RS OGH 2022/8/24 15Os155/93, 15Os20/06i, 11Os80/14w, 11Os35/17g, 13Os93/19d, 13Os134/21m, 14Os76/22s

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Veröffentlicht am 09.12.1993
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Rechtssatz

Der objektive Tatbestand des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG erfaßt jede - nicht unter die §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fallende - Betätigung im NS-Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im NS-Sinn hinweisende Tendenz erkennen läßt. Angesichts der weitreichenden Fassung dieses Tatbestandes nach Art einer Generalklausel ("Wer sich auf andere .... Weise .... betätigt") verbleibt für die Annahme (bloß) des Versuches dieses Deliktes kein Raum, weil schon jede - für die Außenwelt wahrnehmbare - Betätigung im NS-Sinn das vollendete Delikt (nach § 3 g VerbotsG) darstellt.Der objektive Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 3, g VerbotsG erfaßt jede - nicht unter die Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG fallende - Betätigung im NS-Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im NS-Sinn hinweisende Tendenz erkennen läßt. Angesichts der weitreichenden Fassung dieses Tatbestandes nach Art einer Generalklausel ("Wer sich auf andere .... Weise .... betätigt") verbleibt für die Annahme (bloß) des Versuches dieses Deliktes kein Raum, weil schon jede - für die Außenwelt wahrnehmbare - Betätigung im NS-Sinn das vollendete Delikt (nach Paragraph 3, g VerbotsG) darstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079829

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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