Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W135 2269790-1/ 11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2023Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2023
A)
den Beschluss:
Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2023, XXXX , ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2023, römisch 40 , ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
B)
und erkennt zu Recht:
I. römisch eins.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein staatenloser Palästinenser, der in Syrien geboren wurde und dort aufwuchs, reiste nach Erteilung eines Visums der Kategorie „D“ (Aufenthaltsvisum) zusammen mit seiner Mutter XXXX am 05.11.2015 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2015 gesetzlich vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein staatenloser Palästinenser, der in Syrien geboren wurde und dort aufwuchs, reiste nach Erteilung eines Visums der Kategorie „D“ (Aufenthaltsvisum) zusammen mit seiner Mutter römisch 40 am 05.11.2015 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2015 gesetzlich vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 26.02.2016 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.2. Mit Bescheid vom 26.02.2016 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.11.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.11.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig gesprochen.
4. Seitens der belangten Behörde wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, welches mit Aktenvermerk vom 23.11.2020 eingestellt wurde, da die begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG eingestuft und von keiner negativen Zukunftsprognose ausgegangen wurde.4. Seitens der belangten Behörde wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, welches mit Aktenvermerk vom 23.11.2020 eingestellt wurde, da die begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eingestuft und von keiner negativen Zukunftsprognose ausgegangen wurde.
5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG schuldig gesprochen.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG schuldig gesprochen.
6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.09.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie § 87 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022 zur Zl. XXXX gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. 6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022 zur Zl. römisch 40 gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
7. Mit Schreiben vom 31.01.2023 informierte die belangte Behörde den BF von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und räumte ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zweier Wochen ein. Am 16.02.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der er seine Lebensumstände in Österreich und die Situation in Syrien darlegte.
8. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde dem BF der mit Bescheid vom 26.02.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.),
ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG
mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).8. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde dem BF der mit Bescheid vom 26.02.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG , mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
9. Gegen die Spruchpunkte I., II., III. und IV. des Bescheides erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, da der BF im Zuge des Aberkennungsverfahrens nicht einvernommen worden sei. So habe man ihn lediglich zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Der persönliche Eindruck sei ein wesentlicher Aspekt für die vom BFA zu treffende Entscheidung, da die Rückkehrsituation des BF nicht konkret eruiert wurde, obwohl bei der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Herkunftsstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen sei. Hätte die Behörde zudem ihre Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, so hätte sie den BF insbesondere zu seinem Leben in Österreich und zu seinen gesetzten Maßnahmen für eine günstige Zukunftsprognose befragt. Außerdem hätte sie die Familienmitglieder als Zeugen für das Bestehen eines gemäß Artikel 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens angehört. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie keine ausreichenden Ermittlungen zur sozialen Verankerung des BF in Österreich angestellt habe. Zur ordentlichen Erstellung einer Zukunftsprognose hätte die Behörde weitere Kriterien wie die Art der Straftat, verursachte Schäden, Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, Art der Strafmaßnahme und die Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, in ihre Entscheidung einbeziehen müssen. Im Falle des BF hätte die Zukunftsprognose jedenfalls positiv ausfallen müssen. Außerdem seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, teilweise veraltet und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Bezüglich Spruchpunkt II. verweise die Beschwerde hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes, der Gründe für die Strafzumessung und der Zukunftsprognose auf die zu Spruchpunkt I. vermerkten Ausführungen. Am Erlass einer Rückkehrentscheidung bestünden offensichtlich unionsrechtliche Bedenken. Demgemäß rege der BF die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union an. 9. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, da der BF im Zuge des Aberkennungsverfahrens nicht einvernommen worden sei. So habe man ihn lediglich zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Der persönliche Eindruck sei ein wesentlicher Aspekt für die vom BFA zu treffende Entscheidung, da die Rückkehrsituation des BF nicht konkret eruiert wurde, obwohl bei der Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Herkunftsstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen sei. Hätte die Behörde zudem ihre Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, so hätte sie den BF insbesondere zu seinem Leben in Österreich und zu seinen gesetzten Maßnahmen für eine günstige Zukunftsprognose befragt. Außerdem hätte sie die Familienmitglieder als Zeugen für das Bestehen eines gemäß Artikel 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens angehört. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie keine ausreichenden Ermittlungen zur sozialen Verankerung des BF in Österreich angestellt habe. Zur ordentlichen Erstellung einer Zukunftsprognose hätte die Behörde weitere Kriterien wie die Art der Straftat, verursachte Schäden, Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, Art der Strafmaßnahme und die Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, in ihre Entscheidung einbeziehen müssen. Im Falle des BF hätte die Zukunftsprognose jedenfalls positiv ausfallen müssen. Außerdem seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, teilweise veraltet und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. verweise die Beschwerde hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes, der Gründe für die Strafzumessung und der Zukunftsprognose auf die zu Spruchpunkt römisch eins. vermerkten Ausführungen. Am Erlass einer Rückkehrentscheidung bestünden offensichtlich unionsrechtliche Bedenken. Demgemäß rege der BF die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union an.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seiner derzeitigen Lebenssituation, den Umständen der verübten Straftaten und der Situation in Syrien befragt wurde und setzte mit mündlich verkündetem Beschluss das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 vorgelegten Fragen aus. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seiner derzeitigen Lebenssituation, den Umständen der verübten Straftaten und der Situation in Syrien befragt wurde und setzte mit mündlich verkündetem Beschluss das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 vorgelegten Fragen aus.
11. Am 06.07.2023 erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil in der Rechtssache C 663/21. Der EuGH hat des Weiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.
12. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 seine Entscheidung nach dem EuGH Urteil vom 06.07.2023, C-663/21 getroffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF heißt XXXX , ist staatenlos und wurde am XXXX in XXXX , Syrien geboren. Er ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.Der BF heißt römisch 40 , ist staatenlos und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Syrien geboren. Er ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der BF hat Syrien im Alter von 11 Jahren verlassen und reiste mit seiner Mutter XXXX am 05.11.2015 nach Erteilung eines Visums der Kategorie „D“ nach Österreich, wo ihm mit Bescheid vom 26.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und wo er seither lebt. Der BF hat Syrien im Alter von 11 Jahren verlassen und reiste mit seiner Mutter römisch 40 am 05.11.2015 nach Erteilung eines Visums der Kategorie „D“ nach Österreich, wo ihm mit Bescheid vom 26.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und wo er seither lebt.
Neben seiner Mutter leben auch der Vater sowie drei Brüder und eine Schwester des BF in Österreich.
In Österreich besuchte der BF von 2016 bis 2019 die Neue Mittelschule in Gmünd und von 2019 bis 2020 die Neue Mittelschule in Wien. Er verfügt über keinen Pflichtschulabschluss. Im Jahr 2021 nahm er im Zuge einer überbetrieblichen Lehrausbildung an einem Praktikum im Lehrberuf Friseur teil. Eine abgeschlossene Lehrausbildung hat er nicht.
Seit 03.03.2022 befindet sich der BF durchgehend in Haft, im Rahmen derer er sich seit April 2023 einer Gewalttherapie unterzieht und eine Pflichtschulabschlussvorbereitung absolviert.
Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.11.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.11.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 23.08.2020 einer Person vorsätzlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zufügte, indem er diese mit einem Messer in den Rücken stach, wodurch sie eine Stichverletzung im Bereich des linken Rippenbogens auf Höhe der Achsellinie mit einer Traumatisierung der Milz und Einblutung in das Milzgewebe sowie einer Sticheröffnung der linken Brusthöhle mit Beschädigung der dem Zwerchfell anliegenden Anteile des linken Lungenlappens, erlitt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 23.08.2020 einer Person vorsätzlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zufügte, indem er diese mit einem Messer in den Rücken stach, wodurch sie eine Stichverletzung im Bereich des linken Rippenbogens auf Höhe der Achsellinie mit einer Traumatisierung der Milz und Einblutung in das Milzgewebe sowie einer Sticheröffnung der linken Brusthöhle mit Beschädigung der dem Zwerchfell anliegenden Anteile des linken Lungenlappens, erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit und die eigene Verletzung mildernd, die Tatbegehung unter Anwendung einer Waffe jedoch als erschwerend.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und § 28 StGB nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens gemäß § 389 Abs. 1 StPO verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2, Abs. 6 StPO iVm § 53 Abs. 1 und 3 StGB wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX abgesehen und die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Paragraph 28, StGB nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins und 3 StGB wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 abgesehen und die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Zeit von spätestens Anfang August 2021 bis zuletzt am 9.02.2022 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Haschisch und Marihuana (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) anderen gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. zu überlassen versuchte, und zwar in einer Vielzahl von Angriffen mehrmals pro Woche unbekannten Suchtgiftabnehmern eine nicht mehr näher feststellbare, im Zweifel die Grenzmenge (§28b SMG) nicht übersteigende Menge Haschisch und Marihuana zu einem Grammpreis von rund € 10,--, indem er über Messenger-Dienste oder Ansprechen auf der Straße die Geschäfte vereinbarte und den Abnehmern das Suchtgift gegen Entgelt übergab; am 9.02.2022 öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, und zwar auf einer zur Tatzeit von zumindest 25 Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich Yppenplatz, gegen Entgelt überlassen, nämlich einem verdeckten Ermittler zwei Baggies mit gesamt drei Gramm brutto Marihuana um € 20,--, indem er ihn aktiv ansprach ob er „etwas“ brauche und sodann das Suchtgift übergab; unbekannten Suchtgiftabnehmern 19 weitere Baggies mit gesamt 29,5 Gramm brutto Marihuana zu einem von € 10,-- pro Einheit; in der Zeit von Ende 2019 bis Anfang Februar 2022 erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar eine nicht mehr näher feststellbare Menge Haschisch und Marihuana, die er großteils selbst konsumierte, aber teilweise auch unentgeltlich Freunden überließ. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Zeit von spätestens Anfang August 2021 bis zuletzt am 9.02.2022 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Haschisch und Marihuana (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) anderen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. zu überlassen versuchte, und zwar in einer Vielzahl von Angriffen mehrmals pro Woche unbekannten Suchtgiftabnehmern eine nicht mehr näher feststellbare, im Zweifel die Grenzmenge (§28b SMG) nicht übersteigende Menge Haschisch und Marihuana zu einem Grammpreis von rund € 10,--, indem er über Messenger-Dienste oder Ansprechen auf der Straße die Geschäfte vereinbarte und den Abnehmern das Suchtgift gegen Entgelt übergab; am 9.02.2022 öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, und zwar auf einer zur Tatzeit von zumindest 25 Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich Yppenplatz, gegen Entgelt überlassen, nämlich einem verdeckten Ermittler zwei Baggies mit gesamt drei Gramm brutto Marihuana um € 20,--, indem er ihn aktiv ansprach ob er „etwas“ brauche und sodann das Suchtgift übergab; unbekannten Suchtgiftabnehmern 19 weitere Baggies mit gesamt 29,5 Gramm brutto Marihuana zu einem von € 10,-- pro Einheit; in der Zeit von Ende 2019 bis Anfang Februar 2022 erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar eine nicht mehr näher feststellbare Menge Haschisch und Marihuana, die er großteils selbst konsumierte, aber teilweise auch unentgeltlich Freunden überließ.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das großteilige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist mildernd, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und laufendem Verfahren sowie das Zusammenkommen mehrerer Vergehen hingegen als erschwerend.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.09.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2022 zur Zl. XXXX zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.09.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2022 zur Zl. römisch 40 zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und eine weitere Person am 20.02.2022 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem weiteren unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) zwei anderen Personen eine schwere Körperverletzung (§ 84 ABs. 1 StGB) absichtlich zufügten und zwar einer Person, indem sie diese mit großen Küchenmessern attackierten und mehrfach auf sie einstachen und –schlugen, sie festhielten und massiv an beiden Armen rissen bis die Oberarmknochen aus den Gelenkspfannen sprangen, wodurch sie eine rund 6 cm lange, winkelig verlaufende Schnittwunde an der rechten Stirn, eine rund 6 cm lange Schnittwunde, die sich vom linken äußeren Augenbrauenrand über das linke Augenoberlid erstreckte und mit einer Durchtrennung des Augenoberlides einherging, eine rund 6 cm lange Schnittwunde, die sich vom inneren linken Augenwinkel über den linken Anteil des Nasenflügels bis zur Nasenspitze erstreckte und mit einer knöchernen Läsion am linken Anteil der Nasenbeinpyramide und einer Verletzung des Nasenbeinknorpels einherging, sowie eine vollständige Verrenkung des rechten Oberarmes aus dem Schultergelenk, die mit etwa 3 cm großer, tief reichender knöcherner Läsionen am Oberarmkopf, einem Abriss der Gelenkslippe und teilweiser Ruptur des oberhalb der Schultergeräte verlaufenden Muskels und Zerrung des unterhalb der Schultergeräte verlaufenden Muskels und Läsion der langen Sehne des beugeseitigen Oberarmmuskels sowie einer Einblutung in die Gelenkshöhle einherging und eine vollständige Verrenkung des linken Oberarmkopfes aus dem Schultergelenk mit etwa 3 cm großer, tief reichender, knöcherner Läsionen am Oberarmkopf, Abriss der Gelenkslippe und Zerrung der oberhalb der Schultergeräte verlaufenden Muskulatur und Einblutung in die Gelenkshöhle, sohin eine an sich schwere Körperverletzung und einer länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85 Abs. 1 Z 2 StGB) in Form einer sichtbaren, ins Auge springenden narbigen Veränderung quer über den mittleren Gesichtsbereich, sohin eine auffallende Verunstaltung, nach sich zog; Einer weiteren Person, indem sie diese mit großen Küchenmessern im Kopfbereich schnitten und schlugen sowie von hinten in den Rücken stachen, wodurch sie eine 7 cm lange, längsverlaufende Schnittwunde an der linken Scheitelregion mit Eröffnung eines Schlagaderastes und starker Blutung, eine 15 mm lange Schnittwunde der linken Jochbeinregion sowie eine Stichwunde der linken Rückenregion mit einem rund 5 cm langen, nach innen verlaufenden Stichkanal, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und eine weitere Person am 20.02.2022 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem weiteren unbekannten Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) zwei anderen Personen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, ABs. 1 StGB) absichtlich zufügten und zwar einer Person, indem sie diese mit großen Küchenmessern attackierten und mehrfach auf sie einstachen und –schlugen, sie festhielten und massiv an beiden Armen rissen bis die Oberarmknochen aus den Gelenkspfannen sprangen, wodurch sie eine rund 6 cm lange, winkelig verlaufende Schnittwunde an der rechten Stirn, eine rund 6 cm lange Schnittwunde, die sich vom linken äußeren Augenbrauenrand über das linke Augenoberlid erstreckte und mit einer Durchtrennung des Augenoberlides einherging, eine rund 6 cm lange Schnittwunde, die sich vom inneren linken Augenwinkel über den linken Anteil des Nasenflügels bis zur Nasenspitze erstreckte und mit einer knöchernen Läsion am linken Anteil der Nasenbeinpyramide und einer Verletzung des Nasenbeinknorpels einherging, sowie eine vollständige Verrenkung des rechten Oberarmes aus dem Schultergelenk, die mit etwa 3 cm großer, tief reichender knöcherner Läsionen am Oberarmkopf, einem Abriss der Gelenkslippe und teilweiser Ruptur des oberhalb der Schultergeräte verlaufenden Muskels und Zerrung des unterhalb der Schultergeräte verlaufenden Muskels und Läsion der langen Sehne des beugeseitigen Oberarmmuskels sowie einer Einblutung in die Gelenkshöhle einherging und eine vollständige Verrenkung des linken Oberarmkopfes aus dem Schultergelenk mit etwa 3 cm großer, tief reichender, knöcherner Läsionen am Oberarmkopf, Abriss der Gelenkslippe und Zerrung der oberhalb der Schultergeräte verlaufenden Muskulatur und Einblutung in die Gelenkshöhle, sohin eine an sich schwere Körperverletzung und einer länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) in Form einer sichtbaren, ins Auge springenden narbigen Veränderung quer über den mittleren Gesichtsbereich, sohin eine auffallende Verunstaltung, nach sich zog; Einer weiteren Person, indem sie diese mit großen Küchenmessern im Kopfbereich schnitten und schlugen sowie von hinten in den Rücken stachen, wodurch sie eine 7 cm lange, längsverlaufende Schnittwunde an der linken Scheitelregion mit Eröffnung eines Schlagaderastes und starker Blutung, eine 15 mm lange Schnittwunde der linken Jochbeinregion sowie eine Stichwunde der linken Rückenregion mit einem rund 5 cm langen, nach innen verlaufenden Stichkanal, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt.
Das Gericht wertete bei der Strafzumessung das Geständnis als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und Vergehen hingegen als erschwerend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit, zur Herkunft des BF, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 4-5) in Zusammenschau mit dem im Original vorgelegten syrischen Reisepass (AS 27) und der in englischer Sprache vorgelegten Übersetzung der Geburtsurkunde (AS 55).
Die festgestellte Muttersprache und seine guten Kenntnisse der deutschen Sprache folgen aus den Angaben des BF und der Verwendung dieser beiden Sprachen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 2, 5).
Dass der BF gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich einreiste und seine Eltern und Geschwister in Österreich leben, folgt aus dem Verwaltungsakt und aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 7).
Der Schulbesuch des BF in Österreich ergibt sich aus den vorgelegten Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen, den Jahreszeugnissen und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 5). Aus den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 5) und der vorgelegten Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs des „Jugendcollege AMS Wien“ mit den Zielen „Integration in den Arbeitsmarkt und/oder Pflichtschulabschluss (Teilprüfungen) und/oder Integrationsprüfung B1“ sowie der Teilnahme an einem Praktikum im Rahmen einer überbetrieblichen Lehrausbildung folgt, dass der BF weder über einen Pflichtschulabschluss noch über eine (abgeschlossene) Lehrausbildung verfügt.
Dass sich der BF seit 03.03.2022 in Haft befindet, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Justizanstalt XXXX (AS 81). Dass er sich dort einer Gewalttherapie unterzieht und an einer Vorbereitung für den Pflichtschulabschluss teilnimmt folgt aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 8, 11).Dass sich der BF seit 03.03.2022 in Haft befindet, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Justizanstalt römisch 40 (AS 81). Dass er sich dort einer Gewalttherapie unterzieht und an einer Vorbereitung für den Pflichtschulabschluss teilnimmt folgt aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 8, 11).
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den im Verwaltungsakt betreffend das Asylaberkennungsverfahren einliegenden Strafurteilen (vgl. AS 51ff., AS 115ff. und AS 125ff.) und der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den im Verwaltungsakt betreffend das Asylaberkennungsverfahren einliegenden Strafurteilen vergleiche AS 51ff., AS 115ff. und AS 125ff.) und der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur Fortsetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2023, XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2023, römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.
Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache Zl. C-663/21 erlassen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.
Zu Spruchteil B)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise wie folgt:
„Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;Paragraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) …
(2a) …
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) …“
„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) …“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) …Paragraph 2, (1) …
(2) …
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) …“
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.11.2020, XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022, XXXX , wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG schuldig gesprochen. Wiederum mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.09.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sohin ist er straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden, sodass § 7 Abs. 3 in seinem Fall nicht anwendbar ist. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.11.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig gesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022, römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG schuldig gesprochen. Wiederum mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.09.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen. Sohin ist er straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden, sodass Paragraph 7, Absatz 3, in seinem Fall nicht anwendbar ist.
3.1.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1. Z 4 AsylG abzuerkennen ist.3.1.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuerkennen ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).
Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor:
„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“
Diese Frage wurde mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet:
„Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“„"Art". 14 Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“
In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)
Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
Im vorliegenden Fall kommen als rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB die Verurteilung des BF vom 10.11.2020 wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB sowie die Verurteilung vom 08.09.2022 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese Straftaten zu prüfen, ob sie jeweils für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.Im vorliegenden Fall kommen als rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB die Verurteilung des BF vom 10.11.2020 wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie die Verurteilung vom 08.09.2022 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese Straftaten zu prüfen, ob sie jeweils für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).
Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF durch ein Schöffengericht am 10.11.2020 wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB ist festzuhalten, dass dieses Delikt in der Qualifikation des Abs. 4 einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Da jedoch aufgrund des Alters des BF bei Tatbegehung § 5 Z 4 JGG zur Anwendung gelangte, halbierte sich das Höchstmaß der Strafandrohung und die Mindeststrafe von sechs Monaten entfiel, sodass im Ergebnis ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten zur Anwendung gelangte und über den BF eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass sich die tatsächlich über den BF verhängte Strafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens befindet. Das Landesgericht für Strafsachen ging im Zweifel von einem bedingten Vorsatz der Angeklagten aus, welche sich gegenseitig Verletzungen zufügten. Der Zweitangeklagte wurde unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, da er den BF wenn auch nur fahrlässig am Körper schwer zu verletzen versuchte, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und ihn mit Gewalt zu einer Duldung nötigte, indem er ihn gewaltsam auf das Bett drückte um ihn am Verlassen der Wohnung zu hindern. Die bisherige Unbescholtenheit und die eigene Verletzung des BF wurden als mildernd gewertet, die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe hingegen als erschwerend. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das BVwG zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen nicht den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 noch nicht erreicht ist. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF durch ein Schöffengericht am 10.11.2020 wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB ist festzuhalten, dass dieses Delikt in der Qualifikation des Absatz 4, einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Da jedoch aufgrund des Alters des BF bei Tatbegehung Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zur Anwendung gelangte, halbierte sich das Höchstmaß der Strafandrohung und die Mindeststrafe von sechs Monaten entfiel, sodass im Ergebnis ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten zur Anwendung gelangte und über den BF eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass sich die tatsächlich über den BF verhängte Strafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens befindet. Das Landesgericht für Strafsachen ging im Zweifel von einem bedingten Vorsatz der Angeklagten aus, welche sich gegenseitig Verletzungen zufügten. Der Zweitangeklagte wurde unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen, da er den BF wenn auch nur fahrlässig am Körper schwer zu verletzen versuchte, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und ihn mit Gewalt zu einer Duldung nötigte, indem er ihn gewaltsam auf das Bett drückte um ihn am Verlassen der Wohnung zu hindern. Die bisherige Unbescholtenheit und die eigene Verletzung des BF wurden als mildernd gewertet, die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe hingegen als erschwerend. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das BVwG zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen nicht den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 noch nicht erreicht ist.
Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des BF am 08.09.2022 durch ein Schöffengericht wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB stand dem Strafgericht wiederum unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB und § 5 Z 4 JGG ein Strafrahmen von bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zur Verfügung und über den BF wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022 zu XXXX eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die verhängte Strafe befindet sich wiederum im unteren Drittel des Strafrahmens. Der BF hat am 20.02.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Mittätern (§ 12 StGB) zwei Personen absichtlich schwer am Körper verletzt (§ 84 Abs.1 StGB). Die Attacken erfolgten im Zuge des Verkaufs von Cannabiskraut an diese zwei Personen. Die Opfer kauften Cannabiskraut und bezahlten es erst zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag, wodurch der BF und ein Mittäter das Gefühl hatten „über den Tisch gezogen“ worden zu sein. Im Zuge der Geldübergabe zog der BF schließlich ein Küchenmesser mit fünfzehn cm langer Klinge und stach auf den Kopf eines Opfers ein. Das andere Opfer wurde im Zuge der Tätlichkeiten von mehreren Personen an den Armen gepackt und so fest daran gerissen, dass seine Schultergelenke auskugelten. In dem Moment stach der BF nochmals gezielt zu und fügte dem Opfer eine Schnittwunde quer über sein Gesicht zu (vgl. S. 8 des Strafurteils vom 08.09.2022). Das Gericht wertete das Geständnis des BF als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und Vergehen als erschwerend. Mit dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist ein besonders wichtiges Rechtsgut verletzt worden und es handelt sich bei absichtlich schwerer Körperverletzung (die zudem eine Dauerfolge nach sich zieht) vor allem in Anbetracht der konkreten Tatumstände, also der Zufügung von Stich- und Schnittwunden aufgrund einer verspätet beglichenen Geldschuld im Rahmen eines Suchtmittelgeschäftes um eine jener Straftaten, die die Rechtsordnung in Österreich am stärksten beeinträchtigt. Die besondere Schwere folgt etwa auch aus dem Zustechen im Kopfbereich und aus dem Umstand, dass der BF gezielt zustach. Die Folgen der Tat sind nicht bloß unerheblich und im Falle der zurückbleibenden Narbe (auffallende Verunstaltung) im Gesicht eines Opfers zudem dauerhaft. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das BVwG daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erreicht ist. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des BF am 08.09.2022 durch ein Schöffengericht wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB stand dem Strafgericht wiederum unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG ein Strafrahmen von bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zur Verfügung und über den BF wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2022 zu römisch 40 eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die verhängte Strafe befindet sich wiederum im unteren Drittel des Strafrahmens. Der BF hat am 20.02.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Mittätern (Paragraph 12, StGB) zwei Personen absichtlich schwer am Körper verletzt (Paragraph 84, Absatz eins, StGB). Die Attacken erfolgten im Zuge des Verkaufs von Cannabiskraut an diese zwei Personen. Die Opfer kauften Cannabiskraut und bezahlten es erst zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag, wodurch der BF und ein Mittäter das Gefühl hatten „über den Tisch gezogen“ worden zu sein. Im Zuge der Geldübergabe zog der BF schließlich ein Küchenmesser mit fünfzehn cm langer Klinge und stach auf den Kopf eines Opfers ein. Das andere Opfer wurde im Zuge der Tätlichkeiten von mehreren Personen an den Armen gepackt und so fest daran gerissen, dass seine Schultergelenke auskugelten. In dem Moment stach der BF nochmals gezielt zu und fügte dem Opfer eine Schnittwunde quer über sein Gesicht zu vergleiche S. 8 des Strafurteils vom 08.09.2022). Das Gericht wertete das Geständnis des BF als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und Vergehen als erschwerend. Mit dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist ein besonders wichtiges Rechtsgut verletzt worden und es handelt sich bei absichtlich schwerer Körperverletzung (die zudem eine Dauerfolge nach sich zieht) vor allem in Anbetracht der konkreten Tatumstände, also der Zufügung von Stich- und Schnittwunden aufgrund einer verspätet beglichenen Geldschuld im Rahmen eines Suchtmittelgeschäftes um eine jener Straftaten, die die Rechtsordnung in Österreich am stärksten beeinträchtigt. Die besondere Schwere folgt etwa auch aus dem Zustechen im Kopfbereich und aus dem Umstand, dass der BF gezielt zustach. Die Folgen der Tat sind nicht bloß unerheblich und im Falle der zurückbleibenden Narbe (auffallende Verunstaltung) im Gesicht eines Opfers zudem dauerhaft. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das BVwG daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erreicht ist.
Zu prüfen bleibt daher, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus:
„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.
Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.
Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Der BF wurde mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben verurteilt. Erstmals sprach ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.11.2020 der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Neuerlich wurde der BF am 08.09.2022 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt. Dieses Mal aufgrund absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und § 87 Abs. 1 StGB und über den BF wurde eine Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt. Zwar legte der BF ein Geständnis ab, welches im Rahmen der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde, doch wirkten die bereits einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und Vergehen erschwerend. Der BF wurde also erneut straffällig in Bezug auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Er hat mit der Verwirklichung des § 87 Abs. 1 StGB eine selbstständige Qualifikation des § 83 Abs. 1 StGB erfüllt, die sich verglichen zur vorangehenden Verurteilung am 10.11.2020 nach § 84 Abs. 4 StGB aufgrund der auf der Vorsatzseite gegebenen Absichtlichkeit durch einen nochmals gesteigerten Unwert auszeichnet. Vor allem aber führte der BF bei einem der Opfer auch eine schwere Dauerfolge (§ 84 Abs. 2 erster Fall StGB) herbei, wobei es sich um eine unselbstständige Qualifikation des § 87 StGB handelt mit der wiederum ein deutlich höherer Unwert und eine erhöhte Strafandrohung einhergehen. Anzumerken ist dabei, dass der BF wiederum mittels einer Waffe und zwar einem Messer die strafbaren Handlungen ausführte. Der BF wurde mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben verurteilt. Erstmals sprach ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.11.2020 der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Neuerlich wurde der BF am 08.09.2022 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt. Dieses Mal aufgrund absichtlich schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und Paragraph 87, Absatz eins, StGB und über den BF wurde eine Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt. Zwar legte der BF ein Geständnis ab, welches im Rahmen der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde, doch wirkten die bereits einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und Vergehen erschwerend. Der BF wurde also erneut straffällig in Bezug auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Er hat mit der Verwirklichung des Paragraph 87, Absatz eins, StGB eine selbstständige Qualifikation des Paragraph 83, Absatz eins, StGB erfüllt, die sich verglichen zur vorangehenden Verurteilung am 10.11.2020 nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB aufgrund der auf der Vorsatzseite gegebenen Absichtlichkeit durch einen nochmals gesteigerten Unwert auszeichnet. Vor allem aber führte der BF bei einem der Opfer auch eine schwere Dauerfolge (Paragraph 84, Absatz 2, erster Fall StGB) herbei, wobei es sich um eine unselbstständige Qualifikation des Paragraph 87, StGB handelt mit der wiederum ein deutlich höherer Unwert und eine erhöhte Strafandrohung einhergehen. Anzumerken ist dabei, dass der BF wiederum mittels einer Waffe und zwar einem Messer die strafbaren Handlungen ausführte.
Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist jedoch auch im persönlichen Verhalten des BF zu erblicken, welches seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 14.03.2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zugrunde liegt. Diese beruhen nicht auf einer einzelnen Tathandlung. Der BF hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum von spätestens Anfang August 2021 bis zuletzt am 09. Februar 2022 in einer Vielzahl von Angriffen mehrmals pro Woche Suchtgift (Haschisch und Marihuana) gegen Entgelt übergeben, wenngleich auch eine im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigende Menge. Am 09.02.2022 überließ er Suchtgift gegen Entgelt an einen verdeckten Ermittler und an weitere unbekannte Suchtgiftabnehmer an einer zur Tatzeit von zumindest 25 Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche. Darüber hinaus hat er in der Zeit von Ende 2019 bis Anfang Februar 2022 Haschisch und Marihuana erworben, besessen und anderen überlassen und zwar eine nicht mehr näher feststellbare Menge, die er großteils selbst konsumierte, teilweise aber auch unentgeltlich Freunden überließ. Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist jedoch auch im persönlichen Verhalten des BF zu erblicken, welches seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 14.03.2022 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG, 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG zugrunde liegt. Diese beruhen nicht auf einer einzelnen Tathandlung. Der BF hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum von spätestens Anfang August 2021 bis zuletzt am 09. Februar 2022 in einer Vielzahl von Angriffen mehrmals pro Woche Suchtgift (Haschisch und Marihuana) gegen Entgelt übergeben, wenngleich auch eine im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigende Menge. Am 09.02.2022 überließ er Suchtgift gegen Entgelt an einen verdeckten Ermittler und an weitere unbekannte Suchtgiftabnehmer an einer zur Tatzeit von zumindest 25 Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche. Darüber hinaus hat er in der Zeit von Ende 2019 bis Anfang Februar 2022 Haschisch und Marihuana erworben, besessen und anderen überlassen und zwar eine nicht mehr näher feststellbare Menge, die er großteils selbst konsumierte, teilweise aber auch unentgeltlich Freunden überließ. Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556).
Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Diesbezüglich ist zu betonen, dass der BF vor allem im Hinblick auf seine strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben keine Reue hat erkennen lassen. Der BF gab auf Nachfrage hin an, dass er heute über seine Verurteilungen „nicht gut“ denke und bejahte auch die Frage, ob es ihm leid tue, was er gemacht habe (VH-Protokoll S. 6). Der Rechtsvertreter führte aus, dass der BF in den Beratungen schon Reue zeige und es scheine, dass er die Folgen seiner Taten verstanden habe (VH-Protokoll S. 15). Dem kann das BVwG jedoch nicht folgen. Nach Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, gab der BF an, dass er bei der dritten Straftat nur dabei gewesen sei und niemanden verletzt habe. Es gäbe Zeugen. Die erkennende Richterin fragte, ob er damit sagen wolle, dass er diese Straftaten nicht verübt habe und der BF bejahte dies. Der BF hat sich am 08.09.2022 in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens für schuldig im Sinne der Anklageschrift erklärt und die Straftaten gestanden. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er hingegen an, dass ihm der Anwalt erklärt habe, dass ihm der Richter nicht glauben werde, wenn er sage, dass er es nicht gewesen sei. Die Taten seien vom freigesprochenen Drittangeklagten verübt worden. Auf die Frage, ob er erklären könne woher seine Gewaltbereitschaft stamme, führte er neuerlich aus, dass er nur dabei gewesen sei und niemanden abgestochen habe (VH-Protokoll S. 11). Auch die Ausführungen des BF hinsichtlich seines Drogenkonsums während der Haft waren widersprüchlich und konnten kein glaubwürdiges Bild seiner Person vermitteln. So gab er an, dass er seit 2020 bis zu seiner Verhaftung Drogen konsumiert habe. Die Frage, ob er während seiner Haft Cannabiskraut/-harz konsumiert habe, verneinte er zuerst mit den Worten „Nein, im Gefängnis nicht“. Konfrontiert mit dem Abtretungsbericht, wonach er in der Justizanstalt XXXX jemanden angestiftet haben soll Cannabis zu besorgen und über die Gefängnismauern zu werfen, dem offensichtlichen Konsum desselben und die Vorfindung bei der Durchsuchung der Zelle bejahte der BF wiederum den Cannabiskonsum im Gefängnis. Nachgefragt warum er es dann zuerst verneinte, gab er an lediglich die Justizanstalt XXXX gemeint zu haben, wo er keine (Anm. Drogen) konsumiert habe. Zudem waren auch die Ausführungen des BF zur – laut eigenen Angaben seit April 2023 – laufenden Gewalttherapie und dem aus den Verurteilungen Gelernten, als karg anzusehen, wenn er sich darauf beschränkt, dass er gelernt habe, dass man „niemanden abstechen soll“ oder „man lieber mit den Händen nicht angreifen sollte und ruhig bleiben muss“. Zudem bejahte er auch die Frage, ob es eine Gewalttherapie brauche um zu wissen, dass man auf niemanden mit einem Messer einstechen soll (VH-Protokoll S. 12-13). In einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des BF konnte beim BVwG nicht der Eindruck gewonnen werden, dass ein Schuldbewusstsein nunmehr gegeben wäre. Reue, insbesondere hinsichtlich jener Straftaten, welche dem BF in der Hauptverhandlung am 08.09.2022 zur Last gelegt wurden (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und § 87 Abs. 1 StGB), liegt nicht vor, wenn der BF deren Begehung nun gänzlich negiert. Auch im Hinblick auf seine Erstverurteilung wegen schwerer Körperverletzung kann keine wirkliche Reue erkannt werden, zumal im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG der Eindruck entstand, dass er seinen Messerangriff durch einen angeblichen Vergewaltigungsversuch und Schläge seines Gegenübers zu rechtfertigen versuchte (VH-Protokoll S. 11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitangeklagte unter anderem wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, jedoch nicht wegen eines Sexualdeliktes. Insgesamt waren die Aussagen des BF konfrontiert mit seinen Taten vor allem durch Ausflüchte oder überhaupt durch Leugnung gezeichnet. Es war auch nicht zu erkennen, dass er nunmehr dem Konsum und Verkauf von Suchtmitteln nach dem SMG (Cannabis) abgeschworen hätte oder diesbezüglich Einsicht zeigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der BF anführte sich mangels freier Plätze derzeit keiner Suchttherapie zu unterziehen. Im Übrigen ist bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) und es ist angesichts des offenbar (versuchten) fortgesetzten Suchtmittelkonsums in Strafhaft wie er sich aus dem Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX (AS 105) und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 12-13) ergibt von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Ebenso wenig kann von einer allfälligen Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als Friseur nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel geschlossen werden, zumal der BF seinen Drogenverkauf in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit Geldmangel begründete (VH-Protokoll S. 12) und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein solcher durch den (neuerlichen) Bezug einer Lehrlingsentschädigung bzw. einer Praktikumsvergütung im Lehrberuf Friseur beseitigt wäre. Der BF kann auch keinen Pflichtschulabschluss vorweisen, sodass er in seinen Erwerbsmöglichkeiten überhaupt stark eingeschränkt ist. Hinzutritt, dass auch die Familie des BF, bei der er wohnhaft war und er finanziell zu Miete und Einkauf beizutragen hatte, von staatlichen (Sozial)leistungen abhängig ist (VH-Protokoll S. 7). Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Diesbezüglich ist zu betonen, dass der BF vor allem im Hinblick auf seine strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben keine Reue hat erkennen lassen. Der BF gab auf Nachfrage hin an, dass er heute über seine Verurteilungen „nicht gut“ denke und bejahte auch die Frage, ob es ihm leid tue, was er gemacht habe (VH-Protokoll S. 6). Der Rechtsvertreter führte aus, dass der BF in den Beratungen schon Reue zeige und es scheine, dass er die Folgen seiner Taten verstanden habe (VH-Protokoll S. 15). Dem kann das BVwG jedoch nicht folgen. Nach Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, gab der BF an, dass er bei der dritten Straftat nur dabei gewesen sei und niemanden verletzt habe. Es gäbe Zeugen. Die erkennende Richterin fragte, ob er damit sagen wolle, dass er diese Straftaten nicht verübt habe und der BF bejahte dies. Der BF hat sich am 08.09.2022 in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens für schuldig im Sinne der Anklageschrift erklärt und die Straftaten gestanden. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er hingegen an, dass ihm der Anwalt erklärt habe, dass ihm der Richter nicht glauben werde, wenn er sage, dass er es nicht gewesen sei. Die Taten seien vom freigesprochenen Drittangeklagten verübt worden. Auf die Frage, ob er erklären könne woher seine Gewaltbereitschaft stamme, führte er neuerlich aus, dass er nur dabei gewesen sei und niemanden abgestochen habe (VH-Protokoll S. 11). Auch die Ausführungen des BF hinsichtlich seines Drogenkonsums während der Haft waren widersprüchlich und konnten kein glaubwürdiges Bild seiner Person vermitteln. So gab er an, dass er seit 2020 bis zu seiner Verhaftung Drogen konsumiert habe. Die Frage, ob er während seiner Haft Cannabiskraut/-harz konsumiert habe, verneinte er zuerst mit den Worten „Nein, im Gefängnis nicht“. Konfrontiert mit dem Abtretungsbericht, wonach er in der Justizanstalt römisch 40 jemanden angestiftet haben soll Cannabis zu besorgen und über die Gefängnismauern zu werfen, dem offensichtlichen Konsum desselben und die Vorfindung bei der Durchsuchung der Zelle bejahte der BF wiederum den Cannabiskonsum im Gefängnis. Nachgefragt warum er es dann zuerst verneinte, gab er an lediglich die Justizanstalt römisch 40 gemeint zu haben, wo er keine Anmerkung Drogen) konsumiert habe. Zudem waren auch die Ausführungen des BF zur – laut eigenen Angaben seit April 2023 – laufenden Gewalttherapie und dem aus den Verurteilungen Gelernten, als karg anzusehen, wenn er sich darauf beschränkt, dass er gelernt habe, dass man „niemanden abstechen soll“ oder „man lieber mit den Händen nicht angreifen sollte und ruhig bleiben muss“. Zudem bejahte er auch die Frage, ob es eine Gewalttherapie brauche um zu wissen, dass man auf niemanden mit einem Messer einstechen soll (VH-Protokoll S. 12-13). In einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des BF konnte beim BVwG nicht der Eindruck gewonnen werden, dass ein Schuldbewusstsein nunmehr gegeben wäre. Reue, insbesondere hinsichtlich jener Straftaten, welche dem BF in der Hauptverhandlung am 08.09.2022 zur Last gelegt wurden (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und Paragraph 87, Absatz eins, StGB), liegt nicht vor, wenn der BF deren Begehung nun gänzlich negiert. Auch im Hinblick auf seine Erstverurteilung wegen schwerer Körperverletzung kann keine wirkliche Reue erkannt werden, zumal im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG der Eindruck entstand, dass er seinen Messerangriff durch einen angeblichen Vergewaltigungsversuch und Schläge seines Gegenübers zu rechtfertigen versuchte (VH-Protokoll S. 11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitangeklagte unter anderem wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen wurde, jedoch nicht wegen eines Sexualdeliktes. Insgesamt waren die Aussagen des BF konfrontiert mit seinen Taten vor allem durch Ausflüchte oder überhaupt durch Leugnung gezeichnet. Es war auch nicht zu erkennen, dass er nunmehr dem Konsum und Verkauf von Suchtmitteln nach dem SMG (Cannabis) abgeschworen hätte oder diesbezüglich Einsicht zeigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der BF anführte sich mangels freier Plätze derzeit keiner Suchttherapie zu unterziehen. Im Übrigen ist bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) und es ist angesichts des offenbar (versuchten) fortgesetzten Suchtmittelkonsums in Strafhaft wie er sich aus dem Abtretungsbericht der Polizeiinspektion römisch 40 (AS 105) und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 12-13) ergibt von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Ebenso wenig kann von einer allfälligen Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als Friseur nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel geschlossen werden, zumal der BF seinen Drogenverkauf in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit Geldmangel begründete (VH-Protokoll S. 12) und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein solcher durch den (neuerlichen) Bezug einer Lehrlingsentschädigung bzw. einer Praktikumsvergütung im Lehrberuf Friseur beseitigt wäre. Der BF kann auch keinen Pflichtschulabschluss vorweisen, sodass er in seinen Erwerbsmöglichkeiten überhaupt stark eingeschränkt ist. Hinzutritt, dass auch die Familie des BF, bei der er wohnhaft war und er finanziell zu Miete und Einkauf beizutragen hatte, von staatlichen (Sozial)leistungen abhängig ist (VH-Protokoll S. 7).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der BF seit 03.03.2022 (Anfragebeantwortung der JA XXXX , AS 81) durchgehend in Haft befindet, kann gegenwärtig keine Phase des Wohlverhaltens gewürdigt werden, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine tatsächliche, gegenwärtige erhebliche Gefahr mehr darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der BF seit 03.03.2022 (Anfragebeantwortung der JA römisch 40 , AS 81) durchgehend in Haft befindet, kann gegenwärtig keine Phase des Wohlverhaltens gewürdigt werden, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine tatsächliche, gegenwärtige erhebliche Gefahr mehr darstellen würde.
In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).
Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz und der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben besteht (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0223) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für diese Grundinteressen der Allgemeinheit Österreich ausgeht. Angesichts dessen, dass der BF bereits mit Urteil vom 10.11.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung verurteilt wurde und ihn auch die Verhängung und Verbüßung einer zumindest teilweise unbedingten Freiheitsstrafe nicht davon abhalten konnte, weiteres strafrechtliches Fehlverhalten im Bereich der Suchtmittel- und Körperverletzungsdelikte zu setzen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des BF in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz und der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben besteht vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0223) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für diese Grundinteressen der Allgemeinheit Österreich ausgeht. Angesichts dessen, dass der BF bereits mit Urteil vom 10.11.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung verurteilt wurde und ihn auch die Verhängung und Verbüßung einer zumindest teilweise unbedingten Freiheitsstrafe nicht davon abhalten konnte, weiteres strafrechtliches Fehlverhalten im Bereich der Suchtmittel- und Körperverletzungsdelikte zu setzen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des BF in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig.
Sohin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist. Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).
Im Fall des BF ist § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt II. 3.1.2. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Im Fall des BF ist Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt römisch zwei. 3.1.2. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. § 57 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.3.1. Paragraph 57, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. …
...“
3.3.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom BF weder behauptet wurden noch amtswegig hervorgekommen sind.
3.3.3. Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 klar, dass kein Ausspruch über § 57 AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im unangefochten gebliebenen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG IVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist, war dieser Spruchpunkt im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.3.3.3. Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 klar, dass kein Ausspruch über Paragraph 57, AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im unangefochten gebliebenen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG römisch vier m Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist, war dieser Spruchpunkt im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.
3.3.4. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
AsylG 2005:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. ...
…
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) ...
...“
Fremdenpolizeigesetz (FPG):
„Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) ... Paragraph 52, (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ...
...
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ...
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...
(3) ...
...
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ...
...“
3.3.5. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. Rz 107ff). 3.3.5. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche Rz 107ff).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylaberkennung Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit Körperverletzung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsrecht VerfahrensfortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W135.2269790.1.01Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024