Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Zur Erfüllung der inneren Tatseite des Verbrechens nach § 3g VerbotsG genügt bedingter Vorsatz des Täters, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, dass er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht.Zur Erfüllung der inneren Tatseite des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG genügt bedingter Vorsatz des Täters, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, dass er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023