Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministers für Inneres bei der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 22. April 2009, Zl. 8/8-DOK/09, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: NK in E, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wiener Straße 44-46/1/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Die Polizeiinspektion Baden erstattete am 11. Februar 2006 Disziplinaranzeige gegen den als Bezirksinspektor tätigen und in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Mitbeteiligten. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 29. Dezember 2008 wurde der Mitbeteiligte wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:
"(Der Mitbeteiligte) ist schuldig,
er habe am 05.11.2005 während der Dienstausübung unter Ausnützung seiner Amtsstellung den ihm in den späten Nachmittagsstunden in der Bezirksleitstelle Baden, 2500 Baden, Conrad von Hötzendorf-Platz 6, von einem serbischen Asylwerber, Nikola B., zwischen 17.00 und 17.30 Uhr übergebenen Fund (ein Plastiksäckchen mit diversem Altpapier, einer Packung Zigaretten unbekannter Marke und insgesamt 335,-- Euro Bargeld) unterschlagen und sich dadurch unrechtmäßig bereichert,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i.d.g.F. i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, und 2 BDG 1979 i.d.g.F. in Verbindung mit , Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F.
begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG die
Entlassung verhängt."
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom
15. September 2008 sei der Mitbeteiligte zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 7,-- (insgesamt EUR 1.400,--) und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt auf drei Jahre) verurteilt worden, weil er seine Befugnisse, Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht habe, dass er einen Fundgegenstand, nämlich eine Packung Zigaretten sowie Bargeld in der Höhe von EUR 335,--, nicht ordnungsgemäß an die zuständigen Stellen weitergeleitet, sondern sich angeeignet habe, und überdies den von ihm selbst und dem Finder Nikola B. unterschriebenen Aktenvermerk vernichtet habe. Er habe dadurch den Finder B., die Eigentümer Maximilian H. und Nadja M. sowie den Staat in ihrem Recht auf vorschriftsmäßige Fundbehandlung geschädigt.
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 sei die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dem Urteil liege auch zu Grunde, dass zwar kein Umstand als erschwerend gewertet worden sei, jedoch werde auch angeführt, dass "ohnehin noch ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird, welches mit ernstlich zu besorgenden Nachteilen für den Beamten verbunden sein wird".Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 sei die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dem Urteil liege auch zu Grunde, dass zwar kein Umstand als erschwerend gewertet worden sei, jedoch werde auch angeführt, dass "ohnehin noch ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird, welches mit ernstlich zu besorgenden Nachteilen für den Beamten verbunden sein wird".
Das Oberlandesgericht Wien habe ausgeführt, dass gerade aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe notwendig gewesen sei, weil der Mitbeteiligte bis zuletzt eine uneinsichtige, jegliche Schuld von sich weisende Haltung eingenommen habe, sodass mit Recht anzunehmen gewesen sei, dass eine geringere Strafe nicht ausreichen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Gericht habe auch generalpräventive Gründe hervorgehoben, "da der Beruf des Polizeibeamten im beachtlichen öffentlichen Interesse" stehe. Die verhängte Strafe solle nicht nur Signalwirkung für Angehörige dieses Berufsstandes haben, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Polizeiapparat stärken.
Der Mitbeteiligte habe sich auch während der mündlichen Disziplinarverhandlung nicht geständig gezeigt und vorgebracht, sich nicht an die Entgegennahme eines Fundgegenstandes erinnern zu können bzw. den Fundgegenstand offensichtlich nicht sorgfältig genug behandelt zu haben. Dass auch das vom Mitbeteiligten und vom Finder unterschriebene Formular betreffend den Fund abhanden gekommen sei, erzeuge zwar, wie der Mitbeteiligte selbst angeführt habe, "eine schiefe Optik", aber sämtliche Vorhalte würden nichts an der beinahe als starrsinnig zu bezeichnenden Haltung des Mitbeteiligten ändern. Die leugnende Aussage des Mitbeteiligten sei eine bloße Schutzbehauptung, mit der er versucht habe, sein bedenkliches Verhalten herunterzuspielen. Dies mit Aussagen wie "er könne sich nicht an den Fund erinnern" und "es war an diesem Tag vielleicht viel zu tun", oder "vielleicht habe er das Papiersackerl mit Inhalt und Aktenvermerk weggeschmissen". Dennoch sei bei den entscheidenden Beweisfragen eine Änderung seiner Körpersprache in Form einer Zunahme der Körperbewegungen auf dem Stuhl zu beobachten gewesen. Er habe unruhig gewirkt und sei dem Augenkontakt dadurch ausgewichen, dass er seinen Blick nach oben gerichtet habe, wodurch insgesamt eine große innere Anspannung bemerkbar geworden sei. Die Aussagen des Mitbeteiligten seien insgesamt nicht glaubwürdig gewesen.
Der Mitbeteiligte habe schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen begangen. Sein Verhalten sei vorsätzlich und wissentlich gewesen. Er habe dadurch ein Bild vermittelt, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht werde. Er sei im Kernbereich seiner polizeilichen Aufgaben, nämlich dem Schutz des Eigentums, straffällig geworden. Wenn ein Polizeibeamter einen abgegebenen Fund nicht ordnungsgemäß bearbeite und sich den Fund aneigne, habe dies zur Folge, dass das Vertrauen in den konkreten Beamten zerstört und die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt werde. Die kriminelle Energie zeige sich u. a. darin, dass der Mitbeteiligte nicht davor zurückgeschreckt habe, das von ihm und vom Finder unterfertigte Formular betreffend den Fund zu vernichten. Zudem habe der Mitbeteiligten seinen überhöhten Schuldenstand zu verschweigen versucht. Er habe auf die Frage nach seinen finanziellen Verhältnissen zunächst lediglich einen Landeskredit mit geringen Rückzahlungsmodalitäten angegeben. Erst auf Vorhalt, dass es noch einen weiteren Kredit in der Höhe von EUR 120.000,-- gebe, habe der Mitbeteiligte angeführt, vergessen zu haben, diesen zu erwähnen. Dies offensichtlich deshalb, um kein mögliches Motiv für seine Tathandlung zu liefern. Gerade dieser Schuldenstand mache den Mitbeteiligten auch für zukünftige polizeiliche Tätigkeiten - egal in welchem Bereich er bei der Polizei eingesetzt werde - korruptionsanfällig.
Bei einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Polizei die Bedeutung von Amtspflichten verkenne und Straftaten in den eigenen Reihen bagatellisiere. Diese Vorgangsweise wäre geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Polizei und mithin in die gesamte staatliche Ordnung langfristig zu erschüttern. Dies würde dazu führen, dass sich die Allgemeinheit von der Polizei und den staatlichen Organen abwende, weil diese ihre Aufgaben offensichtlich nicht ernst genug betrieben. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei daher vor allem aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen unbedingt notwendig. Die Handlungen des Mitbeteiligten führten zu einem nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust und begründeten seine Untragbarkeit für den Polizeidienst, somit seine Entlassung.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007 habe der Verwaltungsgerichtshof zwar festgestellt, dass er seine Rechtsansicht, wonach es bei der Entlassung bloß auf die Untragbarkeit des Beamten in objektiver Hinsicht ankomme, nicht mehr aufrecht erhalte. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass bei der Beurteilung des Ausmaßes der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" iSd § 93 Abs. 1 BDG 1979 vom objektiven Unrechtsgehalt auszugehen sei. Bei einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat könnten unter Umständen auch beträchtliche Milderungsgründe die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe nicht verhindern. Als mildernd sei lediglich die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Mitbeteiligten zu werten. Diesem Milderungsgrund stünde die Vorsatzhandlung und die Wissentlichkeit "sowie die Vorbildwirkung als Vorgesetzter" gegenüber. Der sei weder geständig noch reumütig und habe weiterhin versucht, seine Handlungen herunterzuspielen. Er habe seine Handlung nicht aus Unbesonnenheit gesetzt, sondern - wie das Vernichten des Formulars zeige - geplant und unter bewusstem Inkaufnehmen aller Konsequenzen durchgeführt. Das führe dazu, dass die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe unbedingt notwendig sei. Ein allfälliges Wohlverhalten seit der Tat könne nicht als Milderungsgrund herangezogen werden, weil der Mitbeteiligte seit dem Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung suspendiert gewesen sei. Für eine positive Zukunftsprognose wäre es zumindest notwendig gewesen, dass der Mitbeteiligten zumindest ein Tatsachengeständnis ablege. Davon sei er aber weit entfernt gewesen. Er habe sich weder reumütig noch bereit gezeigt, in allen Bereichen die Wahrheit zu sagen. Er hätte seien Vertrauenswürdigkeit z.B. auch dadurch zeigen können, dass er den Schaden von sich aus wieder gut mache, indem er das verschwundene Geld ersetzt und dem Finder einen entsprechenden Finderlohn bezahlt hätte. Dies auch unter der Voraussetzung, dass er tatsächlich nur sorgfaltswidrig gehandelt hätte. Dies habe der nicht getan. Sein Verhalten während der mündlichen Verhandlung sei vielmehr davon geprägt gewesen, seine Schuld herunterzuspielen, Ausflüchte zu suchen - wie etwa, er hätte Wichtigeres im Kopf, nämliche seine bevorstehende Kur - und während der gesamten Dauer der gegen ihn in dieser Sache anhängigen Verfahren bzw. Ermittlungen nur das zuzugeben, was unmittelbar habe nachgewiesen werden können. Insgesamt habe daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, dass der Mitbeteiligte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen werde, und zwar auch dann, wenn er an eine andere Polizeiinspektion versetzt würde.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007 habe der Verwaltungsgerichtshof zwar festgestellt, dass er seine Rechtsansicht, wonach es bei der Entlassung bloß auf die Untragbarkeit des Beamten in objektiver Hinsicht ankomme, nicht mehr aufrecht erhalte. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass bei der Beurteilung des Ausmaßes der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 vom objektiven Unrechtsgehalt auszugehen sei. Bei einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat könnten unter Umständen auch beträchtliche Milderungsgründe die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe nicht verhindern. Als mildernd sei lediglich die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Mitbeteiligten zu werten. Diesem Milderungsgrund stünde die Vorsatzhandlung und die Wissentlichkeit "sowie die Vorbildwirkung als Vorgesetzter" gegenüber. Der sei weder geständig noch reumütig und habe weiterhin versucht, seine Handlungen herunterzuspielen. Er habe seine Handlung nicht aus Unbesonnenheit gesetzt, sondern - wie das Vernichten des Formulars zeige - geplant und unter bewusstem Inkaufnehmen aller Konsequenzen durchgeführt. Das führe dazu, dass die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe unbedingt notwendig sei. Ein allfälliges Wohlverhalten seit der Tat könne nicht als Milderungsgrund herangezogen werden, weil der Mitbeteiligte seit dem Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung suspendiert gewesen sei. Für eine positive Zukunftsprognose wäre es zumindest notwendig gewesen, dass der Mitbeteiligten zumindest ein Tatsachengeständnis ablege. Davon sei er aber weit entfernt gewesen. Er habe sich weder reumütig noch bereit gezeigt, in allen Bereichen die Wahrheit zu sagen. Er hätte seien Vertrauenswürdigkeit z.B. auch dadurch zeigen können, dass er den Schaden von sich aus wieder gut mache, indem er das verschwundene Geld ersetzt und dem Finder einen entsprechenden Finderlohn bezahlt hätte. Dies auch unter der Voraussetzung, dass er tatsächlich nur sorgfaltswidrig gehandelt hätte. Dies habe der nicht getan. Sein Verhalten während der mündlichen Verhandlung sei vielmehr davon geprägt gewesen, seine Schuld herunterzuspielen, Ausflüchte zu suchen - wie etwa, er hätte Wichtigeres im Kopf, nämliche seine bevorstehende Kur - und während der gesamten Dauer der gegen ihn in dieser Sache anhängigen Verfahren bzw. Ermittlungen nur das zuzugeben, was unmittelbar habe nachgewiesen werden können. Insgesamt habe daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, dass der Mitbeteiligte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen werde, und zwar auch dann, wenn er an eine andere Polizeiinspektion versetzt würde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Berufung, in der er vorbrachte, ihm könne lediglich auf Grund der Bindungswirkung an die strafgerichtliche Entscheidung vorgeworfen werden, dass er eine gerichtlich strafbare Handlung begangen und dadurch das Vertrauen der Kollegen in ihn geschwächt habe. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass durch diese Handlung jegliches Vertrauen in einen Beamten, der seit nunmehr 20 Jahren seinen Dienst bei der Polizei verrichte, auf Grund einer einzigen unbesonnenen, unüberlegten Tat, verloren gehe. Die Entlassung sei im Hinblick auf eine (alleine) zu berücksichtigende Spezialprävention keinesfalls erforderlich.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die belangte Behörde die Berufung des Mitbeteiligten hinsichtlich des Schuldspruches gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der Strafbemessung gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als über den Mitbeteiligten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 iVm § 93 BDG 1979 in Höhe von fünf Monatsbezügen (EUR 12.500,--) erhängt werde.Mit dem in Beschwerde gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die belangte Behörde die Berufung des Mitbeteiligten hinsichtlich des Schuldspruches gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 105, BDG 1979 abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der Strafbemessung gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als über den Mitbeteiligten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 93, BDG 1979 in Höhe von fünf Monatsbezügen (EUR 12.500,--) erhängt werde.
Zwar habe der Mitbeteiligte durch die Unterschlagung des Fundes bzw. durch das damit gesetzte Vergehen des Amtsmissbrauches ein Verhalten gesetzt, das geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Amtsführung nachhaltig zu stören. Er habe dadurch eine dermaßen leichtfertige und unverantwortliche Haltung zur Rechtsordnung, zur Respektierung fremden Eigentums und zur Wahrung der Dienstpflichten zum Ausdruck gebracht, dass er für eine weitere Dienstverrichtung beinahe untragbar geworden sei. Dieser, wenn auch nur einmalige rechtswidrige Angriff auf fremdes Eigentum, einem Rechtsgut, dessen Achtung und Schutz zum Kernbereich der Dienstpflichten des Mitbeteiligten zähle, sei von ihm vorsätzlich bzw. wissentlich begangen worden und als äußerst gravierende Dienstpflichtverletzung anzusehen. Dies ungeachtet des geringen Schadenswertes des von ihm unterschlagenen Bargeldes. Durch sein Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter habe der das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Dienstführung nahezu völlig zerstört.
Dennoch solle dem Mitbeteiligten eine letzte Chance gegeben werden, sich im öffentlichen Dienst zu bewähren. Er sei für den Exekutivdienst nicht völlig untragbar geworden. Auf Grund der trotz des hohen Unrechtgehaltes gegebenen Einmaligkeit der Tat sei das Fehlverhalten nicht geeignet, eine völlige Untragbarkeit im öffentlichen Dienst zu begründen. Dem Mitbeteiligten sei zu Gute zu halten, dass "bei einer vernünftigen Durchschnittsbetrachtung ihm jedenfalls eine gute Zukunftsprognose beizumessen" sei, weil seine Verfehlung im krassen Gegensatz zu seinem ansonsten tadellosem dienstlichen wie außerdienstlichen Vorleben stehe und keine kriminelle Neigung des Mitbeteiligten vorliege. Hätte der Mitbeteiligte "tatsächlich eine kriminelle Neigung, dann hätte er sich nicht über drei Jahre seit Begehen der ihm angelasteten Tat wohlverhalten". Vermögensdelikte könnten von einem suspendierten Beamten auch außerhalb des Dienstes gesetzt werden. Eine "Korruptionsanfälligkeit" des Mitbeteiligten sei weder nach der Aktenlage noch nach seinem gesamten Vorleben nachvollziehbar.
Bei der Strafbemessung sei zu prüfen, ob das dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verhalten "vor dem Hintergrund von als Untragbarkeitsfällen gewerteten Einzelfällen" hinreichend schwer wiegend sei, um eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mitbeteiligten und dem Dienstgeber annehmen zu können. Dabei sei auf die objektive Schwere des Tatverhaltens des Mitbeteiligten abzustellen. Hiebei dürfe der Untragbarkeitsgrundsatz nicht überspannt werden. Dem stehe auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
Von der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung könne daher noch einmal abgesehen werden. Durch die Verhängung einer Geldstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß werde sowohl der Spezialprävention gegenüber dem Mitbeteiligten als auch der Generalprävention gegenüber seinen Kollegen ausreichend Rechnung getragen. Als mildernd sei die disziplinäre Unbescholtenheit des Mitbeteiligten, sein ansonsten tadelloser Lebenswandel, die ihm zuzubilligende positive Zukunftsprognose sowie sein Wohlverhalten im Zeitraum von drei Jahren seit der Tatbegehung zu werten. Als erschwerend sei lediglich die Funktion des Mitbeteiligten als Dienstführender und damit seine negative Beispielswirkung auf jüngere, ihm unterstellte Kollegen zu werten.
Der Vorsatz bei der Tatbegehung in Form der Wissentlichkeit sei Tatbestandsmerkmal des strafbaren Fehlverhaltens und daher nicht erschwerend zu werten. Die lediglich durchschnittliche Dienstverrichtung bzw. Dienstbeschreibung des Mitbeteiligten stelle ebenfalls keinen zu seinen Lasten zu würdigenden Umstand dar, schließt aber den Strafmilderungsgrund der tadellosen Dienstverrichtung aus. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen werde in Anbetracht des hohen Unrechtsgehalts der Verfehlung des Mitbeteiligten zwar für erforderlich, letztlich aber auch für ausreichend erachtet. Die (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten stünden der Verhängung einer exemplarisch hohen Geldstrafe nicht entgegen.
Der Strafbemessung stehe § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechtsnovelle 2008, die eine Entlassung allein aus generalpräventiven Erwägungen ermöglichen sollte, nicht entgegen, weil die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens des Mitbeteiligten keine Anwendung zu finden habe.Der Strafbemessung stehe Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung , der Dienstrechtsnovelle 2008, die eine Entlassung allein aus generalpräventiven Erwägungen ermöglichen sollte, nicht entgegen, weil die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens des Mitbeteiligten keine Anwendung zu finden habe.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe gemäß § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 abgesehen werden können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Strafurteil klar hervorgehe. Hinsichtlich des Vorliegens der für die Strafbemessung wesentlichen Erschwerungs- und Milderungsgründe sei durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts zu gewinnen, weil die für die Strafbemessung wesentlichen Gesichtspunkte auf Grund der Aktenlage hinreichend nachvollziehbar gewesen seien und keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde bedürft hätten.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe gemäß Paragraph 125 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 abgesehen werden können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Strafurteil klar hervorgehe. Hinsichtlich des Vorliegens der für die Strafbemessung wesentlichen Erschwerungs- und Milderungsgründe sei durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts zu gewinnen, weil die für die Strafbemessung wesentlichen Gesichtspunkte auf Grund der Aktenlage hinreichend nachvollziehbar gewesen seien und keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde bedürft hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die die Strafbemessung bekämpfende Beschwerde des Disziplinaranwaltes mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002 (BDG 1979), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (BDG 1979), lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
... 8. Abschnitt Disziplinarrecht
... Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(seit dem 1. Jänner 2009 in der Fassung des Art. 1 Z. 11 der Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 147/2008: (seit dem 1. Jänner 2009 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 11, der Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 147/2008:
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.)Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.)
...
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(seit dem 1. Jänner 2009 in der Fassung des Art. 1 Z. 12 der Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 147/2008: § 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.) (seit dem 1. Jänner 2009 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 12, der Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 147/2008: Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.)
(seit dem 1. Jänner 2009 in der Fassung des Art. 1 Z. 13 der Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 147/2008, ist § 95 Abs. 3 entfallen) (seit dem 1. Jänner 2009 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 13, der Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist Paragraph 95, Absatz 3, entfallen)
...
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von
der mündlichen Verhandlung
§ 125a. (1) ...Paragraph 125 a, (1) ...
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090187.X00Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014