Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W289 2269646-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.03.2023 bis 04.04.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.03.2023 bis 04.04.2023, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.03.2023 bis 04.04.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.03.2023 bis 04.04.2023 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.03.2023, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus. Das BFA ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF untertauchen habe wollen und ihm sein illegaler Aufenthalt in Österreich bekannt gewesen sei. Es könne aus seinem Verhalten und seinen Aussagen geschlossen werden, dass er nicht rückkehrwillig sei und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren erneut zu entziehen versuchen werde ( XXXX ).1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.03.2023, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Das BFA ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF untertauchen habe wollen und ihm sein illegaler Aufenthalt in Österreich bekannt gewesen sei. Es könne aus seinem Verhalten und seinen Aussagen geschlossen werden, dass er nicht rückkehrwillig sei und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren erneut zu entziehen versuchen werde ( römisch 40 ).
2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2023, während der Anhaltung in Schubhaft, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Er beantragte die organisatorische Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten und bestätigte seine Kooperationsbereitschaft und Bereitschaft, nächstmöglich unverzüglich auszureisen ( XXXX ). Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde am 28.03.2023 durch das BFA genehmigt ( XXXX ). Am 30.03.2023 wurde von der BBU ein Flug für die freiwillige Rückkehr des BF nach Bulgarien gebucht und seine Abreise organisiert ( XXXX ). Am 30.03.2023 stellte das BFA den Entlassungsschein für den 04.04.2023 aus ( XXXX ).2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2023, während der Anhaltung in Schubhaft, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Er beantragte die organisatorische Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten und bestätigte seine Kooperationsbereitschaft und Bereitschaft, nächstmöglich unverzüglich auszureisen ( römisch 40 ). Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde am 28.03.2023 durch das BFA genehmigt ( römisch 40 ). Am 30.03.2023 wurde von der BBU ein Flug für die freiwillige Rückkehr des BF nach Bulgarien gebucht und seine Abreise organisiert ( römisch 40 ). Am 30.03.2023 stellte das BFA den Entlassungsschein für den 04.04.2023 aus ( römisch 40 ).
3. Am 03.04.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.03.2023, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 24.03.2023 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe einen gültigen Aufenthaltstitel in Bulgarien und würde freiwillig nach Bulgarien zurückkehren wollen. Er sei davon ausgegangen, mit seinem Fremdenpass visafrei in Österreich einreisen zu dürfen. In seinem Falle sei § 52 Abs. 6 FPG anwendbar, den die belangte Behörde überhaupt nicht geprüft habe. Die Inschubhaftnahme sei damit unzulässig, weil der BF gemäß § 52 Abs. 6 FPG zu verpflichten gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Bulgariens zu begeben. Es bestehe im Falle des BF keine Fluchtgefahr. Er habe einen Bruder in Österreich bei dem er Unterkunft nehmen könne ( XXXX ).3. Am 03.04.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.03.2023, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 24.03.2023 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe einen gültigen Aufenthaltstitel in Bulgarien und würde freiwillig nach Bulgarien zurückkehren wollen. Er sei davon ausgegangen, mit seinem Fremdenpass visafrei in Österreich einreisen zu dürfen. In seinem Falle sei Paragraph 52, Absatz 6, FPG anwendbar, den die belangte Behörde überhaupt nicht geprüft habe. Die Inschubhaftnahme sei damit unzulässig, weil der BF gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu verpflichten gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Bulgariens zu begeben. Es bestehe im Falle des BF keine Fluchtgefahr. Er habe einen Bruder in Österreich bei dem er Unterkunft nehmen könne ( römisch 40 ).
Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und diesfalls die Ladung der Rechtsvertretung. Zudem möge das BVwG den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft zumindest seit dem 24.03.2023 in rechtswidriger Weise erfolgt ist und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht des BF, sowie eine Bestätigung über die Bezahlung der Eingabengebühr von EURO 30,- vorgelegt ( XXXX ).Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und diesfalls die Ladung der Rechtsvertretung. Zudem möge das BVwG den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft zumindest seit dem 24.03.2023 in rechtswidriger Weise erfolgt ist und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht des BF, sowie eine Bestätigung über die Bezahlung der Eingabengebühr von EURO 30,- vorgelegt ( römisch 40 ).
4. Am 04.04.2023 wurde der BF um 06:30 aus der Schubhaft entlassen ( XXXX ) und um 09:30 fand die unterstützte freiwillige Ausreise des BF über den Flugweg nach Bulgarien statt ( XXXX ).4. Am 04.04.2023 wurde der BF um 06:30 aus der Schubhaft entlassen ( römisch 40 ) und um 09:30 fand die unterstützte freiwillige Ausreise des BF über den Flugweg nach Bulgarien statt ( römisch 40 ).
5. Das Bundesamt legte am 04.04.2023 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor.
6. Mit der Beschwerdevorlage erstattete das BFA am 04.04.2023 eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, der BF sei im Vorjahr bereits einmal nach Bulgarien abgeschoben worden und gegen ihn bestehe eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung, weshalb er am 23.03.2023 festgenommen worden sei. Dem BFA sei mitgeteilt worden, dass der BF in Bulgarien asylberechtigt sei und es habe daraufhin den BF aufgefordert, den Asylstatus sowie einen Fremdenpass vorzulegen. Dem BFA sei nur der Besitz des bulgarischen Fremdenpasses bekannt gewesen. Im Zuge des Konsultationsverfahrens habe es erfahren, dass der BF in Bulgarien subsidiären Schutz genieße. Dabei handle es sich nicht um einen schengenfähigen Aufenthaltstitel und der BF sei dadurch nicht zur Weiter- oder Rückreise nach Bulgarien ermächtigt. Die Ausstellung eines Abreiseauftrages sei somit ausgeschlossen und es sei ein Verfahren zur Überstellung des BF einzuleiten gewesen, er habe das Land aus eigenen Bestrebungen nicht verlassen können. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid vom 24.03.2023 vollinhaltlich zu bestätigen, den BF zum Kostenersatz zu verpflichten und von einer Verhandlung auf Grund der Ausreise des BF abzusehen ( XXXX ). 6. Mit der Beschwerdevorlage erstattete das BFA am 04.04.2023 eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, der BF sei im Vorjahr bereits einmal nach Bulgarien abgeschoben worden und gegen ihn bestehe eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung, weshalb er am 23.03.2023 festgenommen worden sei. Dem BFA sei mitgeteilt worden, dass der BF in Bulgarien asylberechtigt sei und es habe daraufhin den BF aufgefordert, den Asylstatus sowie einen Fremdenpass vorzulegen. Dem BFA sei nur der Besitz des bulgarischen Fremdenpasses bekannt gewesen. Im Zuge des Konsultationsverfahrens habe es erfahren, dass der BF in Bulgarien subsidiären Schutz genieße. Dabei handle es sich nicht um einen schengenfähigen Aufenthaltstitel und der BF sei dadurch nicht zur Weiter- oder Rückreise nach Bulgarien ermächtigt. Die Ausstellung eines Abreiseauftrages sei somit ausgeschlossen und es sei ein Verfahren zur Überstellung des BF einzuleiten gewesen, er habe das Land aus eigenen Bestrebungen nicht verlassen können. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid vom 24.03.2023 vollinhaltlich zu bestätigen, den BF zum Kostenersatz zu verpflichten und von einer Verhandlung auf Grund der Ausreise des BF abzusehen ( römisch 40 ).
7. Mit Schreiben vom 04.04.2023 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 04.04.2023 im Zuge des Parteiengehörs übermittelt ( XXXX ).7. Mit Schreiben vom 04.04.2023 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 04.04.2023 im Zuge des Parteiengehörs übermittelt ( römisch 40 ).
8. Mit Schreiben vom 11.04.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör und brachte im Wesentlichen vor, dass in seinem Fall keine Fluchtgefahr vorliege, da ihm nicht klar gewesen sei, dass die Einreise trotz Fremdenpass illegal erfolgt sei und er bei seinem Bruder Unterkunft nehmen könne. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, sich illegal in Österreich aufzuhalten und habe nie vorgehabt, illegal in Österreich zu arbeiten. Er sei, sobald ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhält, ausreisewillig gewesen, weshalb er die freiwillige Rückkehr beantragt habe und am 04.04.2023 auch tatsächlich ausgereist sei. Ergänzend zum in der Beschwerde vorgebrachten § 52 Abs. 6 FPG sei auf § 61 Abs. 1 Z 3 FPG zu verweisen, wonach dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung anzuordnen gewesen wäre. Zudem werde auf Art. 6 Abs. 5 lit. a des Schengener Grenzkodex verwiesen, wonach Inhabern eines Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat zur Erreichung des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats die Einreise zu gestatten sei ( XXXX ). 8. Mit Schreiben vom 11.04.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör und brachte im Wesentlichen vor, dass in seinem Fall keine Fluchtgefahr vorliege, da ihm nicht klar gewesen sei, dass die Einreise trotz Fremdenpass illegal erfolgt sei und er bei seinem Bruder Unterkunft nehmen könne. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, sich illegal in Österreich aufzuhalten und habe nie vorgehabt, illegal in Österreich zu arbeiten. Er sei, sobald ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhält, ausreisewillig gewesen, weshalb er die freiwillige Rückkehr beantragt habe und am 04.04.2023 auch tatsächlich ausgereist sei. Ergänzend zum in der Beschwerde vorgebrachten Paragraph 52, Absatz 6, FPG sei auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu verweisen, wonach dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung anzuordnen gewesen wäre. Zudem werde auf Artikel 6, Absatz 5, Litera a, des Schengener Grenzkodex verwiesen, wonach Inhabern eines Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat zur Erreichung des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats die Einreise zu gestatten sei ( römisch 40 ).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Syriens, hielt sich spätestens erstmals 2021 im Bundesgebiet auf. Er stellte am 23.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Bulgarien am 28.09.2021 aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.11.2021 gab der BF an, dass sein (namentlich bezeichneter volljähriger in Österreich asylberechtigter) Bruder in Salzburg leben würde. Er sei ca. ab 27.09.2021 bis zum 05.10.2021 in Bulgarien gewesen. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2022 gab der BF an, er habe einen Bruder in Österreich und eine Schwester in Deutschland, er habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt und wolle bei seinem Bruder in Österreich bleiben (vgl. XXXX ).1.1.2. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Bulgarien am 28.09.2021 aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.11.2021 gab der BF an, dass sein (namentlich bezeichneter volljähriger in Österreich asylberechtigter) Bruder in Salzburg leben würde. Er sei ca. ab 27.09.2021 bis zum 05.10.2021 in Bulgarien gewesen. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2022 gab der BF an, er habe einen Bruder in Österreich und eine Schwester in Deutschland, er habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt und wolle bei seinem Bruder in Österreich bleiben vergleiche römisch 40 ).
1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 25 Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
1.1.4. Der BF erhob eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2022 zu XXXX gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Das Asylverfahren wurde in Österreich nicht zugelassen. Die gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnete Außerlandesbringung und Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei, trat mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft.1.1.4. Der BF erhob eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2022 zu römisch 40 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Das Asylverfahren wurde in Österreich nicht zugelassen. Die gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnete Außerlandesbringung und Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei, trat mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft.
1.1.5. Am 23.05.2022 wurde der BF unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt ( XXXX ).1.1.5. Am 23.05.2022 wurde der BF unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt ( römisch 40 ).
1.1.6. Am 22.03.2023 wurde durch die Polizei ein Erhebungsersuchen bezüglich des vermutlich illegal im Bundesgebiet aufhältigen BF an der Wohnadresse des BF durchgeführt ( XXXX ). Dort konnte der BF nicht angetroffen werden. Durch den Mitarbeiter des benachbarten Shops konnte die Telefonnummer des Vermieters des BF (seines Bruders) eruiert werden und diesem wurde telefonisch ausgerichtet, der BF möge am nächsten Tag auf der polizeilichen Dienststelle vorstellig werden ( XXXX ). 1.1.6. Am 22.03.2023 wurde durch die Polizei ein Erhebungsersuchen bezüglich des vermutlich illegal im Bundesgebiet aufhältigen BF an der Wohnadresse des BF durchgeführt ( römisch 40 ). Dort konnte der BF nicht angetroffen werden. Durch den Mitarbeiter des benachbarten Shops konnte die Telefonnummer des Vermieters des BF (seines Bruders) eruiert werden und diesem wurde telefonisch ausgerichtet, der BF möge am nächsten Tag auf der polizeilichen Dienststelle vorstellig werden ( römisch 40 ).
1.1.7. Am 23.03.2023 kam der BF freiwillig zur genannten Polizeidienststelle und wies sich mit seinem Fremdenpass und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien aus ( XXXX ). Er wurde durch ein Polizeiorgan niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, am 01.03.2023 mit dem Zug ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um hier mit seinem Bruder zu arbeiten. Bisher habe er nicht gearbeitet, er warte auf die Erlaubnis vom Arbeitsamt. Er wohne mit seinem Bruder gemeinsam in Salzburg. Nach Aufklärung darüber, dass der Aufenthalt des BF in Österreich unrechtmäßig sei, erklärte sich der BF damit einverstanden, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Er würde über Deutschland nach Bulgarien reisen. Er wolle selbständig nach Bulgarien ausreisen ( XXXX ). 1.1.7. Am 23.03.2023 kam der BF freiwillig zur genannten Polizeidienststelle und wies sich mit seinem Fremdenpass und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien aus ( römisch 40 ). Er wurde durch ein Polizeiorgan niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, am 01.03.2023 mit dem Zug ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um hier mit seinem Bruder zu arbeiten. Bisher habe er nicht gearbeitet, er warte auf die Erlaubnis vom Arbeitsamt. Er wohne mit seinem Bruder gemeinsam in Salzburg. Nach Aufklärung darüber, dass der Aufenthalt des BF in Österreich unrechtmäßig sei, erklärte sich der BF damit einverstanden, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Er würde über Deutschland nach Bulgarien reisen. Er wolle selbständig nach Bulgarien ausreisen ( römisch 40 ).
1.1.8. Am 23.03.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gegen den BF erlassen. Begründend wurde ausgeführt, der Fremde halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ( XXXX ).1.1.8. Am 23.03.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gegen den BF erlassen. Begründend wurde ausgeführt, der Fremde halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ( römisch 40 ).
1.1.9. Direkt danach wurde der BF am 23.03.2023 in Schubhaft genommen. Er hatte seinen Fremdenpass und seine Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien bei sich ( XXXX ).1.1.9. Direkt danach wurde der BF am 23.03.2023 in Schubhaft genommen. Er hatte seinen Fremdenpass und seine Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien bei sich ( römisch 40 ).
1.1.10. Über den BF wurde durch das BFA zunächst die Schubhaft mittels Mandatsbescheid vom 23.03.2023 zur Zahl XXXX gem. Art 28 Art. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet.1.1.10. Über den BF wurde durch das BFA zunächst die Schubhaft mittels Mandatsbescheid vom 23.03.2023 zur Zahl römisch 40 gem. Artikel 28, Artikel eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet.
1.1.11. Mit Schreiben vom 24.03.2023 brachte die Rechtsberatung des BF vor, der BF verfüge in Bulgarien über subsidiären Schutz und sei mit einem gültigen bulgarischen Reisepass für subsidiär Schutzberechtigte eingereist. Der BF sei zur visafreien Einreise in Österreich berechtigt und wäre keinesfalls in Schubhaft zu nehmen gewesen. Er könne zudem eine aufrechte Meldeadresse bei einem Familienmitglied in Österreich vorweisen. Es werde deshalb um ehestmögliche Entlassung des BF aus der Schubhaft gebeten ( XXXX ).1.1.11. Mit Schreiben vom 24.03.2023 brachte die Rechtsberatung des BF vor, der BF verfüge in Bulgarien über subsidiären Schutz und sei mit einem gültigen bulgarischen Reisepass für subsidiär Schutzberechtigte eingereist. Der BF sei zur visafreien Einreise in Österreich berechtigt und wäre keinesfalls in Schubhaft zu nehmen gewesen. Er könne zudem eine aufrechte Meldeadresse bei einem Familienmitglied in Österreich vorweisen. Es werde deshalb um ehestmögliche Entlassung des BF aus der Schubhaft gebeten ( römisch 40 ).
1.1.12. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA zur Zahl XXXX vom 24.03.2023, wurde vom BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet ( XXXX ). 1.1.12. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des BFA zur Zahl römisch 40 vom 24.03.2023, wurde vom BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet ( römisch 40 ).
1.1.13. Mit Entlassungsschein des BFA vom 24.03.2023 wurde angeordnet, der BF sei aus der Dublin-Schubhaft zu entlassen und gleichzeitig in der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG weiterhin anzuhalten ( XXXX ).1.1.13. Mit Entlassungsschein des BFA vom 24.03.2023 wurde angeordnet, der BF sei aus der Dublin-Schubhaft zu entlassen und gleichzeitig in der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG weiterhin anzuhalten ( römisch 40 ).
1.1.14. Am 04.04.2023 wurde der BF um 06:30 aus der Schubhaft entlassen ( XXXX ) und um 09:30 fand die unterstützte freiwillige Ausreise des BF über den Flugweg nach Bulgarien statt ( XXXX ).1.1.14. Am 04.04.2023 wurde der BF um 06:30 aus der Schubhaft entlassen ( römisch 40 ) und um 09:30 fand die unterstützte freiwillige Ausreise des BF über den Flugweg nach Bulgarien statt ( römisch 40 ).
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger von Syrien, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Seine Identität steht fest. Der BF spricht Arabisch.
Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025 ( XXXX ). Der BF hat einen bulgarischen Fremdenpass ausgestellt am 15.12.2022 gültig bis 27.09.2025 ( XXXX ).Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025 ( römisch 40 ). Der BF hat einen bulgarischen Fremdenpass ausgestellt am 15.12.2022 gültig bis 27.09.2025 ( römisch 40 ).
1.2.2. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig ( XXXX ).1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig ( römisch 40 ).
1.2.4. Am 23.03.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen und er wurde am selben Tag gemäß Art. 28 Dublin III VO in Schubhaft genommen.1.2.4. Am 23.03.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen und er wurde am selben Tag gemäß Artikel 28, Dublin römisch drei VO in Schubhaft genommen.
1.2.5. Am 04.04.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und er reiste freiwillig, unterstützt aus dem Bundesgebiet aus.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1.3.1. Der BF verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel in Bulgarien (Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025, XXXX ).1.3.1. Der BF verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel in Bulgarien (Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025, römisch 40 ).
1.3.2. Der BF hielt sich erstmals spätestens 2021 im Bundesgebiet auf.
1.3.3. Gegen den BF besteht eine, mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG samt Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Diese erwuchs mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022 am 10.02.2022 in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 24.03.2023 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung.1.3.3. Gegen den BF besteht eine, mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Diese erwuchs mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022 am 10.02.2022 in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 24.03.2023 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung.
Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt, fallbezogen bis 23.11.2023, wurde eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen.
Es war dem BF zwischen 23.05.2022 und 23.11.2023 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen.
1.3.4. Am 23.05.2022 wurde der BF unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt. Der BF hielt sich von 23.05.2022 bis 01.03.2023 nicht im Bundesgebiet auf. Am 01.03.2023 reiste er mit dem Zug erneut in das Bundesgebiet ein ( XXXX ).1.3.4. Am 23.05.2022 wurde der BF unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt. Der BF hielt sich von 23.05.2022 bis 01.03.2023 nicht im Bundesgebiet auf. Am 01.03.2023 reiste er mit dem Zug erneut in das Bundesgebiet ein ( römisch 40 ).
1.3.5. Der BF war seit 24.11.2021 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 06.03.2023 bei seinem Bruder XXXX als Unterkunftgeber ( XXXX ).1.3.5. Der BF war seit 24.11.2021 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 06.03.2023 bei seinem Bruder römisch 40 als Unterkunftgeber ( römisch 40 ).
1.3.6. Das BFA hat es unterlassen, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF, über entsprechende behördliche Aufforderung, zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Bulgarien bereit ist. Dem BF wurde durch die belangte Behörde keine Möglichkeit geboten, freiwillig auszureisen.
1.3.7. Am 23.03.2023 begab sich der BF, nach einer Aufforderung, freiwillig zur Polizeidienststelle und wies sich mit seinem Fremdenpass und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien aus. Der BF wollte freiwillig nach Bulgarien zurückkehren und war sich seines illegalen Aufenthaltes in Österreich nicht bewusst. Er beantragte die freiwillige Rückkehr, welche ihm am 28.03.2023 genehmigt wurde. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinen bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich der Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Bereits bei der Einvernahme durch ein Polizeiorgan nach der Festnahme des BF am 23.03.2023, erklärte er sich damit einverstanden, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Am 23.05.2022 wurde der BF bereits einmal unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt. Auch hierbei verhielt er sich kooperativ.
1.4. Zur familiären und sozialen Komponente
1.4.1. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat einige Bekannte und einen Bruder im Bundesgebiet.
1.4.2. Der Bruder des BF, XXXX , lebt in Salzburg. Seit 06.03.2023 war der BF bei seinem Bruder wohnhaft und auch bei diesem mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF verfügt in Österreich über eine Wohnsitzmeldung und über einen gesicherten Wohnsitz, er kann bei seinem Bruder Unterkunft nehmen.1.4.2. Der Bruder des BF, römisch 40 , lebt in Salzburg. Seit 06.03.2023 war der BF bei seinem Bruder wohnhaft und auch bei diesem mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF verfügt in Österreich über eine Wohnsitzmeldung und über einen gesicherten Wohnsitz, er kann bei seinem Bruder Unterkunft nehmen.
1.4.3. Der BF war in Österreich nicht versichert und weder sozial oder beruflich integriert. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zum Vorverfahren des BF, Zl. XXXX . Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zum Vorverfahren des BF, Zl. römisch 40 . Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zum Vorverfahren des BF, Zl. XXXX und den in der Klammer angeführten Aktenzahlen des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten.Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zum Vorverfahren des BF, Zl. römisch 40 und den in der Klammer angeführten Aktenzahlen des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der dagegen erhobenen Beschwerde und dem Akt zum Vorverfahren des BF. Die Identität des BF steht fest, er ist syrischer Staatsbürger. Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025 ( XXXX ). Der BF hat zudem einen bulgarischen Fremdenpass, ausgestellt am 15.12.2022 und gültig bis 27.09.2025, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien des Fremdenpasses und der Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien sowie der Auskunft aus dem IZR ergibt. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person und Identität des BF ( XXXX ).2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der dagegen erhobenen Beschwerde und dem Akt zum Vorverfahren des BF. Die Identität des BF steht fest, er ist syrischer Staatsbürger. Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025 ( römisch 40 ). Der BF hat zudem einen bulgarischen Fremdenpass, ausgestellt am 15.12.2022 und gültig bis 27.09.2025, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien des Fremdenpasses und der Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien sowie der Auskunft aus dem IZR ergibt. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person und Identität des BF ( römisch 40 ).
2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( XXXX ).2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( römisch 40 ).
2.2.3. Hinweise auf eine etwaige Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen ( XXXX ). Auch in der Einvernahme brachte er keine Erkrankung vor ( XXXX ).2.2.3. Hinweise auf eine etwaige Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen ( römisch 40 ). Auch in der Einvernahme brachte er keine Erkrankung vor ( römisch 40 ).
2.2.4. Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Am 23.03.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gegen den BF erlassen. Begründend wurde ausgeführt, der Fremde halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, wie sich aus dem entsprechenden Festnahmeauftrag vom 23.03.2023 ergibt.2.2.4. Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Am 23.03.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gegen den BF erlassen. Begründend wurde ausgeführt, der Fremde halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, wie sich aus dem entsprechenden Festnahmeauftrag vom 23.03.2023 ergibt.
2.2.5. Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt, im Besonderen aus dem Entlassungsschein. Am 30.03.2023 stellte das BFA den Entlassungsschein für den 04.04.2023 aus ( XXXX ), und am 04.04.2023 wurde der BF um 06:30 aus der Schubhaft entlassen ( XXXX ), woraufhin um 09:30 die unterstützte freiwillige Ausreise des BF über den Flugweg nach Bulgarien stattfand ( XXXX ).2.2.5. Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt, im Besonderen aus dem Entlassungsschein. Am 30.03.2023 stellte das BFA den Entlassungsschein für den 04.04.2023 aus ( römisch 40 ), und am 04.04.2023 wurde der BF um 06:30 aus der Schubhaft entlassen ( römisch 40 ), woraufhin um 09:30 die unterstützte freiwillige Ausreise des BF über den Flugweg nach Bulgarien stattfand ( römisch 40 ).
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025 ( XXXX ). Der BF hat einen bulgarischen Fremdenpass, ausgestellt am 15.12.2022 und gültig bis 27.09.2025, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien samt IZR-Auszug ergibt. Der BF legte diese im Verfahren von Beginn an vor. So kam er am 23.03.2023 freiwillig zur genannten Polizeidienststelle und wies sich mit seinem Fremdenpass und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien aus ( XXXX ).2.3.1. Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025 ( römisch 40 ). Der BF hat einen bulgarischen Fremdenpass, ausgestellt am 15.12.2022 und gültig bis 27.09.2025, wie sich aus den im Akt einliegenden Kopien samt IZR-Auszug ergibt. Der BF legte diese im Verfahren von Beginn an vor. So kam er am 23.03.2023 freiwillig zur genannten Polizeidienststelle und wies sich mit seinem Fremdenpass und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien aus ( römisch 40 ).
2.3.2. Dass sich der BF erstmals 2021 im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus seiner damaligen Asylantragstellung.
2.3.3. Die Feststellung zur bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 20.01.2022. Die gegen den BF mit diesem Bescheid vom 20.01.2022 gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnete Außerlandesbringung und Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist, erwuchs mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft.2.3.3. Die Feststellung zur bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 20.01.2022. Die gegen den BF mit diesem Bescheid vom 20.01.2022 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnete Außerlandesbringung und Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist, erwuchs mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft.
Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen.Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, wurde – wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt entnehmen lässt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen.
2.3.4. Die Feststellung zur Abwesenheit des BF und seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet 2022 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF spätestens am 01.03.2023 erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Einvernahme ( XXXX ). Auch die Behörde traf dieselbe Feststellung.2.3.4. Die Feststellung zur Abwesenheit des BF und seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet 2022 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF spätestens am 01.03.2023 erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Einvernahme ( römisch 40 ). Auch die Behörde traf dieselbe Feststellung.
2.3.5. Die Feststellung zur durchgehenden Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet seit 24.11.2021 und seit 06.03.2023 bei seinem Bruder ergibt sich aus einem Melderegisterauszug vom 04.04.2023 ( XXXX ).2.3.5. Die Feststellung zur durchgehenden Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet seit 24.11.2021 und seit 06.03.2023 bei seinem Bruder ergibt sich aus einem Melderegisterauszug vom 04.04.2023 ( römisch 40 ).
2.3.6. Die Feststellung, wonach das BFA es unterlassen hat, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF, über entsprechende behördliche Aufforderung, zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Bulgarien bereit ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem BF wurde durch die belangte Behörde keine Möglichkeit geboten, freiwillig auszureisen, obwohl er im Verfahren mehrmals und auch bereits bei der Einvernahme im Zuge der Festnahme am 23.03.2022 vorbrachte, bereit zu sein, freiwillig auszureisen.
2.3.7. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, der BF habe in Deutschland untertauchen wollen und ihm sei sein illegaler Aufenthalt in Österreich bekannt gewesen. Aus dem Verhalten des BF ergebe sich das Risiko des Untertauchens oder eines illegalen Grenzübertrittes in einen anderen Mitgliedstaat. Das BFA stellt im angefochtenen Bescheid auch fest, bei der Prüfung des gelinderen Mittels könne festgestellt werden, dass sich das Verhalten des BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei. Es könne aus seinem Verhalten und Aussagen geschlossen werden, dass der BF nicht rückkehrwillig sei und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren erneut zu entziehen versuchen werde ( XXXX ). 2.3.7. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, der BF habe in Deutschland untertauchen wollen und ihm sei sein illegaler Aufenthalt in Österreich bekannt gewesen. Aus dem Verhalten des BF ergebe sich das Risiko des Untertauchens oder eines illegalen Grenzübertrittes in einen anderen Mitgliedstaat. Das BFA stellt im angefochtenen Bescheid auch fest, bei der Prüfung des gelinderen Mittels könne festgestellt werden, dass sich das Verhalten des BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei. Es könne aus seinem Verhalten und Aussagen geschlossen werden, dass der BF nicht rückkehrwillig sei und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren erneut zu entziehen versuchen werde ( römisch 40 ).
Das erkennende Gericht kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis, so zeigte sich der BF im Verfahren sehr wohl rückkehrwillig und kooperativ. Dass der BF sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt und er nicht versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsakt, dem keine Anhaltspunkte für ein versuchtes Untertauchen des BF zu entnehmen sind. Der BF zeigte sich im Verfahren durchwegs ausreisewillig und kooperativ. Am 23.05.2022 wurde er bereits einmal unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt und verhielt sich dabei auch kooperativ. Bereits bei der Einvernahme durch ein Polizeiorgan nach der Festnahme des BF am 23.03.2023, erklärte er sich damit einverstanden, aus dem Bundesgebiet auszureisen und über Deutschland nach Bulgarien zu reisen ( XXXX ). Nach Aufklärung darüber, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei, erklärte er sich sofort damit einverstanden, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Er wollte selbständig nach Bulgarien ausreisen und brachte dies bereits am 23.03.2023 in der niederschriftlichen Einvernahme vor: „ XXXX “ Auch der Frage, ob es Gründe gäbe, die einer Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden, erwiderte der BF, er wolle selbständig nach Bulgarien ausreisen ( XXXX ).Das erkennende Gericht kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis, so zeigte sich der BF im Verfahren sehr wohl rückkehrwillig und kooperativ. Dass der BF sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt und er nicht versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsakt, dem keine Anhaltspunkte für ein versuchtes Untertauchen des BF zu entnehmen sind. Der BF zeigte sich im Verfahren durchwegs ausreisewillig und kooperativ. Am 23.05.2022 wurde er bereits einmal unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt und verhielt sich dabei auch kooperativ. Bereits bei der Einvernahme durch ein Polizeiorgan nach der Festnahme des BF am 23.03.2023, erklärte er sich damit einverstanden, aus dem Bundesgebiet auszureisen und über Deutschland nach Bulgarien zu reisen ( römisch 40 ). Nach Aufklärung darüber, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei, erklärte er sich sofort damit einverstanden, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Er wollte selbständig nach Bulgarien ausreisen und brachte dies bereits am 23.03.2023 in der niederschriftlichen Einvernahme vor: „ römisch 40 “ Auch der Frage, ob es Gründe gäbe, die einer Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden, erwiderte der BF, er wolle selbständig nach Bulgarien ausreisen ( römisch 40 ).
Für das kooperative Verhalten des BF und gegen ein Untertauchen sprechen außerdem, dass dieser seit 24.11.2021 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und daher stets für die Behörde greifbar war.
Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF am 23.03.2023 bei dem Versuch, sich illegal nach Deutschland abzusetzen, von den Grenzbehörden an der Einreise gehindert und den österreichischen Behörden zurückgestellt worden sei ( XXXX ). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch, dass sich diese Situation nicht so ereignet hat, sondern der BF sich vielmehr, nach Aufforderung, freiwillig in die Polizeistation begeben hat. Am 22.03.2023 wurde durch die Polizei ein Erhebungsersuchen bezüglich des vermutlich illegal aufhältigen BF an seiner Wohnadresse durchgeführt ( XXXX ). Dort konnte er nicht angetroffen werden und es wurde ihm ausgerichtet, er möge am nächsten Tag auf der polizeilichen Dienststelle vorstellig werden. Am 23.03.2023 kam er sodann freiwillig zur genannten Polizei Dienststelle und wies sich mit seinem Fremdenpass und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien aus. Er wurde durch ein Polizeiorgan niederschriftlich einvernommen und gab dabei sogleich an, selbständig nach Bulgarien ausreisen zu wollen, wie sich aus der entsprechenden Niederschrift vom 23.03.2023 ergibt ( XXXX ). Der BF verhielt sich somit über das gesamte Verfahren hinweg kooperativ, vertrauenswürdig und ausreisewillig. Er stellte außerdem am 27.03.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( XXXX ).Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF am 23.03.2023 bei dem Versuch, sich illegal nach Deutschland abzusetzen, von den Grenzbehörden an der Einreise gehindert und den österreichischen Behörden zurückgestellt worden sei ( römisch 40 ). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch, dass sich diese Situation nicht so ereignet hat, sondern der BF sich vielmehr, nach Aufforderung, freiwillig in die Polizeistation begeben hat. Am 22.03.2023 wurde durch die Polizei ein Erhebungsersuchen bezüglich des vermutlich illegal aufhältigen BF an seiner Wohnadresse durchgeführt ( römisch 40 ). Dort konnte er nicht angetroffen werden und es wurde ihm ausgerichtet, er möge am nächsten Tag auf der polizeilichen Dienststelle vorstellig werden. Am 23.03.2023 kam er sodann freiwillig zur genannten Polizei Dienststelle und wies sich mit seinem Fremdenpass und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien aus. Er wurde durch ein Polizeiorgan niederschriftlich einvernommen und gab dabei sogleich an, selbständig nach Bulgarien ausreisen zu wollen, wie sich aus der entsprechenden Niederschrift vom 23.03.2023 ergibt ( römisch 40 ). Der BF verhielt sich somit über das gesamte Verfahren hinweg kooperativ, vertrauenswürdig und ausreisewillig. Er stellte außerdem am 27.03.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( römisch 40 ).
2.4. Zur familiären und sozialen Komponente
2.4.1. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF und seinem Bruder sowie weiteren Bekannten in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme ( XXXX ) sowie aus dem glaubhaften Vorbringen in der Beschwerde ( XXXX ).2.4.1. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF und seinem Bruder sowie weiteren Bekannten in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme ( römisch 40 ) sowie aus dem glaubhaften Vorbringen in der Beschwerde ( römisch 40 ).
2.4.2. Die Feststellung zum Bruder des BF in Österreich ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2022 sowie aus den Feststellungen im Erkenntnis zum Vorverfahren des BF, Zl. XXXX , in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Einvernahme zum gegenständlichen Verfahren ( XXXX ).2.4.2. Die Feststellung zum Bruder des BF in Österreich ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2022 sowie aus den Feststellungen im Erkenntnis zum Vorverfahren des BF, Zl. römisch 40 , in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Einvernahme zum gegenständlichen Verfahren ( römisch 40 ).
Das BFA stellt im angefochtenen Bescheid fest, der BF verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz ( XXXX ). Die Feststellung zur seit 06.03.2023 bestehenden Hauptwohnsitzmeldung des BF bei seinem Bruder, ergibt sich aus dem Melderegisterauszug vom 04.04.2023 in XXXX . Der BF verfügt in Österreich somit über eine Wohnsitzmeldung und über einen gesicherten Wohnsitz, er kann bei seinem Bruder Unterkunft nehmen, was er im Verfahren glaubhaft vorbrachte. Am 23.03.2023 gab er an, er wohne mit seinem Bruder gemeinsam in Salzburg und könne dort auch weiterhin Unterkunft nehmen ( XXXX ).Das BFA stellt im angefochtenen Bescheid fest, der BF verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz ( römisch 40 ). Die Feststellung zur seit 06.03.2023 bestehenden Hauptwohnsitzmeldung des BF bei seinem Bruder, ergibt sich aus dem Melderegisterauszug vom 04.04.2023 in römisch 40 . Der BF verfügt in Österreich somit über eine Wohnsitzmeldung und über einen gesicherten Wohnsitz, er kann bei seinem Bruder Unterkunft nehmen, was er im Verfahren glaubhaft vorbrachte. Am 23.03.2023 gab er an, er wohne mit seinem Bruder gemeinsam in Salzburg und könne dort auch weiterhin Unterkunft nehmen ( römisch 40 ).
2.4.3. Die Feststellungen zur fehlenden Versicherung und beruflichen Verankerung des BF in Österreich und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme. Am 23.03.2023 kam der BF freiwillig zur Polizeidienststelle und gab dabei im Wesentlichen an, am 01.03.2023 mit dem Zug ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um hier mit seinem Bruder zu arbeiten. Bisher habe er aber nicht gearbeitet, da er auf die Erlaubnis vom Arbeitsamt warte ( XXXX ).2.4.3. Die Feststellungen zur fehlenden Versicherung und beruflichen Verankerung des BF in Österreich und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme. Am 23.03.2023 kam der BF freiwillig zur Polizeidienststelle und gab dabei im Wesentlichen an, am 01.03.2023 mit dem Zug ins Bundesgebiet eingereist zu sein, um hier mit seinem Bruder zu arbeiten. Bisher habe er aber nicht gearbeitet, da er auf die Erlaubnis vom Arbeitsamt warte ( römisch 40 ).
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BFA argumentiert in der mit Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme, der BF sei am 04.04.2023 um 06:30 durch Unterstützung freiwillig ausgereist und es sei unverständlich, warum die BBU, in Kenntnis davon, die gegenständliche Beschwerde eingebracht habe. Es dürfe für eine Entscheidung angeregt werden, inwieweit hier Mutwilligkeit vorliege und diese gegebenenfalls auch mit einer Strafe zu ahnden sei. Es sei wenigstens kein Kostenersatz gefordert worden, es entstehe jedoch der BBU, dem BFA und dem BVwG ein Mehraufwand, welcher von der Öffentlichkeit zu tragen sei ( XXXX ).Das BFA argumentiert in der mit Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme, der BF sei am 04.04.2023 um 06:30 durch Unterstützung freiwillig ausgereist und es sei unverständlich, warum die BBU, in Kenntnis davon, die gegenständliche Beschwerde eingebracht habe. Es dürfe für eine Entscheidung angeregt werden, inwieweit hier Mutwilligkeit vorliege und diese gegebenenfalls auch mit einer Strafe zu ahnden sei. Es sei wenigstens kein Kostenersatz gefordert worden, es entstehe jedoch der BBU, dem BFA und dem BVwG ein Mehraufwand, welcher von der Öffentlichkeit zu tragen sei ( römisch 40 ).
Betreffend den Vorwurf der Mutwilligkeit der Beschwerde wurde in der Stellungnahme des BF vom 11.04.2023 vorgebracht, dass die Tatsache, dass der BF mittlerweile ausgereist sei, kein Indiz für eine Mutwilligkeit sei. Jeder habe - auch noch nach Anhaltung - das Recht, gegen die Schubhaft Beschwerde einzubringen. Der BF habe zum Zeitpunkt der Rechtsberatung zwar von der Gewährung der freiwilligen Rückkehr gewusst, nicht aber, dass diese so zeitnah stattfinden würde ( XXXX ).Betreffend den Vorwurf der Mutwilligkeit der Beschwerde wurde in der Stellungnahme des BF vom 11.04.2023 vorgebracht, dass die Tatsache, dass der BF mittlerweile ausgereist sei, kein Indiz für eine Mutwilligkeit sei. Jeder habe - auch noch nach Anhaltung - das Recht, gegen die Schubhaft Beschwerde einzubringen. Der BF habe zum Zeitpunkt der Rechtsberatung zwar von der Gewährung der freiwilligen Rückkehr gewusst, nicht aber, dass diese so zeitnah stattfinden würde ( römisch 40 ).
Festzuhalten ist hierzu, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig und zulässig ist, sie richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom 24.03.2023, mit welchem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Tag.Festzuhalten ist hierzu, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig und zulässig ist, sie richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom 24.03.2023, mit welchem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Tag.
Die Zulässigkeit der Schubhaftbeschwerde ergibt sich bereits aus der Rechtslage. Entsprechend dem mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebenen § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs. 1 BFA-VG). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet (§ 22a Abs. 2 BFA-VG). Bereits daraus ergibt sich, dass die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG auch nach Beendigung der Schubhaft erhoben werden kann. Auch die Höchstgerichte haben selbiges festgehalten: „Hat ein Schubhäftling aber Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner - gesamten - Anhaltung auch nach Beendigung der Schubhaft, wäre es gesetz- und verfassungswidrig, ihm diesen Anspruch durch eine einschränkende Auslegung des §51 Abs1 FrG aus der Hand zu schlagen. (…) Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, daß - soweit die Beschwerdebefugnis nicht schon konsumiert wurde - Beschwerden gemäß §51 Abs1 FremdenG auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden können“ (vgl. VfGH 03.03.1994, B960/93, vgl. auch VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565).Die Zulässigkeit der Schubhaftbeschwerde ergibt sich bereits aus der Rechtslage. Entsprechend dem mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebenen Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet (Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG). Bereits daraus ergibt sich, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auch nach Beendigung der Schubhaft erhoben werden kann. Auch die Höchstgerichte haben selbiges festgehalten: „Hat ein Schubhäftling aber Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner - gesamten - Anhaltung auch nach Beendigung der Schubhaft, wäre es gesetz- und verfassungswidrig, ihm diesen Anspruch durch eine einschränkende Auslegung des §51 Abs1 FrG aus der Hand zu schlagen. (…) Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, daß - soweit die Beschwerdebefugnis nicht schon konsumiert wurde - Beschwerden gemäß §51 Abs1 FremdenG auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden können“ vergleiche VfGH 03.03.1994, B960/93, vergleiche auch VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565).
3.1. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 34.Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene Paragraph 34, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:, „§ 34.
(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
Der mit „Festnahme“ überschriebene § 40 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Festnahme“ überschriebene Paragraph 40, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 40.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter in Österreich, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025. Der BF hat einen bulgarischen Fremdenpass, ausgestellt am 15.12.2022 und gültig bis 27.09.2025.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter in Österreich, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien, ausgestellt am 14.12.2022 und gültig bis 27.09.2025. Der BF hat einen bulgarischen Fremdenpass, ausgestellt am 15.12.2022 und gültig bis 27.09.2025.
Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Zur Grundlage der Anordnung der Schubhaft betreffend den BF:
Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 24.03.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 24.03.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 23.03.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen und am selben Tag wurde er gemäß Art. 28 Dublin III VO in Schubhaft genommen. Der BF wurde vom 24.03.2023 bis 04.04.2023 in Schubhaft angehalten.Am 23.03.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen und am selben Tag wurde er gemäß Artikel 28, Dublin römisch drei VO in Schubhaft genommen. Der BF wurde vom 24.03.2023 bis 04.04.2023 in Schubhaft angehalten.
3.1.4.1. Zum Aufenthaltsrecht des BF in Bulgarien und zur rechtswidrigen Einreise in Österreich:
Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF sei im Besitz eines bulgarischen Fremdenpasses, welcher ihn jedoch nicht ohne Verbindung mit einem schengenfähigen Aufenthaltstitel zur Ein- und Weiterreise ermächtige. Bei einem in Bulgarien gewährten subsidiären Schutz handle es sich nicht um einen schengenfähigen Aufenthaltstitel und er könne deshalb Österreich aus eigenen Bestrebungen nicht verlassen ( XXXX ). Dieses Vorbringen wiederholte das BFA in der am 04.04.2023 mit der Beschwerdevorlage eingebrachten Stellungnahme. Dem BFA sei zunächst nur der Besitz des bulgarischen Fremdenpasses bekannt gewesen. Im Zuge des Konsultationsverfahrens habe es erfahren, dass der BF in Bulgarien subsidiären Schutz genieße. Dabei handle es sich nicht um einen schengenfähigen Aufenthaltstitel und der BF sei dadurch nicht zur Weiter- oder Rückreise nach Bulgarien ermächtigt. Die Ausstellung eines Abreiseauftrages sei somit ausgeschlossen und sei ein Verfahren zur Überstellung des BF einzuleiten gewesen, er habe das Land aus eigenen Bestrebungen nicht verlassen können ( XXXX ). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF sei im Besitz eines bulgarischen Fremdenpasses, welcher ihn jedoch nicht ohne Verbindung mit einem schengenfähigen Aufenthaltstitel zur Ein- und Weiterreise ermächtige. Bei einem in Bulgarien gewährten subsidiären Schutz handle es sich nicht um einen schengenfähigen Aufenthaltstitel und er könne deshalb Österreich aus eigenen Bestrebungen nicht verlassen ( römisch 40 ). Dieses Vorbringen wiederholte das BFA in der am 04.04.2023 mit der Beschwerdevorlage eingebrachten Stellungnahme. Dem BFA sei zunächst nur der Besitz des bulgarischen Fremdenpasses bekannt gewesen. Im Zuge des Konsultationsverfahrens habe es erfahren, dass der BF in Bulgarien subsidiären Schutz genieße. Dabei handle es sich nicht um einen schengenfähigen Aufenthaltstitel und der BF sei dadurch nicht zur Weiter- oder Rückreise nach Bulgarien ermächtigt. Die Ausstellung eines Abreiseauftrages sei somit ausgeschlossen und sei ein Verfahren zur Überstellung des BF einzuleiten gewesen, er habe das Land aus eigenen Bestrebungen nicht verlassen können ( römisch 40 ).
In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF habe einen gültigen Aufenthaltstitel in Bulgarien und würde freiwillig nach Bulgarien zurückkehren wollen. Er sei davon ausgegangen, mit seinem Fremdenpass visafrei in Österreich einreisen zu dürfen ( XXXX ).In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF habe einen gültigen Aufenthaltstitel in Bulgarien und würde freiwillig nach Bulgarien zurückkehren wollen. Er sei davon ausgegangen, mit seinem Fremdenpass visafrei in Österreich einreisen zu dürfen ( römisch 40 ).
Fraglich ist zunächst, ob sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat beziehungsweise, ob seine Einreise rechtswidrig war.
Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger von Syrien, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien.
Der BF hielt sich erstmals spätestens 2021 im Bundesgebiet auf. Gegen den BF besteht eine, mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG und Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Diese erwuchs mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft.Der BF hielt sich erstmals spätestens 2021 im Bundesgebiet auf. Gegen den BF besteht eine, mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Diese erwuchs mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft.
Am 23.05.2022 wurde der BF unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt. Er hielt sich von 23.05.2022 bis 01.03.2023 nicht im Bundesgebiet auf. Am 01.03.2023 reiste er mit dem Zug erneut in das Bundesgebiet ein und am 23.03.2023 wurde er festgenommen und in Schubhaft angehalten.
§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 lautet:
"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
(...)
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;"
Der Abs. 1 des Art. 21 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen), dessen "Geltung" im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ausdrücklich angeordnet wurde und der somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, mwN), lautet wie folgt:Der Absatz eins, des Artikel 21, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen), dessen "Geltung" im Zusammenhang mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausdrücklich angeordnet wurde und der somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist vergleiche dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, mwN), lautet wie folgt:
"Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen."
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet (auszugsweise) an:Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F. - SGK) ordnet (auszugsweise) an:
"Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig (sein). In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
(...)
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
(...)
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegenüber dem BF erlassen wurde (die Anordnung zur Außerlandesbringung), und die gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 23.11.2023 (vgl. dazu genauer sogleich unter 3.1.4.2.), wurde – wie festgestellt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich seit dem 01.03.2023 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig (vgl. dazu oben VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009). Im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegenüber dem BF erlassen wurde (die Anordnung zur Außerlandesbringung), und die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht“ bleibt, fallbezogen bis 23.11.2023 vergleiche dazu genauer sogleich unter 3.1.4.2.), wurde – wie festgestellt – eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“ nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich seit dem 01.03.2023 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 nicht rechtmäßig vergleiche dazu oben VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009).
Ein ähnlicher Fall wie der vorliegende wurde bereits vom VwGH entschieden (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009), in dem ein nigerianischer Staatsangehöriger, der in Italien als Flüchtling anerkannt worden war und über einen italienischen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel dieses Staates verfügte, seinen Angaben zufolge erstmals im Besitz der genannten Dokumente in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde festgenommen und anschließend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid ordnete das BFA gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG seine Außerlandesbringung (nach Italien) an und stellte nach § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Dieser Bescheid ist, wie im gegenständlichen Fall, in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste im genannten ähnlichen Verfahren (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009) sodann, nachdem er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hatte, wieder nach Italien zurück. Er kam jedoch kurz darauf wieder nach Österreich und verfügte ab dann über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Im vom VwGH entschiedenen Fall ordnete das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung (nach Italien) an (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009). In einer zugelassenen und erhobenen ordentlichen Amtsrevision wurde der VwGH zu der entscheidungsrelevanten Frage angerufen, ob die rechtskräftige und weiterhin aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung der Einreise und dem Aufenthalt eines BF trotz Besitz eines italienischen Konventionsreisepass und eines italienischen Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 21 SDÜ iVm § 31 Abs. 1 Z 3 FPG entgegenstand (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 9). Im genannten Fall, der im Wesentlichen dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren stark ähnelt, entschied der VwGH wie folgt: Ein ähnlicher Fall wie der vorliegende wurde bereits vom VwGH entschieden (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009), in dem ein nigerianischer Staatsangehöriger, der in Italien als Flüchtling anerkannt worden war und über einen italienischen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel dieses Staates verfügte, seinen Angaben zufolge erstmals im Besitz der genannten Dokumente in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde festgenommen und anschließend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid ordnete das BFA gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seine Außerlandesbringung (nach Italien) an und stellte nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Dieser Bescheid ist, wie im gegenständlichen Fall, in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste im genannten ähnlichen Verfahren (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009) sodann, nachdem er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hatte, wieder nach Italien zurück. Er kam jedoch kurz darauf wieder nach Österreich und verfügte ab dann über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Im vom VwGH entschiedenen Fall ordnete das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung (nach Italien) an (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009). In einer zugelassenen und erhobenen ordentlichen Amtsrevision wurde der VwGH zu der entscheidungsrelevanten Frage angerufen, ob die rechtskräftige und weiterhin aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung der Einreise und dem Aufenthalt eines BF trotz Besitz eines italienischen Konventionsreisepass und eines italienischen Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 21, SDÜ in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entgegenstand (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 9). Im genannten Fall, der im Wesentlichen dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren stark ähnelt, entschied der VwGH wie folgt:
Das BFA erließ gegen den BF eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in (offenbar: analoger) Anwendung des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG, wobei es in der Begründung - der Sache nach - von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF wegen Fehlens ausreichender Mittel (Art. 21 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c SGK) ausging. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG "binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht" bleibt, wurde eine entsprechende Ausschreibung "in der nationalen Datenbank", nämlich im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 12). Das BFA erließ gegen den BF eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung in (offenbar: analoger) Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, wobei es in der Begründung - der Sache nach - von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF wegen Fehlens ausreichender Mittel (Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, SGK) ausging. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG "binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht" bleibt, wurde eine entsprechende Ausschreibung "in der nationalen Datenbank", nämlich im österreichischen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 12).
Das BVwG ging im Falle des durch den VwGH entschiedenen Verfahrens, bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Vorliegen von "Fluchtgefahr", Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) deshalb nicht vorlägen, weil der Revisionswerber im Besitz eines Reisedokuments zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen sei und das ihm zukommende "Recht auf Freizügigkeit" der bloß befristeten Anordnung zur Außerlandesbringung vorgehe. Diese entscheidungswesentliche Prämisse trifft - wie oben in Rz 12 aus VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009 dargelegt - jedoch nicht zu, weil dem Revisionswerber als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapiers nur unter den - wie erwähnt nicht erfüllten - weiteren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen wäre (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 14).Das BVwG ging im Falle des durch den VwGH entschiedenen Verfahrens, bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Vorliegen von "Fluchtgefahr", Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) deshalb nicht vorlägen, weil der Revisionswerber im Besitz eines Reisedokuments zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen sei und das ihm zukommende "Recht auf Freizügigkeit" der bloß befristeten Anordnung zur Außerlandesbringung vorgehe. Diese entscheidungswesentliche Prämisse trifft - wie oben in Rz 12 aus VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009 dargelegt - jedoch nicht zu, weil dem Revisionswerber als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapiers nur unter den - wie erwähnt nicht erfüllten - weiteren Voraussetzungen des Artikel 21, Absatz eins, SDÜ ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen wäre (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 14).
Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren vor, er habe gedacht, sich aufgrund seines bulgarischen Aufenthaltstitels visumfrei in Österreich aufhalten zu dürfen. Dies trifft jedoch – wie oben unter Verweis auf die Rz 12 des VwGH-Erkenntnisses vom 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, dargelegt – nicht zu, weil dem BF als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapiers nur unter den – im konkreten Fall nicht erfüllten – weiteren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen wäre (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 14). Gegen den BF war eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig und durchsetzbar und im "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" eingetragen.Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren vor, er habe gedacht, sich aufgrund seines bulgarischen Aufenthaltstitels visumfrei in Österreich aufhalten zu dürfen. Dies trifft jedoch – wie oben unter Verweis auf die Rz 12 des VwGH-Erkenntnisses vom 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, dargelegt – nicht zu, weil dem BF als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedsstaates und Inhaber eines gültigen Reisepapiers nur unter den – im konkreten Fall nicht erfüllten – weiteren Voraussetzungen des Artikel 21, Absatz eins, SDÜ ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen wäre (VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009, Rz 14). Gegen den BF war eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig und durchsetzbar und im "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" eingetragen.
Grundlage für die Festnahme und Schubhaft des BF bildete im vorliegenden Fall die rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid vom 20.01.2022.
3.1.4.2. Zur Anordnung der Außerlandesbringung des BF:
Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte § 61 des FPG 2005 in der Fassung vom 24.03.2023 (Inkrafttretensdatum am 01.10.2022 BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022) lautet:Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte Paragraph 61, des FPG 2005 in der Fassung vom 24.03.2023 (Inkrafttretensdatum am 01.10.2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,) lautet:
„§ 61.
(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(…)“
Aus den Materialien zu § 61 FPG (RV 1803 XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich: Aus den Materialien zu Paragraph 61, FPG Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich:
"Zu § 61 samt Überschrift"Zu Paragraph 61, samt Überschrift
Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Artikel 3, Absatz 3, Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen.
Die Z 1 gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Z 2 für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben. Die Ziffer eins, gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Ziffer 2, für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben.
Mit Abs. 2 soll künftig ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des § 10 Abs. 6 AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, dass die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Mit Absatz 2, soll künftig ein zeitliches Element für die Anordnung zur Außerlandesbringung festgelegt werden und orientiert sich dieses an der geltenden Regelung, des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, in der ebenfalls normiert wird, dass die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Ebenso bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Drittstaatsangehörige seit Erlassung der Entscheidung über die Anordnung zur Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verlassen hat.
Der vorgeschlagene Abs. 3 normiert, dass im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung auch geprüft werden muss, ob die Effektuierung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und diese nicht von Dauer sind. Diese Bestimmung entspricht somit wortident dem geltenden § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und normiert, dass zeitgleich mit der Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen ist, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Betracht."Der vorgeschlagene Absatz 3, normiert, dass im Rahmen der Anordnung der Außerlandesbringung auch geprüft werden muss, ob die Effektuierung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und diese nicht von Dauer sind. Diese Bestimmung entspricht somit wortident dem geltenden Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und normiert, dass zeitgleich mit der Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen ist, für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ein Spitalsaufenthalt oder ein vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Betracht."
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Abs. 2 hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Absatz 2, hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gegen den BF besteht eine, mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG und die Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Diese trat mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 24.03.2023 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung.Gegen den BF besteht eine, mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und die Feststellung, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Diese trat mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 24.03.2023 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung.
Aus den Materialien zu § 61 FPG (RV 1803 XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich, dass „die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.“Aus den Materialien zu Paragraph 61, FPG Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) ergibt sich, dass „die Entscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es wie bisher keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Des Weiteren ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.“
Abs. 2 des § 61 FPG stellt den Konnex zu § 46 (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des § 16 Abs. 4 BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 VO 1560/2003) erforderlich (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1191 zu § 61 FPG).Absatz 2, des Paragraph 61, FPG stellt den Konnex zu Paragraph 46, (Abschiebung) her, wobei im Kontext der Dublin III-VO richtigerweise von einer „Überstellung“ zu sprechen wäre. Die Durchsetzbarkeit und (für eine Abschiebung erforderliche) Durchführbarkeit richtet sich nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG. Darüber hinaus ist für die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden können, eine Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG (dies im Anwendungsbereich der Dublin III-VO im Einklang mit Artikel 7, Absatz eins, VO 1560 aus 2003,) erforderlich vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1191 zu Paragraph 61, FPG).
Gemäß § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG ist eine Entscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.
Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, weil sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zurückgewiesen wurde. Im selben Bescheid wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Diese Anordnung zur Außerlandesbringung erwuchs mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft und war daher gemäß § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz BFA-VG durchsetzbar. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG bleibt die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Am 10.02.2022 erwuchs die Anordnung in Rechtskraft, am 23.05.2022 wurde der BF unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt und reiste somit aus dem Bundesgebiet aus. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.01.2022 eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, weil sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zurückgewiesen wurde. Im selben Bescheid wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Diese Anordnung zur Außerlandesbringung erwuchs mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.02.2022, am 10.02.2022 in Rechtskraft und war daher gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster und zweiter Satz BFA-VG durchsetzbar. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG bleibt die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Am 10.02.2022 erwuchs die Anordnung in Rechtskraft, am 23.05.2022 wurde der BF unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt und reiste somit aus dem Bundesgebiet aus.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen 18 Monaten ab Ausreise des BF am 23.05.2022, somit bis zum 23.11.2023 aufrecht.
Der BF hielt sich von 23.05.2022 bis 01.03.2023 nicht im Bundesgebiet auf. Am 01.03.2023 reiste er mit dem Zug erneut in das Bundesgebiet ein. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 24.03.2023 bestand gegen den BF somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, da diese noch bis zum 23.11.2023 aufrecht ist.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des BF liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden, und diese nicht von Dauer sind, weshalb die Durchführung für die notwendige Zeit gemäß Abs. 3 des § 61 FPG aufzuschieben gewesen wäre. Auch nicht wurde das Asylverfahren des BF in Österreich mittlerweile gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 FPG außer Kraft treten würde.Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des BF liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden, und diese nicht von Dauer sind, weshalb die Durchführung für die notwendige Zeit gemäß Absatz 3, des Paragraph 61, FPG aufzuschieben gewesen wäre. Auch nicht wurde das Asylverfahren des BF in Österreich mittlerweile gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, FPG außer Kraft treten würde.
Gegen den BF war daher durch das BFA keine neue Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Eine solche wäre gemäß der mit 01.10.2022 neu ergangenen Ziffer 3 des § 61 Abs. 1 FPG zu erlassen gewesen (Inkrafttretensdatum am 01.10.2022 BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022). Demnach hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.Gegen den BF war daher durch das BFA keine neue Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Eine solche wäre gemäß der mit 01.10.2022 neu ergangenen Ziffer 3 des Paragraph 61, Absatz eins, FPG zu erlassen gewesen (Inkrafttretensdatum am 01.10.2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,). Demnach hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
Dem BF kommt in einem anderen EU Mitgliedstaat, nämlich in Bulgarien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und dieser Mitgliedstaat ist aufgrund des Unionsrechts (Dublin III-VO) zur Rückübernahme verpflichtet.
Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 (nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig) oder Abs. 4 Z 1 oder 4 (nachträglicher Versagungsgrund gemäß NAG), erfüllt der BF dadurch, dass er aufgrund der rechtskräftigen und noch bis zum 23.11.2023 aufrechten und durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war (vgl. oben II.3.1.4.1.). Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig) oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 (nachträglicher Versagungsgrund gemäß NAG), erfüllt der BF dadurch, dass er aufgrund der rechtskräftigen und noch bis zum 23.11.2023 aufrechten und durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war vergleiche oben römisch zwei.3.1.4.1.).
Gemäß der mit 01.10.2022 neu ergangenen Ziffer 3 des § 61 Abs. 1 FPG gelten § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.Gemäß der mit 01.10.2022 neu ergangenen Ziffer 3 des Paragraph 61, Absatz eins, FPG gelten Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
Demnach gilt § 52 Abs. 6 FPG sinngemäß, wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Demnach gilt Paragraph 52, Absatz 6, FPG sinngemäß, wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
Die angefochtene Schubhaft wurde einerseits zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und andererseits zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Da zu diesem Zeitpunkt am 24.03.2023 bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (die Anordnung zur Außerlandesbringung) bestand, ist zu prüfen, ob die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden durfte und ob zuvor eine freiwillige Ausreisemöglichkeit gewährt hätte werden müssen.
3.1.4.3. Zur nicht gewährten freiwilligen Ausreisemöglichkeit des BF:
Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG. Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandebringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG. Fremde, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG abzuschieben, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Da gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag und es ihm gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen“, fallbezogen bis 23.11.2023, nicht gestattet war in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, er nichtsdestotrotz einreiste, könnte die Schubhaft grundsätzlich rechtmäßig erfolgt sein. Da gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag und es ihm gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG „binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen“, fallbezogen bis 23.11.2023, nicht gestattet war in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, er nichtsdestotrotz einreiste, könnte die Schubhaft grundsätzlich rechtmäßig erfolgt sein.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, im Falle des BF sei § 52 Abs. 6 FPG anwendbar, den die belangte Behörde überhaupt nicht geprüft habe. Die Inschubhaftnahme sei damit unzulässig, weil der BF gemäß § 52 Abs. 6 FPG zu verpflichten gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Bulgariens zu begeben ( XXXX ). Erst dann wäre es rechtmäßig gewesen, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen ( XXXX ). Im vorliegenden Fall sei der BF vom Bundesamt aber nicht zu seiner Ausreise in den Mitgliedstaat Bulgarien verpflichtet worden, sondern vielmehr direkt in Schubhaft genommen worden ( XXXX ).In der Beschwerde wurde vorgebracht, im Falle des BF sei Paragraph 52, Absatz 6, FPG anwendbar, den die belangte Behörde überhaupt nicht geprüft habe. Die Inschubhaftnahme sei damit unzulässig, weil der BF gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu verpflichten gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Bulgariens zu begeben ( römisch 40 ). Erst dann wäre es rechtmäßig gewesen, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen ( römisch 40 ). Im vorliegenden Fall sei der BF vom Bundesamt aber nicht zu seiner Ausreise in den Mitgliedstaat Bulgarien verpflichtet worden, sondern vielmehr direkt in Schubhaft genommen worden ( römisch 40 ).
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 des FPG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019 Außerkrafttretensdatum am 27.12.2023) lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, des FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, Außerkrafttretensdatum am 27.12.2023) lautet auszugsweise:
„§ 52.
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(…)
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(…)“
Dem Vorbringen in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der BF zwar vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 6 FPG zuerst zur freiwilligen Rückkehr zu verpflichten gewesen wäre. Gegen den BF hat zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aber bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden. Die Prüfung ist daher nicht nur anhand des § 52 Abs. 6 FPG, sondern auch anhand des § 61 Abs. 1 FPG durchzuführen. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG (vgl. dazu bereits oben 3.1.4.2.).Dem Vorbringen in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der BF zwar vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zuerst zur freiwilligen Rückkehr zu verpflichten gewesen wäre. Gegen den BF hat zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aber bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden. Die Prüfung ist daher nicht nur anhand des Paragraph 52, Absatz 6, FPG, sondern auch anhand des Paragraph 61, Absatz eins, FPG durchzuführen. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vergleiche dazu bereits oben 3.1.4.2.).
Auch die Rechtsvertretung des BF brachte vor, ergänzend zum in der Beschwerde vorgebrachten § 52 Abs. 6 FPG sei auf § 61 Abs. 1 Z 3 FPG zu verweisen, wonach dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung anzuordnen gewesen wäre. Zudem wurde auf Art. 6 Abs. 5 lit. a des Schengener Grenzkodex verwiesen, wonach Inhabern eines Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat zur Erreichung des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats die Einreise zu gestatten sei ( XXXX ).Auch die Rechtsvertretung des BF brachte vor, ergänzend zum in der Beschwerde vorgebrachten Paragraph 52, Absatz 6, FPG sei auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu verweisen, wonach dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung anzuordnen gewesen wäre. Zudem wurde auf Artikel 6, Absatz 5, Litera a, des Schengener Grenzkodex verwiesen, wonach Inhabern eines Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat zur Erreichung des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats die Einreise zu gestatten sei ( römisch 40 ).
Für diejenigen (Sonder-)Konstellationen, in denen der nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, ordnet § 52 Abs. 6 FPG – als lex specialis gegenüber § 52 Abs. 1 FPG – die folgende Vorgangsweise an: Der Drittstaatsangehörige ist zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben, dessen Aufenthaltstitel er besitzt. § 52 Abs. 6 FPG (BGBl I Nr. 87/2012) entspricht § 52 Abs. 2 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011. Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 RückführungsRL beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S. 29): „Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der Ru?ckfu?hrungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Art.23 Abs.2 und 3 SDU? treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangeho?rigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität.“Für diejenigen (Sonder-)Konstellationen, in denen der nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, ordnet Paragraph 52, Absatz 6, FPG – als lex specialis gegenüber Paragraph 52, Absatz eins, FPG – die folgende Vorgangsweise an: Der Drittstaatsangehörige ist zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben, dessen Aufenthaltstitel er besitzt. Paragraph 52, Absatz 6, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) entspricht Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S. 29): „Im vorgeschlagenen Absatz 2, wird auf die Vorgaben der Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 4 und Artikel 8, Absatz eins, der Ru?ckfu?hrungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Artikel 23, Absatz 2 und 3 SDU? treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangeho?rigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität.“
Im vorliegenden Fall wurde der BF vom Bundesamt nicht zu seiner Ausreise in den Mitgliedstaat Bulgarien verpflichtet, vielmehr direkt in Schubhaft genommen. Die Inschubhaftnahme war damit unzulässig, weil der BF gemäß § 52 Abs. 6 FPG zu verpflichten gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Bulgariens zu begeben.Im vorliegenden Fall wurde der BF vom Bundesamt nicht zu seiner Ausreise in den Mitgliedstaat Bulgarien verpflichtet, vielmehr direkt in Schubhaft genommen. Die Inschubhaftnahme war damit unzulässig, weil der BF gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu verpflichten gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Bulgariens zu begeben.
Gemäß der Judikatur ist auch bei Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung (wie im gegenständlichen Fall) der Fremde zunächst zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu verpflichten:
Zu beachten ist hier die Judikatur des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 6 FPG zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).“ Demnach bedürfe es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310).Zu beachten ist hier die Judikatur des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, wonach ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zunächst zu verpflichten sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Werde dieser Verpflichtung entsprochen, habe eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).“ Demnach bedürfe es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310).
Hier ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, zu verweisen (Rz 18 f.). In jenem Fall wurde die Schubhaft, genauso wie im gegenständlichen Fall, auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung einer Abschiebung (im jenem Fall nach Italien, gegenständlich nach Bulgarien) angeordnet. Nach der genannten Bestimmung darf Schubhaft in einer solchen Konstellation nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Hier ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, zu verweisen (Rz 18 f.). In jenem Fall wurde die Schubhaft, genauso wie im gegenständlichen Fall, auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung einer Abschiebung (im jenem Fall nach Italien, gegenständlich nach Bulgarien) angeordnet. Nach der genannten Bestimmung darf Schubhaft in einer solchen Konstellation nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Zur Frage der Notwendigkeit (der Sicherung) der Abschiebung wäre entsprechend dem VwGH vom BFA zunächst auf § 46 Abs. 1 FPG Bedacht zu nehmen gewesen, dessen fallbezogen maßgebliche Z 3 für die Zulässigkeit einer Abschiebung verlangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur dann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann in einer Konstellation wie hier Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung notwendig sein (vgl. VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19 und demgegenüber zu einem Fall der Z 4 des § 46 Abs. 1 FPG VwGH 24.3.2022, Ra 2020/21/0527).Zur Frage der Notwendigkeit (der Sicherung) der Abschiebung wäre entsprechend dem VwGH vom BFA zunächst auf Paragraph 46, Absatz eins, FPG Bedacht zu nehmen gewesen, dessen fallbezogen maßgebliche Ziffer 3, für die Zulässigkeit einer Abschiebung verlangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur dann, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann in einer Konstellation wie hier Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung notwendig sein vergleiche VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19 und demgegenüber zu einem Fall der Ziffer 4, des Paragraph 46, Absatz eins, FPG VwGH 24.3.2022, Ra 2020/21/0527).
Demzufolge hätte sich das BFA vor der Schubhaftverhängung mit der Frage befassen müssen, ob der BF (über entsprechende behördliche Aufforderung) zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat bereit ist, zumal ihm dies im Hinblick auf den gültigen bulgarischen Aufenthaltstitel und den Besitz eines gültigen Reisepasses (dem bulgarischen Fremdenpass) auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte es keiner Schubhaft bedurft (vgl. VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19f.).Demzufolge hätte sich das BFA vor der Schubhaftverhängung mit der Frage befassen müssen, ob der BF (über entsprechende behördliche Aufforderung) zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat bereit ist, zumal ihm dies im Hinblick auf den gültigen bulgarischen Aufenthaltstitel und den Besitz eines gültigen Reisepasses (dem bulgarischen Fremdenpass) auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte es keiner Schubhaft bedurft vergleiche VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19f.).
Das BFA hat es aber unterlassen sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, wobei der BF bereits bei der vor der Schubhaftverhängung vorgenommenen Einvernahme am 23.03.2023 mehrfach klarstellte, bereit zu sein, freiwillig nach Bulgarien auszureisen. Die Unterstellung eines „Untertauchens“ des BF durch das BFA in Österreich wurde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, und es spricht nichts dafür, dass der BF in Österreich untertauchen wollte, zumal er seit seiner Asylantragstellung 2021 durchgehend in Österreich gemeldet war und glaubhaft angegeben hatte, sich zuletzt in der Wohnung mit seinem Bruder aufgehalten zu haben.
Entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19f.) wäre vom BFA somit auf § 46 Abs. 1 Z 3 FPG Bedacht zu nehmen und zu prüfen gewesen, ob zu befürchten ist, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur dann, kann eine Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung notwendig sein. § 46 Abs. 1 Z 3 FPG normiert, dass Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten sind (Abschiebung), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.Entsprechend der Judikatur des VwGH vergleiche 31.03.2022, Ra 2021/21/0161-7, Rz 19f.) wäre vom BFA somit auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Bedacht zu nehmen und zu prüfen gewesen, ob zu befürchten ist, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Nur dann, kann eine Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung notwendig sein. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG normiert, dass Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten sind (Abschiebung), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.
Demzufolge hätte sich das BFA vor der Schubhaftverhängung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.03.2023 mit der Frage befassen müssen, ob der BF, über entsprechende behördliche Aufforderung, zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Bulgarien bereit ist, zumal ihm dies im Hinblick auf den gültigen bulgarischen Aufenthaltstitel und den Besitz eines gültigen Reisepasses auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte es keiner Schubhaft bedurft.
Die belangte Behörde hätte somit entsprechend § 46 Abs. 1 Z 3 FPG überprüfen müssen, ob – und wenn ja, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen zu befürchten ist – der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde. Wie im gegenständlichen Erkenntnis festgestellt, hat es das BFA jedoch unterlassen, sich mit dieser Frage, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Bulgarien bereit ist, zu befassen. Zudem zeigte sich der BF über das gesamte Verfahren hinweg ausreisewillig.Die belangte Behörde hätte somit entsprechend Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG überprüfen müssen, ob – und wenn ja, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen zu befürchten ist – der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde. Wie im gegenständlichen Erkenntnis festgestellt, hat es das BFA jedoch unterlassen, sich mit dieser Frage, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Bulgarien bereit ist, zu befassen. Zudem zeigte sich der BF über das gesamte Verfahren hinweg ausreisewillig.
Dem BF wurde durch die belangte Behörde keine Möglichkeit geboten, freiwillig auszureisen.
Die Schubhaft des BF erweist sich bereits aus diesen Erwägungen als rechtswidrig.
3.1.5. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Z 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus ( XXXX ). Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens auszugehen ( XXXX ).3.1.5. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Ziffer eins und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus ( römisch 40 ). Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens auszugehen ( römisch 40 ).
In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF habe einen gültigen Aufenthaltstitel in Bulgarien und würde freiwillig nach Bulgarien zurückkehren wollen ( XXXX ).In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF habe einen gültigen Aufenthaltstitel in Bulgarien und würde freiwillig nach Bulgarien zurückkehren wollen ( römisch 40 ).
Entsprechend der Judikatur des VwGH darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Entsprechend der Judikatur des VwGH darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).
Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Entsprechend der Judikatur des VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar (vgl dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Entsprechend der Judikatur des VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar vergleiche dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).
3.1.5.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.3.1.5.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG aus ( XXXX ). Hierzu wurde in der Beschwerde vorgebracht, es bestehe keine Fluchtgefahr, der BF sei vielmehr gewillt, nach Bulgarien zurückzukehren und er habe die freiwillige Rückkehr beantragt. Der BF habe nie vorgehabt, in Österreich unterzutauchen, ihm sei nur nicht bewusst gewesen, dass er nicht zur legalen Einreise in Österreich befugt sei ( XXXX ).Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus ( römisch 40 ). Hierzu wurde in der Beschwerde vorgebracht, es bestehe keine Fluchtgefahr, der BF sei vielmehr gewillt, nach Bulgarien zurückzukehren und er habe die freiwillige Rückkehr beantragt. Der BF habe nie vorgehabt, in Österreich unterzutauchen, ihm sei nur nicht bewusst gewesen, dass er nicht zur legalen Einreise in Österreich befugt sei ( römisch 40 ).
Hierzu ist festzuhalten, dass sich der BF im Verfahren insgesamt nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt. Am 23.03.2023 begab er sich nach einer Aufforderung freiwillig zur Polizeidienststelle und wies sich mit seinem Fremdenpass und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien aus. Der BF wollte freiwillig nach Bulgarien zurückkehren und war sich seines illegalen Aufenthaltes in Österreich nicht bewusst. Er beantragte die freiwillige Rückkehr, welche ihm am 28.03.2023 genehmigt wurde. Er verhielt sich im Verfahren durchwegs kooperativ und vertrauenswürdig. Er hat in seinen bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich der Überstellung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Bereits bei der Einvernahme durch ein Polizeiorgan nach der Festnahme des BF am 23.03.2023, erklärte er sich damit einverstanden, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Am 23.05.2022 wurde er bereits einmal unbegleitet per Linienflug nach Bulgarien überstellt. Auch hierbei verhielt er sich kooperativ.
Es liegen somit keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hätte. Er hat zudem die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt.Es liegen somit keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hätte. Er hat zudem die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt.
3.1.5.2. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. 3.1.5.2. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt sei. Der BF bringt in der Beschwerde vor, das BFA habe nicht ausgeführt, inwieweit die Kriterien der Z 9 erfüllt würden. Der BF habe einen Bruder sowie weitere Bekannte in Österreich. Der Bruder des BF sei gewillt, ihm einen gesicherten Wohnort zur Verfügung zu stellen ( XXXX ).Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt sei. Der BF bringt in der Beschwerde vor, das BFA habe nicht ausgeführt, inwieweit die Kriterien der Ziffer 9, erfüllt würden. Der BF habe einen Bruder sowie weitere Bekannte in Österreich. Der Bruder des BF sei gewillt, ihm einen gesicherten Wohnort zur Verfügung zu stellen ( römisch 40 ).
Hierzu ist festzuhalten, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat. Er hat einige Bekannte und einen Bruder im Bundesgebiet. Der Bruder des BF lebt in Salzburg. Seit 06.03.2023 war der BF bei seinem Bruder wohnhaft und auch mit Hauptwohnsitz bei diesem gemeldet. Der BF verfügt in Österreich über eine Wohnsitzmeldung und über einen gesicherten Wohnsitz, er kann bei seinem Bruder Unterkunft nehmen. Der BF war in Österreich nicht versichert und weder sozial noch beruflich integriert. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert.
Dies spricht zwar grundsätzlich für das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Z 9 leg. cit. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog und die ergangene konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt eine Fluchtgefahr aber nicht gegeben. Dies vor allem, weil der BF über einen Wohnsitz bei seinem Bruder verfügt und seit 24.11.2021 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, somit jederzeit für die Behörde greifbar war. Seit 06.03.2023 war er bei seinem Bruder als Unterkunftgeber wohnhaft und begab sich nach Aufforderung freiwillig in die Polizeidienststelle, wo er am 23.03.2023 festgenommen wurde.Dies spricht zwar grundsätzlich für das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Ziffer 9, leg. cit. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog und die ergangene konkrete Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt eine Fluchtgefahr aber nicht gegeben. Dies vor allem, weil der BF über einen Wohnsitz bei seinem Bruder verfügt und seit 24.11.2021 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, somit jederzeit für die Behörde greifbar war. Seit 06.03.2023 war er bei seinem Bruder als Unterkunftgeber wohnhaft und begab sich nach Aufforderung freiwillig in die Polizeidienststelle, wo er am 23.03.2023 festgenommen wurde.
3.1.6. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, war auch der Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinem bisherigen Verfahren nicht versucht, unterzutauchen und war zudem ausreisewillig. Er hat einen Wohnsitz bei seinem Bruder und war durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Unrecht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Zudem wird der Sicherungsbedarf dadurch maßgeblich relativiert, dass das BFA es unterlassen hat, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Bulgarien bereit ist. Dem BF wurde durch die belangte Behörde keine Möglichkeit geboten, freiwillig auszureisen, weshalb sich die Schubhaft als rechtswidrig herausstellte (vgl. dazu bereits oben 3.1.4.3.).Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Unrecht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Zudem wird der Sicherungsbedarf dadurch maßgeblich relativiert, dass das BFA es unterlassen hat, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF über entsprechende behördliche Aufforderung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Bulgarien bereit ist. Dem BF wurde durch die belangte Behörde keine Möglichkeit geboten, freiwillig auszureisen, weshalb sich die Schubhaft als rechtswidrig herausstellte vergleiche dazu bereits oben 3.1.4.3.).
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Z 1, und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus. Zur Verhältnismäßigkeit führte das BFA aus, dass diese gegeben sei, da die oben genannten Ziffern erfüllt seien. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe daher, dass das private Interesse des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe ( XXXX ).Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Ziffer eins,, und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Zur Verhältnismäßigkeit führte das BFA aus, dass diese gegeben sei, da die oben genannten Ziffern erfüllt seien. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe daher, dass das private Interesse des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe ( römisch 40 ).
Zur Verhältnismäßigkeit wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass eine solche nicht gegeben sei ( XXXX ).Zur Verhältnismäßigkeit wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass eine solche nicht gegeben sei ( römisch 40 ).
Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass auch hier den Interessen des BF der Vorzug zu gewähren war:
Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft zwar gesund und haftfähig. Er war in Österreich auch nicht beruflich verankert und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist aber unbescholten und verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, vielmehr ausreisewillig. Zudem wäre der BF, bei Gewährung einer freiwilligen Ausreise durch das BFA, sofort zu dieser bereit gewesen (vgl. dazu bereits oben 3.1.4.3.) was die Schubhaft des BF unverhältnismäßig macht.Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft zwar gesund und haftfähig. Er war in Österreich auch nicht beruflich verankert und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist aber unbescholten und verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, vielmehr ausreisewillig. Zudem wäre der BF, bei Gewährung einer freiwilligen Ausreise durch das BFA, sofort zu dieser bereit gewesen vergleiche dazu bereits oben 3.1.4.3.) was die Schubhaft des BF unverhältnismäßig macht.
Die Verhängung der Schubhaft stellt sich somit im gegenständlichen Fall insgesamt als nicht verhältnismäßig dar.
3.1.8. Die Verhängung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall auch nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen.
Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt im vorliegenden Fall Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wäre es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF ausreichend gewesen, ein gelinderes Mittel zu verhängen.
Es wäre fallgegenständlich ausreichend gewesen, betreffend den BF das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zu erlassen, da der BF bei seinem Bruder in Österreich Unterkunft hätte nehmen können. Auch vor Verhängung der Schubhaft war der BF bei seinem Bruder wohnhaft und dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet, weshalb er jederzeit für das BFA greifbar war. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem. § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. Der BF zeigte sich durchwegs kooperativ und hätte einem gelinderen Mittel Folge geleistet.Es wäre fallgegenständlich ausreichend gewesen, betreffend den BF das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zu erlassen, da der BF bei seinem Bruder in Österreich Unterkunft hätte nehmen können. Auch vor Verhängung der Schubhaft war der BF bei seinem Bruder wohnhaft und dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet, weshalb er jederzeit für das BFA greifbar war. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem. Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. Der BF zeigte sich durchwegs kooperativ und hätte einem gelinderen Mittel Folge geleistet.
3.1.9. Ergebnis:
Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien sowie einen gültigen bulgarischen Fremdenpass. Gegen ihn besteht aber eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt, fallbezogen bis 23.11.2023, wurde eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“, nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, vorgenommen. Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien und hat eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in Bulgarien sowie einen gültigen bulgarischen Fremdenpass. Gegen ihn besteht aber eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Im Hinblick auf diese aufenthaltsbeendende Maßnahme, die binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt, fallbezogen bis 23.11.2023, wurde eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“, nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, vorgenommen.
Es war dem BF zwischen 23.05.2022 und 23.11.2023 nicht erlaubt, nach Österreich einzureisen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.03.2023 bis 04.04.2023 war aber schon deshalb rechtswidrig, weil das BFA es unterlassen hat, sich mit der Frage zu befassen, ob der BF, über entsprechende behördliche Aufforderung, zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise in den Zielstaat Bulgarien bereit ist. Dem BF wurde durch die belangte Behörde keine Möglichkeit geboten, freiwillig auszureisen.
Zudem war das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zu verneinen und hätte auch mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.
Der Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.03.2023 bis 04.04.2023 für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.03.2023 bis 04.04.2023 für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Zu A) II. – Kostenersatz3.2. Zu A) römisch zwei. – Kostenersatz
3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.2.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).
Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Der BF beantragte weder in der Beschwerde ( XXXX ) noch in der Stellungnahme vom 11.04.2023 ( XXXX ) einen Kostenersatz.Der BF beantragte weder in der Beschwerde ( römisch 40 ) noch in der Stellungnahme vom 11.04.2023 ( römisch 40 ) einen Kostenersatz.
Mit der Beschwerdevorlage erstattete das BFA am 04.04.2023 eine Stellungnahme und beantragte darin, den BF zum Kostenersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten zu verpflichten ( XXXX ).Mit der Beschwerdevorlage erstattete das BFA am 04.04.2023 eine Stellungnahme und beantragte darin, den BF zum Kostenersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten zu verpflichten ( römisch 40 ).
3.2.4. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Der BF hat im Verfahren aber keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt, weshalb ein diesbezüglicher Abspruch über die Kosten nicht zu erfolgen hatte.
3.2.5. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ( XXXX ).Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ( römisch 40 ).
In der mit Beschwerdevorlage am 04.04.2023 vom BFA abgegebenen Stellungnahme beantragte das BFA, von einer Verhandlung auf Grund der Ausreise des BF abzusehen ( XXXX ).In der mit Beschwerdevorlage am 04.04.2023 vom BFA abgegebenen Stellungnahme beantragte das BFA, von einer Verhandlung auf Grund der Ausreise des BF abzusehen ( römisch 40 ).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung Aufforderung zur Ausreise Außerlandesbringung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr freiwillige Ausreise Fremdenpass gelinderes Mittel illegaler Aufenthalt Kooperation Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf subsidiärer Schutz ÜberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2269646.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023