strafen bekommen habe. Er sei daher offenbar nicht gefährlich. Eine Abschiebung wäre im Übrigen nur mit einer Chartermaschine möglich, weil ein normales Zivilflugzeug ihn niemals in dem jetzigen Zustand an Bord nehmen würde. Da Charterflüge nicht nach Ägypten verkehrten und ein solcher nicht geplant sei, sei der Schubhaftszweck auch nicht mehr gegeben. Das BFA hätte bestätigt: Es gibt in den nächsten Monaten auch keine Chartermaschine. Der BF beantragte nebst Kostenzuspruch, die Schubhaft seit dem 19.07.2022 bis laufend für rechtswidrig zu erklären und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

45. Das BFA legte am 25.07.2022 die Akten neuerlich vor.

46. Am 28.07.2022 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG vom 26.07.2022 ein amtsärztliches Gutachten vom 27.07.2022, dem zufolge sich der BF seit dem 02.07.2022 in Hungerstreik mit einem Startgewicht von 51 kg befinde. Er weise ein aktuelles Körpergewicht von 52,4 kg auf, d.h. 2,4 kg zugenommen. Sein Allgemeinzustand sei gut, in seinen geistigen Fähigkeiten sei er nicht eingeschränkt, er sei in der Lage dem Gespräch zu folgen und adäquate Antworten zu geben. Der BF sei haft- und prozessfähig.

47. Am 28.07.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters und eines allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschs für die Arabische Sprache durchgeführt. Das BFA entschuldigte sich schriftlich aufgrund fehlender Personalressourcen für die Teilnahme des BFA an der mündlichen Verhandlung und blieb dieser fern. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 18.07.2022 verlesen. Der BF machte zu seiner Person im Wesentlichen die gleichen Angaben wie anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.07.2022 und gab an, bei dieser Verhandlung die Wahrheit gesagt zu haben.

Der BF legte auf Aufforderung hin als einzige neue Beweismittel die beiden Aufenthaltsberechtigungskarten (§ 51 AsylG 2005) seiner Ehegattin und seiner Tochter im Original vor. Weitere Unterlagen habe er nicht. Um die Erlangung von Reisedokumenten habe er sich nicht bemüht. Auf die Frage, wie er dann – so wie von ihm angestrebt – das Bundesgebiet verlassen und nach Russland ausreisen wolle, gab er an: „Ich habe gesagt, wenn Sie mich hier nicht möchten, dann werde ich verlassen. Geben Sie mir nur eine Woche Frist und ich werde auch schwarz fahren bzw. verlassen.“ Auf die Frage, was sich in den letzten Tagen, seit der letzten Verhandlung geändert habe, gab er an: „BF: Das wesentliche ist, meine Frau und meine Kinder haben eine Aufenthaltsberechtigung bekommen und es geht nicht, dass ich hier in Haft bleibe oder abgeschoben werde, während sie aufenthaltsberechtigt sind. - RI: Hat sich sonst etwas geändert? - BF: Nein.“ Weiters gab er auf Befragen an, dass seine Ehefrau nicht zum Buddhistischen Glauben übergetreten sei. Auf die Frage, wie die religiöse Erziehung der Kinder geregelt sei, gab er an: „Sie werden wie die Mutter sein.“ Abschließend gab der BF noch an: „Es geht nicht, dass ich in Schubhaft bleibe, wenn meine Frau und meine Kinder aufenthaltsberechtigt sind und wenn Sie möchten, kann ich auch Garantie oder Kaution vorlegen, bis die Maßnahmen mit meiner Frau und meinen Kindern fertig sind.“ Dahingehend befragt, gab er an, dass das Geld bei seinem Bruder sei, es sei aber sein eigenes Geld. Der Rechtsvertreter des BF hatte keine Fragen an den BF, gab an, dass sie keine Beweisanträge stellten, gab keine Stellungnahme ab und verwies auf die Beschwerdeschrift.Der BF legte auf Aufforderung hin als einzige neue Beweismittel die beiden Aufenthaltsberechtigungskarten (Paragraph 51, AsylG 2005) seiner Ehegattin und seiner Tochter im Original vor. Weitere Unterlagen habe er nicht. Um die Erlangung von Reisedokumenten habe er sich nicht bemüht. Auf die Frage, wie er dann – so wie von ihm angestrebt – das Bundesgebiet verlassen und nach Russland ausreisen wolle, gab er an: „Ich habe gesagt, wenn Sie mich hier nicht möchten, dann werde ich verlassen. Geben Sie mir nur eine Woche Frist und ich werde auch schwarz fahren bzw. verlassen.“ Auf die Frage, was sich in den letzten Tagen, seit der letzten Verhandlung geändert habe, gab er an: „BF: Das wesentliche ist, meine Frau und meine Kinder haben eine Aufenthaltsberechtigung bekommen und es geht nicht, dass ich hier in Haft bleibe oder abgeschoben werde, während sie aufenthaltsberechtigt sind. - RI: Hat sich sonst etwas geändert? - BF: Nein.“ Weiters gab er auf Befragen an, dass seine Ehefrau nicht zum Buddhistischen Glauben übergetreten sei. Auf die Frage, wie die religiöse Erziehung der Kinder geregelt sei, gab er an: „Sie werden wie die Mutter sein.“ Abschließend gab der BF noch an: „Es geht nicht, dass ich in Schubhaft bleibe, wenn meine Frau und meine Kinder aufenthaltsberechtigt sind und wenn Sie möchten, kann ich auch Garantie oder Kaution vorlegen, bis die Maßnahmen mit meiner Frau und meinen Kindern fertig sind.“ Dahingehend befragt, gab er an, dass das Geld bei seinem Bruder sei, es sei aber sein eigenes Geld. Der Rechtsvertreter des BF hatte keine Fragen an den BF, gab an, dass sie keine Beweisanträge stellten, gab keine Stellungnahme ab und verwies auf die Beschwerdeschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot.

1.2.3. Der BF wird seit 01.07.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF weist zudem folgende Schubhaftvorzeiten auf: 29.06.2022 bis 29.06.2022.

1.2.4. Der BF ist haft- und prozessfähig. Zwar befindet sich der BF aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in Substitutionstherapie und hält seit 02.07.2022 Hungerstreik, doch liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF hat sich in Österreich bereits dem Asylverfahren und der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen.

1.3.2. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Just nach Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz vom 04.02.2022 tauchte der BF erneut unter. Auch vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. Bei der von ihm bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2022 angeführten Adresse hielten sich weder der BF, noch dessen Familie auf.

1.3.3. Während seiner Anhaltung in Schubhaft befindet sich der BF seit 02.07.2022 im Hungerstreik, um seine Freilassung zu erpressen und die Abschiebung zu verhindern. Auch sonst verhält sich der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ und verweigert wiederholt die Unterschrift der ihn betreffenden Dokumente.

1.3.4. Der BF stellte in Österreich im Stande der Schubhaft am 08.07.2022 in Missbrauchsabsicht seinen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden.

1.3.5. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Bereits kurze Zeit nach seiner Einreise trat der BF erstmals strafrechtlich in Erscheinung und hielt dieses Verhalten fortgesetzt bei. Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften. Er hat sich den Behörden entzogen und sich vor diesen verborgen gehalten. Amtshandlungen durch die Behörde versuchte sich der BF durch Flucht und aktiven Widerstand zu entziehen. Der BF missachtete mehrfach seine Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig und kündigte für den Fall einer Abschiebung gar selbstgefährdendes Verhalten an. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen oder auch illegal das Bundesgebiet verlassen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

1.3.6. Die - dzt. nicht schwangere – Ehefrau und die beiden Kinder (mj. Sohn und mj. Tochter) des BF halten sich in Österreich auf. Sie verfügten seit 05.10.2020 bis zuletzt über keine Meldeadresse und hielten sich vor den Behörden im Verborgenen auf. Ihre Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig negativ und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung abgeschlossen. Auch das Verfahren der ebenso weiterhin in Österreich aufhältigen Mutter des BF wurde rechtskräftig verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung abgeschlossen. Der Aufenthalt der Mutter des BF ist unbekannt. Weiterhin hat der BF mehrere Cousins in Österreich; ein Bruder des BF hält sich in Italien auf. Erst seit dem 18.07.2022, verfügt die Ehefrau des BF und die mj Tochter des BF über eine Meldeadresse. Am 18.07.2022 erschien die Ehefrau des BF sodann im PAZ Wels und stellte für sich und (wiederum) für den mj. Sohn den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des BF stellte die Asylanträge vom 18.07.2022 in der missbräuchlichen Absicht, den BF dadurch aus der Schubhaft freizubekommen und die Effektuierung seiner Abschiebung zu erschweren. Andere Gründe für die Antragstellung sind nicht hervorgekommen. Er hat zwar während seines Aufenthalts in Österreich seit 2015 durchschnittliche soziale Anknüpfungspunkte in Form von Freundschaften bzw. Bekanntschaften schließen können, verfügt jedoch über keine engen sonstigen sozialen Beziehungen in Österreich. Der BF war zwar bereits selbstständig tätig, ist beruflich in Österreich jedoch nicht verankert, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

1.3.7. Der BF wurde strafgerichtlich rechtskräftig wie folgt verurteilt:

-) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.03.2016 wurden der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. § 15 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF hat am 19.01.2016 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung zur Dienststelle zwecks Durchführung einer Fremdenkontrolle, zu hindern versucht, indem er einem Beamten einen Stoß versetzte und sich sodann durch ruckartige Bewegungen von dem ihn festhaltenden weiteren Beamten wegzureißen versuchte.-) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.03.2016 wurden der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF hat am 19.01.2016 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung zur Dienststelle zwecks Durchführung einer Fremdenkontrolle, zu hindern versucht, indem er einem Beamten einen Stoß versetzte und sich sodann durch ruckartige Bewegungen von dem ihn festhaltenden weiteren Beamten wegzureißen versuchte.

-) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.06.2022 wurden der BF wegen mehrfacher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall sowie § 27 Abs. 2 SMG und erneut wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF hat in einem Zeitraum von Herbst 2019 bis Anfang 2020 vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und weitergegeben und dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgiften ermöglicht. Weiters hat er in einem Zeitraum vom 10.01.2022 bis 10.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und weitergegeben und in einem Zeitraum von Mai 2016 bis 13.05.2022 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum eigenen Gebrauch durch Ankauf bei verschiedenen Tätern erworben und Teils bis zum Eigenkonsum, Teils bis zur Sicherstellung besessen. Schließlich hat der BF am 13.05.2022 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er einen Beamten zur Seite stieß, weiters versuchte sich dem Festhaltegriff des zweiten Beamten mit Gewalt zu entreißen und versuchte die Dienstwaffe des ersten Beamten zu ergreifen, und weiters minutenlang versuchte gewaltsam aufzustehen und sich loszureißen, nachdem er von den Beamten zu Boden gebracht worden war.-) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.06.2022 wurden der BF wegen mehrfacher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und achter Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG und erneut wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF hat in einem Zeitraum von Herbst 2019 bis Anfang 2020 vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und weitergegeben und dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgiften ermöglicht. Weiters hat er in einem Zeitraum vom 10.01.2022 bis 10.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und weitergegeben und in einem Zeitraum von Mai 2016 bis 13.05.2022 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum eigenen Gebrauch durch Ankauf bei verschiedenen Tätern erworben und Teils bis zum Eigenkonsum, Teils bis zur Sicherstellung besessen. Schließlich hat der BF am 13.05.2022 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er einen Beamten zur Seite stieß, weiters versuchte sich dem Festhaltegriff des zweiten Beamten mit Gewalt zu entreißen und versuchte die Dienstwaffe des ersten Beamten zu ergreifen, und weiters minutenlang versuchte gewaltsam aufzustehen und sich loszureißen, nachdem er von den Beamten zu Boden gebracht worden war.

Zudem wurde der BF auch wiederholt wegen verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen (Verstöße nach der GewO und dem MeldeG) bestraft.

1.3.8. Nachdem der BF am 08.07.2022 im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, fand bereits am 09.07.2022 die Erstbefragung des BF statt. Das Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.07.2022 vom BFA, EASt Ost zugelassen und am 14.07.2022 postalisch dem BFA, RD Wien, zur weiteren Verfahrensführung weitergeleitet. Der Akt ist aktuell noch nicht eingelangt, weshalb weitere Verfahrensschritte noch nicht bekannt sind. Zumal der BF sich jedoch aktuell in Schubhaft befindet beträgt die gesetzliche Entscheidungsfrist über diesen Antrag längsten drei Monate. Bereits am 29.06.2022 wurde ein HRZ-Verfahren betreffend den BF eingeleitet. Aufgrund seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz, kann das HRZ-Verfahren derzeit nicht fortgesetzt werden. Das HRZ-Verfahren, insbesondere die Vorführung des BF zum Interview vor die Delegation der ägyptischen Botschaft, werden umgehend nach Erlassung einer negativen Entscheidung oder nach rechtskräftiger Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes weitergeführt. Interviews werden von der ägyptischen Botschaft geführt und nach erfolgter Identifizierung auch HRZ ausgestellt. Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung ist einzelfallspezifisch und kann bis zu mehreren Monaten dauern, wobei die Dauer durch Mitwirkung des Ausreisepflichtigen wesentlich verkürzt werden kann. Linienflüge nach Ägypten finden regelmäßig statt. Das BFA ist zudem bemüht Charterabschiebungen nach Ägypten zu organisieren. Flüge nach Ägypten sind derzeit von keinen covid-bedingten Beschränkungen betroffen. Sowohl die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dzt. wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 13.07.2022 und 14.07.2022 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des BVwG das Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus der Einsichtnahme in den am 14.07.2022 vorgelegten Akt den dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF betreffend, aus der Einsichtnahme in die Akten des BVwG die ersten Anträge auf internationalen Schutz den BF, dessen Ehefrau, Kinder und Mutter betreffend (Verfahren zu den Zln 2145198-1, 2207416-1 und 2202921-1), durch Einsichtnahme in das Erstbefragungsprotokoll hinsichtlich der zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Ehefrau und des mj. Sohnes des BF vom 18.07.2022, durch Einsichtnahme in den hg. Akt des BVwG das Vorverfahren, W288 2256970-1, betreffend,

das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (auch die Familienmitglieder des BF betreffend), das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA und des BVwG das Schubhaftverfahren und die Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, insbesondere S. 5 bis 18). Das als Alias-Datum im Spruch genannte Geburtsdatum wurde aufgrund der Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022) aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sowohl sein erstes und auch sein zweites Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen und über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.3.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Akten des BFA und des BVwG. Diesen ist ua. der zur Gänze abweisende Bescheid des BFA vom 17.09.2018 zum ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF, das dazu ergangenen abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021 (vgl. auch Verfahren zur Zl. 2207416-1), als auch der zurückweisende Bescheid des BFA vom 01.03.2022 zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF, mit welchem eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen und zudem ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde (vgl. Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 103 ff), zu entnehmen. Zumal die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021 letztlich mit Beschluss des VfGH vom 22.09.2021 abgelehnt wurde und der Bescheid des BFA vom 01.03.2022 zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht angefochten wurden, sind diese Entscheidungen auch rechtskräftig.2.3.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Akten des BFA und des BVwG. Diesen ist ua. der zur Gänze abweisende Bescheid des BFA vom 17.09.2018 zum ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF, das dazu ergangenen abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021 vergleiche auch Verfahren zur Zl. 2207416-1), als auch der zurückweisende Bescheid des BFA vom 01.03.2022 zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF, mit welchem eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen und zudem ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde vergleiche Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 103 ff), zu entnehmen. Zumal die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021 letztlich mit Beschluss des VfGH vom 22.09.2021 abgelehnt wurde und der Bescheid des BFA vom 01.03.2022 zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht angefochten wurden, sind diese Entscheidungen auch rechtskräftig.

2.3.3. Dass der BF seit 01.07.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Auch die vorhergehende Anhaltung in Schubhaft am 29.06.2022 ergibt sich nachvollziehbar aus dem Akt des BFA.

2.3.4. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Zusammenschau der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 325 ff), der über Auftrag des BVwG im Vorverfahren übermittelten ausführlichen amtsärztlichen Begutachtung des BF vom 18.07.2022, des rezenten amtsärztlichen Gutachtens vom 27.07.2022 und des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindrucks des BF. Der BF ist drogenabhängig und befindet sich in Substitutionstherapie, hält seit 02.07.2022 Hungerstreik. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der BF, trotz des von ihm geäußerten geschwächten Zustand und der von ihm geschilderten Beschwerden einen geistig orientierten Eindruck auf den erkennenden Richter. Er freute sich, dass seine mj. Kinder anwesend waren. Das rezente aä. Gutachten vom 27.07.2022 kommt zum Schluss, dass der BF weiterhin haft- und prozesssfähig ist. Insofern konnten die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand getroffen werden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft und belegen die im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen auch, dass dieser Zugang auch ermöglicht wird (vgl. Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 325-351).2.3.4. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Zusammenschau der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen vergleiche Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 325 ff), der über Auftrag des BVwG im Vorverfahren übermittelten ausführlichen amtsärztlichen Begutachtung des BF vom 18.07.2022, des rezenten amtsärztlichen Gutachtens vom 27.07.2022 und des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindrucks des BF. Der BF ist drogenabhängig und befindet sich in Substitutionstherapie, hält seit 02.07.2022 Hungerstreik. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der BF, trotz des von ihm geäußerten geschwächten Zustand und der von ihm geschilderten Beschwerden einen geistig orientierten Eindruck auf den erkennenden Richter. Er freute sich, dass seine mj. Kinder anwesend waren. Das rezente aä. Gutachten vom 27.07.2022 kommt zum Schluss, dass der BF weiterhin haft- und prozesssfähig ist. Insofern konnten die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand getroffen werden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft und belegen die im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen auch, dass dieser Zugang auch ermöglicht wird vergleiche Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 325-351).

2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.4.1. Die Feststellung, dass der BF sich bereits dem Asylverfahren und der Abschiebungen entzogen hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungs- und Gerichtsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Im Weiteren wird darauf noch näher eingegangen.

2.4.2. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in die ZMR-Auszüge des BF und seiner weiteren Familienangehörigen sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten. Daraus geht hervor, dass weder der BF, noch seine Familienangehörigen seit 05.10.2020 über eine aufrechte Wohnsitzadresse in Österreich verfügten. Nach diesem Datum erfolgte lediglich im Mai 2022 eine 7-tägige Meldung des BF in einer Justizanstalt aufgrund dessen Anhaltung in Untersuchungshaft; seit 01.07.2022 ist der BF nunmehr im PAZ gemeldet. Hiedurch wird bereits klar ersichtlich, dass der BF versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. So war der BF und dessen Familie etwa nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz für die Behörde nicht greifbar. Polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der unangemeldeten Unterkunftnahme des BF und dessen Familie blieben erfolglos (Aktenvorlage vom 14.07.2022, AS 23 ff), wodurch sich der BF bereits einer ihm drohenden Abschiebung entzog. Der BF konnte erst bei einer Festnahme am 03.02.2022 – dem ein Fluchtversuch vorangegangen war – aufgegriffen werden (Aktenvorlage vom 14.07.2022, AS 19 ff). Nach der Zuweisung einer Asylunterkunft in Folge des am 04.02.2022 gestellten zweiten Antrags auf internationalen Schutz, verließ der BF die Unterkunft spätestens am Folgetag und hielt sich fortan erneut im Verborgenen, wodurch er sich seinem Asylverfahren entzog (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 109; Aktenvorlage vom 14.07.2022 AS 13). Selbst ein laufendes Strafverfahren gegen den BF musste in der Folge (zunächst) mangels ladungsfähiger Adresse des BF abgebrochen werden (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 173). Auch die vom BF nach seiner Festnahme bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2022 angegeben Wohnadresse führte ins Leere. Polizeiliche Ermittlung ergaben, dass weder der BF noch seine Familie dort wohnhaft waren (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 187). Lediglich die Ehefrau und die gemeinsame mj Tochter des BF sind seit dem 18.07.2022 neuerlich gemeldet. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der BF im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, seit geraumer Zeit – abgesehen von einer kurzzeitigen Meldung in Folge einer Untersuchungshaft und seiner nunmehrigen Meldung im PAZ – über keine Meldeadresse mehr verfügt, sich energisch darum bemühte sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und sich dadurch ihn betreffenden Verfahren entzog. Weiters ist zu bemerken, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2022 angegeben hat, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft allenfalls illegal ohne Reisedokumente das Bundesgebiet verlassen wolle. Aufgrund des Umstandes, dass sich seinen Angaben zufolge sein Bruder in Italien aufhalte, der auch sein Geld verwahre, ist durchaus zu befürchten, dass sich der BF allenfalls nach Italien ausreisen könnte, um sich dem weiteren Verfahren zu entziehen.

2.4.3. Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 263), der entsprechenden Eintragungen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie aufgrund dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 12-13). Die Feststellung hinsichtlich seiner wiederholten Unterschriftverweigerung ergibt sich aus der entsprechenden Dokumentation im Verwaltungsakt des BFA.

2.4.4. Die Feststellungen, wonach der BF seinen am 08.07.2022 im Stande der Schubhaft gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz, in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergeben sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hatte seit dem zurückweisenden Bescheid des BFA zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2022, im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, genügend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Weder bei seiner vorübergehenden Festnahme am 20.05.2022, noch bei seiner neuerlichen Festnahme am 28.06.2022 und der am 29.06.2022 sodann stattgefunden niederschriftlichen Einvernahme und anschließenden Inschubhaftnahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 23 ff, 49 ff; Aktenvorlage vom 14.07.2022, AS 1 ff). Selbst als er am 01.07.2021 erneut festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde, stellte er keinen entsprechenden Antrag. Erst nach über einer Woche seiner Anhaltung und – anhand der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung erkennbar – erst nach erfolgter Rechtsberatung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich er mehrere Tage zuvor schon von einem Rechtsanwalt aufgesucht wurde. Angesichts der Tatsache, dass der BF seinen Asylantrag nicht sofort bei neuerlicher Inschubhaftnahme und auch nicht schon nach dem Besuch des Rechtsanwaltes stellte, ist für das erkennende Gericht offenkundig, dass dieser in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Zudem ist bei dem nunmehr vorgebrachten Fluchtvorbringen, wonach der BF zu einer neuen Religion namens „Buthi“ konvertiert sei und an den Teufel glaube (siehe dazu Erstbefragungsprotokoll vom 09.07.2022), schon aufgrund des Umstands, dass sein letztes Verfahren auf internationalen Schutz erst am 01.03.2022 abgeschlossen wurde, nicht davon auszugehen, dass es sich um eine ernstliche, nachhaltigen Hinwendung zu einer neuen Religion handelt und gab der BF auch bei seiner Einvernahme am 29.06.2022 noch an, dem Islam anzugehören (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 23 f), was einem Religionswechsel jedoch bereits entgegensteht. Auch in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung wird der BF zudem als Moslem mit entsprechender Sonderkost geführt. Weiters ist festzuhalten, dass seine Ehegattin, die nicht konvertiert sein solle, die Kinder islamisch erziehe (VH-Schrift, S. 19). Auch da der BF bei seiner Erstbefragung am 09.07.2022 angegeben hat, dass ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bereits seit 3 Jahren bekannt sein soll – was er im Übrigen auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholte (bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 13) –, erscheinen seine Angaben als nicht nachvollziehbar, insb. auch nicht, zumal der BF, ausgehend von diesen Angaben, sein nunmehriges Vorbringen sowohl im Rechtsmittelverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (als nicht dem Neuerungsverbot unterliegendes Vorbringen), spätestens jedoch in seinem zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz hätte gelten machen können, sich jedoch erst im Stande der Schubhaft zu diesem Schritt veranlasst sah. Sofern er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die späte Antragstellung damit rechtfertigen wollte, dass er dieses Vorbringen aufgrund seiner Angst, dass Informationen darüber an den Herkunftsstaat gelangen könnten, erst jetzt erstattet habe (vgl. VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 14), ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits bei bisherigen Einvernahme darüber belehrt wurde, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden des Herkunftsstaates weitgegeben werden (vgl. etwa Einvernahme des BF vor dem BFA vom 09.08.2016, S. 2). Im Übrigen gab der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seiner Motivation für die Antragstellung an, nunmehr Buddhist (was wohl auch mit „Buthi“ gemeint war) zu sein. Dort werde der Teufel und auch das Rind verehrt; Kühe dürfen nicht geschlachtet werden, weil sie auch Lebewesen seien (VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 14). Schon angesichts der bei dieser Grobprüfung festzustellenden mangelnden Kenntnis grundlegender Religionsinhalte, ist daher von einem negativen Verfahrensausgang auszugehen. Das BVwG gelangt daher – wie schon das BFA – zur Auffassung, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in der Folge negativ beschieden werden wird.2.4.4. Die Feststellungen, wonach der BF seinen am 08.07.2022 im Stande der Schubhaft gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz, in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergeben sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hatte seit dem zurückweisenden Bescheid des BFA zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2022, im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, genügend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Weder bei seiner vorübergehenden Festnahme am 20.05.2022, noch bei seiner neuerlichen Festnahme am 28.06.2022 und der am 29.06.2022 sodann stattgefunden niederschriftlichen Einvernahme und anschließenden Inschubhaftnahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 23 ff, 49 ff; Aktenvorlage vom 14.07.2022, AS 1 ff). Selbst als er am 01.07.2021 erneut festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde, stellte er keinen entsprechenden Antrag. Erst nach über einer Woche seiner Anhaltung und – anhand der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung erkennbar – erst nach erfolgter Rechtsberatung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich er mehrere Tage zuvor schon von einem Rechtsanwalt aufgesucht wurde. Angesichts der Tatsache, dass der BF seinen Asylantrag nicht sofort bei neuerlicher Inschubhaftnahme und auch nicht schon nach dem Besuch des Rechtsanwaltes stellte, ist für das erkennende Gericht offenkundig, dass dieser in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Zudem ist bei dem nunmehr vorgebrachten Fluchtvorbringen, wonach der BF zu einer neuen Religion namens „Buthi“ konvertiert sei und an den Teufel glaube (siehe dazu Erstbefragungsprotokoll vom 09.07.2022), schon aufgrund des Umstands, dass sein letztes Verfahren auf internationalen Schutz erst am 01.03.2022 abgeschlossen wurde, nicht davon auszugehen, dass es sich um eine ernstliche, nachhaltigen Hinwendung zu einer neuen Religion handelt und gab der BF auch bei seiner Einvernahme am 29.06.2022 noch an, dem Islam anzugehören (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 23 f), was einem Religionswechsel jedoch bereits entgegensteht. Auch in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung wird der BF zudem als Moslem mit entsprechender Sonderkost geführt. Weiters ist festzuhalten, dass seine Ehegattin, die nicht konvertiert sein solle, die Kinder islamisch erziehe (VH-Schrift, S. 19). Auch da der BF bei seiner Erstbefragung am 09.07.2022 angegeben hat, dass ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bereits seit 3 Jahren bekannt sein soll – was er im Übrigen auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholte (bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 13) –, erscheinen seine Angaben als nicht nachvollziehbar, insb. auch nicht, zumal der BF, ausgehend von diesen Angaben, sein nunmehriges Vorbringen sowohl im Rechtsmittelverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (als nicht dem Neuerungsverbot unterliegendes Vorbringen), spätestens jedoch in seinem zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz hätte gelten machen können, sich jedoch erst im Stande der Schubhaft zu diesem Schritt veranlasst sah. Sofern er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die späte Antragstellung damit rechtfertigen wollte, dass er dieses Vorbringen aufgrund seiner Angst, dass Informationen darüber an den Herkunftsstaat gelangen könnten, erst jetzt erstattet habe vergleiche VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 14), ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits bei bisherigen Einvernahme darüber belehrt wurde, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden des Herkunftsstaates weitgegeben werden vergleiche etwa Einvernahme des BF vor dem BFA vom 09.08.2016, S. 2). Im Übrigen gab der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seiner Motivation für die Antragstellung an, nunmehr Buddhist (was wohl auch mit „Buthi“ gemeint war) zu sein. Dort werde der Teufel und auch das Rind verehrt; Kühe dürfen nicht geschlachtet werden, weil sie auch Lebewesen seien (VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 14). Schon angesichts der bei dieser Grobprüfung festzustellenden mangelnden Kenntnis grundlegender Religionsinhalte, ist daher von einem negativen Verfahrensausgang auszugehen. Das BVwG gelangt daher – wie schon das BFA – zur Auffassung, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in der Folge negativ beschieden werden wird.

2.4.5. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich geradehin aus den seine Aufenthaltsdauer begleitenden kontinuierlichen Strafanzeigen, aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich, seiner Nichteinhaltung von Meldevorschriften, seinem aggressiven Verhalten gegenüber Amtsorganen und dem Umstand, dass er sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung bereits entzogen hat. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, bei welchem er bei seiner Einvernahme am 29.06.2022 angab, nicht nach Ägypten rückkehren zu wollen und eine Selbstverletzungsabsicht bei in Schubhaftnahme androhte sowie auch gegenüber einer Ärztin angab, sich im Falle einer Abschiebung selbst zu verletzen (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 23 ff; 185). Dieses Verhalten setzt er auch während seiner Anhaltung in Schubhaft fort, indem er etwa in bloßer Missbrauchsabsicht seine Aufenthaltsbeendigung zu verzögern bzw. vereiteln einen weiteren, nämlich seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich bereits in Hungerstreik begeben hat, um sich aus der Anhaltung freizupressen. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte er, nicht freiwillig nach Ägypten zurückzukehren (VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 15). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.4.6. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF (insb. zu den rechtskräftig abgeschlossenen und mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Verfahren seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie dem rechtskräftig abgeschlossenen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbundenen Verfahren seiner Mutter als auch dazu, dass sich seine Familienmitglieder im Verborgenen gehalten haben, ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der Verwaltungs- und Gerichtsakten (insb. auch der Verfahren zu den Zln. 2145198-1, 2207416-1 und 2202921-1) und der Einsicht in die aktuellen Auszüge des Zentralen Melderegisters. Dass sich in Österreich mehrere Cousins des BF aufhalten und ein Bruder des BF in Italien aufhält, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 10). Die Feststellung, dass die Ehefrau des BF dzt. nicht schwanger ist, ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll zu dem von der Ehefrau des BF am 18.07.2022 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Erstbefragungsprotokoll Ehefrau, S. 4) und war aufgrund der vom BF gegenteilig geäußerten Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 10) zu treffen. Die Familienmitglieder verfügten bis zuletzt – wie auch der BF selbst – über keine aufrechte Meldeadresse. Bei polizeilichen Ermittlungen konnte der Aufenthalt der Familie des BF nicht ausgeforscht werden (siehe dazu etwa Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 187; Aktenvorlage vom 14.07.2022, AS 23 ff). Erst seit dem 18.07.2022 verfügt die Ehefrau und die mj. Tochter des BF erneut über eine Meldeadresse, wie sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt. Die am 18.07.2022, beim PAZ Wels von der Ehefrau des BF für sich und den mj Sohn vorgenommene weitere Antragstellung auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Angaben der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 15) und dem Erstbefragungsprotokoll der Ehefrau des BF von ebenselben Tag.

Die Feststellungen, wonach die Ehefrau des BF die Asylanträge vom 18.07.2022 in der missbräuchlichen Absicht stellte den BF dadurch aus der Schubhaft freizubekommen und die Effektuierung seiner Abschiebung zu erschweren ergeben sich bereits aus dem Zeitpunkt und den äußeren Umständen der Antragstellung. Zunächst ist auch für die Ehegattin des BF festzuhalten, dass ihr nach endgültigem Verfahrensabschluss ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz in Folge der letztlich mit 22.09.201 abgelehnten Beschwerde durch den VfGH, im Falle, dass ihr tatsächlich asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht, genügend Zeit zur Verfügung stand einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch bislang unterließ. Hierbei ist geradezu bezeichnend, dass die Ehefrau des BF ihren Antrag exakt am Tag der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG zur Anhaltung des BF in Schubhaft stellte. Es gibt keinen vernünftigen Grund, weshalb sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht schon hätte früher stellen sollen. Hinzu tritt, dass ihr die nunmehr geäußerten Fluchtgründe, nämlich, dass sie gegen den Willen ihrer Familie einen anderen Mann geheiratet habe und daher von ihrer Familie verfolgt werde und sie als Kind beschnitten worden sei (vgl. Erstbefragungsprotokoll Ehefrau, S. 4), jedenfalls bei ihrer Erstantragstellung bereits bekannt sein mussten. Dass es sich dabei um keine neuen Fluchtgründe handelt, gestand sie zudem auch selbst ein und gab an, dass es immer schon dieselben Fluchtgründe gewesen seien, diese nur falsch verstanden bzw. vom Dolmetscher nicht richtig übersetzt worden sei (Erstbefragungsprotokoll Ehefrau, S. 4). Schließlich offenbarte sie auch selbst die wahre Motivation für ihre Antragstellung, indem sie zu verstehen gab, dass sie unbedingt in Österreich bleiben wolle, sich ihr Mann hier in Schubhaft befinde, sie nicht von der Familie getrennt werden möchte und sie ihre Familie schützen wolle (Erstbefragungsprotokoll Ehefrau, S. 5). Schon aufgrund dieser Angaben ist für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass die Antragsstellungen der BF (und des mj Sohnes) lediglich als Versuch dazu dienen sollten, den BF aus der Schubhaft frei zu bekommen und ist Anhand der durchgeführten Grobprüfung davon auszugehen, dass die Anträge in Folge negativ beschieden werden.Die Feststellungen, wonach die Ehefrau des BF die Asylanträge vom 18.07.2022 in der missbräuchlichen Absicht stellte den BF dadurch aus der Schubhaft freizubekommen und die Effektuierung seiner Abschiebung zu erschweren ergeben sich bereits aus dem Zeitpunkt und den äußeren Umständen der Antragstellung. Zunächst ist auch für die Ehegattin des BF festzuhalten, dass ihr nach endgültigem Verfahrensabschluss ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz in Folge der letztlich mit 22.09.201 abgelehnten Beschwerde durch den VfGH, im Falle, dass ihr tatsächlich asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht, genügend Zeit zur Verfügung stand einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch bislang unterließ. Hierbei ist geradezu bezeichnend, dass die Ehefrau des BF ihren Antrag exakt am Tag der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG zur Anhaltung des BF in Schubhaft stellte. Es gibt keinen vernünftigen Grund, weshalb sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht schon hätte früher stellen sollen. Hinzu tritt, dass ihr die nunmehr geäußerten Fluchtgründe, nämlich, dass sie gegen den Willen ihrer Familie einen anderen Mann geheiratet habe und daher von ihrer Familie verfolgt werde und sie als Kind beschnitten worden sei vergleiche Erstbefragungsprotokoll Ehefrau, S. 4), jedenfalls bei ihrer Erstantragstellung bereits bekannt sein mussten. Dass es sich dabei um keine neuen Fluchtgründe handelt, gestand sie zudem auch selbst ein und gab an, dass es immer schon dieselben Fluchtgründe gewesen seien, diese nur falsch verstanden bzw. vom Dolmetscher nicht richtig übersetzt worden sei (Erstbefragungsprotokoll Ehefrau, S. 4). Schließlich offenbarte sie auch selbst die wahre Motivation für ihre Antragstellung, indem sie zu verstehen gab, dass sie unbedingt in Österreich bleiben wolle, sich ihr Mann hier in Schubhaft befinde, sie nicht von der Familie getrennt werden möchte und sie ihre Familie schützen wolle (Erstbefragungsprotokoll Ehefrau, S. 5). Schon aufgrund dieser Angaben ist für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass die Antragsstellungen der BF (und des mj Sohnes) lediglich als Versuch dazu dienen sollten, den BF aus der Schubhaft frei zu bekommen und ist Anhand der durchgeführten Grobprüfung davon auszugehen, dass die Anträge in Folge negativ beschieden werden.

Die Feststellungen zu den sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten des BF ergeben sich aus der Zusammenschau aus den in den Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden Einvernahmenprotokollen des BF und seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes des BF waren ihm zwar gewisse Freund- und Bekanntschaften in Österreich zuzubilligen, gefestigte oder intensive soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sind jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung, bei seiner bloß pauschal erhobenen Behauptung, er habe über 300 Freunde in Österreich und der namentlichen Nennung zweier Personen (vgl. VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 10-11) nicht hervorgekommen. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch von Freunden, Bekannten oder Angehörigen – ausgenommen seit kurzem seine Ehegattin . erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Dass der BF bereits selbstständig tätig war ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 8 f). Dass der BF dabei jedoch beruflich nicht verankert war und ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF mit dem Verlust seines Status als Asylwerber (welcher mit den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz bereits eingetreten war) auch die Berechtigung zur weiteren Ausübung des Gewerbes verloren hatte und demzufolge seine Tätigkeit auch illegal erfolgte. Dass er auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich durch die Einsicht das GVS-Informationssystem, aus welchem sich ergibt, dass der BF – selbst in Zeiten der gewerblichen Tätigkeit – auf Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung angewiesen war. Die in der Beschwerdeverhandlung dahingehend aufgestellte Behauptung, dass er über Vermögenswerte, insb. über rd. 10.000 EUR zu verfügen, vermag aufgrund der nicht nennenswerten Barmittel wie sie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben, nicht zu überzeugen. So wäre selbst – bei der Annahme – er habe das Geld seinem Bruder und seiner Ehefrau gegeben zu erwarten (vgl. VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 9), dass ihm entsprechende Anteile wieder für die ihm entstehenden Ausgaben in Schubhaft zur Verfügung gestellt würde, was bislang jedoch nicht geschah. Zudem gab auch seine Ehefrau bei ihrer Erstbefragung am 18.07.2022 an, über lediglich 300 EUR zu verfügen, was den Angaben des BF bereits klar widerspricht (Erstbefragungsprotokoll Ehefrau, S. 3). Hinsichtlich der Feststellung zum fehlenden gefestigten Wohnsitz kann zudem auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2. verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zwar laut Akteninhalt ein ehemaliger Unterkunftgeber (welchen der BF in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen als einen der zwei genannten Freunde aufzählte; VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 10) bereit wäre den BF neuerlich aufzunehmen (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 187), jedoch war die Unterkunftnahme auch bisher nicht geeignet den BF längerfristig zu binden, weshalb auch in Hinkunft nicht von einem gesicherten Wohnsitz auszugehen wäre.Die Feststellungen zu den sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten des BF ergeben sich aus der Zusammenschau aus den in den Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden Einvernahmenprotokollen des BF und seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes des BF waren ihm zwar gewisse Freund- und Bekanntschaften in Österreich zuzubilligen, gefestigte oder intensive soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sind jedoch auch in der Beschwerdeverhandlung, bei seiner bloß pauschal erhobenen Behauptung, er habe über 300 Freunde in Österreich und der namentlichen Nennung zweier Personen vergleiche VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 10-11) nicht hervorgekommen. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch von Freunden, Bekannten oder Angehörigen – ausgenommen seit kurzem seine Ehegattin . erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Dass der BF bereits selbstständig tätig war ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 8 f). Dass der BF dabei jedoch beruflich nicht verankert war und ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF mit dem Verlust seines Status als Asylwerber (welcher mit den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz bereits eingetreten war) auch die Berechtigung zur weiteren Ausübung des Gewerbes verloren hatte und demzufolge seine Tätigkeit auch illegal erfolgte. Dass er auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich durch die Einsicht das GVS-Informationssystem, aus welchem sich ergibt, dass der BF – selbst in Zeiten der gewerblichen Tätigkeit – auf Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung angewiesen war. Die in der Beschwerdeverhandlung dahingehend aufgestellte Behauptung, dass er über Vermögenswerte, insb. über rd. 10.000 EUR zu verfügen, vermag aufgrund der nicht nennenswerten Barmittel wie sie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben, nicht zu überzeugen. So wäre selbst – bei der Annahme – er habe das Geld seinem Bruder und seiner Ehefrau gegeben zu erwarten vergleiche VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 9), dass ihm entsprechende Anteile wieder für die ihm entstehenden Ausgaben in Schubhaft zur Verfügung gestellt würde, was bislang jedoch nicht geschah. Zudem gab auch seine Ehefrau bei ihrer Erstbefragung am 18.07.2022 an, über lediglich 300 EUR zu verfügen, was den Angaben des BF bereits klar widerspricht (Erstbefragungsprotokoll Ehefrau, S. 3). Hinsichtlich der Feststellung zum fehlenden gefestigten Wohnsitz kann zudem auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2. verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zwar laut Akteninhalt ein ehemaliger Unterkunftgeber (welchen der BF in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen als einen der zwei genannten Freunde aufzählte; VH-Schrift, bzw. das in die mündliche Verhandlung eingebrachte Verhandlungsprotokoll des Vorverfahrens vom 18.07.2022, S. 10) bereit wäre den BF neuerlich aufzunehmen (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 187), jedoch war die Unterkunftnahme auch bisher nicht geeignet den BF längerfristig zu binden, weshalb auch in Hinkunft nicht von einem gesicherten Wohnsitz auszugehen wäre.

2.4.7. Der Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt des BFA und den dort einliegenden Strafurteilen (Aktenvorlage vom 13.07.2022, AS 169 ff; Aktenvorlage vom 14.07.2022, AS 133 ff); ebenso die Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Delinquenzen des BF (Aktenvorlage vom 14.07.2022, AS 185).

2.4.8. Die Feststellungen zum aktuellen Stand des erstinstanzlichen Verfahrens (insb. hinsichtlich der am 09.07.2022 durchgeführten Erstbefragung, der Verfahrenszulassung am 12.07.2022 durch das BFA, EASt Ost und der Übermittlung des Aktes zur weiteren Bearbeitung an das BFA, RD Wien, am 14.07.2022) betreffend des im Stande der Schubhaft gestellten Antrags auf internationalen Schutz sowie zum Stand des HRZ-Verfahrens und zur aktuellen Abschiebepraxis nach Ägypten ergeben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Korrespondenzen mit dem BFA (siehe etwa Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 15.07.2022 samt Ergänzungen, AV zum Telefonat mit dem BFA, RD Wien, vom 18.07.2022 sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe zum HRZ etwa Aktenvorlage vom 14.07.2022, AS 181 f). Die Feststellung zum voraussichtlichen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich bereits unmittelbar aus der geltenden Gesetzeslage. Die Erlassung eines verfahrensbeendenden Bescheides bis längstens Anfang September ist wahrscheinlich. Das BFA startete bereits am 29.06.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit Ägypten, wobei dieses erst nach negativen Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz bzw. mit rechtskräftiger Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes fortgesetzt werden kann. Sodann wird der BF zum Interview zwecks Identifizierung vor die ägyptische Botschaft vorgeführt. Interviewtermine werden von der ägyptischen Botschaft auch vergeben. Die Dauer des Identifzierungsprozesses kann mehrere Monate dauern und kann bei Mitwirkung des Ausreisepflichtigen wesentlich verkürzt werden. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Tunesien sind möglich und wahrscheinlich. Flüge nach Tunesien finden statt und sind derzeit von keinen covid-bedingten Restriktion betroffen. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Ägypten innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind daher aus aktueller Sicht jedenfalls wahrscheinlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Beschwerde gegen die Fortsetzung der Schubhaft:

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“, „Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a, (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

[…]“

„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

[…]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,

b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

[…]“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

3.1.3. Mit der ggstdl. Beschwerde wurde begehrt, die Fortsetzung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Ungeachtet dessen war im Hinblick auf den zu gewärtigen Fortsetzungsausspruch – nebst der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft – auch zu beurteilen, ob die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.1.4. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.4. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, jedoch wäre eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, jedoch wäre eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

3.1.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist wiederholt untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem Verfahren und seiner Abschiebung entzogen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ. Er ist in Hungerstreik getreten, um sich aus der Anhaltung in Schubhaft freizupressen und und hat in der Absicht seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist stattdessen mehrfach untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern; auch ist er in Hungerstreik getreten um sich aus der Schubhaft freizupressen und sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist stattdessen mehrfach untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern; auch ist er in Hungerstreik getreten um sich aus der Schubhaft freizupressen und sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren, nämlich bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren, nämlich bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Der BF verfügt zwar über im Inland aufhältige Familienmitglieder (Ehefrau, Kinder, Mutter, Cousins), doch war gerade seine Kernfamilie zuletzt selbst über einen beträchtlichen Zeitraum nicht mehr gemeldet, hielt sich mit dem BF im Verborgenen und war in Folge in Rechtskraft erwachsener negativer Entscheidungen selbst ausreisepflichtig. Lediglich seine Ehefrau und seine mj Tochter verfügen seit dem 18.07.2022 wieder über eine Meldeadresse.

Seine Ehefrau stellte für sich und den mj Sohn zudem in missbräuchlicher Absicht am 18.07.2022 – als dem Tag der mündlichen Beschwerdeverhandlung des erst vor 10 (!) Tagen abgeschlossenen Vorverfahrens – einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, in der Absicht, den BF dadurch aus der Schubhaft freizubekommen. Schon aufgrund des Umstands, dass die Ehefrau des BF, trotz des bereits seit längerem zurückliegenden rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gerade am Tag der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Vorverfahrens einen neuen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, spricht für ihre missbräuchliche Antragstellung. Es gibt keinen vernünftigen Grund, weshalb sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht schon hätte früher stellen sollen, zumal ihr jederzeit die Möglichkeit dazu zur Verfügung stand. Auch die nunmehr geäußerten Fluchtgründe, nämlich, dass sie gegen den Willen ihrer Familie einen anderen Mann geheiratet habe und daher von ihrer Familie verfolgt werde und sie als Kind beschnitten worden sei, mussten ihr bei ihrer Erstantragstellung längst bekannt sein. Die wahre Motivation ihrer Antragstellung erschließt sich dabei unmittelbar aus ihrer Erstbefragung vom 18.07.2022, wonach sie unbedingt in Österreich bleiben wolle, sich ihr Mann hier in Schubhaft befinde, sie nicht von der Familie getrennt werden möchte und sie ihre Familie schützen wolle. Anhand der durchgeführten Grobprüfung ist einerseits davon auszugehen, dass die nunmehr gestellten Anträge der Ehefrau des BF und des mj Sohnes letztlich negativ beschieden werden und ist für das erkennende Gericht evident, dass die gestellten Anträge auf internationalen Schutz allein dem Zweck dienen sollten, den BF aus der Schubhaft zu befreien, um sich erneut in die Anonymität zu begeben.

Im Fall des BF erhöhen seine familiären Anknüpfungspunkte die Fluchtgefahr damit sogar erheblich und haben ihn seine familiären Anknüpfungspunkte auch schon bisher nicht davon abgehalten unterzutauchen, sondern hielt sich der BF vielmehr gemeinsam mit seiner Familie im Verborgenen. Außerdem hat der BF in der letzten am 28.07.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung angekündigt, allenfalls illegal ohne Reisedokumente das Bundesgebiet verlassen zu wollen, was insbesondere in Hinblick auf den angeblich in Italien befindlichen Bruder des BF, der auch nach dessen Angaben sein Geld in Verwahrung haben soll, die Befürchtung aufkommen lässt, der BF werde im Falle seiner Enthaftung in Italien untertauchen.

Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale, berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale, berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten (beim welchem sich der BF bereits mehrfach dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat und bei seinem Verhalten auch von seinen Familienangehörigen unterstützt wird) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die Familie (insb. Ehefrau, Kinder und Mutter) des BF halten sich in Österreich auf. Diese konnten den BF jedoch auch bisher weder von Straftaten noch vom Untertauchen abhalten, sondern tauchten vielmehr gemeinsam mit dem BF in die Anonymität ab und unterstützten dessen Fluchtbemühungen mitunter sogar. Der BF ist auch sonst sozial nicht verankert; er hat keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde wiederholt amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um verschiedene Verstöße nach dem Suchtmittelgesetz und um Widerstand gegen die Staatsgewalt. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Gerade in der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt dabei ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF, aufgrund seiner Drogenabhängigkeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich rückfällig wird.Der BF wurde bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um verschiedene Verstöße nach dem Suchtmittelgesetz und um Widerstand gegen die Staatsgewalt. Festgehalten wird, dass das BVwG nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Gerade in der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt dabei ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF, aufgrund seiner Drogenabhängigkeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich rückfällig wird.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

3.1.7. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass angesichts der für das Gericht erkennbar rechtsmissbräuchlich gestellten neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und des mj. Sohnes des BF vom 18.07.2022 und des aufgrund der durchgeführten Grobprüfung prognostizierten negativen Verfahrensausgangs, auch nicht von einer offenkundigen Änderung der Umstände seit der letzten rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme des BF auszugehen ist, welche einer Effektuierung der Abschiebung entgegenstehen würde.

3.1.8. Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung:

Der BF wird seit 01.07.2022 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 08.07.2022 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 09.07.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit 01.07.2022 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 08.07.2022 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 09.07.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten.

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vorliegen. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Der BF hatte bereits vor seiner nunmehrigen Festnahme und Inschubhaftnahme (etwa bei seiner Festnahme am 20.05.2022, bei seiner neuerlichen Festnahme am 28.06.2022 und der am 29.06.2022 stattgefunden niederschriftlichen Einvernahme) ausreichend Zeit und die Möglichkeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, einen solchen Antrag stellte er jedoch erst im Stande der Schubhaft am 08.07.2022 und sohin erst am achten Tag seiner Anhaltung. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen solchen Antrag stellen hätte sollen.Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vorliegen. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Der BF hatte bereits vor seiner nunmehrigen Festnahme und Inschubhaftnahme (etwa bei seiner Festnahme am 20.05.2022, bei seiner neuerlichen Festnahme am 28.06.2022 und der am 29.06.2022 stattgefunden niederschriftlichen Einvernahme) ausreichend Zeit und die Möglichkeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, einen solchen Antrag stellte er jedoch erst im Stande der Schubhaft am 08.07.2022 und sohin erst am achten Tag seiner Anhaltung. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen solchen Antrag stellen hätte sollen.

Der VwGH sprach zudem aus, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bedarf, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen, wobei auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz anzustellen ist (vgl. VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Hierbei ist bei dem vorgebrachten Fluchtvorbringen, wonach der BF zu einer neuen Religion namens „Buthi“ konvertiert sei und an den Teufel glaube, schon aufgrund des Umstands, dass sein letztes Verfahren auf internationalen Schutz erst am 01.03.2022 abgeschlossen wurde, nicht davon auszugehen, dass es sich um eine ernstliche, nachhaltigen Hinwendung zu einer neuen Religion handelt und gab der BF auch bei seiner Einvernahme am 29.06.2022 noch an, dem Islam anzugehören was einem Religionswechsel jedoch bereits entgegensteht. Auch der Umstand, dass die – nicht konvertierte – muslimisch-sunnitische Ehegattin die Kinder im Geiste des Islam erziehe, spricht tendenziell gegen den Religionswechsel der BF, der somit seinen Kindern als vom Glauben abgefallener, verachtungswürdiger Apostat erscheinen müsse. Auch ist zu bedenken, dass nach der Scharia eine muslimische Ehe automatisch mit dem Abfall des Mannes vom Islam als aufgelöst gilt, weil eine Muslima nur mit einem Muslim verheiratet sein darf (siehe: Carola Schwarzlmüller, Das islamische Personenstandsrecht in der österreichischen Gerichtsbarkeit, Masterarbeit, Universität Wien, S. 45). Weiters wird in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung der BF weiterhin als Moslem mit entsprechender Sonderkost geführt. Zumal dem BF, laut seinen Angaben in der Erstbefragung am 09.07.2022 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.07.2022, seine Fluchtgründe bereits seit 3 Jahren bekannt sein sollen, ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diese Vorbringen erst jetzt und nicht schon im damals noch anhängigen Rechtsmittelverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (als nicht dem Neuerungsverbot unterliegendes Vorbringen), spätestens jedoch in seinem Verfahren betreffend seines zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz hätte gelten machen sollen. Die in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführte Angst vor Informationsweitergabe an den Herkunftsstaat, als Rechtfertigung für die erst in der Schubhaft erfolgte Antragstellung, vermag schon aufgrund der nachweislich in früheren Einvernahmen erfolgten Belehrung, dass keine Angaben an den Herkunftsstaat weitgegeben werden, nicht zu überzeugen. Zu seiner Motivation für die Antragstellung gab der BF im Übrigen auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, nunmehr Buddhist (was wohl auch mit „Buthi“ gemeint war) zu sein, wobei er die Verehrung des Teufels und von Rindern ins Treffen führte und Kühe dort nicht geschlachtet werden dürften. Schon bei den in der Grobprüfung festzustellenden mangelnden Kenntnissen grundlegender Religionsinhalte, ist daher von einem letztlich negativen Verfahrensausgang auszugehen. Für das erkennende Gericht ist zur Gänze nachvollziehbar, dass das BFA vor dem Hintergrund der Angaben der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und damit von einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz ausging und kommt das Gericht aufgrund der dargelegten Umstände selbst zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.Der VwGH sprach zudem aus, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bedarf, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen, wobei auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz anzustellen ist vergleiche VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Hierbei ist bei dem vorgebrachten Fluchtvorbringen, wonach der BF zu einer neuen Religion namens „Buthi“ konvertiert sei und an den Teufel glaube, schon aufgrund des Umstands, dass sein letztes Verfahren auf internationalen Schutz erst am 01.03.2022 abgeschlossen wurde, nicht davon auszugehen, dass es sich um eine ernstliche, nachhaltigen Hinwendung zu einer neuen Religion handelt und gab der BF auch bei seiner Einvernahme am 29.06.2022 noch an, dem Islam anzugehören was einem Religionswechsel jedoch bereits entgegensteht. Auch der Umstand, dass die – nicht konvertierte – muslimisch-sunnitische Ehegattin die Kinder im Geiste des Islam erziehe, spricht tendenziell gegen den Religionswechsel der BF, der somit seinen Kindern als vom Glauben abgefallener, verachtungswürdiger Apostat erscheinen müsse. Auch ist zu bedenken, dass nach der Scharia eine muslimische Ehe automatisch mit dem Abfall des Mannes vom Islam als aufgelöst gilt, weil eine Muslima nur mit einem Muslim verheiratet sein darf (siehe: Carola Schwarzlmüller, Das islamische Personenstandsrecht in der österreichischen Gerichtsbarkeit, Masterarbeit, Universität Wien, S. 45). Weiters wird in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung der BF weiterhin als Moslem mit entsprechender Sonderkost geführt. Zumal dem BF, laut seinen Angaben in der Erstbefragung am 09.07.2022 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.07.2022, seine Fluchtgründe bereits seit 3 Jahren bekannt sein sollen, ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diese Vorbringen erst jetzt und nicht schon im damals noch anhängigen Rechtsmittelverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (als nicht dem Neuerungsverbot unterliegendes Vorbringen), spätestens jedoch in seinem Verfahren betreffend seines zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz hätte gelten machen sollen. Die in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführte Angst vor Informationsweitergabe an den Herkunftsstaat, als Rechtfertigung für die erst in der Schubhaft erfolgte Antragstellung, vermag schon aufgrund der nachweislich in früheren Einvernahmen erfolgten Belehrung, dass keine Angaben an den Herkunftsstaat weitgegeben werden, nicht zu überzeugen. Zu seiner Motivation für die Antragstellung gab der BF im Übrigen auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, nunmehr Buddhist (was wohl auch mit „Buthi“ gemeint war) zu sein, wobei er die Verehrung des Teufels und von Rindern ins Treffen führte und Kühe dort nicht geschlachtet werden dürften. Schon bei den in der Grobprüfung festzustellenden mangelnden Kenntnissen grundlegender Religionsinhalte, ist daher von einem letztlich negativen Verfahrensausgang auszugehen. Für das erkennende Gericht ist zur Gänze nachvollziehbar, dass das BFA vor dem Hintergrund der Angaben der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und damit von einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz ausging und kommt das Gericht aufgrund der dargelegten Umstände selbst zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.

Nach Stellung seines dritten Antrags auf internationalen Schutz wurde am 09.07.2022 bereits die Erstbefragung des BF vorgenommen. Am 12.07.2022 wurde sein Antrag zugelassen und postalisch zur weiteren Bearbeitung an das BFA, RD Wien übermittelt. Der Akt ist aktuell dort noch nicht eingelangt, weshalb weitere Verfahrensschritte noch nicht bekannt sind. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist aufgrund der gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß § 22 Abs. 6 AsylG 2005 und der gängigen Entscheidungspraxis jedoch bis längsten Anfang September zu rechnen. Ein Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit September ist daher wahrscheinlich. Das BFA ist bemüht das Verfahren schnell zu erledigen; Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind nicht zu erkennen.Nach Stellung seines dritten Antrags auf internationalen Schutz wurde am 09.07.2022 bereits die Erstbefragung des BF vorgenommen. Am 12.07.2022 wurde sein Antrag zugelassen und postalisch zur weiteren Bearbeitung an das BFA, RD Wien übermittelt. Der Akt ist aktuell dort noch nicht eingelangt, weshalb weitere Verfahrensschritte noch nicht bekannt sind. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist aufgrund der gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 und der gängigen Entscheidungspraxis jedoch bis längsten Anfang September zu rechnen. Ein Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit September ist daher wahrscheinlich. Das BFA ist bemüht das Verfahren schnell zu erledigen; Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind nicht zu erkennen.

Bereits am 29.06.2022 wurde ein HRZ-Verfahren betreffend den BF bei der ägyptischen Botschaft eingeleitet. Ein Interviewtermin zum Zweck der Identifizierung des BF kann aufgrund des neuerlichen (in Verzögerungsabsicht gestellten) Antrags auf internationalen Schutz derzeit jedoch nicht vereinbart werden. Bei einem negativen Verfahrensabschluss oder der rechtskräftigen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, wird umgehend eine Vorführung des BF vor die ägyptische Botschaftsdelegation zum Interview vereinbart. Die Dauer des Identifizierungsprozesses ist vom Einzelfall abhängig, kann mehrere Monate dauern und kann diese Zeit durch Mitwirkung des Ausreisepflichtigen deutlich verkürzt werden. HRZ werden von Ägypten ausgestellt. Flüge nach Ägypten finden statt und sind dzt. uneingeschränkt, dh ohne covid-bedingte Restriktionen, möglich.

Der Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz steht –– wie ausgeführt –– schon aufgrund der obgenannten gesetzlichen Entscheidungsfrist längstens mit Anfang September an. Selbst unter Hinzurechnung eines in Folge allfällig dagegen erhobenen Rechtsmittels an das BVwG, welches ebengleich die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 6 AsylG 2005 zu beachten hat, ist, bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Aufrechterhaltung der erst seit 01.07.2022 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).Der Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz steht –– wie ausgeführt –– schon aufgrund der obgenannten gesetzlichen Entscheidungsfrist längstens mit Anfang September an. Selbst unter Hinzurechnung eines in Folge allfällig dagegen erhobenen Rechtsmittels an das BVwG, welches ebengleich die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 zu beachten hat, ist, bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Aufrechterhaltung der erst seit 01.07.2022 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).

Darüber hinaus ist anzumerken, dass § 80 Abs. 5 letzter Satz FPG auch einer Anhaltung über die Dauer von 10 Monaten hinaus nicht entgegen steht, sofern die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß § 80 Abs. 2 oder 4 angerechnet wird.Darüber hinaus ist anzumerken, dass Paragraph 80, Absatz 5, letzter Satz FPG auch einer Anhaltung über die Dauer von 10 Monaten hinaus nicht entgegen steht, sofern die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Paragraph 80, Absatz 2, oder 4 angerechnet wird.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde das Verfahren zur Erteilung eines HRZ seitens des BFA – wie ausgeführt – bereits am 29.06.2022 eingeleitet. Das BFA hat das Verfahren bislang zügig geführt und ist das setzen weiterer Schritte, wie die Vereinbarung eines Interviewtermins zum Zweck der Identifizierung des BF nur aufgrund des im Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht gestellten Antrags auf internationalen Schutz derzeit nicht möglich. Mit der Erlangung eines HRZ nach (negativen) Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz bzw. bei rechtskräftiger Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist – wie zuvor ausgeführt – in den Folgemonaten jedoch zu rechnen. Da bisher keine Identifizierung durch Ägypten erfolgen konnte, ist im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monaten möglich.Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde das Verfahren zur Erteilung eines HRZ seitens des BFA – wie ausgeführt – bereits am 29.06.2022 eingeleitet. Das BFA hat das Verfahren bislang zügig geführt und ist das setzen weiterer Schritte, wie die Vereinbarung eines Interviewtermins zum Zweck der Identifizierung des BF nur aufgrund des im Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht gestellten Antrags auf internationalen Schutz derzeit nicht möglich. Mit der Erlangung eines HRZ nach (negativen) Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz bzw. bei rechtskräftiger Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist – wie zuvor ausgeführt – in den Folgemonaten jedoch zu rechnen. Da bisher keine Identifizierung durch Ägypten erfolgen konnte, ist im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monaten möglich.

3.1.9. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin deutlich überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.10. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher zu weiten Teilen im Verborgenen gehalten hat und auch seine familiären Anknüpfungspunkte ihn dazu verleitet haben unterzutauchen) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. 3.1.10. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher zu weiten Teilen im Verborgenen gehalten hat und auch seine familiären Anknüpfungspunkte ihn dazu verleitet haben unterzutauchen) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Mangels Teilnahme an der durchgeführten Beschwerdeverhandlung gebührt ihr daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Mangels Teilnahme an der durchgeführten Beschwerdeverhandlung gebührt ihr daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

Zur Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abwesenheit der belangten Behörde verhandelt. Die Parteien wurden vom Gericht ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde die Teilnahme eines informierten Vertreters zur Wahrung der Parteienrechte (§ 18 VwGVG) freigestellt.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abwesenheit der belangten Behörde verhandelt. Die Parteien wurden vom Gericht ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde die Teilnahme eines informierten Vertreters zur Wahrung der Parteienrechte (Paragraph 18, VwGVG) freigestellt.

Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

Durch das Fernbleiben von der Verhandlung hat sich die Partei ihrer Gelegenheit begeben, ihren Standpunkt im Verfahren zu vertreten, sich zur Berichtslage zu äußern, Fragen an die jeweils andere Seite und an allfällige Zeugen zu richten sowie Beweisanträge zu stellen.

Versäumt die Partei die Verhandlung, so kann sie in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 291; weiters § 45 Abs. 2 VwGVG sowie die auch für das Administrativverfahren darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; 10.11.2015, Ra 2014/19/0166). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist".Versäumt die Partei die Verhandlung, so kann sie in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 291; weiters Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG sowie die auch für das Administrativverfahren darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; 10.11.2015, Ra 2014/19/0166). Gemäß (dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist".

Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079; 29.04.2004, 2001/09/0068, uva.).Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079; 29.04.2004, 2001/09/0068, uva.).

Seitens der belangten Behörde wurden keine triftigen Gründe für ihr Nichterscheinen dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher in Abwesenheit des BFA verhandeln.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Familienleben Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W150.2256970.2.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten