Entscheidungsdatum
21.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
L510 2199706-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Das BFA legte folgenden Verfahrensgang dar:
Sie reisten spätestens am 06.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am
selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Urteil des LG XXXX vom 14.03.20 XXXX , XXXX , rk. am 18.03.20 XXXX wurdenMit Urteil des LG römisch 40 vom 14.03.20 römisch 40 , römisch 40 , rk. am 18.03.20 römisch 40 wurden
Sie wegen des Verbrechens/Vergehens nach § 15 StGB §§ 127, 128 (1) Z 2, 129 (1) Z 2 StGBSie wegen des Verbrechens/Vergehens nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 2, 129, (1) Ziffer 2, StGB
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre
rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zahl;
XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins
iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Diein Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. Die
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 AbsatzZuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gem. Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz
1 Ziffer 13 AsylG wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde Ihnen1 Ziffer 13 AsylG wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen
nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr.nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 287 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2
Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPGEs wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG
nach Irak zulässig ist.
Sie wurden mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 12.02.2019, AZ: 111 Js 52/19 wegen derSie wurden mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 12.02.2019, AZ: 111 Js 52/19 wegen der
Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt, sowie mit Urteil des
Amtsgerichts XXXX vom 16.04.2020, XXXX , wegen versuchter NötigungAmtsgerichts römisch 40 vom 16.04.2020, römisch 40 , wegen versuchter Nötigung
jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2020, GZ: I415 2199706-1/21E wurde Ihre
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei WochenGemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen
ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Sie kamen Ihrer Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nach und wurden massiv
straffällig.
Sie verblieben ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich bzw. tauchten Sie mit Ihrer
Frau und Kinder mehrmals in mehrere Mitgliedstaaten unter und stellten weitere Anträge
auf Internationalen Schutz.
Sie setzten sich aufgrund Ihrer negativ beschiedenen Asylverfahren im Sommer 2020
endgültig mit Ihrer Familie ins Ausland ab.
Bis dato erfolgte von Ihnen keine Mitteilung zur selbständigen Erlangung eines
Reisedokumentes des Heimatstaates.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion
XXXX vom 16.06.2020 wurde Ihnen gemäß § 57 Abs. 1 FPG römisch 40 vom 16.06.2020 wurde Ihnen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG
iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in derin Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der
Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen.Betreuungseinrichtung römisch 40 , zu nehmen.
Dieser Verpflichtung hatten Sie binnen 3 Tage nachzukommen, kamen dieser jedoch nicht
nach.
Sie wurden mit Europäischen Haftbefehl vom 13.01.2021 zur Festnahme ausgeschrieben.
Sie wurden am 19.03.2021 in XXXX betreten und festgenommen, als SieSie wurden am 19.03.2021 in römisch 40 betreten und festgenommen, als Sie
unter der Scheinidentität „ XXXX “ von Italien kommend in Slowenienunter der Scheinidentität „ römisch 40 “ von Italien kommend in Slowenien
einreisten.
Sie wurden mit Urteil des LG XXXX , rk. amSie wurden mit Urteil des LG römisch 40 , rk. am
XXXX .2021 wegen des Verbrechens/Vergehens nach § 105 (1) StGB zu einer römisch 40 .2021 wegen des Verbrechens/Vergehens nach Paragraph 105, (1) StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig
verurteilt.
Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 17.06.2021 (von Ihnen nachweislichMit Schreiben des BFA, Regionaldirektion römisch 40 vom 17.06.2021 (von Ihnen nachweislich
am 23.07.2021 persönlich übernommen) wurden Sie über das Ergebnis der
Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in
Verbindung mit einem Einreiseverbot und falls erforderlich die Verhängung der Schubhaft
als Sicherungsmaßnahme zur Abschiebung im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung
verständigt und es wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen
10 Tagen eingeräumt. Sie haben dazu bis dato keine Stellungnahme abgegeben und
wirkten nicht weiter am Verfahren mit.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , rk. amMit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , rk. am
XXXX .2022 wurden Sie wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, des römisch 40 .2022 wurden Sie wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des
Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins
StGB, 207 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 AbsStGB, 207 Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall und des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Abs
1, Abs 3 Z 1, Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Linz1, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Linz
vom 26.05.2021, AZ: 39 Hv 54/20g zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht)
Jahren verurteilt.
Gegen das Urteil brachten die Privatbeteiligten (Opfer) Berufung ein.
Am 18.02.2022 zeigten Sie sich im Zuge Ihres Rückkehrberatungsgesprächs mit der BBU
„als rückkehrwillig“ und regten einen Antrag gem. § 133a StVG an.„als rückkehrwillig“ und regten einen Antrag gem. Paragraph 133 a, StVG an.
Am 01.03.2022 langte vom VwGH ein von Ihnen übermitteltes Schreiben ein, indem Sie
am 30.01.2022, sowie am 02.02.2022 um Ihre Abschiebung in den Irak ersuchten.
Mit Erkenntnis des OLG XXXX wurde der Berufung derMit Erkenntnis des OLG römisch 40 wurde der Berufung der
Privatbeteiligten H.A. Folge gegeben, der Ausspruch über die Verweisung der
Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und zu Recht erkannt: Gemäß §§ 366Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und zu Recht erkannt: Gemäß Paragraphen 366
Abs 1, 369 Abs 11 StPO sind Sie schuldig, der namentlich erwähnten PrivatbeteiligtenAbsatz eins, 369, Absatz 11, StPO sind Sie schuldig, der namentlich erwähnten Privatbeteiligten
binnen 14 Tagen EUR 3.000 zu zahlen. Die Berufung der F.A. wurde zurückverwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen Ihnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurGemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen Ihnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur
Last.
Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 16.06.2023Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion römisch 40 vom 16.06.2023
(von Ihnen nachweislich am 19.06.2023 persönlich übernommen) wurden Sie nochmals
über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer
Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und falls erforderlich die
Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme zur Abschiebung im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung verständigt und es wurde Ihnen erneut die Möglichkeit zur
Abgabe einer Stellungnahme binnen 7 Tagen eingeräumt. Sie haben dazu bis dato keine
Stellungnahme abgegeben und wirkten nicht weiter am Verfahren mit.
Sie verbüßen derzeit Ihre Strafhaft in der JA XXXX , Ihre Entlassung ist für denSie verbüßen derzeit Ihre Strafhaft in der JA römisch 40 , Ihre Entlassung ist für den
19.03.2029 vorgesehen.
Mit Verfahrensanordnung wird Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für einMit Verfahrensanordnung wird Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein
allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 10.07.2023 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt VI.). 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 10.07.2023 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 02.08.2023 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt wurden nicht in Zweifel gezogen, es wurde dargelegt, dass sich die Familie der beschwerdeführenden Partei (bP) in Frankreich aufhält.
4. Mit 17.08.2023 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Das BFA traf folgende Feststellungen:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen den Namen XXXX als Verfahrensidentität und gaben an, am 05.10.1988 in Irak geboren zu sein.Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen den Namen römisch 40 als Verfahrensidentität und gaben an, am 05.10.1988 in Irak geboren zu sein.
Sie sind Staatsangehöriger des Iraks, sprechen Kurdisch sowohl auch Arabisch, besitzen ein
muslimisches sunnitisches Glaubensbekenntnis und gehören der Volksgruppe der Kurden an.
Sie sind verheiratet und haben drei Kinder. Ihre Familienangehörigen halten sich seit 2020 nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ihr Asylverfahren wurde als Familienverfahren negativ entschieden.
Sie haben keine Schulausbildung und sind auch keiner regelmäßigen Arbeit nachgekommen. Sie gaben an zuletzt, für Ihren Vater (Brückenbaufirma; von 2014 bis April 2015), tätig gewesen zu sein.
Sie waren nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses.
Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten. Sie sind unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Der Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen.
Sie sind haftfähig und es sind dem Bundesamt bisher keine Hinweise bekannt, dass Sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit oder einem schweren körperlichen Gebrechen leiden würden, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie gesund und arbeitsfähig sind.
Sie halten sich seit Abschluss Ihres negativen Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet auf bzw. tauchten Sie in mehrere Mitgliedstaaten durch Verwendung einer Scheinidentität unter.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, besitzen kein Vermögen und sind mittellos.
Sie sind im Bundesgebiet nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt.
Sie zeigten sich im Zuge Ihres Rückkehrberatungsgesprächs mit der BBU am 18.02.2022 als
„rückkehrwillig“.
Sie sind ein in Österreich gerichtlich verurteilter Straftäter und weisen zwei weitere Vorstrafen in Deutschland auf.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie reisten spätestens am 06.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zahl; XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zahl; römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gem. Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2020, GZ: I415 2199706-1/21E wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Sie kamen Ihrer Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nach und wurden massiv straffällig.
Sie setzten sich aufgrund Ihrer negativ beschiedenen Asylverfahren im Sommer 2020 endgültig mit Ihrer Familie ins Ausland ab.
Sie verblieben ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich bzw. tauchten Sie mit Ihrer Frau und Kindern mehrmals in mehrere Mitgliedstaaten unter und stellten weitere Anträge auf Internationalen Schutz.
Sie weisen insgesamt 3 Verurteilungen in Österreich auf.
Sie wurden mit Europäischen Haftbefehl vom 13.01.2021 zur Festnahme ausgeschrieben.
Sie wurden am 19.03.2021 in XXXX betreten und festgenommen, als Sie unter der Scheinidentität „ XXXX “ von Italien kommend in Slowenien einreisten.Sie wurden am 19.03.2021 in römisch 40 betreten und festgenommen, als Sie unter der Scheinidentität „ römisch 40 “ von Italien kommend in Slowenien einreisten.
Sie wurden zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX .2021, XXXX .2022 wurden Sie wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, 207Abs 1 und Abs 3 dritter Fall und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX .2021, AZ: XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.Sie wurden zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 .2021, römisch 40 .2022 wurden Sie wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, 207Abs 1 und Absatz 3, dritter Fall und des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 .2021, AZ: römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.
Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen ist. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen ist. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.
Weiters weisen Sie in Deutschland zwei einschlägige Vorstrafen auf.
Sie verbüßen derzeit Ihre Strafhaft in der JA XXXX , Ihre Entlassung ist für den 19.03.2029Sie verbüßen derzeit Ihre Strafhaft in der JA römisch 40 , Ihre Entlassung ist für den 19.03.2029
vorgesehen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Zu Österreich haben Sie keinerlei berufliche, familiäre oder private Beziehungspunkte, Sie sind im Bundesgebiet nicht aufenthaltsverfestigt. Ihre Ehefrau und gemeinsamen Kinder halten sich seit 2020 – seit negativem Abschluss Ihres Asylverfahrens – nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ihr Lebensmittelpunkt liegt offenkundig in Ihrem Herkunftsland bzw nicht in Österreich.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:
- Die Beurteilung Ihrer Vergangenheit,
- Ihr bisher gezeigtes Verhalten,
- Ihre derzeitige Lebenssituation,
- die zu erwartende Zukunftsprognose sowie die bestehende Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit durch Ihre Person im Falle eines weiteren Aufenthalts und die daraus resultierende, beurteilte Gefährdungsprognose.
Sie wurden mit Urteil des LG XXXX 2021 wegen des Verbrechens/Vergehens nach § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit Urteil des LG römisch 40 2021 wegen des Verbrechens/Vergehens nach Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
Sie wurden zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX 2022 wurden Sie wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, 207 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.Sie wurden zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 2022 wurden Sie wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, 207 Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall und des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.
Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet – insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – wurde dieses Verfahren eingeleitet.
Sie verwirklichten somit den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz.Sie verwirklichten somit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz.
Ihre Tatbegehungen rechtfertigen die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist zur
Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten.
Ihre persönlichen sozialen und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind wegen der Schwere der von Ihnen begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen.
Diesen Feststellungen wird seitens des BVwG nicht entgegen getreten. In der Beschwerde wird dargelegt, dass sich die Familie der bP derzeit in Frankreich aufhält. Diese Darlegung wird seitens des BVwG dem Verfahren zugrunde gelegt.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in den Irak aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Die bP teilte ihre Rückkehrwilligkeit mit.
1.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen des BFA im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
Das BFA legte beweiswürdigen folgend dar:
Die ha. Behörde ist verpflichtet, Ihnen zum gegenständlichen Verfahren ein Parteiengehör zu
gewähren. Die gesetzlichen Richtlinien legen dazu aber nicht fest, ob dies schriftlich oder mündlich zu erfolgen hat. Die ha. Behörde hat sich dazu entschieden, Ihnen die Möglichkeit des schriftlichen Parteiengehörs zu gewähren.
Es wurde Ihnen im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, sollten
Sie keine Stellungnahme abgeben, wird aufgrund der vorliegenden Daten und Aktenlage eine
Entscheidung getroffen.
Die Zustellung eines Schriftstückes von einer Behörde sollte grundsätzlich von einer, wenn auch eingeschränkt handlungsfähigen, erwachsenen Person als wichtig angesehen werden.
Sollten Sie dies daher ignorieren, so liegt das Verschulden ganz alleine bei Ihnen.
Sie haben weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine mündliche Vorsprache angeregt bzw. eine Einvernahme beantragt, daher ist die ha. Behörde Ihrer ordnungsgemäßen Ermittlungspflicht nachgekommen und hat, wie bereits angekündigt, aufgrund der vorliegenden Daten und Aktenlage die gegenständliche Entscheidung getroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Amtssprache in Österreich Deutsch ist. Daher werden alle behördlichen Schriftstücke in deutscher Sprache zugestellt.
Sie hatten im bisherigen Verfahren genügend Zeit, innerhalb der vorgegebenen Frist, sich eine Unterstützung durch eine Hilfsorganisation, den sozialen Dienst oder einer Rechtsberatungsstelle zu organisieren und die zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch einen geeigneten Dolmetscher übersetzen zu lassen.
Es können daher von Ihrer Seite keine Verfahrensmängel wegen sprachlicher Probleme geltend gemacht werden.
,
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Sie führen den Namen XXXX als Verfahrensidentität und gaben an, am XXXX in Irak geboren worden zu sein. Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person begründen sich auf Ihren Angaben vor Gericht, den unbedenklichen Akteninhalt und dass Sie im Zuge Ihres Parteiengehörs keine anderslautenden Angaben gemacht haben.Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Sie führen den Namen römisch 40 als Verfahrensidentität und gaben an, am römisch 40 in Irak geboren worden zu sein. Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person begründen sich auf Ihren Angaben vor Gericht, den unbedenklichen Akteninhalt und dass Sie im Zuge Ihres Parteiengehörs keine anderslautenden Angaben gemacht haben.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts beurteilt die ha. Behörde, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Heimatland verbracht haben.
Es sollte daher in Bezug auf Ihre Person nichts gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland sprechen.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich eindeutig durch den Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich.
Dass Sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ist durch die Auskunft aus der
Sozialversicherung belegt.
Die Feststellungen zu Ihrer Straffälligkeit in Österreich und dass Sie sich in Strafhaft befinden, ist durch die Vollzugsinformation der JA XXXX und die sicherheitsbehördlichen AuskünfteDie Feststellungen zu Ihrer Straffälligkeit in Österreich und dass Sie sich in Strafhaft befinden, ist durch die Vollzugsinformation der JA römisch 40 und die sicherheitsbehördlichen Auskünfte
erwiesen.
Die weiteren Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Betreffend Ihres Aufenthaltes hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass zur Einhaltung und
Effektuierung der österreichischen Gesetze und zum Schutz der öffentliche Ordnung und Sicherheit Ihre unverzügliche Ausreise notwendig ist.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, vor allem den Abschlussberichten, dem Gerichtsurteil, und dass Sie mangels Beantwortung des Parteiengehörs nichts Gegenteiliges behauptet haben.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:
Ihre hohe kriminelle Energie, Ihre 3 Verurteilungen im Bundesgebiet, Ihre zwei einschlägigen
Vorstrafen in Deutschland und die gegen Sie bereits bestehende Rückkehrentscheidung.
Eine legale Arbeitsaufnahme kam für Sie nie in Betracht.
Sie kamen Ihren melderechtlichen Verpflichtungen nicht nach.
Es liegen keine Hinweise für familiäre oder ausreichende private Bindungen vor.
Sie sind daher völlig auf sich alleine gestellt.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht unbescholten sind und Sie auch in absehbarer Zeit keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthaltstitel haben, konnte keine positive Zukunftsprognose erkennbar sein.
Sie wurden mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens/Vergehens nach § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit Urteil des LG römisch 40 wegen des Verbrechens/Vergehens nach Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
„…“
Sie wurden schuldig erkannt, Sie haben am 22.06.2020 in XXXX . mit Gewalt, indem Sie ihn würgten, sowie durch gefährliche Drohung mit einer Sachbeschädigung zu einer Handlung, nämlich zur Löschung eines via Mobiltelefon gemachten Lichtbildes, welches Ihren widerrechtlich abgestellten PKW zeigte, genötigt, indem Sie den in einem PKW sitzenden XXXX S. mit einer Hand würgten, während Sie mit der anderen den Blinkerhebel des Fahrzeuges ergriffen und dabei äußerten:“ Lösch sofort das Foto vom Handy sonst reiße ich dir den Blinker heraus!“.Sie wurden schuldig erkannt, Sie haben am 22.06.2020 in römisch 40 . mit Gewalt, indem Sie ihn würgten, sowie durch gefährliche Drohung mit einer Sachbeschädigung zu einer Handlung, nämlich zur Löschung eines via Mobiltelefon gemachten Lichtbildes, welches Ihren widerrechtlich abgestellten PKW zeigte, genötigt, indem Sie den in einem PKW sitzenden römisch 40 S. mit einer Hand würgten, während Sie mit der anderen den Blinkerhebel des Fahrzeuges ergriffen und dabei äußerten:“ Lösch sofort das Foto vom Handy sonst reiße ich dir den Blinker heraus!“.
Sie haben hiedruch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen und wurden hiefür nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.Sie haben hiedruch das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB begangen und wurden hiefür nach dem Strafsatz des Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die gesamte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die gesamte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafzumessung werte das Gericht als mildernd kein Umstand und als erschwerend kein Umstand.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurden Sie wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, 207 Abs 1 und Abs 3 dritter Fall und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurden Sie wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, 207 Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall und des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.
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Sie wurden schuldig erkannt, Sie haben in Wien und an anderen Orten
I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Behauptung rückstellungswillig zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, nachstehende Personen zur Übergabe nachstehender Fahrzeuge, somit zu Handlungen, welche die Genannten an ihrem Vermögen schädigten, verleitet, und zwarrömisch eins./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Behauptung rückstellungswillig zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, nachstehende Personen zur Übergabe nachstehender Fahrzeuge, somit zu Handlungen, welche die Genannten an ihrem Vermögen schädigten, verleitet, und zwar
1.) am 01.10.2018 in XXXX . betreffend den PKW der Marke Peugeot 206, schwarz lackiert, XXXX , im Wert von EUR 400,--, indem Sie behaupteten, das Fahrzeug lediglich für drei bis vier Stunden für eine Einkaufsfahrt nach Linz zu benötigen, obwohl Sie in Wahrheit das Fahrzeug nicht zurückstellten und beabsichtigten, das Fahrzeug noch am selben Tag zum Preis von EUR 1.000,-- an XXXX . zu verkaufen und den gesamten Erlös für sich zu behalten;1.) am 01.10.2018 in römisch 40 . betreffend den PKW der Marke Peugeot 206, schwarz lackiert, römisch 40 , im Wert von EUR 400,--, indem Sie behaupteten, das Fahrzeug lediglich für drei bis vier Stunden für eine Einkaufsfahrt nach Linz zu benötigen, obwohl Sie in Wahrheit das Fahrzeug nicht zurückstellten und beabsichtigten, das Fahrzeug noch am selben Tag zum Preis von EUR 1.000,-- an römisch 40 . zu verkaufen und den gesamten Erlös für sich zu behalten;
2.) am 04.10.2018 XXXX . betreffend den PKW der Marke Mercedes Benz Vito, blau lackiert, XXXX , im Wert von EUR 4.500,--, indem Sie gegenüber deren Ehemann behaupteten, das Fahrzeug lediglich für die Dauer eines Tages zwecks der Durchführung eines Transports zu benötigen, obwohl Sie in Wahrheit beabsichtigten, das Fahrzeug für die Durchführung von Schleppungen zu verwenden und das Fahrzeug auch nicht zurückstellten;2.) am 04.10.2018 römisch 40 . betreffend den PKW der Marke Mercedes Benz Vito, blau lackiert, römisch 40 , im Wert von EUR 4.500,--, indem Sie gegenüber deren Ehemann behaupteten, das Fahrzeug lediglich für die Dauer eines Tages zwecks der Durchführung eines Transports zu benötigen, obwohl Sie in Wahrheit beabsichtigten, das Fahrzeug für die Durchführung von Schleppungen zu verwenden und das Fahrzeug auch nicht zurückstellten;
II./ zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 14.05.2020 und dem 17.07.2020 in XXXX mit der am XXXX .2010 geborenen, somit unmündigen XXXX eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem Sie Ihren Penis an ihrem After ansetzten, um diesen einzuführen;römisch zwei./ zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 14.05.2020 und dem 17.07.2020 in römisch 40 mit der am römisch 40 .2010 geborenen, somit unmündigen römisch 40 eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem Sie Ihren Penis an ihrem After ansetzten, um diesen einzuführen;
III./ außer dem Fall des § 206 StGB an der am XXXX .2010 geborenen, somit unmündigen XXXX eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem Sierömisch drei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an der am römisch 40 .2010 geborenen, somit unmündigen römisch 40 eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem Sie
1.) am 17.06.2020 in XXXX dieser die Hose auszogen und sich sodann, während diese mit dem Bauch nach unten liegend am Bett lag, mit Ihrem Penis an ihrem Rücken und Gesäß rieben, wobei die unmündige Person durch die Tat in besonderer Weise erniedrigt wurde, da die Tat durch die unmündige Schwester des Opfers, der am XXXX .2012 geborenen XXXX ., welche im selben Raum aufhältig war, beobachtet wurde;1.) am 17.06.2020 in römisch 40 dieser die Hose auszogen und sich sodann, während diese mit dem Bauch nach unten liegend am Bett lag, mit Ihrem Penis an ihrem Rücken und Gesäß rieben, wobei die unmündige Person durch die Tat in besonderer Weise erniedrigt wurde, da die Tat durch die unmündige Schwester des Opfers, der am römisch 40 .2012 geborenen römisch 40 ., welche im selben Raum aufhältig war, beobachtet wurde;
2.) im Zeitraum zwischen 14.05.2020 bis 17.07.2020 in XXXX in zumindest sieben weiteren Angriffen teils unbekleidet, teils mit Ihrer Unterhose bekleidet sich mit Ihrem Penis am Gesäß und Rücken der am Bauch Liegenden rieben und sodann vor dieser masturbierten, bis Sie zum Samenerguss kamen und auf den Teppichboden im Zimmer ejakulierten sowie zumindest in einem Fall deren entblößte Vagina mit den Fingern streichelten;2.) im Zeitraum zwischen 14.05.2020 bis 17.07.2020 in römisch 40 in zumindest sieben weiteren Angriffen teils unbekleidet, teils mit Ihrer Unterhose bekleidet sich mit Ihrem Penis am Gesäß und Rücken der am Bauch Liegenden rieben und sodann vor dieser masturbierten, bis Sie zum Samenerguss kamen und auf den Teppichboden im Zimmer ejakulierten sowie zumindest in einem Fall deren entblößte Vagina mit den Fingern streichelten;
IV./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nachgenannten und weiteren, teils unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Schleppereihandlungen zu begehen, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, und zwar jeweils von Syrien oder dem Irak über die Balkanstaaten nach Österreich und weiter nach Deutschland und Frankreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür nicht näher feststellbares Entgelt pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern, wobei Sie die Taten gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begingen, indem Sie von Ihnen in Österreich beschaffte Fahrzeuge für die Durchführung der Schleppungen zur Verfügung stellten, Fahrer für Schleppungen anwarben, um die Beförderung der Fremden zu ermöglichen und fallweise selbst als Fahrer fungierten, und zwarrömisch vier./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nachgenannten und weiteren, teils unbekannten Mittätern (Paragraph 12, StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Schleppereihandlungen zu begehen, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, und zwar jeweils von Syrien oder dem Irak über die Balkanstaaten nach Österreich und weiter nach Deutschland und Frankreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür nicht näher feststellbares Entgelt pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern, wobei Sie die Taten gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begingen, indem Sie von Ihnen in Österreich beschaffte Fahrzeuge für die Durchführung der Schleppungen zur Verfügung stellten, Fahrer für Schleppungen anwarben, um die Beförderung der Fremden zu ermöglichen und fallweise selbst als Fahrer fungierten, und zwar
1.) im Zeitraum zwischen 04.10.2018 und 11.12.2018 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen, indem Sie den Pkw der XXXX für die Durchführung von Schlepperfahrten nach Deutschland und Frankreich zur Verfügung stellten, wobei das Fahrzeug am 11.12.2018 in XXXX in einem beschädigten und verunreinigten Zustand abgestellt wurde und aus den im Fahrzeug vorgefundenen Resten von Proviant und Wasserkanistern ersichtlich ist, dass dieses für den Transport von mehreren Personen an die XXXX zwecks deren Weiterschleppung nach Großbritannien eingesetzt wurde;1.) im Zeitraum zwischen 04.10.2018 und 11.12.2018 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen, indem Sie den Pkw der römisch 40 für die Durchführung von Schlepperfahrten nach Deutschland und Frankreich zur Verfügung stellten, wobei das Fahrzeug am 11.12.2018 in römisch 40 in einem beschädigten und verunreinigten Zustand abgestellt wurde und aus den im Fahrzeug vorgefundenen Resten von Proviant und Wasserkanistern ersichtlich ist, dass dieses für den Transport von mehreren Personen an die römisch 40 zwecks deren Weiterschleppung nach Großbritannien eingesetzt wurde;
2.) im Zeitraum zwischen 08.02.2020 und 09.02.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Rumänien nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem Sie mit dem in Deutschland abgesondert verfolgten XXXX im Vorfeld der Schleppung die Modalitäten der Geldüberweisung für die Fremden telefonisch besprachen und in weiterer Folge den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke XXXX für die Durchführung der Schleppung zur Verfügung stellten;2.) im Zeitraum zwischen 08.02.2020 und 09.02.2020 hinsichtlich einer unbekannten Anzahl von Personen von Rumänien nach Österreich und weiter nach Deutschland, indem Sie mit dem in Deutschland abgesondert verfolgten römisch 40 im Vorfeld der Schleppung die Modalitäten der Geldüberweisung für die Fremden telefonisch besprachen und in weiterer Folge den auf seinen Namen zugelassenen Pkw der Marke römisch 40 für die Durchführung der Schleppung zur Verfügung stellten;
3.) am 04.03.2020 hinsichtlich zweier Personen syrischer Herkunft von Österreich über Tschechien nach Deutschland (Berggießhübel), indem Sie den auf Ihren Namen zugelassenen XXXX für die Durchführung der Schleppung zur Verfügung stellten, wobei Sie und der in Deutschland abgesondert verfolgte XXXX als Fahrer fungierten und sie von deutschen Polizeikräften auf frischer Tat betreten wurden;3.) am 04.03.2020 hinsichtlich zweier Personen syrischer Herkunft von Österreich über Tschechien nach Deutschland (Berggießhübel), indem Sie den auf Ihren Namen zugelassenen römisch 40 für die Durchführung der Schleppung zur Verfügung stellten, wobei Sie und der in Deutschland abgesondert verfolgte römisch 40 als Fahrer fungierten und sie von deutschen Polizeikräften auf frischer Tat betreten wurden;
4.) am 08.04.2020 hinsichtlich zweier Personen syrischer Herkunft von Österreich (Wien) nach Deutschland ( XXXX ), indem Sie im Vorfeld der Schleppung mit dem Fremden XXXX , welcher Sie aus Eigenem kontaktierte, den Ablauf der Schleppung und den Zeitpunkt zur Durchführung besprachen, wobei die Fremden letztendlich von dem in Deutschland abgesondert verfolgten XXXX als Fußschlepper über die Grenze nach Deutschland geführt wurden;4.) am 08.04.2020 hinsichtlich zweier Personen syrischer Herkunft von Österreich (Wien) nach Deutschland ( römisch 40 ), indem Sie im Vorfeld der Schleppung mit dem Fremden römisch 40 , welcher Sie aus Eigenem kontaktierte, den Ablauf der Schleppung und den Zeitpunkt zur Durchführung besprachen, wobei die Fremden letztendlich von dem in Deutschland abgesondert verfolgten römisch 40 als Fußschlepper über die Grenze nach Deutschland geführt wurden;
5.) am 12.04.2020 hinsichtlich zumindest sieben Personen syrischer Herkunft von Ungarn über Österreich (Wien) und weiter nach Deutschland ( XXXX ) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem in Deutschland abgesondert verfolgten XXXX , welcher die Fremden mit einem Taxifahrzeug an der ungarischen Grenze abholte und anschließend nach Wien brachte, wo die Fremden im Hotel „Berlin“ bis zur Weiterschleppung untergebracht wurden, indem Sie diesem den Standort der Fremden an der ungarischen Grenze XXXX übermittelten;5.) am 12.04.2020 hinsichtlich zumindest sieben Personen syrischer Herkunft von Ungarn über Österreich (Wien) und weiter nach Deutschland ( römisch 40 ) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem in Deutschland abgesondert verfolgten römisch 40 , welcher die Fremden mit einem Taxifahrzeug an der ungarischen Grenze abholte und anschließend nach Wien brachte, wo die Fremden im Hotel „Berlin“ bis zur Weiterschleppung untergebracht wurden, indem Sie diesem den Standort der Fremden an der ungarischen Grenze römisch 40 übermittelten;
6.) im Zeitraum zwischen 10.05.2020 und 15.05.2020 hinsichtlich acht Fremder pakistanischer Herkunft, indem Sie den für die Tat mit Urteil des Landesgerichts XXXX , bereits rechtskräftig verurteilten XXXX s telefonisch mit der Abholung der Fremden aus der Nähe von XXXX beauftragten und diesem dafür ein Entgelt in Höhe von EUR 500,-- in Aussicht stellten sowie den Standort der Fremden und einen Link des Hotels „ XXXX “, indem diese untergebracht werden sollten, über den Messengerdienst „Whatsapp“ übermittelten.6.) im Zeitraum zwischen 10.05.2020 und 15.05.2020 hinsichtlich acht Fremder pakistanischer Herkunft, indem Sie den für die Tat mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 s telefonisch mit der Abholung der Fremden aus der Nähe von römisch 40 beauftragten und diesem dafür ein Entgelt in Höhe von EUR 500,-- in Aussicht stellten sowie den Standort der Fremden und einen Link des Hotels „ römisch 40 “, indem diese untergebracht werden sollten, über den Messengerdienst „Whatsapp“ übermittelten.
Sie haben hiedurch
zu I./: die Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB;zu römisch eins./: die Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB;
zu II./: das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB;zu römisch zwei./: das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB;
zu III./1) das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 dritter Fallzu römisch drei./1) das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall
StGB; 2) das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB;StGB; 2) das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB;
zu IV./die Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Z 2 und Abs 4 erster Fall FPGzu römisch vier./die Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG
begangen und wurden hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unterbegangen und wurden hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter
Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.05.2021, XXXX , nach dem ersten Strafsatz des § 207 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.05.2021, römisch 40 , nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 207, Absatz 3, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren verurteilt.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden Sie schuldig erkannt, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wurden Sie schuldig erkannt, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.
Zu den Strafzumessungsgründen wertete das Gericht als mildernd die teilweise geständige
Einlassung hinsichtlich der Fakten A./ IV./ 4.) bis 6.), hingegen als erschwerend die einschlägigeEinlassung hinsichtlich der Fakten A./ römisch vier./ 4.) bis 6.), hingegen als erschwerend die einschlägige
Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen sowie die mehrfache Qualifikation hinsichtlich der Fakten A./ IV./ 1.) bis 6.).Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen sowie die mehrfache Qualifikation hinsichtlich der Fakten A./ römisch vier./ 1.) bis 6.).
Sie förderten die rechtswidrige Einreise Fremder in mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es kam ihm gerade darauf an, die rechtswidrige Einreise zu fördern und handelten mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen, unter Beachtung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung, zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Gerichtsurteile, der in den Feststellungen angeführte Sachverhalt ermittelt werden konnte.
Durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung steht für die Behörde bindend fest (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruches das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2000, Zahl 2000/18/0133), dass Sie die angeführten Delikte begangen haben.Durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung steht für die Behörde bindend fest vergleiche zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruches das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2000, Zahl 2000/18/0133), dass Sie die angeführten Delikte begangen haben.
Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden massiv. Es muss
aufgrund der Schwere Ihrer Verfehlungen weiterhin von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Sie haben in Österreich schwere kriminelle Handlungen begangen und sind, wie aus der eindeutigen Aktenlage und dem Urteil des Landesgerichts klar hervorgeht, als gefährliche und ordnungsstörende Person zu sehen.
Es besteht außerdem die deutliche Gefahr, dass Sie im Bundesgebiet weiterhin strafbare Handlungen zur Sicherung Ihrer Existenz begehen werden. Sie brachten ausdrücklich keinen weiteren Asylantrag ein und beziehen sonst keinerlei Leistungen zur Existenzsicherung. Es liegt somit begründeter Verdacht vor, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sowie eine besondere Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter darstellen.
Aufgrund des Umstandes, dass Sie über keinerlei Berechtigung zur Ausübung einer legalen Beschäftigung und auch über keine nennenswerten Geldmittel verfügen und somit nicht in der Lage sind, Ihren Aufenthalt zu finanzieren, ist zwingend anzunehmen, dass Sie im Bundesgebiet nicht legale Tätigkeiten bzw. Straftaten zur Existenzsicherung ausüben werden.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot/Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot/Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Zu Ihrem Gesamtfehlverhalten und Ihrem Persönlichkeitsbild ist zwingend festzuhalten:
Sie kamen im Jahr 2015 mit Ihrer Familie schlepperunterstützt nach Österreich und waren zunächst in Oberösterreich in der Grundversorgung aufgenommen und in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften untergebracht. Sie sind verheiratet und für drei minderjährige Kinder im Alter von drei, fünf und sechs Jahren sorgepflichtig.
Sie besitzen weder nennenswertes Vermögen noch Verbindlichkeiten. Sie haben im Irak keine Ausbildung absolviert und sind nach eigenen Angaben Analphabet. Im Zeitraum zwischen 2018 und 2019 lebten Sie mit Ihrer Familie vorübergehend in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden und versuchten dort ebenfalls Asyl zu erlangen. Ihr in Österreich gestellter Asylantrag wurde im Jahr 2020 negativ beschieden und setzten Sie sich aus diesem Grund zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Sommer 2020 endgültig mit Ihrer Familie ins Ausland ab. Vor Ihrer Festnahme bezogen Sie keinerlei Einkünfte aus legaler Tätigkeit.
Sie wurden mit Europäischem XXXX betreten und festgenommen, als Sie unter der Scheinidentität „ XXXX “ von Italien kommend in Slowenien einreisten. Im Zuge des Übergabeverfahrens vor dem XXXX verzichteten Sie - obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten waren, auf die Spezialität bei Übergabe. Sie sind im Inland zweimal einschlägig vorbestraft. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wegen § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Auf diese Verurteilung war seitens des Gerichts im gegenständlichen Fall gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen. In Deutschland sind Sie zweimal einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 12.02.2019, XXXX , wurden Sie wegen der Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt, mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 16.04.2020, XXXX wegen versuchter Nötigung jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt.Sie wurden mit Europäischem römisch 40 betreten und festgenommen, als Sie unter der Scheinidentität „ römisch 40 “ von Italien kommend in Slowenien einreisten. Im Zuge des Übergabeverfahrens vor dem römisch 40 verzichteten Sie - obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten waren, auf die Spezialität bei Übergabe. Sie sind im Inland zweimal einschlägig vorbestraft. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Auf diese Verurteilung war seitens des Gerichts im gegenständlichen Fall gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen. In Deutschland sind Sie zweimal einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 12.02.2019, römisch 40 , wurden Sie wegen der Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt, mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 16.04.2020, römisch 40 wegen versuchter Nötigung jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt.
Sie steigerten Ihr straffälliges Verhalten in massiver Delinquenz und wurden wegen der Vergehen des Betrugs, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und der Verbrechen der Schlepperei zu einer 8-jährigen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Sie lernten über Ihren Freund XXXX dessen Enkel, die beiden Mädchen XXXX kennen. Sie waren ein guter Freund der Familie und verbrachten mit den Mädchen öfter Zeit,Sie lernten über Ihren Freund römisch 40 dessen Enkel, die beiden Mädchen römisch 40 kennen. Sie waren ein guter Freund der Familie und verbrachten mit den Mädchen öfter Zeit,
teilweise auch alleine. XXXX wurde am XXXX .2010 und ihre jüngere Schwester XXXX am XXXX 2012 geboren, sodass beide Mädchen noch unmündige Minderjährige sind.teilweise auch alleine. römisch 40 wurde am römisch 40 .2010 und ihre jüngere Schwester römisch 40 am römisch 40 2012 geboren, sodass beide Mädchen noch unmündige Minderjährige sind.
Weiters steht fest, dass Sie zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber zwischen 14.05.2020 und 17.07.2020, in einem Zimmer im ersten Stock des Wohnhauses der Familie XXXX Ihren Penis am After der minderjährigen XXXX ansetzten, um jenen in diesen einzuführen. Sie ließen jedoch davon ab, als H. auf die Frage, ob es ihr weh tue, mit Ja antwortete. Dadurch unternahmen Sie mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung.Weiters steht fest, dass Sie zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber zwischen 14.05.2020 und 17.07.2020, in einem Zimmer im ersten Stock des Wohnhauses der Familie römisch 40 Ihren Penis am After der minderjährigen römisch 40 ansetzten, um jenen in diesen einzuführen. Sie ließen jedoch davon ab, als H. auf die Frage, ob es ihr weh tue, mit Ja antwortete. Dadurch unternahmen Sie mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung.
Dabei kamen es Ihnen darauf an, mit der unmündigen XXXX den Analverkehr, somit also eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung durchzuführen. Sie hatten dabei Penetrationsvorsatz.Dabei kamen es Ihnen darauf an, mit der unmündigen römisch 40 den Analverkehr, somit also eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung durchzuführen. Sie hatten dabei Penetrationsvorsatz.
Sie fuhren am 17.06.2020 mit XXXX zu Ihrer damaligen Unterkunft in XXXX Gegenüber dem Vater der beiden Kinder, XXXX gaben Sie an, dass Sie mit den Mädchen zu einem „McDonalds“-Restaurant XXXX fahren wollen, sodass die Kinder mit Erlaubnis des Vaters in Ihrer Obhut waren. In Ihrer Unterkunft spielte XXXX zunächst am dort befindlichen Computer. Dann forderten Sie sie auf, ihr T-Shirt und ihre Hose auszuziehen und sich auf das in der Unterkunft befindliche Bett zu legen. Sie begannen dann, sich selbst bis auf die Unterhose auszuziehen und legten sich auf den Rücken von XXXX , die selbst nur noch mit Unterhose und Socken bekleidet war und mit dem Bauch nach unten liegend auf dem Bett lag. Sie rieben Ihren Penis an ihrem Rücken und an ihrem Gesäß. Dabei war die jüngere Schwester des Opfers, die XXXX die ganze Zeit im selben Raum anwesend und beobachtete den Vorgang. Dadurch nahmen Sie eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vor, wobei dadurch das Opfer in besonderer Weise erniedrigt wurde.Sie fuhren am 17.06.2020 mit römisch 40 zu Ihrer damaligen Unterkunft in römisch 40 Gegenüber dem Vater der beiden Kinder, römisch 40 gaben Sie an, dass Sie mit den Mädchen zu einem „McDonalds“-Restaurant römisch 40 fahren wollen, sodass die Kinder mit Erlaubnis des Vaters in Ihrer Obhut waren. In Ihrer Unterkunft spielte römisch 40 zunächst am dort befindlichen Computer. Dann forderten Sie sie auf, ihr T-Shirt und ihre Hose auszuziehen und sich auf das in der Unterkunft befindliche Bett zu legen. Sie begannen dann, sich selbst bis auf die Unterhose auszuziehen und legten sich auf den Rücken von römisch 40 , die selbst nur noch mit Unterhose und Socken bekleidet war und mit dem Bauch nach unten liegend auf dem Bett lag. Sie rieben Ihren Penis an ihrem Rücken und an ihrem Gesäß. Dabei war die jüngere Schwester des Opfers, die römisch 40 die ganze Zeit im selben Raum anwesend und beobachtete den Vorgang. Dadurch nahmen Sie eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vor, wobei dadurch das Opfer in besonderer Weise erniedrigt wurde.
Es kam Ihnen gerade darauf an, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person
vorzunehmen. Sie waren sich über das Alter des Opfers bewusst und wussten auch, dass die jüngere Schwester des Opfers die Tat beobachtete. Als F. A. zu weinen begann und zu ihrem Vater zurückwollte, ließen Sie vom Opfer ab und brachten die beiden Kinder nach Hause.
Sie rieben zwischen dem 14.05.2020 und dem 17.07.2020 in einem Zimmer im ersten Stock des Wohnhauses der Familie XXXX in zumindest sieben weiteren Angriffen teils mitSie rieben zwischen dem 14.05.2020 und dem 17.07.2020 in einem Zimmer im ersten Stock des Wohnhauses der Familie römisch 40 in zumindest sieben weiteren Angriffen teils mit
Unterhose bekleidet, teils unbekleidet Ihren Penis am Rücken und am Gesäß der XXXX Dabei masturbierten Sie zumindest bei vier Angriffen und ejakulierten auf den Teppichboden des Zimmers, wobei Sie das Ejakulat mit Ihren Schuhen wegwischten. Darüber hinaus berührten Sie bei zumindest einem der sieben Angriffe mit der flachen Hand die entblößte Vagina des XXXX Bei all diesen Taten kam es Ihnen gerade darauf an, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen. Ihnen war das Alter des Opfers auch bekannt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß XXXX durch Ihre oben festgestellten Tathandlungen psychische oder physischen Schmerzen erlittenUnterhose bekleidet, teils unbekleidet Ihren Penis am Rücken und am Gesäß der römisch 40 Dabei masturbierten Sie zumindest bei vier Angriffen und ejakulierten auf den Teppichboden des Zimmers, wobei Sie das Ejakulat mit Ihren Schuhen wegwischten. Darüber hinaus berührten Sie bei zumindest einem der sieben Angriffe mit der flachen Hand die entblößte Vagina des römisch 40 Bei all diesen Taten kam es Ihnen gerade darauf an, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen. Ihnen war das Alter des Opfers auch bekannt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß römisch 40 durch Ihre oben festgestellten Tathandlungen psychische oder physischen Schmerzen erlitten
haben.
Sie handelten hinsichtlich der Fakten A./ IV./ 2.) bis 6.) iSd § 12 StGB in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit mehreren anderen Personen, die arbeitsteilig und auf längere Zeit angelegt Schleppungen durchführten.Sie handelten hinsichtlich der Fakten A./ römisch vier./ 2.) bis 6.) iSd Paragraph 12, StGB in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit mehreren anderen Personen, die arbeitsteilig und auf längere Zeit angelegt Schleppungen durchführten.
Sie erfüllten auch die Deliktsqualifikation des § 114 Abs 3 Z 2 FPG in objektiver und subjektiver Hinsicht, weil bei diesen Taten mindestens drei Fremde geschleppt wurden.Sie erfüllten auch die Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in objektiver und subjektiver Hinsicht, weil bei diesen Taten mindestens drei Fremde geschleppt wurden.
Weiters handelten Sie überdies im Rahmen einer kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 2 StGB, weil Sie mit mindestens vier anderen Personen einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss eingingen, der darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern Vergehen nach dem § 114 FPG ausgeführt werden.Weiters handelten Sie überdies im Rahmen einer kriminellen Vereinigung iSd Paragraph 278, Absatz 2, StGB, weil Sie mit mindestens vier anderen Personen einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss eingingen, der darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern Vergehen nach dem Paragraph 114, FPG ausgeführt werden.
Daher verwirklichten Sie auch die Deliktsqualifikation des § 114 Abs 4 erster Fall FPG in objektiver und subjektiver Hinsicht.Daher verwirklichten Sie auch die Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Auszuführen ist noch, dass zur Verwirklichung des § 114 FPG als schlichtes Tätigkeitsdelikt dieAuszuführen ist noch, dass zur Verwirklichung des Paragraph 114, FPG als schlichtes Tätigkeitsdelikt die
tatsächliche Ein- oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise (RIS-Justiz RS0127813). Sie verwirklichten der dazu getroffenen Feststellungen die Deliktsqualifikation des § 114 Abs 3 Z 1 FPG, weil Sie die Schleppereien iSd § 70 StGB gewerbsmäßig durchführten. Sie haben nach § 70 Abs 1 Z 3 StGB bereits zwei solcher Taten begangen. Diese Vortaten werden in der hg. Entscheidung zugleich abgeurteilt (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 70, Rz 13/7 (Stand 20.1.2021, rdb.at)).tatsächliche Ein- oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise (RIS-Justiz RS0127813). Sie verwirklichten der dazu getroffenen Feststellungen die Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, weil Sie die Schleppereien iSd Paragraph 70, StGB gewerbsmäßig durchführten. Sie haben nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB bereits zwei solcher Taten begangen. Diese Vortaten werden in der hg. Entscheidung zugleich abgeurteilt (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 70,, Rz 13/7 (Stand 20.1.2021, rdb.at)).
Daraus folgt rechtlich:
Das Vergehen des Betrugs iSd § 146 StGB begeht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Diese Tat verwirklichten Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Faktum A./ I./ in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die bloß vorübergehende Bereicherung reicht aus (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146, Rz 120 (Stand 1.3.2019, rdb.at)).Das Vergehen des Betrugs iSd Paragraph 146, StGB begeht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Diese Tat verwirklichten Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Faktum A./ römisch eins./ in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die bloß vorübergehende Bereicherung reicht aus (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 146,, Rz 120 (Stand 1.3.2019, rdb.at)).
Das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB begeht, wer mit einer unmündigen Person (...) eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt. Diese Tat verwirklichten Sie aufgrund der getroffenenDas Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB begeht, wer mit einer unmündigen Person (...) eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt. Diese Tat verwirklichten Sie aufgrund der getroffenen
Feststellungen zu Faktum A./ II./ in objektiver und subjektiver Hinsicht.Feststellungen zu Faktum A./ römisch zwei./ in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Für das „Unternehmen von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen“ gilt, dass ein Ansetzen zur qualifizierten geschlechtlichen Handlung bzw. ein versuchtes Penetrieren des Afters mit dem Penis ausreicht (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 206, Rz 12 (Stand 27.4.2020, rdb.at)).Für das „Unternehmen von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen“ gilt, dass ein Ansetzen zur qualifizierten geschlechtlichen Handlung bzw. ein versuchtes Penetrieren des Afters mit dem Penis ausreicht (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 206,, Rz 12 (Stand 27.4.2020, rdb.at)).
Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB begeht, wer außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt (…). Diese Tat verwirklichten Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Faktum A./Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB begeht, wer außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt (…). Diese Tat verwirklichten Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Faktum A./
III./ in objektiver und subjektiver Hinsicht.römisch drei./ in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Eine geschlechtliche Handlung ist eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung der zur
unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblichen Körper
spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 202, Rz 9 (Stand 27.4.2020, rdb.at)).spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 202,, Rz 9 (Stand 27.4.2020, rdb.at)).
Dies ist mit dem Reiben des Penis am Rücken und Gesäß des Opfers sowie mit dem Berühren der entblößten Vagina des Opfers jedenfalls gegeben. Darüber hinaus wurde das Opfer durch die Tat in Faktum A./ III./ 1.) besonders erniedrigt, weil sie im Beisein einer dritten Person, nämlich der jüngere Schwester des Opfers, verübt wurde, was Ihnen bewusst war (vgl OGH 06.12.2001, 12 Os 88/01). Sie verwirklichten damit zu Faktum A./ III./ 1.) auch die Qualifikation des § 207 Abs 3 dritter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht.Dies ist mit dem Reiben des Penis am Rücken und Gesäß des Opfers sowie mit dem Berühren der entblößten Vagina des Opfers jedenfalls gegeben. Darüber hinaus wurde das Opfer durch die Tat in Faktum A./ römisch drei./ 1.) besonders erniedrigt, weil sie im Beisein einer dritten Person, nämlich der jüngere Schwester des Opfers, verübt wurde, was Ihnen bewusst war vergleiche OGH 06.12.2001, 12 Os 88/01). Sie verwirklichten damit zu Faktum A./ römisch drei./ 1.) auch die Qualifikation des Paragraph 207, Absatz 3, dritter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Das Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG begeht, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Diese Tat verwirklichten Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Faktum A./ IV./ in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Tat ist bereits durch das Bereitstellen eines Schlepperfahrzeugs (Faktum A./ IV./ 1.) bis 3.)), durch verschiedene Logistiktätigkeiten wie das Besprechen über Zahlungsmodalitäten (Faktum A./ IV./ 2.)) oder Dolmetschleistungen sowie durch jede Leistung, die in irgendeiner Form für die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise kausal wird (Fakten A./ IV./ 4.) bis 6.)), verwirklicht (Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 FPG § 114, Rz 10 (Stand 1.3.2020, rdb.at)).Das Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG begeht, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Diese Tat verwirklichten Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Faktum A./ römisch vier./ in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Tat ist bereits durch das Bereitstellen eines Schlepperfahrzeugs (Faktum A./ römisch vier./ 1.) bis 3.)), durch verschiedene Logistiktätigkeiten wie das Besprechen über Zahlungsmodalitäten (Faktum A./ römisch vier./ 2.)) oder Dolmetschleistungen sowie durch jede Leistung, die in irgendeiner Form für die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise kausal wird (Fakten A./ römisch vier./ 4.) bis 6.)), verwirklicht (Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 FPG Paragraph 114,, Rz 10 (Stand 1.3.2020, rdb.at)).
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen A. vor der Polizei, des Zeugen XXXX . in der Hauptverhandlung am XXXX .2021 sowie des XXXX vor der Polizei und in der Hauptverhandlung am XXXX .2021.Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen A. vor der Polizei, des Zeugen römisch 40 . in der Hauptverhandlung am römisch 40 .2021 sowie des römisch 40 vor der Polizei und in der Hauptverhandlung am römisch 40 .2021.
Der Verkauf des Fahrzeugs an den Zeugen XXXX . ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Kaufvertrag. Ihren diesbezüglichen Angaben war nicht zu folgen, weil diese widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren: In der Hauptverhandlung am 07.09.2021 gaben Sie etwa an, dass Sie den Kaufvertrag unterschrieben haben, obwohl Sie nicht lesen können. In der Hauptverhandlung am XXXX 2021 sagten Sie wiederum aus, dass Sie den Kaufvertrag gar nicht unterschrieben haben.Der Verkauf des Fahrzeugs an den Zeugen römisch 40 . ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Kaufvertrag. Ihren diesbezüglichen Angaben war nicht zu folgen, weil diese widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren: In der Hauptverhandlung am 07.09.2021 gaben Sie etwa an, dass Sie den Kaufvertrag unterschrieben haben, obwohl Sie nicht lesen können. In der Hauptverhandlung am römisch 40 2021 sagten Sie wiederum aus, dass Sie den Kaufvertrag gar nicht unterschrieben haben.
Für das erkennende Gericht ist auszuschließen, dass drei Zeugen, nämlich A., XXXX . und XXXX wobei sich A. und die Familie R. nicht kennen, hinsichtlich der Verkaufsvorgänge lügen. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf: Sie kamen bereits mit blauen Kennzeichen zu A.. Der zeitnahe Verkauf des Fahrzeugs, nämlich nur einige Stunden nach der Übergabe desselben, belegt, dass Sie von Anfang an den Tatplan hatten, das Fahrzeug gewinnbringend zu verkaufen.Für das erkennende Gericht ist auszuschließen, dass drei Zeugen, nämlich A., römisch 40 . und römisch 40 wobei sich A. und die Familie R. nicht kennen, hinsichtlich der Verkaufsvorgänge lügen. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf: Sie kamen bereits mit blauen Kennzeichen zu A.. Der zeitnahe Verkauf des Fahrzeugs, nämlich nur einige Stunden nach der Übergabe desselben, belegt, dass Sie von Anfang an den Tatplan hatten, das Fahrzeug gewinnbringend zu verkaufen.
Die Rückstellung des Fahrzeugs ergibt sich aus einer unbedenklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Zeugen A. und XXXX Die Rückstellung des Fahrzeugs ergibt sich aus einer unbedenklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Zeugen A. und römisch 40
Die Feststellungen zu Faktum A./ I./ 2.) ergeben sich aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Zeugen H., XXXX Ihre Aussagen, dass die Zeugen XXXX als Vorfahrer für die Schlepperfahrten fungiert haben sollen, kann nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Insbesondere die Behauptung, dass Sie mit dem XXXX .und die Zeugen XXXX . mit dem auf Ihren zugelassenen Pkw der XXXX (AS 24 f in ON 76) gefahren sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass das Fahrzeug in XXXX gefunden wurde, ergibt sich aus einem Amtsvermerk der PI XXXX Die Feststellungen zu Faktum A./ römisch eins./ 2.) ergeben sich aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Zeugen H., römisch 40 Ihre Aussagen, dass die Zeugen römisch 40 als Vorfahrer für die Schlepperfahrten fungiert haben sollen, kann nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Insbesondere die Behauptung, dass Sie mit dem römisch 40 .und die Zeugen römisch 40 . mit dem auf Ihren zugelassenen Pkw der römisch 40 (AS 24 f in ON 76) gefahren sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass das Fahrzeug in römisch 40 gefunden wurde, ergibt sich aus einem Amtsvermerk der PI römisch 40
Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Auch aus den ständigen falschen Angaben, wo sich das Fahrzeug befinde und dass es schließlich desolat in XXXX , einem bekannten Knotenpunkt auf den Routen für Migranten und Geschleppte, gefunden wurde, kann geschlossen werden, dass Sie von Anfang an Schleppungen mit dem Fahrzeug durchführen wollten und daher einen Vorsatz auf Täuschung, Bereicherung und Schädigung der Zeugin H. hatten.Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Auch aus den ständigen falschen Angaben, wo sich das Fahrzeug befinde und dass es schließlich desolat in römisch 40 , einem bekannten Knotenpunkt auf den Routen für Migranten und Geschleppte, gefunden wurde, kann geschlossen werden, dass Sie von Anfang an Schleppungen mit dem Fahrzeug durchführen wollten und daher einen Vorsatz auf Täuschung, Bereicherung und Schädigung der Zeugin H. hatten.
Die Feststellungen zu Faktum A./ II./ ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Opfers XXXX vor der Polizei und bei der kontradiktorischen Vernehmung vor Gericht.Die Feststellungen zu Faktum A./ römisch zwei./ ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Opfers römisch 40 vor der Polizei und bei der kontradiktorischen Vernehmung vor Gericht.
Sie verantworteten sich damit, dass der Vater des Opfers ihr alles eingeredet habe. Es besteht kein Grund, anzunehmen, dass der Vater des Opfers diesem eingeredet haben soll, solche Unwahrheiten über Sie zu verbreiten. Die Aussagen des Opfers sind außerdem zu detailreich, als dass man davon ausgehen kann, diese seien vom Vater vordiktiert worden. Darüber hinaus wurden die Aussagen in altersgerechter Sprache getätigt, was als weiteres starkes Indiz für eine wahrheitsgemäße Aussage des Opfers zu werten ist.
Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Keine mit de rösterreichischen Rechtsordnung, ja mit grundlegenden menschlichen Wertmaßstäben verbundene Person würde eine solche Tat begehen. Dem Angeklagten war jedenfalls bewusst, eine schwerwiegende strafbare Handlung zu begehen. Das Wissen über die Unmündigkeit des Opfers ist Ihnen aus dem jahrelangen freundschaftlichen Verhältnis bekannt.
Die Feststellungen zu Faktum A./ III./ 1.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Opfers und der Zeugin XXXX Beide schilderten die Vorgänge detailreich, nachvollziehbar und in altersgerechter Sprache, sodass auch hier kein Verdacht besteht, dass diese von ihrem Vater beeinflusst worden seien, wie es Sie behaupteten. Das Opfer und die Zeugin XXXX . sprachen in der Vernehmung vor der Polizei und in der kontradiktorischen Vernehmung zwar immer vom Tatort XXXX . Es konte durch Vorlage von Lichtbildern aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich beim Tatort um das Zimmer in der XXXX , AS 64 und AS 90 in ON 2). Der Umstand, dass der Zeuge XXXX . davon wusste, dass Sie mit seinen Kindern unterwegs sind, ergibt sich aus seiner Aussage und aus den Aussagen des Opfers und der Zeugin XXXX Die Feststellungen zu Faktum A./ römisch drei./ 1.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Opfers und der Zeugin römisch 40 Beide schilderten die Vorgänge detailreich, nachvollziehbar und in altersgerechter Sprache, sodass auch hier kein Verdacht besteht, dass diese von ihrem Vater beeinflusst worden seien, wie es Sie behaupteten. Das Opfer und die Zeugin römisch 40 . sprachen in der Vernehmung vor der Polizei und in der kontradiktorischen Vernehmung zwar immer vom Tatort römisch 40 . Es konte durch Vorlage von Lichtbildern aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich beim Tatort um das Zimmer in der römisch 40 , AS 64 und AS 90 in ON 2). Der Umstand, dass der Zeuge römisch 40 . davon wusste, dass Sie mit seinen Kindern unterwegs sind, ergibt sich aus seiner Aussage und aus den Aussagen des Opfers und der Zeugin römisch 40
Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Auch der Umstand, dass die jüngere Schwester des Opfers der Tat beiwohnte, war Ihnen bewusst, da Sie ihr vorschrieben, dass sie leise sein solle.
Die Feststellungen zu Faktum A./ III./ 2.), insbesondere die geschlechtlichen Handlungen, ergeben sich aus der Aussage des Opfers vor der Polizei und in der kontradiktorischen Vernehmung. Das Kind gab die Anzahl der Angriffe glaubhaft an, nämlich insgesamt sieben bis acht Mal, wobei Sie circa vier bis fünf Mal eine Unterhose trugen und vier Mal unbekleidet waren. Der Umstand, dass Sie vier Mal (unbekleidet) masturbierten, ejakulierten und das Ejakulat wegwischten, gab das Opfer in kindgerechter Sprache nachvollziehbar an. All diese Angaben werden durch die Aussage der Zeugin XXXX gestützt, da diese die Vorgänge, zumindest das Reiben des Penis an Rücken und Gesäß sowie das Ejakulieren, teilweise durch das Schlüsselloch der Zimmertüre beobachten konnte. Aus der glaubwürdigen Aussage des Opfers ergibt sich auch, dass Sie sie an der entblößten Vagina berührten. Das Opfer und die Zeugin gaben die Vorgänge in altersgerechter Sprache wieder, was eine Beeinflussung durch den Vater nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Darüber hinaus wurden am Teppichboden des Zimmers vier Spermaspuren sichergestellt, die auf Grundlage des schlüssigen DNA-Gutachtens Ihnen zugeordnet werden konnten.Die Feststellungen zu Faktum A./ römisch drei./ 2.), insbesondere die geschlechtlichen Handlungen, ergeben sich aus der Aussage des Opfers vor der Polizei und in der kontradiktorischen Vernehmung. Das Kind gab die Anzahl der Angriffe glaubhaft an, nämlich insgesamt sieben bis acht Mal, wobei Sie circa vier bis fünf Mal eine Unterhose trugen und vier Mal unbekleidet waren. Der Umstand, dass Sie vier Mal (unbekleidet) masturbierten, ejakulierten und das Ejakulat wegwischten, gab das Opfer in kindgerechter Sprache nachvollziehbar an. All diese Angaben werden durch die Aussage der Zeugin römisch 40 gestützt, da diese die Vorgänge, zumindest das Reiben des Penis an Rücken und Gesäß sowie das Ejakulieren, teilweise durch das Schlüsselloch der Zimmertüre beobachten konnte. Aus der glaubwürdigen Aussage des Opfers ergibt sich auch, dass Sie sie an der entblößten Vagina berührten. Das Opfer und die Zeugin gaben die Vorgänge in altersgerechter Sprache wieder, was eine Beeinflussung durch den Vater nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Darüber hinaus wurden am Teppichboden des Zimmers vier Spermaspuren sichergestellt, die auf Grundlage des schlüssigen DNA-Gutachtens Ihnen zugeordnet werden konnten.
Dies stimmt auch mit der vom Opfer getätigten Aussage überein, dass Sie vier Mal in ihrer Gegenwart masturbiert hatten. Sie verantworteten sich damit, dass Sie mit Ihrer Ehegattin im
Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt haben, was insofern unglaubwürdig ist, als dass keinerlei DNASpuren von Ihrer Ehegattin gefunden wurden. Geradezu skurril ist Ihre Aussage, dass der Vater der beiden Mädchen, der Zeuge L. A. C., die DNA-Spuren der Ehegattin zerstört haben soll.
Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Während Sie masturbierten, sagten Sie zum Opfer außerdem, dass sie wegschauen solle und sie niemandem davon erzählen dürfe.
Sie waren sich daher bewusst, dass Sie massives Unrecht verwirklichten.
Die Feststellungen zu Faktum A./ IV./ 1.) ergeben sich aus dem Fund des betrügerisch herausgelockten Fahrzeugs der Marke XXXX . Dieses wurde in XXXX in einem desolaten Zustand gefunden. Es ist bekannt, dass XXXX als Umschlagplatz für geflüchtete Personen, die weiter nach Großbritannien wollen, dient. Der Umstand, dass im Fahrzeug Proviant und Wasserkanister gefunden wurden, lassen darauf schließen, dass mit diesem Fahrzeug Schlepperfahrten durchgeführt wurden. Darüber hinaus war das Fahrzeug überaus verunreinigt, sodass davon auszugehen ist, dass mehrere Personen damit transportiert wurden. Sie verantworteten sich damit, dass Sie mit Ihrer Familie und einer irakischen Familie in dem Fahrzeug unterwegs waren und nach Großbritannien wollten. Unglaubwürdig ist dabei, dass die irakische Familie dann, laut Ihren Angaben, doch wieder nach Österreich zurückkehren wollten. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass Sie nicht mit dem auf Ihren zugelassenen Pkw der Marke XXXX gefahren sind. Diese Angaben decken sich im Übrigen auch nicht mit Ihren Angaben zu Faktum A./ I./ 2.), nämlich dass die Zeugen XXXX die Schlepperfahrten mit Ihnen durchgeführt haben sollen. Die Feststellung zur subjektiven Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf.Die Feststellungen zu Faktum A./ römisch vier./ 1.) ergeben sich aus dem Fund des betrügerisch herausgelockten Fahrzeugs der Marke römisch 40 . Dieses wurde in römisch 40 in einem desolaten Zustand gefunden. Es ist bekannt, dass römisch 40 als Umschlagplatz für geflüchtete Personen, die weiter nach Großbritannien wollen, dient. Der Umstand, dass im Fahrzeug Proviant und Wasserkanister gefunden wurden, lassen darauf schließen, dass mit diesem Fahrzeug Schlepperfahrten durchgeführt wurden. Darüber hinaus war das Fahrzeug überaus verunreinigt, sodass davon auszugehen ist, dass mehrere Personen damit transportiert wurden. Sie verantworteten sich damit, dass Sie mit Ihrer Familie und einer irakischen Familie in dem Fahrzeug unterwegs waren und nach Großbritannien wollten. Unglaubwürdig ist dabei, dass die irakische Familie dann, laut Ihren Angaben, doch wieder nach Österreich zurückkehren wollten. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass Sie nicht mit dem auf Ihren zugelassenen Pkw der Marke römisch 40 gefahren sind. Diese Angaben decken sich im Übrigen auch nicht mit Ihren Angaben zu Faktum A./ römisch eins./ 2.), nämlich dass die Zeugen römisch 40 die Schlepperfahrten mit Ihnen durchgeführt haben sollen. Die Feststellung zur subjektiven Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf.
Die Feststellungen zu Faktum A./ IV./ 2.) hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Überwachungen der Telefongespräche zwischen Ihnen und O. Die Schlepperfahrt mit Ihrem zugelassenen Fahrzeug ergibt sich durch die tschechische Verkehrsüberwachung sowie das darüber geführte Telefongespräch zwischen Ihnen und O.. Sie verantworteten sich damit, dass Sie lediglich als Dolmetscher für O. fungiert haben, was aufgrund der gesamten Verantwortung Ihrer Person aber unglaubwürdig ist. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf.Die Feststellungen zu Faktum A./ römisch vier./ 2.) hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Überwachungen der Telefongespräche zwischen Ihnen und O. Die Schlepperfahrt mit Ihrem zugelassenen Fahrzeug ergibt sich durch die tschechische Verkehrsüberwachung sowie das darüber geführte Telefongespräch zwischen Ihnen und O.. Sie verantworteten sich damit, dass Sie lediglich als Dolmetscher für O. fungiert haben, was aufgrund der gesamten Verantwortung Ihrer Person aber unglaubwürdig ist. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf.
Die Feststellungen zu Faktum A./ IV./ 3.) ergeben sich aus dem unbedenklichen Festnahmebericht der deutschen Polizei sowie aus den Aussagen des aufgegriffenen XXXX A. und des in Deutschland lebenden XXXX bei dem das Ehepaar nächtigte. Ihm gegenüber wurde angegeben, dass das Ehepaar in Deutschland einen Asylantrag stellten wollte. Der Aussage Ihrer Person, dass es sich bei der nächtlichen Fahrt auf der Autobahn nur um eine Urlaubsreise gehandelt habe, ist daher nicht zu folgen (AS 12 f in ON 129). Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf.Die Feststellungen zu Faktum A./ römisch vier./ 3.) ergeben sich aus dem unbedenklichen Festnahmebericht der deutschen Polizei sowie aus den Aussagen des aufgegriffenen römisch 40 A. und des in Deutschland lebenden römisch 40 bei dem das Ehepaar nächtigte. Ihm gegenüber wurde angegeben, dass das Ehepaar in Deutschland einen Asylantrag stellten wollte. Der Aussage Ihrer Person, dass es sich bei der nächtlichen Fahrt auf der Autobahn nur um eine Urlaubsreise gehandelt habe, ist daher nicht zu folgen (AS 12 f in ON 129). Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf.
Die Feststellungen zu Faktum A./ IV./ 4.) ergeben sich aus den Erhebungen der deutschenDie Feststellungen zu Faktum A./ römisch vier./ 4.) ergeben sich aus den Erhebungen der deutschen
Ermittlungsbehörden, die die Chatverläufe zwischen Ihnen und O. sowie J. sichern konnten (AS 161 und AS 181 bis 189 in ON 97). Sie verantworteten sich dahingehend, dass er Dolmetscher für O. gewesen sind und zeigten sich daher zumindest teilweise geständig. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf und dem teilweisen Geständnis.
Die Feststellungen zu Faktum A./ IV./ 5.) ergeben sich aus den Erhebungen der deutschenDie Feststellungen zu Faktum A./ römisch vier./ 5.) ergeben sich aus den Erhebungen der deutschen
Ermittlungsbehörden, die die Chatverläufe zwischen Ihnen und O. sicherstellen konnten (AS 167 in ON 97). O. gab in seiner Aussage außerdem an, dass Sie ihm den Standort der sieben Fremden schickten und auch sonst an Schleppungen beteiligt sind (AS 51 bis 55 in ON 97).
Die Feststellung, dass Sie zu den Fakten A./ IV./ 4.) und 5.) in einem auf längere Zeit angelegtenDie Feststellung, dass Sie zu den Fakten A./ römisch vier./ 4.) und 5.) in einem auf längere Zeit angelegten
Zusammenschluss handelten, ergibt sich aus der Aussage des O. vor der deutschen Polizei (AS 53 bis
55 in ON 97). O. gab dabei bekannt, dass die Geschäfte von einem „ XXXX und einem „ XXXX 55 in ON 97). O. gab dabei bekannt, dass die Geschäfte von einem „ römisch 40 und einem „ römisch 40
XXXX ausgehen und dabei unter anderem der Angeklagte, O. und ein „ XXXX “ tätig werden. römisch 40 ausgehen und dabei unter anderem der Angeklagte, O. und ein „ römisch 40 “ tätig werden.
Die Feststellung, dass Sie in der Absicht handelten, sich durch wiederkehrende Begehung des § 114 FPG längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen von EUR 400,-- pro Monat zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen haben, ergibt sich einerseits daraus, dass Ihnen bereits EUR 900,-- übergeben wurden (AS 14 in ON 129) und andererseits daraus, dass aus den vorgelegten Chatverläufen (z.B. AS 99 ff in ON 76) eindeutig hervorgeht, dass Sie organisatorische Tätigkeiten durchgeführt und dafür Geldleistungen verlangt haben. Nach Zusammenschau mit den sämtlichen hier verurteilten Schleppereien wollte Sie sich fortlaufend ein nicht bloß geringfügiges Einkommen verschaffen.Die Feststellung, dass Sie in der Absicht handelten, sich durch wiederkehrende Begehung des Paragraph 114, FPG längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen von EUR 400,-- pro Monat zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen haben, ergibt sich einerseits daraus, dass Ihnen bereits EUR 900,-- übergeben wurden (AS 14 in ON 129) und andererseits daraus, dass aus den vorgelegten Chatverläufen (z.B. AS 99 ff in ON 76) eindeutig hervorgeht, dass Sie organisatorische Tätigkeiten durchgeführt und dafür Geldleistungen verlangt haben. Nach Zusammenschau mit den sämtlichen hier verurteilten Schleppereien wollte Sie sich fortlaufend ein nicht bloß geringfügiges Einkommen verschaffen.
Die subjektive Tatseite, also die Absichtlichkeit, ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Die Behauptung, Sie haben nur als Dolmetscher fungiert, ist als reine Schutzbehauptung zu werten und widerspricht klar den hervorgebrachten Beweisergebnissen.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie beschäftigungslos sind, in Österreich keinen Wohnsitz haben und auch zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt sind und sich beharrlich weigern Gesetze zu respektieren, gelangt die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass bislang keine positive Verhaltens- bzw. Charakterentwicklung stattgefunden hat und eine solche auch in Zukunft nicht eintreten wird.
Die Behörde kann nach Betrachtung und Abwägung Ihres bisherigen Gesamtverhaltens im Bundesgebiet für Sie daher keinesfalls eine positive Zukunftsprognose treffen.
Zur Dauer des Einreiseverbotes wird angeführt, dass die Verhinderung von strafbaren Handlungen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidung und Ausweisungen im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant.
Bei der Strafzumessung war unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 207 Abs 3 StGB von einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren auszugehen, wobei gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.05.2021, AZ 39 Hv 64/20g Bedacht zu nehmen war. Sämtliche von Ihnen verwirklichten Straftaten, die zwischen 01.10.2018 und 17.07.2020 begangen wurden, hätten bereits mit diesem Urteil abgeurteilt werden können.Bei der Strafzumessung war unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 207, Absatz 3, StGB von einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren auszugehen, wobei gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.05.2021, AZ 39 Hv 64/20g Bedacht zu nehmen war. Sämtliche von Ihnen verwirklichten Straftaten, die zwischen 01.10.2018 und 17.07.2020 begangen wurden, hätten bereits mit diesem Urteil abgeurteilt werden können.
Die Zusatzstrafe war innerhalb der in § 31 Abs 1 StGB bestimmten Grenzen so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre. Das Höchstmaß der Strafe für die nun abzuurteilenden Taten (15 Jahre nach § 207 Abs 3 erster Strafsatz) wurde dabei nicht überschritten.Die Zusatzstrafe war innerhalb der in Paragraph 31, Absatz eins, StGB bestimmten Grenzen so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre. Das Höchstmaß der Strafe für die nun abzuurteilenden Taten (15 Jahre nach Paragraph 207, Absatz 3, erster Strafsatz) wurde dabei nicht überschritten.
Das Gericht hielt ergänzend zu der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, die das Landesgericht XXXX verhängt hat, angesichts Ihrer polytrop kriminellen Veranlagung und der Massivität der Anlasstaten eine Zusatzfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren für tatschuld- und unrechtsangemessen sowie spezial- und generalpräventiven Überlegungen genügend.Das Gericht hielt ergänzend zu der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, die das Landesgericht römisch 40 verhängt hat, angesichts Ihrer polytrop kriminellen Veranlagung und der Massivität der Anlasstaten eine Zusatzfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren für tatschuld- und unrechtsangemessen sowie spezial- und generalpräventiven Überlegungen genügend.
Was das konkret von Ihnen ausgehende Gefährdungspotential betrifft, muss festgehalten werden, dass es sich bei Ihrem strafbaren Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, wie die jeweiligen Vorgangsweisen zeigen. Sie haben offenbar keine Veranlassung gesehen, Ihr Verhalten zu überdenken.
Bei diesen Delikten, dem sexuellen Missbrauch von unmündigen MJ. handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten Ihrer Person (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). Durch den sexuellen Missbrauch der unmündigen suchten Sie eine Befriedigung Ihrer eigenen Wünsche, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden des Opfers und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen. Hinzu kommt, dass Sie bis dato keinerlei Einsicht über den Schaden zeigen, die Sie dem Opfer zugefügt haben, da Sie vor dem Gericht Ihre Tat abstritten.Bei diesen Delikten, dem sexuellen Missbrauch von unmündigen MJ. handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten Ihrer Person vergleiche VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). Durch den sexuellen Missbrauch der unmündigen suchten Sie eine Befriedigung Ihrer eigenen Wünsche, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden des Opfers und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen. Hinzu kommt, dass Sie bis dato keinerlei Einsicht über den Schaden zeigen, die Sie dem Opfer zugefügt haben, da Sie vor dem Gericht Ihre Tat abstritten.
Im gegenständlichen Fall ist das von Ihnen begangene Verhalten nicht nur als schwerwiegend
verwerflich anzusehen sondern haben Sie damit auch wesentliche Interessen der betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das von Ihnen gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln sowie auf einen auf die Befriedigung sexueller Gelüste ausgerichteten labilen Charakter hin. – welche Ihnen aufgrund Ihrer Tat jedenfalls vorgehalten werden können - allein ein großes Gefahrenpotential in sich bergen, sofern es um das sittliche Empfinden der Gesellschaft und den Schutz unmündig minderjähriger Personen geht, so stellt der Umstand des erfolgten Nachgebens derartiger Neigungen , eine Potenzierung der von einer solchen Person ausgehenden Gefährlichkeit dar; Weist dies nämlich auf einen derartig labilen Charakter hin, welcher nicht in der Lage ist auch nach mehrmaliger verbaler Abwehr und Verdeutlichung des Widerwillens davon Abstand zu nehmen.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Höhe gerechtfertigt und notwendig ist, um die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Höhe gerechtfertigt und notwendig ist, um die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Ihr bisheriges Verhalten rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist zur Verhinderung weiteren SchadensIhr bisheriges Verhalten rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist zur Verhinderung weiteren Schadens
dringend geboten.
Aus den genannten Gründen war eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot - gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF zu erlassen.Aus den genannten Gründen war eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot - gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF zu erlassen.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Heimatland gründen sich auf die zitierten Quellen. Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert hat oder dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist.
Ihr Asylverfahren wurde in Österreich rechtskräftig negativ entschieden.
Sie haben keinen weiteren Antrag auf Internationalen Schutz gestellt und kann somit seitens Ihrer Person keine asylrelevante Gefährdung in Ihrem Herkunftsland geltend gemacht werden. Weiters zeigten Sie sich im Zuge Ihres Rückkehrberatungsgesprächs mit der BBU am 18.02.2022 als „rückkehrwillig“ und brachten am 30.01.2022, sowie am 02.02.2022 schriftlich vor, dass Sie in Ihr Heimatland abgeschoben werden möchten.
Seitens des BVwG wird dieser Beweiswürdigung nicht entgegen getreten.
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. wurden mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens durch das BFA getroffen. Auch in der Beschwerde machte die bP in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme geltend.
Insgesamt war somit den diesbezüglichen Feststellungen des BFA nicht entgegen zu treten.
Dass es aktuell im Irak keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen, wie dies aus den Feststellungen des BFA zu gewinnen war.
Im Übrigen legte die bP selbst ihre Rückkehrwilligkeit im Verfahren dar und ersuchte um ihre Abschiebung in den Irak.
2.3. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. 1. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
1.1. Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.1.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:,
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:,
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.,
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.,
(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.,
(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
2.1. Es liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt der bP im Bundesgebiet vor und fällt sie auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Das BFA prüfte somit entsprechend der einschlägigen Bestimmungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Es lagen gegenständlich jedoch keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich selbst in der Beschwerde nichts Derartiges dargetan.Das BFA prüfte somit entsprechend der einschlägigen Bestimmungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG. Es lagen gegenständlich jedoch keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich selbst in der Beschwerde nichts Derartiges dargetan.
Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war somit abzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt II. 2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Rückkehrentscheidung
2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Die gegenständliche Entscheidung war daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
2.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 2.2. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 9 Abs 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Art 8 EMRK: Artikel 8, EMRK:
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.3. In Österreich leben keine Familienangehörigen der bP. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht Familienleben.
Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände liegt hier jedoch ein relevantes Privatleben in Österreich vor.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene
Rechtsordnung zu subsumieren ist; - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist;
- das wirtschaftliche Wohl des Landes;
- zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (auch im Bereich des Aufenthaltsrechtes)
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.).
Wirtschaftliches Wohl
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
2.2. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:2.2. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP war nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
Die bP führt in Österreich kein Familienleben.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP auch private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt, wobei jedoch diesbezüglich auch der kriminelle Aspekt diverser Anknüpfungspunkte nicht übersehen werden darf.
- Grad der Integration
Der bP kann keine maßgeblichen Aspekte einer nachhaltigen Integration in Österreich geltend machen.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Irak geboren und verbrachte dort den wesentlichen Teil ihres Lebens. Diesbezüglich erging bereits eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG, wonach eine maßgebliche Bindung zum Herkuftsstaat festgestellt wurde.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Verwiesen wird auf die o. a. Verurteilungen. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der bP begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die beschwerdeführende Partei kam ihrer Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht nach.
Die beschwerdeführende Partei kam ihrer Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht nach.,
2.3. Letztlich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). 2.3. Letztlich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt.
Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. ,
Eine starke Integration im privaten Bereich kam nicht hervor, wobei selbst Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken könnten (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Eine starke Integration im privaten Bereich kam nicht hervor, wobei selbst Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken könnten vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Auch ist die bP nicht selbsterhaltungsfähig.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Bezug auf die rechtskräftigen Verurteilungen der bP im Bereich von Schlepperdelikten und Sexualdelikten an einer unmündigen Person- an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, welches ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Im Detail wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Im Detail wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt III.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Zulässigkeit der Abschiebung
3.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2. Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinn des Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht behauptet worden. Es besteht im Irak kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die bP ist gesund, im arbeitsfähigen Alter.
3.2. Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinn des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht behauptet worden. Es besteht im Irak kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die bP ist gesund, im arbeitsfähigen Alter.,
Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt IV.4. Zu Spruchpunkt römisch vier.
Einreiseverbot
4.1. Einreiseverbot § 53 FPG 4.1. Einreiseverbot Paragraph 53, FPG
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;, 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;, 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);, 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013).Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013).
4.2. Das BFA verhängte gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen die bP.4.2. Das BFA verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen die bP.
Begründend legte das BFA wie oben ausgeführt dar.
Dem wurde in der Beschwerde entgegen gehalten, dass von einem Einreiseverbot abzusehen gewesen wäre bzw. eine kürzere Dauer zu bemessen gewesen wäre. Es wäre eine entsprechende Gefährdungsprognose zu treffen gewesen. Die zuständigen Behörden hätten ihre Entscheidung auf eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu stützen. Die Dauer des Einreiseverbotes stehe nicht im Verhältnis zur verhängten Strafe und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art8 EMRK dar.
Zutreffend verwies das BFA in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP und ihrer privaten- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte.
Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind (auch im EU-Ausland), eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur). Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind (auch im EU-Ausland), eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).
Das BFA konnte bereits in Ansehung der Verurteilung der bP zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG durch das Fehlverhalten der bP ausgehen, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet indizierte.Das BFA konnte bereits in Ansehung der Verurteilung der bP zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG durch das Fehlverhalten der bP ausgehen, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet indizierte.
Auch war aus Sicht des BVwG auf die besondere Schwere der verübten Straftaten abzustellen.
Insbesondere der schwere sexuelle Missbrauch von Unmündigen ist als besonders verwerflich anzusehen (siehe obige Ausführungen). Auch besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Schlepperkriminalität und auch von Gewaltdelikten. Aufgrund der verübten Delikte hat die belangte Behörde zu Recht eine ungünstige Zukunftsprognose für die bP abgeleitet. Ein maßgeblicher Zeitraum der Abstandnahme von weiteren Straftaten bzw. ein solcher des Wohlverhaltens nach der Delinquenz, aus dem sich eine gegenteilige Schlussfolgerung ziehen hätte lassen, war demgegenüber noch nicht gegeben.
Wie bereits das BFA darlegte, gefährdet die bP durch ihr persönliches Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft und somit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass ein Einreiseverbot Art 8 EMRK verletzten würde, da die Familie der bP in Frankreich lebe, dann übersieht die Beschwerde, dass die bP durch ihre Straftraten und der deswegen erhaltenen Haftstrafe jedenfalls ihr Familienleben selbst zerrüttet hat. Auch liegt es auf der Hand, dass selbst die Tatsache des Vorliegens des Familienlebens die bP offenbart nicht davon abhalten konnte, diese Delikte zu begehen. Wenn weiter dargelegt wird, dass die bP ihr gesetzwidriges Verhalten bereue, so ist festzustellen, dass derartiges gegenständlich keineswegs zu Tage trat, vielmehr bestritt die bP die Straftaten. Entgegen der Beschwerdeangaben berücksichtigt das verhängte Einreiseverbot sehr wohl das Gesamtverhalten der bP in Österreich. Die Interessen der bP auf ihr unbestritten vorliegendes Familien- und Privatleben treten jedoch bei einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen zugunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv in den Hintergrund. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass ein Einreiseverbot Artikel 8, EMRK verletzten würde, da die Familie der bP in Frankreich lebe, dann übersieht die Beschwerde, dass die bP durch ihre Straftraten und der deswegen erhaltenen Haftstrafe jedenfalls ihr Familienleben selbst zerrüttet hat. Auch liegt es auf der Hand, dass selbst die Tatsache des Vorliegens des Familienlebens die bP offenbart nicht davon abhalten konnte, diese Delikte zu begehen. Wenn weiter dargelegt wird, dass die bP ihr gesetzwidriges Verhalten bereue, so ist festzustellen, dass derartiges gegenständlich keineswegs zu Tage trat, vielmehr bestritt die bP die Straftaten. Entgegen der Beschwerdeangaben berücksichtigt das verhängte Einreiseverbot sehr wohl das Gesamtverhalten der bP in Österreich. Die Interessen der bP auf ihr unbestritten vorliegendes Familien- und Privatleben treten jedoch bei einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen zugunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv in den Hintergrund.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergeben Persönlichkeitsbildes der bP kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden und ist, wie oben ebenfalls schon genauer dargelegt, eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; 17.07.2008, 2007/21/0180; 28.05.2008, 2008/21/0339), wobei eine derartige Trennung aufgrund der zerrüttenden Verhältnisse sowieso zu relativieren ist. Zudem ist darauf zu verweisen, dass sich die bP auch bisher durch die Tatsache des Bestehens des Familienlebens nicht davon abhalten ließ, ständig straffällig zu werden.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergeben Persönlichkeitsbildes der bP kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden und ist, wie oben ebenfalls schon genauer dargelegt, eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; 17.07.2008, 2007/21/0180; 28.05.2008, 2008/21/0339), wobei eine derartige Trennung aufgrund der zerrüttenden Verhältnisse sowieso zu relativieren ist. Zudem ist darauf zu verweisen, dass sich die bP auch bisher durch die Tatsache des Bestehens des Familienlebens nicht davon abhalten ließ, ständig straffällig zu werden.
In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einem Aufenthalt in Frankreich, kam somit der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das vom BFA verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies.
In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einem Aufenthalt in Frankreich, kam somit der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das vom BFA verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. ,
Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.
Im gegenständlichen Fall erweist sich unter Zugrundelegung der durch die bP verübten Taten das vom BFA verhängte unbefristete Einreiseverbot als angemessen.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt V. 5. Zu Spruchpunkt römisch fünf.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
5.1. Das BFA aberkannte gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 5.1. Das BFA aberkannte gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die obigen Ausführungen deutlich zeigen, stellt die bP aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG stützte.
Wie die obigen Ausführungen deutlich zeigen, stellt die bP aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stützte.,
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der bP und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der bP und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.,
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.,
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.,
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. § 18 Abs 5 BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Zu Spruchpunkt VI.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs.
Frist für die freiwillige Ausreise
6.1. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.6.1. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
6.2. Aus der rechtskonformen Anwendung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt V.) ergab sich zwingend die Anwendung des § 55 Abs 4 FPG, dem zufolge keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.6.2. Aus der rechtskonformen Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (Spruchpunkt römisch fünf.) ergab sich zwingend die Anwendung des Paragraph 55, Absatz 4, FPG, dem zufolge keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Es war daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt IV. abzuweisen.Es war daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig
Nachdem das BFA einer Beschwerde gegen ihren Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war, stellte die bP durch ihre Vertretung im Rahmen ihrer Beschwerde an das BVwG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG.
Nachdem das BFA einer Beschwerde gegen ihren Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war, stellte die bP durch ihre Vertretung im Rahmen ihrer Beschwerde an das BVwG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG.,
In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten § 18 BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei (vgl. Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016).
In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten Paragraph 18, BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei vergleiche Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016).,
Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, mit der im Abs 5 die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt.
Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, mit der im Absatz 5, die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt.,
Im Lichte dessen war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
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Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung - Entfall ausländische Verurteilung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Privatleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Schlepperei Sexualdelikt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L510.2199706.2.00Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023