TE OGH 2019/12/11 13Os93/19d

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Herbert N***** wegen Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 26. August 2019, GZ 150 Hv 17/19m-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert N***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt.

Danach hat er sich in F***** und an anderen Orten des Bundesgebiets auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er

A) am 20. April 2017 ein Bild von Adolf Hitler mit Hakenkreuz und der Aufschrift „Alles Gute zum Geburtstag“, somit ein Bild mit nationalsozialistischem Hintergrund, durch Weiterversenden an Manuel K***** per WhatsApp anderen Personen zugänglich machte,

B) am 15. April 2017 als Reaktion auf ein ihm zugesendetes Bild, das ein Mädchen bei der Darbietung des Hitlergrußes sowie die Aufschrift „Frohe Ostern“ zeigt, Manuel K***** folgende Nachricht schrieb: „Danke dir auch Bruder Mann, heb die rechte Hand zum kappen Rand lalala“ und

C) am 29. Dezember 2017 Manuel K***** per WhatsApp ein Bild mit zwei deutschen Soldaten sendete und folgende Nachricht schrieb: „HeilHitler und alle Befehle ausführen bitte“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a und 11 (gemeint) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Mit dem Einwand zu C, beim Lichtbild (ON 8 S 29) handle es sich ersichtlich nicht um ein Original-Abbild zweier deutscher Soldaten, vielmehr stelle das Bild einen Szenenausschnitt aus einem Film mit Schauspielern in nationalsozialistischen Uniformen dar, erweckt die Tatsachenrüge (Z 10a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu B und C, weil der Wahrspruch die Beurteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nicht ermögliche. Dabei übersieht sie, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer äußeren Handlung) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist. Bejahen diese – wie hier – die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher einer Anfechtung mit Rechtsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0119234 [insbesondere T2]; Lässig in WK² VG § 3g Rz 17).

Das weitere Vorbringen richtet sich gegen den Schuldspruch A.

Weshalb der Tatbestand des § 3g VG eine intensivere Wiederbetätigungshandlung gegenüber mehreren Personen verlangen sollte, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565). Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO (iVm § 344 StPO) sei hinzugefügt, dass § 3g VG (anders als die Bestimmungen der §§ 3d und 3h VG) keine qualifizierte Publizitätswirkung

voraussetzt (RIS-Justiz

RS0079829 [T2] und RS0079825 [T6]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt demgemäß dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E127040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00093.19D.1211.000

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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