RS OGH 2025/6/12 11Os119/11a; 13Os4/13g; 12Os46/15d; 11Os39/16v; 14Os60/17f; 13Os129/17w; 11Os8/20s;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2025
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Norm

FPG §114 Abs1
FPG idF vor BGBl I 2009/29 §114 Abs2
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 114 Abs 1 FPG 2005 entspricht dem § 114 Abs 2 FPG idF vor dem BGBl I Nr 100/2005. Tatbestandlich ist alles, was Ein? oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein? oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden.Der Tatbestand des Paragraph 114, Absatz eins, FPG 2005 entspricht dem Paragraph 114, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,. Tatbestandlich ist alles, was Ein? oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein? oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0127813">11 Os 119/11a
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 11 Os 119/11a
  • RS0127813">13 Os 4/13g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 4/13g
    Vgl auch; Beisatz: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten - bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt - scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB schon begrifflich aus. (T1)
    Beisatz: Die abstrakte Gefahr (oder deren Realisierung) ist kein Erfolg im Sinn des § 67 Abs 2 StGB. (T2)
  • RS0127813">12 Os 46/15d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 12 Os 46/15d
    Auch; Beisatz: Die tatsächliche Einreise eines Fremden ist ohne Bedeutung. (T3)
    Beisatz: § 114 Abs 1 FPG stellt hinsichtlich der alternativen Begehungsformen des rechtswidrigen Förderns der Einreise oder Durchreise eines Fremden ein alternatives Mischdelikt dar. (T4)
    Beisatz: Die Förderung der Durchreise iSd § 114 Abs 1 FPG betrifft nur solche Reisebewegungen, deren tatplangemäßes Ziel die Weiterreise in einen Drittstaat (mit-)umfasst. Innerhalb des Bundesgebiets erfolgende Reisebewegungen mit einem Ziel im Inland können demgemäß nur unter dem Aspekt des § 115 Abs 1 FPG von Relevanz sein. (T5)
  • RS0127813">11 Os 39/16v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 39/16v
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Tatbestandsmäßig sind auch Verhaltensweisen im Vorfeld einer angestrebten rechtswidrigen Migration wie hier das Reparieren von Schlepperfahrzeugen. (T6)
  • RS0127813">14 Os 60/17f
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 60/17f
    Auch; Beis wie T5
  • RS0127813">13 Os 129/17w
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 129/17w
    Auch; Beisatz: Für die Unterscheidung von Versuch und Vollendung kommt es demnach nicht darauf an, ob eine Durch- oder Einreise gelingt. (T7)
  • RS0127813">11 Os 8/20s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 11 Os 8/20s
    Vgl
  • RS0127813">11 Os 131/20d
    Entscheidungstext OGH 08.02.2021 11 Os 131/20d
    Vgl
  • RS0127813">13 Os 27/21a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 27/21a
    Vgl
  • RS0127813">12 Os 115/21k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 12 Os 115/21k
    Vgl
  • RS0127813">14 Os 5/22z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 14 Os 5/22z
    Vgl
  • RS0127813">11 Os 81/22d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 11 Os 81/22d
    Vgl
  • RS0127813">11 Os 125/22z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 11 Os 125/22z
    Vgl
  • RS0127813">13 Os 69/23f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 13 Os 69/23f
    vgl
  • RS0127813">14 Os 23/25a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 23/25a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127813

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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