TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/16 2007/09/0136

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §207a;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34;
StGB §35;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des GG in P, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 22. November 2006, Zl. 65/9-DOK/06, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im gegenständlichen Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der im Jahr 1958 geborene Beschwerdeführer stand als Gruppeninspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war seine Dienststelle die Polizeiinspektion R., auf eigenes Ansuchen wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zur Grenzpolizeiinspektion H. versetzt.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. April 2006 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster bis vierter Fall StGB schuldig erkannt und - unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und Bedachtnahme auf § 37 Abs. 1 StGB - zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 20,--, sohin insgesamt EUR 7.200,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. April 2006 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster bis vierter Fall StGB schuldig erkannt und - unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Bedachtnahme auf Paragraph 37, Absatz eins, StGB - zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 20,--, sohin insgesamt EUR 7.200,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Nach dem Schuldspruch dieses rechtskräftigen Strafurteiles wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe

1. am 26. und 27. März 2004 durch Herunterladen auf die Festplatte seines PC und

2. am 31. März 2004 durch dauerhaftes Abspeichern auf einer CD-Rom

sich eine Vielzahl kinderpornographischer Darstellungen verschafft und zumindest die auf der CD-Rom abgespeicherten auch bis zum 23. Jänner 2006 (Hausdurchsuchung) besessen.

In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise des Beschwerdeführers betreffenden Disziplinarverfahren erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Disziplinarerkenntnis vom 24. Juli 2006 für schuldig, er habe - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen, und verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Dienstpflichtverletzung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung. (Vom Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die sittliche und seelische Entwicklung seiner - zum Entscheidungszeitpunkt - 15-jährigen Tochter, zwischen dem Jahr 2001 und dem 21. Jänner 2006 dahingehend gefährdet, dass er in deren Mansardenzimmer im gemeinsamen Wohnhaus insgesamt 204 Stück Videokassetten, ausschließlich mit pornographischem Inhalt aufbewahrt habe, diese Videos für das Mädchen frei zugänglich und somit für sie ab ihrem elften Lebensjahr die Gelegenheit zum Zugriff bzw. Abspielen der Pornovideos gegeben gewesen sei, und somit eine weitere Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen, wurde der Beschwerdeführer mit der Begründung freigesprochen, dass zum diesbezüglichen, von der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen des Vorwurfes des § 208 StGB verfolgten Faktum eine Einstellung gemäß § 90 Abs. 1 StPO erfolgt sei.) In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise des Beschwerdeführers betreffenden Disziplinarverfahren erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Disziplinarerkenntnis vom 24. Juli 2006 für schuldig, er habe - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, und verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung. (Vom Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die sittliche und seelische Entwicklung seiner - zum Entscheidungszeitpunkt - 15-jährigen Tochter, zwischen dem Jahr 2001 und dem 21. Jänner 2006 dahingehend gefährdet, dass er in deren Mansardenzimmer im gemeinsamen Wohnhaus insgesamt 204 Stück Videokassetten, ausschließlich mit pornographischem Inhalt aufbewahrt habe, diese Videos für das Mädchen frei zugänglich und somit für sie ab ihrem elften Lebensjahr die Gelegenheit zum Zugriff bzw. Abspielen der Pornovideos gegeben gewesen sei, und somit eine weitere Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen, wurde der Beschwerdeführer mit der Begründung freigesprochen, dass zum diesbezüglichen, von der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen des Vorwurfes des Paragraph 208, StGB verfolgten Faktum eine Einstellung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO erfolgt sei.)

Die von ihr verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung begründete die Disziplinarbehörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als "besonders krasser Fall" zu werten sei, da sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügt hätte, einmalig eine pornografische Darstellung herunterzuladen, sondern sich eine Vielzahl davon verschafft hätte und darüber hinaus die Darstellungen über einen langen Zeitraum (vom 27. März 2004 bzw. 31. März 2004 bis zur Hausdurchsuchung am 23. Jänner 2006) behalten habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei sowohl geeignet, Bedenken auszulösen, er werde die ihm konkret zu besorgen übertragenen dienstlichen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug) als auch jene Aufgaben, die jeden Beamten zukämen (allgemeiner Funktionsbezug) nicht in sachlicher Weise erfüllen. Einziges relevantes Strafzumessungskriterium sei die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung. Anderen Strafzumessungsgründen könne keine ausschlaggebende Bedeutung hier zukommen. Daran könnten auch etwaige Milderungsgründe, wie vorhandene Belobigungen, bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, selbst eine allfällig günstige Zukunftsprognose nichts verändern. Auf Grund einer negativen Dienstbeschreibung könne aber nicht einmal mehr von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Dieses Disziplinarerkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer in seiner Berufung insoweit, "als gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 die Disziplinarstrafe der Entlassung (und nicht eine 'gelindere' Disziplinarstrafe) ausgesprochen wurde". Er machte u.a. geltend, es mangle dem bisherigen Disziplinarverfahren ein Eingehen auf die Täterpersönlichkeit, außerdem seien die Strafzumessungsgründe nicht richtig angewendet worden und die persönliche Situation des Beschuldigten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei völlig unbeachtet geblieben, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers vom März 2004 bis zum Entdecken im Februar 2006 keinerlei weitere Auswirkungen gehabt hätte. Außerdem sei eine Versetzung an einen anderen Dienstort ausreichend, damit etwa jene Teile der Bevölkerung bzw. seiner Kollegen oder unmittelbaren nächsten Umgebung, die von seiner verwerflichen Handlung entfernt Kenntnis erlangt hätten, in ihrem Bedürfnis nach dienstrechtlichen Maßnahmen befriedigt seien. Dieses Disziplinarerkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer in seiner Berufung insoweit, "als gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, die Disziplinarstrafe der Entlassung (und nicht eine 'gelindere' Disziplinarstrafe) ausgesprochen wurde". Er machte u.a. geltend, es mangle dem bisherigen Disziplinarverfahren ein Eingehen auf die Täterpersönlichkeit, außerdem seien die Strafzumessungsgründe nicht richtig angewendet worden und die persönliche Situation des Beschuldigten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei völlig unbeachtet geblieben, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers vom März 2004 bis zum Entdecken im Februar 2006 keinerlei weitere Auswirkungen gehabt hätte. Außerdem sei eine Versetzung an einen anderen Dienstort ausreichend, damit etwa jene Teile der Bevölkerung bzw. seiner Kollegen oder unmittelbaren nächsten Umgebung, die von seiner verwerflichen Handlung entfernt Kenntnis erlangt hätten, in ihrem Bedürfnis nach dienstrechtlichen Maßnahmen befriedigt seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

In der Begründung stützte sie diese Entscheidung - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausgehend davon, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtete, im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei von der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde als Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 qualifiziert worden und dieser Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen, weshalb auch der disziplinäre Überhang gegeben sei. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei von der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde als Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 qualifiziert worden und dieser Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen, weshalb auch der disziplinäre Überhang gegeben sei.

Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei sein Fehlverhalten, nämlich das von ihm begangene Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, derart gravierend, dass den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgründen zur Strafbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukomme. Ungeachtet der dem Beschwerdeführer zuzubilligenden Milderungsgründe, wie etwa einer guten Zukunftsprognose, einer früheren guten Dienstverrichtung, der disziplinären Unbescholtenheit und einer geständigen Verantwortung, würden im gegenständlichen Fall die Erschwerungsgründe, wie eben der Besitz der inkriminierten CDs über einen längeren Zeitraum (und damit verbunden einer längeren Tatbegehung), die Vielzahl der heruntergeladenen Bilder und der besondere Verhaltensunwert einer Tatbegehung nach § 207a StGB in Anbetracht der damit verbundenen sexuellen Ausbeutung hilfloser Kinder und Jugendlicher überwiegen, sodass der Beschwerdeführer insgesamt dadurch nicht mehr das Bild eines den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten biete und er zu einer weiteren Dienstverrichtung untragbar geworden sei. So habe der Verwaltungsgerichtshof (im Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0146) hinsichtlich der disziplinären Entlassung eines wegen eines Sexualdelikts verurteilten Beamten ausgesprochen, bei dieser Art der Verfehlung könne nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden, woran auch das bisherige anstandslose Verhalten des Beamten nichts ändern könne und er in seiner Funktion untragbar geworden sei. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedenfalls auch auf die Begehung von Delikten nach § 207a StGB anwendbar, da durch ein derartiges Fehlverhalten jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung eines Exekutivbeamten unwiederbringlich zerstört werde. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei sein Fehlverhalten, nämlich das von ihm begangene Delikt nach Paragraph 207 a, StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, derart gravierend, dass den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgründen zur Strafbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukomme. Ungeachtet der dem Beschwerdeführer zuzubilligenden Milderungsgründe, wie etwa einer guten Zukunftsprognose, einer früheren guten Dienstverrichtung, der disziplinären Unbescholtenheit und einer geständigen Verantwortung, würden im gegenständlichen Fall die Erschwerungsgründe, wie eben der Besitz der inkriminierten CDs über einen längeren Zeitraum (und damit verbunden einer längeren Tatbegehung), die Vielzahl der heruntergeladenen Bilder und der besondere Verhaltensunwert einer Tatbegehung nach Paragraph 207 a, StGB in Anbetracht der damit verbundenen sexuellen Ausbeutung hilfloser Kinder und Jugendlicher überwiegen, sodass der Beschwerdeführer insgesamt dadurch nicht mehr das Bild eines den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten biete und er zu einer weiteren Dienstverrichtung untragbar geworden sei. So habe der Verwaltungsgerichtshof (im Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0146) hinsichtlich der disziplinären Entlassung eines wegen eines Sexualdelikts verurteilten Beamten ausgesprochen, bei dieser Art der Verfehlung könne nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden, woran auch das bisherige anstandslose Verhalten des Beamten nichts ändern könne und er in seiner Funktion untragbar geworden sei. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedenfalls auch auf die Begehung von Delikten nach Paragraph 207 a, StGB anwendbar, da durch ein derartiges Fehlverhalten jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung eines Exekutivbeamten unwiederbringlich zerstört werde.

Durch seine Handlungsweise habe der Beschwerdeführer, wie im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis zutreffend ausgeführt, ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten (auch) im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter gesetzt. Diesbezüglich sei von einem hohen Grad des Verschuldens und einem hohen Unrechtsgehalt der Verfehlung des Beschwerdeführers auszugehen. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten sei im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen und sittlichen Integrität Minderjähriger zukommt, als dermaßen schwerwiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers irreparabel zerstört und er für eine weitere Dienstverrichtung untragbar sei.

Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezwecke, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht hat (Untragbarkeitsgrundsatz), unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen könne. Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar macht, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, dürfe Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirke die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen hat, ihr noch weiterhin anzugehören.

Auch eine "günstige Zukunftsprognose" und andere dem Beschwerdeführer zuzubilligende Milderungsgründe würden den eingetretenen Vertrauensbruch nicht aus der Welt schaffen können, ebenso wenig die Versetzung des Beschuldigten an eine andere Dienststelle. Vertrage die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort oder in anderer dienstlicher Verwendung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 470/07, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich darin in seinem Recht "auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung, insbesondere auf korrekte Anwendung der §§ 92 Abs. 1 BDG, 95 Abs. 1 BDG" verletzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 470/07, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich darin in seinem Recht "auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung, insbesondere auf korrekte Anwendung der Paragraphen 92, Absatz eins, BDG, 95 Absatz eins, BDG" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

  1. (2)Absatz 2,Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem ("Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem ("Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

  1. 1.Ziffer eins
    der Verweis,
  2. 2.Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
              4.              die Entlassung.
...
Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

...

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen und Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
  2. (3)Absatz 3,Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

...

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der

mündlichen Verhandlung

§ 125a. (1) ...Paragraph 125 a, (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  2. (3)Absatz 3,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      die Berufung zurückzuweisen ist,
    2. 2.Ziffer 2
      die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
    3. 3.Ziffer 3
      ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
                  4.              sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
                  5.              der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint."
                  2.              Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. 2. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen und betont, dass Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche , die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83, ). Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.
    Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unre
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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