Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des GG in P, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 22. November 2006, Zl. 65/9-DOK/06, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im gegenständlichen Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der im Jahr 1958 geborene Beschwerdeführer stand als Gruppeninspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war seine Dienststelle die Polizeiinspektion R., auf eigenes Ansuchen wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zur Grenzpolizeiinspektion H. versetzt.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. April 2006 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster bis vierter Fall StGB schuldig erkannt und - unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und Bedachtnahme auf § 37 Abs. 1 StGB - zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 20,--, sohin insgesamt EUR 7.200,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. April 2006 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster bis vierter Fall StGB schuldig erkannt und - unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Bedachtnahme auf Paragraph 37, Absatz eins, StGB - zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 20,--, sohin insgesamt EUR 7.200,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Nach dem Schuldspruch dieses rechtskräftigen Strafurteiles wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe
1. am 26. und 27. März 2004 durch Herunterladen auf die Festplatte seines PC und
2. am 31. März 2004 durch dauerhaftes Abspeichern auf einer CD-Rom
sich eine Vielzahl kinderpornographischer Darstellungen verschafft und zumindest die auf der CD-Rom abgespeicherten auch bis zum 23. Jänner 2006 (Hausdurchsuchung) besessen.
In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise des Beschwerdeführers betreffenden Disziplinarverfahren erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Disziplinarerkenntnis vom 24. Juli 2006 für schuldig, er habe - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen, und verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Dienstpflichtverletzung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung. (Vom Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die sittliche und seelische Entwicklung seiner - zum Entscheidungszeitpunkt - 15-jährigen Tochter, zwischen dem Jahr 2001 und dem 21. Jänner 2006 dahingehend gefährdet, dass er in deren Mansardenzimmer im gemeinsamen Wohnhaus insgesamt 204 Stück Videokassetten, ausschließlich mit pornographischem Inhalt aufbewahrt habe, diese Videos für das Mädchen frei zugänglich und somit für sie ab ihrem elften Lebensjahr die Gelegenheit zum Zugriff bzw. Abspielen der Pornovideos gegeben gewesen sei, und somit eine weitere Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen, wurde der Beschwerdeführer mit der Begründung freigesprochen, dass zum diesbezüglichen, von der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen des Vorwurfes des § 208 StGB verfolgten Faktum eine Einstellung gemäß § 90 Abs. 1 StPO erfolgt sei.) In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise des Beschwerdeführers betreffenden Disziplinarverfahren erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Disziplinarerkenntnis vom 24. Juli 2006 für schuldig, er habe - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, und verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung. (Vom Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die sittliche und seelische Entwicklung seiner - zum Entscheidungszeitpunkt - 15-jährigen Tochter, zwischen dem Jahr 2001 und dem 21. Jänner 2006 dahingehend gefährdet, dass er in deren Mansardenzimmer im gemeinsamen Wohnhaus insgesamt 204 Stück Videokassetten, ausschließlich mit pornographischem Inhalt aufbewahrt habe, diese Videos für das Mädchen frei zugänglich und somit für sie ab ihrem elften Lebensjahr die Gelegenheit zum Zugriff bzw. Abspielen der Pornovideos gegeben gewesen sei, und somit eine weitere Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen, wurde der Beschwerdeführer mit der Begründung freigesprochen, dass zum diesbezüglichen, von der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen des Vorwurfes des Paragraph 208, StGB verfolgten Faktum eine Einstellung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO erfolgt sei.)
Die von ihr verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung begründete die Disziplinarbehörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als "besonders krasser Fall" zu werten sei, da sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügt hätte, einmalig eine pornografische Darstellung herunterzuladen, sondern sich eine Vielzahl davon verschafft hätte und darüber hinaus die Darstellungen über einen langen Zeitraum (vom 27. März 2004 bzw. 31. März 2004 bis zur Hausdurchsuchung am 23. Jänner 2006) behalten habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei sowohl geeignet, Bedenken auszulösen, er werde die ihm konkret zu besorgen übertragenen dienstlichen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug) als auch jene Aufgaben, die jeden Beamten zukämen (allgemeiner Funktionsbezug) nicht in sachlicher Weise erfüllen. Einziges relevantes Strafzumessungskriterium sei die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung. Anderen Strafzumessungsgründen könne keine ausschlaggebende Bedeutung hier zukommen. Daran könnten auch etwaige Milderungsgründe, wie vorhandene Belobigungen, bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, selbst eine allfällig günstige Zukunftsprognose nichts verändern. Auf Grund einer negativen Dienstbeschreibung könne aber nicht einmal mehr von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden.
Dieses Disziplinarerkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer in seiner Berufung insoweit, "als gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 die Disziplinarstrafe der Entlassung (und nicht eine 'gelindere' Disziplinarstrafe) ausgesprochen wurde". Er machte u.a. geltend, es mangle dem bisherigen Disziplinarverfahren ein Eingehen auf die Täterpersönlichkeit, außerdem seien die Strafzumessungsgründe nicht richtig angewendet worden und die persönliche Situation des Beschuldigten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei völlig unbeachtet geblieben, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers vom März 2004 bis zum Entdecken im Februar 2006 keinerlei weitere Auswirkungen gehabt hätte. Außerdem sei eine Versetzung an einen anderen Dienstort ausreichend, damit etwa jene Teile der Bevölkerung bzw. seiner Kollegen oder unmittelbaren nächsten Umgebung, die von seiner verwerflichen Handlung entfernt Kenntnis erlangt hätten, in ihrem Bedürfnis nach dienstrechtlichen Maßnahmen befriedigt seien. Dieses Disziplinarerkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer in seiner Berufung insoweit, "als gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, die Disziplinarstrafe der Entlassung (und nicht eine 'gelindere' Disziplinarstrafe) ausgesprochen wurde". Er machte u.a. geltend, es mangle dem bisherigen Disziplinarverfahren ein Eingehen auf die Täterpersönlichkeit, außerdem seien die Strafzumessungsgründe nicht richtig angewendet worden und die persönliche Situation des Beschuldigten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei völlig unbeachtet geblieben, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers vom März 2004 bis zum Entdecken im Februar 2006 keinerlei weitere Auswirkungen gehabt hätte. Außerdem sei eine Versetzung an einen anderen Dienstort ausreichend, damit etwa jene Teile der Bevölkerung bzw. seiner Kollegen oder unmittelbaren nächsten Umgebung, die von seiner verwerflichen Handlung entfernt Kenntnis erlangt hätten, in ihrem Bedürfnis nach dienstrechtlichen Maßnahmen befriedigt seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
In der Begründung stützte sie diese Entscheidung - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausgehend davon, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtete, im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei von der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde als Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 qualifiziert worden und dieser Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen, weshalb auch der disziplinäre Überhang gegeben sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei von der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde als Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 qualifiziert worden und dieser Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen, weshalb auch der disziplinäre Überhang gegeben sei.
Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei sein Fehlverhalten, nämlich das von ihm begangene Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, derart gravierend, dass den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgründen zur Strafbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukomme. Ungeachtet der dem Beschwerdeführer zuzubilligenden Milderungsgründe, wie etwa einer guten Zukunftsprognose, einer früheren guten Dienstverrichtung, der disziplinären Unbescholtenheit und einer geständigen Verantwortung, würden im gegenständlichen Fall die Erschwerungsgründe, wie eben der Besitz der inkriminierten CDs über einen längeren Zeitraum (und damit verbunden einer längeren Tatbegehung), die Vielzahl der heruntergeladenen Bilder und der besondere Verhaltensunwert einer Tatbegehung nach § 207a StGB in Anbetracht der damit verbundenen sexuellen Ausbeutung hilfloser Kinder und Jugendlicher überwiegen, sodass der Beschwerdeführer insgesamt dadurch nicht mehr das Bild eines den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten biete und er zu einer weiteren Dienstverrichtung untragbar geworden sei. So habe der Verwaltungsgerichtshof (im Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0146) hinsichtlich der disziplinären Entlassung eines wegen eines Sexualdelikts verurteilten Beamten ausgesprochen, bei dieser Art der Verfehlung könne nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden, woran auch das bisherige anstandslose Verhalten des Beamten nichts ändern könne und er in seiner Funktion untragbar geworden sei. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedenfalls auch auf die Begehung von Delikten nach § 207a StGB anwendbar, da durch ein derartiges Fehlverhalten jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung eines Exekutivbeamten unwiederbringlich zerstört werde. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei sein Fehlverhalten, nämlich das von ihm begangene Delikt nach Paragraph 207 a, StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, derart gravierend, dass den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgründen zur Strafbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukomme. Ungeachtet der dem Beschwerdeführer zuzubilligenden Milderungsgründe, wie etwa einer guten Zukunftsprognose, einer früheren guten Dienstverrichtung, der disziplinären Unbescholtenheit und einer geständigen Verantwortung, würden im gegenständlichen Fall die Erschwerungsgründe, wie eben der Besitz der inkriminierten CDs über einen längeren Zeitraum (und damit verbunden einer längeren Tatbegehung), die Vielzahl der heruntergeladenen Bilder und der besondere Verhaltensunwert einer Tatbegehung nach Paragraph 207 a, StGB in Anbetracht der damit verbundenen sexuellen Ausbeutung hilfloser Kinder und Jugendlicher überwiegen, sodass der Beschwerdeführer insgesamt dadurch nicht mehr das Bild eines den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten biete und er zu einer weiteren Dienstverrichtung untragbar geworden sei. So habe der Verwaltungsgerichtshof (im Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0146) hinsichtlich der disziplinären Entlassung eines wegen eines Sexualdelikts verurteilten Beamten ausgesprochen, bei dieser Art der Verfehlung könne nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden, woran auch das bisherige anstandslose Verhalten des Beamten nichts ändern könne und er in seiner Funktion untragbar geworden sei. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedenfalls auch auf die Begehung von Delikten nach Paragraph 207 a, StGB anwendbar, da durch ein derartiges Fehlverhalten jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung eines Exekutivbeamten unwiederbringlich zerstört werde.
Durch seine Handlungsweise habe der Beschwerdeführer, wie im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis zutreffend ausgeführt, ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten (auch) im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter gesetzt. Diesbezüglich sei von einem hohen Grad des Verschuldens und einem hohen Unrechtsgehalt der Verfehlung des Beschwerdeführers auszugehen. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten sei im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen und sittlichen Integrität Minderjähriger zukommt, als dermaßen schwerwiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers irreparabel zerstört und er für eine weitere Dienstverrichtung untragbar sei.
Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezwecke, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht hat (Untragbarkeitsgrundsatz), unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen könne. Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar macht, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, dürfe Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirke die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen hat, ihr noch weiterhin anzugehören.
Auch eine "günstige Zukunftsprognose" und andere dem Beschwerdeführer zuzubilligende Milderungsgründe würden den eingetretenen Vertrauensbruch nicht aus der Welt schaffen können, ebenso wenig die Versetzung des Beschuldigten an eine andere Dienststelle. Vertrage die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort oder in anderer dienstlicher Verwendung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 470/07, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich darin in seinem Recht "auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung, insbesondere auf korrekte Anwendung der §§ 92 Abs. 1 BDG, 95 Abs. 1 BDG" verletzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 470/07, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich darin in seinem Recht "auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung, insbesondere auf korrekte Anwendung der Paragraphen 92, Absatz eins, BDG, 95 Absatz eins, BDG" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
...
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem ("Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem ("Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
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Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen und Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
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Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der
mündlichen Verhandlung
§ 125a. (1) ...Paragraph 125 a, (1) ...