RS OGH 2025/6/12 11Os119/11a; 13Os4/13g; 12Os46/15d; 11Os39/16v; 14Os60/17f; 13Os129/17w; 11Os8/20s;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2025
beobachten
merken

Norm

FPG §114 Abs1
FPG idF vor BGBl I 2009/29 §114 Abs2
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 114 Abs 1 FPG 2005 entspricht dem § 114 Abs 2 FPG idF vor dem BGBl I Nr 100/2005. Tatbestandlich ist alles, was Ein? oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein? oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden.Der Tatbestand des Paragraph 114, Absatz eins, FPG 2005 entspricht dem Paragraph 114, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,. Tatbestandlich ist alles, was Ein? oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein? oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127813

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten