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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art26 Abs5Leitsatz
Art140 Abs1 B-VG; "Nichtregelung" kann im Zusammenhang eine implizit getroffene normative Regelung darstellen - Präjudizialität des §15 Abs5 HochschülerschaftsG 1973 HochschülerschaftsG 1973; keine Verfassungswidrigkeit des §15 Abs5 infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des §3 VerbotsG durch alle staatlichen Organe im Rahmen ihres Wirkungsbereiches; der unmittelbaren Anwendbarkeit steht weder das rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfassung noch Art26 Abs5 B-VG entgegen; keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung in Wahlgesetzen zu wiederholen oder besondere Vorschriften über die Vorgangsweise bei Verdacht einer Wiederbetätigung zu erlassen; Erfüllung der in Art9 Staatsvertrag von Wien enthaltenen Verpflichtungen durch §15 Abs5 HSchG 1973 angesichts der unmittelbaren Anwendbarkeit des §3 VerbotsG nicht in Frage gestelltSpruch
§15 Abs5 Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. 309/1973 idF der Nov. BGBl. 141/1978, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.§15 Abs5 Hochschülerschaftsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt 309 aus 1973, in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 141 aus 1978,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH ist ein Verfahren über die Beschwerde zweier wahlwerbender Gruppen an der Hochschülerschaftswahl 1981 anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch eins. 1. Beim VfGH ist ein Verfahren über die Beschwerde zweier wahlwerbender Gruppen an der Hochschülerschaftswahl 1981 anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
a) Für die Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft im Mai 1979 hatte die wahlwerbende Gruppe "Aktion Neue Rechte (ANR)" einen Wahlvorschlag eingebracht. Diesen Wahlvorschlag hat die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft mit Bescheid vom 10. Mai 1979 wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art4 und 9 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. 152/1955 (im folgenden: Staatsvertrag von Wien), und der §§3, 3a und 3d des VerbotsG, StGBl. 13/1945 idF des NationalsozialistenG BGBl. 25/1947, nicht zugelassen.a) Für die Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft im Mai 1979 hatte die wahlwerbende Gruppe "Aktion Neue Rechte (ANR)" einen Wahlvorschlag eingebracht. Diesen Wahlvorschlag hat die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft mit Bescheid vom 10. Mai 1979 wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art4 und 9 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955, (im folgenden: Staatsvertrag von Wien), und der §§3, 3a und 3d des VerbotsG, StGBl. 13/1945 in der Fassung des NationalsozialistenG Bundesgesetzblatt 25 aus 1947,, nicht zugelassen.
Nach durchgeführter Wahl hat die "Aktion Neue Rechte" durch ihren Zustellungsbevollmächtigten wegen der Nichtzulassung ihres Wahlvorschlages Einspruch gegen das Wahlergebnis gemäß §16 Abs12 HochschülerschaftsG 1973, BGBl. 309/1973 (in der Folge: HSchG), iVm.Nach durchgeführter Wahl hat die "Aktion Neue Rechte" durch ihren Zustellungsbevollmächtigten wegen der Nichtzulassung ihres Wahlvorschlages Einspruch gegen das Wahlergebnis gemäß §16 Abs12 HochschülerschaftsG 1973, Bundesgesetzblatt 309 aus 1973, (in der Folge: HSchG), iVm.
§42 Abs1 Hochschülerschaftswahlordnung 1973, BGBl. 546/1973 (in der Folge: HSchWO), wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren erhoben und beantragt, die Wahl für ungültig zu erklären.§42 Abs1 Hochschülerschaftswahlordnung 1973, Bundesgesetzblatt 546 aus 1973, (in der Folge: HSchWO), wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren erhoben und beantragt, die Wahl für ungültig zu erklären.
Da vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über diesen Einspruch innerhalb der Frist des §73 AVG 1950 nicht entschieden worden war, ging aufgrund der von der "Aktion Neue Rechte" erhobenen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf den VwGH über. Von diesem erging das Erk. vom 22. September 1980, VwSlg. 10231 A, mit dem dem Einspruch "wegen der durch den Bescheid der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft vom 10. Mai 1979 erfolgten Verletzung der Bestimmung des §20 Abs1 der Hochschülerschaftswahlordnung über das Wahlverfahren" stattgegeben wurde. Die Wahl wurde für ungültig erklärt.
b) Die Wiederholungswahl wurde am 20. und 21. Mai 1981 (iS des §15 Abs9 iVm. §15 Abs1 HSchG, idF der Nov. BGBl. 141/1978 und 482/1980, gleichzeitig als Neuwahl) durchgeführt. Nach dem am 26. Mai 1981 kundgemachten Wahlergebnis entfiel auf den Wahlvorschlag der "Aktion Neue Rechte" ein Mandat für den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft.b) Die Wiederholungswahl wurde am 20. und 21. Mai 1981 (iS des §15 Abs9 in Verbindung mit §15 Abs1 HSchG, in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 141 aus 1978, und 482/1980, gleichzeitig als Neuwahl) durchgeführt. Nach dem am 26. Mai 1981 kundgemachten Wahlergebnis entfiel auf den Wahlvorschlag der "Aktion Neue Rechte" ein Mandat für den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft.
Mit einem Schriftsatz vom 9. Juni 1981 erhoben die wahlwerbende Gruppe "Verband Sozialistischer Studenten Österreichs (VSStÖ)" und die wahlwerbende Gruppe "Kommunistischer Studentenverband (KSV)" durch ihre Zustellungsbevollmächtigten gemäß §16 Abs12 HSchG iVm. §42 HSchWO Einspruch gegen das Wahlergebnis wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren.Mit einem Schriftsatz vom 9. Juni 1981 erhoben die wahlwerbende Gruppe "Verband Sozialistischer Studenten Österreichs (VSStÖ)" und die wahlwerbende Gruppe "Kommunistischer Studentenverband (KSV)" durch ihre Zustellungsbevollmächtigten gemäß §16 Abs12 HSchG in Verbindung mit §42 HSchWO Einspruch gegen das Wahlergebnis wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren.
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. Juni 1981 wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid ist Gegenstand des eingangs erwähnten unter B416/81 protokollierten verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
2. Bei der Beratung über diese Beschwerde sind beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §15 HSchG 1973, BGBl. 309/1973 idF der Nov. BGBl. 141/1978 und BGBl. 482/1980, entstanden. Der VfGH hat daher beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung dieser Gesetzesstelle einzuleiten (Beschl. vom 10. Dezember 1984, B416/81-32).2. Bei der Beratung über diese Beschwerde sind beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §15 HSchG 1973, Bundesgesetzblatt 309 aus 1973, in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 141 aus 1978, und Bundesgesetzblatt 482 aus 1980,, entstanden. Der VfGH hat daher beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung dieser Gesetzesstelle einzuleiten (Beschl. vom 10. Dezember 1984, B416/81-32).
3. Die Bundesregierung hat dem VfGH mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, im Gesetzesprüfungsverfahren von einer Äußerung abzusehen. Die im Anlaßverfahren beteiligte wahlwerbende Gruppe der Hochschülerschaftswahl 1981 "Aktion Neue Rechte" hat als Beteiligte im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie sich gegen die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ausspricht; die gleichfalls beteiligten wahlwerbenden Gruppen "Verband Sozialistischer Studentinnen und Studenten Österreichs" und "Kommunistischer Studetenverband" haben in ihrer Äußerung die Aufhebung beantragt.
Im Hinblick auf die besondere, über den Bereich des Hochschülerschaftswahlrechts hinausgehende Bedeutung der im Einleitungsbeschluß aufgeworfenen Rechtsfragen hat der VfGH den Landesregierungen anheim gestellt, eine Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren zu erstatten. Von dieser Möglichkeit haben die Landesregierungen der Bundesländer OÖ, Stmk., Tir., Vbg. und Wien Gebrauch gemacht und sich ebenfalls gegen eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausgesprochen.
II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:
1. §15 HSchG regelt die Wahlen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen. Er lautet in der hier maßgeblichen Fassung der Nov. BGBl. 141/1978 und BGBl. 482/1980 (die letztangeführte Nov. bezieht sich bloß auf §15 Abs9 HSchG):1. §15 HSchG regelt die Wahlen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen. Er lautet in der hier maßgeblichen Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 141 aus 1978, und Bundesgesetzblatt 482 aus 1980, (die letztangeführte Nov. bezieht sich bloß auf §15 Abs9 HSchG):
"§15. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen, sind alle zwei Jahre in der in Abs8 genannten Zeit für ganz Österreich gleichzeitig, auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(2) Die Wahlen in den Zentralausschuß, die Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Abs3 nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d'Hondtschen Verfahren, wie folgt vorzugehen:
a) Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahl wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organes zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
b) Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen. Die den auf einem Wahlvorschlag gewählten Mandataren des Organes folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mandatare. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die betreffende wahlwerbende Gruppe zusätzliche Ersatzmänner nominieren.
(3) Bei den Wahlen der Studienrichtungs-, Institus-, Klassen(Schul)- und Studienabschnittsvertretungen sind die Kandidaten als Personen zu wählen. Ist die Fakultät einer Hochschule mit der Durchführung nur einer Studienrichtung betraut (§11 Abs1), so hat auch die Wahl der Fakultätsvertretung mittels Personenwahl zu erfolgen, sofern für die Studierenden an dieser Fakultät keine Instituts- oder Studienabschnittsvertretungen zu wählen sind (§11 Abs2 bis 4). Bei Personenwahl darf kein Wähler mehr Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.
(4) Die Mandate für die gemäß Abs3 zu wählenden Organe werden an die Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung mehrere Kandidaten den gleichen Anspruch auf ein Mandat, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben und sind mehr Kandidaten als noch zur Vergabe gelangende Mandate vorhande, so entscheidet das Los. Es sind jedoch nur jenen Kandidaten Mandate zuzuweisen, die zumindest 30 v.H. der Stimmen des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der Gewählten zu unterbleiben und ist gemäß Abs10 zweiter Satz vorzugehen.
(5) Die Wahlausschließungsgründe richten sich nach jenen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1980, mit Ausnahme der Bestimmungen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Wählbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten weiters die §§1 Abs2 bis 5, 6 Abs2, 7 Abs3, 8 Abs4, 9 Abs3 und 4 sowie 10 Abs3.(5) Die Wahlausschließungsgründe richten sich nach jenen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1980,, mit Ausnahme der Bestimmungen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Wählbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970,, mit Ausnahme der Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten weiters die §§1 Abs2 bis 5, 6 Abs2, 7 Abs3, 8 Abs4, 9 Abs3 und 4 sowie 10 Abs3.
(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar aufhört, ordentlicher Hörer zu sein oder auf das Mandat verzichtet.
(7) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.
(8) Hochschülerschaftswahlen sind jeweils an einem Dienstag und Mittwoch oder Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Einer der beiden Tage ist von der zuständigen akademischen Behörde als vorlesungs- und prüfungsfrei zu erklären. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen vom Bundesminister für Wissenschaft unf Forschung durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs8 innerhalb von zwei Monaten anzuberaumen und durchzuführen. Ferien und die ordentliche Inskriptionsfrist (§19 Abs1 und 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Die Abhaltung von Wahlen während der Ferien und innerhalb der ordentlichen Inskriptionsfrist ist unzulässig. Bei der Berechnung von Fristen ist ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen. Wird die die Wiederholung einer Wahl notwendig machende Entscheidung nicht im Semester der aufgehobenen Wahl oder in den beiden folgenden Semestern rechtswirksam, so sind die zu wiederholenden Wahlen als Wahlen gemäß Abs1 durchzuführen. Solchen Wahlen liegen die zur aufgehobenen Wahl zuzulassenden Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am 9. Tage vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen gemäß §16 ist zulässig. Wird ein Wahlvorschlag gemäß §16 zugelassen, so gilt ein von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachter Wahlvorschlag als zurückgezogen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auch auf Kandidaturen bei Personenwahlen anzuwenden.
(10) Gibt es weniger als drei Kandidaten für ein gemäß Abs3 zu wählendes Organ, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall oder wenn die Funktionsperiode vorzeitig endet (§4 Abs3), so ist im nächsten Studienjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs8 eine Nachwahl durchzuführen.
(11) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen der im Abs1 und 2 genannten Organe sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zu erlassen."
§15 Abs1 HSchG normiert Grundsätze für die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen, die Abs2 bis 4 sowie 7 und 9 regeln das Wahlverfahren. Abs6 betrifft das Erlöschen von Mandaten, Abs9 die Durchführung von Wiederholungswahlen, Abs11 regelt Sonderfälle iZm. Wahlen gemäß Abs3; Abs5 betrifft die Wahlausschließungsgründe.
Die im dritten Satz des §15 Abs5 HSchG bezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes umschreiben den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten zu den einzelnen Wahlen im Bereich der Hochschülerschaft. Aus dem so umschriebenen Kreis der passiv Wahlberechtigten sind nach dem zweiten Satz des Abs5 bestimmte Personen von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Der Kreis der von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Personen wird durch einen Verweis auf die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. 391/1970 (NR-WO 1971), umschrieben, wobei ausdrücklich bestimmt ist, daß die Bestimmung der NR-WO 1971 über das Wahlalter für Wahlen im Bereich der Hochschülerschaft nicht gelten soll.Die im dritten Satz des §15 Abs5 HSchG bezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes umschreiben den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten zu den einzelnen Wahlen im Bereich der Hochschülerschaft. Aus dem so umschriebenen Kreis der passiv Wahlberechtigten sind nach dem zweiten Satz des Abs5 bestimmte Personen von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Der Kreis der von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Personen wird durch einen Verweis auf die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, Bundesgesetzblatt 391 aus 1970, (NR-WO 1971), umschrieben, wobei ausdrücklich bestimmt ist, daß die Bestimmung der NR-WO 1971 über das Wahlalter für Wahlen im Bereich der Hochschülerschaft nicht gelten soll.
Der unter der Rubrik "Wählbarkeit" stehende erste Abschn. des III. Hauptstückes der NR-WO 1971 (§44) in der vom HSchG zitierten Fassung lautet:Der unter der Rubrik "Wählbarkeit" stehende erste Abschn. des römisch drei. Hauptstückes der NR-WO 1971 (§44) in der vom HSchG zitierten Fassung lautet:
"Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind."
Die Wahlausschließungsgründe sind ihrerseits im zweiten Abschn. des II. Hauptstückes der NR-WO 1971 (§§22 bis 25) enthalten. Diese Bestimmungen normieren den Wahlausschluß wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen, wegen Maßnahmen aufgrund gerichtlicher Verurteilungen und wegen mangelnder Handlungsfähigkeit.Die Wahlausschließungsgründe sind ihrerseits im zweiten Abschn. des römisch zwei. Hauptstückes der NR-WO 1971 (§§22 bis 25) enthalten. Diese Bestimmungen normieren den Wahlausschluß wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen, wegen Maßnahmen aufgrund gerichtlicher Verurteilungen und wegen mangelnder Handlungsfähigkeit.
Diese Bestimmungen lauten in der vom §15 Abs5 HSchG rezipierten Fassung:
"§22
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Ausschluß endet fünf Jahre nachdem die verhängte Freiheitsstrafe und die allenfalls angeordnete Unterbringung in einem Arbeitshaus vollzogen sind oder als vollzogen gelten; ist keine Strafe ausgesprochen oder die ausgesprochene Strafe zur Gänze durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist von fünf Jahren mit Rechtskraft der Verurteilung.
(2) Ist die Verurteilung ausschließlich wegen eines der im §6 Abs2 Z1 bis 9 des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 131, in der geltenden Fassung, angeführten Verbrechens oder wegen eines Verbrechens nach dem Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936, erfolgt oder ist die Verurteilung ausschließlich wegen eines Verbrechens nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, erfolgt, das nicht mit einer fünf Jahre übersteigenden Kerkerstrafe bedroht ist, so endet der Ausschluß vom Wahlrecht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem sonst nach Abs1 die Frist von fünf Jahren beginnt.(2) Ist die Verurteilung ausschließlich wegen eines der im §6 Abs2 Z1 bis 9 des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 131, in der geltenden Fassung, angeführten Verbrechens oder wegen eines Verbrechens nach dem Staatsschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1936,, erfolgt oder ist die Verurteilung ausschließlich wegen eines Verbrechens nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, erfolgt, das nicht mit einer fünf Jahre übersteigenden Kerkerstrafe bedroht ist, so endet der Ausschluß vom Wahlrecht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem sonst nach Abs1 die Frist von fünf Jahren beginnt.
(3) Hat eine Verurteilung keine Rechtsfolgen nach sich gezogen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung der Strafe nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277, in der geltenden Fassung, vorläufig aufgeschoben hat. Wird der Aufschub widerrufen, so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.(3) Hat eine Verurteilung keine Rechtsfolgen nach sich gezogen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung der Strafe nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 277, in der geltenden Fassung, vorläufig aufgeschoben hat. Wird der Aufschub widerrufen, so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
§23
Vom Wahlrechte sind ferner Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben wurden, bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erlöschen dieser Maßnahme, ausgeschlossen.
§24
Vom Wahlrechte sind weiters ausgeschlossen:
1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
2. Personen, denen die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, bis zur Aufhebung dieser Verfügung oder solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, im letztgenannten Falle jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlassung der Verfügung."
(Die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen der NR-WO sind im Hinblick auf statische Verweisung in §15 Abs5 HSchG für das Hochschülerschaftswahlrecht ohne Bedeutung geblieben.)
2. a) Der VfGH hat in dem dieses Verfahren einleitenden Beschluß vorläufig angenommen, daß die Beschwerde zulässig ist und daß er die in Prüfung gezogene Bestimmung des §15 HSchG bei der Behandlung der Beschwerde anzuwenden hat. Diese Bestimmung schien ihm nämlich insofern eine der gesetzlichen Grundlagen für den bekämpften Bescheid zu bilden, als der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - in Übereinstimmung mit der Ansicht des VwGH - die Auffassung vertreten hat, daß die Wahlbehörden bei der Entscheidung über die Zulassung von wahlwerbenden Gruppen eine inhaltliche Prüfung der von der jeweiligen Gruppe oder von den wahlwerbenden Personen verfolgten Ziele nicht vorzunehmen haben.
b) Die Beschwerde ist - wie der VfGH schon in seinem Erk. VfSlg. 10090/1984, das aus Anlaß desselben Beschwerdeverfahrens ergangen ist, ausgeführt hat - zulässig.
c) Die Stmk. Landesregierung bezweifelt, daß der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Thema eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG sein kann. Sie führt dazu ua. folgendes aus:
"Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §15 Hochschülerschaftswahlgesetz 1973 gründen sich darauf, daß diese Bestimmung den aus Art9 des Staatsvertrages von Wien und §3 des Verbotsgesetzes in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes folgenden Geboten, eine Beteiligung von nichtzulässigen Organisationen an Wahlen zu verhindern, nicht Rechnung trägt. Es wird also die Verfassungswidrigkeit einer einfachgesetzlichen Vorschrift wegen Nichterfüllung eines 'Verfassungsauftrages' angenommen, weil diese Vorschrift eine Regelung bestimmten Inhalts nicht enthält und es wird als von der Verfassung vorgesehene Sanktion für eine solche Nichterfüllung eines Verfassungsauftrages die Aufhebung der betreffenden einfachgesetzlichen Vorschrift angesehen.
Damit wird aber nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung die Funktion der österreichischen Bundesverfassung im Hinblick auf die Gesetzgebung und damit der Begriff des verfassungswidrigen Gesetzes verkannt. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung ist die österreichische Bundesverfassung als eine Rechtserzeugungsregel zu verstehen, die Organe und Verfahren der Rechtserzeugung regelt, die Zuständigkeiten zuweist und inhaltliche Schranken für die Ausübung von Zuständigkeiten errichtet. Die Bundesverfassung determiniert den Inhalt der Ergebnisse des Rechtserzeugungsprozesses unterhalb der Verfassungsstufe negativ, indem sie - wie z.B. durch Bestimmungen über die Grundrechte - bestimmte inhaltliche Ergebnisse ausschließt. Sie erteilt der einfachen Gesetzgebung insoweit 'Aufträge' als sie Schranken für den möglichen Inhalt einfacher Gesetze normiert und vorsieht, daß Rechtsvorschriften, die unter Verletzung dieser Schranken erzeugt worden sind, vom VfGH aufgehoben werden sollen."
Hingegen seien Verfassungsaufträge in der Form positiver inhaltlicher Gestaltungsaufträge an den Gesetzgeber, deren Nichterfüllung vom VfGH zu ahnden wäre, der österreichischen Bundesverfassung fremd. Sodann führt die Landesregierung weiter aus:
"Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung kann dem nicht entgegengehalten werden, daß staatsvertragliche Regelungen im Verfassungsrang ausdrücklich von Verpflichtungen sprechen, die durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind. Eine derartige 'Verpflichtung' kann für den innerstaatlichen Bereich auch nur als eine rechtlich nicht durchsetzbare programmatische Erklärung bzw. eine Ermächtigung an die Gesetzgebung und als eine Schrankenziehung für den möglichen Inhalt von Gesetzen verstanden werden.
Es fehlt nämlich - und dies gilt für staatsvertragliche Verpflichtungen genauso wie für sonstige Vorschriften, die als 'Aufträge' an die Gesetzgebung im vorhin genannten Sinn verstanden werden sollen - an jeglicher Möglichkeit zur Durchsetzung einer derartigen Verpflichtung bzw. zur Erzwingung der Erfüllung eines derartigen Auftrages, wenn die Gesetzgebung auf dem betreffenden Gebiet gänzlich untätig bleibt. Die vom VfGH ins Auge gefaßte Sanktion, nämlich die Aufhebung einfachgesetzlicher Regelungen wegen Unvollständigkeit infolge Nichterfüllung eines positiven inhaltlichen Gestaltungsauftrages ist nicht adäquat. Eine derartige Konstruktion würde nämlich auf folgende Konsequenz hinauslaufen:
Ignoriert die einfache Gesetzgebung einen Verfassungsauftrag im Hinblick auf einen bestimmten Regelungsgegenstand völlig, könnte eine derartige 'Verfassungswidrigkeit' nicht sanktioniert werden. Erläßt die Gesetzgebung jedoch in diesem Gegenstandsbereich Regelungen, die zwar gegen keine von der Verfassung gezogenen Schranken verstoßen, aber auch keine Bestimmungen enthalten, die eine Erfüllung des Verfassungsauftrages wären, so könnte die Sanktion gegen diese Säumigkeit die gesamte Regelung aufgehoben werden. Das Ergebnis einer solchen Aufhebung wäre aber genau das gleiche wie im Fall einer völligen Ignorierung des Verfassungsauftrages seitens des Gesetzgebers durch Untätigkeit."
Soweit die Landesregierung aus diesen Erwägungen ableitet, daß die vom VfGH als Maßstab herangezogenen Bestimmungen nicht den Inhalt haben können, den ihnen der VfGH im Einleitungsbeschluß zumißt, wird darauf bei der Erörterung der Sache noch näher eingegangen werden.
Wenn die Stmk. Landesregierung nun meint, daß es dem VfGH verwehrt sei, Gesetzesbestimmungen aufzuheben, weil sie Regelungen eines bestimmten Inhalts nicht enthalten (und daraus ableitet, daß die verfassungsrechtlichen Normierungen nicht als unter Sanktion stehende Aufträge zur Realisierung durch den einfachen Gesetzgeber gesehen werden können), so übersieht sie die jüngere Judikatur des Gerichtshofes: So ist der VfGH in VfSlg. 8017/1977 (dieses Erk. hat zur Aufhebung des §19 VStG 1950 idF BGBl. 275/1964 geführt) davon ausgegangen, daß eine Gesetzesbestimmung, die ausdrücklich Regelungen über einen bestimmten Gegenstand (dort: Anrechnung von Haftzeiten; hier: inhaltliche Prüfung von Wahlvorschlägen) nicht trifft, damit gleichzeitig bestimmt, daß die nicht geregelten Aspekte nicht berücksichtigt werden dürfen. Insofern stellt sich eine "Nichtregelung" als eine - zwar nur implizit getroffene, aber doch - normative Regelung dar. Der VfGH hat diese Ansicht auch in weiteren Entscheidungen beibehalten (vgl. etwa VfSlg.