Entscheidungsdatum
21.08.2023Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
I414 2271026-3/14E, I414 2271026-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Nordmazedonien (alias Kroatien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 21.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nordmazedonien (alias Kroatien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 21.07.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2023, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf 6,5 Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf 6,5 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, hält sich seit 1989 und somit seit seinem 12. Lebensjahr in Österreich auf.
In den Jahren 2002 bis 2013 ist er insgesamt sechs Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten, wobei er zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2013, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 297 Abs. 1 1. Fall StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.10.2012, Zl. XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.In den Jahren 2002 bis 2013 ist er insgesamt sechs Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten, wobei er zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2013, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, 3. Fall StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 297 Absatz eins, 1. Fall StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2. Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.10.2012, Zl. römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer sodann wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2021, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der am 18.01.2021 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum 18.01.2023 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, konkret wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten sowie begleitender Harnkontrollen zu unterziehen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2021, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der am 18.01.2021 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis zum 18.01.2023 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, konkret wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten sowie begleitender Harnkontrollen zu unterziehen.
Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.03.2021 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.
In dem am 22.04.2021 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer sodann zusammengefasst vor im Jahr 1989 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich gekommen zu sein. Seine ganze Familie wohne in Österreich und würden alle Familienmitglieder auch über ein Aufenthaltsrecht verfügen. In Nordmazedonien habe er hingegen keine Verwandten und keine Unterkunft. Er habe sich geändert, wolle sein Leben in den Griff bekommen und bei seiner Familie sein. Ferner habe er bereits eine Arbeit gefunden, bei der er sofort anfangen könne.
Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 03.04.2020 zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer bei der Herstellung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten nicht mitgewirkt habe.Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 03.04.2020 zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer bei der Herstellung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten nicht mitgewirkt habe.
Am 08.07.2021 stellte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AslyG 2005, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers abgelaufen und er mangels Reisepass keinen Verlängerungsantrag stellen könne und zugleich diverse Nachweise in Vorlage gebracht wurden. Am 08.07.2021 stellte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AslyG 2005, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers abgelaufen und er mangels Reisepass keinen Verlängerungsantrag stellen könne und zugleich diverse Nachweise in Vorlage gebracht wurden.
Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 16.08.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer zur persönlichen Antragstellung, zur ausführlichen schriftlichen Begründung seines Antrages sowie zur Vorlage eines Meldezettels, eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzusetzendes Dokumentes und eines Nachweises hinsichtlich der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit binnen 4 Wochen ab Zustellung aufgefordert.Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 16.08.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur persönlichen Antragstellung, zur ausführlichen schriftlichen Begründung seines Antrages sowie zur Vorlage eines Meldezettels, eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzusetzendes Dokumentes und eines Nachweises hinsichtlich der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit binnen 4 Wochen ab Zustellung aufgefordert.
Mit Eingabe vom 26.01.2022 gab der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die sofortige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt, wobei gleichzeitig weitere Nachweise ins Verfahren eingebracht wurden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 08.07.2021 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde am 21.07.2022 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hinterlegt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 08.07.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde am 21.07.2022 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG hinterlegt.
Am 02.09.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Am 02.09.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gegen den vorangeführten Bescheid vom 21.07.2022 vollumfänglich Beschwerde ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2023 fristgerecht Beschwerde erhob.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2023 fristgerecht Beschwerde erhob.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2023, Zlen. XXXX und XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2022 sowie jene gegen den Bescheid vom 21.03.2023 als unzulässig zurückgewiesen und ist dieser Beschluss in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2023, Zlen. römisch 40 und römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2022 sowie jene gegen den Bescheid vom 21.03.2023 als unzulässig zurückgewiesen und ist dieser Beschluss in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
Daraufhin wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2022, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 08.07.2021 abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, gegen ihn auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19.05.2023 neuerlich zugestellt.
Mit dem am 20.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1989 durchgehend in Österreich aufhalte. Seine gesamte Familie befände sich im Bundesgebiet und habe er sich in Österreich sozial, familiär und beruflich komplett integriert. Er sei der deutschen Sprache auf muttersprachlichem Niveau mächtig, habe im Bundesgebiet mehrere leibliche Kinder und könne faktisch einem österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers seien im Verhältnis mit diesen Umständen zu sehen und habe sich das Bundesamt nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakte auseinandergesetzt. Ferner sei kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers einvernommen worden und läge entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Kernfamilie vor. Der Beschwerdeführer scheine geläutert und habe erfolgreich eine Psychotherapie absolviert. Es lägen massive soziale und familiäre Kontakte vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eindeutig die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen würden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde zwischen 21.07.2022 und der Zustellung mit 23.05.2023 keinerlei weitere Erhebungen durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch nicht das ihm zustehende Parteiengehör ermöglicht, weswegen der Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben sei.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 27.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Eingabe vom 18.07.2023 gab der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.
Am 31.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet seit rund drei Monaten an Knie- und Schulterschmerzen, weshalb er in ärztlicher Behandlung steht. Zudem nahm er von 2021 bis 2022 psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Ansonsten ist er jedoch gesund und arbeitsfähig, insbesondere leidet er an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Am 08.11.2004 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Niederlassungsnachweis erteilt. Ein am 16.08.2016 gestellter Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ wurde am 27.01.2017 abgewiesen und erfolgte die Rückstufung auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welche der Beschwerdeführer vom 14.02.2018 bis zum 14.02.2019 sowie vom 15.02.20219 bis zum 15.02.2020 innehatte. Sein am 03.04.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX zurückgewiesen. Seitdem verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mehr und ist er damit illegal in Österreich aufhältig. Am 08.11.2004 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Niederlassungsnachweis erteilt. Ein am 16.08.2016 gestellter Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ wurde am 27.01.2017 abgewiesen und erfolgte die Rückstufung auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welche der Beschwerdeführer vom 14.02.2018 bis zum 14.02.2019 sowie vom 15.02.20219 bis zum 15.02.2020 innehatte. Sein am 03.04.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 zurückgewiesen. Seitdem verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mehr und ist er damit illegal in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Albanisch sowie Mazedonisch, Serbisch Slowakisch und Deutsch. Er wurde in XXXX in Nordmazedonien geboren, wobei er vor seiner Ausreise bei seinen Großeltern lebte. In seiner Heimat hat er die Schule bis zur ersten Klasse Hauptschule besucht. Im Jahr 1989 reiste er nach Österreich, wo er seither und damit seit seinem 12. Lebensjahr aufhältig ist. Seine erste Meldung im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz datiert vom 18.09.1989, im Zeitraum 06.11.2009 bis 06.02.2012 sowie vom 16.12.2021 bis 23.04.2023 war er nicht aufrecht in Österreich gemeldet. Im Jahr 2020 hat er sich mehrere Wochen lang in Deutschland aufgehalten. In den Zeiträumen 15.02.2002 bis 13.08.2002, 23.03.2006 bis 22.12.2006, 13.11.2012 bis 27.06.2013, 27.06.2013 bis 02.09.2015, 03.09.2015 bis 26.07.2016, 26.07.2016 bis 08.08.2016, 10.09.2020 bis 04.02.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Albanisch sowie Mazedonisch, Serbisch Slowakisch und Deutsch. Er wurde in römisch 40 in Nordmazedonien geboren, wobei er vor seiner Ausreise bei seinen Großeltern lebte. In seiner Heimat hat er die Schule bis zur ersten Klasse Hauptschule besucht. Im Jahr 1989 reiste er nach Österreich, wo er seither und damit seit seinem 12. Lebensjahr aufhältig ist. Seine erste Meldung im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz datiert vom 18.09.1989, im Zeitraum 06.11.2009 bis 06.02.2012 sowie vom 16.12.2021 bis 23.04.2023 war er nicht aufrecht in Österreich gemeldet. Im Jahr 2020 hat er sich mehrere Wochen lang in Deutschland aufgehalten. In den Zeiträumen 15.02.2002 bis 13.08.2002, 23.03.2006 bis 22.12.2006, 13.11.2012 bis 27.06.2013, 27.06.2013 bis 02.09.2015, 03.09.2015 bis 26.07.2016, 26.07.2016 bis 08.08.2016, 10.09.2020 bis 04.02.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.
Der Beschwerdeführer hat Schulden von über EUR 150.000, -- und ist nach wie vor spielsüchtig. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
In Österreich hat der Beschwerdeführer die Hauptschule abgeschlossen, über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Er war vom 23.11.2017 bis zum 20.03.2019 und vom 19.03.2019 bis zum 23.05.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter sowie vom 01.07.1995 bis zum 15.01.1998, vom 16.02.1998 bis zum 30.11.2002, vom 26.02.2004 bis zum 15.08.2006, vom 11.05.2007 bis zum 15.01.2008, vom 31.03.2009 bis zum 14.05.2009, vom 25.12.2006 bis zum 21.03.2007, vom 01.10.2007 bis zum 31.01.2008, vom 18.06.2012 bis zum 31.08.2012, vom 03.02.2017 bis zum 16.03.2020 und vom 15.05.2020 bis zum 13.10.2020 als Arbeiter erwerbstätig, wobei er unter anderem im Restaurant seiner Eltern gearbeitet hat. Darüber hinaus ist er im letzten Jahr einer illegalen Erwerbstätigkeit in der Reinigungsfirma und der Friedhofsgärtnerei seiner Mutter nachgegangen und in diesen Zusammenhang unter falschem Namen aufgetreten.
Der Beschwerdeführer ist seit 29 Jahren verheiratet, wobei er zuletzt rund zwei Jahre lang eine außereheliche Beziehung geführt hat. Er hat zwei volljährige Kinder sowie einen minderjährigen 15-jährigen Sohn, die – wie auch seine Ehegattin, zwei Enkelkinder, seine zwei Brüder und seine Eltern – allesamt im Bundesgebiet leben und in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, die in Österreich geboren wurden, sind ebenfalls Staatsangehörige von Nordmazedonien. Der Beschwerdeführer hat bis zum 15.12.2021 mit seiner Gattin und seinen Söhnen sowie bis zum 28.02.2020 mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt. An derselben Adresse leben auch die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat er sich auch ehrenamtlich nicht engagiert.
In seiner Heimat verfügt er über familiäre Anbindungen in Form mehrerer Onkel und Tanten, mit denen er allerdings nicht in Kontakt steht. Ferner sind dort die Mutter sowie der Bruder seiner Gattin aufhältig.
In Österreich wurde der Beschwerdeführer bereits sieben Mal rechtskräftig von Strafgerichten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.08.2002, Zl. XXXX wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wegen §§ 12, 15 StGB, § 28 Abs. 2 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.08.2002, Zl. römisch 40 wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wegen Paragraphen 12, 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 06.08.2004, Zl. 22 U 176/2003T wurde er wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (gesamt sohin EUR 180,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Zugleich wurde die mit dem vorangeführten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.08.2002, Zl. XXXX bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 06.08.2004, Zl. 22 U 176/2003T wurde er wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (gesamt sohin EUR 180,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Zugleich wurde die mit dem vorangeführten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.08.2002, Zl. römisch 40 bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.04.2006, Zl. 37 U 377/2005I wurde über den Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt, aus der er mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 04.12.2006, Erlass des BMJ Zl. 4.020.674/6-IV4/2006 am 22.12.2006 unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt entlassen wurde. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.04.2006, Zl. 37 U 377/2005I wurde über den Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt, aus der er mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 04.12.2006, Erlass des BMJ Zl. 4.020.674/6-IV4/2006 am 22.12.2006 unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt entlassen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.06.2006, Zl. 13 Hv 39/2006G wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.04.2006, Zl. 37 U 377/2005I gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, von der mit der vorab genannten Entschließung des Bundespräsidenten vom 04.12.2006 ebenfalls die Verbüßung eines Teiles der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer am 22.12.2006 aus der Haft entlassen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.06.2006, Zl. 13 Hv 39/2006G wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.04.2006, Zl. 37 U 377/2005I gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, von der mit der vorab genannten Entschließung des Bundespräsidenten vom 04.12.2006 ebenfalls die Verbüßung eines Teiles der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer am 22.12.2006 aus der Haft entlassen wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.10.2012, Zl. XXXX wurde er wegen dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 320,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.10.2012, Zl. römisch 40 wurde er wegen dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt sohin EUR 320,00) sowie für den Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2013, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 297 Abs. 1 1. Fall StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.10.2012, Zl. XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, der Privatbeteiligten I.B. EUR 133.000, -- sowie EUR 570, -- an H.H., EUR 13.832,14 an F.Y. und EUR 5.900, -- an die Firma L.S. GmbH zu bezahlen. Am 08.08.2016 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren entlassen, wobei zugleich Bewährungshilfe angeordnet wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2013, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, 3. Fall StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 297 Absatz eins, 1. Fall StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2. Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.10.2012, Zl. römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, der Privatbeteiligten römisch eins.B. EUR 133.000, -- sowie EUR 570, -- an H.H., EUR 13.832,14 an F.Y. und EUR 5.900, -- an die Firma L.S. GmbH zu bezahlen. Am 08.08.2016 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren entlassen, wobei zugleich Bewährungshilfe angeordnet wurde.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden N.E.)
A.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 3 % Heroin und Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20 % Cocain, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar A.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 3 % Heroin und Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20 % Cocain, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar
(…)
II.) N.E. gewerbsmäßig, wobei er bereits einmal wegen § 28 Abs. 2 SMG (a.F.) verurteilt worden ist, römisch zwei.) N.E. gewerbsmäßig, wobei er bereits einmal wegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG (a.F.) verurteilt worden ist,
1.) am 7.9.2012 mit dem B.H. 50 g Heroin mit einer Reinsubstanz von 1,5 g Diacetylmorphin,
2.) zwischen 7.9.2012 und Oktober 2012 180 g Heroin mit einer Reinsubstanz von 5,4 g Diacetylmorphin an unbekannte Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf,
3.) von Juni 2012 bis Oktober 2012 T.B. 80 g Heroin mit einer Reinsubstanz von 2,4 g Diacetylmorphin.
(…)
B.) N.E.
I.) am 13.9.2012 zu der vom abgesondert verfolgten R.K. dadurch begangenen strafbaren Handlung, dass dieser fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des Gasthauses H. durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, indem dieser die Eingangstüre des Gasthauses aufbrach und EUR 300,-- an Bargeld sowie Zigaretten im Gesamtwert von EUR 70,-- an sich nahm, dadurch beigetragen hat, dass er ihn in Kenntnis des Tatplans mit seinem PKW BMW X 5 zum Gasthaus H. hinbrachte und nach Tatbegehung wieder abholte;römisch eins.) am 13.9.2012 zu der vom abgesondert verfolgten R.K. dadurch begangenen strafbaren Handlung, dass dieser fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des Gasthauses H. durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, indem dieser die Eingangstüre des Gasthauses aufbrach und EUR 300,-- an Bargeld sowie Zigaretten im Gesamtwert von EUR 70,-- an sich nahm, dadurch beigetragen hat, dass er ihn in Kenntnis des Tatplans mit seinem PKW BMW römisch zehn 5 zum Gasthaus H. hinbrachte und nach Tatbegehung wieder abholte;
II.) am 6.10.2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit R.K., A.H. und zwei weiteren unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Wert der I.B. mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen hat, indem sie die Terrassentüre aufbrachen und einen Tresor mit Bargeld, Schmuck und einem Sparbuch im Gesamtwert von zumindest EUR 150.000,-- verbrachten, wobei er in der Absicht handelte bzw. seinen Tatbeitrag in der Absicht setzte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. römisch zwei.) am 6.10.2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit R.K., A.H. und zwei weiteren unbekannten Mittätern (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Wert der römisch eins.B. mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen hat, indem sie die Terrassentüre aufbrachen und einen Tresor mit Bargeld, Schmuck und einem Sparbuch im Gesamtwert von zumindest EUR 150.000,-- verbrachten, wobei er in der Absicht handelte bzw. seinen Tatbeitrag in der Absicht setzte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(…)
E.) N.E. am 7.9.2012 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor Beamten der PI R. falsch ausgesagt hat, indem er die unter Punkt D.) I.) genannten Angaben der C.B. sinngemäß bestätigte. E.) N.E. am 7.9.2012 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor Beamten der PI R. falsch ausgesagt hat, indem er die unter Punkt D.) römisch eins.) genannten Angaben der C.B. sinngemäß bestätigte.
F.) N.E. und B.H. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) C.B. zu der unter Punkt D.) I.) angeführten strafbaren Handlung bestimmt haben, indem sie sie anwiesen, die Polizei zu verständigen und die genannten falschen Angaben gegen D.B. zu tätigen, wobei sie wussten, dass die Angaben falsch waren;F.) N.E. und B.H. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) C.B. zu der unter Punkt D.) römisch eins.) angeführten strafbaren Handlung bestimmt haben, indem sie sie anwiesen, die Polizei zu verständigen und die genannten falschen Angaben gegen D.B. zu tätigen, wobei sie wussten, dass die Angaben falsch waren;
G.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich zahlungs- und leistungsfähiger und -williger Geschäftspartner zu sein, zu nachstehenden Handlungen verleitet hat, die diese mit einem insgesamt EUR 3.000, -- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar N.E.
I.) im Mai und Juni 2012 F.Y. zur Bezahlung von Baumaterial im Wert von EUR 6.832,14 sowie zur Übergabe von Bargeld in Höhe von EUR 11.500, --, indem er angab, dafür Räumlichkeiten des Opfers zu renovieren, wobei der Genannte dadurch einen Schaden von zumindest EUR 13.832,14 erlitt;römisch eins.) im Mai und Juni 2012 F.Y. zur Bezahlung von Baumaterial im Wert von EUR 6.832,14 sowie zur Übergabe von Bargeld in Höhe von EUR 11.500, --, indem er angab, dafür Räumlichkeiten des Opfers zu renovieren, wobei der Genannte dadurch einen Schaden von zumindest EUR 13.832,14 erlitt;
II.) im September 2012 C.B. zur Übergabe von EUR 1.500, --, indem er angab, er werde das geliehene Geld wieder zurückbezahlen;römisch zwei.) im September 2012 C.B. zur Übergabe von EUR 1.500, --, indem er angab, er werde das geliehene Geld wieder zurückbezahlen;
III.) am 13.6.2012 Verfügungsberechtigte der Firma L.S. GmbH zur Übergabe eines PKW der Marke Peugeot im Wert von EUR 9.000, --, indem er vorgab, in weiterer Folge die Kreditraten zu bezahlen, jedoch den PKW umgehend weiterverkaufte und lediglich die erste Rate in Höhe von EUR 433,33 und die Kaution in Höhe von EUR 900, -- bezahlte, wodurch die Firma L.S. GmbH mit zumindest EUR 5.900, -- am Vermögen geschädigt wurde. römisch drei.) am 13.6.2012 Verfügungsberechtigte der Firma L.S. GmbH zur Übergabe eines PKW der Marke Peugeot im Wert von EUR 9.000, --, indem er vorgab, in weiterer Folge die Kreditraten zu bezahlen, jedoch den PKW umgehend weiterverkaufte und lediglich die erste Rate in Höhe von EUR 433,33 und die Kaution in Höhe von EUR 900, -- bezahlte, wodurch die Firma L.S. GmbH mit zumindest EUR 5.900, -- am Vermögen geschädigt wurde.
IV.) am 7.9.2012 D.B. zur Übergabe von 230 g Heroin, indem er angab, er werde den Kaufpreis, nämlich EUR 6.500, -- aus der Wohnung holen und ihm bringen, dann jedoch nicht den Kaufpreis überbrachte. römisch vier.) am 7.9.2012 D.B. zur Übergabe von 230 g Heroin, indem er angab, er werde den Kaufpreis, nämlich EUR 6.500, -- aus der Wohnung holen und ihm bringen, dann jedoch nicht den Kaufpreis überbrachte.
(…)
Das Strafgericht berücksichtigte in Zusammenhang mit der Strafbemessung das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen, die mehrfache Tatbegehung zu den Punkten A.) II.), B.) und G.) sowie die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens gewertet.Das Strafgericht berücksichtigte in Zusammenhang mit der Strafbemessung das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen, die mehrfache Tatbegehung zu den Punkten A.) römisch zwei.), B.) und G.) sowie die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens gewertet.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2021, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2021, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien und anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift
I.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hat, und zwar römisch eins.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hat, und zwar
A.) seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 4.9.2020 30,9 Gramm Kokain mit einem Gehalt des Wirkstoffs Cocain von mindestens 84,49 %
B.) seit einem mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 7.9.2020 272,1 Gramm einer Mischung aus Kokain und „Speed“ mit einem Gehalt des Wirkstoffs Cocain von mindestens 25 % und des Wirkstoffs Amphetamin von mindestens 15,66 %
II.) anderen überlassen hat, und zwar jeweils Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, römisch zwei.) anderen überlassen hat, und zwar jeweils Kokain mit dem Wirkstoff Cocain,
A.) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 1.9.2020 bis 9.9.2020 R.M.P. 9,4 Gramm brutto;
B.) am 7.7.2020 L.F. 3 Gramm zum Preis von EUR 240, --
C.) im Juli 2020 F.A. in zwei bis drei Angriffen insgesamt 6 Gramm unentgeltlich.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd. Erschwerend fielen hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge zu I.) ins Gewicht. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd. Erschwerend fielen hingegen die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge zu römisch eins.) ins Gewicht.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2021, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der am 18.01.2021 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum 18.01.2023 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, konkret wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten und begleitender Harnkontrollen zu unterziehen.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2021, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der am 18.01.2021 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis zum 18.01.2023 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, konkret wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, regelmäßigen psychiatrisch-medizinischen sowie sozialarbeiterischen Kontakten und begleitender Harnkontrollen zu unterziehen.
Seit dem 22.04.2023 befindet sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens bzw. Vergehens nach §§ 127, 128, 129 StGB, § 107b Abs. 1 StGB, § 107b Abs. 3 StGB, §§ 223, 224 StGB, § 50 WaffG und § 28a SMG in Untersuchungshaft, wobei er am 29.06.2023 von seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn Besuch empfangen hat. Seit dem 22.04.2023 befindet sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens bzw. Vergehens nach Paragraphen 127, 128, 129, StGB, Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB, Paragraphen 223, 224, StGB, Paragraph 50, WaffG und Paragraph 28 a, SMG in Untersuchungshaft, wobei er am 29.06.2023 von seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn Besuch empfangen hat.
1.2. Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien:
Mazedonien ist gemäß § 1 Z 4 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien unzulässig erscheinen ließen. Mazedonien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien unzulässig erscheinen ließen.
Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Politische Lage
Letzte Änderung: 19.01.2023
Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedoniens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 unterzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar (AA 1.4.2022b).
Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 3.6.2021).
Nordmazedoniens Parlament hat am 16.7.2022 den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsrahmen für EU-Beitrittsgespräche gebilligt, der auch einen Kompromissvorschlag im Streit mit dem Nachbarland Bulgarien enthält (FAZ 16.7.2022). In Brüssel wurde im Rahmen des bilateralen Screenings das Kapitel 23 - Justiz und Grundrechte - eröffnet, nach dem Nordmazedonien einen positiven Bericht der Europäischen Kommission erhalten hat (VB 22.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 15.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022
FAZ - Frankfurter Allgemeiner Zeitung (16.7.2022): Deal mit Bulgarien gebilligt: Nordmazedonien nimmt Hürde auf Weg in EU, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nordmazedonien-auf-weg-in-eu-einigung-mit-bulgarien-18178181.html, Zugriff 15.12.2022
VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 19.01.2023
Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022).
Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022).
Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022).
Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.12.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 15.12.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 15.12.2022
EN - Euronews (26.10.2022): Sicherung der EU-Außengrenzen: EU schließt Frontex-Abkommen mit Nordmazedonien, https://de.euronews.com/my-europe/2022/10/26/sicherung-der-eu-aussengrenzen-eu-schliesst-frontex-abkommen-mit-nordmazedonien, Zugriff 15.12.2022
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.3.2022): Aktuelle Sicherheitsherausforderungen und –risiken für Nordmazedonien und die Region - Buchpräsentation und akademische Diskussion, https://www.kas.de/de/web/nordmazedonien/veranstaltungsberichte/detail/-/content/current-security-challenges-and-risks-of-north-macedonia-and-the-region-2, Zugriff 15.12.2022
VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 19.01.2023
Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Trotzdem werden zuweilen Übergriffe durch Polizeibeamte berichtet. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten. Nordmazedonien hat unter anderem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (12.12.1994) und das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (13.2.2009) ratifiziert (AA 3.6.2021).
Die Empfehlungen (u.a. Mängel in der Gefängnisverwaltung, beim Personal und bei der Gesundheitsversorgung etc.) des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), die im Jahr 2021 veröffentlicht wurden, wurden noch nicht umgesetzt. Im Jahr 2021 bearbeitete die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums 63 Beschwerden über die Anwendung von übermäßiger Gewalt durch Polizeibeamte, von denen 19 als unbegründet klassifiziert wurden und in 40 Fällen keine Beweise vorlagen. 2021 wurden von den Justizvollzugsanstalten 112 Berichte über die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Strafgefangene an die Direktion für Strafvollzug übermittelt. 27 dieser Fälle betrafen die Anwendung von körperlicher Gewalt und führten zu Inspektionen (EK 12.10.2022).
Berichte von Übergriffen betreffen insbesondere den Polizeigewahrsam und Gefängnisse. Die Regierung ist tätig geworden, um berechtigte Anschuldigungen zu untersuchen und zu verfolgen. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Bedrohung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 19.01.2023
Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b).
Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 3.6.2021).
Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 12.4.2022).
Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 28.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 16.12.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 14.12.2022
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 23.01.2023
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Diese verbietet auch religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. Andere religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um die gleichen Vorteile zu erhalten. Es gibt derzeit Bestrebungen auch größeren Religionsgemeinschaften zu ermöglichen, den Status einer "juristischen Person" zu erlangen, aber das Justizministerium verschob die Konsultationen mit religiösen Gruppen zu den Änderungen erneut (USDOS 2.6.2022; vgl. EK 12.10.2022).Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Diese verbietet auch religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind. Andere religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um die gleichen Vorteile zu erhalten. Es gibt derzeit Bestrebungen auch größeren Religionsgemeinschaften zu ermöglichen, den Status einer "juristischen Person" zu erlangen, aber das Justizministerium verschob die Konsultationen mit religiösen Gruppen zu den Änderungen erneut (USDOS 2.6.2022; vergleiche EK 12.10.2022).
In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (T?KA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 3.6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073991.html, Zugriff 16.12.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 23.01.2023
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Es gibt weder für Einheimische noch für Personen, die unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stehen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 12.4.2022).
Reise- und Bewegungsfreiheit sind im Allgemeinen uneingeschränkt. Korruption kann die Menschen daran hindern, ihren Arbeits- oder Bildungsort frei zu wählen (FH 24.2.2022).
Quellen:
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 23.01.2023
Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b).
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022).
Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022).
Sozialhilfe und Existenzsicherung
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).
Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022).
Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
BAMF - IOM (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 19.12.2022
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
RNM SSO - Republic of North Macedonia [N. Mazedonien] (12.2022): State Statistical Office, https://www.stat.gov.mk/, Zugriff 19.12.2022
WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2022b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 19.12.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 23.01.2023
Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019).
Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien 280. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021).
Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).
Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019).
Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022).
In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anmerkung gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).
Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022).
In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022).
Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022).
Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022).
Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022).
Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.2.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 16.12.2022
BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 16.12.2022
CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2022): European Committee of Social Rights Conclusions 2021; North Macedonia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071293/Conclusions+2021+North+Macedonia_en.pdf, Zugriff 16.12.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 9.1.2023
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 9.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022
WHO - World Health Organization (4.11.2022): WHO/Europe accelerates efforts to advance health equity in North Macedonia with data and research, https://www.who.int/north-macedonia/news/item/04-11-2022-who-europe-accelerates-efforts-to-advance-health-equity-in-north-macedonia-with-data-and-research, Zugriff 9.1.2023
WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Republic of North Macedonia, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/mkd.pdf?sfvrsn=d3d038cd_6&download=true, Zugriff 9.1.2023
Rückkehr
Letzte Änderung: 23.01.2023
Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021).
Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).
Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022).
Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022
BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 9.1.2023
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.6.2022): R. Nordmazedonien, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nordmazedonien/, Zugriff 9.1.2023
EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD (2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2023, Zlen. XXXX und XXXX , der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 01.06.2023, in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen und Nachweise, in die am 22.04.2021 beim Bundesamt eingebrachte Stellungnahme, in den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2021, Zl. XXXX , in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2021, Zl. XXXX , in den Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX , in die Eingabe vom 06.07.2021 samt Anhang, in den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 06.07.2021, in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2013, Zl. XXXX sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Haftauskunft samt Besucherliste wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 31.07.2023 berücksichtigt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2023, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 01.06.2023, in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen und Nachweise, in die am 22.04.2021 beim Bundesamt eingebrachte Stellungnahme, in den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2021, Zl. römisch 40 , in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2021, Zl. römisch 40 , in den Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 , in die Eingabe vom 06.07.2021 samt Anhang, in den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 06.07.2021, in das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2013, Zl. römisch 40 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Haftauskunft samt Besucherliste wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 31.07.2023 berücksichtigt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie aufgrund des im Verwaltungsverfahren sichergestellten mazedonischen Reisepasses zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und sind auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Die Feststellung, derzufolge er von 2021 bis 2022 psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, war aufgrund der dazu mehrmals ins Verfahren eingebrachten Therapieverlaufsbestätigung des Mag. XXXX vom 30.06.2022 (AS 639, 683, 736, 785 und 865) zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und sind auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Die Feststellung, derzufolge er von 2021 bis 2022 psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, war aufgrund der dazu mehrmals ins Verfahren eingebrachten Therapieverlaufsbestätigung des Mag. römisch 40 vom 30.06.2022 (AS 639, 683, 736, 785 und 865) zu treffen.
Die Feststellungen zum unbefristet erteilten Niederlassungsnachweis, zu dem am 27.01.2017 abgewiesenen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, zur Zurückstufung auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, zur Zurückweisung seines am 03.04.2020 gestellten Antrages sowie dazu, dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, womit er illegal in Österreich aufhältig ist, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem als „Bestätigung über erteilte Aufenthaltstitel“ titulierten Schreiben vom 23.04.2021 (AS 305) sowie aus dem Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX (AS 333f). Die Feststellungen zum unbefristet erteilten Niederlassungsnachweis, zu dem am 27.01.2017 abgewiesenen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, zur Zurückstufung auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, zur Zurückweisung seines am 03.04.2020 gestellten Antrages sowie dazu, dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, womit er illegal in Österreich aufhältig ist, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem als „Bestätigung über erteilte Aufenthaltstitel“ titulierten Schreiben vom 23.04.2021 (AS 305) sowie aus dem Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 (AS 333f).
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Jahr 1989 sowie zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Schul- und Berufsausbildung beruhen auf der Aktenlage, insbesondere auf den Ausführungen in der am 22.04.2021 beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und den Anhaltungen des Beschwerdeführers in Haft sind durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt, sich im Jahr 2020 mehrere Wochen in Deutschland aufgehalten zu haben (S 9 Verhandlungsprotokoll vom 31.07.2023). Dass er Schulden von über EUR 150.000, -- hat und nach wie vor spielsüchtig ist, ergibt sich ebenso aus seinen Ausführungen vor dem erkennenden Richter (S 5 und 7 Verhandlungsprotokoll vom 31.07.2023). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht erwerbstätig ist und Schulden von über EUR 150.000, -- offen aushaften, war die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen.
Die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sind durch die Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt. Die Feststellung, derzufolge der Beschwerdeführer im letzten Jahr einer illegalen Erwerbstätigkeit in der Reinigungsfirma und der Friedhofsgärtnerei seiner Mutter nachgegangen und er in diesem Zusammenhang unter falschem Namen aufgetreten ist, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keinerlei Eintragungen im eingeholten AJ-Web Auszug den Beschwerdeführer betreffend aufscheinen, dieser jedoch in der mündlichen Verhandlung explizit ausgeführt hat: „Ich habe im letzten Jahr bei der Reinigungsfirma meiner Mutter gearbeitet und in der Friedhofsgärtnerei, die meine Mutter heuer übernommen hat. Die Friedhofsgärntnerei ist ein freies Gewerbe. Bis zu meiner letzten Inhaftierung habe ich dort gearbeitet“ sowie ferner „Ich bin angemeldet, aber nicht mit meinem richtigen Namen“ (S 7 und 10 Verhandlungsprotokoll vom 31.07.2023).
Die Feststellungen zu den familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an Österreich, zur Staatsbürgerschaft seiner Gattin und seiner Kinder sowie dazu, dass seine Familienangehörigen in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, waren aufgrund des Akteninhaltes, der dahingehend gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund der ins Verfahren eingebrachten Nachweise zu treffen. Ferner hat er vor dem erkennenden Richter selbst angeführt zuletzt für rund zwei Jahre eine außereheliche Beziehung geführt zu haben (S 6 und 11 Verhandlungsprotokoll vom 31.07.2023). Dass der Beschwerdeführer bis zum 15.12.2021 mit seiner Gattin und seinen Söhnen sowie bis zum 28.02.2020 mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und an derselben Adresse auch seine Eltern und ein Bruder gemeldet sind, ist durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Die Feststellung, derzufolge er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und er sich auch ehrenamtlich nicht engagiert hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht und auch in der am 22.04.2021 eingebrachten Stellungnahme eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft verneint wurde.
Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anbindungen in Form mehrerer Onkel und Tanten verfügt, mit denen er allerdings nicht in Kontakt steht und in Nordmazedonien die Mutter sowie der Bruder seiner Gattin aufhältig sind, ist seinen dahingehenden Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (S 5 Verhandlungsprotokoll vom 31.07.2023).
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu dem seinen Verurteilungen vom 25.04.2013 und vom 18.01.2021 zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2021, Zl. XXXX (AS 325ff) und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2023, Zl. XXXX (AS 509ff). Die Feststellung zum gewährten Strafaufschub bis 18.01.2023 basiert auf dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2021, Zl. XXXX (AS 281ff). Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu dem seinen Verurteilungen vom 25.04.2013 und vom 18.01.2021 zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2021, Zl. römisch 40 (AS 325ff) und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2023, Zl. römisch 40 (AS 509ff). Die Feststellung zum gewährten Strafaufschub bis 18.01.2023 basiert auf dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2021, Zl. römisch 40 (AS 281ff).
Aus der seitens des erkennenden Gerichtes angeforderten Haftauskunft und Besucherliste der Justizanstalt XXXX Neustadt vom 30.06.2023 sowie aus der Verständigung vom 01.06.2023 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 22.04.2023 wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens bzw. Vergehens nach §§ 127, 128, 129 StGB, § 107b Abs. 1 StGB, § 107b Abs. 3 StGB, §§ 223, 224 StGB, § 50 WaffG und § 28a SMG in Untersuchungshaft befindet und er am 29.06.2023 von seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn Besuch empfangen hat. Aus der seitens des erkennenden Gerichtes angeforderten Haftauskunft und Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 Neustadt vom 30.06.2023 sowie aus der Verständigung vom 01.06.2023 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 22.04.2023 wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens bzw. Vergehens nach Paragraphen 127, 128, 129, StGB, Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB, Paragraphen 223, 224, StGB, Paragraph 50, WaffG und Paragraph 28 a, SMG in Untersuchungshaft befindet und er am 29.06.2023 von seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn Besuch empfangen hat.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.01.2023; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahlverschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Ferner wurden im Zuge des Verfahrens und insbesondere in der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau sowie Mazedonisch, Serbisch, Slowakisch und Deutsch und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Ferner sind in seiner Heimat familiäre Anbindungen in Form mehrerer Onkel und Tanten sowie seiner Schwiegermutter und seines Schwagers vorhanden. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Nordmazedonien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Nordmazedonien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ferner wurden im Zuge des Verfahrens und insbesondere in der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau sowie Mazedonisch, Serbisch, Slowakisch und Deutsch und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Ferner sind in seiner Heimat familiäre Anbindungen in Form mehrerer Onkel und Tanten sowie seiner Schwiegermutter und seines Schwagers vorhanden. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Nordmazedonien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Nordmazedonien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach Abs. 2 leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechts-widrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privat-lebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechts-widrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privat-lebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzel-falls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzel-falls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).
Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern, Brüdern und Enkelkindern nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargetan. Der Beschwerdeführer hat lediglich bis zum 15.12.2021 an derselben Adresse, an der auch seine Eltern und ein Bruder wohnhaft sind, gelebt und besteht seither kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, was auch bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer lediglich bis zum 13.10.2020 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, er sich seit dem 22.04.2023 in Untersuchungshaft befindet und Schulden von über EUR 150.000, -- offen aushaften, ausgeschlossen werden kann. Ferner ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seinerseits vor seiner Inhaftierung seine in Österreich lebenden Eltern, Brüder und Enkelkinder nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären. Auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen bestehen vermag, so sind damit hinsichtlich seiner Eltern, seiner Brüder und seiner Enkelkinder keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, hervorgekommen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Vielmehr ist die Beziehung zu diesen lediglich der Sphäre des Privatlebens des Beschwerdeführers zuzurechnen. Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern, Brüdern und Enkelkindern nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargetan. Der Beschwerdeführer hat lediglich bis zum 15.12.2021 an derselben Adresse, an der auch seine Eltern und ein Bruder wohnhaft sind, gelebt und besteht seither kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, was auch bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer lediglich bis zum 13.10.2020 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, er sich seit dem 22.04.2023 in Untersuchungshaft befindet und Schulden von über EUR 150.000, -- offen aushaften, ausgeschlossen werden kann. Ferner ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seinerseits vor seiner Inhaftierung seine in Österreich lebenden Eltern, Brüder und Enkelkinder nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären. Auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen bestehen vermag, so sind damit hinsichtlich seiner Eltern, seiner Brüder und seiner Enkelkinder keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, hervorgekommen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Vielmehr ist die Beziehung zu diesen lediglich der Sphäre des Privatlebens des Beschwerdeführers zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet jedoch unbestritten ein Familienleben mit seiner Ehegattin, seinen zwei volljährigen Kindern und seinem minderjährigen Sohn, die allesamt in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zweifelsfrei einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet jedoch unbestritten ein Familienleben mit seiner Ehegattin, seinen zwei volljährigen Kindern und seinem minderjährigen Sohn, die allesamt in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zweifelsfrei einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456/2019). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,).
Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Ein Eingriff in das Kindeswohl erweist sich jedoch zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Ein Eingriff in das Kindeswohl erweist sich jedoch zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).
Im gegenständlichen Beschwerdefall kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder des Beschwerdeführers und insbesondere sein minderjähriger Sohn sowie seine Ehegattin in finanzieller oder anderweitiger Hinsicht von ihm abhängig sind und wurde dahingehendes im Zuge des Verfahrens letztlich auch nicht vorgebracht. Wie bereits vorab ausgeführt, geht der Beschwerdeführer seit dem 13.10.2020 keiner (legalen) Beschäftigung mehr nach. Er hat Schulden von über EUR 150.000, -- und befindet sich seit dem 22.04.2023 in Untersuchungshaft, sodass eine finanzielle Abhängigkeit vom Beschwerdeführer auszuschließen ist. Darüber hinaus ist die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung seines 15-jährigen Sohnes durch dessen obsorgeberechtigte Mutter – die Ehegattin des Beschwerdeführers – sichergestellt. Sie leben im gemeinsamen Haushalt und war seine Ehefrau auch bisher während seiner Inhaftierungen in der Lage für die Betreuung und Versorgung ihres gemeinsamen minderjährigen Sohnes aufzukommen und sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb ihr dies hinkünftig nicht möglich sein sollte.
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen lediglich bis zum 15.12.2021 sowie mit seiner Tochter bis zum 28.02.2020 zusammengelebt hat und besteht sohin seit über einem Jahr und acht Monaten bzw. hinsichtlich der Tochter seit über drei Jahren kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Der Beschwerdeführer ist damit auch nicht mehr maßgeblich in ihre Alltagsgestaltung miteingebunden und ist aufgrund seiner Anhaltung in Untersuchungshaft der persönliche Kontakt derzeit ohnehin eingeschränkt, womit die Intensität des Familienlebens ebenfalls erheblich abgeschwächt wird. Zudem ist das Familienleben mit seiner Ehegattin insofern als relativiert zu betrachten, als der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat zuletzt für rund zwei Jahre eine außereheliche Beziehung geführt zu haben.
Hinzukommt, dass es sich beim minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers um kein Kleinkind mehr handelt, vielmehr ist dieser bereits 15 Jahre alt und kann der Kontakt mit diesem angesichts seines fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden, was schließlich auch für die volljährige Tochter, den volljährigen Sohn und die Ehegattin des Beschwerdeführers zu gelten hat. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Kindern und seiner Gattin führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuche in Nordmazedonien im Hinblick auf das jugendliche Alter seines minderjährigen Sohnes und der Volljährigkeit seiner zwei anderen Kinder und seiner Ehefrau, die allesamt über die nordmazedonische Staatsbürgerschaft verfügen, möglich und zumutbar, wobei die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung sogar bereits kundgetan hat, den Beschwerdeführer nach Nordmazedonien begleiten bzw. ihn ebendort regelmäßig besuchen zu wollen.
Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Angehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung teils schwerwiegender Vorsatztaten eine Trennung von seinen Kindern und seiner Ehegattin bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann.Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Angehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung teils schwerwiegender Vorsatztaten eine Trennung von seinen Kindern und seiner Ehegattin bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Kinder und seine Ehegattin insbesondere in Anbetracht der bereits seit längerer Zeit aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gelagerten Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls des minderjährigen Sohnes keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in den Schengen-Raum zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Kinder und seine Ehegattin insbesondere in Anbetracht der bereits seit längerer Zeit aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gelagerten Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls des minderjährigen Sohnes keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in den Schengen-Raum zurückzukehren.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Der Beschwerdeführer hält sich – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – seit dem Jahr 1989 und damit seit rund 34 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen in Ansehung seiner guten Deutschkenntnisse, seiner in Österreich absolvierten Schulbildung sowie aufgrund der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten unstreitig erfüllt.
Darüber hinaus ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zuletzt lediglich bis zum 15.02.2020 im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ war und hält er sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt jedoch für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Darüber hinaus ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zuletzt lediglich bis zum 15.02.2020 im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ war und hält er sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt jedoch für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).
Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).
Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Integrationsbemühungen seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein strafrechtswidriges schwerwiegendes Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen sieben strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag.
In diesem Zusammenhang gilt unter anderem auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des (zwischenzeitig durch Art. 4 Z 5, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018 aufgehobenen, aber gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor anwendbaren) § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 fällt. In diesem Zusammenhang gilt unter anderem auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des (zwischenzeitig durch Artikel 4, Ziffer 5,, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, aufgehobenen, aber gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor anwendbaren) Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 fällt.
Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest:
„Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“
Gemäß den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 sowie der höchstgerichtlichen Judikatur können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sein; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085).Gemäß den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 sowie der höchstgerichtlichen Judikatur können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sein; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085).
Somit gilt in diesem Zusammenhang des Weiteren zu klären, was unter dem Begriff „von klein auf“ zu verstehen ist:
Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. I Nr. 56, mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobenen) § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung – weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" sei – nicht als erfasst ansehen können (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, mwN).Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 56, mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobenen) Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung – weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" sei – nicht als erfasst ansehen können vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, mwN).
Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer erst im Alter von 12 Jahren nach Österreich begeben hat, kommt eine Anwendung der im aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 festgelegten Grundsätze fallbezogen nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung nicht von „klein auf“ im Bundesgebiet aufgewachsen ist. Zu prüfen ist daher, ob ihm iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 1989 in Österreich niedergelassen und wurde er erstmals am 08.08.2002 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zumal er sich zehn Jahre rechtmäßig und unterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war und auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG erfüllt waren und er zum damaligen Zeitpunkt keinen Sachverhalt verwirklicht hat, welcher der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegengestanden wäre, hätte ihm im Jahr 1999 die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, weshalb der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 fallbezogen eröffnet ist.Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer erst im Alter von 12 Jahren nach Österreich begeben hat, kommt eine Anwendung der im aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 festgelegten Grundsätze fallbezogen nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung nicht von „klein auf“ im Bundesgebiet aufgewachsen ist. Zu prüfen ist daher, ob ihm iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 1989 in Österreich niedergelassen und wurde er erstmals am 08.08.2002 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zumal er sich zehn Jahre rechtmäßig und unterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war und auch die sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG erfüllt waren und er zum damaligen Zeitpunkt keinen Sachverhalt verwirklicht hat, welcher der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegengestanden wäre, hätte ihm im Jahr 1999 die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 fallbezogen eröffnet ist.
In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass er einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Z 6), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Z 8). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG – gewährleisten zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vgl. EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen).In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass er einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Ziffer 6,), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Ziffer 8,). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – gewährleisten zu können vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vergleiche EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Kombination seines qualifizierten, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, welches eine breite Deliktspalette (Suchtmitteldelikte sowie strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Rechtspflege und gegen Leib und Leben) umfasst sehr wohl eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität (vgl. etwa zuletzt VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344, wo bezüglich einer aus der Begehung von besonders verwerflichen (besonders gravierenden) Straftaten abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auf eine Gesamtschau aus kontinuierlich anhaltender Straffälligkeit seit 1996, laufend einschlägigen Rückfällen bei Sexualdelikten sowie die Wiederholung von Körperverletzungs- und Gefährdungsdelikten, aus denen ein hohes Aggressionspotential abzuleiten war, sowie eine mehrfach einschlägig qualifizierte Eigentumsdelinquenz abgestellt wurde).Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Kombination seines qualifizierten, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens, welches eine breite Deliktspalette (Suchtmitteldelikte sowie strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Rechtspflege und gegen Leib und Leben) umfasst sehr wohl eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität vergleiche etwa zuletzt VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344, wo bezüglich einer aus der Begehung von besonders verwerflichen (besonders gravierenden) Straftaten abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auf eine Gesamtschau aus kontinuierlich anhaltender Straffälligkeit seit 1996, laufend einschlägigen Rückfällen bei Sexualdelikten sowie die Wiederholung von Körperverletzungs- und Gefährdungsdelikten, aus denen ein hohes Aggressionspotential abzuleiten war, sowie eine mehrfach einschlägig qualifizierte Eigentumsdelinquenz abgestellt wurde).
Fallbezogen ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ingesamt sieben rechtskräftige Verurteilungen aufweist und er zu zwei Geldstrafen, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, wobei sein strafrechtswidriges Fehlverhalten eine breite Deliktspalette (Suchtmitteldelikte sowie strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Rechtspflege und gegen Leib und Leben) umfasst. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.08.2002 wegen §§ 12, 15 StGB, § 28 Abs. 2 SMG, mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 06.08.2004 wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.04.2006 wegen dem Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB, mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.06.2006 wegen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, 15 StGB, mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.10.2012 wegen dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 297 Abs. 1 1. Fall StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB sowie zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2021 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG rechtskräftig verurteilt. Fallbezogen ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ingesamt sieben rechtskräftige Verurteilungen aufweist und er zu zwei Geldstrafen, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, wobei sein strafrechtswidriges Fehlverhalten eine breite Deliktspalette (Suchtmitteldelikte sowie strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Rechtspflege und gegen Leib und Leben) umfasst. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.08.2002 wegen Paragraphen 12, 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, SMG, mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 06.08.2004 wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.04.2006 wegen dem Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB, mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.06.2006 wegen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, 15 StGB, mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.10.2012 wegen dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2013 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, 3. Fall StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 297 Absatz eins, 1. Fall StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2. Fall StGB sowie zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2021 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG rechtskräftig verurteilt.
Wie unter Punkt 3.3. („Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes“) noch auszuführen sein wird, geht vom Beschwerdeführer damit in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Dabei gilt unter Verweis auf die diesbezüglich Ausführungen insbesonders hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels – welches auch gegenständlich vorliegt – als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Zudem hat Berücksichtigung zu finden, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie fallbezogen (vgl. dazu auch Punkt 3.3.) – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) sowie auf sogenannte „harte Drogen“ bezieht (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Darüber hinaus besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN, VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN), von Betrugskriminalität, welche im gegenständlichen Fall noch dazu teils gewerbsmäßig und teils schwer begangen wurde (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161) sowie von strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege (vgl. VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Den Beschwerdeführer vermochten weder die über ihn verhängten Geldstrafen noch die gewährten Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen wie beispielsweise teilbedingte Strafnachsichten, bedingte Entlassungen sowie die Beigebung eines Bewährungshelfers noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und wurde er trotz seiner Vorverurteilungen immer wieder erneut – teils einschlägig – straffällig, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, was zuletzt auch in der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten Niederschlag fand. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung strafbarer Handlungen, denen mehrfach eine gewerbsmäßige Tatbegehung zugrunde lag, unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten zum Ausdruck gebracht und verdeutlichte er eindrucksvoll, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in seinem Falle offenkundig keine Wirkung zeigte. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher handelt, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und ist in einer Gesamtbetrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er hinkünftig neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht, was letztlich auch dadurch unterstrichen wird, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung kein mittlerweile entwickeltes Unrechtsbewusstsein und damit ein positiver Gesinnungswandel nicht zu erkennen war (vgl. dazu näher Punkt 3.3.). Wie unter Punkt 3.3. („Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes“) noch auszuführen sein wird, geht vom Beschwerdeführer damit in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Dabei gilt unter Verweis auf die diesbezüglich Ausführungen insbesonders hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels – welches auch gegenständlich vorliegt – als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Zudem hat Berücksichtigung zu finden, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie fallbezogen vergleiche dazu auch Punkt 3.3.) – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) sowie auf sogenannte „harte Drogen“ bezieht vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Darüber hinaus besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN, VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN), von Betrugskriminalität, welche im gegenständlichen Fall noch dazu teils gewerbsmäßig und teils schwer begangen wurde vergleiche VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161) sowie von strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege vergleiche VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Den Beschwerdeführer vermochten weder die über ihn verhängten Geldstrafen noch die gewährten Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen wie beispielsweise teilbedingte Strafnachsichten, bedingte Entlassungen sowie die Beigebung eines Bewährungshelfers noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und wurde er trotz seiner Vorverurteilungen immer wieder erneut – teils einschlägig – straffällig, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, was zuletzt auch in der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten Niederschlag fand. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung strafbarer Handlungen, denen mehrfach eine gewerbsmäßige Tatbegehung zugrunde lag, unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten zum Ausdruck gebracht und verdeutlichte er eindrucksvoll, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in seinem Falle offenkundig keine Wirkung zeigte. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher handelt, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und ist in einer Gesamtbetrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er hinkünftig neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht, was letztlich auch dadurch unterstrichen wird, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung kein mittlerweile entwickeltes Unrechtsbewusstsein und damit ein positiver Gesinnungswandel nicht zu erkennen war vergleiche dazu näher Punkt 3.3.).
Insgesamt lässt eine Beschreibung der Umstände, unter welchen er die Taten begangen hat, Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und ist einer Zusammenschau der gegebenen Umstände jedenfalls von einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 auszugehen. In den vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten strafbaren Handlungen ist sohin zweifelsfrei ein massives strafrechtliches Fehlverhalten zu erblicken, welches das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich auch vor dem Hintergrund seines nunmehr rund 34 Jahre andauernden Aufenthaltes sowie der im Bundesgebiet bestehenden familiären Anbindungen maßgeblich mindert und welches letztlich dazu führt, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz seines langjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseines gewisser integrationsbegründender Merkmale überwiegen.Insgesamt lässt eine Beschreibung der Umstände, unter welchen er die Taten begangen hat, Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und ist einer Zusammenschau der gegebenen Umstände jedenfalls von einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 auszugehen. In den vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten strafbaren Handlungen ist sohin zweifelsfrei ein massives strafrechtliches Fehlverhalten zu erblicken, welches das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich auch vor dem Hintergrund seines nunmehr rund 34 Jahre andauernden Aufenthaltes sowie der im Bundesgebiet bestehenden familiären Anbindungen maßgeblich mindert und welches letztlich dazu führt, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz seines langjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseines gewisser integrationsbegründender Merkmale überwiegen.
Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist ferner zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren in Anbetracht seines langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von der Beziehung zu seinen Angehörigen keine weiteren maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation darzulegen vermochte und hat er sich auch zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlich engagiert. Darüber hinaus ist er im letzten Jahr einer illegalen Beschäftigung in der Reinigungsfirma und der Friedhofsgärtnerei seiner Mutter nachgegangen und war er unter falschem Namen erwerbstätig. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist ferner zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren in Anbetracht seines langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von der Beziehung zu seinen Angehörigen keine weiteren maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation darzulegen vermochte und hat er sich auch zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlich engagiert. Darüber hinaus ist er im letzten Jahr einer illegalen Beschäftigung in der Reinigungsfirma und der Friedhofsgärtnerei seiner Mutter nachgegangen und war er unter falschem Namen erwerbstätig. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des Beschwerdeführers aber ebenso nicht vor. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau sowie Mazedonisch, Serbisch, Slowakisch und Deutsch und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Ferner sind in seiner Heimat familiäre Anbindungen in Form mehrerer Onkel und Tanten sowie seiner Schwiegermutter und seines Schwagers vorhanden und ist daher insgesamt davon auszugehen, dass es ihm ohne Probleme gelingen wird in Nordmezdonien Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des Beschwerdeführers aber ebenso nicht vor. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau sowie Mazedonisch, Serbisch, Slowakisch und Deutsch und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Ferner sind in seiner Heimat familiäre Anbindungen in Form mehrerer Onkel und Tanten sowie seiner Schwiegermutter und seines Schwagers vorhanden und ist daher insgesamt davon auszugehen, dass es ihm ohne Probleme gelingen wird in Nordmezdonien Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung daher jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können und stellt die im vorliegenden Beschwerdefall gegebene "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit des Beschwerdeführers zweifelsohne einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz des rund 34 Jahre andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, des Vorliegens gewisser integrationsbegründender Merkmale und der bestehenden – wenngleich auch aufgrund der dargelegten Gründe abgeschwächten – familiären Anbindungen als dringend geboten erscheinen lassen. Fallbezogen ergibt daher eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib in Österreich in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung daher jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können und stellt die im vorliegenden Beschwerdefall gegebene "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit des Beschwerdeführers zweifelsohne einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz des rund 34 Jahre andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, des Vorliegens gewisser integrationsbegründender Merkmale und der bestehenden – wenngleich auch aufgrund der dargelegten Gründe abgeschwächten – familiären Anbindungen als dringend geboten erscheinen lassen. Fallbezogen ergibt daher eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib in Österreich in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht erfolgte und auch die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht erfolgte und auch die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau sowie Mazedonisch, Serbisch, Slowakisch und Deutsch und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Ferner sind in seiner Heimat familiäre Anbindungen in Form mehrerer Onkel und Tanten sowie seiner Schwiegermutter und seines Schwagers vorhanden. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Nordmazedonien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nordmazedonien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Nordmazedonien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Nordmazedonien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nordmazedonien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nordmazedonien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht der Abschiebung ebenso nicht entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) und ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5). Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,) und ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass diesem aufgrund seines jahrelangen Fehlverhaltens eine hohe kriminelle Energie sowie ein äußerst negatives Persönlichkeitsbild zuzuschreiben sei. Sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben weise ihn als unverbesserlichen Rechtsbrecher aus, den weder gewährte Rechtswohltaten noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels von neuerlichen Deliquenzen abzuhalten vermochte und sei offensichtlich, dass bei ihm kein Gesinnungswandel stattgefunden habe. Unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass diesem aufgrund seines jahrelangen Fehlverhaltens eine hohe kriminelle Energie sowie ein äußerst negatives Persönlichkeitsbild zuzuschreiben sei. Sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben weise ihn als unverbesserlichen Rechtsbrecher aus, den weder gewährte Rechtswohltaten noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels von neuerlichen Deliquenzen abzuhalten vermochte und sei offensichtlich, dass bei ihm kein Gesinnungswandel stattgefunden habe. Unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:
Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet.
Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, dies mehrmals aufgrund der gleichen schädlichen Neigung. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 mehrfach sowie jener der Z 5 zweifelsfrei erfüllt. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, dies mehrmals aufgrund der gleichen schädlichen Neigung. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, mehrfach sowie jener der Ziffer 5, zweifelsfrei erfüllt.
Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt. Was die Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz anbelangt, so gilt zunächst hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt. Was die Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz anbelangt, so gilt zunächst hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.08.2002, Zl. XXXX wegen §§ 12, 15 StGB, § 28 Abs. 2 SMG, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2013, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2021, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG rechtskräftig verurteilt. Dabei wird keineswegs verkannt, dass die Verurteilung vom 08.08.2002 bereits längere Zeit zurückliegt, zumindest mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, es in diesem Zusammenhang offenbar beim Versuch blieb und das Strafgericht hinsichtlich der Verurteilung vom 18.01.2021 das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd gewertet hat. Besondere Berücksichtigung hat jedoch zu finden, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie im vorliegenden Beschwerdefall mehrfach – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) sowie auf sogenannte „harte Drogen“ bezieht (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Der Beschwerdeführer hat unter anderem vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig überlassen, wobei er über die Art und Qualität des von ihm verkauften bzw. überlassenen Suchtgiftes Bescheid wusste. Ferner hat er vorschriftswidrig Kokain und „Speed“ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen und anderen überlassen. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die in seinem Besitz befindlichen Menge an Suchtgift die Grenzmenge übersteigt. Das insbesondere seinen jüngsten Verurteilungen zugrundeliegende und den Feststellungen zu entnehmende nicht unerhebliche Überschreiten der Grenzmengen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter anderem mit Heroin und Kokain und damit mit harten Drogen gehandelt hat, ist jedenfalls zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen. Zudem gilt festzuhalten, dass in Bezug auf die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 18.01.2021 auch das Strafgericht zu dem Schluss kam, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer anzusehen sei, weshalb die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach § 35 Abs. 2 SMG nicht in Betracht kamen.Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.08.2002, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 12, 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, SMG, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2013, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG sowie zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2021, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG rechtskräftig verurteilt. Dabei wird keineswegs verkannt, dass die Verurteilung vom 08.08.2002 bereits längere Zeit zurückliegt, zumindest mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, es in diesem Zusammenhang offenbar beim Versuch blieb und das Strafgericht hinsichtlich der Verurteilung vom 18.01.2021 das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd gewertet hat. Besondere Berücksichtigung hat jedoch zu finden, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie im vorliegenden Beschwerdefall mehrfach – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) sowie auf sogenannte „harte Drogen“ bezieht vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Der Beschwerdeführer hat unter anderem vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig überlassen, wobei er über die Art und Qualität des von ihm verkauften bzw. überlassenen Suchtgiftes Bescheid wusste. Ferner hat er vorschriftswidrig Kokain und „Speed“ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen und anderen überlassen. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die in seinem Besitz befindlichen Menge an Suchtgift die Grenzmenge übersteigt. Das insbesondere seinen jüngsten Verurteilungen zugrundeliegende und den Feststellungen zu entnehmende nicht unerhebliche Überschreiten der Grenzmengen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter anderem mit Heroin und Kokain und damit mit harten Drogen gehandelt hat, ist jedenfalls zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen. Zudem gilt festzuhalten, dass in Bezug auf die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 18.01.2021 auch das Strafgericht zu dem Schluss kam, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer anzusehen sei, weshalb die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG nicht in Betracht kamen.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der den Strafurteilen vom 25.04.2013 und vom 18.01.2021 zugrundeliegenden Sachverhalten zu Ungunsten des Beschwerdeführers die mehrfache Tatbegehung und der teils gegebene lange Deliktszeitraum zu berücksichtigen und hat er sich damit offenkundig wiederholt nicht dazu veranlasst gesehen hat, sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einzustellen, wodurch er die von ihm ausgehende kriminelle Energie eindrucksvoll verdeutlicht hat. Ferner ist in Bezug auf seine Verurteilung vom 25.04.2013 die Deliktsqualifikation nach § 28a Abs. 2 Z 1 SMG und somit die gewerbsmäßige Tatbegehung sowie der Umstand, dass er bereits einmal wegen § 28 Abs. 2 SMG (a.F.) und demnach wegen einer strafbaren Handlung, die einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG n.F. entspricht, verurteilt worden ist, besonders hervorzuheben. Wie der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung zu entnehmen ist, handelte der Beschwerdeführer bei seinen Tathandlungen mit der Absicht, sich durch den wiederholten gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Dabei bleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich die bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr bei einem Fremden schon dadurch manifestiert hat, dass er dieses Fehlverhalten gewerbsmäßig begangen hat (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/21/0220), wobei fallbezogen festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge abermals zumindest wegen dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften straffällig wurde. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 13.10.2020 einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keinerlei Nachweise über eine etwaige Arbeitszusage nach seiner Haftentlassung in Vorlage gebracht wurden, weshalb nicht mit einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen ist und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – der sich gegenwärtig erneut unter anderem wegen dem Verdacht der Begehung des Verbrechens nach § 28a SMG in Untersuchungshaft befindet – in seinen Verhaltensmustern verharrt und nach seiner Entlassung weiter Suchtgift verkaufen wird. Darüber hinaus ist hinsichtlich der den Strafurteilen vom 25.04.2013 und vom 18.01.2021 zugrundeliegenden Sachverhalten zu Ungunsten des Beschwerdeführers die mehrfache Tatbegehung und der teils gegebene lange Deliktszeitraum zu berücksichtigen und hat er sich damit offenkundig wiederholt nicht dazu veranlasst gesehen hat, sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einzustellen, wodurch er die von ihm ausgehende kriminelle Energie eindrucksvoll verdeutlicht hat. Ferner ist in Bezug auf seine Verurteilung vom 25.04.2013 die Deliktsqualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG und somit die gewerbsmäßige Tatbegehung sowie der Umstand, dass er bereits einmal wegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG (a.F.) und demnach wegen einer strafbaren Handlung, die einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG n.F. entspricht, verurteilt worden ist, besonders hervorzuheben. Wie der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung zu entnehmen ist, handelte der Beschwerdeführer bei seinen Tathandlungen mit der Absicht, sich durch den wiederholten gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Dabei bleibt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich die bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr bei einem Fremden schon dadurch manifestiert hat, dass er dieses Fehlverhalten gewerbsmäßig begangen hat vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/21/0220), wobei fallbezogen festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge abermals zumindest wegen dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften straffällig wurde. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 13.10.2020 einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keinerlei Nachweise über eine etwaige Arbeitszusage nach seiner Haftentlassung in Vorlage gebracht wurden, weshalb nicht mit einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen ist und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – der sich gegenwärtig erneut unter anderem wegen dem Verdacht der Begehung des Verbrechens nach Paragraph 28 a, SMG in Untersuchungshaft befindet – in seinen Verhaltensmustern verharrt und nach seiner Entlassung weiter Suchtgift verkaufen wird.
Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gesetzt hat. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.06.2006, Zl. 13 Hv 39/2006G wegen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, 15 StGB, mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.10.2012, Zl. XXXX wegen dem Vergehen des Betruges nach § 146 StGB sowie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.04.2013, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gesetzt hat. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.06.2006, Zl. 13 Hv 39/2006G wegen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, 15 StGB, mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.10.2012, Zl. römisch 40 wegen dem Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB sowie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.04.2013, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, 3. Fall StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2. Fall StGB rechtskräftig verurteilt.
Dahingehend gilt es auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) zu verweisen. Darüber hinaus wird – was die Verurteilung vom 12.06.2006 betrifft – nicht Außer Acht gelassen, dass es in diesem Zusammenhang beim Versuch geblieben ist und dem Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 04.12.2006 die Verbüßung eines Teiles der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, jedoch ist die Deliktsqualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 (a.F.) StGB und damit das Übersteigen der Wertgrenze, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen. Dahingehend gilt es auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) zu verweisen. Darüber hinaus wird – was die Verurteilung vom 12.06.2006 betrifft – nicht Außer Acht gelassen, dass es in diesem Zusammenhang beim Versuch geblieben ist und dem Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 04.12.2006 die Verbüßung eines Teiles der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, jedoch ist die Deliktsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, (a.F.) StGB und damit das Übersteigen der Wertgrenze, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen.
Im Hinblick auf das seiner weiteren Verurteilung vom 25.04.2013 zugrundliegende Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch – in dessen Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleibt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Punkt B.) I.) des Urteils nicht als unmittelbarer Täter sondern als Beteiligter nach § 12 3. Fall StGB mitwirkte – ist zum einen der Umstand, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen in einem ingesamt EUR 50.000,- bei weitem übersteigenden Wert, konkret Bargeld, Schmuck und ein Sparbuch im Gesamtwert von zumindest EUR 150.000,-- , erbeuten wollte, wodurch die Qualifikation nach § 128 Abs. 2 StGB (a.F.) als erfüllt anzusehen ist, besonders hervorzuheben. Zum Anderen ergibt sich bei einem Diebstahl durch Einbruch die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung heraus, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern (vgl. dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129 StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.at) und hat der Beschwerdeführer durch das Aufbrechen der Terrassentüre unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen. Im Hinblick auf das seiner weiteren Verurteilung vom 25.04.2013 zugrundliegende Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch – in dessen Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleibt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Punkt B.) römisch eins.) des Urteils nicht als unmittelbarer Täter sondern als Beteiligter nach Paragraph 12, 3. Fall StGB mitwirkte – ist zum einen der Umstand, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen in einem ingesamt EUR 50.000,- bei weitem übersteigenden Wert, konkret Bargeld, Schmuck und ein Sparbuch im Gesamtwert von zumindest EUR 150.000,-- , erbeuten wollte, wodurch die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB (a.F.) als erfüllt anzusehen ist, besonders hervorzuheben. Zum Anderen ergibt sich bei einem Diebstahl durch Einbruch die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung heraus, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern vergleiche dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 129, StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.at) und hat der Beschwerdeführer durch das Aufbrechen der Terrassentüre unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen.
Davon abgesehen wiegt hinsichtlich Punkt B.) der Verurteilung die mehrfache Tatbegehung sowie hinsichtlich Punkt B.). II.) außerdem schwer, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig und damit in der Absicht handelte bzw. seinen Tatbeitrag in der Absicht setzte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen mit abgesondert verfolgten Mittätern eine fortlaufende Einnahme zur Aufbesserung seines Lebensunterhaltes sowie jenes seiner Frau und seiner drei Kinder zu verschaffen, wobei gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung zeigt (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Ferner fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer das von ihm in diesem Zusammenhang gesetzte Fehlverhalten nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte und der Tathandlung eine geplante und professionelle Vorgehensweise zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat vor der Tat in Erfahrung gebracht, dass sich in dem im Eigentum der I.B. etablierten Haus in einer Bar ein Tresor mit Schmuck und sonstigen Wertgegenständigen im Wert von EUR 50.000, -- bis 60.000, -- befinden und beschloss, gemeinsam mit weiteren Mittätern in das Haus der I.B. einzubrechen, den Tresor aus seiner Verankerung zu reißen und samt Inhalt mitzunehmen. Ein Teil der gestohlenen Wertgegenstände wurde unter den Tätern aufgeteilt, den Großteil nahm jedoch der Beschwerdeführer an sich, verkaufte diesen auf dem Schwarzmarkt und teilte den Erlös unter ihm und seinen Mittätern auf. Davon abgesehen wiegt hinsichtlich Punkt B.) der Verurteilung die mehrfache Tatbegehung sowie hinsichtlich Punkt B.). römisch zwei.) außerdem schwer, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig und damit in der Absicht handelte bzw. seinen Tatbeitrag in der Absicht setzte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen mit abgesondert verfolgten Mittätern eine fortlaufende Einnahme zur Aufbesserung seines Lebensunterhaltes sowie jenes seiner Frau und seiner drei Kinder zu verschaffen, wobei gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung zeigt vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Ferner fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer das von ihm in diesem Zusammenhang gesetzte Fehlverhalten nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte und der Tathandlung eine geplante und professionelle Vorgehensweise zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat vor der Tat in Erfahrung gebracht, dass sich in dem im Eigentum der römisch eins.B. etablierten Haus in einer Bar ein Tresor mit Schmuck und sonstigen Wertgegenständigen im Wert von EUR 50.000, -- bis 60.000, -- befinden und beschloss, gemeinsam mit weiteren Mittätern in das Haus der römisch eins.B. einzubrechen, den Tresor aus seiner Verankerung zu reißen und samt Inhalt mitzunehmen. Ein Teil der gestohlenen Wertgegenstände wurde unter den Tätern aufgeteilt, den Großteil nahm jedoch der Beschwerdeführer an sich, verkaufte diesen auf dem Schwarzmarkt und teilte den Erlös unter ihm und seinen Mittätern auf.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer begangenen Betrugsdelikte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Betrugskriminalität, welche im gegenständlichen Fall noch dazu teils gewerbsmäßig und teils schwer begangen wurde, besteht (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161) und hat der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Fehlverhalten diesen Interessen massiv zuwidergehandelt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dabei auch keineswegs verkannt, dass hinsichtlich der Verurteilung vom 03.10.2012 lediglich eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, allerdings wurde er in weiterer Folge erneut einschlägig und in gesteigerter Form straffällig, wobei er wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB verurteilt wurde. Zu seinen Ungunsten ist diesbezüglich ins Treffen zu führen, dass es in Zusammenhang mit dem unter Punkt G.) des Urteils vom 25.04.2013 angeführten Sachverhalt zu mehreren Tatwiederholungen sowie zum erheblichen Überschreiten der Schadensgrenze nach § 147 Abs. 2 (a.F.) StGB gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat im Mai und Juni 2012, im September 2012, am 13.06.2012 und am 07.09.2012 die Geschädigten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich zahlungs- und leistungsfähiger und –williger Geschäftspartner zu sein, zu den festgestellten Handlungen verleitet, die diese mit einem insgesamt EUR 3.000, -- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei insbesondere dem F.Y. ein Schaden von zumindest EUR 13.832,14 und der Firma L.S. GmbH von zumindest EUR 5.900, -- entstanden ist. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer abermals in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. So geht aus dem im Akt erliegenden Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines gewerbsmäßigen Suchtgifthandels sowie der gewerbsmäßig begangenen Einbruchdiebstähle noch immer nicht das Auslangen gefunden hatte, weshalb er beschloss mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der genannten Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie jenes seiner Familie für zumindest einige Wochen zu verschaffen, fortlaufende Betrugshandlungen mit einem pro Tathandlung großteils EUR 3.000,-- übersteigenden Schaden zu begehen, wodurch er der bei ihm unzweifelhaft vorhandenden schädlichen Neigung sowie seiner gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung nur noch mehr Ausdruck verliehen hat. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer begangenen Betrugsdelikte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Betrugskriminalität, welche im gegenständlichen Fall noch dazu teils gewerbsmäßig und teils schwer begangen wurde, besteht vergleiche VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161) und hat der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Fehlverhalten diesen Interessen massiv zuwidergehandelt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dabei auch keineswegs verkannt, dass hinsichtlich der Verurteilung vom 03.10.2012 lediglich eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, allerdings wurde er in weiterer Folge erneut einschlägig und in gesteigerter Form straffällig, wobei er wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 2. Fall StGB verurteilt wurde. Zu seinen Ungunsten ist diesbezüglich ins Treffen zu führen, dass es in Zusammenhang mit dem unter Punkt G.) des Urteils vom 25.04.2013 angeführten Sachverhalt zu mehreren Tatwiederholungen sowie zum erheblichen Überschreiten der Schadensgrenze nach Paragraph 147, Absatz 2, (a.F.) StGB gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat im Mai und Juni 2012, im September 2012, am 13.06.2012 und am 07.09.2012 die Geschädigten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich zahlungs- und leistungsfähiger und –williger Geschäftspartner zu sein, zu den festgestellten Handlungen verleitet, die diese mit einem insgesamt EUR 3.000, -- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei insbesondere dem F.Y. ein Schaden von zumindest EUR 13.832,14 und der Firma L.S. GmbH von zumindest EUR 5.900, -- entstanden ist. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer abermals in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. So geht aus dem im Akt erliegenden Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines gewerbsmäßigen Suchtgifthandels sowie der gewerbsmäßig begangenen Einbruchdiebstähle noch immer nicht das Auslangen gefunden hatte, weshalb er beschloss mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der genannten Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie jenes seiner Familie für zumindest einige Wochen zu verschaffen, fortlaufende Betrugshandlungen mit einem pro Tathandlung großteils EUR 3.000,-- übersteigenden Schaden zu begehen, wodurch er der bei ihm unzweifelhaft vorhandenden schädlichen Neigung sowie seiner gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung nur noch mehr Ausdruck verliehen hat.
Was die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Beweisaussage sowie Verleumdung als Bestimmungstäter durch das Landesgericht XXXX vom 25.04.2013 anbelangt, so gilt festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege (vgl. die Überschrift zum 21. Abschnitt des StGB) die Auffassung vertritt, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigen, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen (vgl. VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die C.B. zu der unter Punkt D.) I.) des Urteils angeführten strafbaren Handlung bestimmt, indem sie sie anwiesen, die Polizei zu verständigen und die genannten falschen Angaben gegen D.B. zu tätigen, wobei sie wussten, dass die Angaben falsch waren. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass gegen D.B. wegen des angezeigten Diebstahls strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden würden. Zudem hat er als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor Beamten falsch ausgesagt und wollte er dies auch und hat der Beschwerdeführer dadurch erneut unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Was die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Beweisaussage sowie Verleumdung als Bestimmungstäter durch das Landesgericht römisch 40 vom 25.04.2013 anbelangt, so gilt festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege vergleiche die Überschrift zum 21. Abschnitt des StGB) die Auffassung vertritt, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigen, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen vergleiche VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die C.B. zu der unter Punkt D.) römisch eins.) des Urteils angeführten strafbaren Handlung bestimmt, indem sie sie anwiesen, die Polizei zu verständigen und die genannten falschen Angaben gegen D.B. zu tätigen, wobei sie wussten, dass die Angaben falsch waren. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass gegen D.B. wegen des angezeigten Diebstahls strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden würden. Zudem hat er als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor Beamten falsch ausgesagt und wollte er dies auch und hat der Beschwerdeführer dadurch erneut unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Hinzutreten schließlich noch die Verurteilungen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandel nach § 91 Abs. 2 StGB. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, besteht an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Auch wenn die dahingehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 06.08.2004 und vom 10.04.2006 schon lange Zeit zurückliegen und zumindest im Urteil aus dem Jahr 2004 noch mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, so wird dadurch die beim Beschwerdeführer vorhandene völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt in der Europäischen Union geschützten rechtlichen Werten letztlich noch mehr unterstrichen. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit wiederholt nicht davor zurückgescheut Gewalt gegen andere anzuwenden, was im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose jedenfalls miteinzubeziehen ist. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318).Hinzutreten schließlich noch die Verurteilungen wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen Raufhandel nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, besteht an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Auch wenn die dahingehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 06.08.2004 und vom 10.04.2006 schon lange Zeit zurückliegen und zumindest im Urteil aus dem Jahr 2004 noch mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, so wird dadurch die beim Beschwerdeführer vorhandene völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt in der Europäischen Union geschützten rechtlichen Werten letztlich noch mehr unterstrichen. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit wiederholt nicht davor zurückgescheut Gewalt gegen andere anzuwenden, was im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose jedenfalls miteinzubeziehen ist. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318).
Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im letzten Jahr einer illegalen Beschäftigung in der Reinigungsfirma und der Friedhofsgärtnerei seiner Mutter nachgegangen ist und unter falschem Namen erwerbstätig war. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im letzten Jahr einer illegalen Beschäftigung in der Reinigungsfirma und der Friedhofsgärtnerei seiner Mutter nachgegangen ist und unter falschem Namen erwerbstätig war. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).
In einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände ergibt sich für das erkennende Gericht ein Persönlichkeitsbild, welches eine hohe kriminelle Energie beim Beschwerdeführer erkennen lässt. Weder die über ihn verhängten Geldstrafen noch die gewährten Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen wie beispielsweise teilbedingte Strafnachsichten, bedingte Entlassungen sowie die Beigebung eines Bewährungshelfers noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels vermochten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und wurde er trotz seiner Vorverurteilungen immer wieder erneut –teils einschlägig – straffällig, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, was zuletzt auch in der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten Niederschlag fand. Der Beschwerdeführer hat wiederholt gezeigt zur Einkommensverschaffung auf illegale Weise bereit und fähig zu sein bzw. durch seine strafbaren Handlungen und sein bisher gezeigtes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihm jedes – auch illegale – Mittel Recht ist, um zu finanziellen Mittel zu kommen und handelt es sich bei ihm um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine Vorverurteilungen sowie insbesondere das in diesem Zusammenhang verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte, weshalb fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – im Zuge der mündlichen Verhandlung kein mittlerweile entwickeltes Unrechtsbewusstsein und damit ein positiver Gesinnungswandel nicht zu erkennen war.
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer durch seine negativen Erfahrungen geläutert sei, er sich einen neuen Freundeskreis aufgebaut habe und sich nunmehr auf seine Familie und seine Integration im Bundesgebiet konzentrieren wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Fallbezogen wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2021 hinsichtlich der am 18.01.2021 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum 18.01.2023 gewährt wurde, er in weiterer Folge psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm und er sich gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft befindet. Allerdings wird er seit dem 22.04.2023 erneut in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens bzw. Vergehens nach §§ 127, 128, 129 StGB, § 107b Abs. 1 StGB, § 107b Abs. 3 StGB, §§ 223, 224 StGB, § 50 WaffG und § 28a SMG angehalten und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer angesichts seines in der Vergangenheit wiederholt gesetzten massiven Fehlverhaltens jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können, dies umso mehr als sich der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung überaus uneinsichtig zeigte und keinerlei Verantwortung für sein Handeln übernahm: „Die meisten Verurteilungen, die Sie mir vorgelesen haben, entsprechen nicht den Tatsachen. (…). Ich sage Ihnen, über 60 % von den Verurteilungen stimmen nicht, die Strafen habe ich aber bekommen“ (S 7 und 9 Verhandlungsprotokoll vom 31.07.2023). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt lediglich bis zum 13.10.2020 einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, er keinerlei Nachweise über eine etwaige Arbeitszusage in Vorlage gebracht hat und Schulden in Höhe von über EUR 150.000,-- offen aushaften, ist nicht mit einer alsbaldigen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen und ist unter Berücksichtigung des von ihm bereits in der Vergangenheit gewerbsmäßig gesetzten Fehlverhaltens, seiner mangelnden Verantwortungsübernahme und des Umstandes, dass er vor dem erkennenden Richter selbst zugestanden hat nach wie vor spielsüchtig zu sein, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild lässt somit insgesamt keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer durch seine negativen Erfahrungen geläutert sei, er sich einen neuen Freundeskreis aufgebaut habe und sich nunmehr auf seine Familie und seine Integration im Bundesgebiet konzentrieren wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Fallbezogen wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2021 hinsichtlich der am 18.01.2021 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis zum 18.01.2023 gewährt wurde, er in weiterer Folge psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm und er sich gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft befindet. Allerdings wird er seit dem 22.04.2023 erneut in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens bzw. Vergehens nach Paragraphen 127, 128, 129, StGB, Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB, Paragraphen 223, 224, StGB, Paragraph 50, WaffG und Paragraph 28 a, SMG angehalten und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer angesichts seines in der Vergangenheit wiederholt gesetzten massiven Fehlverhaltens jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können, dies umso mehr als sich der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung überaus uneinsichtig zeigte und keinerlei Verantwortung für sein Handeln übernahm: „Die meisten Verurteilungen, die Sie mir vorgelesen haben, entsprechen nicht den Tatsachen. (…). Ich sage Ihnen, über 60 % von den Verurteilungen stimmen nicht, die Strafen habe ich aber bekommen“ (S 7 und 9 Verhandlungsprotokoll vom 31.07.2023). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt lediglich bis zum 13.10.2020 einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, er keinerlei Nachweise über eine etwaige Arbeitszusage in Vorlage gebracht hat und Schulden in Höhe von über EUR 150.000,-- offen aushaften, ist nicht mit einer alsbaldigen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen und ist unter Berücksichtigung des von ihm bereits in der Vergangenheit gewerbsmäßig gesetzten Fehlverhaltens, seiner mangelnden Verantwortungsübernahme und des Umstandes, dass er vor dem erkennenden Richter selbst zugestanden hat nach wie vor spielsüchtig zu sein, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild lässt somit insgesamt keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde.
In einer Zusammenschau der gegebenen Umstände hat der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten, welches eine breite Deliktspalette (Suchtmitteldelikte sowie strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Rechtspflege und gegen Leib und Leben) umfasst zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, von Eigentums-, Gewalt- und Betrugskriminalität sowie von strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, dem der Beschwerdeführer mehrfach massiv zuwidergehandelt hat und lässt eine Beschreibung der Umstände, unter welchen er die Taten begangen hat, Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann – wie bereits unter Punkt 3.1. („Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung“) eingehend dargelegt – auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann – wie bereits unter Punkt 3.1. („Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung“) eingehend dargelegt – auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.
Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer in Nordmazedonien oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten.
Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren anbelangt, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles und insbesondere in Anbetracht der familiären Anbindungen des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet bzw. der Anwesenheit seiner Ehegattin und seiner drei Kinder in Österreich und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von sechseinhalb Jahren herabzusetzen. Ohne das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwiderläuft, so schöpfte das Bundesamt mit dem zehnjährigen Einreiseverbot das Höchstmaß beinahe zur Gänze aus, damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt bzw. in denen eine Person eine noch größe Anzahl von Delikten begeht, nicht genug Spielraum lassen. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des besonders verpönten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der aufgezeigten Umstände nicht denkbar.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene zehnjährige Einreiseverbot auf die Dauer von sechseinhalb Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene zehnjährige Einreiseverbot auf die Dauer von sechseinhalb Jahren herabgesetzt wird.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).
Wie bereits unter Punkt 3.3. („Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes“) ausgeführt, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann ein positiver Gesinnungswandel fallbezogen nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer neigt ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität und kann aufgrund des damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes nicht ausgeschlossen werden, dass er weitere strafbare Handlungen bzw. neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Es ist dem Bundesamt daher beizupflichten, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich erforderlich und dringend geboten ist.
Ferner besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anhaltung in Untersuchungshaft bereits nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, er über kein legales Arbeitseinkommen verfügt und er sich bereits zuvor in Deutschland aufgehalten hat und mehrmals unbekannten Aufenthaltes war, der begründete Verdacht, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft einer Durchsetzung der Entscheidung durch Untertauchen entziehen könnte, weshalb auch das Risiko der Fluchtgefahr iSd § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG gegeben ist.Ferner besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anhaltung in Untersuchungshaft bereits nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, er über kein legales Arbeitseinkommen verfügt und er sich bereits zuvor in Deutschland aufgehalten hat und mehrmals unbekannten Aufenthaltes war, der begründete Verdacht, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft einer Durchsetzung der Entscheidung durch Untertauchen entziehen könnte, weshalb auch das Risiko der Fluchtgefahr iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG gegeben ist.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie bereits vorab unter Punkt 3.4. („Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“) dargelegt – aberkannt und war somit von der Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 4 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kindeswohl mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Verleumdung Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2271026.3.00Im RIS seit
24.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023