TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/6 W296 2275520-1

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Veröffentlicht am 06.09.2023
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Entscheidungsdatum

06.09.2023

Norm

BDG 1979 §112 Abs6
BDG 1979 §117 Abs2 Z3
BDG 1979 §118 Abs1 Z3
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §284 Abs115
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93
BDG 1979 §94
BDG 1979 §95
B-VG Art133 Abs4
Verbotsgesetz 1947 ArtI §3g
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 284 heute
  2. BDG 1979 § 284 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  5. BDG 1979 § 284 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. BDG 1979 § 284 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  7. BDG 1979 § 284 gültig von 05.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  8. BDG 1979 § 284 gültig von 25.02.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  9. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2023 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  10. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  11. BDG 1979 § 284 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  12. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2021 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  13. BDG 1979 § 284 gültig von 27.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021
  14. BDG 1979 § 284 gültig von 24.12.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  15. BDG 1979 § 284 gültig von 07.08.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  16. BDG 1979 § 284 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  17. BDG 1979 § 284 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  18. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  19. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  20. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  21. BDG 1979 § 284 gültig von 26.03.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  22. BDG 1979 § 284 gültig von 23.12.2018 bis 25.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  24. BDG 1979 § 284 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  25. BDG 1979 § 284 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  26. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  27. BDG 1979 § 284 gültig von 16.09.2017 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  28. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  29. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  30. BDG 1979 § 284 gültig von 31.07.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  31. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  32. BDG 1979 § 284 gültig von 09.06.2016 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  33. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  34. BDG 1979 § 284 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  35. BDG 1979 § 284 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  36. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2013 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  37. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  38. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  39. BDG 1979 § 284 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  40. BDG 1979 § 284 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  41. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  42. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  43. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  44. BDG 1979 § 284 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  45. BDG 1979 § 284 gültig von 19.08.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  46. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  47. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  48. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  49. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  50. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  51. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  52. BDG 1979 § 284 gültig von 28.07.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  53. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  54. BDG 1979 § 284 gültig von 24.06.2006 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  55. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  56. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  57. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  58. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  59. BDG 1979 § 284 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  60. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  61. BDG 1979 § 284 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003
  63. BDG 1979 § 284 gültig von 15.02.2003 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  64. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  65. BDG 1979 § 284 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  66. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  67. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  68. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  69. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  70. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. BDG 1979 § 284 gültig von 08.09.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  72. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  73. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  74. BDG 1979 § 284 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  75. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  76. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  77. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W296 2275520-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin MR Mag. Maria DITZ und den fachkundigen Laienrichter Olt HR Mag. Herbert KULLNIG über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bernhard LEHOFER, gegen Spruchpunkt I. des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , GZ XXXX und XXXX , betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin MR Mag. Maria DITZ und den fachkundigen Laienrichter Olt HR Mag. Herbert KULLNIG über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bernhard LEHOFER, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 , betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I/A wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 4 und 93 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und die Entlassung bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I/A wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 4 und 93 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und die Entlassung bestätigt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I/B wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführer von den diesbezüglichen Vorwürfen gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 3 iVm 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I/B wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführer von den diesbezüglichen Vorwürfen gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 126 Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 112 Abs. 6 BDG 1979 ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 ersatzlos behoben.

IV. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem Beschuldigten gemäß § 117 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 ein Kostenbeitrag iHv € 500,- zur Zahlung auferlegt. römisch vier. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem Beschuldigten gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 ein Kostenbeitrag iHv € 500,- zur Zahlung auferlegt.

Es wird ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, binnen 14 Tagen ab Zustellung – bei sonstiger Exekution – einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Am XXXX erstattete das Stadtpolizeikommando (SPK) XXXX gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX . Begründet wurde die Disziplinaranzeige – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – damit, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, am XXXX Aussagen mit nationalsozialistischem Hintergrund getätigt bzw. WhatsApp-Nachrichten mit nationalsozialistischem Inhalt verschickt, damit gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.2. Am römisch 40 erstattete das Stadtpolizeikommando (SPK) römisch 40 gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 . Begründet wurde die Disziplinaranzeige – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – damit, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, am römisch 40 Aussagen mit nationalsozialistischem Hintergrund getätigt bzw. WhatsApp-Nachrichten mit nationalsozialistischem Inhalt verschickt, damit gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

3. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die LPD XXXX die Disziplinaranzeige vom XXXX dem Vorsitzenden der damaligen Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (BMI).3. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die LPD römisch 40 die Disziplinaranzeige vom römisch 40 dem Vorsitzenden der damaligen Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (BMI).

4. Mit Einleitungsbeschluss vom XXXX leitete die damalige Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Er sei verdächtig, im Zeitraum von August XXXX bis ca. Ende XXXX im Dienst rassistische, diskriminierende und nationalsozialistischem Gedankengut nahestehende Aussagen gemacht zu haben. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.4. Mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 leitete die damalige Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG 1979 gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Er sei verdächtig, im Zeitraum von August römisch 40 bis ca. Ende römisch 40 im Dienst rassistische, diskriminierende und nationalsozialistischem Gedankengut nahestehende Aussagen gemacht zu haben. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

5. Mit Schreiben vom XXXX ergänzte die LPD XXXX die Disziplinaranzeige vom XXXX dahingehend, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, auf seinem privaten Mobiltelefon, seinem privaten PC und seiner externen Festplatte eine große Anzahl von Daten mit nationalsozialistischem Gedankengut, welche über den normalen Gebrauch, welcher für einen Polizeibeamten für die Ausübung seines Dienstes gewöhnlich sei, gespeichert zu haben. Er stehe daher im Verdacht, gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.5. Mit Schreiben vom römisch 40 ergänzte die LPD römisch 40 die Disziplinaranzeige vom römisch 40 dahingehend, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, auf seinem privaten Mobiltelefon, seinem privaten PC und seiner externen Festplatte eine große Anzahl von Daten mit nationalsozialistischem Gedankengut, welche über den normalen Gebrauch, welcher für einen Polizeibeamten für die Ausübung seines Dienstes gewöhnlich sei, gespeichert zu haben. Er stehe daher im Verdacht, gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

6. Mit Einleitungsbeschluss vom XXXX leitete die damalige Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Er sei verdächtig, sich im nationalsozialistischem Sinne betätigt zu haben, indem er im Zeitraum von ca. XXXX bis Mitte XXXX aus dem Internet gezielt Texte, Bilder, Videos udgl. heruntergeladen und auf seinem PC bzw. Mobiltelefon oder anderen Datenträgern gespeichert oder von anderen Personen erhaltene Dokumente, Fotos udgl. gespeichert habe. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.6. Mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 leitete die damalige Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG 1979 gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Er sei verdächtig, sich im nationalsozialistischem Sinne betätigt zu haben, indem er im Zeitraum von ca. römisch 40 bis Mitte römisch 40 aus dem Internet gezielt Texte, Bilder, Videos udgl. heruntergeladen und auf seinem PC bzw. Mobiltelefon oder anderen Datenträgern gespeichert oder von anderen Personen erhaltene Dokumente, Fotos udgl. gespeichert habe. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

7. Mit Bescheid der damaligen Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – aufgrund des Verdachts, er habe im Zeitraum von August XXXX bis ca. Ende XXXX im Dienst rassistische, diskriminierende und nationalsozialistischem Gedankengut nahestehende Aussagen gemacht und er habe sich im nationalsozialistischem Sinne betätigt, indem er im Zeitraum von ca. XXXX bis Mitte XXXX aus dem Internet gezielt Texte, Bilder, Videos udgl. heruntergeladen und auf seinem PC bzw. Mobiltelefon oder anderen Datenträgern gespeichert oder von anderen Personen erhaltene Dokumente, Fotos udgl. gespeichert habe, vom Dienst suspendiert. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.7. Mit Bescheid der damaligen Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG 1979 – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – aufgrund des Verdachts, er habe im Zeitraum von August römisch 40 bis ca. Ende römisch 40 im Dienst rassistische, diskriminierende und nationalsozialistischem Gedankengut nahestehende Aussagen gemacht und er habe sich im nationalsozialistischem Sinne betätigt, indem er im Zeitraum von ca. römisch 40 bis Mitte römisch 40 aus dem Internet gezielt Texte, Bilder, Videos udgl. heruntergeladen und auf seinem PC bzw. Mobiltelefon oder anderen Datenträgern gespeichert oder von anderen Personen erhaltene Dokumente, Fotos udgl. gespeichert habe, vom Dienst suspendiert. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

8. Mit Schreiben vom XXXX ergänzte die LPD XXXX die Disziplinaranzeige vom XXXX dahingehend, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr XXXX oder XXXX über den Nachrichtendienst WhatsApp Videos mit nationalsozialistischen Inhalten an XXXX übersendet und dadurch die darauf befindlichen Inhalte einem Dritten zu propagandistischen Zwecken zugänglich gemacht zu haben. Er stehe daher im Verdacht, gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.8. Mit Schreiben vom römisch 40 ergänzte die LPD römisch 40 die Disziplinaranzeige vom römisch 40 dahingehend, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 oder römisch 40 über den Nachrichtendienst WhatsApp Videos mit nationalsozialistischen Inhalten an römisch 40 übersendet und dadurch die darauf befindlichen Inhalte einem Dritten zu propagandistischen Zwecken zugänglich gemacht zu haben. Er stehe daher im Verdacht, gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.

9. Mit Einleitungsbeschluss vom XXXX leitete die Bundesdisziplinarbehörde wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Er sei verdächtig, im Jahr XXXX oder XXXX über den Nachrichtendienst WhatsApp Videos mit nationalsozialistischen Inhalten an XXXX übersendet und dadurch die darauf befindlichen Inhalte einem Dritten zu propagandistischen Zwecken zugänglich gemacht zu haben. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.9. Mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 leitete die Bundesdisziplinarbehörde wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG 1979 gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Er sei verdächtig, im Jahr römisch 40 oder römisch 40 über den Nachrichtendienst WhatsApp Videos mit nationalsozialistischen Inhalten an römisch 40 übersendet und dadurch die darauf befindlichen Inhalte einem Dritten zu propagandistischen Zwecken zugänglich gemacht zu haben. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

10. Am XXXX fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde statt. 10. Am römisch 40 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde statt.

11. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX (zugestellt am XXXX ) wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer von den in den Einleitungsbeschlüssen XXXX in den Punkten 1a, 1c und 2 sowie XXXX im Punkt f erhobenen Vorwürfen gemäß § 118 Abs. 1, 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen (Spruchpunkt II.). Die Suspendierung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 112 Abs. 6 BDG bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses für aufrecht erklärt (Spruchpunkt III.). 11. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ) wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer von den in den Einleitungsbeschlüssen römisch 40 in den Punkten 1a, 1c und 2 sowie römisch 40 im Punkt f erhobenen Vorwürfen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Suspendierung des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses für aufrecht erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Disziplinarbehörde sei an ein strafgerichtliches Urteil gebunden, sodass erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG 1947) realisiert habe. Die Dienstbehörde habe am XXXX erstmals Kenntnis von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer nach dem VerbotsG 1947 erlangt. Das strafgerichtliche Verfahren habe spätestens am XXXX mit Vorlage des Anlassberichts an die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX begonnen und mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) XXXX vom XXXX , das der Dienstbehörde am XXXX zur Kenntnis gebracht worden sei, geendet. Die Verjährungsfrist sei somit vom XXXX bis zum XXXX gehemmt gewesen und die Verjährung daher nicht eingetreten. Die im Spruch genannten Sachverhalte seien geeignet, die Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen und dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Professionalität, Rechtstreue und Unparteilichkeit sowie sein Bekenntnis zur Republik Österreich und ihrer Verfassung zu beeinträchtigen. Sie würden den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer identifiziere sich mit den Ideen des Nationalsozialismus, verharmlose die Folgen des Nationalsozialismus und sehe die NS-Zeit unter der totalitären Führung Adolf Hitlers als etwas Positives und Wünschenswertes. Die Beteuerung des Beschwerdeführers in der Disziplinarverhandlung, er stehe dem NS-Gedankengut nicht nahe, sei nicht glaubhaft. Daran würden auch die Feststellungen des Strafgerichtes, wonach er „keine verfestigte NS-Gesinnung“ habe und auch nicht in der rechtsextremen Szene verankert sei, sowie die ihn zum Teil entlastenden Aussagen der befragten Zeuginnen und Zeugen nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu verantworten. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, wenngleich glaubhafte Reue und Schuldeinsicht während der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht deutlich erkennbar gewesen seien, die Unbescholtenheit seit XXXX , die lange Verfahrensdauer sowie die lange Suspendierungszeit und damit verbundene finanzielle Einbußen als mildernd und der lange Tatzeitraum als erschwerend gewertet. Bereits die rechtskräftige Verurteilung nach dem VerbotsG 1947 sei geeignet, die Entlassung zu tragen. Diese sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. Die familiäre bzw. wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers stehe der Entlassung nicht entgegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Disziplinarbehörde sei an ein strafgerichtliches Urteil gebunden, sodass erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG 1947) realisiert habe. Die Dienstbehörde habe am römisch 40 erstmals Kenntnis von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer nach dem VerbotsG 1947 erlangt. Das strafgerichtliche Verfahren habe spätestens am römisch 40 mit Vorlage des Anlassberichts an die Staatsanwaltschaft (StA) römisch 40 begonnen und mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) römisch 40 vom römisch 40 , das der Dienstbehörde am römisch 40 zur Kenntnis gebracht worden sei, geendet. Die Verjährungsfrist sei somit vom römisch 40 bis zum römisch 40 gehemmt gewesen und die Verjährung daher nicht eingetreten. Die im Spruch genannten Sachverhalte seien geeignet, die Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen und dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Professionalität, Rechtstreue und Unparteilichkeit sowie sein Bekenntnis zur Republik Österreich und ihrer Verfassung zu beeinträchtigen. Sie würden den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer identifiziere sich mit den Ideen des Nationalsozialismus, verharmlose die Folgen des Nationalsozialismus und sehe die NS-Zeit unter der totalitären Führung Adolf Hitlers als etwas Positives und Wünschenswertes. Die Beteuerung des Beschwerdeführers in der Disziplinarverhandlung, er stehe dem NS-Gedankengut nicht nahe, sei nicht glaubhaft. Daran würden auch die Feststellungen des Strafgerichtes, wonach er „keine verfestigte NS-Gesinnung“ habe und auch nicht in der rechtsextremen Szene verankert sei, sowie die ihn zum Teil entlastenden Aussagen der befragten Zeuginnen und Zeugen nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu verantworten. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, wenngleich glaubhafte Reue und Schuldeinsicht während der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht deutlich erkennbar gewesen seien, die Unbescholtenheit seit römisch 40 , die lange Verfahrensdauer sowie die lange Suspendierungszeit und damit verbundene finanzielle Einbußen als mildernd und der lange Tatzeitraum als erschwerend gewertet. Bereits die rechtskräftige Verurteilung nach dem VerbotsG 1947 sei geeignet, die Entlassung zu tragen. Diese sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. Die familiäre bzw. wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers stehe der Entlassung nicht entgegen.

Zu den Freisprüchen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von den Vorwürfen in den Punkten 1a und 1c vom Landesgericht (LG) XXXX freigesprochen worden sei, da die Aussage der Zeugin nicht glaubwürdig gewesen sei. Die belangte Behörde sei daran gebunden. Zu Punkt 2 sei auszuführen, dass dieser Sachverhalt nie Gegenstand strafgerichtlicher Ermittlungen gewesen sei, sodass keine Hemmung der Verjährungsfristen eingetreten sei und die Dienstpflichtpflichtverletzung, sofern sie begangen worden sei, mit August XXXX verjährt sei. Der Punkt f sei nicht mit dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ident und die Dienstbehörde habe keine nachträgliche entsprechende Disziplinaranzeige vorgelegt, sodass dieser Vorwurf nicht verfolgt werden habe können.Zu den Freisprüchen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von den Vorwürfen in den Punkten 1a und 1c vom Landesgericht (LG) römisch 40 freigesprochen worden sei, da die Aussage der Zeugin nicht glaubwürdig gewesen sei. Die belangte Behörde sei daran gebunden. Zu Punkt 2 sei auszuführen, dass dieser Sachverhalt nie Gegenstand strafgerichtlicher Ermittlungen gewesen sei, sodass keine Hemmung der Verjährungsfristen eingetreten sei und die Dienstpflichtpflichtverletzung, sofern sie begangen worden sei, mit August römisch 40 verjährt sei. Der Punkt f sei nicht mit dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ident und die Dienstbehörde habe keine nachträgliche entsprechende Disziplinaranzeige vorgelegt, sodass dieser Vorwurf nicht verfolgt werden habe können.

Hinsichtlich der Suspendierung wurde ausgeführt, das Disziplinarverfahren sei nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass die Suspendierung aufrecht bleibe.

12. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom XXXX (eingelangt am XXXX ) ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, das Disziplinarerkenntnis werde in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, wobei der Beschwerdeführer inhaltlich jedoch nur auf Spruchpunkt I. Bezug nahm. Dem aktenkundigen Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) XXXX vom XXXX sei zu entnehmen, dass dieses zu jenem Zeitpunkt keinen Anfangsverdacht gesehen bzw. einen solchen angezweifelt habe. Die Disziplinarkommission bzw. Bundesdisziplinarbehörde habe dem Beschwerdeführer die Übermittlung von neun WhatsApp-Nachrichten im Einleitungsbeschluss vom XXXX trotz Kenntnis zunächst nicht angelastet. Ausgehend von der IT-Auswertung der LPD vom XXXX werde dem Beschwerde nur ein kleiner Teil der auf seinen Datenträgern befindlichen Bilder, Videos, Texte und Audio-Dateien angelastet und es sei klar ersichtlich, dass die historischen Interessensgebiete des Beschwerdeführers vielfältiger Natur gewesen seien und sich nicht speziell gerade auf den Nationalsozialismus bezogen hätten. Im Zuge seiner Berufsreifeprüfung sei er im Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ mit „sehr gut“ benotet worden.12. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, das Disziplinarerkenntnis werde in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, wobei der Beschwerdeführer inhaltlich jedoch nur auf Spruchpunkt römisch eins. Bezug nahm. Dem aktenkundigen Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) römisch 40 vom römisch 40 sei zu entnehmen, dass dieses zu jenem Zeitpunkt keinen Anfangsverdacht gesehen bzw. einen solchen angezweifelt habe. Die Disziplinarkommission bzw. Bundesdisziplinarbehörde habe dem Beschwerdeführer die Übermittlung von neun WhatsApp-Nachrichten im Einleitungsbeschluss vom römisch 40 trotz Kenntnis zunächst nicht angelastet. Ausgehend von der IT-Auswertung der LPD vom römisch 40 werde dem Beschwerde nur ein kleiner Teil der auf seinen Datenträgern befindlichen Bilder, Videos, Texte und Audio-Dateien angelastet und es sei klar ersichtlich, dass die historischen Interessensgebiete des Beschwerdeführers vielfältiger Natur gewesen seien und sich nicht speziell gerade auf den Nationalsozialismus bezogen hätten. Im Zuge seiner Berufsreifeprüfung sei er im Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ mit „sehr gut“ benotet worden.

Sechs der ihm im Einleitungsbeschluss vom XXXX angelasteten Bilder habe er nachweislich gelöscht. Die beiden Videos, aufgrund derer der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, sowie die übrigen sieben im LVT-Bericht XXXX angeführten Videos seien bei der IT-Auswertung nicht gefunden worden, sodass der Beschwerdeführer sie gelöscht habe. Sofern er sie nicht gelöscht habe, sei dies aus Löschfaulheit und Gedankenlosigkeit, aber nicht schuldhaft erfolgt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Löschfaulheit weise nicht auf Vorsatz, sondern auf Desinteresse und Nachlässigkeit hin. Aus diesem Grund habe er auch die dritte Person, von der er die inkriminierten Inhalte unaufgefordert übermittelt bekommen habe, nicht zur Unterlassung der Übermittlung weiterer Inhalte aufgefordert, zumal er dem zu wenig Bedeutung beigemessen habe. Er habe die Inhalte weder zugänglich gemacht oder weitergeleitet, noch identifiziere er sich damit und eine Verankerung des Beschwerdeführers in der rechtsextremen Szene habe nicht festgestellt werden können. Sogar die Staatsanwaltschaft habe argumentiert, dass der Beschwerdeführer „im unteren Deliktsspektrum“ delinquiert habe, und das OLG XXXX spreche von einer das Tatbild gerade noch verwirklichenden Delinquenz. Die Entlassung des Beschwerdeführers sei daher unvertretbar hart.Sechs der ihm im Einleitungsbeschluss vom römisch 40 angelasteten Bilder habe er nachweislich gelöscht. Die beiden Videos, aufgrund derer der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, sowie die übrigen sieben im LVT-Bericht römisch 40 angeführten Videos seien bei der IT-Auswertung nicht gefunden worden, sodass der Beschwerdeführer sie gelöscht habe. Sofern er sie nicht gelöscht habe, sei dies aus Löschfaulheit und Gedankenlosigkeit, aber nicht schuldhaft erfolgt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Löschfaulheit weise nicht auf Vorsatz, sondern auf Desinteresse und Nachlässigkeit hin. Aus diesem Grund habe er auch die dritte Person, von der er die inkriminierten Inhalte unaufgefordert übermittelt bekommen habe, nicht zur Unterlassung der Übermittlung weiterer Inhalte aufgefordert, zumal er dem zu wenig Bedeutung beigemessen habe. Er habe die Inhalte weder zugänglich gemacht oder weitergeleitet, noch identifiziere er sich damit und eine Verankerung des Beschwerdeführers in der rechtsextremen Szene habe nicht festgestellt werden können. Sogar die Staatsanwaltschaft habe argumentiert, dass der Beschwerdeführer „im unteren Deliktsspektrum“ delinquiert habe, und das OLG römisch 40 spreche von einer das Tatbild gerade noch verwirklichenden Delinquenz. Die Entlassung des Beschwerdeführers sei daher unvertretbar hart.

In Bezug auf Spruchpunkt 1.B. hätte ein Freispruch erfolgen müssen. Das bloße Herunterladen von Inhalten stelle keine Verletzung von Dienstpflichten dar. Auch, dass ihm verpönte Inhalte übermittelt worden seien, er dem nicht widersprochen und diese nicht gelöscht habe, stelle keine Dienstpflichtverletzung dar. In Bezug auf den Einleitungsbeschluss vom XXXX sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich außerhalb des Dienstes Texte gelesen und Bilder angeschaut habe, wodurch niemand zu Schaden gekommen sei, was mildernd zu werten sei. Die dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss vom XXXX vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen seien einer strafrechtlichen Verfolgung nicht zugänglich, sodass es sich dabei nicht um den „Gegenstand der Anzeige“ (hier: Bericht an die Staatsanwaltschaft) oder eines Strafverfahrens nach der StPO iSd § 94 Abs. 2 BDG 1979 handle. Aus der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom XXXX ergäbe sich, dass die Dienst- und Disziplinarbehörde, die LPD XXXX , bereits am XXXX Kenntnis vom Sachverhalt und Umfang der – wenn auch nicht rechtskräftigen – Verurteilungen und Freisprüche gehabt habe. Die im Spruch des Einleitungsbeschlusses vom XXXX genannten Dienstpflichtverletzungen seien mit den strafgerichtlichen Verurteilungen und Freisprüchen nicht ident. Der bloße Besitz von nationalsozialistischem Propagandamaterial verwirkliche den Tatbestand von § 3g VerbotsG 1947 nicht. Die im Einleitungsbeschluss vom XXXX genannten Dienstpflichtverletzungen seien gemäß § 94 Abs. 1a BDG 1979 verjährt. Auch bezüglich der übrigen Dienstpflichtverletzungen werde Verjährung eingewendet.In Bezug auf Spruchpunkt 1.B. hätte ein Freispruch erfolgen müssen. Das bloße Herunterladen von Inhalten stelle keine Verletzung von Dienstpflichten dar. Auch, dass ihm verpönte Inhalte übermittelt worden seien, er dem nicht widersprochen und diese nicht gelöscht habe, stelle keine Dienstpflichtverletzung dar. In Bezug auf den Einleitungsbeschluss vom römisch 40 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich außerhalb des Dienstes Texte gelesen und Bilder angeschaut habe, wodurch niemand zu Schaden gekommen sei, was mildernd zu werten sei. Die dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss vom römisch 40 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen seien einer strafrechtlichen Verfolgung nicht zugänglich, sodass es sich dabei nicht um den „Gegenstand der Anzeige“ (hier: Bericht an die Staatsanwaltschaft) oder eines Strafverfahrens nach der StPO iSd Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 handle. Aus der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 ergäbe sich, dass die Dienst- und Disziplinarbehörde, die LPD römisch 40 , bereits am römisch 40 Kenntnis vom Sachverhalt und Umfang der – wenn auch nicht rechtskräftigen – Verurteilungen und Freisprüche gehabt habe. Die im Spruch des Einleitungsbeschlusses vom römisch 40 genannten Dienstpflichtverletzungen seien mit den strafgerichtlichen Verurteilungen und Freisprüchen nicht ident. Der bloße Besitz von nationalsozialistischem Propagandamaterial verwirkliche den Tatbestand von Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 nicht. Die im Einleitungsbeschluss vom römisch 40 genannten Dienstpflichtverletzungen seien gemäß Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 verjährt. Auch bezüglich der übrigen Dienstpflichtverletzungen werde Verjährung eingewendet.

Im strafgerichtlichen Verfahren sei zudem sehr wohl anerkannt worden, dass der Beschwerdeführer sein gedankenloses Fehlverhalten bereue und dass er nicht in der rechtsextremen Szene verankert sei. Die Berufsrichter hätten bei der Verhängung der Strafe erkennbar darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Polizist nicht verlieren sollte. Überdies hätten viele Arbeitskollegen des Beschwerdeführers bestätigt, dass sie bei ihm weder Ausländerfeindlichkeit, noch Rechtsradikalismus, Frauenfeindlichkeit oder Nationalsozialismus wahrgenommen hätten. Selbst ausgehend vom Schuldspruch erweise sich die verhängte Entlassung als übermäßig hart und nicht sachgerecht. Dem Beschwerdeführer sei mildernd zugutezuhalten, dass er strafrechtlich unbescholten gewesen sei, disziplinarrechtlich unbescholten sei, aus Unbesonnenheit gehandelt habe, ein reumütiges Geständnis abgelegt habe, die Taten schon länger zurückliegen würden und er sich seither wohlverhalten habe, ihm aus seinem Fehlverhalten selbst gewichtige wirtschaftliche und rechtliche Nachteile in Form der aus der Suspendierung resultierenden Einkommensverluste und seiner nunmehr bestehenden strafgerichtlichen Vorstrafe erwachsen seien, das Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert habe, seine einwandfreie Dienstleistung und seine sehr gute Dienstbeschreibung durch Vorgesetzte und Kollegen und daher positive Zukunftsprognose, der gesamte Vorfall neben der gesetzlichen Verurteilung auch finanzielle Nachteile gebracht habe, zumal die finanzielle Belastung der bereits hohen Gerichts- und Anwaltskosten im Ausmaß von knapp € 50.000,00 einen beträchtlichen finanziellen Einschnitt für ihn darstelle sowie in Bezug auf Punkt 1.A. im unteren Deliktsspektrum delinquiert worden sei.

Zur sozialen Kompetenz des Beschwerdeführers sei ergänzend auszuführen, dass seine Motivation beim Eintritt in die Bundesgendarmerie und bei der Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gewesen sei, Menschen zu helfen. Die disziplinäre Vorstrafe des Beschwerdeführers sei längst getilgt, sodass unerfindlich sei, weshalb diese bei der Strafbemessung zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei. Zudem habe diese nicht auf derselben schädlichen Neigung beruht, sodass sie nicht einschlägig sei. Die (gegenwärtige) Schuld des Beschwerdeführers erschöpfe sich in „grobem Unfug“ und „blödem Gerede“ sowie in der bloßen Kenntnisnahme von verpönten Inhalten.

Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen, die Abänderung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dahingehend, dass er schon aufgrund von Verjährung zur Gänze, jedenfalls jedoch zumindest zu Punkt 1.B., freigesprochen werde, dass von einer Entlassung des Beschwerdeführers abgesehen und eine geringere, schuldangemessene Bestrafung verhängt werde, sowie in eventu, die Aufhebung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.

13. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt.13. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt.

14. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht binnen Frist ein Verbesserungsauftrag erteilt, da er das Disziplinarerkenntnis mit der Beschwerde hinsichtlich seines „gesamten Inhalts und Umfangs“ angefochten, inhaltlich jedoch ausschließlich auf Spruchpunkt I. Bezug genommen habe. 14. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht binnen Frist ein Verbesserungsauftrag erteilt, da er das Disziplinarerkenntnis mit der Beschwerde hinsichtlich seines „gesamten Inhalts und Umfangs“ angefochten, inhaltlich jedoch ausschließlich auf Spruchpunkt römisch eins. Bezug genommen habe.

15. Mit Schreiben vom XXXX verbesserte der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend, dass lediglich Spruchpunkt I. des Disziplinarerkenntnisses angefochten werde, nicht jedoch die Spruchpunkte II. und III.15. Mit Schreiben vom römisch 40 verbesserte der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend, dass lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Disziplinarerkenntnisses angefochten werde, nicht jedoch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.

16. Mit Schreiben vom XXXX wurde die belangte Behörde über den Verbesserungsauftrag und die Verbesserung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt.16. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die belangte Behörde über den Verbesserungsauftrag und die Verbesserung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt.

17. Das Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde betreffend die Entlassung befragt wurde.17. Das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde betreffend die Entlassung befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat am XXXX seinen Dienst bei der Polizei an. Zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen war er eingeteilter Beamter bei der Verkehrsinspektion XXXX ; von XXXX bis zu seiner Suspendierung durch den unbekämpft gebliebenen und rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom XXXX , GZ XXXX , wurde er aufgrund zunächst einer Dienstzuteilung, sodann aufgrund von Versetzung als eingeteilter Beamter im Polizei-Anhaltezentrum (PAZ) in XXXX verwendet. Er hat keine Personalvertretungsfunktion inne.Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat am römisch 40 seinen Dienst bei der Polizei an. Zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen war er eingeteilter Beamter bei der Verkehrsinspektion römisch 40 ; von römisch 40 bis zu seiner Suspendierung durch den unbekämpft gebliebenen und rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde er aufgrund zunächst einer Dienstzuteilung, sodann aufgrund von Versetzung als eingeteilter Beamter im Polizei-Anhaltezentrum (PAZ) in römisch 40 verwendet. Er hat keine Personalvertretungsfunktion inne.

Der Beschwerdeführer bezog bis einschließlich XXXX als Exekutivbeamter mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 15 einen Monatsbezug in Höhe von € 3.097,20. Seit XXXX bezieht er in Folge der Suspendierung einen gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 gekürzten Monatsbezug in Höhe von XXXX . Gemeinsam mit seiner Schwester ist er Eigentümer eines 40 Hektar großen Landwirtschaftsgrundstücks, das seit XXXX verpachtet wird. Der Beschwerdeführer bezog bis einschließlich römisch 40 als Exekutivbeamter mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 15 einen Monatsbezug in Höhe von € 3.097,20. Seit römisch 40 bezieht er in Folge der Suspendierung einen gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 gekürzten Monatsbezug in Höhe von römisch 40 . Gemeinsam mit seiner Schwester ist er Eigentümer eines 40 Hektar großen Landwirtschaftsgrundstücks, das seit römisch 40 verpachtet wird.

Der Beschwerdeführer hat Schulden aufgrund eines Wohnbaukredites in der Höhe von XXXX , welchem eine Ansparversicherung in Höhe von XXXX gegenübersteht. Weiters nahm er aufgrund der angefallenen und anfallenden Verfahrens- und Anwaltskosten einen Überziehungskredit bei der Raiffeisen Landesbank in der Höhe von XXXX auf, wobei hiervon noch rund XXXX verfügbar sind. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhalts- bzw. Obsorgeverpflichtung zu tragen. Eine Entlassung würde für den Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einbuße bedeuten, aber diese keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen.Der Beschwerdeführer hat Schulden aufgrund eines Wohnbaukredites in der Höhe von römisch 40 , welchem eine Ansparversicherung in Höhe von römisch 40 gegenübersteht. Weiters nahm er aufgrund der angefallenen und anfallenden Verfahrens- und Anwaltskosten einen Überziehungskredit bei der Raiffeisen Landesbank in der Höhe von römisch 40 auf, wobei hiervon noch rund römisch 40 verfügbar sind. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhalts- bzw. Obsorgeverpflichtung zu tragen. Eine Entlassung würde für den Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einbuße bedeuten, aber diese keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen.

Der Beschwerdeführer bekam eine Belobigung im Jahre XXXX , jedoch keine weiteren Anerkennungen, Belohnungen oder dergleichen.Der Beschwerdeführer bekam eine Belobigung im Jahre römisch 40 , jedoch keine weiteren Anerkennungen, Belohnungen oder dergleichen.

1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:

Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundelegt.

Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde mit Disziplinaranzeige vom XXXX , XXXX , angezeigt - soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – er stehe im Verdacht, am XXXX Aussagen mit nationalsozialistischem Hintergrund getätigt bzw. WhatsApp-Nachrichten mit nationalsozialistischem Inhalt verschickt zu haben.Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde mit Disziplinaranzeige vom römisch 40 , römisch 40 , angezeigt - soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – er stehe im Verdacht, am römisch 40 Aussagen mit nationalsozialistischem Hintergrund getätigt bzw. WhatsApp-Nachrichten mit nationalsozialistischem Inhalt verschickt zu haben.

Mit Einleitungsbeschluss vom XXXX , GZ XXXX , leitete die damalige Disziplinarkommission des Bundesministerium für Inneres aufgrund der Disziplinaranzeige vom XXXX wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da er verdächtig sei, soweit im gegenständlichen Verfahren relevant, am XXXX im Dienst rassistische, diskriminierende und nationalsozialistischem Gedankengut nahestehende Aussagen getätigt zu haben - konkret: „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse“, ein.Mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 , GZ römisch 40 , leitete die damalige Disziplinarkommission des Bundesministerium für Inneres aufgrund der Disziplinaranzeige vom römisch 40 wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da er verdächtig sei, soweit im gegenständlichen Verfahren relevant, am römisch 40 im Dienst rassistische, diskriminierende und nationalsozialistischem Gedankengut nahestehende Aussagen getätigt zu haben - konkret: „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse“, ein.

Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde mit ergänzender Disziplinaranzeige vom XXXX , XXXX , angezeigt, er stehe im Verdacht, auf seinem privaten Mobiltelefon, seinem privaten PC und seiner externen Festplatte eine große Anzahl von Daten mit nationalsozialistischem Gedankengut, welche über den normalen Gebrauch, welcher für einen Polizeibeamten für die Ausübung seines Dienstes gewöhnlich sei, gespeichert zu haben. Exemplarisch wurden der Narzissmus Selbsttest, Schriftstücke bzw. Kommentare des Neonazis XXXX (der falsche Messias, XXXX Wort zum Sonntag, Fremdherrschaft, Staatsanwälte ohne Gewissen, Brief an XXXX ), insgesamt 406 Bilder von Adolf Hitler, Beiträge aus der Zeitung National-Zeitung und zahlreiche Screenshots von WhatsAPP Bildern genannt.Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde mit ergänzender Disziplinaranzeige vom römisch 40 , römisch 40 , angezeigt, er stehe im Verdacht, auf seinem privaten Mobiltelefon, seinem privaten PC und seiner externen Festplatte eine große Anzahl von Daten mit nationalsozialistischem Gedankengut, welche über den normalen Gebrauch, welcher für einen Polizeibeamten für die Ausübung seines Dienstes gewöhnlich sei, gespeichert zu haben. Exemplarisch wurden der Narzissmus Selbsttest, Schriftstücke bzw. Kommentare des Neonazis römisch 40 (der falsche Messias, römisch 40 Wort zum Sonntag, Fremdherrschaft, Staatsanwälte ohne Gewissen, Brief an römisch 40 ), insgesamt 406 Bilder von Adolf Hitler, Beiträge aus der Zeitung National-Zeitung und zahlreiche Screenshots von WhatsAPP Bildern genannt.

Mit Einleitungsbeschluss vom XXXX , GZ XXXX , leitete die damalige Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres aufgrund der ergänzenden Disziplinaranzeige vom XXXX , XXXX , wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da er verdächtig sei, soweit im gegenständlichen Verfahren relevant, sich im nationalsozialistischem Sinne betätigt zu haben, indem er im Zeitraum von ca. XXXX bis Mitte XXXX aus dem Internet gezielt Texte, Bilder, Videos udgl. heruntergeladen und auf seinem PC bzw. Mobiltelefon oder anderen Datenträgern gespeichert oder von anderen Personen erhaltene Dokumente, Fotos udgl. gespeichert habe. Konkret wurden folgende Dateien genannt:Mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 , GZ römisch 40 , leitete die damalige Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres aufgrund der ergänzenden Disziplinaranzeige vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da er verdächtig sei, soweit im gegenständlichen Verfahren relevant, sich im nationalsozialistischem Sinne betätigt zu haben, indem er im Zeitraum von ca. römisch 40 bis Mitte römisch 40 aus dem Internet gezielt Texte, Bilder, Videos udgl. heruntergeladen und auf seinem PC bzw. Mobiltelefon oder anderen Datenträgern gespeichert oder von anderen Personen erhaltene Dokumente, Fotos udgl. gespeichert habe. Konkret wurden folgende Dateien genannt:

a) Schriftstücke bzw. Kommentare des Neonazis XXXX (der falsche Messias, XXXX Wort zum Sonntag, Fremdherrschaft, Staatsanwälte ohne Gewissen, Brief an XXXX )a) Schriftstücke bzw. Kommentare des Neonazis römisch 40 (der falsche Messias, römisch 40 Wort zum Sonntag, Fremdherrschaft, Staatsanwälte ohne Gewissen, Brief an römisch 40 )

b) insgesamt 406 Bilder von Adolf Hitler, sowie das Buch „Mein Kampf“, wobei die ersten 5 Seiten ausgedruckt wurden,

c) Beiträge aus der rechtsextremen Wochenschrift National-Zeitung,

d) antisemitische Text- oder Dokumente bzw. Cartoons

i.       mit dem Titel „Wer ist seit Ende des 2. Weltkriegs verheimlichter ZIONistischter Jude in Deutschland, gibt sich aber als Deutscher aus“, in welchen gegen Juden gehetzt wird,

ii.      mit dem Titel „Tod den Juden; Tod Israel“ und der Bemerkung einer Hakenkreuz-Binde tragenden Figur „Für mich bist du voll integriert“ (Cartoon) und dem

iii.    Lied „So ist der Jud….“ der Band „Zillertaller Türkenjäger“, die in Neo-Nazi-Kreisen beliebt ist,

e) Screenshot eines PC-Bildschirms mit einem Text, in welchem der Holocaust als Jahrhundertlüge bezeichnet und die Ermordung von 4 Millionen Juden geleugnet wird,

[…]

g) Bilder (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX , welche Adolf Hitler zeigen und die mit dem Text „Du bist lustig, dich vergase ich zuletzt“ und „Der immer lacht“ versehen sind,g) Bilder (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 , welche Adolf Hitler zeigen und die mit dem Text „Du bist lustig, dich vergase ich zuletzt“ und „Der immer lacht“ versehen sind,

h) Bild (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX auf welchem ein helles und mehrere schwarze Küken versehen mit dem Text „Jesus Maria – Asylanten“ abgebildet sind,h) Bild (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 auf welchem ein helles und mehrere schwarze Küken versehen mit dem Text „Jesus Maria – Asylanten“ abgebildet sind,

i) Bild (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX mit dem Text „und wie fandet ihr den Ausflug ins Konzentrationslager? Atemberaubend“i) Bild (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 mit dem Text „und wie fandet ihr den Ausflug ins Konzentrationslager? Atemberaubend“

j) Bild (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX , auf welchem ein Foto von einem in den Konzentrationslagern des NS-Regimes verwendetes Krematorium abgebildet ist und mit dem Text „In der Weihnachtsbäckerei“ versehen ist,j) Bild (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 , auf welchem ein Foto von einem in den Konzentrationslagern des NS-Regimes verwendetes Krematorium abgebildet ist und mit dem Text „In der Weihnachtsbäckerei“ versehen ist,

k) Bild (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX auf welchem Adolf HITLER bei einer Rede abgebildet ist und das mit dem Text „Und Nein….es ist kein Zufall, dass das Gaspedal rechts ist!“ versehen ist.k) Bild (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 auf welchem Adolf HITLER bei einer Rede abgebildet ist und das mit dem Text „Und Nein….es ist kein Zufall, dass das Gaspedal rechts ist!“ versehen ist.

Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde mit ergänzender Disziplinaranzeige vom XXXX , XXXX , angezeigt, er stehe im Verdacht, er hätte im Jahr XXXX oder XXXX über den Nachrichtendienst WhatsApp Videos mit nationalsozialistischen Inhalten an XXXX übersendet und dadurch die darauf befindlichen Inhalte einem Dritten zu propagandistischen Zwecken zugänglich gemacht, wobei es sich um folgende Videos handle: Der Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde mit ergänzender Disziplinaranzeige vom römisch 40 , römisch 40 , angezeigt, er stehe im Verdacht, er hätte im Jahr römisch 40 oder römisch 40 über den Nachrichtendienst WhatsApp Videos mit nationalsozialistischen Inhalten an römisch 40 übersendet und dadurch die darauf befindlichen Inhalte einem Dritten zu propagandistischen Zwecken zugänglich gemacht, wobei es sich um folgende Videos handle:

1.       ein den Nationalsozialismus verherrlichendes Video mit dem durchgehend eingeblendeten Untertitel „Geh wählen“, Adolf Hitler zeigend mit Hakenkreuzarmbinde, wie er sich mit einer propagandistischen Wahlkampfrede an eine jubelnde Menge wendet und für eine Stimme wirbt, wodurch dem Betrachter die Wahl der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei bzw. Adolf Hitlers und die Zeit des Nationalsozialismus unter totalitärer Führung Hitlers als etwas Positives und Wünschenswertes dargestellt würde und

2.       ein den Nationalsozialismus verherrlichendes Video, zeigend einen chinesischen Taxifahrer, nachdem ihm der Fahrgast mitteilte, dass er aus Deutschland stamme, die rechte Hand zum Hitlergruß erhebt und die Parole „Heil Hitler“ ruft, wodurch typisch nationalsozialistische Symbole und Parolen propagandistisch verwendet und dem Betrachter die Zeit des Nationalsozialismus unter totalitärer Führung Hitlers als etwas Positives und Wünschenswertes dargestellt würde.

Mit Einleitungsbeschluss vom XXXX , GZ XXXX , leitete die Bundesdisziplinarbehörde aufgrund der ergänzenden Disziplinaranzeige vom XXXX aufgrund der dort genannten Anzeigepunkte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.Mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 , GZ römisch 40 , leitete die Bundesdisziplinarbehörde aufgrund der ergänzenden Disziplinaranzeige vom römisch 40 aufgrund der dort genannten Anzeigepunkte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , wurde Folgendes zur Recht erkannt:Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , wurde Folgendes zur Recht erkannt:

I.römisch eins.

A. Der Beschwerdeführer sei iVm den rechtskräftigen Urteilen des LG XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX bzw. des XXXX wegen der Begehung des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz gem. § 126 Abs. 2 BDG 1979 schuldig:A. Der Beschwerdeführer sei in Verbindung mit den rechtskräftigen Urteilen des LG römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 bzw. des römisch 40 wegen der Begehung des Verbrechens nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 schuldig:

Er habe im Jahr XXXX oder XXXX über den Nachrichtendienst WhatsAPP Videos mit nationalsozialistischen Inhalten an XXXX übersendet und dadurch die darauf befindlichen Inhalte einem dritten zu propagandistischen Zwecken zugänglich gemacht und zwarEr habe im Jahr römisch 40 oder römisch 40 über den Nachrichtendienst WhatsAPP Videos mit nationalsozialistischen Inhalten an römisch 40 übersendet und dadurch die darauf befindlichen Inhalte einem dritten zu propagandistischen Zwecken zugänglich gemacht und zwar

1. ein den Nationalsozialismus verherrlichendes Video mit dem durchgehend eingeblendeten Untertitel „Geh wählen“ zeigend Adolf Hitler mit Hakenkreuzarmbinde, wie er sich mit einer propagandistischen Wahlkampfrede an eine jubelnde Menge wendet und für eine Stimme wirbt, wodurch dem Betrachter die Wahl der NSDAP bzw. Adolf Hitlers und die Zeit des NS unter totalitärer Führung als etwas Positives bzw. Wünschenswertes dargestellt wird;

2. ein den Nationalsozialismus verherrlichendes Video zeigend einen chinesischen Taxifahrer, der, nachdem ihm der Fahrgast mitteilte, dass er aus Deutschland stamme, die rechte Hand zum Hitlergruß erhebt und die Parole „Heil Hitler“ ruft, wodurch typisch nationalsozialistische Symbole und Parolen propagandistisch verwendet und dem Betrachter die Zeit des NS unter totalitärer Führung als etwas Positives bzw. Wünschenswertes dargestellt wird.

3. Er hat am XXXX im Dienst und vor anderen Beamten die Aussage gemacht „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse“ und dadurch auf ein Ideal des Nationalsozialismus, nämlich die untergeordnete Rolle der Frau angespielt und diese Zeit als etwas Positives und Wünschenswertes dargestellt.3. Er hat am römisch 40 im Dienst und vor anderen Beamten die Aussage gemacht „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse“ und dadurch auf ein Ideal des Nationalsozialismus, nämlich die untergeordnete Rolle der Frau angespielt und diese Zeit als etwas Positives und Wünschenswertes dargestellt.

B. Der Beschwerdeführer sei gem. § 126 Abs. 2 BDG 1979 schuldig:B. Der Beschwerdeführer sei gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 schuldig:

Er habe im Zeitraum von ca. XXXX bis Mitte XXXX nationalsozialistische Inhalte aus dem Internet wie Texte, Bilder, Videos heruntergeladen oder von anderen, von ihm nicht genannten Personen erhalten und auf seinem PC bzw. Mobiltelefon oder anderen Datenträgern gespeichert und zwarEr habe im Zeitraum von ca. römisch 40 bis Mitte römisch 40 nationalsozialistische Inhalte aus dem Internet wie Texte, Bilder, Videos heruntergeladen oder von anderen, von ihm nicht genannten Personen erhalten und auf seinem PC bzw. Mobiltelefon oder anderen Datenträgern gespeichert und zwar

1. Schriftstücke bzw. Kommentare des Neonazis XXXX (der falsche Messias, XXXX Wort zum Sonntag, Fremdherrschaft, Staatsanwälte ohne Gewissen, Brief an XXXX )1. Schriftstücke bzw. Kommentare des Neonazis römisch 40 (der falsche Messias, römisch 40 Wort zum Sonntag, Fremdherrschaft, Staatsanwälte ohne Gewissen, Brief an römisch 40 )

2. a) insgesamt 406 Bilder von Adolf Hitler,
b) sowie das Buch „Mein Kampf“, wobei die ersten 5 Seiten ausgedruckt wurden,
2. a) insgesamt 406 Bilder von Adolf Hitler,, b) sowie das Buch „Mein Kampf“, wobei die ersten 5 Seiten ausgedruckt wurden,

3. Beiträge aus der von ihm digital abonnierten und bis XXXX erschienenen als rechtsextrem bekannten Wochenschrift National-Zeitung,3. Beiträge aus der von ihm digital abonnierten und bis römisch 40 erschienenen als rechtsextrem bekannten Wochenschrift National-Zeitung,

4. antisemitische Text- oder Dokumente bzw. Cartoons

a)       mit dem Titel „Wer ist seit Ende des 2. Weltkriegs verheimlichter ZIONistischter Jude in Deutschland, gibt sich aber als Deutscher aus“, in welchen gegen Juden gehetzt wird,

b)       mit dem Titel „Tod den Juden; Tod Israel“ und der Bemerkung einer Hakenkreuz-Binde tragenden Figur „Für mich bist du voll integriert“ (Cartoon) und dem

c)       Lied „So ist der Jud….“ der Band „Zillertaller Türkenjäger“, die in Neo-Nazi-Kreisen beliebt ist,

5. Screenshot eines PC-Bildschirms mit einem Text, in welchem der Holocaust als Jahrhundertlüge bezeichnet und die Ermordung von 4 Millionen Juden geleugnet wird,

6. Bilder (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX , welche Adolf Hitler zeigen und die mit dem Text „Du bist lustig, dich vergase ich zuletzt“ und „Der immer lacht“ versehen sind,6. Bilder (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 , welche Adolf Hitler zeigen und die mit dem Text „Du bist lustig, dich vergase ich zuletzt“ und „Der immer lacht“ versehen sind,

7. Bild (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX auf welchem ein helles und mehrere schwarze Küken versehen mit dem Text „Jesus Maria – Asylanten“ abgebildet sind,7. Bild (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 auf welchem ein helles und mehrere schwarze Küken versehen mit dem Text „Jesus Maria – Asylanten“ abgebildet sind,

8. Bild (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX mit dem Text „und wie fandet ihr den Ausflug ins Konzentrationslager? Atemberaubend“8. Bild (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 mit dem Text „und wie fandet ihr den Ausflug ins Konzentrationslager? Atemberaubend“

9. Bild (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX , auf welchem ein Foto von einem in den Konzentrationslagern des NS-Regimes verwendetes Krematorium abgebildet ist und mit dem Text „In der Weihnachtsbäckerei“ versehen ist,9. Bild (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 , auf welchem ein Foto von einem in den Konzentrationslagern des NS-Regimes verwendetes Krematorium abgebildet ist und mit dem Text „In der Weihnachtsbäckerei“ versehen ist,

10. Bild (per WhatsAPP erhalten) vom XXXX auf welchem Adolf HITLER bei einer Rede abgebildet ist und das mit dem Text „Und Nein….es ist kein Zufall, dass das Gaspedal rechts ist!“ versehen ist.10. Bild (per WhatsAPP erhalten) vom römisch 40 auf welchem Adolf HITLER bei einer Rede abgebildet ist und das mit dem Text „Und Nein….es ist kein Zufall, dass das Gaspedal rechts ist!“ versehen ist.

Der Beschwerdeführer habe zu Spruchteil I/A und I/B seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt.Der Beschwerdeführer habe zu Spruchteil I/A und I/B seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schuldhaft verletzt.

II. Der Beschwerdeführer werde hingegen von den in den Einleitungsbeschlüssen XXXX in den Punkten 1a, 1c und 2 und XXXX im Punkt f freigesprochen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer werde hingegen von den in den Einleitungsbeschlüssen römisch 40 in den Punkten 1a, 1c und 2 und römisch 40 im Punkt f freigesprochen.

III. Die Suspendierung bleibe gem. § 112 Abs. 6 BDG 1979 bis zur Rechtskraft dieses Erkenntnisses aufrecht.römisch drei. Die Suspendierung bleibe gem. Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 bis zur Rechtskraft dieses Erkenntnisses aufrecht.

Zu den Kosten wurde ausgeführt, die ab 01.01.2023 zu berücksichtigende Rechtslage wäre nicht anzuwenden, da die Taten vorher erfolgt wären.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der den Spruchpunkten I/A/1 bis I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zugrundeliegenden Sachverhalte mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG 1947 verurteilt. Die Urteilsverkündung wurde der LPD XXXX , Personalabteilung, Fachbereich 03, mit E-Mail der StA XXXX vom XXXX übermittelt. Das Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom XXXX , XXXX , in den – für das gegenständliche Verfahren relevanten - Spruchpunkten hinsichtlich des Strafausmaßes aufgehoben. Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer in den – für das gegenständliche Verfahren relevanten - Spruchpunkten rechtskräftig wegen der besagten Verbrechen nach § 3g VerbotsG 1947 zu zwölf Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt und die Probezeit mit drei Jahren festgelegt.Der Beschwerdeführer wurde wegen der den Spruchpunkten I/A/1 bis I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zugrundeliegenden Sachverhalte mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 verurteilt. Die Urteilsverkündung wurde der LPD römisch 40 , Personalabteilung, Fachbereich 03, mit E-Mail der StA römisch 40 vom römisch 40 übermittelt. Das Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom römisch 40 , römisch 40 , in den – für das gegenständliche Verfahren relevanten - Spruchpunkten hinsichtlich des Strafausmaßes aufgehoben. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in den – für das gegenständliche Verfahren relevanten - Spruchpunkten rechtskräftig wegen der besagten Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 zu zwölf Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt und die Probezeit mit drei Jahren festgelegt.

Bezüglich Spruchpunkt I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses ist ferner festzuhalten, dass die Dienstbehörde des Beschwerdeführers über auf den diesem Spruchpunkt zugrundeliegenden Sachverhalt bezogene strafrechtliche Ermittlungen mit Schreiben des SPK XXXX , am XXXX , informiert wurde.Bezüglich Spruchpunkt I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses ist ferner festzuhalten, dass die Dienstbehörde des Beschwerdeführers über auf den diesem Spruchpunkt zugrundeliegenden Sachverhalt bezogene strafrechtliche Ermittlungen mit Schreiben des SPK römisch 40 , am römisch 40 , informiert wurde.

Die in Spruchpunkt I/B des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargelegten Sachverhalte gelangten der Dienstbehörde des Beschwerdeführers spätestens am XXXX durch Übermittlung der Ermittlungsakte durch die StA XXXX zur Kenntnis.Die in Spruchpunkt I/B des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargelegten Sachverhalte gelangten der Dienstbehörde des Beschwerdeführers spätestens am römisch 40 durch Übermittlung der Ermittlungsakte durch die StA römisch 40 zur Kenntnis.

Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers war zu den Zeitpunkten der Dienstpflichtverletzungen gegeben; er handelte bei den Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist, und aus den Angaben seiner Rechtsvertretung bzw. auf seinen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde unter /1, nicht bezifferte Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde unter /2 vom XXXX ).Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist, und aus den Angaben seiner Rechtsvertretung bzw. auf seinen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 (Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde unter /1, nicht bezifferte Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde unter /2 vom römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer gab zu etwaigen Geldbelohnungen, Belobigungen und Anerkennungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX an, neben der - von der vorsitzenden Richterin vorgehaltenen - Belobung aus dem Jahre XXXX sei ihm keine weitere erinnerlich ( XXXX , zudem nicht bezifferte Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2 vom XXXX ). Der Beschwerdeführer gab zu etwaigen Geldbelohnungen, Belobigungen und Anerkennungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 an, neben der - von der vorsitzenden Richterin vorgehaltenen - Belobung aus dem Jahre römisch 40 sei ihm keine weitere erinnerlich ( römisch 40 , zudem nicht bezifferte Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2 vom römisch 40 ).

2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Disziplinaranzeigen vom XXXX , XXXX (Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2/1), vom XXXX , XXXX (Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2/2) und vom XXXX , XXXX (Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2/3), ferner aus den Einleitungsbeschlüssen vom XXXX , vom XXXX (allesamt nicht bezifferte Beilagen im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/3), aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis sowie aus dem Urteil des OLG XXXX vom XXXX (nicht bezifferte Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/4b). Die Feststellungen zu den Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Disziplinaranzeigen vom römisch 40 , römisch 40 (Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2/1), vom römisch 40 , römisch 40 (Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2/2) und vom römisch 40 , römisch 40 (Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2/3), ferner aus den Einleitungsbeschlüssen vom römisch 40 , vom römisch 40 (allesamt nicht bezifferte Beilagen im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/3), aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis sowie aus dem Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 (nicht bezifferte Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/4b).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten hat, die festgestellten Handlungen gesetzt zu haben. Vielmehr brachte er im Wesentlichen vor, er habe einige der ihm angelasteten Dateien inzwischen gelöscht, er habe aus „Löschfaulheit“ und „Gedankenlosigkeit“ gehandelt, sympathisiere nicht mit nationalsozialistischem Gedankengut, habe bloß „im unteren Deliktsspektrum“ delinquiert. Es besteht folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Handlungen tatsächlich wie festgestellt getätigt hat, obgleich er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX trotz zuvor angegebenen Schuldbekenntnisses zu jenen Spruchpunkten, in welchen er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, wiederum gegenteilig vermeinte, er hätte die Aussage des Inhaltes „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse“, welche zum strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Schuldspruch gereichte, „so“ nicht getätigt und hätten die Zeugen im Endeffekt seine Version nicht ausgeschlossen XXXX .Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten hat, die festgestellten Handlungen gesetzt zu haben. Vielmehr brachte er im Wesentlichen vor, er habe einige der ihm angelasteten Dateien inzwischen gelöscht, er habe aus „Löschfaulheit“ und „Gedankenlosigkeit“ gehandelt, sympathisiere nicht mit nationalsozialistischem Gedankengut, habe bloß „im unteren Deliktsspektrum“ delinquiert. Es besteht folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Handlungen tatsächlich wie festgestellt getätigt hat, obgleich er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 trotz zuvor angegebenen Schuldbekenntnisses zu jenen Spruchpunkten, in welchen er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, wiederum gegenteilig vermeinte, er hätte die Aussage des Inhaltes „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse“, welche zum strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Schuldspruch gereichte, „so“ nicht getätigt und hätten die Zeugen im Endeffekt seine Version nicht ausgeschlossen römisch 40 .

Dass das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , der LPD XXXX , Personalabteilung FB 03, mit E-Mail der StA XXXX vom XXXX übermittelt wurde, ergibt sich aus der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom XXXX , GZ XXXX ( XXXX der nicht bezifferten Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/3). Dass das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , der LPD römisch 40 , Personalabteilung FB 03, mit E-Mail der StA römisch 40 vom römisch 40 übermittelt wurde, ergibt sich aus der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 , GZ römisch 40 ( römisch 40 der nicht bezifferten Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/3).

Dass die Dienstbehörde des Beschwerdeführers über strafrechtliche Ermittlungen bezüglich des ihm in Spruchpunkt I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angelasteten Verhaltens mit Schreiben des SPK XXXX vom XXXX , GZ XXXX , informiert wurde, ist der Disziplinaranzeige vom XXXX , dem Disziplinarerkenntnis und bzw. dem weiteren Akteninhalt zu entnehmen und wurde nicht in Zweifel gezogen ( XXXX der nicht bezifferten Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2, XXXX des Disziplinarerkenntnisses, XXXX der Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/5). Dass die Dienstbehörde des Beschwerdeführers über strafrechtliche Ermittlungen bezüglich des ihm in Spruchpunkt I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angelasteten Verhaltens mit Schreiben des SPK römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , informiert wurde, ist der Disziplinaranzeige vom römisch 40 , dem Disziplinarerkenntnis und bzw. dem weiteren Akteninhalt zu entnehmen und wurde nicht in Zweifel gezogen ( römisch 40 der nicht bezifferten Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2, römisch 40 des Disziplinarerkenntnisses, römisch 40 der Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/5).

Die Feststellung, wonach die in Spruchpunkt I/B des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargelegten Sachverhalte der Dienstbehörde des Beschwerdeführers spätestens am XXXX durch Übermittlung der Ermittlungsakte durch die StA XXXX zur Kenntnis gelangt sind, stützt sich auf die Ergänzung der Disziplinaranzeige vom XXXX ( XXXX der Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2/2), die diesbezüglich ebenfalls unbestritten geblieben ist, wobei hier anzumerken ist, dass der korrespondierende Einleitungsbeschluss vom XXXX , die - für das gegenständliche Verfahren relevanten - Dienstpflichtverletzungen bereits konkretisierte (S 1 und 2 des Einleitungsbeschlusses).Die Feststellung, wonach die in Spruchpunkt I/B des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargelegten Sachverhalte der Dienstbehörde des Beschwerdeführers spätestens am römisch 40 durch Übermittlung der Ermittlungsakte durch die StA römisch 40 zur Kenntnis gelangt sind, stützt sich auf die Ergänzung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 ( römisch 40 der Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/2/2), die diesbezüglich ebenfalls unbestritten geblieben ist, wobei hier anzumerken ist, dass der korrespondierende Einleitungsbeschluss vom römisch 40 , die - für das gegenständliche Verfahren relevanten - Dienstpflichtverletzungen bereits konkretisierte (S 1 und 2 des Einleitungsbeschlusses).

Die Feststellung zur Kategorisierung des Verhaltens des Beschwerdeführers als vorsätzlich ergibt sich aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund eines Vorsatzdeliktes und trat im Zuge des (Straf- und Disziplinar)Verfahrens hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu Tage, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht die Verantwortung für seine Taten übernehmen will, da er sie sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht klein redete bzw. wohl vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals angab, er würde seine Taten jetzt bereuen, eine wirkliche Reue oder eine gesinnungsmäßige Missbilligung der Taten – auch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur - jedoch bei den erkennenden Senatsmitgliedern nicht spür- oder wahrnehmbar war, da er nicht nur – wie im Verfahren vor den Strafgerichten – vor dem Bundesverwaltungsgericht betonte, seine Aussage des Inhaltes „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse“, „so“ nicht getätigt zu haben (siehe hierzu auch sogleich; XXXX der unbezifferten Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/4c, XXXX ), sondern auch weil er sich vor allem damit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gerechtfertigt hatte, er hätte nicht gewusst, dass sein Verhalten tatbildlich gewesen sei XXXX und wären diese angesammelten Dateien nie dafür bestimmt gewesen, an Dritte zu gelangen XXXX . Diesen Aussagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Taten hatte und hat und lediglich die strafgerichtliche Bestrafung ihm aufzeigte, nicht gesetzeskonform (und/oder nicht ethisch korrekt) gehandelt zu haben. Auch wirkten seine Wiederholungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, er würde seine Taten nunmehr bereuen XXXX oder seine Antwort, allerdings auf die Frage seines Rechtsvertreters, ob es ihm bewusst sei, dass es sich beim Nationalsozialismus um ein Menschenverbrechen handle und er darauf vermeinte, das Schlimmste am Nationalsozialismus wäre der zur Massenvernichtung von 6 Millionen Juden führende Antisemitismus und Rassismus gewesen; der Nationalsozialismus sei durch nichts zu rechtfertigen; kein normaler Mensch, der im Besitz seiner fünf Sinne sei, würde das auch nur versuchen; er würde die Ideologie und das Gedankengut des Nationalsozialismus mit aller Entschiedenheit ablehnen und fühle sich den Werten der Republik Österreich, sprich den Staatszielen und den Staatsgrundprinzipien, zutiefst verbunden XXXX , aufgesetzt und unglaubhaft, da er diese Aussagen ohne Emotionen mit tonloser Stimme und hölzerner Miene wie auswendig gelernt tätigte. Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst seit Beginn der Verfahren aus eigenem seine Taten weder in seiner Stellungnahme vom XXXX der Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/5) noch in seiner Einvernahme vor dem LVT XXXX am XXXX der Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/5/ XXXX ), gestanden und hat (auch) vor dem Strafgericht am XXXX teilweise seine Taten bzw. seine Schuld bestritten und/oder diese heruntergespielt (S 3ff. der Beilagen im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/4c), indem er vor allem „geschichtliches Interesse“ vorgab oder gar sagte, er hätte gewisse Sachen „so“ nicht gesagt und konnte oder wollte sich, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, an etliche Informationen, die relevant gewesen wären, nicht mehr erinnern XXXX . In den Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX und vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX bekannte der Beschwerdeführer sich lediglich betreffend jene Taten für „schuldig“, die dem strafgerichtlichen Urteil entsprechen. Er hat somit aus eigenem keine Schuldeinsicht gezeigt, sondern lediglich die (aufgrund der Beweislage erdrückenden) Sachverhalte nicht bestritten, wenngleich hier abermals angemerkt wird, dass er vor dem erkennenden Senat am XXXX trotz strafgerichtlicher Verurteilung hierfür (wieder) gemeint hatte, die Aussage des Inhaltes „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse.“ hätte er so nicht gesagt, er hätte nur der Kabarettgruppe „Die Hektiker“ zitiert, sodass er nach wie vor diese Dienstpflichtverletzung in ihrer subjektiven Tatseite bestreitet und sogar meinte, die Zeugen hätten im Endeffekt seine Version nicht ausgeschlossen XXXX . Auch ist zu erwähnen, dass er vom Bundesverwaltungsgericht mit der Frage konfrontiert, wieso sein Hund, der laut seinen Angaben eigentlich „Cäsar“ heiße, den Spitznamen „Idolf“ hätte, antwortete, dass das phonetisch gleich wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer statt „phonetisch“ eigentlich „homophon“ meinte, doch erübrigt sich weiter darzulegen, dass „Cäsar“ und „Idolf“ weder phonetisch noch homophon gleich sind. Der Website Hundenamen Lexikon 2023: die schönsten Namen für Hunde (dasgesundetier.de), abgerufen am XXXX , kann zudem entnommen werden, dass ein Hund einen (und nicht zwei) Namen haben sollte, da dort vom Singular und nicht vom Plural die Rede ist, weswegen der zweite Name „Idolf“ des Hundes des Beschwerdeführers nicht nur für den Hund selbst, sondern auch für einen unbeteilten Zuschauer in Anbetracht der Ähnlichkeit zu „Adolf“ bzw. aufgrund der englischen Übersetzung des Namens („Army Wolf“, siehe Idolf - Meaning of Idolf Name, Boy Idolf Origin and Astrology (babynamescube.com), abgerufen am XXXX ) in Hinblick auf die gesamte Situation irritierend erscheint. Zudem vermeinte der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wieso er nicht spätestens ab seinen Eintritt in den Exekutivdienst im Jahre XXXX das Abonnement für die rechtsextreme „Nationalzeitung“ aufgekündigt hatte, da diese Zeitschrift in seinem Wohnhaus nicht nur ein bedenkliches Bild abgegeben hatte, sondern auch ob seiner Funktion bzw. seines Arbeitsplatzes für ihn gefährlich gewesen sei, dass die Nationalzeitung (ja) von seinen Eltern gelesen worden sei und er ihnen keine Vorschreibungen hätte machen können. Er gab folglich ausschließlich die Eltern als interessierte Leser dieser Zeitschrift zu Protokoll. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch selbst – jedenfalls - einen Beitrag aus der Nationalzeitung heruntergeladen und gespeichert hatte (wie etwa den XXXX Jahrgang die XXXX vom XXXX ) und dies auch in der IT-Auswertung, welche am XXXX an die StA XXXX übermittelt wurde (GZ XXXX des Anhanges zum Akt der Bundesdisziplinarbehörde), ersichtlich ist, und zudem nicht erklärlich ist, wieso der Beschwerdeführer, welcher vor der Bundesdisziplinarbehörde sogar angegeben hatte, seine Eltern hätten bei ihm (und nicht umgekehrt) gelebt ( XXXX des Verhandlungsprotokolls vom XXXX ), nicht ob des bedenklichen und verstörenden Bildes, welches aufgrund der Tatsache der Existenz der Nationalzeitung im Haushalt eines Exekutivbediensteten unverweigerlich entstehen musste, nicht auch gegen das Leseverhalten der bzw. gegen den Willen der Eltern diese Zeitschrift schon aus Selbstschutzgründen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Exekutivbediensteter der Republik Österreich abbestellt und damit aus seinem Haus entfernt hatte, zumal er auch schon geraume Zeit einen gewissen Ruf an der Dienststelle genoss. Unstrittig hat der Beschwerdeführer durch sein mehrjähriges Verhalten den Eintritt eines Schadens für möglich gehalten und nahm das Risiko hierfür in Kauf, weswegen er bei seinen Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine wirkliche Reue hinsichtlich seiner Taten gezeigt hatte. Zum rechtlichen Aspekt siehe Punkt 3.2.8.2.Die Feststellung zur Kategorisierung des Verhaltens des Beschwerdeführers als vorsätzlich ergibt sich aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund eines Vorsatzdeliktes und trat im Zuge des (Straf- und Disziplinar)Verfahrens hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu Tage, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht die Verantwortung für seine Taten übernehmen will, da er sie sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht klein redete bzw. wohl vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals angab, er würde seine Taten jetzt bereuen, eine wirkliche Reue oder eine gesinnungsmäßige Missbilligung der Taten – auch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur - jedoch bei den erkennenden Senatsmitgliedern nicht spür- oder wahrnehmbar war, da er nicht nur – wie im Verfahren vor den Strafgerichten – vor dem Bundesverwaltungsgericht betonte, seine Aussage des Inhaltes „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse“, „so“ nicht getätigt zu haben (siehe hierzu auch sogleich; römisch 40 der unbezifferten Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/4c, römisch 40 ), sondern auch weil er sich vor allem damit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gerechtfertigt hatte, er hätte nicht gewusst, dass sein Verhalten tatbildlich gewesen sei römisch 40 und wären diese angesammelten Dateien nie dafür bestimmt gewesen, an Dritte zu gelangen römisch 40 . Diesen Aussagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Taten hatte und hat und lediglich die strafgerichtliche Bestrafung ihm aufzeigte, nicht gesetzeskonform (und/oder nicht ethisch korrekt) gehandelt zu haben. Auch wirkten seine Wiederholungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, er würde seine Taten nunmehr bereuen römisch 40 oder seine Antwort, allerdings auf die Frage seines Rechtsvertreters, ob es ihm bewusst sei, dass es sich beim Nationalsozialismus um ein Menschenverbrechen handle und er darauf vermeinte, das Schlimmste am Nationalsozialismus wäre der zur Massenvernichtung von 6 Millionen Juden führende Antisemitismus und Rassismus gewesen; der Nationalsozialismus sei durch nichts zu rechtfertigen; kein normaler Mensch, der im Besitz seiner fünf Sinne sei, würde das auch nur versuchen; er würde die Ideologie und das Gedankengut des Nationalsozialismus mit aller Entschiedenheit ablehnen und fühle sich den Werten der Republik Österreich, sprich den Staatszielen und den Staatsgrundprinzipien, zutiefst verbunden römisch 40 , aufgesetzt und unglaubhaft, da er diese Aussagen ohne Emotionen mit tonloser Stimme und hölzerner Miene wie auswendig gelernt tätigte. Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst seit Beginn der Verfahren aus eigenem seine Taten weder in seiner Stellungnahme vom römisch 40 der Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/5) noch in seiner Einvernahme vor dem LVT römisch 40 am römisch 40 der Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/5/ römisch 40 ), gestanden und hat (auch) vor dem Strafgericht am römisch 40 teilweise seine Taten bzw. seine Schuld bestritten und/oder diese heruntergespielt (S 3ff. der Beilagen im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/4c), indem er vor allem „geschichtliches Interesse“ vorgab oder gar sagte, er hätte gewisse Sachen „so“ nicht gesagt und konnte oder wollte sich, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, an etliche Informationen, die relevant gewesen wären, nicht mehr erinnern römisch 40 . In den Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 bekannte der Beschwerdeführer sich lediglich betreffend jene Taten für „schuldig“, die dem strafgerichtlichen Urteil entsprechen. Er hat somit aus eigenem keine Schuldeinsicht gezeigt, sondern lediglich die (aufgrund der Beweislage erdrückenden) Sachverhalte nicht bestritten, wenngleich hier abermals angemerkt wird, dass er vor dem erkennenden Senat am römisch 40 trotz strafgerichtlicher Verurteilung hierfür (wieder) gemeint hatte, die Aussage des Inhaltes „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse.“ hätte er so nicht gesagt, er hätte nur der Kabarettgruppe „Die Hektiker“ zitiert, sodass er nach wie vor diese Dienstpflichtverletzung in ihrer subjektiven Tatseite bestreitet und sogar meinte, die Zeugen hätten im Endeffekt seine Version nicht ausgeschlossen römisch 40 . Auch ist zu erwähnen, dass er vom Bundesverwaltungsgericht mit der Frage konfrontiert, wieso sein Hund, der laut seinen Angaben eigentlich „Cäsar“ heiße, den Spitznamen „Idolf“ hätte, antwortete, dass das phonetisch gleich wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer statt „phonetisch“ eigentlich „homophon“ meinte, doch erübrigt sich weiter darzulegen, dass „Cäsar“ und „Idolf“ weder phonetisch noch homophon gleich sind. Der Website Hundenamen Lexikon 2023: die schönsten Namen für Hunde (dasgesundetier.de), abgerufen am römisch 40 , kann zudem entnommen werden, dass ein Hund einen (und nicht zwei) Namen haben sollte, da dort vom Singular und nicht vom Plural die Rede ist, weswegen der zweite Name „Idolf“ des Hundes des Beschwerdeführers nicht nur für den Hund selbst, sondern auch für einen unbeteilten Zuschauer in Anbetracht der Ähnlichkeit zu „Adolf“ bzw. aufgrund der englischen Übersetzung des Namens („Army Wolf“, siehe Idolf - Meaning of Idolf Name, Boy Idolf Origin and Astrology (babynamescube.com), abgerufen am römisch 40 ) in Hinblick auf die gesamte Situation irritierend erscheint. Zudem vermeinte der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wieso er nicht spätestens ab seinen Eintritt in den Exekutivdienst im Jahre römisch 40 das Abonnement für die rechtsextreme „Nationalzeitung“ aufgekündigt hatte, da diese Zeitschrift in seinem Wohnhaus nicht nur ein bedenkliches Bild abgegeben hatte, sondern auch ob seiner Funktion bzw. seines Arbeitsplatzes für ihn gefährlich gewesen sei, dass die Nationalzeitung (ja) von seinen Eltern gelesen worden sei und er ihnen keine Vorschreibungen hätte machen können. Er gab folglich ausschließlich die Eltern als interessierte Leser dieser Zeitschrift zu Protokoll. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch selbst – jedenfalls - einen Beitrag aus der Nationalzeitung heruntergeladen und gespeichert hatte (wie etwa den römisch 40 Jahrgang die römisch 40 vom römisch 40 ) und dies auch in der IT-Auswertung, welche am römisch 40 an die StA römisch 40 übermittelt wurde (GZ römisch 40 des Anhanges zum Akt der Bundesdisziplinarbehörde), ersichtlich ist, und zudem nicht erklärlich ist, wieso der Beschwerdeführer, welcher vor der Bundesdisziplinarbehörde sogar angegeben hatte, seine Eltern hätten bei ihm (und nicht umgekehrt) gelebt ( römisch 40 des Verhandlungsprotokolls vom römisch 40 ), nicht ob des bedenklichen und verstörenden Bildes, welches aufgrund der Tatsache der Existenz der Nationalzeitung im Haushalt eines Exekutivbediensteten unverweigerlich entstehen musste, nicht auch gegen das Leseverhalten der bzw. gegen den Willen der Eltern diese Zeitschrift schon aus Selbstschutzgründen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Exekutivbediensteter der Republik Österreich abbestellt und damit aus seinem Haus entfernt hatte, zumal er auch schon geraume Zeit einen gewissen Ruf an der Dienststelle genoss. Unstrittig hat der Beschwerdeführer durch sein mehrjähriges Verhalten den Eintritt eines Schadens für möglich gehalten und nahm das Risiko hierfür in Kauf, weswegen er bei seinen Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine wirkliche Reue hinsichtlich seiner Taten gezeigt hatte. Zum rechtlichen Aspekt siehe Punkt 3.2.8.2.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage und aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idgF lauten wie folgt:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

[…]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

[…]

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,

3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Verjährung

§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94, (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;

2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;

3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.(2a) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

[…]

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

[…]

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

[…]

Kosten

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Beamte freigesprochen oder

3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen

wird.

(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,

2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €,

3. einer Entlassung 500 €.

Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

[…]

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

[…]

Inkrafttreten

§ 284. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.Paragraph 284, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

[…]

(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 140/2011 lauten wie folgt:3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lauten wie folgt:

„Disziplinarstrafen

§ 92.Paragraph 92,

[…]

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.“(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.“

3.2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 210/2013 lauten wie folgt:3.2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, lauten wie folgt:

„Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

[…]

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.“(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.“

3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 153/2020 lauten wie folgt:3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lauten wie folgt:

„Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4.für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

[…]

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.“(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.“

3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF BGBl. Nr. 287/1988 lauten wie folgt:3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988, lauten wie folgt:

Kosten

§ 117.Paragraph 117,

[…]

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.“

3.2.6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 58/2019 lauten wie folgt:3.2.6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, lauten wie folgt:

„Kosten

§ 117.Paragraph 117,

[…]

(2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.“

3.2.7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 (VerbotsG 1947) idgF lauten wie folgt:

„§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.“„§ 3g. Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.“

3.2.8. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

3.2.8.1. Zu den Einstellungsgründen des § 118 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 BDG 1979 (zur Verjährung siehe zu den einzelnen Spruchpunkten):3.2.8.1. Zu den Einstellungsgründen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, BDG 1979 (zur Verjährung siehe zu den einzelnen Spruchpunkten):

Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von § 118 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten, wobei hier lediglich auf die Strafakten verwiesen wird, und nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten, wobei hier lediglich auf die Strafakten verwiesen wird, und nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.

Auch liegt unter Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung auch nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass iVm der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.Auch liegt unter Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung auch nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass in Verbindung mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.

3.2.8.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung (auch iZm der Verjährung)):3.2.8.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung (auch iZm der Verjährung)):

Eingangs ist festzuhalten, dass bezüglich der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I/A des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angelasteten Handlungen nicht, wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht, Verjährung eingetreten ist.

Es gilt zu betonen, dass gem. § 284 Abs. 115 BDG 1979 die Rechtslage bis zum Ablauf des XXXX , sohin idF von BGBl. I Nr. 210/2013 (Disziplinarkommission beim BMI) bzw. BGBl. I Nr. 153/2020 (Bundesdisziplinarbehörde), zugrundezulegen ist, da die Disziplinarbehörde von allen in diesen Dienstpflichtverletzungen bis zum Ablauf des XXXX Kenntnis erlangt hatte – auch von jenen der Spruchpunkte I/A/1 und I/A/2, weil ihr, wie beweiswürdigend ausgeführt, das Urteil des LG XXXX vom XXXX , am XXXX von der StA XXXX per E-Mail übermittelt wurde. In Folge (und nach Rechtskraft) wurde der Dienstbehörde am XXXX das Urteil des OLG XXXX vom XXXX , weitergeleitet, weswegen die zweite Ergänzung der Disziplinaranzeige vom XXXX , an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt wurde, welche wiederum mit Einleitungsbeschluss vom XXXX , auch dieses Verfahren einleitete.Es gilt zu betonen, dass gem. Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 die Rechtslage bis zum Ablauf des römisch 40 , sohin in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (Disziplinarkommission beim BMI) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (Bundesdisziplinarbehörde), zugrundezulegen ist, da die Disziplinarbehörde von allen in diesen Dienstpflichtverletzungen bis zum Ablauf des römisch 40 Kenntnis erlangt hatte – auch von jenen der Spruchpunkte I/A/1 und I/A/2, weil ihr, wie beweiswürdigend ausgeführt, das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , am römisch 40 von der StA römisch 40 per E-Mail übermittelt wurde. In Folge (und nach Rechtskraft) wurde der Dienstbehörde am römisch 40 das Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , weitergeleitet, weswegen die zweite Ergänzung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 , an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt wurde, welche wiederum mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 , auch dieses Verfahren einleitete.

Gemäß § 94 Abs. 1 Z BDG 1979 idF von BGBl. I Nr. 210/2013 bzw. BGBl. I Nr. 153/2020 hat keine Bestrafung mehr zu erfolgen, wenn gegen den Beamten nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission/Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Wenn jedoch seitens der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission/Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen waren (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die genannte Frist um sechs Monate. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Z BDG 1979 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, hat keine Bestrafung mehr zu erfolgen, wenn gegen den Beamten nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission/Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Wenn jedoch seitens der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission/Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen waren (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die genannte Frist um sechs Monate.

Weiters ist nach der anzuwenden Rechtslage keine Bestrafung mehr möglich, wenn gegen den Beamten nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission/Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde, wobei hier wiederum gilt, dass sich diese Frist, wie schon erwähnt, verlängert, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission/Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen waren.

Und schlussendlich galt (und gilt nach wie vor), dass drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf.

Bezüglich der Spruchpunkte I/A/1 und I/A/2 ist festzuhalten, dass die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte sich im Jahr XXXX oder XXXX ereignet haben. Wie releviert wurden sie mit Ergänzung der Disziplinaranzeige vom XXXX , zur Anzeige gebracht und mit Einleitungsbeschluss vom XXXX (zugestellt am XXXX ), wurde darüber das Disziplinarverfahren eingeleitet. Bezüglich der Spruchpunkte I/A/1 und I/A/2 ist festzuhalten, dass die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte sich im Jahr römisch 40 oder römisch 40 ereignet haben. Wie releviert wurden sie mit Ergänzung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 , zur Anzeige gebracht und mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ), wurde darüber das Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dem Beschwerdeführer ist wohl dahingehend zuzustimmen, dass die Dienstbehörde nicht erst, wie im Einleitungsbeschluss vom XXXX , dargestellt, durch Übermittlung des rechtkräftigen Urteils des OLG XXXX vom XXXX , mit Schreiben des LG XXXX vom XXXX (einlangt am XXXX ), sondern bereits, wie in der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom XXXX , dargelegt, durch Übermittlung des Urteils des LG XXXX vom XXXX , welches am XXXX bei der Dienstbehörde eingelangt war, von den gegenständlichen Sachverhalten Kenntnis erlangt hat. Dass dieses Urteil in weiterer Folge aufgehoben wurde, ändert nichts daran, dass die Dienstbehörde damit von den gegenständlichen Sachverhalten spätestens am XXXX Kenntnis erlangt hat. Dem Beschwerdeführer ist wohl dahingehend zuzustimmen, dass die Dienstbehörde nicht erst, wie im Einleitungsbeschluss vom römisch 40 , dargestellt, durch Übermittlung des rechtkräftigen Urteils des OLG römisch 40 vom römisch 40 , mit Schreiben des LG römisch 40 vom römisch 40 (einlangt am römisch 40 ), sondern bereits, wie in der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 , dargelegt, durch Übermittlung des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 , welches am römisch 40 bei der Dienstbehörde eingelangt war, von den gegenständlichen Sachverhalten Kenntnis erlangt hat. Dass dieses Urteil in weiterer Folge aufgehoben wurde, ändert nichts daran, dass die Dienstbehörde damit von den gegenständlichen Sachverhalten spätestens am römisch 40 Kenntnis erlangt hat.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis jedoch zutreffend ausgeführt hat, waren die in § 94 Abs. 1 und 1a BDG 1979 normierten Verjährungsfristen gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 vom XXXX bis zum XXXX , folglich noch zu einem Zeitpunkt vor der Kenntnis der Dienstbehörde, gehemmt, soweit man bei einer noch nicht begonnenen Frist überhaupt von „Hemmung“ reden kann, da die gegenständlichen Sachverhalte in diesem Zeitraum Gegenstand eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) waren und das die Strafsache gegen den Beschwerdeführer abschließende Urteil des OLG XXXX vom XXXX , an ebendiesem Tage XXXX der Dienstbehörde übermittelt wurde. Bezüglich der in § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 normierten Verjährungsfrist ist zudem festzuhalten, dass diese aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 94 Abs. 4 BDG 1979 iVm § 57 Abs. 3 StGB und § 3g VerbotsG 1947 auf zehn Jahre verlängert wurde. Folglich wurden in Bezug auf die Spruchpunkte I/A/1 und I/A/2 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses sämtliche Verjährungsfristen gewahrt.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis jedoch zutreffend ausgeführt hat, waren die in Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG 1979 normierten Verjährungsfristen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 vom römisch 40 bis zum römisch 40 , folglich noch zu einem Zeitpunkt vor der Kenntnis der Dienstbehörde, gehemmt, soweit man bei einer noch nicht begonnenen Frist überhaupt von „Hemmung“ reden kann, da die gegenständlichen Sachverhalte in diesem Zeitraum Gegenstand eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) waren und das die Strafsache gegen den Beschwerdeführer abschließende Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , an ebendiesem Tage römisch 40 der Dienstbehörde übermittelt wurde. Bezüglich der in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 normierten Verjährungsfrist ist zudem festzuhalten, dass diese aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, StGB und Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 auf zehn Jahre verlängert wurde. Folglich wurden in Bezug auf die Spruchpunkte I/A/1 und I/A/2 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses sämtliche Verjährungsfristen gewahrt.

Bezüglich Spruchpunkt I/A/3 ist festzuhalten, dass der diesem zugrundeliegende Sachverhalt sich am XXXX ereignet hat. Die Dienstbehörde erlangte davon durch Schreiben des SPK XXXX , am XXXX erstmals Kenntnis. Mit Disziplinaranzeige vom XXXX , wurde der Sachverhalt bei der damaligen Disziplinarkommission zur Anzeige gebracht und mit Einleitungsbeschluss vom XXXX (zugestellt am XXXX ), wurde darüber das Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch in Bezug auf diesen Spruchpunkt ist festzuhalten, dass die in § 94 Abs. 1 und 1a BDG 1979 normierten Verjährungsfristen gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 vom XXXX bis zum XXXX gehemmt waren, da der gegenständliche Sachverhalt in diesem Zeitraum Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO war und das die Strafsache gegen den Beschwerdeführer abschließende Urteil des OLG XXXX vom XXXX , an ebendiesem Tage XXXX der Dienstbehörde übermittelt wurde und ist auch in diesem Falle bezüglich der in § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 normierten Verjährungsfrist festzuhalten, dass diese aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 94 Abs. 4 BDG 1979 iVm § 57 Abs. 3 StGB und § 3g VerbotsG 1947 auf zehn Jahre verlängert wurde. Folglich wurden auch in Bezug auf den Spruchpunkt I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses sämtliche Verjährungsfristen gewahrt.Bezüglich Spruchpunkt I/A/3 ist festzuhalten, dass der diesem zugrundeliegende Sachverhalt sich am römisch 40 ereignet hat. Die Dienstbehörde erlangte davon durch Schreiben des SPK römisch 40 , am römisch 40 erstmals Kenntnis. Mit Disziplinaranzeige vom römisch 40 , wurde der Sachverhalt bei der damaligen Disziplinarkommission zur Anzeige gebracht und mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ), wurde darüber das Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch in Bezug auf diesen Spruchpunkt ist festzuhalten, dass die in Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG 1979 normierten Verjährungsfristen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 vom römisch 40 bis zum römisch 40 gehemmt waren, da der gegenständliche Sachverhalt in diesem Zeitraum Gegenstand eines Strafverfahrens nach der StPO war und das die Strafsache gegen den Beschwerdeführer abschließende Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , an ebendiesem Tage römisch 40 der Dienstbehörde übermittelt wurde und ist auch in diesem Falle bezüglich der in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 normierten Verjährungsfrist festzuhalten, dass diese aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, StGB und Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 auf zehn Jahre verlängert wurde. Folglich wurden auch in Bezug auf den Spruchpunkt I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses sämtliche Verjährungsfristen gewahrt.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit der Begehung des Verbrechens nach § 3g VerbotsG 1947 (Spruchpunkt I/A) einen Verstoß gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflichten begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst nämlich sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit der Begehung des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 (Spruchpunkt I/A) einen Verstoß gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflichten begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst nämlich sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten.

Der Beschwerdeführer hat das ihm in Spruchpunkt I/A zum Vorwurf gemachte Verhalten teilweise außerhalb des Dienstes gesetzt. Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt:Der Beschwerdeführer hat das ihm in Spruchpunkt I/A zum Vorwurf gemachte Verhalten teilweise außerhalb des Dienstes gesetzt. Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (…) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“ „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (…) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“

Der Beschwerdeführer ist als Exekutivbediensteter gem. ua. §§ 16, 19, 21 und 28a Sicherheitspolizeigesetz grundsätzlich auch zur Abwehr und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen berufen. Wenn ein Exekutivbediensteter außerhalb seines Dienstes selbst strafbare Handlungen begeht, verletzt er damit eben jene Rechtsgüter, die er im Dienst zu schützen hätte. Ein besonderer Funktionsbezug liegt im gegenständlichen Fall daher vor und erkannte der VwGH am 24.03.1998, 96/18/0475 zu Recht, dass die Delikte des VerbotsG 1947 (und damit umso mehr denklogisch Verurteilungen nach diesem Gesetz) einen "gefährlichen Angriff" und solcherart eine "allgemeine Gefahr" gem. § 16 Abs. 1 SPG 1991 begründen, sohin jener Normen, die der Beschwerdeführer verteidigen hätte sollen.Der Beschwerdeführer ist als Exekutivbediensteter gem. ua. Paragraphen 16, 19, 21 und 28 a Sicherheitspolizeigesetz grundsätzlich auch zur Abwehr und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen berufen. Wenn ein Exekutivbediensteter außerhalb seines Dienstes selbst strafbare Handlungen begeht, verletzt er damit eben jene Rechtsgüter, die er im Dienst zu schützen hätte. Ein besonderer Funktionsbezug liegt im gegenständlichen Fall daher vor und erkannte der VwGH am 24.03.1998, 96/18/0475 zu Recht, dass die Delikte des VerbotsG 1947 (und damit umso mehr denklogisch Verurteilungen nach diesem Gesetz) einen "gefährlichen Angriff" und solcherart eine "allgemeine Gefahr" gem. Paragraph 16, Absatz eins, SPG 1991 begründen, sohin jener Normen, die der Beschwerdeführer verteidigen hätte sollen.

Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt. Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt.

Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176:Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176:

„Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“.

Ein solcher disziplinärer Überhang liegt im gegenständlichen Fall folglich vor.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass ein derartiges Verhalten (Verbrechen nach dem VerbotsG 1947) eines Exekutivbediensteten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Professionalität, Rechtstreue und Unparteilichkeit sowie in sein Bekenntnis zur Republik Österreich und ihrer Verfassung zu beeinträchtigen. Es gehört zu den Aufgaben eines Exekutivbediensteten und somit auch des Beschwerdeführers, Straftaten – auch nach dem VerbotsG 1947 – zu verfolgen.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem VerbotsG 1947 wirft folglich gravierende Zweifel an der sachlichen und unvoreingenommenen Erfüllung seiner Dienstpflichten auf.

Die Verhängung einer Disziplinarstrafe erscheint daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls unstrittig notwendig, um allen Exekutivbediensteten das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen.

§ 93 BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:Paragraph 93, BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:

„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als „Maß für die Höhe der Strafe“ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach § 71 LDG 1984 idF Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als „Maß für die Höhe der Strafe“ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd „Strafbemessungsschuld“ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert vergleiche E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach Paragraph 71, LDG 1984 in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)

In objektiver Hinsicht ist die belangte Behörde daher auch zu Recht von schweren Dienstpflichtverletzungen ausgegangen, denn der Beschwerdeführer hat mit seinen Handlungen gerichtlich strafbare, abstrakte Gefährdungsdelikte begangen, wofür der Gesetzgeber (derzeit) in § 3g VerbotsG 1947 einen Strafrahmen von zumindest einem und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Außerdem hat der Beschwerdeführer damit gerade jene Werte verletzt, zu deren Schutz er als Polizeibeamter berufen ist, was laut oben zitierter Judikatur bei der Beurteilung der Schwere als gravierend ins Gewicht fällt.In objektiver Hinsicht ist die belangte Behörde daher auch zu Recht von schweren Dienstpflichtverletzungen ausgegangen, denn der Beschwerdeführer hat mit seinen Handlungen gerichtlich strafbare, abstrakte Gefährdungsdelikte begangen, wofür der Gesetzgeber (derzeit) in Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 einen Strafrahmen von zumindest einem und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Außerdem hat der Beschwerdeführer damit gerade jene Werte verletzt, zu deren Schutz er als Polizeibeamter berufen ist, was laut oben zitierter Judikatur bei der Beurteilung der Schwere als gravierend ins Gewicht fällt.

In subjektiver Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts vorsätzlich gehandelt hat (siehe zur Kategorisierung seiner Schuld bzw. die Elaboration dieser auch Punkt 2.2.).

Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.

Zwar führte das OLG XXXX in seiner Entscheidung vom XXXX , aus, dass sich aus dem Akt keine Hinweise auf eine Verankerung des Beschwerdeführers in der rechtsextremen Szene oder eine im Sinne der Gutheißung der Zielsetzungen des Nationalsozialismus verfestigte Gesinnung ergeben. Ebenso wenig ist den Ausführungen des Strafgerichts jedoch zu entnehmen, dass der Grad des Verschuldens, mit dem der Beschwerdeführer gehandelt hat, an der „unteren Schwelle“ des Vorsatzes anzusiedeln ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm als Exekutivbediensteten bewusst sein musste, dass seine Handlungen nach dem VerbotsG 1947 strafbar waren und waren seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, er hätte nicht gewusst, dass sein Verhalten gesetzlich pönalisiert gewesen wäre, unglaubhaft. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Schlussplädoyer zutreffend aus, dass insbesondere Exekutivbedienstete in ihrer Grundausbildung lernen, besonderes Augenmerk auf strafrechtlich relevante Sachverhalte zu legen. Als Untermauerung sei auf die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst, (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, RIS - Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.09.2023 (bka.gv.at)) verwiesen, aus welcher ersichtlich ist, dass im Lehrgegenstand „Polizeifachliche Kompetenz“ in insgesamt 1134 (!) Stunden die sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Strafrecht und Verfassungsrecht (das VerbotsG 1947 steht in Verfassungsrang – dazu siehe sogleich) gelehrt wird und darüber eine Prüfung abzulegen ist. Zwar führte das OLG römisch 40 in seiner Entscheidung vom römisch 40 , aus, dass sich aus dem Akt keine Hinweise auf eine Verankerung des Beschwerdeführers in der rechtsextremen Szene oder eine im Sinne der Gutheißung der Zielsetzungen des Nationalsozialismus verfestigte Gesinnung ergeben. Ebenso wenig ist den Ausführungen des Strafgerichts jedoch zu entnehmen, dass der Grad des Verschuldens, mit dem der Beschwerdeführer gehandelt hat, an der „unteren Schwelle“ des Vorsatzes anzusiedeln ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm als Exekutivbediensteten bewusst sein musste, dass seine Handlungen nach dem VerbotsG 1947 strafbar waren und waren seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, er hätte nicht gewusst, dass sein Verhalten gesetzlich pönalisiert gewesen wäre, unglaubhaft. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Schlussplädoyer zutreffend aus, dass insbesondere Exekutivbedienstete in ihrer Grundausbildung lernen, besonderes Augenmerk auf strafrechtlich relevante Sachverhalte zu legen. Als Untermauerung sei auf die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst, (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, RIS - Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.09.2023 (bka.gv.at)) verwiesen, aus welcher ersichtlich ist, dass im Lehrgegenstand „Polizeifachliche Kompetenz“ in insgesamt 1134 (!) Stunden die sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Strafrecht und Verfassungsrecht (das VerbotsG 1947 steht in Verfassungsrang – dazu siehe sogleich) gelehrt wird und darüber eine Prüfung abzulegen ist.

Exekutivbedienstete haben sowohl nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG (insbesondere aufgrund Art. III Abs. 1 Z 4) als auch nach dem VerbotsG 1947 im Bedarfsfalle einzuschreiten und ist es notwendig, dass sie, nicht nur in der Grundausbildung erlernt, sondern auch aufgrund eigenes Studiums darüber bescheid wissen. Exekutivbedienstete haben sowohl nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG (insbesondere aufgrund Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4,) als auch nach dem VerbotsG 1947 im Bedarfsfalle einzuschreiten und ist es notwendig, dass sie, nicht nur in der Grundausbildung erlernt, sondern auch aufgrund eigenes Studiums darüber bescheid wissen.

Gerade auch die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs „Dem 3. Reich nach sind Frauen Rasse 2. Klasse“ zeigt, dass Dienstvorgesetzte des Exekutivdienstes (eben) nicht wegschauen, wenn Exekutivbedienstete bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltende (Straf)Gesetze im materiellen Sinne nicht beachten.

Es sind auch keine allgemein verständlichen, äußeren Umstände oder Beweggründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer zu diesen Handlungen verleitet haben könnten. Folglich ist anzunehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls zumindest auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige, wenn nicht gar ablehnende Einstellung zurückzuführen ist und somit ein subjektives Verschulden hohen Grades vorliegt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.05.2015, Ro 2014/09/0053, Folgendes ausgeführt:

„Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Zielsetzung geht aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, der §§ 3g und 3h VerbotsG 1947 und des Art. III Abs 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervor. Auch wenn der Beamte nicht nach diesen Bestimmungen bestraft worden ist, so besteht für den VwGH kein Zweifel, dass er durch seine relativierenden und verharmlosenden Äußerungen gerade die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Werte in Frage gestellt und verletzt hat. Die disziplinarrechtliche Bestrafung des Beamten war auch zur Aufrechterhaltung dieser Werte und damit zum Schutz der Ordnung iSd Art. 10 Abs. 2 MRK erforderlich (…).“„Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Zielsetzung geht aus Artikel 9, des Staatsvertrages von Wien, der Paragraphen 3 g und 3 h VerbotsG 1947 und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 klar und eindeutig hervor. Auch wenn der Beamte nicht nach diesen Bestimmungen bestraft worden ist, so besteht für den VwGH kein Zweifel, dass er durch seine relativierenden und verharmlosenden Äußerungen gerade die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Werte in Frage gestellt und verletzt hat. Die disziplinarrechtliche Bestrafung des Beamten war auch zur Aufrechterhaltung dieser Werte und damit zum Schutz der Ordnung iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK erforderlich (…).“

In seinem Erkenntnis vom 21.09.2000, 97/20/0752 legte der VwGH weiters Folgendes dar:

„Wer sich im Sinne des § 3g VerbotsG 1947 im nationalsozialistischen Sinn betätigt und deshalb zu einer die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht unerheblich übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, bei dem liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertigt, dass er sich auch in einer der in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG 1996 umschriebenen Weisen rechtswidrig verhalten wird. […] Vor dem Hintergrund dieser von den geschützten Rechtsgütern her vergleichbaren Beispielsfälle von Verurteilungen, die der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit nach der Wertung des Gesetzgebers auch bei Verhängung erheblich niedrigerer Strafen zwingend entgegenstehen, kann eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG 1947 schon für sich genommen als Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 angesehen werden.“„Wer sich im Sinne des Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 im nationalsozialistischen Sinn betätigt und deshalb zu einer die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht unerheblich übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, bei dem liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertigt, dass er sich auch in einer der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG 1996 umschriebenen Weisen rechtswidrig verhalten wird. […] Vor dem Hintergrund dieser von den geschützten Rechtsgütern her vergleichbaren Beispielsfälle von Verurteilungen, die der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit nach der Wertung des Gesetzgebers auch bei Verhängung erheblich niedrigerer Strafen zwingend entgegenstehen, kann eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 schon für sich genommen als Tatsache im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 angesehen werden.“

Und mit Erkenntnis des VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475 wurde judiziert, dass ein dem § 3g VerbotsG 1947 zu subsumierendes Verbrechen iSd § 14 Abs. 1 Z 4 PaßG 1992 eine Gefahr für die "innere oder äußere Sicherheit" der Republik Österreich bewirkt.Und mit Erkenntnis des VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475 wurde judiziert, dass ein dem Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 zu subsumierendes Verbrechen iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PaßG 1992 eine Gefahr für die "innere oder äußere Sicherheit" der Republik Österreich bewirkt.

Der OGH vermeinte in seinem Urteil vom 18.09.2007, 12 Os 112/07y, dass subjektiv bedingter Vorsatz genügt, sich im nationalsozialistischem Sinne zu betätigen und in seinem Urteil vom 25.06.1986, 9Os132/85, setzte sich der OGH unter anderem mit der Gesinnung eines Täters auseinander, welcher nach § 3g VerbotsG 1947 zu bestrafen ist:Der OGH vermeinte in seinem Urteil vom 18.09.2007, 12 Os 112/07y, dass subjektiv bedingter Vorsatz genügt, sich im nationalsozialistischem Sinne zu betätigen und in seinem Urteil vom 25.06.1986, 9Os132/85, setzte sich der OGH unter anderem mit der Gesinnung eines Täters auseinander, welcher nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 zu bestrafen ist:

„Der aus dem Vergleich mit anderen Deliktstypen abgeleitete Vorwurf einer Unbestimmtheit des Tatbestandes, der sich auf das Fehlen einer nach Beschwerdeauffassung "unerläßlichen Abgrenzung zwischen nationalsozialistisch verbrecherischem Gedankengut einerseits und nicht verbrecherischem Gedankengut andererseits" stützt und daraus auf die "Unanwendbarkeit dieser unbestimmten Strafbestimmung" schließt, erweist sich als unbegründet. Die in Rede stehende Norm pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, insbesondere bedarf es keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens (SSt 57/40 = EvBl 1987/40).„Der aus dem Vergleich mit anderen Deliktstypen abgeleitete Vorwurf einer Unbestimmtheit des Tatbestandes, der sich auf das Fehlen einer nach Beschwerdeauffassung "unerläßlichen Abgrenzung zwischen nationalsozialistisch verbrecherischem Gedankengut einerseits und nicht verbrecherischem Gedankengut andererseits" stützt und daraus auf die "Unanwendbarkeit dieser unbestimmten Strafbestimmung" schließt, erweist sich als unbegründet. Die in Rede stehende Norm pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, insbesondere bedarf es keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens (SSt 57/40 = EvBl 1987/40).

(…..)

Im Übrigen hat sich aber die Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Wahrspruchs durch Vergleich der in Fragestellung und Wahrspruch aufgenommenen Darstellungen und Artikel mit dem angewendeten Gesetz (Mayerhofer-Rieder3, E 5 zu § 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO) nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf die Beurteilung zu beschränken, ob sich einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie darstellen oder ob sie auch Vertretern anderer politischer Richtungen und Bewegungen zugeschrieben werden könnten. Denn neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den Tatbestand des § 3 g Abs. 1 VerbotsG selbst dann verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens isoliert betrachtet noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind (OGH 9 Os 12/62, auszugsweise veröffentlicht in RZ 1962/251; VfGH B 999/87, publiz. in ÖJZ 1989, 249 Nr. 14/1989).Im Übrigen hat sich aber die Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Wahrspruchs durch Vergleich der in Fragestellung und Wahrspruch aufgenommenen Darstellungen und Artikel mit dem angewendeten Gesetz (Mayerhofer-Rieder3, E 5 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO) nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf die Beurteilung zu beschränken, ob sich einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie darstellen oder ob sie auch Vertretern anderer politischer Richtungen und Bewegungen zugeschrieben werden könnten. Denn neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den Tatbestand des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG selbst dann verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens isoliert betrachtet noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind (OGH 9 Os 12/62, auszugsweise veröffentlicht in RZ 1962/251; VfGH B 999/87, publiz. in ÖJZ 1989, 249 Nr. 14 aus 1989,).

Gerade ein solches Gesamtverhalten ist aber aus dem Sinngehalt der im Wahrspruch festgestellten Darstellungen und Artikel abzuleiten. Dies gilt für das demonstrative Eintreten gegen die staatliche Eigenständigkeit Österreichs mit eindeutiger Bezugnahme auf den "völkischen" Gedanken und die darin zum Ausdruck kommende Anschlußpropaganda gleichermaßen wie für die einseitig propagandistische Verwendung politischer Begriffe im Sinne der verpönten Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus, nämlich der Durchsetzung jeder seiner Thesen in einem System der Gewalttätigkeit, mögen mitunter auch einzelne der dahinterstehenden Ideen bereits früher von anderen Parteien - von diesen jedoch unter Beachtung unabdingbarer Grundsätze eines demokratisch-freiheitlichen Staates - vertreten und vom Nationalsozialismus aus deren Programm entlehnt worden sein (7 Os 132/59, 9 Os 132/85; erneut SSt 57/40).

(….)

Ausländerfeindlichkeit, Hetze gegen Ausländer und Ablehnung der Einwanderung von Ausländern wird hier primär unter dem Gesichtspunkt einer rassischen Wertung (vgl. auch die Ausführungen im Heft 19/1989, ON 43) propagiert, somit eine Argumentation verwendet, die der Nationalsozialismus zur Rechtfertigung seiner Gewaltmaßnahmen gegen Juden und andere "rassisch minderwertige" (im nationalsozialistischen Jargon deswegen als "Untermenschen" bezeichnete) Völker herangezogen hat (vgl. insbesondere Heft 6/1990, ON 53; rechtlich sh E VfGH v 28.2.1991, W I-11/90; publiziert in JBl 1991, 577).“Ausländerfeindlichkeit, Hetze gegen Ausländer und Ablehnung der Einwanderung von Ausländern wird hier primär unter dem Gesichtspunkt einer rassischen Wertung vergleiche auch die Ausführungen im Heft 19 aus 1989,, ON 43) propagiert, somit eine Argumentation verwendet, die der Nationalsozialismus zur Rechtfertigung seiner Gewaltmaßnahmen gegen Juden und andere "rassisch minderwertige" (im nationalsozialistischen Jargon deswegen als "Untermenschen" bezeichnete) Völker herangezogen hat vergleiche insbesondere Heft 6 aus 1990,, ON 53; rechtlich sh E VfGH v 28.2.1991, W I-11/90; publiziert in JBl 1991, 577).“

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des OLG XXXX am XXXX aufgrund der (momentan noch geltenden) Rechtslage zu § 3g VerbotsG 1947 verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des OLG römisch 40 am römisch 40 aufgrund der (momentan noch geltenden) Rechtslage zu Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 verurteilt.

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das VerbotsG 1947, ein bis heute gültiges österreichisches Bundesverfassungsgesetz ist, mit dem die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) verboten und die Entnazifizierung in Österreich gesetzlich geregelt wurde. Das Gesetz wurde unmittelbar vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa am 08.05.1945 von der provisorischen Staatsregierung beschlossen.

Rechtsdogmatisch wichtig begründete Wilhelm Malaniuk 1945 sogar die Zulässigkeit der Nichtanwendung des Rückwirkungsverbotes beim VerbotsG 1947: „Denn dabei handelt es sich um strafbare Handlungen, welche die Gesetze der Menschlichkeit so gröblich verletzen, dass solchen Rechtsbrechern kein Anspruch auf die Garantiefunktion des Tatbestandes zukommt.“

Das VerbotsG 1947 verbietet unter anderem bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus. Als „politische Delikte“ fallen die Straftatbestände des VerbotsG 1947 in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte. Das Gesetz steht, anders als andere Normen des Nebenstrafrechts und auch anders als das Strafgesetzbuch selbst, wie schon erwähnt in Verfassungsrang.

Zwecks Durchsetzung des Verbotes wurde die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verboten und unter Strafe gestellt. Diese Strafdelikte sind in den §§ 3 bis 3i geregelt. Umgangssprachlich werden diese Strafdelikte zwar „Wiederbetätigung“ genannt, obgleich das Gesetz von „Betätigung im nationalsozialistischen Sinne“ spricht. Verboten wurde die öffentliche „Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung“ nationalsozialistischer Verbrechen.Zwecks Durchsetzung des Verbotes wurde die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verboten und unter Strafe gestellt. Diese Strafdelikte sind in den Paragraphen 3 bis 3 i geregelt. Umgangssprachlich werden diese Strafdelikte zwar „Wiederbetätigung“ genannt, obgleich das Gesetz von „Betätigung im nationalsozialistischen Sinne“ spricht. Verboten wurde die öffentliche „Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung“ nationalsozialistischer Verbrechen.

In seinem Erkenntnis vom 29. November 1985, G 175/84, stellte der VfGH fest, dass das VerbotsG 1947 nicht nur für Strafverfahren gilt, sondern auch von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten zu berücksichtigen und zu vollstrecken ist. Folglich gelten alle Rechtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf die Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes abzielen, als nichtig.

Der OGH entwickelte mit seinem Urteil vom 10.12.1993 15 Os 1/93, (sogar) nach der Verschärfung des VerbotsG 1947 durch die Verbotsgesetznovelle 1992 ein Beweisthemenverbot: „Der Bundesverfassungsgesetzgeber […] hat ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. […] eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht.“

Wenngleich dieser auf die gegenständliche Rechtssache nicht anzuwenden ist, so sei der Vollständigkeit halber auf den Entwurf einer VerbotsG-Novelle 2023 hingewiesen, welcher bis 19.07.2023 in Begutachtung war, § 3g neu textiert bzw. textieren wird und in einer neuen Bestimmung, § 3k, normiert bzw. normieren wird, dass nach Inkrafttreten dieser Novelle mit 01.12.2023 mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden sein wird. Wenngleich dieser auf die gegenständliche Rechtssache nicht anzuwenden ist, so sei der Vollständigkeit halber auf den Entwurf einer VerbotsG-Novelle 2023 hingewiesen, welcher bis 19.07.2023 in Begutachtung war, Paragraph 3 g, neu textiert bzw. textieren wird und in einer neuen Bestimmung, Paragraph 3 k,, normiert bzw. normieren wird, dass nach Inkrafttreten dieser Novelle mit 01.12.2023 mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden sein wird.

Den Erläuterungen zu § 3g „neu“ ist zu entnehmen, dass Den Erläuterungen zu Paragraph 3 g, „neu“ ist zu entnehmen, dass

„§ 3g VerbotsG als Auffangtatbestand konzipiert ist und damit jedes Verhalten erfasst, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken (RIS-Justiz RS0079776). Dadurch will die Bestimmung die propagandistische Verwendung bzw. Aktualisierung der verpönten Zielsetzungen und Wertevorstellungen des Nationalsozialismus (der NSDAP) verhindern und dient dem allgemeinen Zweck des VerbotsG, jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken (RIS-Justiz RS0079776). Den nach § 3g VerbotsG tatbildlichen Handlungen ist somit eine Propagandawirkung inhärent (Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, § 3g VerbotsG Rz 2). „§ 3g VerbotsG als Auffangtatbestand konzipiert ist und damit jedes Verhalten erfasst, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken (RIS-Justiz RS0079776). Dadurch will die Bestimmung die propagandistische Verwendung bzw. Aktualisierung der verpönten Zielsetzungen und Wertevorstellungen des Nationalsozialismus (der NSDAP) verhindern und dient dem allgemeinen Zweck des VerbotsG, jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken (RIS-Justiz RS0079776). Den nach Paragraph 3 g, VerbotsG tatbildlichen Handlungen ist somit eine Propagandawirkung inhärent (Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, Paragraph 3 g, VerbotsG Rz 2).

Durch die Ausgestaltung als Auffangtatbestand setzt § 3g VerbotsG bereits durchaus niederschwellig an. So sind etwa bereits das Zeigen des Hitlergrußes oder das Versenden von Bildern von Personen beim Ausführen des Hitlergrußes, das Versenden von Portraits von Adolf Hitler uÄ (12 Os 12/19k; 13 Os 93/19d; zu einer Aufzählung weiterer Beispiele siehe Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, § 3g VerbotsG Rz 9) – einen entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt, der auch die dem Tatbestand inhärente Propagandawirkung umfassen muss – strafbar. Durch die Ausgestaltung als Auffangtatbestand setzt Paragraph 3 g, VerbotsG bereits durchaus niederschwellig an. So sind etwa bereits das Zeigen des Hitlergrußes oder das Versenden von Bildern von Personen beim Ausführen des Hitlergrußes, das Versenden von Portraits von Adolf Hitler uÄ (12 Os 12/19k; 13 Os 93/19d; zu einer Aufzählung weiterer Beispiele siehe Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, Paragraph 3 g, VerbotsG Rz 9) – einen entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt, der auch die dem Tatbestand inhärente Propagandawirkung umfassen muss – strafbar.

Die Propagandawirkung bringt mit sich, dass die nationalsozialistische Betätigung nach außen treten muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie gegenüber einer einzigen vom Täter verschiedenen Person gesetzt wird: Hebt der Täter daher gegenüber etwa einem Polizisten die Hand zum Hitlergruß oder versendet er ein Bild von einer Person beim Ausführen des Hitlergrußes an eine einzige Person, so ist er bereits nach § 3g VerbotsG strafbar; ihm droht nach der derzeitigen Rechtslage eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, die nur in außergewöhnlichen Konstellationen unterschritten werden kann (vgl. dazu § 41 StGB). Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens scheidet auf Grund der Höhe der Strafdrohung bei erwachsenen Tätern von vornherein aus (§ 198 Abs. 2 Z 1 StPO). Die Propagandawirkung bringt mit sich, dass die nationalsozialistische Betätigung nach außen treten muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie gegenüber einer einzigen vom Täter verschiedenen Person gesetzt wird: Hebt der Täter daher gegenüber etwa einem Polizisten die Hand zum Hitlergruß oder versendet er ein Bild von einer Person beim Ausführen des Hitlergrußes an eine einzige Person, so ist er bereits nach Paragraph 3 g, VerbotsG strafbar; ihm droht nach der derzeitigen Rechtslage eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, die nur in außergewöhnlichen Konstellationen unterschritten werden kann vergleiche dazu Paragraph 41, StGB). Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens scheidet auf Grund der Höhe der Strafdrohung bei erwachsenen Tätern von vornherein aus (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Die von § 3g VerbotsG für jeden Fall, somit auch für Fälle der aufgezeigten niederschwelligen Betätigung, vorgeschriebene Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde von der Arbeitsgruppe zur Evaluierung des VerbotsG als zu hoch eingestuft und senkt – so die Erfahrungen der Praxis aus den vergangenen Jahrzehnten – die Anklage- und Verurteilungswahrscheinlichkeit. Zudem schneidet sie andere Wege der Erledigung von einschlägigen Strafverfahren, insbesondere jenen der diversionellen Erledigung, die den Täter von seiner Gesinnung bzw. derartigen Verhaltensweisen nachhaltig abbringen und damit auf die Gesellschaft als Ganzes positive Auswirkungen haben könnte, von vornherein ab. Die von Paragraph 3 g, VerbotsG für jeden Fall, somit auch für Fälle der aufgezeigten niederschwelligen Betätigung, vorgeschriebene Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde von der Arbeitsgruppe zur Evaluierung des VerbotsG als zu hoch eingestuft und senkt – so die Erfahrungen der Praxis aus den vergangenen Jahrzehnten – die Anklage- und Verurteilungswahrscheinlichkeit. Zudem schneidet sie andere Wege der Erledigung von einschlägigen Strafverfahren, insbesondere jenen der diversionellen Erledigung, die den Täter von seiner Gesinnung bzw. derartigen Verhaltensweisen nachhaltig abbringen und damit auf die Gesellschaft als Ganzes positive Auswirkungen haben könnte, von vornherein ab.

Um diesem Problem zu begegnen, wird vorgeschlagen, die Strafdrohungen des § 3g VerbotsG umzugestalten, indem der Bereich der niederschwelligen Kriminalität eine eigene, niedrigere Strafdrohung erhält, mit der niederschwelliger nationalsozialistischer Betätigung angemessen und sinnvoll begegnet werden kann. Dieser niederschwellige Bereich soll die oben dargestellten Fälle erfassen können, nicht aber Tathandlungen unter Einbeziehung eines größeren Kreises an Personen oder mit einer entsprechenden Öffentlichkeitswirkung. Ebenso wenig sollen einschlägig beschriebene und als entsprechend gefährlich eingestufte Personen in den Genuss der geringeren Strafdrohung kommen. Für diese Fälle soll § 3g VerbotsG, anschließend an das Grunddelikt, Qualifikationen enthalten, die hohe und den bisherigen Strafdrohungen entsprechende Freiheitsstrafen androhen bzw. über die bisherigen Strafdrohungen sogar hinausgehen. Um diesem Problem zu begegnen, wird vorgeschlagen, die Strafdrohungen des Paragraph 3 g, VerbotsG umzugestalten, indem der Bereich der niederschwelligen Kriminalität eine eigene, niedrigere Strafdrohung erhält, mit der niederschwelliger nationalsozialistischer Betätigung angemessen und sinnvoll begegnet werden kann. Dieser niederschwellige Bereich soll die oben dargestellten Fälle erfassen können, nicht aber Tathandlungen unter Einbeziehung eines größeren Kreises an Personen oder mit einer entsprechenden Öffentlichkeitswirkung. Ebenso wenig sollen einschlägig beschriebene und als entsprechend gefährlich eingestufte Personen in den Genuss der geringeren Strafdrohung kommen. Für diese Fälle soll Paragraph 3 g, VerbotsG, anschließend an das Grunddelikt, Qualifikationen enthalten, die hohe und den bisherigen Strafdrohungen entsprechende Freiheitsstrafen androhen bzw. über die bisherigen Strafdrohungen sogar hinausgehen.

§ 3g VerbotsG soll also künftig drei eigenständige Strafsätze enthalten, und zwar: Paragraph 3 g, VerbotsG soll also künftig drei eigenständige Strafsätze enthalten, und zwar:

?        ein Grunddelikt mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe für die nationalsozialistische Betätigung an sich (Abs. 1), ? ein Grunddelikt mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe für die nationalsozialistische Betätigung an sich (Absatz eins,),

?        eine erste Qualifikation mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für die nationalsozialistische Betätigung auf eine Art und Weise, dass sie vielen Menschen zugänglich wird (Abs. 2), und ? eine erste Qualifikation mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für die nationalsozialistische Betätigung auf eine Art und Weise, dass sie vielen Menschen zugänglich wird (Absatz 2,), und

?        zweite Qualifikation für besonders gefährliche Täter oder besonders gefährliche Tathandlungen mit einer Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Abs. 3). ? zweite Qualifikation für besonders gefährliche Täter oder besonders gefährliche Tathandlungen mit einer Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Absatz 3,).

Mit der geringeren Strafdrohung für das Grunddelikt soll auch eine diversionelle Erledigung eines Verfahrens ermöglicht werden, um Tätern einen gangbaren Weg zur Abkehr von ihren Verhaltensweisen und ihren Einstellungen zu eröffnen. (….)

Die erste Qualifikation soll dem bisherigen ersten Strafsatz der Bestimmung entsprechen und auf die Begehung auf eine Art und Weise, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, abstellen. Unter vielen Menschen wird eine größere Zahl von Menschen verstanden, die etwa durch die Begriffe „unüberschaubar“ oder „Menschenmenge“ charakterisiert wird; es handelt sich also nicht um eine bestimmte Zahl, wobei als Richtwerte 20 oder 30 Personen angeführt werden (vgl. dazu etwa Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 169 Rz 27; Murschetz, WK StGB2 § 169 Rz 13). Zugänglich wird eine nationalsozialistische Betätigung, wenn die konkrete Gefahr bestanden hat, dass sie viele Menschen erreicht; das tatsächliche Erreichen dieser vielen Menschen ist hingegen nicht notwendig (vgl. dazu etwa Plöchl, WK2 StGB § 283 Rz 15). Die erste Qualifikation soll den im Vergleich zum Grunddelikt höheren Unrechtsgehalt der Betätigung aufgreifen und unter eine angemessene Strafdrohung stellen. Die erste Qualifikation soll dem bisherigen ersten Strafsatz der Bestimmung entsprechen und auf die Begehung auf eine Art und Weise, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, abstellen. Unter vielen Menschen wird eine größere Zahl von Menschen verstanden, die etwa durch die Begriffe „unüberschaubar“ oder „Menschenmenge“ charakterisiert wird; es handelt sich also nicht um eine bestimmte Zahl, wobei als Richtwerte 20 oder 30 Personen angeführt werden vergleiche dazu etwa Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 169, Rz 27; Murschetz, WK StGB2 Paragraph 169, Rz 13). Zugänglich wird eine nationalsozialistische Betätigung, wenn die konkrete Gefahr bestanden hat, dass sie viele Menschen erreicht; das tatsächliche Erreichen dieser vielen Menschen ist hingegen nicht notwendig vergleiche dazu etwa Plöchl, WK2 StGB Paragraph 283, Rz 15). Die erste Qualifikation soll den im Vergleich zum Grunddelikt höheren Unrechtsgehalt der Betätigung aufgreifen und unter eine angemessene Strafdrohung stellen.

Die zweite Qualifikation soll die bereits bisher im Gesetzestext enthaltene besondere Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung aufgreifen und unter eine Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe stellen. Die besondere Gefährlichkeit des Täters und der Betätigung ist dabei auf Basis sämtlicher Erkenntnisse über die Gesinnung und das Verhalten eines Täters zu beurteilen, die zur verfahrensgegenständlichen nationalsozialistischen Betätigung in einem konkreten Bezug stehen, sich aber nicht in den nach § 3g VerbotsG inkriminierten Tathandlungen und dem diesbezüglichen Vorleben des Täters erschöpfen (OLG Wien 20.10.2022, 18 Bs 186/22t [nicht veröffentlicht]; Näheres zur besonderen Gefährlichkeit des Täters und der Betätigung siehe bei Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, § 3a VerbotsG Rz 19). Im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage wird vorgeschlagen, eine Untergrenze für die zu verhängende Freiheitsstrafe von zehn Jahren einzuführen; dies dient einerseits dazu, die Strafdrohung an die im StGB gebräuchlichen Stufen anzupassen, ist aber andererseits auch eine nicht unbeträchtliche Verschärfung für den schwersten Bereich der nationalsozialistischen Betätigung. Die zweite Qualifikation soll die bereits bisher im Gesetzestext enthaltene besondere Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung aufgreifen und unter eine Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe stellen. Die besondere Gefährlichkeit des Täters und der Betätigung ist dabei auf Basis sämtlicher Erkenntnisse über die Gesinnung und das Verhalten eines Täters zu beurteilen, die zur verfahrensgegenständlichen nationalsozialistischen Betätigung in einem konkreten Bezug stehen, sich aber nicht in den nach Paragraph 3 g, VerbotsG inkriminierten Tathandlungen und dem diesbezüglichen Vorleben des Täters erschöpfen (OLG Wien 20.10.2022, 18 Bs 186/22t [nicht veröffentlicht]; Näheres zur besonderen Gefährlichkeit des Täters und der Betätigung siehe bei Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, Paragraph 3 a, VerbotsG Rz 19). Im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage wird vorgeschlagen, eine Untergrenze für die zu verhängende Freiheitsstrafe von zehn Jahren einzuführen; dies dient einerseits dazu, die Strafdrohung an die im StGB gebräuchlichen Stufen anzupassen, ist aber andererseits auch eine nicht unbeträchtliche Verschärfung für den schwersten Bereich der nationalsozialistischen Betätigung.

Durch die Aufgliederung der Strafdrohungen des § 3g VerbotsG in ein Grunddelikt und zwei Qualifikationen soll zudem klargestellt werden, dass die Bestimmung drei eigenständige Strafsätze enthält und nicht (bloß) – wie von der Rsp zur geltenden Rechtslage vertreten (vgl. dazu 12 Os 82/13w; RIS-Justiz RS0123150; Lässig, WK2 Vor VerbotsG Rz 7) – einen einzigen Strafsatz und eine wie die §§ 39 und 313 StGB einzuordnende Strafrahmenbestimmung oder – wie von der früheren Rsp vertreten (RIS-Justiz RS0079708) – einen einheitlichen, gleitenden Strafsatz (zur Darstellung dieser Problematik siehe auch Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, § 3a VerbotsG Rz 20 f). Damit soll die Bestimmung an das im Strafgesetzbuch und im Nebenstrafrecht allgemein übliche System angeglichen und so für die Praxis leichter handhabbar und klarer gestaltet werden.“Durch die Aufgliederung der Strafdrohungen des Paragraph 3 g, VerbotsG in ein Grunddelikt und zwei Qualifikationen soll zudem klargestellt werden, dass die Bestimmung drei eigenständige Strafsätze enthält und nicht (bloß) – wie von der Rsp zur geltenden Rechtslage vertreten vergleiche dazu 12 Os 82/13w; RIS-Justiz RS0123150; Lässig, WK2 Vor VerbotsG Rz 7) – einen einzigen Strafsatz und eine wie die Paragraphen 39 und 313 StGB einzuordnende Strafrahmenbestimmung oder – wie von der früheren Rsp vertreten (RIS-Justiz RS0079708) – einen einheitlichen, gleitenden Strafsatz (zur Darstellung dieser Problematik siehe auch Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, Paragraph 3 a, VerbotsG Rz 20 f). Damit soll die Bestimmung an das im Strafgesetzbuch und im Nebenstrafrecht allgemein übliche System angeglichen und so für die Praxis leichter handhabbar und klarer gestaltet werden.“

Zu § 3k „neu“ VerbotsG 1947 ist den Erläuterungen zu entnehmen, dass „Beamtinnen und Beamte, die wegen einer strafbaren Handlung nach dem VerbotsG rechtskräftig verurteilt wurden, künftig keinesfalls – und zwar unabhängig von einem allenfalls dem Strafverfahren nachfolgenden Disziplinarverfahren – weiter im Bundesdienst verbleiben sollen. Es wird daher vorgeschlagen, in § 3k VerbotsG die Rechtsfolge des Amtsverlustes bei Verurteilung durch ein inländisches Gericht vorzusehen. Die vorgeschlagene Bestimmung soll grundsätzlich der Bestimmung des § 27 StGB über den Amtsverlust nachgebildet sein, dabei aber nicht auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe oder die Frage der Gewährung bedingter Strafnachsicht abstellen, sondern absolut gelten. Wird daher eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer strafbaren Handlung nach dem VerbotsG verurteilt, so soll dies ex lege zum Verlust ihres bzw. seines Amtes führen. Eine Anordnung durch ein Gericht soll dabei nicht erforderlich sein.“ Zu Paragraph 3 k, „neu“ VerbotsG 1947 ist den Erläuterungen zu entnehmen, dass „Beamtinnen und Beamte, die wegen einer strafbaren Handlung nach dem VerbotsG rechtskräftig verurteilt wurden, künftig keinesfalls – und zwar unabhängig von einem allenfalls dem Strafverfahren nachfolgenden Disziplinarverfahren – weiter im Bundesdienst verbleiben sollen. Es wird daher vorgeschlagen, in Paragraph 3 k, VerbotsG die Rechtsfolge des Amtsverlustes bei Verurteilung durch ein inländisches Gericht vorzusehen. Die vorgeschlagene Bestimmung soll grundsätzlich der Bestimmung des Paragraph 27, StGB über den Amtsverlust nachgebildet sein, dabei aber nicht auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe oder die Frage der Gewährung bedingter Strafnachsicht abstellen, sondern absolut gelten. Wird daher eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer strafbaren Handlung nach dem VerbotsG verurteilt, so soll dies ex lege zum Verlust ihres bzw. seines Amtes führen. Eine Anordnung durch ein Gericht soll dabei nicht erforderlich sein.“

Sprich: Unter dem neuen Rechtsregime des VerbotsG 1947 wäre der Beschwerdeführer seines Amtes „automatisch“ verlustigt gewesen; ihm kommt (jedoch) die alte Rechtslage zugute, weswegen er bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist bzw. war, doch ist unstrittig aus der Intention des Gesetzgebers bzw. des Souveräns und auch aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur des OGH und des VwGH ableitbar, wie Verurteilungen nach § 3g VerbotsG 1947 gegenwärtig rechtlich gesehen und vor allem: zukünftig bewertet werden.Sprich: Unter dem neuen Rechtsregime des VerbotsG 1947 wäre der Beschwerdeführer seines Amtes „automatisch“ verlustigt gewesen; ihm kommt (jedoch) die alte Rechtslage zugute, weswegen er bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist bzw. war, doch ist unstrittig aus der Intention des Gesetzgebers bzw. des Souveräns und auch aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur des OGH und des VwGH ableitbar, wie Verurteilungen nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 gegenwärtig rechtlich gesehen und vor allem: zukünftig bewertet werden.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer mit den in Spruchpunkt I/A des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargelegten Handlungen in objektiver Hinsicht eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen, wobei ihm auch subjektiv ein Verschulden hohen Grades vorzuwerfen ist.

Nach der Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung nicht eine derart wesentliche Bedeutung wie vor der Dienstrechtsnovelle 2008 zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053). Die positive Generalprävention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. Dabei lassen sich drei unterschiedliche, ineinander übergehende, Ziele und Wirkungen herausarbeiten: die Einübung der Rechtstreue als Lerneffekt; der Vertrauenseffekt, der sich ergibt, wenn der Bürger sieht, dass das Recht sich durchsetzt; und der Befriedigungseffekt, der sich einstellt, wenn sich das allgemeine Rechtsbewusstsein auf Grund der Sanktion beruhigt und den Konflikt mit dem Täter als erledigt ansieht. Die negative Generalprävention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB (2003)). An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit vergleiche sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu Paragraph 43 und Rz 15 zu Paragraph 46, StGB (2003)). An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des Paragraph 93, Absatz eins, BDG von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).

Das Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012), wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Die belangte Behörde hat die Verletzung der Dienstpflicht, welche aus § 43 Abs. 2 BDG 1979 resultiert, als vorrangige Dienstpflichtverletzung angenommen und die Strafe der Entlassung ausgesprochen. Die belangte Behörde hat die Verletzung der Dienstpflicht, welche aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 resultiert, als vorrangige Dienstpflichtverletzung angenommen und die Strafe der Entlassung ausgesprochen.

Diese Strafe hat nicht zum Ziel, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen, ihn gleichsam zu bestrafen. Der Zweck besteht ausschließlich darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entlassung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzig mögliche Entscheidung, um den genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden (VwGH vom 24.11.1997, 95/09/0348). Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch eine Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er schuldhaft in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden (VwGH vom 16.11.1995, 93/09/0054 mit Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0070, E 31.5.1990, 90/09/0020).

Schließlich ist noch zu bedenken, dass es sich bei der Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) der Festlegung von deren Höhe um Ermessensentscheidungen handelt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208) und gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG – außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes – dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde nämlich Ermessen ein und übt diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).Schließlich ist noch zu bedenken, dass es sich bei der Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) der Festlegung von deren Höhe um Ermessensentscheidungen handelt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208) und gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG – außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes – dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde nämlich Ermessen ein und übt diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Die belangte Behörde hat begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Geständnis des Beschwerdeführers, wenngleich glaubhafte Reue und Schuldeinsicht während der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht deutlich erkennbar gewesen seien, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers seit XXXX , die lange Verfahrensdauer und die lange Suspendierungszeit und damit verbundene finanzielle Einbußen mildernd und der lange Tatzeitraum erschwerend zu werten seien. Es lägen sehr schwere Dienstpflichtverletzungen vor und bereits die rechtskräftige Verurteilung nach dem VerbotsG 1947 sei geeignet, die Entlassung zu tragen. Obgleich der Beschwerdeführer laut dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil nicht in der rechtsextremen Szene verankert sei und keine gefestigte Gesinnung habe, sympathisiere er doch mit der NS-Zeit und dem damit verbundenen Gedankengut. Die Entlassung sei aus spezialpräventiven Gründen notwendig, was auch dadurch gestützt werde, dass er bereits XXXX nach § XXXX StGB verurteilt worden, wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG disziplinär bestraft und 15 Monate lang vom Dienst suspendiert gewesen sei. Diese Strafen seien zwar bereits getilgt und nicht erschwerend zu werten, aber bei der Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Diese sei negativ, zumal der Beschwerdeführer bereits relativ kurz nach seiner Bestrafung im Jahre XXXX , nämlich XXXX , weitere Straftaten begangen habe. Auch aus generalpräventiven Gründen sei die Entlassung die einzig mögliche Sanktion, um das Ansehen des Amtes zu schützen. Auch die soziale, familiäre und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers stehe der Entlassung nicht entgegen.Die belangte Behörde hat begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Geständnis des Beschwerdeführers, wenngleich glaubhafte Reue und Schuldeinsicht während der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht deutlich erkennbar gewesen seien, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers seit römisch 40 , die lange Verfahrensdauer und die lange Suspendierungszeit und damit verbundene finanzielle Einbußen mildernd und der lange Tatzeitraum erschwerend zu werten seien. Es lägen sehr schwere Dienstpflichtverletzungen vor und bereits die rechtskräftige Verurteilung nach dem VerbotsG 1947 sei geeignet, die Entlassung zu tragen. Obgleich der Beschwerdeführer laut dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil nicht in der rechtsextremen Szene verankert sei und keine gefestigte Gesinnung habe, sympathisiere er doch mit der NS-Zeit und dem damit verbundenen Gedankengut. Die Entlassung sei aus spezialpräventiven Gründen notwendig, was auch dadurch gestützt werde, dass er bereits römisch 40 nach Paragraph römisch 40 StGB verurteilt worden, wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG disziplinär bestraft und 15 Monate lang vom Dienst suspendiert gewesen sei. Diese Strafen seien zwar bereits getilgt und nicht erschwerend zu werten, aber bei der Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Diese sei negativ, zumal der Beschwerdeführer bereits relativ kurz nach seiner Bestrafung im Jahre römisch 40 , nämlich römisch 40 , weitere Straftaten begangen habe. Auch aus generalpräventiven Gründen sei die Entlassung die einzig mögliche Sanktion, um das Ansehen des Amtes zu schützen. Auch die soziale, familiäre und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers stehe der Entlassung nicht entgegen.

Gegenständlich hat die belangte Behörde den Strafrahmen, der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von der Verhängung einer Geldstrafe bis zur Entlassung reicht, richtig eingeschätzt. Dies aus folgenden Gründen:

Zunächst darf wiederholend auf den Telos des Disziplinarrechtes, welcher schon beim disziplinären Überhang releviert wurde, verwiesen werden: die §§ 91ff BDG 1979 sind Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechtes von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und dient das Disziplinarecht dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ und das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten.Zunächst darf wiederholend auf den Telos des Disziplinarrechtes, welcher schon beim disziplinären Überhang releviert wurde, verwiesen werden: die Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 sind Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechtes von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und dient das Disziplinarecht dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ und das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten.

Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, sogar die Staatsanwaltschaft habe argumentiert, dass er „im unteren Deliktsspektrum“ delinquiert habe und das OLG XXXX von einer das Tatbild gerade noch verwirklichenden Delinquenz spreche, dann ist er daran zu erinnern, dass das Strafrecht einen gänzlich anderen Telos, respektive Ansatz verfolgt: Zweck des Strafrechts ist es nämlich, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde; Zweck des Disziplinarrechtes ist hingegen, wie schon releviert, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten.Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, sogar die Staatsanwaltschaft habe argumentiert, dass er „im unteren Deliktsspektrum“ delinquiert habe und das OLG römisch 40 von einer das Tatbild gerade noch verwirklichenden Delinquenz spreche, dann ist er daran zu erinnern, dass das Strafrecht einen gänzlich anderen Telos, respektive Ansatz verfolgt: Zweck des Strafrechts ist es nämlich, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde; Zweck des Disziplinarrechtes ist hingegen, wie schon releviert, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten.

Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und ist es unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechtes haben, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechtes zu übertragen.

In spezialpräventiver Hinsicht ist auszuführen, dass die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, dass die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil, wonach der Beschwerdeführer – ausgehend vom Akteninhalt – nicht in der rechtsextremen Szene verankert sei und keine verfestigte Gesinnung aufweise, der Annahme, er sympathisiere mit NS-Gedankengut, nicht entgegenstehen.

Tatsächlich legt das Zusammentreffen mehrerer Taten, wegen derer der Beschwerdeführer strafgerichtlich nach dem VerbotsG 1947 verurteilt wurde (Spruchpunkt I/A), und weiterer Handlungen, die eine solche Weltanschauung zumindest indizieren (Spruchpunkt I/B), über einen Zeitraum von mehreren Jahren nahe, dass darin die politische Einstellung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist.

Es wäre völlig lebensfremd, angesichts der Vielzahl der einschlägigen Handlungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese in keinem Zusammenhang mit seinem Weltbild stehen und sich, wie in der Beschwerde behauptet, bloß in „grobem Unfug“ erschöpfen.

Dass nicht bloß „Unfug“ - in welcher Ausprägung auch immer - vorliegt, sondern zumindest bedingter Vorsatz betreffend die strafrechtliche Verurteilung vorgelegen haben muss, ist aus der Legistik und dem Urteil des OGH vom 18.09.2007, 12 Os 112/07y, bzw. aus den Erläuterungen zur nämlichen Norm zu schließen, da es sich um ein Vorsatzdelikt handelt und dieser zumindest gegeben ist, wenn der Täter „den Taterfolg ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“, beziehungsweise „sich mit diesem Risiko abfindet“, wenngleich in der Judikatur nicht so klar ist, wieweit der Vorsatz reichen muss: in manchen Judikaturformeln klingt der „Umsturz in ein Naziregime“ zumindest noch an: „Zur Erfüllung der inneren Tatseite des Verbrechens nach § 3g VerbotsG 1947 genügt bedingter Vorsatz des Täters, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, dass er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht.“ (RIS-Justiz RS0079991, zuletzt zitiert in OGH 25.11.2014, 11 Os 80/14w). In anderen fehlt jeder Bezug zur staatlichen Ordnung: „Ein über die Verwirklichung des Tatbildes hinausreichender, (i.S. einer überschießenden Innentendenz) erweiterter Vorsatz ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Vielmehr genügt in subjektiver Hinsicht schon bedingtes Wollen, sich i.S. auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus […] zu betätigen […].“ (OGH 25.6.1986, 9 Os 132/85. Ähnlich OGH 9.12.1993, 15 Os 155/93 („Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3g VG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn […].“) und 13.09.2000, 13Os45/00 (ausreichende Belehrung der Geschworenen durch den Hinweis, „dass der Täter mit dem [zumindest bedingten] Vorsatz handeln muss, sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichneten Weise ‚im nationalsozialistischen Sinn‘ bzw. ‚im Sinn auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus zu betätigen‘“). Vgl. auch Birklbauer/ Kneihs, Art. I Verbotsgesetz, Rz. 20: „Wenn [der Täter] also durch sein Verhalten die Lebensaufgabe Hitlers besonders positiv hervorheben will, reicht dies für den erforderlichen Vorsatz aus […].“) Dass nicht bloß „Unfug“ - in welcher Ausprägung auch immer - vorliegt, sondern zumindest bedingter Vorsatz betreffend die strafrechtliche Verurteilung vorgelegen haben muss, ist aus der Legistik und dem Urteil des OGH vom 18.09.2007, 12 Os 112/07y, bzw. aus den Erläuterungen zur nämlichen Norm zu schließen, da es sich um ein Vorsatzdelikt handelt und dieser zumindest gegeben ist, wenn der Täter „den Taterfolg ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“, beziehungsweise „sich mit diesem Risiko abfindet“, wenngleich in der Judikatur nicht so klar ist, wieweit der Vorsatz reichen muss: in manchen Judikaturformeln klingt der „Umsturz in ein Naziregime“ zumindest noch an: „Zur Erfüllung der inneren Tatseite des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 genügt bedingter Vorsatz des Täters, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, dass er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht.“ (RIS-Justiz RS0079991, zuletzt zitiert in OGH 25.11.2014, 11 Os 80/14w). In anderen fehlt jeder Bezug zur staatlichen Ordnung: „Ein über die Verwirklichung des Tatbildes hinausreichender, (i.S. einer überschießenden Innentendenz) erweiterter Vorsatz ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Vielmehr genügt in subjektiver Hinsicht schon bedingtes Wollen, sich i.S. auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus […] zu betätigen […].“ (OGH 25.6.1986, 9 Os 132/85. Ähnlich OGH 9.12.1993, 15 Os 155/93 („Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 3 g, VG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn […].“) und 13.09.2000, 13Os45/00 (ausreichende Belehrung der Geschworenen durch den Hinweis, „dass der Täter mit dem [zumindest bedingten] Vorsatz handeln muss, sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichneten Weise ‚im nationalsozialistischen Sinn‘ bzw. ‚im Sinn auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus zu betätigen‘“). Vgl. auch Birklbauer/ Kneihs, Artikel römisch eins, Verbotsgesetz, Rz. 20: „Wenn [der Täter] also durch sein Verhalten die Lebensaufgabe Hitlers besonders positiv hervorheben will, reicht dies für den erforderlichen Vorsatz aus […].“)

Jedenfalls genügt – zusammengefasst - bedingter Vorsatz. Wer also ernstlich für möglich hält und sich mit damit abfindet, dass sein Handeln als Nazi-Propaganda (allenfalls: zur Untergrabung der staatlichen Ordnung) wirken kann, ist nach § 3g VerbotsG 1947 zu bestrafen, was beim Beschwerdeführer der Fall war.Jedenfalls genügt – zusammengefasst - bedingter Vorsatz. Wer also ernstlich für möglich hält und sich mit damit abfindet, dass sein Handeln als Nazi-Propaganda (allenfalls: zur Untergrabung der staatlichen Ordnung) wirken kann, ist nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 zu bestrafen, was beim Beschwerdeführer der Fall war.

Zudem ist in der gegenständlichen Rechtssache hervorzuheben, dass er im Zuge des Disziplinarverfahrens, keine tatsächliche Reue oder Schuldeinsicht gezeigt hat und sogar die inkriminierende Menge versuchte zu minimieren, indem er in seiner Beschwerde zu seiner Löschfaulheit meinte, dem Bericht des LVT vom XXXX könne entnommen werden, dass von den in den Dateien gefundenen 102.506 Bilder „lediglich“ 406 Bilder von Adolf Hitler angelastet wurden, welche im Zuge eines (einzigen) Speichervorganges gespeichert wurden. Diese Bilder würden „nur“ 0,41% aller gefundenen Bilder ausmachen; weiters wären 3.756 Videos, von welchen „nur“ zwei angelastet wurden, was einer Menge von 0,05% entspräche, zudem wären 1.265 Texte, von welchen „nur“ acht Texte belastend gewesen wären, was wiederum 0,63% bedeute und schlussendlich wurden 248 Audiodateien von den Ermittlern gefunden, wobei hier „nur“ eine Audiodatei belastend erschien, was somit 0,40% aller Audiodateien entspräche. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, das „bloße Herunterladen von Inhalten bzw. das unterlassene Löschen von erhaltenen Inhalten stelle keine Dienstpflichtverletzung dar“ und brachte diverse Milderungsgründe ins Treffen. Und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens des Beschwerdeführers nicht der Eindruck erweckt, er würde seine Taten wirklich bereuen, würde sie missbilligen und das Unrecht dieser erkannt haben, redete er sich doch lediglich darauf hinaus, er hätte nicht gewusst, dass sein Verhalten strafbar gewesen wäre oder vermeinte, er hätte lediglich einen Text der Hektiker zitiert (obgleich er hierfür sogar strafgerichtlich verurteilt wurde; siehe auch Punkt 2.2.).Zudem ist in der gegenständlichen Rechtssache hervorzuheben, dass er im Zuge des Disziplinarverfahrens, keine tatsächliche Reue oder Schuldeinsicht gezeigt hat und sogar die inkriminierende Menge versuchte zu minimieren, indem er in seiner Beschwerde zu seiner Löschfaulheit meinte, dem Bericht des LVT vom römisch 40 könne entnommen werden, dass von den in den Dateien gefundenen 102.506 Bilder „lediglich“ 406 Bilder von Adolf Hitler angelastet wurden, welche im Zuge eines (einzigen) Speichervorganges gespeichert wurden. Diese Bilder würden „nur“ 0,41% aller gefundenen Bilder ausmachen; weiters wären 3.756 Videos, von welchen „nur“ zwei angelastet wurden, was einer Menge von 0,05% entspräche, zudem wären 1.265 Texte, von welchen „nur“ acht Texte belastend gewesen wären, was wiederum 0,63% bedeute und schlussendlich wurden 248 Audiodateien von den Ermittlern gefunden, wobei hier „nur“ eine Audiodatei belastend erschien, was somit 0,40% aller Audiodateien entspräche. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, das „bloße Herunterladen von Inhalten bzw. das unterlassene Löschen von erhaltenen Inhalten stelle keine Dienstpflichtverletzung dar“ und brachte diverse Milderungsgründe ins Treffen. Und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens des Beschwerdeführers nicht der Eindruck erweckt, er würde seine Taten wirklich bereuen, würde sie missbilligen und das Unrecht dieser erkannt haben, redete er sich doch lediglich darauf hinaus, er hätte nicht gewusst, dass sein Verhalten strafbar gewesen wäre oder vermeinte, er hätte lediglich einen Text der Hektiker zitiert (obgleich er hierfür sogar strafgerichtlich verurteilt wurde; siehe auch Punkt 2.2.).

In Verkennung der Gravität seiner Handlungen versuchte sohin der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens, nicht nur die Quantität des belastenden Materials herunterzuspielen, sondern sie teils auch überhaupt als Dienstpflichtverletzungen in Frage zu stellen oder versuchte, sein Verhalten in der disziplinarrechtlichen Wertung vor allem wegen seiner finanziellen Belange mildern zu lassen, sodass nach wie vor nicht von einer subjektiven Schuldeinsicht die Rede sein kann.

Zudem gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr XXXX aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § XXXX StGB wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 15 Monate lang vom Dienst suspendiert und eine Geldstrafe über ihn verhängt wurde, er sohin schon einmal, wenngleich nicht aufgrund der gleichen schädlichen Neigung, disziplinär auffällig war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine disziplinarrechtliche Bestrafung nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 121 Abs. 2 BDG 1979 in weiterem Disziplinarverfahren zwar nicht berücksichtigt werden darf. Das der disziplinären Bestrafung zu Grunde liegende Verhalten darf aber auch danach sehr wohl zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters im Hinblick auf die Zukunftsprognose in die Beurteilung einbezogen werden (Schmid in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 121 BDG Rz 5). So gibt auch sowohl die straf- als auch disziplinäre Verurteilung aus dem Jahre XXXX Grund zur Annahme einer negativen Zukunftsprognose, sodass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zukünftig von weiteren Dienstpflichtverletzungen Abstand nehmen würde. Zudem gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr römisch 40 aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph römisch 40 StGB wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 15 Monate lang vom Dienst suspendiert und eine Geldstrafe über ihn verhängt wurde, er sohin schon einmal, wenngleich nicht aufgrund der gleichen schädlichen Neigung, disziplinär auffällig war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine disziplinarrechtliche Bestrafung nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäß Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 in weiterem Disziplinarverfahren zwar nicht berücksichtigt werden darf. Das der disziplinären Bestrafung zu Grunde liegende Verhalten darf aber auch danach sehr wohl zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters im Hinblick auf die Zukunftsprognose in die Beurteilung einbezogen werden (Schmid in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 121, BDG Rz 5). So gibt auch sowohl die straf- als auch disziplinäre Verurteilung aus dem Jahre römisch 40 Grund zur Annahme einer negativen Zukunftsprognose, sodass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zukünftig von weiteren Dienstpflichtverletzungen Abstand nehmen würde.

Zur Zukunftsprognose ist weiters auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) über Jahrzehnte, nämlich seit 1955 (damals noch betitelt als „Deutsche Soldatenzeitung“) bis zu deren Einstellung Ende XXXX , die „Nationalzeitung“ digital und physisch abonniert hatte(n), um, wie er in den Vernehmungen und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ausführte, diese Zeitschrift im Familienhaushalt auch parallel lesen zu können ( XXXX vor der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX und XXXX des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am XXXX , Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/4c, XXXX ). Die „Nationalzeitung“ war jedoch eine rechtsextreme überregionale deutsche Wochenzeitung mit Sitz in München, die von Gerhard Michael Frey , der ein deutscher rechtsextremer Politiker, Journalist und Verleger war, herausgegeben wurde und welcher (ua.) Bundesvorsitzender der von ihm gegründeten rechtsextremen Deutschen Volksunion (DVU) war, die 2011 mit der rechtsextremen Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) fusionierte. Angesprochen vom Bundesverwaltungsgericht, wieso er derart lange auch, auch als er schon volljährig und ab XXXX Exekutivbediensteter war, eine solche Zeitschrift gelesen und Artikel von dieser herunterlud, vermeinte der Beschwerdeführer, dass sie ja nicht verboten gewesen und von den Eltern gelesen worden wäre XXXX , sah folglich bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes kein Problem in und mit den Inhalten der rechtsextremen Nationalzeitung, welche in seinem Wohnhaus aufgefunden wurden. Sprich: auch seine Rechtfertigung vor dem erkennenden Senat zu einem derart langen Studium einer rechtsextremen Zeitschrift ließ nicht glauben lassen, dass er nur irgendwie Einsicht zeigte oder sein Verhalten insgesamt bereute.Zur Zukunftsprognose ist weiters auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) über Jahrzehnte, nämlich seit 1955 (damals noch betitelt als „Deutsche Soldatenzeitung“) bis zu deren Einstellung Ende römisch 40 , die „Nationalzeitung“ digital und physisch abonniert hatte(n), um, wie er in den Vernehmungen und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ausführte, diese Zeitschrift im Familienhaushalt auch parallel lesen zu können ( römisch 40 vor der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 und römisch 40 des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am römisch 40 , Beilage im Akt der Bundesdisziplinarbehörde/4c, römisch 40 ). Die „Nationalzeitung“ war jedoch eine rechtsextreme überregionale deutsche Wochenzeitung mit Sitz in München, die von Gerhard Michael Frey , der ein deutscher rechtsextremer Politiker, Journalist und Verleger war, herausgegeben wurde und welcher (ua.) Bundesvorsitzender der von ihm gegründeten rechtsextremen Deutschen Volksunion (DVU) war, die 2011 mit der rechtsextremen Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) fusionierte. Angesprochen vom Bundesverwaltungsgericht, wieso er derart lange auch, auch als er schon volljährig und ab römisch 40 Exekutivbediensteter war, eine solche Zeitschrift gelesen und Artikel von dieser herunterlud, vermeinte der Beschwerdeführer, dass sie ja nicht verboten gewesen und von den Eltern gelesen worden wäre römisch 40 , sah folglich bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes kein Problem in und mit den Inhalten der rechtsextremen Nationalzeitung, welche in seinem Wohnhaus aufgefunden wurden. Sprich: auch seine Rechtfertigung vor dem erkennenden Senat zu einem derart langen Studium einer rechtsextremen Zeitschrift ließ nicht glauben lassen, dass er nur irgendwie Einsicht zeigte oder sein Verhalten insgesamt bereute.

Es kann zusammengefasst nicht davon ausgegangen werden, dass eine bloße, wenn auch hohe, Geldstrafe dazu geeignet wäre, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

In generalpräventiver Hinsicht ist auszuführen, dass die Begehung von Verbrechen nach dem VerbotsG 1947 durch einen Exekutivbediensteten wohl unstrittig dazu geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den öffentlichen Sicherheitsdienst gravierend zu beeinträchtigen. Es liegt auf der Hand, dass Polizeibeamte die Einhaltung der Rechtsordnung zu gewährleisten und diese somit auch mit ihrem eigenen Verhalten hochzuhalten haben. Die von der nationalsozialistischen Weltanschauung für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr wurde vom Gesetzgeber (aus historisch naheliegenden Gründen) als derart gravierend eingeschätzt, dass er mit § 3g VerbotsG 1947 ein abstraktes Gefährdungsdelikt geschaffen hat, um dem Wiedererstarken des NS-Gedankenguts einen Riegel vorzuschieben. In generalpräventiver Hinsicht ist auszuführen, dass die Begehung von Verbrechen nach dem VerbotsG 1947 durch einen Exekutivbediensteten wohl unstrittig dazu geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den öffentlichen Sicherheitsdienst gravierend zu beeinträchtigen. Es liegt auf der Hand, dass Polizeibeamte die Einhaltung der Rechtsordnung zu gewährleisten und diese somit auch mit ihrem eigenen Verhalten hochzuhalten haben. Die von der nationalsozialistischen Weltanschauung für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr wurde vom Gesetzgeber (aus historisch naheliegenden Gründen) als derart gravierend eingeschätzt, dass er mit Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 ein abstraktes Gefährdungsdelikt geschaffen hat, um dem Wiedererstarken des NS-Gedankenguts einen Riegel vorzuschieben.

Einen Exekutivbediensteten, der auch nur den Anschein erweckt, dieser Gesinnung nahezustehen, im Dienst zu belassen, würde Vertrauen der Öffentlichkeit in den öffentlichen Sicherheitsdienst zweifellos schwer erschüttern.

Darüber hinaus ist offenkundig, dass auch anderen Bediensteten eindringlich zu vermitteln ist, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen iZm dem VerbotsG 1947 nicht folgenlos bleiben, sondern entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen, um zu gewährleisten, dass ein solches Verhalten nicht normalisiert wird und somit die ordnungsgemäße, verantwortungsvolle Dienstverrichtung aufrechterhalten wird.

Bezüglich der Strafbemessung ist auszuführen, dass im Disziplinarverfahren die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung iSd § 32 StGB heranzuziehen sind und es sich bei dieser um eine Ermessensentscheidung handelt. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das VwG zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das VwG hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bezüglich der Strafbemessung ist auszuführen, dass im Disziplinarverfahren die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung iSd Paragraph 32, StGB heranzuziehen sind und es sich bei dieser um eine Ermessensentscheidung handelt. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG handelt. Kommt das VwG zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das VwG hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Demnach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Demnach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Zu den Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, noch dazu über einen längeren Zeitraum, mehrere Handlungen gesetzt hat, die jeweils für sich eine Dienstpflichtverletzung und in Zusammenschau mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben Art darstellen, sodass ein Erschwerungsgrund in sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 1 Z 1 StGB vorliegt. Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem, wie bereits ausgeführt, zumindest von einer gleichgültigen, wenn nicht gar ablehnenden Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten auszugehen.Zu den Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, noch dazu über einen längeren Zeitraum, mehrere Handlungen gesetzt hat, die jeweils für sich eine Dienstpflichtverletzung und in Zusammenschau mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben Art darstellen, sodass ein Erschwerungsgrund in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vorliegt. Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem, wie bereits ausgeführt, zumindest von einer gleichgültigen, wenn nicht gar ablehnenden Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten auszugehen.

Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, Z 3 bis 6, Z 8 bis 10 und Z 12 bis 16 StGB weder vorgebracht wurden, noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, diese in Paragraph 34, StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34,, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 bis 6, Ziffer 8 bis 10 und Ziffer 12 bis 16 StGB weder vorgebracht wurden, noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.

Grundsätzlich ist zunächst ganz generell anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, zumal diese vor dem Bundesverwaltungsgericht meist frugal ausfielen.

Der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB, ist so gut wie nicht vorliegend, da dieser Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen entspricht (vgl. die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 112, wiedergegebene Judikatur) und der Beschwerdeführer lediglich eine Belobung aus dem Jahre XXXX aufweisen kann. Auch gilt es hier zu erwähnen, dass über den Beschwerdeführer bereits im Jahr XXXX im Zuge eines Disziplinarverfahrens eine Geldstrafe verhängt wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 121 Abs. 2 BDG 1979 der Verneinung des Vorliegens dieses Milderungsgrunds nicht entgegensteht (Schmid in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 121 BDG Rz 5) und der Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB der Umstand mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen entgegensteht (OGH 19.08.2010, 13Os77/10p). Der Beschwerdeführer wurde XXXX wegen § XXXX StGB und (endgültig) XXXX nunmehr wegen § 3g VerbotsG 1947 strafrechtlich verurteilt, sodass diesem Milderungsgrund in der vorliegenden Rechtssache somit keine Bedeutung zukommt.Der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, ist so gut wie nicht vorliegend, da dieser Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen entspricht vergleiche die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 112, wiedergegebene Judikatur) und der Beschwerdeführer lediglich eine Belobung aus dem Jahre römisch 40 aufweisen kann. Auch gilt es hier zu erwähnen, dass über den Beschwerdeführer bereits im Jahr römisch 40 im Zuge eines Disziplinarverfahrens eine Geldstrafe verhängt wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Ablauf der Dreijahresfrist gemäß Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 der Verneinung des Vorliegens dieses Milderungsgrunds nicht entgegensteht (Schmid in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 121, BDG Rz 5) und der Annahme des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB der Umstand mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen entgegensteht (OGH 19.08.2010, 13Os77/10p). Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 wegen Paragraph römisch 40 StGB und (endgültig) römisch 40 nunmehr wegen Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 strafrechtlich verurteilt, sodass diesem Milderungsgrund in der vorliegenden Rechtssache somit keine Bedeutung zukommt.

Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das Verhalten des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum entgegen, sodass dieser Grund nicht weiter zu relevieren ist.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das Verhalten des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum entgegen, sodass dieser Grund nicht weiter zu relevieren ist.

Auch liegt nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB vor, da der Beschwerdeführer weder Diesbezügliches vorgebracht noch dementsprechende Unterlagen vorgelegt hat.Auch liegt nicht der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB vor, da der Beschwerdeführer weder Diesbezügliches vorgebracht noch dementsprechende Unterlagen vorgelegt hat.

Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses bzw. des wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB liegt im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer hat, wie unter Punkt 2.2. in den Feststellungen ausführlich dargelegt, im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt, sondern lediglich die Sachverhalte, in denen er strafgerichtlich verurteilt wurde, wenngleich diese vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum relativierend, nicht bestritten. Ein bloßes „Tatsachengeständnis“, das die subjektive Tatseite nicht umfasst, ist jedoch nicht als Milderungsgrund zu werten (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 26). Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses bzw. des wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB liegt im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer hat, wie unter Punkt 2.2. in den Feststellungen ausführlich dargelegt, im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt, sondern lediglich die Sachverhalte, in denen er strafgerichtlich verurteilt wurde, wenngleich diese vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum relativierend, nicht bestritten. Ein bloßes „Tatsachengeständnis“, das die subjektive Tatseite nicht umfasst, ist jedoch nicht als Milderungsgrund zu werten (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 34, Rz 26).

Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit den Dienstpflichtverletzungen) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist auch nur in sehr geringem Maß zu werten, da der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt I/A des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargelegten Handlungen im Jahr XXXX oder XXXX gesetzt hat, das Disziplinarverfahren wegen Spruchpunkt I/A/3 wurde mit Einleitungsbeschluss vom XXXX eingeleitet und der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX suspendiert, sodass lediglich, wenn, ein kurzer zwischenzeitlicher Zeitraum des Wohlverhaltens disziplinarrechtlich als mildernd anzusehen ist, da Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/09/0208, vgl. E 27. März 2003, 2000/09/0134). Weiters ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangene Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Straftaten für sich genommen nicht mildernd wirken kann (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2020/02/0145 bzw. VwGH 24.3.2004, 2001/09/0163). Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit den Dienstpflichtverletzungen) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist auch nur in sehr geringem Maß zu werten, da der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt I/A des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargelegten Handlungen im Jahr römisch 40 oder römisch 40 gesetzt hat, das Disziplinarverfahren wegen Spruchpunkt I/A/3 wurde mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 eingeleitet und der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 suspendiert, sodass lediglich, wenn, ein kurzer zwischenzeitlicher Zeitraum des Wohlverhaltens disziplinarrechtlich als mildernd anzusehen ist, da Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/09/0208, vergleiche E 27. März 2003, 2000/09/0134). Weiters ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangene Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Straftaten für sich genommen nicht mildernd wirken kann vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2020/02/0145 bzw. VwGH 24.3.2004, 2001/09/0163).

Die von der belangten Behörde als Milderungsgrund gewertete lange Suspendierungszeit und damit verbundene finanzielle Einbußen wirken sich tatsächlich auch nicht mildernd aus, da der Milderungsgrund der Täterbetroffenheit nach § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nur an die Tatfolgen, nicht aber an die Verfolgung der Tat anknüpft. Die Suspendierung und die damit verbundene Bezugskürzung bei Entfall der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben stellen folglich keinen Milderungsgrund dar (VwGH vom 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).Die von der belangten Behörde als Milderungsgrund gewertete lange Suspendierungszeit und damit verbundene finanzielle Einbußen wirken sich tatsächlich auch nicht mildernd aus, da der Milderungsgrund der Täterbetroffenheit nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB nur an die Tatfolgen, nicht aber an die Verfolgung der Tat anknüpft. Die Suspendierung und die damit verbundene Bezugskürzung bei Entfall der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben stellen folglich keinen Milderungsgrund dar (VwGH vom 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).

Bezüglich des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nach § 34 Abs. 2 StGB ist festzuhalten, dass dieser nicht näher definiert ist und einer Einzelfallbeurteilung unterliegt. Bei dieser sind Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten darüber, dass gegen ihn wegen des Verdachtes einer Straftat Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung geführt werden, bestimmt den Beginn der hierbei relevanten Verfahrensdauer. Beendet ist das Verfahren mit der Entscheidung letzter Instanz. Auf das Verschulden von Staatsorganen kommt es dabei nicht an und es muss auch keine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliegen. Die unverhältnismäßige Verfahrensdauer darf nicht auf einen Grund zurückzuführen sein, der vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger zu vertreten ist, wobei die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten nicht als dem Beschuldigten anzulastende Verzögerung zu werten ist (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 43, 48, 52, 54). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass das Disziplinarverfahren bezüglich der Spruchpunkt I/A/3 zugrundeliegenden Handlung bereits mit Einleitungsbeschluss vom XXXX eingeleitet wurde und somit jedenfalls eine Verfahrensdauer von über fünf Jahren vorliegt, die von dem Beschwerdeführer nicht schuldhaft verursacht wurde, sowie angesichts des Umstands, dass das Verfahrens zwar umfangreich, aber nicht außergewöhnlich komplex ist, ist vom Vorliegen des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer auszugehen, wobei dieser in der vorliegenden Rechtssache durch die Judikatur des VwGH relativiert wird, dass, wenn die Dauer des Verfahrens in erster Linie auf den Umstand der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Bediensteten zurückzuführen ist, der Milderungsgrunds einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nicht vorliegt (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0051 bzw. VwGH 05.09.2013, 2011/09/0147).Bezüglich des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB ist festzuhalten, dass dieser nicht näher definiert ist und einer Einzelfallbeurteilung unterliegt. Bei dieser sind Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten darüber, dass gegen ihn wegen des Verdachtes einer Straftat Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung geführt werden, bestimmt den Beginn der hierbei relevanten Verfahrensdauer. Beendet ist das Verfahren mit der Entscheidung letzter Instanz. Auf das Verschulden von Staatsorganen kommt es dabei nicht an und es muss auch keine Verletzung von Artikel 6, EMRK vorliegen. Die unverhältnismäßige Verfahrensdauer darf nicht auf einen Grund zurückzuführen sein, der vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger zu vertreten ist, wobei die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten nicht als dem Beschuldigten anzulastende Verzögerung zu werten ist (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 43, 48, 52, 54). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass das Disziplinarverfahren bezüglich der Spruchpunkt I/A/3 zugrundeliegenden Handlung bereits mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 eingeleitet wurde und somit jedenfalls eine Verfahrensdauer von über fünf Jahren vorliegt, die von dem Beschwerdeführer nicht schuldhaft verursacht wurde, sowie angesichts des Umstands, dass das Verfahrens zwar umfangreich, aber nicht außergewöhnlich komplex ist, ist vom Vorliegen des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer auszugehen, wobei dieser in der vorliegenden Rechtssache durch die Judikatur des VwGH relativiert wird, dass, wenn die Dauer des Verfahrens in erster Linie auf den Umstand der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Bediensteten zurückzuführen ist, der Milderungsgrunds einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nicht vorliegt vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0051 bzw. VwGH 05.09.2013, 2011/09/0147).

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der belangten Behörde darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer dazu imstande sein wird, die finanziellen Folgen der Entlassung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von etwa XXXX (Ergebnis aus: Wohnbaukredit in der Höhe von XXXX plus Überziehungskredit bei der Raiffeisen Landesbank in der Höhe von XXXX minus Ansparversicherung in der Höhe von XXXX minus Restrahmen des Überziehungskredits in der Höhe von rund XXXX ) hat. Allerdings hat er keine Sorgepflichten, gemeinsam mit seiner Schwester ist er Eigentümer eines verpachteten Landwirtschaftsgrundstücks in der Größe von 40 Hektar und verfügt er über eine kaufmännische Ausbildung, sodass es ihm grundsätzlich möglich ist, bis zur Erreichung des Pensionsantrittsalters eine andere Beschäftigung zu finden, wenngleich dies für ihn durch die strafgerichtliche Verurteilung sicherlich erschwert sein wird, aber nicht unmöglich. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der belangten Behörde darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer dazu imstande sein wird, die finanziellen Folgen der Entlassung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von etwa römisch 40 (Ergebnis aus: Wohnbaukredit in der Höhe von römisch 40 plus Überziehungskredit bei der Raiffeisen Landesbank in der Höhe von römisch 40 minus Ansparversicherung in der Höhe von römisch 40 minus Restrahmen des Überziehungskredits in der Höhe von rund römisch 40 ) hat. Allerdings hat er keine Sorgepflichten, gemeinsam mit seiner Schwester ist er Eigentümer eines verpachteten Landwirtschaftsgrundstücks in der Größe von 40 Hektar und verfügt er über eine kaufmännische Ausbildung, sodass es ihm grundsätzlich möglich ist, bis zur Erreichung des Pensionsantrittsalters eine andere Beschäftigung zu finden, wenngleich dies für ihn durch die strafgerichtliche Verurteilung sicherlich erschwert sein wird, aber nicht unmöglich.

Zudem hat der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung einen Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe gem. § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfengesetz – ÜHG), StF: BGBl. Nr. 174/1963, idgF, und kann seine Dienstzeiten als Versicherungsmonate in das Versorgungsregime des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 (DFB), idgF, übertragen lassen.Zudem hat der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung einen Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfengesetz – ÜHG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, idgF, und kann seine Dienstzeiten als Versicherungsmonate in das Versorgungsregime des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956, (DFB), idgF, übertragen lassen.

Weiters ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche besagt, dass, wenn die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung rechtfertigen, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein (VwGH vom 19.11.1997, 96/09/2018, Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980). Auch judizierte der VwGH, dass nicht zu berücksichtigen ist, welche konkreten Folgen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für den Beamten nach sich zieht. Diese hindern auch nicht die rechtmäßige Verhängung dieser Disziplinarstrafe (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0208).

Im Lichte der Schwere der Schuld und der gewichtigen spezial- und generalpräventiven Gründe bedürfte es aber eines erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe, um von einer Entlassung abzusehen; dieses Überwiegen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen.

Insgesamt kann daher der Ermessensübung durch die Behörde nicht entgegengetreten werden, sodass die Beschwerde gegen den Strafausspruch in Spruchpunkt I/A abzuweisen war.

3.2.8.3. Zu Spruchpunkt II. (Freisprüche):3.2.8.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Freisprüche):

Es gilt abermals in Erinnerung zu rufen, dass gem. § 284 Abs. 115 BDG 1979 die Rechtslage bis zum Ablauf des XXXX , sohin idF von BGBl. I Nr. 210/2013 (betreffend die Disziplinarkommission beim BMI) bzw. BGBl. I Nr. 153/2020 (betreffend die Bundesdisziplinarbehörde), zugrundezulegen ist.Es gilt abermals in Erinnerung zu rufen, dass gem. Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 die Rechtslage bis zum Ablauf des römisch 40 , sohin in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (betreffend die Disziplinarkommission beim BMI) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (betreffend die Bundesdisziplinarbehörde), zugrundezulegen ist.

In Bezug auf die in Spruchpunkt I/B des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angeführten Sachverhalte ist festzuhalten, dass diese sich im Zeitraum von XXXX bis Mitte XXXX ereignet haben. Die den Spruchpunkten I/B/1, I/B/2a und I/B/3 zugrundeliegenden Sachverhalte sind der Dienstbehörde jedenfalls, wie in der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom XXXX , ausgeführt, durch Übermittlung der Ermittlungsakte durch die StA XXXX am XXXX zur Kenntnis gelangt. Bezüglich der übrigen in Spruchpunkt I/B angeführten Sachverhalte ist festzuhalten, dass in der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom XXXX lediglich auf „zahlreiche Screenshots von WhatsApp-Bildern“ Bezug genommen wird, ohne diese konkret zu benennen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um die gegenständlichen Dateien handelte und wird diese Vermutung durch den korrespondierenden Einleitungsbeschluss vom XXXX , bestätigt, in welchem alle Dienstpflichtverletzungen des Spruchpunktes I/B des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - konkretisiert und dezidiert angeführt werden.In Bezug auf die in Spruchpunkt I/B des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angeführten Sachverhalte ist festzuhalten, dass diese sich im Zeitraum von römisch 40 bis Mitte römisch 40 ereignet haben. Die den Spruchpunkten I/B/1, I/B/2a und I/B/3 zugrundeliegenden Sachverhalte sind der Dienstbehörde jedenfalls, wie in der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 , ausgeführt, durch Übermittlung der Ermittlungsakte durch die StA römisch 40 am römisch 40 zur Kenntnis gelangt. Bezüglich der übrigen in Spruchpunkt I/B angeführten Sachverhalte ist festzuhalten, dass in der Ergänzung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 lediglich auf „zahlreiche Screenshots von WhatsApp-Bildern“ Bezug genommen wird, ohne diese konkret zu benennen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um die gegenständlichen Dateien handelte und wird diese Vermutung durch den korrespondierenden Einleitungsbeschluss vom römisch 40 , bestätigt, in welchem alle Dienstpflichtverletzungen des Spruchpunktes I/B des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - konkretisiert und dezidiert angeführt werden.

Zusammengefasst wurden mit Ergänzung der Disziplinaranzeige vom XXXX , folglich die Spruchpunkt I/B zugrundeliegenden Sachverhalte zur Anzeige gebracht und mit Einleitungsbeschluss vom XXXX (zugestellt am XXXX ), wurde betreffend aller Sachverhalte das Disziplinarverfahren eingeleitet. Zusammengefasst wurden mit Ergänzung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 , folglich die Spruchpunkt I/B zugrundeliegenden Sachverhalte zur Anzeige gebracht und mit Einleitungsbeschluss vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ), wurde betreffend aller Sachverhalte das Disziplinarverfahren eingeleitet.

Die besagten Sachverhalte waren jedoch weder Gegenstand der Anklageschrift der StA XXXX gegen den Beschwerdeführer (und nicht gegen die damalige Mitangeklagte XXXX ) vom XXXX , noch wurde der Beschwerdeführer deswegen strafgerichtlich verurteilt – siehe Urteil des LG XXXX vom XXXX , und (nach mehreren Rechtsgängen abschließend) das Urteil des OLG XXXX vom XXXX . Dem Akteninhalt sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese Sachverhalte Gegenstand einer Anzeige oder eines Strafverfahrens nach der StPO waren, sodass keine Hemmung der Verjährungsfristen gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 eingetreten ist.Die besagten Sachverhalte waren jedoch weder Gegenstand der Anklageschrift der StA römisch 40 gegen den Beschwerdeführer (und nicht gegen die damalige Mitangeklagte römisch 40 ) vom römisch 40 , noch wurde der Beschwerdeführer deswegen strafgerichtlich verurteilt – siehe Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , und (nach mehreren Rechtsgängen abschließend) das Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 . Dem Akteninhalt sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese Sachverhalte Gegenstand einer Anzeige oder eines Strafverfahrens nach der StPO waren, sodass keine Hemmung der Verjährungsfristen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 eingetreten ist.

Demzufolge ist die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1a BDG 1979 bezüglich dieser Sachverhalte am XXXX abgelaufen, sodass ab diesem Zeitpunkt in Bezug auf diese Sachverhalte eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden durfte.Demzufolge ist die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 bezüglich dieser Sachverhalte am römisch 40 abgelaufen, sodass ab diesem Zeitpunkt in Bezug auf diese Sachverhalte eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden durfte.

In Bezug auf Spruchpunkt I/B war der Beschwerde daher stattzugeben und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht wegen Verjährung freizusprechen.

Ob es sich bei den besagten Sachverhalten tatsächlich um Dienstpflichtverletzungen gehandelt hat, kann somit dahingestellt bleiben.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Schuldspruch in Spruchpunkt I/A des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses aus den oben dargelegten Gründen ausgereicht hat, um die Entlassung des Beschwerdeführers zu tragen.

3.2.8.4. Zu Spruchpunkt III. (Suspendierung):3.2.8.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Suspendierung):

Wie im Verfahrensgang dargelegt wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom XXXX , GZ GZ XXXX , gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.Wie im Verfahrensgang dargelegt wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI vom römisch 40 , GZ GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

Gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens und, sofern die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens und, sofern die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

Im gegenständlichen Fall wurde das Disziplinarverfahren aufgrund der Beschwerde durch das Disziplinarerkenntnis nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem sind die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände nicht weggefallen und die Suspendierung wurde durch die Bundesdisziplinarbehörde nicht von Amts wegen aufgehoben. Die Suspendierung war zum Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses folglich ohnehin nach wie vor aufrecht und wurde auch seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Aufhebung der Suspendierung eingebracht, sondern wurde die Aufrechterhaltung dieser - im Gegenteil sogar - nicht bekämpft, sodass Spruchpunkt III. gegenstandslos ist und somit – obgleich die Beschwerde sich nicht auf diesen Spruchpunkt bezieht – von Amts wegen ersatzlos zu beheben war.Im gegenständlichen Fall wurde das Disziplinarverfahren aufgrund der Beschwerde durch das Disziplinarerkenntnis nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem sind die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände nicht weggefallen und die Suspendierung wurde durch die Bundesdisziplinarbehörde nicht von Amts wegen aufgehoben. Die Suspendierung war zum Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses folglich ohnehin nach wie vor aufrecht und wurde auch seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Aufhebung der Suspendierung eingebracht, sondern wurde die Aufrechterhaltung dieser - im Gegenteil sogar - nicht bekämpft, sodass Spruchpunkt römisch drei. gegenstandslos ist und somit – obgleich die Beschwerde sich nicht auf diesen Spruchpunkt bezieht – von Amts wegen ersatzlos zu beheben war.

3.2.8.5. Zu Spruchpunkt IV. (Kostenentscheidung):3.2.8.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Kostenentscheidung):

Gemäß § 117 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 hat ein Beamter, wenn über ihn von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird, einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,- zu leisten.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 hat ein Beamter, wenn über ihn von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird, einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,- zu leisten.

Gemäß § 284 Abs. 115 BDG 1979 ist auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des XXXX eingeleitet werden, weiterhin § 117 Abs. 2 der leg.cit. in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 ist auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des römisch 40 eingeleitet werden, weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, der leg.cit. in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren in Bezug auf Spruchpunkt I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vor dem XXXX , in Bezug auf die Spruchpunkte I/A/1 und I/A/2 jedoch nach dem XXXX , nämlich mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , eingeleitet. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren in Bezug auf Spruchpunkt I/A/3 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vor dem römisch 40 , in Bezug auf die Spruchpunkte I/A/1 und I/A/2 jedoch nach dem römisch 40 , nämlich mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , eingeleitet.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Disziplinarerkenntnis keine Verfahrenskosten vorgeschrieben und dies damit begründet, dass § 117 Abs. 2 BDG 1979 nicht in der geltenden Fassung anzuwenden gewesen sei, da die Taten vor dem 01.01.2023 erfolgt seien.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Disziplinarerkenntnis keine Verfahrenskosten vorgeschrieben und dies damit begründet, dass Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 nicht in der geltenden Fassung anzuwenden gewesen sei, da die Taten vor dem 01.01.2023 erfolgt seien.

Dies entspricht jedoch insofern nicht dem Gesetzeswortlaut, als die einschlägige Regelung der Anwendbarkeit nach § 284 Abs. 115 BDG 1979 sich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens, nicht aber auf den Tatzeitpunkt bezieht. Wie oben in Bezug auf die maßgebliche anzuwendende Rechtslage dargelegt, waren nach der früheren Rechtslage in Bezug auf die Verfahrenskosten der vom Beamten verursachte Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzuwägen. Dies entspricht jedoch insofern nicht dem Gesetzeswortlaut, als die einschlägige Regelung der Anwendbarkeit nach Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 sich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens, nicht aber auf den Tatzeitpunkt bezieht. Wie oben in Bezug auf die maßgebliche anzuwendende Rechtslage dargelegt, waren nach der früheren Rechtslage in Bezug auf die Verfahrenskosten der vom Beamten verursachte Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzuwägen.

Die aktuelle Rechtslage sieht einen solchen Ermessensspielraum jedoch nicht länger vor. Da diese in Bezug auf einen Teil der Spruchpunkt I/A des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses jedenfalls anzuwenden war und mit einer Ermessensentscheidung aufgrund ihres klaren Wortlauts unvereinbar ist, war dem Beschwerdeführer der im Spruch ersichtliche Kostenbeitrag aufzutragen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten Dienstpflichtverletzung disziplinärer Überhang Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Entlassung Erschwerungsgrund Exekutivdienst Fristenhemmung Generalprävention Kostenbeitrag Milderungsgründe negative Zukunftsprognose NS-Wiederbetätigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Spruchpunktbehebung Strafbemessung strafgerichtliche Verurteilung Teilfreisprüche Verjährung Verjährungsfrist vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2275520.1.00

Im RIS seit

18.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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