Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G308 1262372-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX (alias: XXXX , geboren am XXXX ; alias: XXXX , geboren am XXXX ; alias XXXX , geboren am XXXX ; alias XXXX , geboren am XXXX ; alias XXXX , geboren am XXXX ; alias: XXXX , geboren am XXXX ) Staatsangehörigkeit: Serbien (alias: Slowenien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 ) Staatsangehörigkeit: Serbien (alias: Slowenien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität hat er bereits mehrfach gewechselt bzw. bestehen mehrere Alias-Identitäten:
Geboren wurde er mit dem Namen XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger. Nach der ersten Eheschließung führte er den Namen XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger (vgl. AS 122/Teil I; Passkopie, AS 303/Teil II). Zu einem unbekannten Zeitpunkt wechselte er weiters seine Identitäten auf XXXX , geboren am XXXX (vgl. AS 169/Teil II; Passkopie, AS 174 ff/Teil II) sowie auf XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger, XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger sowie XXXX , geboren am XXXX , slowenischer Staatsangehöriger (vgl. AS 300/Teil II). Geboren wurde er mit dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger. Nach der ersten Eheschließung führte er den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger vergleiche AS 122/Teil römisch eins; Passkopie, AS 303/Teil römisch zwei). Zu einem unbekannten Zeitpunkt wechselte er weiters seine Identitäten auf römisch 40 , geboren am römisch 40 vergleiche AS 169/Teil römisch zwei; Passkopie, AS 174 ff/Teil römisch zwei) sowie auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 , slowenischer Staatsangehöriger vergleiche AS 300/Teil römisch zwei).
Aktuell führt der Beschwerdeführer den Namen XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger (vgl. Passkopie, AS 323/Teil II).Aktuell führt der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger vergleiche Passkopie, AS 323/Teil römisch zwei).
2. Der Beschwerdeführer war bereits einmal im Zeitraum von 12.08.1991 bis 15.01.2004 und dann wieder ab 19.05.2004 für mehrere Jahre in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.04.2006, AS 122 f/Teil I).2. Der Beschwerdeführer war bereits einmal im Zeitraum von 12.08.1991 bis 15.01.2004 und dann wieder ab 19.05.2004 für mehrere Jahre in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.04.2006, AS 122 f/Teil römisch eins).
Sein am 27.05.2004 in Österreich gestellter Asylantrag wurde schlussendlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2010, B3 262.372-0/2008/28E, abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (vgl. etwa Bescheid des Bundeasylamtes, AS 48 ff/Teil I; AS 71 ff/Teil II). Sein am 27.05.2004 in Österreich gestellter Asylantrag wurde schlussendlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2010, B3 262.372-0/2008/28E, abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen vergleiche etwa Bescheid des Bundeasylamtes, AS 48 ff/Teil römisch eins; AS 71 ff/Teil römisch zwei).
Gegen den Beschwerdeführer wurde auch mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 09.06.2011 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (vgl. AS 152 ff/Teil II).Gegen den Beschwerdeführer wurde auch mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 09.06.2011 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen vergleiche AS 152 ff/Teil römisch zwei).
3. In weiterer Folge besteht eine Lücke im Verwaltungsakt zwischen 2011 und 2020.
4. Unter der Identität XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt mit Bescheid vom 05.03.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 FPG von drei Jahren erlassen, welches in Rechtskraft erwuchs (vgl. AS 183 ff/Teil II). 4. Unter der Identität römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt mit Bescheid vom 05.03.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG von drei Jahren erlassen, welches in Rechtskraft erwuchs vergleiche AS 183 ff/Teil römisch zwei).
5. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich weiters wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2005, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2005, wurde er wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2005, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2005, wurde er wegen Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX .2006, wurde er wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 120,00 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2006, wurde er wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 120,00 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2007, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2007, wurde er wegen Suchtmitteldelikten nach §§ 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 24.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, AS 283 ff/Teil I). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2007, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2007, wurde er wegen Suchtmitteldelikten nach Paragraphen 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 28 Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 24.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, AS 283 ff/Teil römisch eins).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2010, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2013, wurde er wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, wegen Betruges nach § 146 StGB, wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie wegen Suchtmitteldelikten nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. (vgl. Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2010, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2013, wurde er wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, wegen Betruges nach Paragraph 146, StGB, wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie wegen Suchtmitteldelikten nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. vergleiche Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2013, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2013, wurde er wegen Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2013, wurde er wegen Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2015, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2015, wurde er wegen Suchtmitteldelikten nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, jedoch bereits am 10.08.2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen (vgl. Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2015, wurde er wegen Suchtmitteldelikten nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, jedoch bereits am 10.08.2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2017, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2017, wurde er wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, wurde er wegen Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten nach Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 24.11.2023). Dieses Strafurteil ist nicht aktenkundig.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen Suchtmitteldelikten nach § 28a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 24.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, AS 336ff/Teil II).Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2023, wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie wegen Suchtmitteldelikten nach Paragraph 28 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 24.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, AS 336ff/Teil römisch zwei).
6. Aus dem gesamten Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes jemals persönlich einvernommen worden wäre.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.03.2023 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert und ihm binnen einer Frist von 10 Tagen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme unter Beantwortung allgemein gehaltener Fragen eingeräumt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft am 08.03.2023 zugestellt.
Er gab eine handschriftliche Stellungnahme vom 13.03.2023 ab (vgl. AS 333/Teil II). Der Beschwerdeführer gab dort insbesondere an, seit 1989 in Österreich gelebt und hier mit einer Österreicherin verheiratet gewesen zu sein. Weiters habe er hier zwei Kinder, die in einem Krisenzentrum wohnen würden. Er habe zuletzt bei seiner Lebensgefährtin in XXXX gewohnt und werde in seiner Heimat wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma bedroht. Er strebe wegen seinen Kindern und seiner Ehefrau einen weiteren Aufenthalt in Österreich an.Er gab eine handschriftliche Stellungnahme vom 13.03.2023 ab vergleiche AS 333/Teil römisch zwei). Der Beschwerdeführer gab dort insbesondere an, seit 1989 in Österreich gelebt und hier mit einer Österreicherin verheiratet gewesen zu sein. Weiters habe er hier zwei Kinder, die in einem Krisenzentrum wohnen würden. Er habe zuletzt bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 gewohnt und werde in seiner Heimat wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma bedroht. Er strebe wegen seinen Kindern und seiner Ehefrau einen weiteren Aufenthalt in Österreich an.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). 7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen nur aus, der Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers und sein Aufenthaltszweck wären nicht bekannt und sei der Beschwerdeführer am 01.03.2023 festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen worden. Nunmehr sei er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Körperverletzung verurteilt worden. Laut Aktenlage sei er zudem in Österreich bereits weitere acht Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Diesbezüglich wurden seitens des Bundesamtes lediglich die Daten des Strafregisters aufgezählt, jedoch keinerlei Feststellungen zu den zugrundeliegenden konkreten Tathandlungen und Tatumständen getroffen. Der Beschwerdeführer sei geschieden, die beiden Kinder würden bei der Kindesmutter leben. Sonst habe er seinen Angaben nach keine Familienangehörigen in Österreich und sei er in Österreich nicht niedergelassen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde lediglich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.03.2023 sowie den Akteninhalt zur Zahl IFA XXXX sowie die angeführten Gerichtsurteile (welche sich überwiegend nicht im Verwaltungsakt befinden) verwiesen. Es finden sich im gesamten Bescheid keinerlei darüberhinausgehende beweiswürdigende Erwägungen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde lediglich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.03.2023 sowie den Akteninhalt zur Zahl IFA römisch 40 sowie die angeführten Gerichtsurteile (welche sich überwiegend nicht im Verwaltungsakt befinden) verwiesen. Es finden sich im gesamten Bescheid keinerlei darüberhinausgehende beweiswürdigende Erwägungen.
Es läge kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor und sei auch ein schützenswertes Privatleben nicht festgestellt worden. Es bestünden keine maßgeblichen Bindungen in Österreich und sei der Beschwerdeführer mehrfach von inländischen Gerichten strafrechtlich verurteilt worden. Eine Integration in Österreich sei nicht ersichtlich und könne nicht vom Abreißen seiner Bindungen zum Heimatland ausgegangen werden. Eine Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung nach Serbien seien daher zulässig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes erfülle der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Z 1 FPG und werde diesbezüglich auf die bereits angeführten Verurteilungen verwiesen. Aufgrund der mehrfachen Verurteilungen in Österreich liege jedenfalls ein derartiges Fehlverhalten vor, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich mache, zumal keine Bindungen zu Österreich bestünden und der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Das Einreiseverbot sei in der verhängten Dauer notwendig.Es läge kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor und sei auch ein schützenswertes Privatleben nicht festgestellt worden. Es bestünden keine maßgeblichen Bindungen in Österreich und sei der Beschwerdeführer mehrfach von inländischen Gerichten strafrechtlich verurteilt worden. Eine Integration in Österreich sei nicht ersichtlich und könne nicht vom Abreißen seiner Bindungen zum Heimatland ausgegangen werden. Eine Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung nach Serbien seien daher zulässig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes erfülle der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und werde diesbezüglich auf die bereits angeführten Verurteilungen verwiesen. Aufgrund der mehrfachen Verurteilungen in Österreich liege jedenfalls ein derartiges Fehlverhalten vor, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich mache, zumal keine Bindungen zu Österreich bestünden und der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Das Einreiseverbot sei in der verhängten Dauer notwendig.
8. Der gegenständliche Bescheid sowie die mit 02.11.2023 datierte Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 02.11.2023 zugestellt. 8. Der gegenständliche Bescheid sowie die mit 02.11.2023 datierte Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 02.11.2023 zugestellt.
9. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 17.11.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG vorliegen und diesen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu das in Spruchpunkt VI. erteilte Einreiseverbot ersatzlos aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. 9. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 17.11.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG vorliegen und diesen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu das in Spruchpunkt römisch sechs. erteilte Einreiseverbot ersatzlos aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1989 als neunjähriges Kind nach Österreich gereist sei und hier seither mit kurzen Unterbrechungen durchgehend in Österreich niedergelassen sei. Er habe in Österreich die Schule besucht und sei einer geregelten Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozialisiert und aufgewachsen und lebe seine Kernfamilie – die nunmehrige Lebensgefährtin – sowie seine beiden Kinder in Österreich, wo sie zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Die Ex-Ehefrau habe Drogenprobleme gehabt, sodass auch der Beschwerdeführer den falschen Weg mit Suchtmitteln eingeschlagen habe. Er bereue seine Fehler in der Vergangenheit und habe sich seit Beginn der Beziehung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin vor etwa drei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die aktuelle Verurteilung beziehe sich auf 2019 verübte Straftaten. Das Bundesamt habe im gegenständlichen Fall keine Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und auch keinerlei Gefährdungsprognose angestellt. Insbesondere seien weiters Ermittlungen zum Privat- und Familienleben zur Gänze unterlassen worden. Seit der aktuellen Beziehung mit der Lebensgefährtin beginnend mit 2020 habe er einen positiven Gesinnungswandel durchgemacht und wolle den kriminellen Teil seiner Vergangenheit hinter sich lassen. Es sei dem Beschwerdeführer der persönliche Kontakt zu seinen Kindern wichtig und habe er bisher auch nicht die Möglichkeit einer persönlichen Einvernahme erhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit rund 34 Jahren mit kurzen Unterbrechungen in Österreich aufhältig sei, sei vom Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Feststellung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer wäre „nicht integriert“ stelle einen groben Mangel in der Ermittlungspflicht dar. Auch habe die Judikatur des VwGH zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 keinerlei Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid gefunden. Fallgegenständlich wäre zwar § 9 Abs. 4 BFA-VG wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht anwendbar gewesen, jedoch könne dies nicht zur Annahme führen, dass überhaupt keine Aufenthaltsverfestigung vorliege und ein Einreiseverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren gerechtfertigt wäre. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1989 als neunjähriges Kind nach Österreich gereist sei und hier seither mit kurzen Unterbrechungen durchgehend in Österreich niedergelassen sei. Er habe in Österreich die Schule besucht und sei einer geregelten Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozialisiert und aufgewachsen und lebe seine Kernfamilie – die nunmehrige Lebensgefährtin – sowie seine beiden Kinder in Österreich, wo sie zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Die Ex-Ehefrau habe Drogenprobleme gehabt, sodass auch der Beschwerdeführer den falschen Weg mit Suchtmitteln eingeschlagen habe. Er bereue seine Fehler in der Vergangenheit und habe sich seit Beginn der Beziehung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin vor etwa drei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die aktuelle Verurteilung beziehe sich auf 2019 verübte Straftaten. Das Bundesamt habe im gegenständlichen Fall keine Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und auch keinerlei Gefährdungsprognose angestellt. Insbesondere seien weiters Ermittlungen zum Privat- und Familienleben zur Gänze unterlassen worden. Seit der aktuellen Beziehung mit der Lebensgefährtin beginnend mit 2020 habe er einen positiven Gesinnungswandel durchgemacht und wolle den kriminellen Teil seiner Vergangenheit hinter sich lassen. Es sei dem Beschwerdeführer der persönliche Kontakt zu seinen Kindern wichtig und habe er bisher auch nicht die Möglichkeit einer persönlichen Einvernahme erhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit rund 34 Jahren mit kurzen Unterbrechungen in Österreich aufhältig sei, sei vom Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Feststellung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer wäre „nicht integriert“ stelle einen groben Mangel in der Ermittlungspflicht dar. Auch habe die Judikatur des VwGH zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 keinerlei Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid gefunden. Fallgegenständlich wäre zwar Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht anwendbar gewesen, jedoch könne dies nicht zur Annahme führen, dass überhaupt keine Aufenthaltsverfestigung vorliege und ein Einreiseverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren gerechtfertigt wäre.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.11.2023 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
Das Bundesamt hat nur äußerst mangelhafte bis gar keine Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinem Privat- und Familienleben, seinem Gesundheitszustand und insbesondere zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und dem fremdenrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers getroffen, keine konkrete Gefährdungsprognose durchgeführt und sich – entgegen den Ausführungen im Bescheid – ganz offensichtlich nicht mit dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes auseinandergesetzt.
Das Bundesamt hat weiters sieben von neun gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteilen nicht eingeholt und sich zu keinem Zeitpunkt mit dem, diesen zugrundliegenden, konkreten Verhalten des Beschwerdeführers beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zurückverweisung
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.
3.2.2. Rechtliche Grundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG idgF BGBl. I Nr. 110/2019 lautet:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, lautet:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass das Bundesamt, wie sich aus dem Verfahrensgang ablesen lässt, nur äußerst mangelhafte Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt sowie seinem insgesamt Vorliegenden straf- und fremdenrechtlichen Fehlverhalten getroffen und sich mit den in Summe erheblichen Zeiten seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht näher auseinandergesetzt hat. Das Bundesamt hat auch sieben von neun Strafurteilen nicht eingeholt und sich zu keinem Zeitpunkt mit dem, diesen zugrundeliegenden, konkreten Verhalten des Beschwerdeführers beschäftigt.
Das Bundesamt hat es gegenständlich nicht nur unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend festzustellen und zu begründen, sondern hat zudem auch aktenwidrige Feststellungen getroffen:
So ergibt sich aus dem umfassenden Verwaltungsakt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab 1991 in Österreich aufgehalten hat und hier 2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es ergibt sich weiters, dass er bereits zumindest einmal mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war, mit der er zwei gemeinsame noch minderjährige Kinder hat. Es kann daher vor dem Hintergrund der insgesamt langen Aufenthaltsdauer – zu welcher das Bundesamt aber keinerlei weiterer Ermittlungen durchgeführt oder Feststellungen getroffen hat – und den sich schon aus dem Verwaltungsakt ergebenden familiären Bindungen jedenfalls nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesamt zur Feststellung gelangt ist, die Dauer des Aufenthalts und der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers wären nicht feststellbar und, dass er darüber hinaus in Österreich abgesehen von den beiden Kindern über keine Anknüpfungspunkte oder sonstige Integrationsleistungen verfügen würde, zumal dem angefochtenen Bescheid – abgesehen vom Verweis auf den lückenhaft gebliebenen Verwaltungsakt – keinerlei beweiswürdigende Erwägungen zu entnehmen sind.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch mehrere Identitätswechsel bzw. Alias-Identitäten des Beschwerdeführers und liegen auch Hinweise auf zwischenzeitliche Auslandsaufenthalte vor. Nicht nachvollzogen werden kann zudem die Feststellung, die Kinder des Beschwerdeführers würden bei der Kindesmutter leben, wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angab, sie würden sich in einem Kriseninterventionszentrum aufhalten. Zu den konkreten Bindungen bzw. zu Art und Umfang des Kontakts des Beschwerdeführers wurden seitens des Bundesamtes weder Ermittlungen durchgeführt noch Feststellungen getroffen.
Aus dem gesamten vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich zudem keinerlei Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bisher jemals vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen worden wäre, zumal auch bereits ein rechtskräftiges Einreiseverbot im Jahr 2021 erlassen wurde. Das dem Beschwerdeführer schriftlich gewährte Parteiengehör weißt nur oberflächliche und völlig allgemein gehaltene Fragen auf, die nicht konkret auf den gegenständlichen Fall eingehen und daher – obwohl diese vom Beschwerdeführer schriftlich kurz beantwortet wurden – viele nötige Feststellungen gar nicht möglich machen. Es hätte daher im gegenständlichen Fall, insbesondere vor dem Hintergrund der verhängten Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren jedenfalls einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers bedurft.
Der Beschwerdeführer brachte schon in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vor, zuletzt bei seiner Lebensgefährtin gewohnt zu haben. Auch zu einer möglichen Beziehung fand seitens des Bundesamtes keinerlei Ermittlungsverfahren statt.
Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahrzehnten immer wieder lange Zeit im Bundesgebiet aufgehalten zu haben scheint, hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer auch zu privaten Bindungen zu allfälligen Arbeitskollegen und Freunden, allfällig in Österreich absolvierten Ausbildungen und sonstigen Bezügen zu fragen gehabt, was aber völlig unterlassen wurde. Die positiven Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über „keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich“ verfüge und er keine persönlichen Verhältnisse zu regeln hätte, sind daher nicht nachvollziehbar.
Das Bundesamt beschränkt sich weiters – abgesehen von der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers – auf die Wiedergabe des Strafregisterauszuges des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner acht Vorverurteilungen und hat weder die entsprechenden Strafurteile eingeholt (lediglich eines ergibt sich aus Teil I des Verwaltungsaktes) und zum Akt genommen, noch sich mit den diesen Verurteilungen jeweils konkret zugrundeliegenden Straftaten auseinandergesetzt und lediglich pauschal festgehalten, dass vom Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Diese rechtliche Beurteilung und eine Durchführung der gesetzlich geforderten Gefährdungsprognose konnte jedoch mangels entsprechender Feststellungen überhaupt nicht vorgenommen werden und erweist sich die Einschätzung deshalb als nicht nachvollziehbar.Das Bundesamt beschränkt sich weiters – abgesehen von der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers – auf die Wiedergabe des Strafregisterauszuges des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner acht Vorverurteilungen und hat weder die entsprechenden Strafurteile eingeholt (lediglich eines ergibt sich aus Teil römisch eins des Verwaltungsaktes) und zum Akt genommen, noch sich mit den diesen Verurteilungen jeweils konkret zugrundeliegenden Straftaten auseinandergesetzt und lediglich pauschal festgehalten, dass vom Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Diese rechtliche Beurteilung und eine Durchführung der gesetzlich geforderten Gefährdungsprognose konnte jedoch mangels entsprechender Feststellungen überhaupt nicht vorgenommen werden und erweist sich die Einschätzung deshalb als nicht nachvollziehbar.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen (vgl. etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133).Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen vergleiche etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133).
Weiters muss gegenständlich festgehalten werden, dass – basierend auf den gegen den Beschwerdeführer konkret verhängten Strafen und unabhängig vom gegenständlich nicht ermittelten und daher auch nicht berücksichtigten Privat- und Familienleben – auch fraglich erscheint, ob vom Beschwerdeführer eine derartig schwere Gefahr ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der Höchstdauer von zehn Jahren rechtfertigen könnte, wenngleich auch das fremdenrechtliche Fehlverhalten zu berücksichtigen sein wird.
Dem Beschwerdeführer wurde zudem keinerlei Gehör zu seinen Verurteilungen bzw. seinem fremdenrechtlichen Fehlverhalten gewährt, denn dann hätte er – wie schließlich in der Beschwerde vorgebracht – womöglich angegeben können, dass diese auf eine allfällige Suchtmittelabhängigkeit bzw. eine problematische Beziehung zu seiner Ex-Frau zurückzuführen seien und die letzte Verurteilung auf Straftaten basiert, die bereits vier Jahre zurückliegen oder sich sonst dafür rechtfertigen können. Auch hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer nach Resozialisierungsversuchen und Zukunftsplänen zu fragen gehabt, um eine entsprechende Gefährdungsprognose vornehmen zu können.
Wenngleich das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und damit unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder bedingte Haftentlassungen zu beurteilen ist, so hat das Bundesamt dabei aber dennoch – wie aus der ständigen Judikatur des VwGH ersichtlich ist – Milderungs- und Erschwerungsgründe bzw. auch teilbedingte Strafnachsichten oder bedingte Entlassungen bei der anzustellenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigten. Ein – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid offenbar angedachtes – völliges Ausblenden der entsprechenden Erwägungen der Strafgerichte bei der anzustellenden Gefährdungsprognose findet in der höchstgerichtlichen Judikatur hingegen keine Deckung (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12 mwN).Wenngleich das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und damit unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder bedingte Haftentlassungen zu beurteilen ist, so hat das Bundesamt dabei aber dennoch – wie aus der ständigen Judikatur des VwGH ersichtlich ist – Milderungs- und Erschwerungsgründe bzw. auch teilbedingte Strafnachsichten oder bedingte Entlassungen bei der anzustellenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigten. Ein – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid offenbar angedachtes – völliges Ausblenden der entsprechenden Erwägungen der Strafgerichte bei der anzustellenden Gefährdungsprognose findet in der höchstgerichtlichen Judikatur hingegen keine Deckung vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12 mwN).
Vor diesem Hintergrund, insbesondere den qualifiziert aktenwidrigen (positiven) Feststellungen und weitgehend spekulativen Annahmen im gegenständlichen Fall, sowie in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesamt nur eines von neun relevanten Strafurteilen eingeholt hat (bzw. nur zwei von neun Urteilen aktenkundig sind) und sich mit den konkreten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, durfte das Bundesamt jedenfalls nicht vom Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ausgehen, der die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ohne entsprechende persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers oder andere weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätte, zumal schon aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes ein entsprechend längerer Aufenthalt des Beschwerdeführers mit familiären Bindungen und das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hervorgeht.
Es lag im gegenständlichen Fall somit kein Sachverhalt vor, der die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu tragen vermochte, sodass das Bundesamt – etwa eine entsprechende gründliche Einvernahme des Beschwerdeführers und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, insbesondere aber auch zur Aufklärung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seines konkreten Privat- und Familienlebens – ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen.
Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. § 9 BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich bzw. möglich gewesen, da keinerlei konkrete Informationen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seines Aufenthalts und den konkreten Straftaten aus dem Akteninhalt hervorgehen. Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich bzw. möglich gewesen, da keinerlei konkrete Informationen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seines Aufenthalts und den konkreten Straftaten aus dem Akteninhalt hervorgehen.
Das Bundesamt hat somit schon jene Ermittlungen unterlassen, aufgrund deren sie einen konkreten – von Ermittlungsergebnissen getragenen – Sachverhalt hätte feststellen können, der in der Folge allenfalls zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen hätte können.
Insbesondere zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie seinen privaten und familiären Bindungen trifft das Bundesamt Feststellungen, die nicht ansatzweise im Verwaltungsakt Deckung finden und damit aktenwidrig sind. Vielmehr hätte das Bundesamt in diesem Fall – um die entsprechend notwendigen Feststellungen treffen zu können – weitere Ermittlungen wie etwa die Einholung der anderen Strafurteile sowie die niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durchführen müssen, was das Bundesamt aber unterlassen hat.
Das Bundesamt hat es auch unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen Taten zu hören und dazu Stellung zu nehmen und auf dieser Basis eine fundierte Gefährdungsprognose zu erstellen und eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob durch das konkrete strafbare Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt die Erlassung eines Einreiseverbotes (in der verhängten Dauer) rechtfertigen kann.
Ausgehend von der soeben dargelegten Rechtsansicht des Bundesamtes, welche überwiegend auf aktenwidrigen oder gänzlich fehlenden Feststellungen und einer nicht vorhandenen Beweiswürdigung basiert, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt qualifiziert mangelhaft bzw. gar nicht ermittelt. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten – wie soeben dargelegt – auch nicht nachvollziehbar.
Im gegenständlichen Fall wird die Behörde konkret zu erheben haben, wie lange sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, welche konkrete Ausgestaltung sein Privat- und Familienleben in Österreich annimmt, wo er sich zwischenzeitig aufgehalten hat, ob und mit wem er eine Lebensgemeinschaft in Österreich führt/geführt hat und wie konkret diese Beziehung ausgestaltet ist, wie sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers sonst gestaltet hat, insbesondere ob er sich sonst um Integration bemüht hat, indem er sich etwa gemeinnützig, ehrenamtlich oder in Vereinen engagiert hat, entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat und/oder über einen entsprechenden Freundes-/Bekanntenkreis in Österreich verfügte. Dem Beschwerdeführer ist auch Gelegenheit zu geben, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, die dann einer Würdigung zu unterziehen sind.
Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des § 53 FPG entsprechende Gefährdungsprognose, durchzuführen haben (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17).Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des Paragraph 53, FPG entsprechende Gefährdungsprognose, durchzuführen haben vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17).
Insgesamt wird sich zumindest eine entsprechend gründliche Einvernahme des Beschwerdeführers, allenfalls auch seiner Lebensgefährtin als nötig erweisen.
Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben.
Die belangte Behörde wird bei Abspruch über eine allfällige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und damit in Zusammenhang stehenden nachfolgende Spruchpunkte auch darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Sie wird ihre Entscheidung auch nachvollziehbar zu begründen haben.
Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen.
Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt.
Ferner ist zu beachten, dass es sich hier um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt und gerade in einem solchen Fall erwartet werden kann, dass der Sachverhalt von der Behörde so weit aufbereitet wird, dass dem Gericht eine Entscheidung ohne Führung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde nahezu zur Gänze nachgeholt werden müssten, ermöglicht wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Nur sicherheitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Schriftsätze nunmehr ebenfalls Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sind. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren hingewiesen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Familienleben Feststellungsmangel Interessenabwägung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Interessen persönliche Einvernahme Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.1262372.2.00Im RIS seit
07.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024