Entscheidungsdatum
07.08.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I416 2224006-2/28E, I416 2224006-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 24.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 und 13.07.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 und 13.07.2023, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, dass dieser lautet: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 iVm § 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, dass dieser lautet: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hält sich seit dem Jahr 1994 durchgehend in Österreich auf und wurden ihm beginnend mit 22.09.1997 wiederholt verlängerte Aufenthaltstitel ausgestellt. Aktuell ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hat zuletzt am 25.05.2022 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der Ausstellung der entsprechenden Aufenthaltstitelkarte bei der zuständigen NAG-Behörde gestellt, über den bis jetzt noch nicht entschieden wurde.
2. Im Zeitraum 2005 bis 2020 wurde der BF sieben Mal von einem österreichischen Strafgericht, vorwiegend wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung bzw. fortgesetzter Gewaltausübung, verurteilt, wobei er letztere Delikte zum Nachteil seiner Ehegattin begangen hat.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 02.09.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche in Stattgabe der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2020, Zl. XXXX , aufgrund des Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet aufgehoben wurde.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 02.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche in Stattgabe der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2020, Zl. römisch 40 , aufgrund des Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet aufgehoben wurde.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2022, Zl. XXXX d, wurde der BF abermals wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.11.2022, Zl. römisch 40 d, wurde der BF abermals wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
5. Mit Schreiben des BFA vom 01.12.2022, vom BF am 05.12.2022 persönlich übernommen, bezeichnet als Parteiengehör, wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen – Sicherungsmaßnahmen stattgefunden habe und wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen 2 Wochen unter Vorlage entsprechender Beweismittel/Belege eine Stellungnahme, unter Beantwortung des im Schreiben angeführten Fragenkatalogs, abzugeben. Mit Schreiben vom 13.12.2022 wurde einer Stellungnahme erstattet.
6. Mit Urteil des BG XXXX vom 22.12.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2022, Zl. XXXX d abgesehen wurde. 6. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 22.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.11.2022, Zl. römisch 40 d abgesehen wurde.
7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die oben angeführte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.02.2023 Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheids.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die oben angeführte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.02.2023 Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids.
9. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.02.2023 (eingelangt am 22.02.2023) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
11. Am 25.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher der BF unentschuldigt nicht erschien.
12. Der BF befindet sich seit 28.04.2023 wegen des Verdachts des Verbrechens der schweren Körperverletzung in Untersuchungshaft.
13. Am 13.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, erneut eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde, einer Dolmetscherin und der Rechtsvertretung des BF statt. Der BF wurde per Videokonferenz aus der Justizanstalt zugeschaltet. Seine Ex-Ehegattin, welche als Zeugin zur Verhandlung geladen war, ist nicht erschienen. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Ex-Ehegattin wurde am Vortag der Verhandlung eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der 49-jährige BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er spricht Deutsch, Serbokroatisch und ein wenig Englisch. Seine Identität steht fest. Der 49-jährige BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er spricht Deutsch, Serbokroatisch und ein wenig Englisch. Seine Identität steht fest.
Der BF ist gesund und erwerbsfähig.
In seiner Heimat besuchte der BF 11 Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Schlosser.
Der BF hält sich seit 1994 durchgehend in Österreich auf und wurden ihm beginnend mit 22.09.1997 wiederholt verlängerte Aufenthaltstitel ausgestellt. Aktuell ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hat zuletzt am 25.05.2022 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der Ausstellung der entsprechenden Aufenthaltstitelkarte bei der zuständigen NAG-Behörde gestellt.
Er scheint – abgesehen von seinen Meldungen in Justizanstalten bzw. Polizeilichen Anhaltezentren – in den Zeiträumen 12.02.2001 bis 09.05.2018 und 09.07.2020 bis 21.10.2022 mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Innerhalb der letzten vier Jahre verbüßte der BF Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 37 Monaten. Zuletzt verbüßte er von 21.10.2022 bis 19.04.2023 eine Freiheitsstrafe und wurde wenige Tage nach seiner Entlassung, am 28.04.2023 erneut in Untersuchungshaft genommen, wo er sich bis dato befindet.
Der BF heiratete am 09.01.1996 vor einem österreichischen Standesamt E. I., eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der BF begann nach einigen Jahren Beziehung regelmäßig Alkohol zu trinken. Im alkoholisierten Zustand wurde er gegenüber seiner Ehegattin immer wieder aggressiv und beschimpfte sie. Im Zeitraum 2009 bis 2017 wurden gegen den BF sechs Betretungsverbote ausgesprochen. Im Jahr 2017 und 2019 wurde jeweils eine Einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen. Am 20.10.2017 wurde erneut ein Betretungsverbot gegen den BF gegen die damalige Ehewohnung ausgesprochen. Seit diesem Tag besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.04.2022 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Auch nach der Scheidung bedrohte der BF E. I., was in einer weiteren Einstweiligen Verfügung und einer strafgerichtlichen Verurteilung (siehe dazu unten) mündete. Der BF heiratete am 09.01.1996 vor einem österreichischen Standesamt E. römisch eins., eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der BF begann nach einigen Jahren Beziehung regelmäßig Alkohol zu trinken. Im alkoholisierten Zustand wurde er gegenüber seiner Ehegattin immer wieder aggressiv und beschimpfte sie. Im Zeitraum 2009 bis 2017 wurden gegen den BF sechs Betretungsverbote ausgesprochen. Im Jahr 2017 und 2019 wurde jeweils eine Einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen. Am 20.10.2017 wurde erneut ein Betretungsverbot gegen den BF gegen die damalige Ehewohnung ausgesprochen. Seit diesem Tag besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.04.2022 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Auch nach der Scheidung bedrohte der BF E. römisch eins., was in einer weiteren Einstweiligen Verfügung und einer strafgerichtlichen Verurteilung (siehe dazu unten) mündete.
Mit der Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts XXXX vom 03.11.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner geschiedenen Ehegattin E. I. verboten. Weiters wurde ihm verboten, sich E. I. in einem Umkreis von 100 Metern zu nähern sowie sich im und vor dem Wohnhaus der E. I. bzw. im Umkreis von 100 Metern aufzuhalten. Der Einstweiligen Verfügung liegt der Vorfall vom 18.10.2022 zugrunde, bei welchem der BF E. I. – nachdem er um 04.30 Uhr nachts bei ihr Sturm geklingelt hatte – bedrohte und auf das Auto der Tochter einschlug (siehe dazu unten die Ausführungen zur Verurteilung vom 22.11.2022). Die Einstweilige Verfügung ist bis zum 03.11.2023 gültig.Mit der Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner geschiedenen Ehegattin E. römisch eins. verboten. Weiters wurde ihm verboten, sich E. römisch eins. in einem Umkreis von 100 Metern zu nähern sowie sich im und vor dem Wohnhaus der E. römisch eins. bzw. im Umkreis von 100 Metern aufzuhalten. Der Einstweiligen Verfügung liegt der Vorfall vom 18.10.2022 zugrunde, bei welchem der BF E. römisch eins. – nachdem er um 04.30 Uhr nachts bei ihr Sturm geklingelt hatte – bedrohte und auf das Auto der Tochter einschlug (siehe dazu unten die Ausführungen zur Verurteilung vom 22.11.2022). Die Einstweilige Verfügung ist bis zum 03.11.2023 gültig.
Der BF und E. I. haben gemeinsam fünf Kinder, wovon zwei noch minderjährig sind, sowie zwei Enkelkinder. Die Obsorge hinsichtlich der minderjährigen Kinder wurde dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 07.11.2019 entzogen und steht seitdem der Kindesmutter E. I. alleine zu. Zwischen dem BF und seinen Kindern besteht kein regelmäßiger Kontakt. Besuche in der Haftanstalt sind ebenfalls nicht erfolgt. Der BF kommt auch nicht für den Unterhalt auf.Der BF und E. römisch eins. haben gemeinsam fünf Kinder, wovon zwei noch minderjährig sind, sowie zwei Enkelkinder. Die Obsorge hinsichtlich der minderjährigen Kinder wurde dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.11.2019 entzogen und steht seitdem der Kindesmutter E. römisch eins. alleine zu. Zwischen dem BF und seinen Kindern besteht kein regelmäßiger Kontakt. Besuche in der Haftanstalt sind ebenfalls nicht erfolgt. Der BF kommt auch nicht für den Unterhalt auf.
Weiters halten sich die Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, Onkeln und Tanten des BF in Österreich auf. Zu diesen besteht seitens des BF kein Abhängigkeitsverhältnis.
Beginnend mit 29.03.2010 ging der BF immer wieder – unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung – Erwerbstätigkeiten in Österreich – überwiegend im Baugewerbe – nach, wobei – zumindest seit 2017 – kein Arbeitsverhältnis länger als drei Monate andauerte. Zuletzt war der BF von 08.08.2022 bis 12.08.2022 bei einer Personalleasingfirma beschäftigt.
Er weist keine maßgeblich intensiven Bindungen in gesellschaftlicher Hinsicht an Österreich auf. Er verfügt über keinen festen Freundeskreis. In der Justizanstalt besuchten ihn lediglich sein Vater und sein Bruder. Er ist Mitglied in einem Bosnisch-Islamischen Kulturverein.
Ein Haus in Bosnien und Herzegowina steht im Eigentum des BF. Er verfügt in seiner Heimat lediglich über entfernte Verwandte. Zuletzt hielt er sich 2017 zu Urlaubszwecken in seiner Heimat auf.
Der BF hat ein Alkoholproblem. Eine Therapie hat er bisher nicht absolviert. Zur ersten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2023 erschien der BF nicht, weil er betrunken war.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG XXXX XXXX vom 21.11.2005 RK 25.11.200501) LG römisch 40 römisch 40 vom 21.11.2005 RK 25.11.2005
PAR 88/1 StGB
Geldstrafe von 50 Tags zu je 5,00 EUR (250,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 09.02.2006
02) LG XXXX XXXX vom 20.05.2010 RK 26.05.201002) LG römisch 40 römisch 40 vom 20.05.2010 RK 26.05.2010
PAR 107 B/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 19.11.2009
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 26.05.2010
zu LG XXXX XXXX RK 26.05.2010zu LG römisch 40 römisch 40 RK 26.05.2010
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 23.09.2011LG römisch 40 römisch 40 vom 23.09.2011
zu LG XXXX XXXX RK 26.05.2010zu LG römisch 40 römisch 40 RK 26.05.2010
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 26.05.2010
LG XXXX 0 XXXX vom 26.05.2015LG römisch 40 0 römisch 40 vom 26.05.2015
03) LG XXXX XXXX vom 23.09.2011 RK 27.09.201103) LG römisch 40 römisch 40 vom 23.09.2011 RK 27.09.2011
§ 125 StGBParagraph 125, StGB
§ 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 17.04.2011
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 27.09.2011
zu LG XXXX XXXX RK 27.09.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 27.09.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 27.09.2011
LG XXXX XXXX vom 02.10.2014LG römisch 40 römisch 40 vom 02.10.2014
04) LG XXXX XXXX vom 26.07.2018 RK 26.07.201804) LG römisch 40 römisch 40 vom 26.07.2018 RK 26.07.2018
§§ 107 (1), 107 (2) StGBParagraphen 107, (1), 107 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 12.06.2018
Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 22.04.2022
zu LG XXXX XXXX RK 26.07.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 26.07.2018
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.08.2018
LG XXXX XXXX vom 13.08.2018LG römisch 40 römisch 40 vom 13.08.2018
zu LG XXXX XXXX RK 26.07.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 26.07.2018
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 05.06.2019LG römisch 40 römisch 40 vom 05.06.2019
zu LG XXXX XXXX RK 26.07.2018zu LG römisch 40 römisch 40 RK 26.07.2018
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom 25.08.2020LG römisch 40 römisch 40 vom 25.08.2020
05) LG XXXX XXXX vom 05.06.2019 RK 05.06.201905) LG römisch 40 römisch 40 vom 05.06.2019 RK 05.06.2019
§ 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 07.01.2019
Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum 19.01.2020
06) LG XXXX XXXX vom 09.08.2019 RK 13.08.201906) LG römisch 40 römisch 40 vom 09.08.2019 RK 13.08.2019
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
§§ 107 (1), 107 (2) StGBParagraphen 107, (1), 107 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 10.05.2019
Freiheitsstrafe 2 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RKZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK
05.06.2019
Vollzugsdatum 19.03.2020
07) LG XXXX XXXX vom 25.08.2020 RK 31.08.202007) LG römisch 40 römisch 40 vom 25.08.2020 RK 31.08.2020
§ 269 (1) 1. Fall StGBParagraph 269, (1) 1. Fall StGB
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
§ 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 24.07.2020
Freiheitsstrafe 15 Monate
Vollzugsdatum 23.10.2021
08) LG XXXX XXXX vom 22.11.2022 RK 26.11.202208) LG römisch 40 römisch 40 vom 22.11.2022 RK 26.11.2022
§ 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 18.10.2022
Freiheitsstrafe 6 Monate
09) BG XXXX 012 U 151/2022y vom 22.12.2022 RK 27.12.202209) BG römisch 40 012 U 151/2022y vom 22.12.2022 RK 27.12.2022
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 04.06.2022
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RKKeine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK
26.11.2022
Vollzugsdatum 27.12.2022
Zudem weist der BF zwei bereits getilgte Verurteilungen aus den Jahren 1996 (wegen § 223 Abs. 2 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen) und 1999 (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 StGB, zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je ATS 100,00).Zudem weist der BF zwei bereits getilgte Verurteilungen aus den Jahren 1996 (wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen) und 1999 (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je ATS 100,00).
Die vom BF begangenen Straftaten erfolgten überwiegend zum Nachteil seiner, nunmehr geschiedenen Ehegattin E. I. sowie zumeist im alkoholisierten Zustand:Die vom BF begangenen Straftaten erfolgten überwiegend zum Nachteil seiner, nunmehr geschiedenen Ehegattin E. römisch eins. sowie zumeist im alkoholisierten Zustand:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2010, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er im Zeitraum vom 12.07.2009 bis zum 19.11.2009 gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt hat, indem er sie durch das Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht am Körper verletzte (Schwellung und Hämatome über dem linken Auge) und durch das Versetzen eines Stoßes am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig verletzte (Schürfwunden und Hämatom am rechten Unterarm).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.05.2010, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er im Zeitraum vom 12.07.2009 bis zum 19.11.2009 gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt hat, indem er sie durch das Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht am Körper verletzte (Schwellung und Hämatome über dem linken Auge) und durch das Versetzen eines Stoßes am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig verletzte (Schürfwunden und Hämatom am rechten Unterarm).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.09.2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, weil er am 17.04.2011 seine Ehefrau gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich bringe dich um, ich schmeiße dich aus dem Fenster. Irgendwann werde ich dich ins Auto stecken und dann fahren wir wohin, wo ich dich umbringe." Darüber hinaus hat er die Tür zum Kinderzimmer, in das sich seine Ehefrau mit den gemeinsamen vier Kindern geflüchtet hatte, durch Schläge oder Tritte eingetreten, wobei ein Sachschaden in der Höhe von EUR 250,00 zum Nachteil des Vermieters entstanden ist.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, weil er am 17.04.2011 seine Ehefrau gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich bringe dich um, ich schmeiße dich aus dem Fenster. Irgendwann werde ich dich ins Auto stecken und dann fahren wir wohin, wo ich dich umbringe." Darüber hinaus hat er die Tür zum Kinderzimmer, in das sich seine Ehefrau mit den gemeinsamen vier Kindern geflüchtet hatte, durch Schläge oder Tritte eingetreten, wobei ein Sachschaden in der Höhe von EUR 250,00 zum Nachteil des Vermieters entstanden ist.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.07.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (sechs Monate davon bedingt nachgesehen) verurteilt, weil er am 12.06.2018 näher definierte Polizeibeamte durch die mehrfach getätigte Äußerung, er werde seine Ehefrau abstechen, wobei er seine Drohung mehrfach bekräftigte und bei seiner Betretung bereits ein großes Messer beim Eingangsbereich der Wohnung deponiert hatte, mit dem Tod einer Person für die die Polizeibeamten die Verantwortung tragen, bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (sechs Monate davon bedingt nachgesehen) verurteilt, weil er am 12.06.2018 näher definierte Polizeibeamte durch die mehrfach getätigte Äußerung, er werde seine Ehefrau abstechen, wobei er seine Drohung mehrfach bekräftigte und bei seiner Betretung bereits ein großes Messer beim Eingangsbereich der Wohnung deponiert hatte, mit dem Tod einer Person für die die Polizeibeamten die Verantwortung tragen, bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.08.2019, Zl. XXXX wurde der BF u.a. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, weil er am 10.05.2019 in G. mittelbar seine Ehefrau mit dem Tod gefährlich zu bedrohen versucht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber der Sozialarbeiterin D. M. äußerte: „Ich schwöre bei Gott ich bring sie (gemeint: E. I.) um, es gibt Pistolen, es gibt Messer, wenn ich das nicht hier kann dann in Bosnien, da gibt es andere Gesetze, ich weiß wo sie (gemeint: E. I.) wohnt, ich kann eine Leiter zum Fenster stellen."Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.08.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF u.a. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, weil er am 10.05.2019 in G. mittelbar seine Ehefrau mit dem Tod gefährlich zu bedrohen versucht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber der Sozialarbeiterin D. M. äußerte: „Ich schwöre bei Gott ich bring sie (gemeint: E. römisch eins.) um, es gibt Pistolen, es gibt Messer, wenn ich das nicht hier kann dann in Bosnien, da gibt es andere Gesetze, ich weiß wo sie (gemeint: E. römisch eins.) wohnt, ich kann eine Leiter zum Fenster stellen."
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.08.2020, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, er hat in G.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, er hat in G.
I. am 23. Mai 2020 in G. P. F. vorsätzlich leicht am Körper verletzt, indem er ihm in die Hoden zwickte (länger anhaltende Schmerzen im Bereich der Hoden).römisch eins. am 23. Mai 2020 in G. P. F. vorsätzlich leicht am Körper verletzt, indem er ihm in die Hoden zwickte (länger anhaltende Schmerzen im Bereich der Hoden).
II. nachstehende Personen gefährlich, mit zumindest einer Körperverletzung, teils mit einer Verletzung am Vermögen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch zwei. nachstehende Personen gefährlich, mit zumindest einer Körperverletzung, teils mit einer Verletzung am Vermögen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1) am 23. Juli 2020
a) seine Tochter E. I. mittelbar mit einer Verletzung am Vermögen durch die gegenüber seiner Ehefrau E. I. telefonisch in bosnischer Sprache getätigten Äußerung, er werde das Auto der Tochter beschädigen;a) seine Tochter E. römisch eins. mittelbar mit einer Verletzung am Vermögen durch die gegenüber seiner Ehefrau E. römisch eins. telefonisch in bosnischer Sprache getätigten Äußerung, er werde das Auto der Tochter beschädigen;
b) seine Ehefrau E. I. mit dem Tod, indem er ihr gegenüber telefonisch in bosnischer Sprache äußerte: „Ich werde dich abstechen!“ undb) seine Ehefrau E. römisch eins. mit dem Tod, indem er ihr gegenüber telefonisch in bosnischer Sprache äußerte: „Ich werde dich abstechen!“ und
2) am 24. Juli 2020 seine Ehefrau E. I. und seine Tochter E. I. mit zumindest einer Körperverletzung mittelbar durch die nach seiner Festnahme gegenüber den Beamten Insp. G. und Insp. M. getätigte Äußerung, dass wenn er heute nicht ins Gefängnis kommen sollte, er zu seiner Familie nach Hause zurückkehren werde und auf diese (Anm: gemeint seine Frau und seine Tochter) zwei Schüsse abgeben werde, wobei er in der Absicht handelte, dass die Drohung an die beiden weitergeleitet wird;2) am 24. Juli 2020 seine Ehefrau E. römisch eins. und seine Tochter E. römisch eins. mit zumindest einer Körperverletzung mittelbar durch die nach seiner Festnahme gegenüber den Beamten Insp. G. und Insp. M. getätigte Äußerung, dass wenn er heute nicht ins Gefängnis kommen sollte, er zu seiner Familie nach Hause zurückkehren werde und auf diese Anmerkung, gemeint seine Frau und seine Tochter) zwei Schüsse abgeben werde, wobei er in der Absicht handelte, dass die Drohung an die beiden weitergeleitet wird;
III. durch die zu Punkt II.2) beschriebene Tathandlung die Beamten Insp. G. G. und Insp. R. M. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zum Nachteil von Schutzbefohlenen zu einer Amtshandlung, nämlich zu seiner ehestmöglichen Einlieferung in die Justizanstalt genötigt.römisch drei. durch die zu Punkt römisch zwei.2) beschriebene Tathandlung die Beamten Insp. G. G. und Insp. R. M. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zum Nachteil von Schutzbefohlenen zu einer Amtshandlung, nämlich zu seiner ehestmöglichen Einlieferung in die Justizanstalt genötigt.
Der BF hat hierdurch zu I. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, zu II. die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und zu III. das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der BF hat hierdurch zu römisch eins. das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu römisch zwei. die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und zu römisch drei. das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde mildernd das Teilgeständnis berücksichtigt. Erschwerend fielen drei einschlägige, über die Anwendung des § 39 StGB erforderlichen hinausgehenden Vorverurteilungen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung gegenüber Angehörigen ins Gewicht.Hinsichtlich der Strafbemessung wurde mildernd das Teilgeständnis berücksichtigt. Erschwerend fielen drei einschlägige, über die Anwendung des Paragraph 39, StGB erforderlichen hinausgehenden Vorverurteilungen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung gegenüber Angehörigen ins Gewicht.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.11.2022, Zl. XXXX d, wurde der BF für schuldig befunden, er hat am 18.10.2022 in G. Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Nachteil einer Schutzbefohlenen, und zwar seiner Ehegattin E. I. gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei der Bedeutungsinhalt jeweils darin lag, bei ihnen den Eindruck einer bevorstehenden Körperverletzung der E. I. zu erwecken, wobei er jeweils in der Absicht handelte, dass seiner Ehefrau die Drohung zur Kenntnis gelangt, und zwarMit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.11.2022, Zl. römisch 40 d, wurde der BF für schuldig befunden, er hat am 18.10.2022 in G. Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Nachteil einer Schutzbefohlenen, und zwar seiner Ehegattin E. römisch eins. gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei der Bedeutungsinhalt jeweils darin lag, bei ihnen den Eindruck einer bevorstehenden Körperverletzung der E. römisch eins. zu erwecken, wobei er jeweils in der Absicht handelte, dass seiner Ehefrau die Drohung zur Kenntnis gelangt, und zwar
1. Insp. F. W. und BI S. R., indem er vor dem Haus der E. I. den Polizeibeamten gegenüber äußerte „ich schwöre, ich bring sie um“1. Insp. F. W. und BI S. R., indem er vor dem Haus der E. römisch eins. den Polizeibeamten gegenüber äußerte „ich schwöre, ich bring sie um“
2. AI A. T., indem er beim Verlassen der Polizeiinspektion äußerte, „ich bringe sie um, ich ficke sie, ich bringe sie um"
Der BF hat hierdurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Der BF hat hierdurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis mildernd und das massiv einschlägig belastete Vorleben, die Tatbegehung gegen die Ehefrau und das Zusammentreffen von Vergehen erschwerend berücksichtigt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.12.2022, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, er hat am 04.06.2022 in G. den G. H. durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (blutender Mundbereich). Dadurch hat der BF das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. Von einer Zusatzstrafe wurde nach § 40 letzter Satz StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.11.2022 abgesehen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd keine Umstände berücksichtigt, erschwerend jedoch das massiv einschlägig belastete Vorleben des BF sowie das Zusammentreffen von Vergehen.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, er hat am 04.06.2022 in G. den G. H. durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (blutender Mundbereich). Dadurch hat der BF das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Von einer Zusatzstrafe wurde nach Paragraph 40, letzter Satz StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.11.2022 abgesehen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd keine Umstände berücksichtigt, erschwerend jedoch das massiv einschlägig belastete Vorleben des BF sowie das Zusammentreffen von Vergehen.
Es wird festgestellt, dass der BF die angeführten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat.
Aktuell befindet sich der BF seit 28.04.2023 erneut in Untersuchungshaft. Dem liegt der dringende Verdacht zugrunde, der BF habe am 25.04.2023 in G. dem P. R. eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zumindest zu zufügen versucht, indem er diesem zahlreiche heftige Faustschläge und Schläge mit dem Ellbogen gegen das Gesicht und den Kopf versetzte, wodurch dieser Hämatome und Blutungen im Gesicht sowie eine Hirnblutung erlitt.Aktuell befindet sich der BF seit 28.04.2023 erneut in Untersuchungshaft. Dem liegt der dringende Verdacht zugrunde, der BF habe am 25.04.2023 in G. dem P. R. eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zumindest zu zufügen versucht, indem er diesem zahlreiche heftige Faustschläge und Schläge mit dem Ellbogen gegen das Gesicht und den Kopf versetzte, wodurch dieser Hämatome und Blutungen im Gesicht sowie eine Hirnblutung erlitt.
Zudem beging der BF zahlreiche Verwaltungsübertretungen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids vom 24.01.2023 herrschenden Lage keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Gemäß § 1 Z 1 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des BF auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des BF auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Bosnien und Herzegowina (Version 3, Stand: 11.08.2022) lautet auszugsweise:
COVID-19
Letzte Änderung: 10.08.2022
Bosnien und Herzegowina hat die Covid-Einreisebestimmungen mit 26. Mai 2022 aufgehoben. D.h. derzeit ist die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ohne jegliche Covid Nachweise möglich. Es bestehen für Staatsbürger des Landes keine besonderen Auflagen bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina (WKO 20.7.2022).
Ein landesweites Impfprogramm wurde erst im April 2021 eingeleitet, nachdem das Land über den COVAX-Initiativmechanismus und andere Spenden eine bescheidene Menge an Impfstoffen erhalten hatte. Die Impfraten lagen Ende 2021 unter 20 %, was auf eine weitverbreitete Impfzurückhaltung und das Fehlen wirksamer Kampagnen gegen Fehlinformationen zurückzuführen ist (AI 29.3.2022). In Bosnien und Herzegowina wurden bislang 371.381 COVID-19-Infektionen erfasst. Gesamtzahl der an oder mit einer COVID-19 gestorbenen Personen beträgt 15.470 (Stand: 2.3.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 11,38 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 4,17 %. Es wurden bislang 943.394 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 29.01.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 28,9 %. Grundimmunisiert sind 25,9 % der Bevölkerung. Insgesamt wurden in Bosnien und Herzegowina bislang 1.499.302 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 19,7 % (CIZ 2.3.2022; vgl. OWID 27.2.2022).Ein landesweites Impfprogramm wurde erst im April 2021 eingeleitet, nachdem das Land über den COVAX-Initiativmechanismus und andere Spenden eine bescheidene Menge an Impfstoffen erhalten hatte. Die Impfraten lagen Ende 2021 unter 20 %, was auf eine weitverbreitete Impfzurückhaltung und das Fehlen wirksamer Kampagnen gegen Fehlinformationen zurückzuführen ist (AI 29.3.2022). In Bosnien und Herzegowina wurden bislang 371.381 COVID-19-Infektionen erfasst. Gesamtzahl der an oder mit einer COVID-19 gestorbenen Personen beträgt 15.470 (Stand: 2.3.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 11,38 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 4,17 %. Es wurden bislang 943.394 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 29.01.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 28,9 %. Grundimmunisiert sind 25,9 % der Bevölkerung. Insgesamt wurden in Bosnien und Herzegowina bislang 1.499.302 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 19,7 % (CIZ 2.3.2022; vergleiche OWID 27.2.2022).
Seit zweiter Februarwoche 2022 wird ein ständiger Rückgang der aktiven Fälle verzeichnet. Die 14-tätige Inzidenz auf 100.000 Einwohner beträgt derzeit 107. Die tägliche Anzahl der positiven Corona Virus-Fälle im ganzen Land beläuft sich bei ca. 200 (Höhepunkt war am 18.1.2022 mit 3.342 neue Fälle). Der Prozentsatz der positiven Fälle im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten PCR-Tests liegt landesweit bei etwa 10 %. Die Sterblichkeitsrate ist im Vergleich zu den Nachbarländern noch immer deutlich höher. Mitte Februar 2021 wurden die ersten Fälle der britischen Mutation, Mitte März der südafrikanischen Mutation und Anfang Juli Delta- und Gama-Variante in Bosnien und Herzegowina bestätigt. Im Kanton Sarajevo werden alle im Krankenhaus untergebrachten Patienten auf Virusvarianten getestet. Die Omikron-Variante wurde am 29.12.2021 und am 06.01.2022 auch das erste Fall der Lambdavariante bestätigt. Untervariante B2.A wurde am 07.02.2022 bestätigt (WKO 16.3.2022).
Von den verantwortlichen Institutionen auf gesamtstaatlicher Ebene wurde im August 2021 erstmalig auch für MigrantInnen in den vier offiziellen Migrationszentren und in Lipa die Möglichkeit einer Impfung gegeben. Nach vorliegenden Informationen haben sich ca. 50 % der MigrantInnen für eine Impfung gemeldet. Weitere Aktionen sollen folgen. Im Dezember 2021 wurde eine Reduktion der Zahlen bei Infektionen und Todesfällen festgestellt. Sowohl die Zahl der vollständig Geimpften (Ende Dezember bei circa 27 %) als auch die Zahl der Impfwilligen haben sich nicht wirklich verbessert. Im weiteren Verlauf - bis Juni 2022 - sind sowohl die Zahlen der Infektionen als auch die der Todesfälle in BuH rückläufig. Dies ist jedoch nicht einer hohen Zahl von Geimpften, Mehrfach-geimpften und mit „Booster“ versehenen Personen zu verdanken, sondern wohl eher der rückläufigen Testungen und strikten Maßnahmen in BuH geschuldet. Zum Beispiel ist die Zahl der 3-fach geimpften Personen noch immer nicht im zweistelligen Prozentbereich. Gleichzeitig mussten die zuständigen Behörden (auch hier alles sehr fragmentiert und nichtzentralisiert) gespendete Impfstoffe weiterschenken, bzw. „einstampfen“ da deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war. Am 1.6.2022 hat BuH wie die Nachbarstaaten ebenfalls, die 3G-Regeln für eine Einreise nach BuH aufgehoben (VB 29.6.2022).
Im April 2021 berichtete das Roma-Informationszentrum Kali Sara, dass die Roma während der Covid-19-Pandemie besonders betroffen waren, weil etwa 35-40 % keine Krankenversicherung hatten, um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Im Schuljahr 2020/21 hatten Roma, Armutsgefährdete und Kinder mit Behinderungen größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Online-Unterricht, da es an erforderlichen Geräten, zuverlässigem Internet und besonderer Betreuung mangelte (HRW 13.1.2022).
Quellen:
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 28.6.2022
CIZ - Corona-in-Zahlen.de (2.3.2022): Corona-Zahlen für Bosnien und Herzegowina, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/bosnien%20und%20herzegowina/, Zugriff 28.6.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 29.6.2022
OWID - Our world in data (27.2.2022): Coronavirus (COVID-19) Vaccinations, Bosnia and Herzegowina, Share of people vaccinated against COVID-19, Feb 27, 2022, https://ourworldindata.org/covid-vaccinations, Zugriff 28.6.2022
VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (16.3.2022): Außenwirtschaft, Coronavirus: Situation in Bosnien und Herzegowina, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-bosnien-herzegowina.html, Zugriff 28.6.2022
WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (20.7.2022): Coronavirus: Situation in Bosnien und Herzegowina, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-bosnien-herzegowina.html#heading_Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 28.7.2022
Politische Lage
Letzte Änderung: 10.08.2022
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BuH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. BuH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BuH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Br?ko. Die Föderation BuH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Br?ko und der zehn Kantone in der Föderation BuH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 5.4.2021). Die heutige Verfassung des Landes ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Sie garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 20.12.2021a).
Der Staat wird von einem dreiköpfigen Präsidium geführt, das aus jeweils einem Kroaten, einem Serben und einem Muslim (Bosniaken) besteht, die sich nach acht Monaten im Vorsitz abwechseln. Die drei Mitglieder des Präsidiums werden alle vier Jahre direkt gewählt. Die Legislative liegt beim Zwei-Kammern-Parlament (Skupstina). Die 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre direkt gewählt (28 Föderation Bosnien und Herzegowina, 14 Serbische Republik). Die Mitglieder der Kammer der Völker werden von den Parlamenten der Teilstaaten gewählt (zehn Föderation Bosnien und Herzegowina, fünf Serbische Republik). Jeder der zwei Teilstaaten hat eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament. In der Föderation Bosnien-Herzegowina besteht das Parlament aus zwei Kammern (Abgeordnetenhaus/ 98 Sitze und Kammer der Völker/ 58 Sitze). Ebenso in der Serbischen Republik: Nationalversammlung/ 83 Sitze und Rat der Völker/ 28 Sitze. Der jeweilige Präsident wird vom Parlament gewählt (Länder-Lexikon o.D.).
Bosnien und Herzegowina (BiH) erlebt (derzeit) die schwerste politische Krise seit dem Ende des Krieges im Jahr 1995. Die Entscheidung des Hohen Repräsentanten im Juli 2021, die öffentliche Leugnung des Völkermords unter Strafe zu stellen, löste einen weit verbreiteten Boykott staatlicher Einrichtungen durch die Führer der Republika Srpska (RS) und eine monatelange Verschärfung der nationalistischen Rhetorik aus. Im Dezember 2021 nahm die Nationalversammlung der RS eine Resolution an, die den Prozess des Rückzugs der RS aus den staatlichen Institutionen von Bosnien und Herzegowina einleitete, was zur Auflösung des Staates Bosnien und Herzegowina führen und Frieden und Stabilität gefährden könnte (AI 29.3.2022).
Der Hohe Repräsentant Christian Schmidt will noch im Juli 2022 die Verfassung des Landesteils Föderation nach Vorstellungen aus dem Nachbarstaat Kroatien ändern, wie dies die nationalistisch-kroatische HDZ in BuH und Lobbyisten, Diplomaten und Politiker aus dem Nachbarstaat Kroatien seit Jahren verlangen. Er will eine Dreiprozenthürde für die Entsendung von Vertretern aus einem der zehn Kantone einführen. Dort, wo eine der drei konstituierenden Gruppen weniger als 3 % hat, soll kein Vertreter mehr entsandt werden. Dadurch kann sich de facto die HDZ mehr Sitze im Haus der Völker sichern. Kroatien mischt sich ohnehin massiv in die Innenpolitik in BuH ein und wird dabei von internationalen und europäischen Politikern unterstützt. Die HDZ in BuH übt zudem seit Jahren eine Erpressungs- und Blockadepolitik aus, um zu erreichen, dass das Wahlgesetz geändert wird (DS 25.7.2022). Christian Schmidt, Hoher Repräsentant für Bosnien-Herzegowina, will nach Spannungen und Protesten vorerst nur kleine Teile seiner Vorschläge umsetzen. Schmidt hatte zahlreiche Gesetzesvorschläge vorgehabt, allerdings waren seine anderen Vorschläge in der Diskussion rund um die Drei-Prozent-Hürde untergegangen. Er kündigte nun an, die "politischen Vorschläge" - also die Drei-Prozent-Hürde - für sechs Wochen auf Eis zu legen, und setzte damit eine Frist für Politiker, zuvor eine Einigung zu finden (DS 27.7.2022).
Der Chef der HDZ, Dragan ?ovi?, will das alte Kriegsziel, die Schaffung einer kroatischen Entität, umsetzen. Die USA und Großbritannien verurteilen die Drohung. Dragan ?ovi? drohte nach der Ankündigung der Wahlkommission, im Herbst Wahlen abzuhalten, damit, einen eigenen "kroatischen" Landesteil im Land zu schaffen. Bereits im Krieg (1992–1995) wurde so ein Landesteil mit mehrheitlich kroatischer Bevölkerung illegalerweise geschaffen. Ziel einiger kroatischer Nationalisten war es damals, diesen Landesteil - genannt Herceg Bosna - abzuspalten und an Kroatien anzuschließen. Während des Krieges versuchten auch serbische Nationalisten, durch solche Abspaltungen den Staat Bosnien-Herzegowina zu zerstören. Bis heute versuchen diese Nationalisten, ihre Kriegsziele umzusetzen. ?ovi? ist dabei ein enger Verbündeter des bosnisch-serbischen prorussischen Separatisten Milorad Dodik. ?ovi?s Drohungen haben nun vor allem damit zu tun, dass seine HDZ ihre Ziele bei Verhandlungen für eine mögliche Wahlrechtsreform in den vergangenen Monaten nicht durchsetzen konnte. Die HDZ möchte nämlich, dass im dreiköpfigen Staatspräsidium nur mehr ein Kroate vertreten sein kann, der der HDZ zugehört - und nicht wie jetzt der Mitte-links-Politiker Željko Komši? [der auch ein Kroate ist; Anm.] (DS 5.5.2022).
Ein Versuch zur Einigung auf eine Verfassungsreform in Bosnien ist Ende Januar 2022 gescheitert. Verhandlungen der EU und der USA in der Küstenstadt Neum endeten ohne Ergebnis. Inhaltlich ging es um die Wahl des Staatspräsidiums und die Zusammensetzung der zweiten Parlamentskammer. Doch einige Parteien waren erst gar nicht in den Küstenort gereist, weil sie es für verfehlt halten, über ein Thema wie eine Wahlgesetzgebung zu diskutieren - angesichts der Drohungen von Milorad Dodik, dem Chef der extrem nationalistischen Partei SNSD, Bosnien und Herzegowina zu zerstören. Die beiden Verhandler, der noch von Donald Trump entsandte Matthew Palmer und Angelina Eichhorst vom Europäischen Auswärtigen Dienst, hatten zudem bereits zuvor bei bosnischen Politikern und Diplomaten an Glaubwürdigkeit verloren, weil sie vor einigen Jahren einen Gebietstausch zwischen Kosovo und Serbien, der für Bosnien-Herzegowina eine Katastrophe bedeutet hätte, unterstützt hatten. Der Chef der HDZ in Bosnien-Herzegowina [Kroatische demokratische Gemeinschaft Bosnien und Herzegowinas; Anm.], Dragan ?ovi?, drohte nun nach den gescheiterten Verhandlungen, die Wahlen im Oktober 2022 zu blockieren (DS 31.1.2022).
Ende 2021 hat vor allem Milorad Dodik als Präsidiumsmitglied der Entität der Republika Srpska trotz mehrfacher internationaler Interventionen und Besprechungen Teile seiner Ankündigungen über den Ausstieg aus gesamtstaatlichen Institutionen nicht nur wiederholt, sondern auch durch Abstimmungen im Parlament der Entität der Republika Srpska bestätigen lassen. Zur Unterstützung dieser Vorgehensweise und getroffenen Maßnahmen war Milorad Dodik im Berichtszeitraum zu Besuch in der Russischen Föderation, wo er unter anderem Präsident Vladimir Putin zu Gesprächen traf. Zusätzlich erhielt er durch Besuche von Oliver VARHELYI, EU?Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, dem ungarischen Präsidenten, Viktor Orban, und dessen Außenminister, Peter SZIJARTO, weitere Unterstützung von EU?Mitgliedstaaten (VB 29.6.2022).
Im gesamten bisherigen Verlauf des Jahres 2022 wurden speziell von der RS-Regierung und allen voran von dem Präsidiumsmitglied Milorad DODIK diese Rhetorik fortgesetzt. Speziell mit dem in der Ukraine beginnenden Krieg und den in Folge beschlossenen Sanktionen hat sich gezeigt, dass sich die politische Führung in der RS stark an die Republik Serbien orientiert und zu Sanktionen eine nicht mit dem Rest des Landes abgestimmte Haltung einnimmt. Neutralität wurde hier ebenso strapaziert, als auch die unverhohlene Nähe zum großen Freund und Förderer, dem russischen Präsidenten Putin. Sowohl auf kantonaler, föderaler, aber auch gesamtstaatlicher Basis zieht sich diese „Trennlinie“ durch und fördert die ohnehin schon kritische Stimmung auf allen Ebenen. Seitens der politischen Parteien in BuH ist klar erkenntlich, dass im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland, „alle Parteien“ außer die in der RS tätigen Parteien, diese Maßnahmen unterstützen und mittragen (VB 29.6.2022).
Im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Oktober 2022 wurde und wird nach wie vor versucht eine Konfliktlösung zur Wahlrechtsreform zu finden. Die Internationale Gemeinschaft unter der Federführung der EU und USA hat ihre Bestrebungen eingestellt und eingestanden das Ziel nicht erreicht zu haben. In dieser Angelegenheit sind sich vor kurzem die Parteiführung der BuH-Kroaten und BuH-Serben einig geworden und haben einen Gesetzesantrag zur Wahlrechtsreform eingebracht, der sämtlichen internationalen Empfehlungen zuwiderläuft und die ethnischen Trennungen verstärkt anstelle sie aufzuheben. Der Einfluss der Nachbarländer Republik Serbien und Kroatien auf ihre jeweiligen „Landsleute“ und „Schwesterparteien“ ist ein weiterer großer Störfaktor in diesem Prozess. Nach derzeitiger Einschätzung ist die Stimmung in BuH volatil und dies dürfte sich bis zu den Wahlen am 2.10.2022 nicht ändern. Die Gefahr eines bewaffneten Konflikts kann aber derzeit ausgeschlossen werden (VB 29.6.2022).
Im Schatten der Ukraine-Krise wird Bosnien-Herzegowina zurzeit von allen möglichen Seiten attackiert. Die mit Dodik seit vielen Jahren verbündete kroatisch-nationalistische Partei HDZ droht nun etwa damit, das alte Kriegskonstrukt in der Herzegowina, die sogenannte "Kroatische Republik Herceg-Bosna", wieder zu errichten, also einen dritten Landesteil innerhalb von Bosnien-Herzegowina. "Herceg-Bosna" wurde 1993 von extremen kroatischen Nationalisten ausgerufen, mit der Möglichkeit einer späteren Angliederung an die Republik Kroatien. Das Gebiet war Schauplatz von Massakern an der Zivilbevölkerung, "ethnischen Säuberungen" und Plünderungen. Militärs der Herceg-Bosna und ihre politischen Vertreter wurden später wegen Kriegsverbrechen angeklagt und verurteilt. Die Herceg-Bosna wurde nach dem Krieg wieder in den Staat Bosnien-Herzegowina eingegliedert (DS 23.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 30.6.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 30.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2021a): Bosnien und Herzegowina, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/politisches-portraet/207724, Zugriff 30.6.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 30.6.2022
DS - Der Standard (5.5.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Kroatische Nationalisten drohen mit eigenem Landesteil in Bosnien, https://www.derstandard.at/story/2000135467001/kroatische-nationalisten-drohen-mit-eigenem-landesteil-in-bosnien, Zugriff 30.6.2022
DS - Der Standard (23.2.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Ungarn und Kroatien verhindern Sanktionen gegen Dodik, https://www.derstandard.at/story/2000133566994/ungarn-und-kroatien-verhindern-sanktionen-gegen-dodik, Zugriff 30.6.2022
DS - Der Standard (31.1.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Versuch zur Einigung auf Verfassungsreform in Bosnien gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000132988881/versuch-zur-einigung-auf-verfassungsreform-in-bosnien-gescheitert, Zugriff 30.6.2022
DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze, Zugriff 26.7.2022
DS - Der Standard (27.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen, Bosnien: Repräsentant Schmidt legt umstrittene Gesetzesvorschläge auf Eis, https://www.derstandard.at/story/2000137814673/bosnien-repraesentant-schmidt-legt-umstrittene-gesetzesvorschlaege-auf-eis, Zugriff 27.7.2022
Länder-Lexikon (o.D.): Bosnien-Herzegowina, https://www.laender-lexikon.de/Bosnien-Herzegowina, Zugriff 30.6.2022
VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 10.08.2022
Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch Jahrzehnte nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 763 SoldatInnen aus 17 Staaten stationiert. Zusätzlich ist eine OSZE-Mission in Bosnien-Herzegowina mit 33 internationalen und 287 nationalen Mitgliedern weiterhin im Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und eines guten Regierungssystems zu unterstützen (BICC 12.2021).
Obwohl Bosnien und Herzegowina seit dem Kriegsende im Jahr 1995 große Fortschritte im Wiederaufbau und in der Normalisierung gemacht hat, kommen allerdings weiterhin sowohl soziale Probleme als auch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen vor. Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in Bosnien und Herzegowina nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.3.2022).
Immer öfter wird sowohl von nationalen als auch internationalen Organisationen und Medien, aber auch von PolitikerInnen der internationalen Gemeinschaft von einer veritablen Krise gesprochen und über ähnliche Situationen und Szenarien, die letztendlich zum Bosnienkrieg geführt haben, diskutiert. Einigkeit herrscht auch darüber, dass es seitens der Vertreter der Entität der Republika Srpska für diese Vorgehensweise nur zweierlei Möglichkeiten gibt, nämlich bereits beginnendes Wahlkampfgetöse für die im Herbst 2022 stattfindenden Nationalratswahlen, oder die Angst des Milorad DODIK vor seriösen strafrechtlichen Verfolgungen aufgrund diverser Machenschaften (VB 29.6.2022). Wegen der Instabilität in Bosnien-Herzegowina beschloss die EU-Mission EUFOR, ihre Truppen zu verstärken. Man befürchtet weiteren russischen Einfluss auf die Republika Srpska. Der Angriff Russlands auf die Ukraine führt dazu, dass auch in Südosteuropa vorsorglich Maßnahmen ergriffen werden. So werden etwa 500 weitere Soldaten und Soldatinnen der EUFOR-Reservetruppe, die außerhalb von Bosnien und Herzegowina stationiert sind, in den nächsten zwei Wochen als Verstärkung der bestehenden Streitkräfte im Land stationiert. Sie sollen aus Österreich, Bulgarien, Rumänien und der Slowakei kommen (DS 25.2.2022).
Die Ukraine-Krise hinterlässt in Bosnien und Herzegowina Spuren. Der Kreml unterstützt den Nationalisten Dodik, der an einem eigenen Staat arbeitet. Der Ukraine-Konflikt wirft seinen Schatten auf den Balkan. Nachdem die NATO vor wenigen Tagen den Ausbau ihrer Präsenz im östlichen Bündnisgebiet auf den Weg gebracht hat und jeweils 2.000 Soldaten nach Rumänien und Bulgarien schicken will, ist der Ton auch in Bosnien und Herzegowina rauer geworden. Schon oft griff die russische Botschaft in Sarajevo die Institutionen der internationalen Gemeinschaft im Land an. In Moskaus Fadenkreuz ist auch der Hohe Repräsentant der Staatengemeinschaft geraten. Der deutsche Ex-Landwirtschaftsminister Christian Schmidt, der die Position seit 2021 bekleidet, wird von serbischer und russischer Seite nicht anerkannt. Angesichts der Ukraine-Krise sortieren sich die politischen Kräfte entlang der Kriegsparteien. Für den serbischen Autokraten Dodik ist es selbstverständlich, den russischen Präsidenten Wladimir Putin zu unterstützen. Das Herz der bosniakischen und nichtnationalistischen Mehrheitsbevölkerung dagegen schlägt für die Ukraine. Die kroatischen Nationalisten aus der bosnischen Region Herzegowina unter Führung von Dragan ?ovi? hingegen zeigen offene Sympathien für Putin. Dass ?ovi? am 1.2.2022 im Parlament der serbischen Teilrepublik aufgetreten ist und die Politik Dodiks, die Institutionen des gemeinsamen Staates Bosnien und Herzegowina zu unterminieren, begrüßt hat, ist bei den kroatischen Rechten gut angekommen. Nicht aber in ganz Kroatien (TAZ 16.2.2022).
Serbische Nationalisten provozieren Konflikte im multiethnischen Westbalkanstaat. Unterstützt werden sie von Rechtsextremisten aus der Europäischen Union. Die Kritik an der passiven Haltung Brüssels wächst. Seit Jahren lässt Milorad Dodik, seit Jahrzehnten der starke Mann der serbisch dominierten "Entität" Bosnien und Herzegowinas, der Republika Srpska (RS) am 9. Januar den "Tag der Republika Srpska" feiern - obwohl dies vom bosnischen Verfassungsgericht verboten wurde. Das Datum markiert die Gründung der RS im ersten Kriegsjahr 1992. Direkt danach begannen in der Region die Verbrechen gegen Nicht-Serben, die Vertreibungen, die Massenmorde, die Massenvergewaltigungen. Die Gewalt kulminierte im Juli 1995 im Völkermord von Srebrenica. Trotz des neuerlichen Angriffs auf Bosniens staatliche Integrität fiel die Reaktion der Europäischen Union eher verhalten aus: Man verurteile die Entwicklungen, heißt es aus Brüssel, sie gefährdeten die Prosperität und Stabilität des Landes (DW 12.1.2022).
Die früheren Hohen Repräsentanten Christian Schwarz-Schilling und Valentin Inzko warnen vor einer Ausweitung des Krieges auf den Westbalkan. Der prorussische, äußerst rechts gerichtete Politiker Dodik, der seit vielen Jahren vom Regime des russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstützt wird, verlangt seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, dass Bosnien und Herzegowina eine "neutrale" Haltung einnehmen müsse. Die anderen beiden Mitglieder des Staatspräsidiums und die anderen großen Parteien in Bosnien-Herzegowina sind hingegen prowestlich ausgerichtet und unterstützen alle Sanktionen und Maßnahmen gegen Russland. Dodik versucht selbst seit vielen Jahren, den Staat Bosnien und Herzegowina zu zerstören, indem er den Landesteil Republika Srpska abspalten will. Seit vergangenem Oktober hat er erstmals konkrete Schritte zum Austritt aus gemeinsamen staatlichen Institutionen eingeleitet. Seit längerem schon wird von Diplomaten davor gewarnt, dass Russland auch die Republika Srpska als unabhängigen Staat anerkennen könnte oder Dodik die Situation in der Ukraine für seine Sezessionsvorhaben nützen könnte (DS 2.3.2022).
Im Jahr 2020 wurden in Bosnien und Herzegowina keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2020 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 16.12.2021).
Die internationale Gemeinschaft arbeitet an einer Alternative zur EU-Mission Althea, die zurzeit von dem Österreicher Anton Wessely kommandiert wird. Im Nato-Hauptquartier in Brüssel folgt man der Interpretation von Rechtsexperten, wonach die Friedensmission in Bosnien-Herzegowina aus dem Annex 1-A des Friedensabkommens von Dayton abgeleitet werden kann. Demnach ist es gar nicht notwendig, dass der UN-Sicherheitsrat zustimmt, wenn etwa die Nato eine eigene Militärmission nach Bosnien-Herzegowina entsendet (DS 25.7.2022).
Quellen:
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 29.6.2022
DS - Der Standard (2.3.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Destabilisierung, Spannungen in Bosnien: Dodik verlässt Sitzung wegen Ukraine, https://www.derstandard.at/story/2000133784648/spannungen-in-bosnien-dodik-verlaesst-sitzung-wegen-ukraine, Zugriff 29.6.2022
DS - Der Standard (25.2.2022): Russland und Balkan, Eufor stockt wegen Angriffs auf Ukraine in Bosnien-Herzegowina auf, https://www.derstandard.at/story/2000133650098/eufor-stockt-wegen-angriffs-auf-ukraine-in-bosnien-herzegowina-auf, Zugriff 29.6.2022
DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze, Zugriff 26.7.2022
DW - Deutsche Welle (12.1.2022): Themen, Welt, Europa, Im Gleichschritt gegen Bosnien, https://www.dw.com/de/im-gleichschritt-gegen-bosnien/a-60399268, Zugriff 29.6.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.3.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 29.6.2022
TAZ - Die Tageszeitung (16.2.2022): Russlands Einmischung auf dem Balkan: Moskau zündelt auch in Bosnien, https://taz.de/Russlands-Einmischung-auf-dem-Balkan/!5831373/, Zugriff 29.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 29.6.2022
VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 10.08.2022
Im Jahr 2021 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und Organisierte Kriminalität. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Transparenz. Die Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Sejdi?-Finci ist immer noch nicht umgesetzt worden (EK 19.10.2021).
Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 12.4.2022).
Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Die Justiz steht unter dem Einfluss der politischen Eliten, das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz, nach dem das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt wird und das integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist. Kompliziert stellt sich die Judikative in Bosnien und Herzegowina dar. In der zentralstaatlich organisierten Republika Srpska besteht ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation Bosnien und Herzegowina bestehen Amtsgerichte sowie Kantonsgerichte, das in Sarajewo ansässige Oberste Gericht und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Br?ko besteht ein zweigliedriges Gerichtssystem. Der Gesamtstaat verfügt zudem über einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht. Insgesamt existieren damit über 70 Gerichte. Die Justiz ist immer wieder Einflussversuchen von Politikern bzw. politischen Parteien ausgesetzt. Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ist nach wie vor ein kontroverses Thema. Bosnien und Herzegowina bringt solche Fälle tatsächlich vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen („Revised War Crimes Strategy“), die auch zur effizienteren Bearbeitung des Rückstaus an offenen Fällen beitragen soll. Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem „Office of the High Representative“ (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN gedeckte, sehr weitreichende Vollmachten („Bonn Powers“), mit denen er u. a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann (auf die seit 2011 jedoch nicht mehr zurückgegriffen wurde) (AA 5.4.2021).
Die 2020 verabschiedete überarbeitete nationale Strategie zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen sah vor, dass die schwersten Kriegsverbrechen bis Ende 2023 aufgearbeitet werden sollten. Im Jahr 2021 dokumentierte die OSZE jedoch einen Rückgang der Zahl der verfolgten Fälle im Allgemeinen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erhob die Staatsanwaltschaft nur gegen zwei Personen Anklage wegen Kriegsverbrechen, von denen eine bereits im Gefängnis saß. Im August 2021 waren nach Angaben der OSZE 250 Kriegsverbrecherverfahren mit 502 Angeklagten vor den Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft in der Region, wegen Kriegsverbrechen angeklagte Personen auszuliefern, können 80 der Angeklagten außerhalb von BiH nicht vor Gericht gestellt werden. Nach Angaben der OSZE fällten die Gerichte in BiH in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erstinstanzliche Urteile in 12 Fällen gegen 22 Angeklagte, von denen 14 für schuldig befunden wurden. Im gleichen Zeitraum wurden fünf Verfahren gegen 10 Angeklagte mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossen und 10 für schuldig befunden. Derzeit sind 57 Verfahren gegen 125 Angeklagte anhängig, in denen es um Vorwürfe kriegsbezogener sexueller Gewalt geht. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 wurden in vier Fällen erstinstanzliche Urteile gegen acht Angeklagte gefällt, von denen drei verurteilt wurden und in einem Fall erging ein rechtskräftiges Urteil, wobei ein Angeklagter vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde. Im Juni 2021 bestätigte ein Berufungsgremium des Internationalen Restmechanismus für Strafgerichte die Verurteilung des bosnisch-serbischen Militärbefehlshabers Ratko Mladi? wegen Völkermordes und seine lebenslange Haftstrafe aus dem Jahr 2017. Im selben Monat warnten der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der UN-Sonderberater für die Verhinderung von Völkermord in einer Pressemitteilung vor einer zunehmenden Verherrlichung verurteilter Kriegsverbrecher in Bosnien (HRW 1.3.2022).
Systembedingte Mängel im Büro der Staatsanwaltschaft und die Nichtverfügbarkeit von Angeklagten, die in andere Länder geflohen sind, verzögerten weiterhin die Verfolgung von Kriegsverbrecherfällen. Ende 2021 waren fast 600 Fälle vor verschiedenen Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Im Juli 2021 erließ der Hohe Repräsentant eine Änderung des Strafgesetzbuchs von Bosnien und Herzegowina, mit der die öffentliche Leugnung oder Verherrlichung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zu einer Straftat erklärt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Aus Protest begannen die politischen Führer der RS mit einem Boykott der staatlichen Institutionen (AI 29.3.2022).
Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 29.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 29.6.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 28.6.2022
USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022
VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 10.08.2022
Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation BuH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Br?ko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle, allerdings ist das zuständige parlamentarische Komitee schon seit Längerem wegen politischer Streitigkeiten nicht mehr zusammengetreten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 5.4.2021).
Die Polizeikräfte in BuH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene haben auf gesamtstaatlicher Ebene so gut wie keine Exekutivbefugnisse, ausgenommen die bekannten Institutionen SIPA, Grenzpolizei, DPC (Democratization Policy Council; Anm.). Deren Mandat und Aufgaben sind klar geregelt, ein direkter Zugriff des zuständigen Sicherheitsministers aber minimal vorhanden. Auf Entitätsebene hat FMUP (Innenministerium der Föderation BuH; Anm.) definitiv einen sehr komplexen Aufbau und Zuständigkeiten, worauf auch die Föderationsregierung so gut wie keinen Einfluss im Sinne von Kontrolle besitzt. Sowohl in der Entität der Republika Srpska (RS) als auch im Brcko Sonderdistrikt sieht diese Einschätzung definitiv anders aus, da hier klare vertikale Strukturen herrschen und diese durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen auch einfacher umsetzbar (Innenminister - Polizeidirektor in der RS, Polizeichef in Brcko) sind und somit eine Kontrolle durch die zuständigen Hierarchien besteht (VB 29.6.2022).Die Polizeikräfte in BuH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene haben auf gesamtstaatlicher Ebene so gut wie keine Exekutivbefugnisse, ausgenommen die bekannten Institutionen SIPA, Grenzpolizei, DPC (Democratization Policy Council; Anmerkung Deren Mandat und Aufgaben sind klar geregelt, ein direkter Zugriff des zuständigen Sicherheitsministers aber minimal vorhanden. Auf Entitätsebene hat FMUP (Innenministerium der Föderation BuH; Anmerkung definitiv einen sehr komplexen Aufbau und Zuständigkeiten, worauf auch die Föderationsregierung so gut wie keinen Einfluss im Sinne von Kontrolle besitzt. Sowohl in der Entität der Republika Srpska (RS) als auch im Brcko Sonderdistrikt sieht diese Einschätzung definitiv anders aus, da hier klare vertikale Strukturen herrschen und diese durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen auch einfacher umsetzbar (Innenminister - Polizeidirektor in der RS, Polizeichef in Brcko) sind und somit eine Kontrolle durch die zuständigen Hierarchien besteht (VB 29.6.2022).
Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Der Einsatz der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR endete im Dezember 2004, im Anschluss übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in Bosnien-Herzegowina („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. Bosnien-Herzegowina ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021).
Es gab und gibt eindeutige Versuche die gesamtstaatliche Führung des BuH-Militär zu unterminieren, dies wiederum speziell durch die politischen Vertreter der RS. So wurde zum Beispiel die Teilnahme von Offizieren (BuH-Serben) der gesamtstaatlichen Streitkräfte an der Veranstaltung in der RS Anfang des Jahres vom Oberkommandierenden kritisiert und Abklärungen eingeleitet. Die mediale Präsenz über diese Vorgehensweise ist aber nach wenigen Tagen eingestellt worden. Ob es tatsächlich zu Sanktionen innerhalb des Militärs gekommen ist, ist nicht bekannt (VB 29.6.2022).
Die Anklage gegen einen Grenzpolizisten, dem vorgeworfen wird, während seiner Dienste als Kommandant in Zusammenarbeit mit weiteren bosnischen StaatsbürgerInnen insgesamt 12 MigrantInnen aus Montenegro mit dem offiziellen Dienstfahrzeug der Grenzpolizei nach Bosnien und Herzegowina geschmuggelt zu haben, ist rechtskräftig. Weiters haben Angehörige der SIPA (gesamtstaatliches Kriminalamt; Anm.) am 4.10.2021 bei der Zentrale der Grenzpolizei Unterlagen beschlagnahmt und mehrere Personen verhaftet, die in Verbindung mit der geplanten Anstellung von 150 Kadetten stehen. Konkret wird den Tatverdächtigen vorgeworfen durch Manipulationen bei den Auswahlverfahren bestimmte Personen bevorzugt und in den Listen für aufzunehmende Kadetten vorgereiht zu haben. Für solche Bevorzugungen wurden zwischen KM 15.000 und 30.000 (EUR 7.500 bis 15.000) von den einzelnen Bewerbern verlangt und schließlich diese Listen entsprechend manipuliert. Vorläufig wurden drei hochrangige Grenzpolizisten und ein sogenannter ziviler Vermittler in U?Haft genommen (VB 29.6.2022).Die Anklage gegen einen Grenzpolizisten, dem vorgeworfen wird, während seiner Dienste als Kommandant in Zusammenarbeit mit weiteren bosnischen StaatsbürgerInnen insgesamt 12 MigrantInnen aus Montenegro mit dem offiziellen Dienstfahrzeug der Grenzpolizei nach Bosnien und Herzegowina geschmuggelt zu haben, ist rechtskräftig. Weiters haben Angehörige der SIPA (gesamtstaatliches Kriminalamt; Anmerkung am 4.10.2021 bei der Zentrale der Grenzpolizei Unterlagen beschlagnahmt und mehrere Personen verhaftet, die in Verbindung mit der geplanten Anstellung von 150 Kadetten stehen. Konkret wird den Tatverdächtigen vorgeworfen durch Manipulationen bei den Auswahlverfahren bestimmte Personen bevorzugt und in den Listen für aufzunehmende Kadetten vorgereiht zu haben. Für solche Bevorzugungen wurden zwischen KM 15.000 und 30.000 (EUR 7.500 bis 15.000) von den einzelnen Bewerbern verlangt und schließlich diese Listen entsprechend manipuliert. Vorläufig wurden drei hochrangige Grenzpolizisten und ein sogenannter ziviler Vermittler in U?Haft genommen (VB 29.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion [Deutschland] (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 28.6.2022
VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 10.08.2022
Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021).Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. Das Land ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. Bosnien und Herzegowina hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand im Juni 2019 statt, ein Bericht liegt noch nicht vor. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 5.4.2021).
Im September 2021 berichtete das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter über die weit verbreitete physische und psychische Misshandlung von Häftlingen durch Strafvollzugsbeamte in der Föderation Bosnien und Herzegowina und forderte rigorose Maßnahmen, um die Arbeitsweise der Polizeikräfte zu ändern. Im September 2021 setzten die Behörden eine Arbeitsgruppe ein, die einen Plan zur Umsetzung des Beschlusses des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019 ausarbeiten sollte, in dem festgestellt wurde, dass Bosnien und Herzegowina den Opfern von Vergewaltigungen während des Krieges keine angemessene Entschädigung zukommen ließ, und die Behörden dringend aufgefordert wurden, allen Überlebenden sexueller Gewalt während des Krieges sofortige und umfassende Unterstützung zu gewähren. Der Plan war bis Ende 2021 noch nicht angenommen worden (AI 29.3.2022).
Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Es gab zwar keine interne Berichte, dass Regierungsbeamte solche Maßnahmen anwandten, aber auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die in den Vorjahren berichtete Praxis der schweren Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen beendet hätten. Das Land hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 12.4.2022).
In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwerden, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr 2018, was teilweise auf die Pandemie zurückzuführen ist, trotz der Möglichkeit einer Online-Einreichung der Beschwerden. Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden, das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. Das Land hat vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren. In der Zwischenzeit sollten die Regierungen der Entitäten in Erwägung ziehen, die Entschädigungsansprüchen aufgrund der Kriegsfolter, die inzwischen verjährt sind, von den Gerichtsgebühren zu befreien. Die Gesetzgebung zum Strafvollzug ist weder landesweit ausreichend harmonisiert noch vollständig an europäische und internationale Standards angeglichen (EK 19.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 29.6.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022
USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 11.08.2022
Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder nicht staatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 5.4.2021). Das Landesparlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die gemeinsam mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist. Bis September hatte die Kommission 10 Arbeitssitzungen abgehalten. Allerdings gibt es auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsdefizite in den verschiedensten Bereichen staatlichen Handelns (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es in Bosnien und Herzegowina (BuH) kaum sichtbare Fortschritte im Hinblick auf die Menschenrechte. Beamte schürten Fremdenfeindlichkeit, versäumten es, gegen Diskriminierung vorzugehen, und übten Druck auf Journalisten aus. Die Verfolgung von Kriegsverbrechen verlangsamte sich. Der Schutz für Frauen und lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Menschen (LGBT) ist unzureichend (HRW 13.1.2022).
In Anlehnung an Fall Sejdi?-Finci und ähnliche Fälle verstößt die Verfassung von Bosnien und Herzegowina weiterhin gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Land muss sich noch mit den Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/BDIMR) befassen. Die Empfehlungen von Aufsichtsmechanismen, wie der parlamentarischen Kontrolle sowie von unabhängigen Institutionen und dem Ombudsmann für Menschenrechte werden nur selten umgesetzt. Bosnien und Herzegowina hat alle wichtigen europäischen und internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, von denen die meisten in die Verfassung aufgenommen wurden. Der Schutz der Menschenrechte im Land ist nach wie vor nicht einheitlich (EK 19.10.2021).
Sehr problematisch ist das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, dass das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 12.2021).
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 5.4.2021).
Es gibt keine Verbesserungen des Wahlgesetzes in Einklang mit EU?Standards und der Transparenz der Finanzierungen der politischen Parteien (VB 29.6.2022).
Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein. Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt, die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von ausländischer finanzieller Unterstützung auferlegen soll und dem Ziel der Überwachung von aus dem Ausland finanzierten Aktivitäten dient (AA 5.4.2021).
Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschenrechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Die meisten öffentlichen Einrichtungen verfügen nicht über Mechanismen für den Umgang mit Beschwerden betreffend Mobbing und Diskriminierung, was nicht im Einklang mit dem Antidiskriminierungsgesetz steht (EK 19.10.2021).
Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018/2019 oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Dazu zählen bspw. das Vorgehen der Polizei gegen die Protestbewegung „Gerechtigkeit für David“ um den Jahreswechsel 2018 aus 2019, oder der mittlerweile zurückgezogene Gesetzesentwurf, der das Stören von Amtspersonen durch Filmen bspw. bei Demonstrationen unter Strafe stellen sollte (AA 5.4.2021).
Die Versammlungsfreiheit ist immer noch nicht gegeben, in der Republika Srpska werden Aktivisten eingeschüchtert und gerichtlich belangt (VB 29.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 29.6.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022
HRW - Human Rights Watch [NGO] (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 28.6.2022
USDOS - US Department of State ([USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/bosnia-and-herzegovina, Zugriff 28.6.2022
VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 11.08.2022
Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021).
Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 11.08.2022
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. EUR 195 in der Republika Srpska und ca. EUR 240 in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten, mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021).
Nach vorliegenden Daten wird für 2021 ein gegenüber den Vorjahren deutliches Wachstum der Wirtschaft um etwa 6,8 % errechnet, ausgelöst von einer starken Zunahme der Exporte von Waren um 35,3 % und der Industrieproduktion um 10,7 %. Die ausländischen Direktinvestitionen liegen allerdings noch unter dem Vorkrisenniveau. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letzter dürfte sich Post Covid19 noch beschleunigen (WKO 6.4.2022).
Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und – Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47 %, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69 %. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser, wobei der Anteil an erneubaren ansteigt. Nur rund 40 % des Wasserkraftpotenzials werden zurzeit genutzt, dennoch trägt die erneuerbare Energiequelle rund ein Drittel zur gesamten Stromerzeugung bei. Zwei Drittel der installierten Kapazitäten für die Stromerzeugung kommen derzeit noch aus den großen Kohlereserven (WKO 6.4.2022).
Das monatliche ausgezahlte durchschnittliche Nettogehalt in BuH für Januar 2022 betrug KM 1.043 (ca. EUR 533) (ASBuH 18.3.2022). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Februar 2022 KM 2.389,12 (ca. EUR 1.200) ausmachte (SSSBiH 2.2022).
Die Arbeitslosenrate in Bosnien und Herzegowina betrug im Jahr 2021 ca. 15,2 % (WKO 7.2022).
Es gibt mehrere Gesetze, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden. Die Bewilligung von Anträgen und die anschließenden Sozialleistungen erfolgen über das kommunale Zentrum für Sozialhilfe. In der Föderation BuH umfasst die Sozialhilfe die Krankenversicherung für den Antragsteller und seine Familienangehörigen. Finanzielle Unterstützung in der Föderation beläuft sich auf 10 - 20 % des durchschnittlichen Nettolohns und beträgt KM 100 - 120 (ca. EUR 25 - 60). In der FBuH, beträgt die Kinderzulage KM 10 - 33 pro Monat (ca. EUR 5 - 16). In der RS beträgt die Sozialhilfe 15 % des durchschnittlichen Nettolohns und, abhängig von Zahl der Familienmitglieder, erhöht sich der Prozentsatz auf 30 % des durchschnittlichen Nettolohns, wenn die Familie als förderungswürdig eingestuft wird (IOM - CFS 2020).
Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021).
Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15 % von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20 % usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar, außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 29.6.2022).
In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im Februar 2022 KM 382,18 (ca. EUR 195), die Durchschnittspension KM 490,05 (ca. EUR 250) und die höchste Pension KM 2.174,48 (ca. EUR 1.100) (FZMIO-PIO 28.2.2022). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im Februar 2022 KM 483,38 (ca. EUR 200) bzw. KM 636,62 (ca. EUR 325) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug KM 220,50 (ca. EUR 112) und die höchste Pension KM 2.268,67 (ca. EUR 1.100) (Fond PIO RS 2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022
ASBuH - Agency for Statistics of the Bosnia and Herzegovina [Bosnien und Herzegowina] (18.3.2022): DEMOGRAPHY AND SOCIAL STATISTICS, Average monthly paid off net earnings of persons in employment January 2022, https://bhas.gov.ba/data/Publikacije/Saopstenja/2022/LAB_05_2022_01_1_BS.pdf, Zugriff 29.6.2022
Fond PIO Republike Srpske (Pensionsversicherungsfonds der Republika Srpska) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022): Statisti?ki bilteni - 2022 (Statistische Bulletins - 2022), Februar 2022, https://www.fondpiors.org/statisticki-bilteni/statisticki-bilteni-2022/, Zugriff 29.6.2022
FZMIO-PIO (Pensionsversicherungsfonds der Föderation BuH) [Bosnien und Herzegowina] (28.2.2022): Penzije za Februar 2022. (Höhe der Pensionen im Februar 2022), https://www.fzmiopio.ba/penzije-za-februar-5-marta/, Zugriff 29.6.2022
FZZZ - Bosnien und Herzegowina, FBuH, Federalni zavod za zaposljavanje (Arbeitsamt FBuH) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022), Osnovni pokazatelji - Nezaposleni (Arbeitslosendaten Februar 2022), https://www.fzzz.ba/statistics/county, Zugriff 29.6.2022
IOM - CFS - Internationale Organisation für Migration (2020): Bosnien und Herzegowina, Country Fact Sheets - Länderinformationen, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_BiH_EN.pdf, Zugriff 29.6.2022
SSSBiH - Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BuH (2.2022): Potrosacka korpa februar-2022 (Warenkorb im Februar 2022), http://www.sssbih.com/wp-content/uploads/2022/03/Potrosacka-korpa_februar-2022.pdf, Zugriff 29.6.2022
VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (6.4.2022): Außenwirtschaft, Die bosnisch-herzegowinische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-bosnisch-herzegowinische-wirtschaft.html#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 28.6.2022
WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf, Zugriff 28.7.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 11.08.2022
Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.5.2022b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 26.4.2022).
Die Gesundheitsversorgung ist für Personen der folgenden Kategorien kostenlos: Kinder bis zum Alter von 15 Jahren, Schüler und ordentliche Studenten bis zum Alter von 26 Jahren, Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die eine Schule besuchen, Schwangere Frauen und Frauen nach der Entbindung, bis ihr Kind ein Jahr alt ist, (Minderjährige über 15 Jahre, die keine Schule besuchen, müssen sich freiwillig versichern, wenn sie nicht anderweitig versichert sind), Personen älter als 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger, Personen, die an Tuberkulose und anderen epidemischen Krankheiten leiden, Personen, die an einer psychischen Störung leiden (die Anspruchsberechtigung erfordert eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission), Dialysepatienten, Patienten mit Diabetes und regelmäßiger Insulineinnahme (Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission), Patienten, die an bösartigen Krankheiten leiden, Transplantationspatienten, Personen, die an Dystrophie leiden (IOM - CFS 2020).
Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021).
Die Krankenversicherung ist garantiert für Erwerbstätige, Rentner und ihre Ehegatten, Arbeitslose und ihre Angehörigen (Ehepaare und Kinder bis zu 15 Jahren), behinderte Personen, landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Sozialhilfeempfänger. Personen, die krankenversichert sind, erhalten einen Großteil der Medikamente kostenlos. Nur für einige bestimmte Arzneimittel ist es erforderlich die Zuzahlung eines Selbstbehalts, der jedoch variiert von Entität zu Entität und Kanton zu Kanton. Wenn der Patient nicht versichert ist, beträgt die Beteiligung 100 %. Den versicherten Patienten wird eine vorgeschriebene Kostenbeteiligung nach der Art der medizinischen Leistung berechnet. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in BuH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht völlig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr entrichten. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Patienten müssen über eine zertifizierte Gesundheitskarte des Krankenversicherungsinstituts verfügen, um Zugang zu den medizinischen Zentren zu erhalten (IOM - CFS 2020).
Die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist eine langwierige Prozedur. Dies kann bei der Rückkehr des Patienten zu Behandlungslücken führen. Befindet sich der Patient in einem instabilen psychiatrischen Zustand, wird geraten, sich bei der Handhabung dieser administrativen Probleme unterstützen zu lassen, etwa durch einen Verwandten oder Freund. Versicherungsbeiträge werden geleistet aufgrund der Berufstätigkeit (jeweilige Prozentsätze des Gehalts werden an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt) oder aufgrund von Selbstversicherung. Von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen sind bestimmte Gruppen von Menschen, wie oben schon erwähnt, ausgenommen. Trotz allem sind out-of-pocket-Zahlungen (Selbstbehalte) für die Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina immer noch beträchtlich und eine finanzielle Belastung vor allem für Haushalte mit niedrigem Einkommen (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).
Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 29.6.2022).
Laut VN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben das dezentralisierte und zersplitterte Krankenversicherungssystem und die Gesundheitsdienste in Verbindung mit den unterschiedlichen finanziellen Ressourcen der Entitäten und Kantone der Föderation Bosnien und Herzegowina zu großen regionalen Unterschieden beim Zugang und Qualität von Gesundheitsdiensten geführt. Weiters wird lt. VN-Ausschuss festgehalten, dass etwa 15 % der Bevölkerung, vor allem Roma, Selbstständige und Beschäftigte im informellen Sektor, nicht krankenversichert sind und dass der Umfang der von der Versicherung angebotenen Gesundheitsdienste begrenzt ist. Darüber hinaus bemängelt der Ausschuss den chronischen Mangel an medizinischem Fachpersonal und medizinischer Ausrüstung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und die häufige Praxis, dass Patienten die Behandlung aus eigener Tasche zahlen müssen. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen zu verstärken, um die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität von Gesundheitsdiensten zu verbessern (CESCR 11.11.2021).
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gra?anica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Tesli?, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021).
Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021).
Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021).
Psychotherapie ist in Bosnien und Herzegowina nicht kostenlos. Der durchschnittliche Preis für Psychotherapie mit einem Psychotherapeuten in eigener Praxis reicht von 50 Bosnische Mark (BAM) (EUR 25,56) bis BAM 150 (EUR 76,69) pro Stunde (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).
In Bosnien und Herzegowina gibt es kantonale Institutionen zur Behandlung von Alkohol- und Substanzmissbrauchsstörungen. Diese verfügen über Präventions- und Früherkennungsprogramme und bieten Behandlungen und Rehabilitation für Personen mit Alkohol- und Drogensüchtige an. Die medikamentöse Substitutionstherapie ist möglich, was für Personen, die in der Föderation BiH oder der Republika Srpska (RS) gesetzlich versichert sind, generell kostenlos ist. Die Ausgabe von Substitutionspräparaten ist strikt auf zertifizierte klinische Zentren und Institutionen beschränkt. Es sind also keine Aussagen zum Marktpreis dieser Medikamente für Private möglich (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.5.2022b): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise [Deutschland], https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 28.6.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.4.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 28.6.2022
CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (11.11.2021): Concluding observations on the third periodic report of Bosnia and Herzegovina [E/C.12/BIH/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2063955/G2132188.pdf, Zugriff 28.6.2022
IOM - CFS - Internationale Organisation für Migration (2020): Bosnien und Herzegowina, Country Fact Sheets - Länderinformationen, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_BiH_EN.pdf, Zugriff 29.6.2022
IOM - International Organisation for Migration (29.4.2022): Anfragebeantwortung von IOM, per E-Mail
VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Letzte Änderung: 11.08.2022
Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.305 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Zu Beginn des Jahres 2021 bot das UNHCR Schutz und Hilfe für 479 Binnenvertriebenen. Nach Angaben des UNHCR leben schätzungsweise 3.000 Personen, darunter auch Binnenvertriebene, weiterhin in Sammelunterkünften im ganzen Land. Obwohl diese Unterkünfte nur vorübergehend sein sollten, leben einige bereits seit 20 oder mehr Jahren in solchen Einrichtungen. Eine beträchtliche Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern lebt weiterhin unter minderwertigen Bedingungen (USDOS 12.4.2022).
Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021).
Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert, stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Es gibt weiterhin vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer aus Minderheitengruppen, die jedoch im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder strafrechtlich verfolgt werden. Auch gibt es für schutzbedürftige Binnenvertriebene und Rückkehrer keine wesentlichen Entwicklungen im Hinblick auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen, insbesondere zum Recht auf Bildung in eigenen Sprache. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sehen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 12.4.2022).
Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021).
Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten Minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 29.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.5.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022
VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des BF, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens des BF in Vorlage gebrachten bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Unterlagen. Weiters wurde in den Gerichtsakt des vorangegangenen Verfahrens betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF zu Zl. XXXX Einsicht genommen.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des BF, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens des BF in Vorlage gebrachten bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Unterlagen. Weiters wurde in den Gerichtsakt des vorangegangenen Verfahrens betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF zu Zl. römisch 40 Einsicht genommen.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2023 sowie am 13.07.2023. Im Rahmen des zweiten Verhandlungstermins wurde der sich in Untersuchungshaft befindliche BF unter seiner ausdrücklichen Zustimmung und im Beisein seiner Rechtsvertretung via Videokonferenz zur Sache einvernommen wurde.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zur Person des BF:
Die Identität des BF steht aufgrund seines im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister hinterlegten bosnisch-herzegowinischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des BF steht aufgrund seines im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister hinterlegten bosnisch-herzegowinischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest.
Seine Sprachkenntnisse gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2023 zu Protokoll. Seine Deutschkenntnisse erschließen sich zudem aus dem Umstand, dass sich der BF bereits seit dem Jahr 1994 in Österreich aufhält.
Dass der BF gesund ist, gab er zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht an (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 4). Aufgrund dessen sowie aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und dem Umstand, dass er bis 12.08.2022 bei einer Personalleasingfirma beschäftigt gewesen ist und er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach beteuerte, nach seiner Entlassung arbeiten zu wollen, konnte auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden.
Die Feststellung zu seiner Schul- und Berufsausbildung beruhen auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 13.12.2022, vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2023 sowie vor dem BFA im Vorverfahren zu Zl. XXXX .Die Feststellung zu seiner Schul- und Berufsausbildung beruhen auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 13.12.2022, vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2023 sowie vor dem BFA im Vorverfahren zu Zl. römisch 40 .
Der Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Abfrage im Zentralen Fremdenregister ergab den Besitz der oben genannten Aufenthaltstitel samt dem gestellten Verlängerungsantrag.
Die Meldungen des BF mit Hauptwohnsitz wurden einer aktuellen ZMR-Abfrage zu seiner Person entnommen. Seine Aufenthalte in Justizanstalten zur Verbüßung von Strafhaften ergeben sich ebenso aus dem ZMR in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen.
Die Feststellungen zur Ehe des BF mit der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen E. I. sowie zur Scheidung im Jahr 2022 beruhen auf dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil. Die weiteren Feststellungen zum Verhalten des BF gegenüber seiner (ehemaligen) Ehegattin beruhen auf der Begründung der im Akt einliegenden Einstweiligen Verfügung vom 03.11.2022.Die Feststellungen zur Ehe des BF mit der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen E. römisch eins. sowie zur Scheidung im Jahr 2022 beruhen auf dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil. Die weiteren Feststellungen zum Verhalten des BF gegenüber seiner (ehemaligen) Ehegattin beruhen auf der Begründung der im Akt einliegenden Einstweiligen Verfügung vom 03.11.2022.
Dass der BF und E. I. fünf gemeinsame Kinder haben sowie, dass die Obsorge für die minderjährigen Kinder der E. I. alleine zusteht, kann dem im Akt einliegenden Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts vom 07.11.2019 entnommen werden. Die drei älteren Kinder sind bereits volljährig. Hinsichtlich des Kontakts zu seinen minderjährigen Kindern gab der BF vor dem erkennenden Richter an (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 5):Dass der BF und E. römisch eins. fünf gemeinsame Kinder haben sowie, dass die Obsorge für die minderjährigen Kinder der E. römisch eins. alleine zusteht, kann dem im Akt einliegenden Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts vom 07.11.2019 entnommen werden. Die drei älteren Kinder sind bereits volljährig. Hinsichtlich des Kontakts zu seinen minderjährigen Kindern gab der BF vor dem erkennenden Richter an (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 5):
„Rl: Wann war der letzte persönliche Kontakt mit Ihren Kindern?
BF: Mit der ältesten Tochter habe ich mich nur telefonisch gehört. Das war voriges Jahr. Mit dem jüngsten Sohn habe ich mir vor ein paar Tage gehört, weil ich kann meine Mutter anrufen und diese geht dann zu der Mutter meiner Kinder. Ich habe nicht immer die Möglichkeit mit ihnen mich vom Gefängnis zu hören.
Rl: Wann haben Sie sich das letzte Mal mit Ihren jüngsten Kindern Kontakt und wie?
BF: Direkten persönliche Kontakt hatte ich mit meinem Sohn im Oktober letzten Jahres bevor ich ins Gefängnis gekommen bin. Mit ihm habe ich telefonischen Kontakt vor ca. 7 bis 10 Tagen. Der Kontakt läuft so da sich meine Mutter anrufe. Meine Mutter geht hin zu meiner EX Frau, weil sie einen guten Kontakt haben und ich so mit dem Sohn reden kann.“
Auch der auf einem Gespräch anlässlich des letzten Betretungs- und Annäherungsverbot im November 2022 basierenden Stellungnahme der Sozialarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe XXXX vom 05.07.2023 (OZ 26) ist zu entnehmen, dass der jüngste, zum Entscheidungszeitpunkt elfjährige Sohn des BF keinen Kontakt zum BF wünscht. Er habe sich eine Zeit lang regelmäßig mit dem BF getroffen, wobei ihm der BF versprochen habe, nicht mehr zu trinken. Dieses Versprechen habe er gebrochen, weswegen ihn der jüngste Sohn nicht mehr sehen möchte. Seine zum Entscheidungszeitpunkt fünfzehnjährige Tochter hat keinen Kontakt zum Vater und wünscht einen solchen auch nicht. Der BF rufe sie öfters an oder schreibe ihr, sie antworte nicht, weil er dann sehr „anhänglich“ werde, das werde ihr dann zu viel. Die Kinder- und Jugendhilfe hat bei dem Gespräch im November 2022 die Organisation von begleiteten Besuchskontakten angeboten, solche seien bisher nicht in Anspruch genommen worden, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die Minderjährigen keinen Kontakt zum BF wünschen.Auch der auf einem Gespräch anlässlich des letzten Betretungs- und Annäherungsverbot im November 2022 basierenden Stellungnahme der Sozialarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 vom 05.07.2023 (OZ 26) ist zu entnehmen, dass der jüngste, zum Entscheidungszeitpunkt elfjährige Sohn des BF keinen Kontakt zum BF wünscht. Er habe sich eine Zeit lang regelmäßig mit dem BF getroffen, wobei ihm der BF versprochen habe, nicht mehr zu trinken. Dieses Versprechen habe er gebrochen, weswegen ihn der jüngste Sohn nicht mehr sehen möchte. Seine zum Entscheidungszeitpunkt fünfzehnjährige Tochter hat keinen Kontakt zum Vater und wünscht einen solchen auch nicht. Der BF rufe sie öfters an oder schreibe ihr, sie antworte nicht, weil er dann sehr „anhänglich“ werde, das werde ihr dann zu viel. Die Kinder- und Jugendhilfe hat bei dem Gespräch im November 2022 die Organisation von begleiteten Besuchskontakten angeboten, solche seien bisher nicht in Anspruch genommen worden, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die Minderjährigen keinen Kontakt zum BF wünschen.
Auf Grundlage der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Angaben des BF vor dem erkennenden Richter konnte die Feststellung hinsichtlich des Kontakts zwischen dem BF und seinen minderjährigen Kindern getroffen werden.
Dass seine Kinder ihn nicht im Gefängnis besuchten, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Besucherlisten sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Auch gab er in der Beschwerdeverhandlung an, seinen Kindern vor seinem letzten Gefängnisaufenthalt gelegentlich Sachen gekauft zu haben. Jedenfalls seit November letzten Jahres hat er nichts mehr zum Unterhalt seiner Kinder beigetragen (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 6).
Für die Annahme, dass zu seinen volljährigen Kindern bzw. zu seinen weiteren im Bundesgebiet lebenden Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, finden sich keinerlei Hinweise im Verfahren.
Dass sich die Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, Onkeln und Tanten des BF in Österreich aufhalten, gab er glaubhaft in der Stellungnahme vom 13.12.2022 sowie vor dem erkennenden Richter an und wurde dies bereits im Vorverfahren festgestellt.
Die Erwerbstätigkeiten des BF sowie der wiederholte Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, beruhen auf dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsauszuges.
Neben seinen familiären Anknüpfungspunkten konnte der BF keine intensiven sozialen Beziehungen in Österreich angeben. Auf die Frage nach Freunden bzw. Bekannten im Bundesgebiet gab er nur seinen Vater und seinen Bruder an (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 7). Er gab auch an, dass ihn nur sein Vater und Bruder in der Haftanstalt besuchen (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 6). Weiters gab er an, Mitglied in einem Bosnisch-Islamischen Kulturverein zu sein.
Dass der BF in Bosnien und Herzegowina über ein Haus verfügt, gab er zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 7, 9). Er gab weiters an, dass das Haus nicht bewohnbar sei, wobei er auch angab, zumindest im Oktober 2017 das Haus für ein Wochenende bewohnt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 9).
Dass der BF – wie in der Beschwerde behauptet – in der Justizanstalt eine Alkoholentwöhnungstherapie besucht, konnte nach telefonischer Rücksprache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters mit der Justizanstalt nicht bestätigt werden. Der BF legte auch keine Bestätigung eines Therapiebesuchs vor und stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass es sich um keine Alkoholtherapie gehandelt hat (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 7), sodass die gegenständliche Feststellung zu treffen war. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2020 wurde bereits festgestellt, dass sich der BF therapiebereit zeigt. Bis heute hat er jedoch keine Therapie in Anspruch genommen. Somit können auch die Beteuerungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.07.2023, nun eine Therapie machen wollen, nicht von einer Einsicht des BF überzeugen. Dass er den ersten Verhandlungstermin aufgrund einer Alkoholbeeinträchtigung unentschuldigt nicht wahrgenommen hat, gab der BF vor dem erkennenden Richter zu Protokoll (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 7 f).
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, samt den näheren Ausführungen dazu, insbesondere zu den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, folgen dem Amtswissen des Verwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem Inhalt der betreffenden, sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Strafurteile.
Die mittlerweile getilgten Verurteilungen wiederum beruhen auf der Feststellung im vorangegangenen Verfahren im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2020. Im dortigen Verfahrensakt liegt ein historischer Strafregisterauszug ein.
Dass sich der BF derzeit in Untersuchungshaft befindet sowie die näheren Ausführungen dazu, ließ sich dem Beschluss des Landesgerichts XXXX , vom 28.04.2023 (OZ 17) entnehmen.Dass sich der BF derzeit in Untersuchungshaft befindet sowie die näheren Ausführungen dazu, ließ sich dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 , vom 28.04.2023 (OZ 17) entnehmen.
Dass der BF zahlreiche Verwaltungsübertretungen begangen hat, wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2020 aufgrund der im dortigen Verfahren vorliegenden Bestätigung der LPD Steiermark vom 02.09.2019 festgestellt. Gemäß der diesbezüglichen Feststellung schienen damals 25 Verwaltungsstraftaten bezüglich des BF auf.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.08.2022; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Bei Bosnien und Herzegowina handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 1 HStV).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Bei Bosnien und Herzegowina handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer eins, HStV).
Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und wurde weder dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte noch deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn (1.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, (2.) der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (3.) einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, (4.) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder (5.) ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn (1.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, (2.) der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (3.) einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, (4.) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder (5.) ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Da der BF als Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des entsprechenden Aufenthaltsdokumentes – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. § 20 Abs. 3 NAG) und auch sonst keiner der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Fälle vorliegt, lagen die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, weshalb der dahingehend in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausspruch ersatzlos aufzuheben war.Da der BF als Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des entsprechenden Aufenthaltsdokumentes – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, NAG) und auch sonst keiner der in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Fälle vorliegt, lagen die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor, weshalb der dahingehend in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausspruch ersatzlos aufzuheben war.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 bis 3 des mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Absatz eins bis 3 des mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben. (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergeben. vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Da der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, in seinem Fall jedoch die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (vgl. dazu unten Punkt II.3.4.2.), hat sich die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, in seinem Fall jedoch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde vergleiche dazu unten Punkt römisch zwei.3.4.2.), hat sich die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der BF ist geschieden und hat fünf in Österreich aufhältige Kinder, von welchen im Entscheidungszeitpunkt zwei noch minderjährig sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und auch Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und auch Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF wohnt seit 2017 nicht mehr mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Wenngleich dies allein keinen Grund für die Annahme des Nichtbestehens eines Familienlebens darstellt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Fall des BF nicht von einem nach Art 8 EMRK geschützten Familienleben in Bezug auf seine minderjährigen Kinder aus. Dies aufgrund folgender Erwägungen:Der BF wohnt seit 2017 nicht mehr mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Wenngleich dies allein keinen Grund für die Annahme des Nichtbestehens eines Familienlebens darstellt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Fall des BF nicht von einem nach Artikel 8, EMRK geschützten Familienleben in Bezug auf seine minderjährigen Kinder aus. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Zunächst ist zu sagen, dass auch der Aufenthalt seiner Kinder im Bundesgebiet, den BF nicht von der Begehung zahlreicher Straftaten abhalten konnte und er durch sein wiederholt gesetztes strafrechtswidriges Verhalten eine Trennung von seinen Kindern bewusst in Kauf nahm. So musste ihm klar sein, dass ihm bei fortgesetztem strafrechtlichen Verhalten Haftaufenthalte bzw. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme drohen.
Dem BF kommt kein Obsorgerecht für seine Kinder zu. Dieses wurde aufgrund der zahlreichen vom BF gesetzten, großteils zum Nachteil der Kindesmutter begangenen, strafrechtlichen Handlungen mit Beschluss des Bezirksrechts vom 07.11.2019 alleinig der Kindesmutter übertragen. Auch zum Unterhalt der Kinder trägt der BF nichts bei. Bis 03.11.2023 ist eine Einstweilige Verfügung gegen den BF gültig, gemäß derer er sich der Kindesmutter und deren Wohnhaus nicht nähern darf, sowie keinen Kontakt zur Kindesmutter aufnehmen darf.
Seit seiner letzten Inhaftierung im Oktober 2022 hatte er nur gelegentlich telefonischen Kontakt mit seinem jüngsten Sohn, wobei sich aus dem Bericht der die Minderjährigen betreuenden Sozialarbeiterin ergibt, dass dieser auch keinen Kontakt wünscht. Zu oft sei er von seinem Vater enttäuscht worden, weil dieser wieder Alkohol getrunken habe. Auch die minderjährige Tochter des BF äußerte gegenüber der Sozialarbeiterin, keinen Kontakt zum Vater zu wollen. Die von der Kinder- und Jugendhilfe angebotenen begleiteten Besuchskontakte wurden bisher nicht angenommen.
Es kam über Jahrzehnte hinweg zu zahlreichen gewalttätigen Ausschreitungen des BF gegenüber seiner damaligen Ehegattin, der Kindesmutter, welche strafrechtlich sanktioniert wurden. Oft mussten die minderjährigen Kinder die verbalen und körperlichen Aggressionen des BF gegenüber der Kindesmutter miterleben. Im Zeitraum vom 12.07.2009 bis zum 19.11.2009 hat der BF gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie durch das Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht am Körper verletzte (Schwellung und Hämatome über dem linken Auge) und durch das Versetzen eines Stoßes am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig verletzte (Schürfwunden und Hämatom am rechten Unterarm). Am 17.04.2011 hat er seine Ehefrau gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich bringe dich um, ich schmeiße dich aus dem Fenster. Irgendwann werde ich dich ins Auto stecken und dann fahren wir wohin, wo ich dich umbringe." Er hat die Tür zum Kinderzimmer, in das sich seine Ehefrau mit den gemeinsamen vier Kindern geflüchtet hatte, durch Schläge oder Tritte eingetreten, wobei ein Sachschaden entstanden ist. Am 24.07.2020 bedrohte der BF seine Ehefrau und seine damals minderjährige Tochter E. I. mit zumindest einer Körperverletzung mittelbar durch die nach seiner Festnahme gegenüber den Beamten getätigte Äußerung, dass, wenn er heute nicht ins Gefängnis kommen sollte, er zu seiner Familie nach Hause zurückkehren werde und auf diese (Anm: gemeint seine Frau und seine Tochter) zwei Schüsse abgeben werde.Es kam über Jahrzehnte hinweg zu zahlreichen gewalttätigen Ausschreitungen des BF gegenüber seiner damaligen Ehegattin, der Kindesmutter, welche strafrechtlich sanktioniert wurden. Oft mussten die minderjährigen Kinder die verbalen und körperlichen Aggressionen des BF gegenüber der Kindesmutter miterleben. Im Zeitraum vom 12.07.2009 bis zum 19.11.2009 hat der BF gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, indem er sie durch das Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht am Körper verletzte (Schwellung und Hämatome über dem linken Auge) und durch das Versetzen eines Stoßes am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig verletzte (Schürfwunden und Hämatom am rechten Unterarm). Am 17.04.2011 hat er seine Ehefrau gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich bringe dich um, ich schmeiße dich aus dem Fenster. Irgendwann werde ich dich ins Auto stecken und dann fahren wir wohin, wo ich dich umbringe." Er hat die Tür zum Kinderzimmer, in das sich seine Ehefrau mit den gemeinsamen vier Kindern geflüchtet hatte, durch Schläge oder Tritte eingetreten, wobei ein Sachschaden entstanden ist. Am 24.07.2020 bedrohte der BF seine Ehefrau und seine damals minderjährige Tochter E. römisch eins. mit zumindest einer Körperverletzung mittelbar durch die nach seiner Festnahme gegenüber den Beamten getätigte Äußerung, dass, wenn er heute nicht ins Gefängnis kommen sollte, er zu seiner Familie nach Hause zurückkehren werde und auf diese Anmerkung, gemeint seine Frau und seine Tochter) zwei Schüsse abgeben werde.
Aufgrund des vom BF über die Jahre gesetzten Verhaltens gegenüber seiner Ehegattin, welches auch für seine Kinder, zumindest mittelbar, wahrnehmbar war sowie aufgrund des so gut wie nicht vorhandenen Kontakts, wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einem schützenswerten Familienleben des BF im Bundesgebiet in Bezug auf seine minderjährigen Kinder ausgegangen.
Auch bezüglich der volljährigen Kinder des BF, seiner Eltern sowie seiner Geschwister im Bundesgebiet liegt kein Familienleben vor, zumal feststellungsgemäß kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der BF reiste im Jahr 1994 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst etwa drei Jahre illegal im Bundesgebiet auf. Beginnend mit 22.09.1997 wurden ihm wiederholt verlängerte Aufenthaltstitel ausgestellt. Aktuell ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.
Der BF hält sich somit seit mehr als fünfundzwanzig Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und besteht der Lebensmittelpunkt des BF unzweifelhaft in Österreich. An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF keinen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt hat (zur Maßgeblichkeit dieser Erwägungen siehe etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Der BF reiste im Alter von ca. 20 Jahren erstmals in das Bundesgebiet ein, er ist somit nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen. Darüber hinaus wurde er bereits vom Jahr 1996 an wiederholt straffällig, was dem Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 6 StbG 1985 entgegengestanden wäre. Der BF hält sich somit seit mehr als fünfundzwanzig Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und besteht der Lebensmittelpunkt des BF unzweifelhaft in Österreich. An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF keinen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt hat (zur Maßgeblichkeit dieser Erwägungen siehe etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Der BF reiste im Alter von ca. 20 Jahren erstmals in das Bundesgebiet ein, er ist somit nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen. Darüber hinaus wurde er bereits vom Jahr 1996 an wiederholt straffällig, was dem Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, StbG 1985 entgegengestanden wäre.
Zugunsten des BF ist freilich zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet bis dato knapp 30 Jahre, wovon beinahe der gesamte Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist, andauerte und der Verwaltungsgerichtshof bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht (VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof betont jedoch in seiner Entscheidungspraxis gleichermaßen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN).
Ein Privatleben des BF im Bundesgebiet ergibt sich somit zunächst schon aus seiner Aufenthaltsdauer von knapp 30 Jahre. Der langen Aufenthaltsdauer steht jedoch das massiv strafrechtliche Verhalten, welches der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet an den Tag legte, sowie die dadurch verbrachten Zeiten in Justizanstalten bzw. Polizeilichen Anhaltezentren von insgesamt 3 Jahren und 10 Monaten, entgegen. Innerhalb der letzten vier Jahre verbüßte der BF Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 37 Monaten und befindet er sich seit 28.04.2023 erneut in Untersuchungshaft. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niderlande, 3138/16).Ein Privatleben des BF im Bundesgebiet ergibt sich somit zunächst schon aus seiner Aufenthaltsdauer von knapp 30 Jahre. Der langen Aufenthaltsdauer steht jedoch das massiv strafrechtliche Verhalten, welches der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet an den Tag legte, sowie die dadurch verbrachten Zeiten in Justizanstalten bzw. Polizeilichen Anhaltezentren von insgesamt 3 Jahren und 10 Monaten, entgegen. Innerhalb der letzten vier Jahre verbüßte der BF Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 37 Monaten und befindet er sich seit 28.04.2023 erneut in Untersuchungshaft. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niderlande, 3138/16).
Dem BF dahingehend auch zur Last zu legen ist auch, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet immer wieder für längere Zeiträume seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich hierdurch auch einem allfälligen Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Dem BF dahingehend auch zur Last zu legen ist auch, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet immer wieder für längere Zeiträume seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich hierdurch auch einem allfälligen Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Trotz seines beinahe 30-jährigen Aufenthalts konnte der BF keine sozialen Kontakte abseits seiner Verwandten im Bundesgebiet namhaft machen. Lediglich sein Vater und sein Bruder besuchen den BF im Gefängnis. Der BF wolle nicht, dass seine Mutter ihn besuche. Generell beschrieb der BF ein gutes Verhältnis zu seiner Familie, er habe deren volle Unterstützung und würden ihn diese zu einer Therapie drängen (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 9). Aufgrund dieser Angaben ist hinsichtlich seiner Eltern und Geschwister von einem bestehenden Privatleben auszugehen, welches jedoch keine von der Norm abweichende Intensität aufweist.
Nicht verkannt wird, dass der BF berufliche Integrationsschritte gesetzt hat. So ging er seit 2010 immer wieder Erwerbstätigkeiten in Österreich – überwiegend im Baugewerbe – nach, wobei er für nicht unerhebliche Zeiten Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog und zumindest seit 2017 kein Arbeitsverhältnis länger als drei Monate andauerte. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration des BF ist für den erkennenden Richter damit nicht erkennbar, hat dieser durch die festgestellten Beschäftigungsausmaße und deren Dauer keine ernsthaften Bemühungen erkennen lassen, sich in die Arbeitswelt zu integrieren und seinen Lebensunterhalt - abseits von Unterstützungsleistungen Dritter oder der Allgemeinheit – selbst zu finanzieren. Vielmehr besteht die berechtigte Gefahr, dass der BF bei einer derartigen Lebensweise zu einer massiven Belastung für eine Gebietskörperschaft wird. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung meinte der BF – befragt nach dem Grund für seine lediglich kurzen Beschäftigungsverhältnisse – lapidar (Verhandlungsprotokoll vom 13.07.2023, S 4):
„BF: Herr Richter, Sie kennen meine Vergangenheit. Ich und meine Ex Frau leben seit Oktober 2017 nicht mehr zusammen. Ich habe auch falsche Leute getroffen und immer mehr Alkohol getrunken.“
Durch dieses Verhalten bringt der BF auch zum Ausdruck, dass für ihn das Wohl seiner minderjährigen Kinder offensichtlich nicht im Vordergrund steht. Vielmehr lässt ein derartiges Verhalten erkennen, dass er seiner Verantwortung gegenüber seinen Kindern hinsichtlich deren Unterhalt und deren Ausbildungschancen nur unzulänglich nachkommt.
Der BF erfuhr naturgemäß während seines beinahe 30-jährigen Aufenthalts eine gewisse sprachliche Integration, wobei trotzdem ein Dolmetscher für die mündliche Verhandlung notwendig war. Der BF betätigte sich auch nicht ehrenamtlich und ist – abgesehen von seiner Mitgliedschaft bei einem bosnisch-islamischen Kulturverein – in keiner Institution engagiert. Es haben sich im Laufe des Verfahrens auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine aktive Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich ergeben. Damit konnte der BF keine maßgebliche gesellschaftliche Integration nachweisen.
Sein grundsätzlich bestehendes Privatleben im Bundesgebiet erfährt eine maßgebliche Relativierung durch das langjährige, strafrechtswidrige Verhalten des BF. So stehen dem aufgezeigten Privat- und Familienleben sowie dem dargelegten vernachlässigbaren Grad der Integration des BF elf Verurteilungen von österreichischen Strafgerichten entgegen, wobei die ersten zwei Verurteilung wegen Urkundenfälschung aus den Jahren 1996 und 1999 getilgt sind und nicht mehr im Strafregister des BF aufscheinen. Zuletzt wurde er mit Urteilen vom 22.11.2022 und 22.12.2022 wegen Gefährlicher Drohung (abermals zum Nachteil seiner geschiedenen Ehegattin) sowie Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung dauerte es nur eine Woche, bis der BF neuerlich wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen wurde. Der BF wurde insgesamt sieben Mal wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung verurteilt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Verurteilungen des BF auf die Ausführungen unter Punkt II.3.4.2. verwiesen.Sein grundsätzlich bestehendes Privatleben im Bundesgebiet erfährt eine maßgebliche Relativierung durch das langjährige, strafrechtswidrige Verhalten des BF. So stehen dem aufgezeigten Privat- und Familienleben sowie dem dargelegten vernachlässigbaren Grad der Integration des BF elf Verurteilungen von österreichischen Strafgerichten entgegen, wobei die ersten zwei Verurteilung wegen Urkundenfälschung aus den Jahren 1996 und 1999 getilgt sind und nicht mehr im Strafregister des BF aufscheinen. Zuletzt wurde er mit Urteilen vom 22.11.2022 und 22.12.2022 wegen Gefährlicher Drohung (abermals zum Nachteil seiner geschiedenen Ehegattin) sowie Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung dauerte es nur eine Woche, bis der BF neuerlich wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen wurde. Der BF wurde insgesamt sieben Mal wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung verurteilt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Verurteilungen des BF auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4.2. verwiesen.
Der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Gewaltdelikten, kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen die Freiheit (Vergehen der Gefährlichen Drohung) sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Vergehen der Köperverletzung) zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach das große öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) betont.Der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Gewaltdelikten, kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen die Freiheit (Vergehen der Gefährlichen Drohung) sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Vergehen der Köperverletzung) zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach das große öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) betont.
Zudem beging der BF die Straftaten überwiegend unter Alkoholeinfluss, weswegen per se eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben ist. Den Beteuerungen es BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine Therapie beginnen zu wollen kann angesichts des Umstands, dass er dies bereits bei der letzten gegen ihn geprüften Rückkehrentscheidung beteuerte und seitdem keine Therapie begonnen hat, sondern abermals Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen hat, kein Glauben geschenkt werden.
Zudem beging der BF im Bundesgebiet zahlreiche Verwaltungsstraftaten, welche ebenfalls immer wieder in der Inhaftierung des BF mündeten.
Weiters hat der BF wiederholt melderechtliche Vorschriften missachtet, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. E 31.01.2013, 2012/23/0006).Weiters hat der BF wiederholt melderechtliche Vorschriften missachtet, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche E 31.01.2013, 2012/23/0006).
Abgesehen von seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten hat der BF somit zudem gegen eine Vielzahl von verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verstoßen und auch dadurch seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht.
Der BF hat auch noch gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat, wenn auch nicht in der gleichen Intensität wie in Österreich. Er spricht eine dort übliche Sprache und gehört dem BF dort ein Haus. Zuletzt war er jedenfalls 2017 zu Urlaubszwecken in Bosnien und Herzegowina und wohnte mit einem Freund in seinem Haus. Selbst wenn dieses inzwischen tatsächlich nicht mehr bewohnbar sein sollte, wird es dem BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit auch möglich sein, eine Unterkunft anzumieten und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wobei er zusätzlich auf Leistungen des bosnisch-herzegowinischen Sozialsystems zurückgreifen können wird. Letztlich wird er auch die finanziellen Mittel erwirtschaften können, um – sofern dies gewünscht sein sollte – Besuche seiner Kinder zu ermöglichen bzw. (nach Ablauf des Einreiseverbots) selbst wieder nach Österreich auf Besuch zu kommen. Ferner wird es dem BF und seinen Kindern sowie seinen übrigen Verwandten im Bundesgebiet – zumindest vorübergehend – zumutbar sein, den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (Whatsapp, Videotelefonie) aufrecht zu erhalten.Der BF hat auch noch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat, wenn auch nicht in der gleichen Intensität wie in Österreich. Er spricht eine dort übliche Sprache und gehört dem BF dort ein Haus. Zuletzt war er jedenfalls 2017 zu Urlaubszwecken in Bosnien und Herzegowina und wohnte mit einem Freund in seinem Haus. Selbst wenn dieses inzwischen tatsächlich nicht mehr bewohnbar sein sollte, wird es dem BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit auch möglich sein, eine Unterkunft anzumieten und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wobei er zusätzlich auf Leistungen des bosnisch-herzegowinischen Sozialsystems zurückgreifen können wird. Letztlich wird er auch die finanziellen Mittel erwirtschaften können, um – sofern dies gewünscht sein sollte – Besuche seiner Kinder zu ermöglichen bzw. (nach Ablauf des Einreiseverbots) selbst wieder nach Österreich auf Besuch zu kommen. Ferner wird es dem BF und seinen Kindern sowie seinen übrigen Verwandten im Bundesgebiet – zumindest vorübergehend – zumutbar sein, den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (Whatsapp, Videotelefonie) aufrecht zu erhalten.
Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es ist daher dem Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH Ra 2015/21/0180).
Eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung kommt trotz des dargestellten Familien- und Privatlebens und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.Eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung kommt trotz des dargestellten Familien- und Privatlebens und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).
Im gegenständlichen Beschwerdefall trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022).Dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,).
Die gem. § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.Die gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.
3.4. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 zu gelten, „wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zu gelten, „wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.
Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 und 3 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.Die Aufzählung des Paragraph 53, FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 1994 insgesamt 11 Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wobei die ersten zwei Verurteilung wegen Urkundenfälschung aus den Jahren 1996 und 1999 getilgt sind und nicht mehr im Strafregisterauszug des BF aufscheinen.
Mit seiner jüngsten Verurteilung vom 22.11.2022 bzw. 22.12.2022 wegen Gefährlicher Drohung bzw. Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten überschritt er hierbei die von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das Doppelte. Bei seiner siebten Verurteilung vom 25.08.2020 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, Gefährlicher Drohung und Köperverletzung überstieg die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten die Grenze des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sogar um das Fünffache. Auch die mit Urteil vom 05.06.2019 verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe überstieg diese Grenze. Zudem überstieg die mit Urteil vom 26.07.2018 verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (2 davon unbedingt) die weitere von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit Urteil vom 25.08.2020 widerrufen wurde. Überdies lagen sieben seiner Verurteilungen eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung (Gefährliche Drohung) zugrunde. Somit hat der BF die in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG normierten Tatbestände mehrfach erfüllt. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom BF auch nicht bestritten.Mit seiner jüngsten Verurteilung vom 22.11.2022 bzw. 22.12.2022 wegen Gefährlicher Drohung bzw. Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten überschritt er hierbei die von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das Doppelte. Bei seiner siebten Verurteilung vom 25.08.2020 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, Gefährlicher Drohung und Köperverletzung überstieg die verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten die Grenze des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar um das Fünffache. Auch die mit Urteil vom 05.06.2019 verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe überstieg diese Grenze. Zudem überstieg die mit Urteil vom 26.07.2018 verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (2 davon unbedingt) die weitere von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit Urteil vom 25.08.2020 widerrufen wurde. Überdies lagen sieben seiner Verurteilungen eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung (Gefährliche Drohung) zugrunde. Somit hat der BF die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG normierten Tatbestände mehrfach erfüllt. Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom BF auch nicht bestritten.
Der Verhinderung von Straftaten kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen die Freiheit (Vergehen der Gefährlichen Drohung) sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Vergehen der Köperverletzung) zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF bereits mehrfach das große öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN betont.Der Verhinderung von Straftaten kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen die Freiheit (Vergehen der Gefährlichen Drohung) sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Vergehen der Köperverletzung) zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ansehung der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF bereits mehrfach das große öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165, mwN betont.
Das Vorliegen solcher, in § 53 FPG angeführter Tatsachen allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Das Vorliegen solcher, in Paragraph 53, FPG angeführter Tatsachen allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 und 3 FPG umschriebenen Annahmen gerechtfertigt sind. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG umschriebenen Annahmen gerechtfertigt sind. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Der BF beging im Bundesgebiet zahlreiche Straftaten, aufgrund derer er insgesamt bereits 46 Monate (ohne Berücksichtigung der derzeit vom BF verbüßten Untersuchungshaft) inhaftiert wurde.
Bei seiner jüngsten Verurteilung vom 22.12.2022 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB wurde bei der Strafbemessung kein Umstand gefunden, der sich mildernd auf die Höhe der Strafe auswirkte, erschwerend fielen jedoch das massiv einschlägig belastete Vorleben des BF sowie das Zusammentreffen von Vergehen ins Gewicht. Bei der Strafbemessung zu seinen anderen Verurteilungen fielen ebenso überwiegend Erschwerungsgründe (wie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die Tatbegehung gegenüber Angehörigen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen) ins Gewicht, Milderungsgründe wurden seltener gefunden.Bei seiner jüngsten Verurteilung vom 22.12.2022 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde bei der Strafbemessung kein Umstand gefunden, der sich mildernd auf die Höhe der Strafe auswirkte, erschwerend fielen jedoch das massiv einschlägig belastete Vorleben des BF sowie das Zusammentreffen von Vergehen ins Gewicht. Bei der Strafbemessung zu seinen anderen Verurteilungen fielen ebenso überwiegend Erschwerungsgründe (wie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die Tatbegehung gegenüber Angehörigen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen) ins Gewicht, Milderungsgründe wurden seltener gefunden.
Dem BF besonders zur Last zu legen, ist, dass er beinahe sämtliche Straftaten, derer er verurteilt wurde, zum Nachteil seiner nunmehrigen Ex-Ehegattin begangen hat, wobei teilweise ihre gemeinsamen Kinder in der Wohnung anwesend waren und die Tat mittelbar miterlebt haben. Der BF gestand selbst ein, die Taten unter Alkoholeinfluss begangen zu haben.
Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits 1996, zwei Jahre nach seiner Einreise nach Österreich, das erste Mal strafrechtlich verurteilt wurde, er seitdem kontinuierlich Straftaten im Bundesgebiet beging und ihn dabei weder das verspürte Haftübel, noch bedingte Strafnachsichten von der Begehung weiterer Straftaten abhielt, ergibt sich für den erkennenden Richter ein Persönlichkeitsbild des BF, das vom offenkundigen Unwillen des BF geprägt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. So wird der BF derzeit in Untersuchungshaft angehalten, weil er im dringenden Verdacht steht, am 25.04.2023, somit nur 6 Tage nach seiner letzten Haftentlassung, einer Person eine schwere Körperverletzung zumindest zuzufügen versucht zu haben, indem er dieser zahlreiche heftige Faustschläge und Schläge mit dem Ellbogen gegen das Gesicht und den Kopf versetzte, wodurch diese Hämatome und Blutungen im Gesicht sowie eine Hirnblutung erlitt.
Sein wiederholt strafrechtswidriges Fehlverhalten innerhalb offener Probezeiten stellt ebenso einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung und für den Umstand darstellen, dass auch das bereits verspürte Haftübel offenkundig nicht die gewünschte Wirkung zeigte.
Die Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr kann, vor dem Hintergrund der beim BF offensichtlich mit Alkoholkonsum einhergehenden Enthemmung, jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen und ist unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen, zumal Delikte im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch per se mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit verbunden.
Der BF hat auch mehrfach Verwaltungsübertretungen begangen, die der BF in Haftstrafen büßte, und gegen die Meldepflicht verstoßen.
Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.
Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Für die Interessenabwägung wird im Einzelnen auf die obigen Ausführungen betreffend die Rückkehrentscheidung verwiesen.
Da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit anderer Menschen, besteht, dies jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und ein allfälliges Zuwiderhandeln einem geordneten gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat, und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendig zu erachten ist. Da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit anderer Menschen, besteht, dies jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und ein allfälliges Zuwiderhandeln einem geordneten gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat, und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendig zu erachten ist.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von fünf Jahren, welcher Zeitraum die Hälfte des insgesamt zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmen (0 bis 10 Jahre) ausmacht, erscheint angesichts des Umstandes, dass die im § 53 Abs. 3 Z 1 FPG beschriebenen Tatbestände mehrfach erfüllt sind, der BF über einen Zeitraum von beinahe drei Jahrzehnten hinweg Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Ehegattin begangen hat, der gegebenen Tatwiederholungsgefahr aufgrund der bestehenden Alkoholproblematik und der der damit per se verbundenen Rückfallwahrscheinlichkeit sowie des Umstandes, dass der BF bereits mehrfach das Haftübel erfahren musste, was ihn in weiterer Folge in keinster Weise geläutert sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten und er jüngst nur wenige Tage nach seiner Entlassung erneut wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen wurde, dem erkennenden Gericht als gerade noch angemessen um durch entsprechendes Wohlverhalten einen nachhaltigen Gesinnungswandel darzutun.Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von fünf Jahren, welcher Zeitraum die Hälfte des insgesamt zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmen (0 bis 10 Jahre) ausmacht, erscheint angesichts des Umstandes, dass die im Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG beschriebenen Tatbestände mehrfach erfüllt sind, der BF über einen Zeitraum von beinahe drei Jahrzehnten hinweg Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Ehegattin begangen hat, der gegebenen Tatwiederholungsgefahr aufgrund der bestehenden Alkoholproblematik und der der damit per se verbundenen Rückfallwahrscheinlichkeit sowie des Umstandes, dass der BF bereits mehrfach das Haftübel erfahren musste, was ihn in weiterer Folge in keinster Weise geläutert sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten und er jüngst nur wenige Tage nach seiner Entlassung erneut wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen wurde, dem erkennenden Gericht als gerade noch angemessen um durch entsprechendes Wohlverhalten einen nachhaltigen Gesinnungswandel darzutun.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit kann der auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufbauende Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides in der Form keinen Bestand haben.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit kann der auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufbauende Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides in der Form keinen Bestand haben.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe nicht vorgebracht wurden bzw. ersichtlich sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe nicht vorgebracht wurden bzw. ersichtlich sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist im Fall der Verbüßung von Strafhaft - dieser Fall wird in § 55 FPG erkennbar nicht bedacht - die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festzusetzen. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz 4, FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Artikel 7, Absatz eins, der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist im Fall der Verbüßung von Strafhaft - dieser Fall wird in Paragraph 55, FPG erkennbar nicht bedacht - die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festzusetzen. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur mit § 59 Abs. 4 FPG gleichlautenden Formulierung des § 40 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20. GP) verwiesen, wonach es nicht Angelegenheit der Fremdenpolizeibehörde sein kann, darüber zu entscheiden, ob ein Freiheitsentzug, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, tatsächlich vollzogen werden soll oder nicht (vgl. VwGH 31.03.2000, 99/18/0419).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG gleichlautenden Formulierung des Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach es nicht Angelegenheit der Fremdenpolizeibehörde sein kann, darüber zu entscheiden, ob ein Freiheitsentzug, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, tatsächlich vollzogen werden soll oder nicht vergleiche VwGH 31.03.2000, 99/18/0419).
Da sich der BF gegenwärtig in Haft befindet, ist die Frist für die freiwillige Ausreise nach der Judikatur ab Haftentlassung zu bemessen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Vergehen Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2224006.2.01Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023