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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §113 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch den Bundeskanzler, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 1997, Zl. 5-s 2606/13- 97, betreffend Ordnungsbeiträge gemäß § 56 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch den Bundeskanzler, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 1997, Zl. 5-s 2606/13- 97, betreffend Ordnungsbeiträge gemäß Paragraph 56, Absatz eins, ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag des Bundes auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Ermächtigung durch das Bundesgesetz vom 4. Februar 1994, BGBl. Nr. 92, schloss der Bund mit dem Land Steiermark und der Stadt Graz einen (nicht datierten) Vertrag, wonach eine Sanierung des Bundesstadions Graz-Liebenau vereinbart und in Aussicht genommen wurde, die Liegenschaft dieses Stadions samt den darauf befindlichen Sportanlagen aus dem Eigentum der beschwerdeführenden Partei in das Eigentum der Stadt Graz mit gesondertem Vertrag zu übertragen.Auf Grund der Ermächtigung durch das Bundesgesetz vom 4. Februar 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 92, schloss der Bund mit dem Land Steiermark und der Stadt Graz einen (nicht datierten) Vertrag, wonach eine Sanierung des Bundesstadions Graz-Liebenau vereinbart und in Aussicht genommen wurde, die Liegenschaft dieses Stadions samt den darauf befindlichen Sportanlagen aus dem Eigentum der beschwerdeführenden Partei in das Eigentum der Stadt Graz mit gesondertem Vertrag zu übertragen.
§ 7 Abs. 2 des genannten Vertrages bestimmt, dass namentlich genannte, im Bundesstadion Graz-Liebenau beschäftigte Vertragsbedienstete der Beschwerdeführerin ab dem 1. Jänner 1995 von der Stadt Graz in ein privatrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen würden. Gemäß § 7 Abs. 4 des Vertrages sollten die Personalkosten für die genannten Bediensteten bis zum 31. Dezember 1994 zur Gänze vom Bund getragen werden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zur Fertigstellung der Eishalle, längstens jedoch bis zum 30. September 1996, habe die Beschwerdeführerin der Stadt Graz die Hälfte der für diese Bediensteten aufgewendeten Personalkosten zu refundieren. Paragraph 7, Absatz 2, des genannten Vertrages bestimmt, dass namentlich genannte, im Bundesstadion Graz-Liebenau beschäftigte Vertragsbedienstete der Beschwerdeführerin ab dem 1. Jänner 1995 von der Stadt Graz in ein privatrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen würden. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Vertrages sollten die Personalkosten für die genannten Bediensteten bis zum 31. Dezember 1994 zur Gänze vom Bund getragen werden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zur Fertigstellung der Eishalle, längstens jedoch bis zum 30. September 1996, habe die Beschwerdeführerin der Stadt Graz die Hälfte der für diese Bediensteten aufgewendeten Personalkosten zu refundieren.
Tatsächlich wurden die Dienstverhältnisse von sechs Dienstnehmern mit der Beschwerdeführerin erst am 28. Februar 1995 beendet. Die ab dem 1. März 1995 für die Stadt Graz beschäftigten Dienstnehmer wurden von dieser auch bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 33 Abs. 1 ASVG angemeldet. Die Beschwerdeführerin (bzw. der für sie handelnde Betriebsleiter des Stadions Liebenau) meldete der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Beendigung der Dienstverhältnisse aber erst am 11. April 1995 (eingelangt am 17. April 1995).Tatsächlich wurden die Dienstverhältnisse von sechs Dienstnehmern mit der Beschwerdeführerin erst am 28. Februar 1995 beendet. Die ab dem 1. März 1995 für die Stadt Graz beschäftigten Dienstnehmer wurden von dieser auch bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG angemeldet. Die Beschwerdeführerin (bzw. der für sie handelnde Betriebsleiter des Stadions Liebenau) meldete der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Beendigung der Dienstverh