TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/10 L524 2278171-1

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Veröffentlicht am 10.01.2024
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Entscheidungsdatum

10.01.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L524 2278171-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III., V. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste Anfang 2003 in Österreich ein. Zuletzt wurde ihm der bis 02.08.2020 gültige Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt.

Am 17.08.2021 und am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Hinblick auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 21.08.2023, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 21.08.2023, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 09.11.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der 40-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde im Landkreis XXXX in der türkischen Provinz Yozgat geboren. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer zuletzt in Ankara. Die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Ankara. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter regelmäßig telefonisch in Kontakt. Sollte der Kontakt zu den beiden in der Türkei lebenden Geschwistern tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen zugrunde, welches eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde. Der 40-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde im Landkreis römisch 40 in der türkischen Provinz Yozgat geboren. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer zuletzt in Ankara. Die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Ankara. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter regelmäßig telefonisch in Kontakt. Sollte der Kontakt zu den beiden in der Türkei lebenden Geschwistern tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen zugrunde, welches eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde.

Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei neun Jahre die Schule (fünf Jahre Volksschule und vier Jahre Hauptschule). Im Anschluss absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre zum Drucker. Der Beschwerdeführer spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 im Alter von etwa 20 Jahren nach Österreich, um hier mit seiner Ehegattin eine Familie zu gründen. Der Beschwerdeführer war seither bis 02.08.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über einen bis 02.08.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Der Beschwerdeführer verfügt über ein bis 08.12.2021 gültiges türkisches Reisedokument.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise, abgesehen von einem etwa zweijährigen Aufenthalt in der Türkei zur Ableistung des Wehrdiensts und regelmäßigen urlaubsbedingten Unterbrechungen, durchgehend in Österreich auf.

Der Besuch von Deutschkursen nach seiner Einreise ist nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2 und für den Alltagsgebrauch hinreichende Wortschatzkenntnisse der deutschen Sprache, die er infolge seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erworben hat.

Der Beschwerdeführer war von 21.07.2003 bis 13.02.2004, von 25.10.2004 bis 24.11.2004, von 18.08.2007 bis 22.08.2008, von 25.08.2008 bis 06.02.2016, von 27.02.2016 bis 31.03.2016 geringfügig, am 04.03.2017 geringfügig, von 24.03.2017 bis 25.03.2017 geringfügig, von 13.05.2017 bis 14.05.2017 geringfügig, von 28.10.2017 bis 29.10.2017 geringfügig, am 31.10.2017 geringfügig, am 11.11.2017 geringfügig, von 07.05.2018 bis 09.01.2019 und von 14.07.2020 bis 31.10.2021 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Im Zeitraum von 05.06.2010 bis 04.10.2010 und von 07.03.2014 bis 06.07.2014 bezog der Beschwerdeführer pauschales Kinderbetreuungsgeld und von 10.02.2016 bis 18.02.2016 kurzzeitig Krankengeld.

In den Zeiträumen ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis von 19.02.2004 bis 07.07.2004, von 19.02.2016 bis 21.04.2016, von 03.05.2016 bis 26.09.2016, von 27.01.2019 bis 02.02.2019 und von 23.02.2019 bis 13.09.2019 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und in den Zeiträumen von 08.07.2004 bis 24.10.2004, von 16.07.2007 bis 17.08.2007, von 27.09.2016 bis 06.05.2018, von 14.09.2019 bis 11.01.2020 und von 01.02.2020 bis 01.06.2020 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.

Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen vor. Der Beschwerdeführer verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Er geht hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er hat in Österreich mit Ausnahme der Absolvierung eines achtstündigen Erste-Hilfe-Kurses am 30.09.2015 keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht.

Er verfügt auf Grund seiner Anhaltung in Strafhaft weder über ein Einkommen noch Ersparnisse. Der Beschwerdeführer hat Schulden in der Höhe von etwa € 35.000,00 bis € 40.000,00. Der Beschwerdeführer verfügt für die Zeit nach seiner Haftentlassung über keine Einstellungszusage.

In Österreich leben die Ehegattin, ein volljähriger Sohn und zwei minderjährige Töchter. Die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers besitzen die österreichische Staatsangehörigkeit, wobei die Ehegattin diese spätestens Anfang 2003 erlangte. Der Beschwerdeführer lebte mit diesen Personen vor der Verbüßung seiner (derzeitigen) Haftstrafen die überwiegende Zeit in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Ehegattin die elterliche Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder. Die Ehegattin kümmert sich während des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers um die beiden minderjährigen Kinder. Die Ehegattin geht seit Ende September 2023 keiner Beschäftigung mehr nach. Der Beschwerdeführer steht mit der Ehegattin und seinen Kindern regelmäßig in Kontakt. Er erhält während der Anhaltung in der Strafhaft immer wieder von seiner Ehegattin und seinen Kindern Besuch und nutzt die ihm zugestandenen Termine für Ausgänge zum Aufsuchen seiner Familie.

Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Gelenksschmerzen gesund und leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Die Gelenksschmerzen werden medikamentös therapiert. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.08.2019, XXXX , wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020, XXXX , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.05.2022, XXXX , widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.08.2019, römisch 40 , wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2020, römisch 40 , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Die zunächst bedingte Nachsicht der Strafe wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.05.2022, römisch 40 , widerrufen.

Der Beschwerdeführer hat im Februar 2019 mit einer abgesondert verfolgten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) einen Mann mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Betreten eines Laufhauses genötigt, indem sie den Mann zur Seite stießen und in die Ecke drängten. Ferner hat der Beschwerdeführer alleine im Mai 2019 eine falsche Urkunde, nämlich eine nachgemachte Begutachtungsplakette über die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG lautend auf ein im Urteil konkret bezeichnetes behördliches Kennzeichen, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der erfolgten Untersuchung seines Kraftfahrzeugs auf seine Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit, gebraucht, indem er mit seinem Kraftfahrzeug, auf welchem die Begutachtungsplakette angebracht war, eine Fahrt auf öffentlichen Verkehrswegen unternahm und die Begutachtungsplakette im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die ihn anhaltenden Polizeibeamten vorwies, wobei er die im § 223 StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Bezug auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, beging. Der Beschwerdeführer hat im Februar 2019 mit einer abgesondert verfolgten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) einen Mann mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Betreten eines Laufhauses genötigt, indem sie den Mann zur Seite stießen und in die Ecke drängten. Ferner hat der Beschwerdeführer alleine im Mai 2019 eine falsche Urkunde, nämlich eine nachgemachte Begutachtungsplakette über die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach Paragraph 57 a, KFG lautend auf ein im Urteil konkret bezeichnetes behördliches Kennzeichen, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der erfolgten Untersuchung seines Kraftfahrzeugs auf seine Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit, gebraucht, indem er mit seinem Kraftfahrzeug, auf welchem die Begutachtungsplakette angebracht war, eine Fahrt auf öffentlichen Verkehrswegen unternahm und die Begutachtungsplakette im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die ihn anhaltenden Polizeibeamten vorwies, wobei er die im Paragraph 223, StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Bezug auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, beging.

Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und als erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020, XXXX , wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Die zunächst bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.05.2022, XXXX , widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2020, römisch 40 , wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Die zunächst bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.05.2022, römisch 40 , widerrufen.

Der Beschwerdeführer hat im Mai 2020, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B sowie Munition besessen, obwohl ihm dies seit 20.12.2017 gemäß § 12 WaffG verboten war, und zwar eine nicht registrierte Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole MAUSER Mod. 80 SA Cal. 9 mm Parabellum mit der Nummer 131078 samt 14 Stück Patronen 9 mm der Marke LUGER. Der Beschwerdeführer hat im Mai 2020, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B sowie Munition besessen, obwohl ihm dies seit 20.12.2017 gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war, und zwar eine nicht registrierte Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole MAUSER Mod. 80 SA Cal. 9 mm Parabellum mit der Nummer 131078 samt 14 Stück Patronen 9 mm der Marke LUGER.

Bei der Strafzumessung wurden als mildernd ein volles Geständnis (eingangs der Hauptverhandlung), als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der schnelle Rückfall berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.08.2020, XXXX , mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 15.12.2020, XXXX , wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei es sich hierbei um eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020, XXXX , handelt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von 16 Monaten wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.05.2022, XXXX , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.08.2020, römisch 40 , mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 15.12.2020, römisch 40 , wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei es sich hierbei um eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2020, römisch 40 , handelt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von 16 Monaten wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.05.2022, römisch 40 , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Bei den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten haben der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter im April 2020 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12) eine dritte Person durch gefährliche Drohung zu einer Handlung und einer Unterlassung genötigt bzw. zu nötigen versucht, indem sie Bei den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten haben der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter im April 2020 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12,) eine dritte Person durch gefährliche Drohung zu einer Handlung und einer Unterlassung genötigt bzw. zu nötigen versucht, indem sie

- die am Weg ins Spital befindliche Person in der Nähe des Krankenhauses XXXX durch abruptes Abbremsen mit ihrem Kfz zum Anhalten zwangen, wobei sie die Nötigung begingen, indem sie zumindest mit einer Verletzung am Körper drohten und - die am Weg ins Spital befindliche Person in der Nähe des Krankenhauses römisch 40 durch abruptes Abbremsen mit ihrem Kfz zum Anhalten zwangen, wobei sie die Nötigung begingen, indem sie zumindest mit einer Verletzung am Körper drohten und

- ausstiegen und die Person eindringlich aufforderten, die Anzeige wegen des davor geschehenen Raufhandels zurückzuziehen und nicht ins Krankenhaus zu fahren, um dort ihre Verletzungen dokumentieren zu lassen, wobei der Beschwerdeführer ein Magazin mit Munition aus seiner Hosentasche holte, eine Patrone herausdrückte und diese der dritten Person zeigte und damit drohte, dass sie diese andernfalls „bekommen“ werde, wobei sie die Nötigung begingen, indem sie mit dem Tod drohten. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der Umstand, wonach es teilweise beim Versuch geblieben ist, und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen und die Begehung innerhalb offener Probezeit, berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung von Berufungen durch den Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.05.2022, XXXX , mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 11.01.2023, XXXX , wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und des Vergehens des versuchten Betrugs nach §§ 15, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde nach Erhebung von Berufungen durch den Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.05.2022, römisch 40 , mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 11.01.2023, römisch 40 , wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und des Vergehens des versuchten Betrugs nach Paragraphen 15, 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Bei den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten haben sich der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter spätestens während ihrer letzten Strafhaft in der Justizanstalt XXXX kennengelernt und wegen ihrer notorischen Geldnot beschlossen, sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mehreren Wochen eine Einnahmequelle zu verschaffen. Im Oktober 2021 wurde die kriminelle Vereinigung in XXXX und XXXX gegründet, um künftig Verbrechen bzw. erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben auf nicht mehr ausforschbare 13 Personen zu verüben. Ferner hat der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 04.11.2021 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich ein Messer im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist und haben im Mai 2020 in Wien der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer rechtskräftig verurteilten Person als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich im Auftrag und mit Vollmacht des XXXX aufzutreten, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Übergabe jeweils eines Mobiltelefons im Namen des XXXX die die Hutchison Drei Austria GmbH in den nachgenannten, insgesamt € 4.806,18 betragenden und sohin € 5.000,00 nicht übersteigenden, Beträgen am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, verleitet, und zwar zum Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen samt Übergabe zweier im Urteil näher bezeichneter Mobiltelefone, wodurch die Hutchison Austria GmbH im Umfang von € 2.470,00 am Vermögen geschädigt wurde und zu verleiten versucht, und zwar zum Abschluss eines weiteren Mobilfunkvertrags samt Übergabe eines weiteren iPhone 11 pro Max 64 Gigabyte im Wert von € 1.260,00, wodurch die Hutchison Drei Austria GmbH in diesem Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte. Bei der Strafzumessung wurden seitens des Oberlandesgerichts letztlich als mildernd der Umstand, wonach es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von drei Vergehen, berücksichtigt.Bei den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten haben sich der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter spätestens während ihrer letzten Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 kennengelernt und wegen ihrer notorischen Geldnot beschlossen, sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mehreren Wochen eine Einnahmequelle zu verschaffen. Im Oktober 2021 wurde die kriminelle Vereinigung in römisch 40 und römisch 40 gegründet, um künftig Verbrechen bzw. erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben auf nicht mehr ausforschbare 13 Personen zu verüben. Ferner hat der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 04.11.2021 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich ein Messer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WaffG besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist und haben im Mai 2020 in Wien der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer rechtskräftig verurteilten Person als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich im Auftrag und mit Vollmacht des römisch 40 aufzutreten, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Übergabe jeweils eines Mobiltelefons im Namen des römisch 40 die die Hutchison Drei Austria GmbH in den nachgenannten, insgesamt € 4.806,18 betragenden und sohin € 5.000,00 nicht übersteigenden, Beträgen am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, verleitet, und zwar zum Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen samt Übergabe zweier im Urteil näher bezeichneter Mobiltelefone, wodurch die Hutchison Austria GmbH im Umfang von € 2.470,00 am Vermögen geschädigt wurde und zu verleiten versucht, und zwar zum Abschluss eines weiteren Mobilfunkvertrags samt Übergabe eines weiteren iPhone 11 pro Max 64 Gigabyte im Wert von € 1.260,00, wodurch die Hutchison Drei Austria GmbH in diesem Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte. Bei der Strafzumessung wurden seitens des Oberlandesgerichts letztlich als mildernd der Umstand, wonach es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von drei Vergehen, berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren auch auf verwaltungsstrafrechtlicher Ebene in Erscheinung. So wurde er im Jahr 2019 verwaltungsstrafrechtlich wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 102 Abs. 1, 6 Abs. 3, 134 Abs. 1, 14 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4 Abs. 2 KFG rechtskräftig bestraft, was die Verbüßung einer Ersatzarreststrafe von zwei Tagen und elf Stunden im Jahr 2022 zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer trat in den letzten Jahren auch auf verwaltungsstrafrechtlicher Ebene in Erscheinung. So wurde er im Jahr 2019 verwaltungsstrafrechtlich wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 102, Absatz eins, 6, Absatz 3, 134, Absatz eins, 14, Absatz eins, 4, Absatz eins und 4 Absatz 2, KFG rechtskräftig bestraft, was die Verbüßung einer Ersatzarreststrafe von zwei Tagen und elf Stunden im Jahr 2022 zur Folge hatte.

Der Beschwerdeführer befand sich von 02.08.2019 bis 22.08.2019 und von 26.05.2020 bis 25.03.2021 in Haft. Seit 05.11.2022 befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft. Das errechnete Strafende ist der 16.10.2024. Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe ist der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt seit 13.07.2023 als Hausarbeiter tätig. Des Weiteren nahm er von 13.06.2023 bis 04.07.2023 in der Justizanstalt bzw. nimmt er nach seiner Verlegung in eine Außenstelle der Justizanstalt seit 29.08.2023 freiwillig an der klinisch-psychologischen Suchtbehandlungsgruppe teil.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz, noch beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.

Er brachte nicht vor, nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt zu sein oder grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.

Zur Lage in der Türkei:

Politische Lage

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).

Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023).

Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016).

Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).

Sicherheitslage

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).

Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022).

Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023).

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) zufolge kamen 2021 346 Personen, innerhalb und außerhalb [Anmerkung: Grenzgebiete zu Irak und Syrien] der Türkei bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon mindestens 69 Angehörige der Sicherheitskräfte 275 bewaffnete Militante und acht Zivilisten (?HD 6.11.2022, S. 40). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 6.561 Tote (4.310 PKK-Kämpfer, 1.414 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [983], aber auch 304 Polizisten und 127 sog. Dorfschützer - 611 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum 20.7.2015 bis 3.3.2023. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, ??rnak (1.185 Tote), Hakkâri (929 Tote), Diyarbak?r (667 Tote), Mardin (444), die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim (293) [Anm.: kurdisch-alevitisches Kernland] und Van (248 Tote), wobei 1.479 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2022 wurden 434 Todesopfer (2021: 392, 2020: 396) registriert, was einem Zuwachs von mehr als 10 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren ausmacht (ICG 3.3.2023). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 12.10.2022, S. 18). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 "die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).

Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, ?anl?urfa, Mardin, ??rnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vgl. EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29).Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, ?anl?urfa, Mardin, ??rnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vergleiche EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29).

Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am 1. Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20.11.2022 mit der "Operation Klauenschwert", bei der Luftangriffe in Nordsyrien und im Irak gegen zahlreiche mutmaßliche PKK- und YPG-Ziele durchgeführt wurden. Am nächsten Tag kündigte Präsident Erdo?an mögliche Bodenangriffe in beiden Ländern an. Die grenzüberschreitenden Vergeltungsangriffe aus Nordsyrien nahmen zu: Bei einem Raketenangriff am 21.11.2022 wurden in der Provinz Gaziantep drei Zivilisten getötet (ICG 11.2022). Auch im Dezember 2022 hielten die türkischen Militäraktionen gegen die PKK bzw. YPG in Nordsyrien und dem Nordirak an, obgleich mit geringerer Intensität als im Vormonat (ICG 12.2022). Gleiches galt für den Jänner 2023, wobei sich die Militäroperationen in der Türkei gegen die PKK auf die Provinzen Diyarbak?r, Bingöl, Mu? und Batman konzentrierten, bei gleichzeitigen Luftangriffen auf deren Stellungen im Nordirak und Syrien (ICG 1.2023).Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Dohuk [aka Duhok] in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet (ICG 8.2022). Auch im September und Oktober 2022 stand das irakisch-kurdische Dohuk im Fokus türkischer Militäroperationen. So kamen am 11.9.2022 bei Zusammenstößen mit der PKK vier türkische Soldaten ums Leben und am 1. Oktober ein weiterer (ICG 9.2022, ICG 10.2022). Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). Nach einem Bombenanschlag in Istanbul begann das Militär am 20.11.2022 mit der "Operation Klauenschwert", bei der Luftangriffe in Nordsyrien und im Irak gegen zahlreiche mutmaßliche PKK- und YPG-Ziele durchgeführt wurden. Am nächsten Tag kündigte Präsident Erdo?an mögliche Bodenangriffe in beiden Ländern an. Die grenzüberschreitenden Vergeltungsangriffe aus Nordsyrien nahmen zu: Bei einem Raketenangriff am 21.11.2022 wurden in der Provinz Gaziantep drei Zivilisten getötet (ICG 11.2022). Auch im Dezember 2022 hielten die türkischen Militäraktionen gegen die PKK bzw. YPG in Nordsyrien und dem Nordirak an, obgleich mit geringerer Intensität als im Vormonat (ICG 12.2022). Gleiches galt für den Jänner 2023, wobei sich die Militäroperationen in der Türkei gegen die PKK auf die Provinzen Diyarbak?r, Bingöl, Mu? und Batman konzentrierten, bei gleichzeitigen Luftangriffen auf deren Stellungen im Nordirak und Syrien (ICG 1.2023).

Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS (Daesh) wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, ICG 7.2022), gefolgt von weiteren 90 Festnahmen im Oktober (ICG 10.2022) und rund ebenso vielen im November (ICG 11.2022) sowie 85 im Dezember 2022 (ICG 12.2022). Auch 2023 wurden die Verhaftungen vermeintlicher IS-Anhänger bzw. IS-Mitglieder fortgesetzt: - Von Jänner bis April wurde seitens der Behörden die Festnahme von in Summe rund 420 Personen vermeldet (ICG 4.2022).

2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SDZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine jüngste Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AM 20.4.2022). Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26. September das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, Arab News 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (Arab News 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AM 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AM 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (Anadolu 18.11.2022).2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SDZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine jüngste Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AM 20.4.2022). Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26. September das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vergleiche ICG 9.2022, Arab News 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (Arab News 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vergleiche HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AM 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vergleiche AM 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (Anadolu 18.11.2022).

Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021). Laut türkischem Innenminister hatten mit Ende November 2022 116 Personen infolge von Überzeugungsarbeit der Behörden 2022 freiwillig ihre Waffen niedergelegt (Anadolu 30.11.2022).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Laut türkischem Innenminister hatten mit Ende November 2022 116 Personen infolge von Überzeugungsarbeit der Behörden 2022 freiwillig ihre Waffen niedergelegt (Anadolu 30.11.2022).

Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdo?an verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei in Kraft, vorerst für drei Monate. Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdo?an verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei in Kraft, vorerst für drei Monate. Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vergleiche UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).

Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bay?k, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: "Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind." (ANF 9.2.2023; vgl. France24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, "militärische Aktionen in der Türkei einzustellen", behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, ??rnak, ?anl?urfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am 14. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, I?d?r, ??rnak und Diyarbak?r sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023).Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bay?k, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: "Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind." (ANF 9.2.2023; vergleiche France24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, "militärische Aktionen in der Türkei einzustellen", behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, ??rnak, ?anl?urfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am 14. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, I?d?r, ??rnak und Diyarbak?r sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023).

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz verschlechtert hat, mangelt es ebenso an Verbesserungen des Funktionierens der Justiz im Ganzen (EC 12.10.2022, S. 23f.; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 2, 16).2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vergleiche AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz verschlechtert hat, mangelt es ebenso an Verbesserungen des Funktionierens der Justiz im Ganzen (EC 12.10.2022, S. 23f.; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 2, 16).

Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, nebst jener der Demokratie sowie der Menschen- und Grundrechte, wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam sogar zu Rückschritten (EC 12.10.2022, S. 23; vgl. CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert sogar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15).Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, nebst jener der Demokratie sowie der Menschen- und Grundrechte, wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam sogar zu Rückschritten (EC 12.10.2022, S. 23; vergleiche CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert sogar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2021 betrafen von den 73 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 16 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 1.2023). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB 30.11.2022, S. 7)

Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2022, S. 8).Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2022, S. 8).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023, S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2022, S. 11; vgl. Turkish Tribunal 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S.12, Pt.15). Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben (AI 26.10.2020).Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023, S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2022, S. 11; vergleiche Turkish Tribunal 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S.12, Pt.15). Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben (AI 26.10.2020).

Sicherheitsbehörden

Das Präsidialsystem verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse über die Sicherheitskräfte. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte ist jedoch nicht konsolidiert worden. Die Rechenschaftspflicht des Militärs, der Polizei und der Nachrichtendienste bleibt sehr begrenzt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 12.10.2022, S. 17). Allerdings wurde der historisch starke politische Einfluss des Militärs seit 2003 und verstärkt seit dem gescheiterten Putschversuch 2016 eingeschränkt. So hat der Generalstab einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium abgegeben, und die drei Teilstreitkräfte sind nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt. Zudem wird der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen zunehmend zivil besetzt (BICC 12/2022, S. 18f.)Das Präsidialsystem verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse über die Sicherheitskräfte. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte ist jedoch nicht konsolidiert worden. Die Rechenschaftspflicht des Militärs, der Polizei und der Nachrichtendienste bleibt sehr begrenzt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 12.10.2022, S. 17). Allerdings wurde der historisch starke politische Einfluss des Militärs seit 2003 und verstärkt seit dem gescheiterten Putschversuch 2016 eingeschränkt. So hat der Generalstab einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium abgegeben, und die drei Teilstreitkräfte sind nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt. Zudem wird der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen zunehmend zivil besetzt (BICC 12 aus 2022,, S. 18f.)

Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 20.3.2023, S. 1, ÖB 30.11.2022, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 12.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 192.978 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2022, S. 16; vgl. BICC 12.2022, S. 18). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 12.2022, S. 18, 26). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 12.2022, S. 19). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende schossen, die versuchten die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019).Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 20.3.2023, S. 1, ÖB 30.11.2022, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 12.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 192.978 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2022, S. 16; vergleiche BICC 12.2022, S. 18). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 12.2022, S. 18, 26). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 12.2022, S. 19). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende schossen, die versuchten die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019).

Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Jandarma, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 12.2022, S. 19). Polizei, Jandarma und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 2.3.2022; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. NL-MFA 2.3.2022; S. 19, BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (NL-MFA 2.3.2022; S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbak?r und Ístanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vergleiche Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 2.3.2022; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vergleiche NL-MFA 2.3.2022; S. 19, BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (NL-MFA 2.3.2022; S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbak?r und Ístanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 30.11.2022, S. 17).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vergleiche Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB 30.11.2022, S. 30; vgl. EC 12.10.2022, S. 6, 30). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 30.11.2022, S. 30). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 30).Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB 30.11.2022, S. 30; vergleiche EC 12.10.2022, S. 6, 30). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 30.11.2022, S. 30). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 30).

Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 12.10.2022, S. 6, 30). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 12.10.2022, S. 6, 30). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).

Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden für die Grundrechte und die damit zusammenhängenden erlassenen Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bleiben in Kraft und haben weiterhin tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (EC 12.10.2022).

Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vgl. AI 28.3.2023, EU 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 30).Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vergleiche AI 28.3.2023, EU 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 30).

Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Zuletzt zeigte sich Anfang Mai 2022 das Europäische Parlament "zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der Lage der Rechtsstaatlichkeit" und "fordert[e] die Staatsorgane der Türkei auf, der gerichtlichen Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern, Journalisten, geistlichen Führern und Rechtsanwälten ein Ende zu setzen" (EP 5.5.2022, Pt. 4).

Die Menschenrechtslage von Minderheiten jeglicher Art sowie von Frauen und Kindern drückt sich in der Forderung des Europäischen Parlaments vom Mai 2021 an die türkische Regierung aus, wonach "die Rechte von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie etwa Frauen und Kinder, LGBTI-Personen, Flüchtlinge, ethnische Minderheiten wie Roma, türkische Bürger griechischer und armenischer Herkunft und religiöse Minderheiten wie Christen zu schützen [sind]; [das EP] fordert die Türkei daher auf, dringend umfassende Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich des Verbots der Diskriminierung wegen ethnischen Herkunft, Religion, Sprache, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, zu verabschieden und Maßnahmen gegen Rassismus, Homophobie und Transphobie zu treffen" (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 45).

Mit Stand 30.11.2022 waren 20.300 Verfahren aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 26,8 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 12.2022), was neuerlich eine Steigerung bedeutet. Denn mit Jahresende 2021 stammten 15.250 Verfahren aus der Türkei, das waren damals 21,7 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 21.1.2022). Im Jahr 2022 stellte der EGMR in 73 Fällen (von 80) Verletzungen der EMRK fest. Die meisten Fälle, nämlich 27, betrafen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, gefolgt vom Recht auf Eigentum (20) und dem Recht auf ein faires Verfahren (16) (ECHR 1.2023).

Grundversorgung / Wirtschaft

Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S. 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vgl. AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4).Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S. 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vergleiche AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4).

Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 30.11.2022), obschon sie 2022 leicht zurückging war. Im November 2022 verzeichnete das Statistikamt 10,2 % statt 12 % (2021) Arbeitslose und 17,8 % Jugendarbeitslosigkeit (2021: 21,4 %). Die Erwerbstätigenquote lag bei 54,1 % (WKO 4.2023, S. 5). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ging für 2023 in ihrer Berechnung von einer Arbeitslosenrate bei den über 15-Jährigen von 9,9 % aus, wobei sie bei Frauen mit 12,5 % etwas, und besonders in der Altersgruppe der 15 bis 24-Jährigen mit 18,8 % deutlich höher ausfiel (ILO 2023). Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022).

Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).

Die Armutsgrenze in der Türkei ist im Jänner 2023 auf 28.875 Lira [Anm.: 1 Euro war Ende April 2023 fast 21,5 Lira wert.] ge??stiegen, mehr als das Dreifache des Mindestlohns (8.506 Lira), wie Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-??) zeigen. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag im Jänner 2023 bei 8.864 Lira. Damit lag der Mindestlohn bereits im Jänner 2023 unter der Hungerschwelle für eine vierköpfige Familie (Duvar 30.1.2023).

Präsident Erdo?an hat den Mindestlohn ab dem 1.1.2023 auf 8.500 Türkische Lira netto von zuvor 5.500 TL angehoben. Allerdings kritisierten sowohl die Gewerkschaften als auch die Opposition die Anhebung als zu gering, auch weil 60 % aller Arbeitenden nur den Mindestlohn verdienen (FR 23.12.2022). Mit der Steigerung um rund 55 % ist die Mindestlohnerhöhung weit unter der offiziell verkündeten Inflationsrate von rund 84 %. Private Unternehmen sind allerdings nicht verpflichtet, eine Lohnerhöhung von 55 % durchzuführen, solange die Löhne nicht unter dem Mindestlohn liegen. Laut inoffiziellen Quellen beträgt die tatsächliche Inflation sogar über 170 %. Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern durchschnittlich 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).

Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der damals 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB 30.11.2022, S. 41). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB 30.11.2022, S. 41).

Sozialbeihilfen / -versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von 24 Monaten über monatlich 150 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 1.416 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 315 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 1.124 TL und 1.687 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 3.340 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2022 monatlich Anspruch auf 875 TL (Auszahlung alle zwei Monate) aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 18.975 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2022, S. 42).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018).

Arbeitslosenunterstützung

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 41).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR 2022; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 41).

Nach Erhöhung des Mindestlohns im Juli 2022 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 2.568 TL (rund € 141), der Maximalbetrag 5.123 TL (rund € 283) (ÖB 30.11.2022, S. 41). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (??KUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 41f., ??KUR 2022).Nach Erhöhung des Mindestlohns im Juli 2022 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 2.568 TL (rund € 141), der Maximalbetrag 5.123 TL (rund € 283) (ÖB 30.11.2022, S. 41). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (??KUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 41f., ??KUR 2022).

Medizinische Versorgung

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc.. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2022, S. 42f.).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2022, S. 43). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des tu?rkischen A?rzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Wa?hrend im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022a). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während die Prognose für 2022 bei 2.500 lag. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fa?lle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfa?lle (FNS 31.3.2022a).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 8.2022). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SR 3.2021, S. 15).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 8.2022).

Behandlung nach Rückkehr

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2022, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.3.2023). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.3.2023). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.3.2023).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.3.2023). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.3.2023). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.3.2023).

Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt (AA 24.3.2023).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2022, S. 10).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2022, S. 40). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 40). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB 30.11.2022, S. 45). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2022, S. 40). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 40). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB 30.11.2022, S. 45). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com; Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/; TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 30.11.2022, S. 41).

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten – bis 08.12.2021 gültigen – Reisepass (IZR-Auszug).

Die weiteren Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seiner Herkunft, zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung in der Türkei sowie seinen Sprachkenntnissen in Türkisch waren ebenfalls auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem vorgelegten Gesellenbrief bezüglich des Berufs des Druckers (Belage zum Verhandlungsprotokoll [Gesellenbrief]), zu treffen.

Die Feststellungen zu den in der Türkei lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). In jedem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in der Türkei lebenden Geschwistern – sollte momentan tatsächlich keiner bestehen – wieder aufnehmen könnte, da es zu keinem gravierenden Zerwürfnis innerhalb der Familie gekommen ist.

Zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet machten der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin vor der belangten Behörde (AS 79; OZ 5) und in der Verhandlung übereinstimmende Angaben (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel ergeben sich aus einem IZR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer außerdem über ein bis 08.12.2021 gültiges türkisches Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 17.08.2021 (OZ 5) und einer Einsichtnahme in einen IZR-Auszug.

Die Feststellungen zur Dauer, zur Beständigkeit und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt- und dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 79; OZ 5) in Zusammenschau mit den Eintragungen im IZR. Die Feststellungen zum etwa zweijährigen Aufenthalt zur Ableistung des Wehrdiensts und zu den regelmäßigen urlaubsbedingten Aufenthalten in der Türkei basieren ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin (OZ 5; Seite 4, 8 des Verhandlungsprotokolls).

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Nachweise über erfolgreich absolvierte Deutschkurse vor, so dass dahingehende Feststellungen getroffen werden mussten. Das ÖSD Zertifikat A2 ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (AS 232). Dass der Beschwerdeführer über für den Alltagsgebrauch hinreichende Wortschatzkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wurde auf Grund der eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 25.07.2023 (AS 77) in Zusammenschau mit dem bereits jahrzehntelangen Aufenthalt festgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen AJ-Web-Auszug zu den vom Beschwerdeführer eingegangenen Arbeitsverhältnissen bzw. den bezogenen Unterstützungsleistungen eingeholt, auf deren Grundlage die angeführten Feststellungen zu treffen waren.

Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich waren auf Grundlage der insofern glaubhaften Aussagen seiner Ehegattin (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer in Österreich gewöhnliche soziale Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die Ausführungen im Verfahren kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht.

Die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im September 2015 ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (Beilage zum Verhandlungsprotokoll [Kursbescheinigung]). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nachgeht, nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich ist und keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht(e), ergeben sich (bisweilen im Umkehrschluss) aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 79ff; OZ 5) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls).

Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Anhaltung in Strafhaft weder über ein Einkommen noch Ersparnisse verfügt und stattdessen Schulden hat, ergibt sich (bisweilen im Umkehrschluss) ebenfalls aus seinen Angaben vor dem Landesgericht XXXX , der belangten Behörde (AS 37, 81) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Anhaltung in Strafhaft weder über ein Einkommen noch Ersparnisse verfügt und stattdessen Schulden hat, ergibt sich (bisweilen im Umkehrschluss) ebenfalls aus seinen Angaben vor dem Landesgericht römisch 40 , der belangten Behörde (AS 37, 81) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

Der Beschwerdeführer legte keine Nachweise über eine für die Zeit nach seiner Haftentlassung vorliegende Einstellungszusage in Österreich vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen folgt im Wesentlichen den Aussagen des Beschwerdeführers in dessen Verfahren, wobei kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht besteht, an diesen Ausführungen zu zweifeln (AS 79). Berücksichtigung fanden hierbei auch die ZMR-Auszüge bezüglich dieser Personen. Die Feststellung zur österreichischen Staatsangehörigkeit der Ehegattin und der Kinder ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (AS 79) in Zusammenschau mit den ZMR-Auszügen bezüglich dieser Personen.

Die Feststellungen zur gemeinsamen elterlichen Obsorge während des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 25.07.2023 (AS 79). Dass sie seit Ende September 2023 keiner Beschäftigung nachgeht, sagte die Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschaffte Besucherliste der zuständigen Justizanstalt (OZ 9) belegt, dass der Beschwerdeführer während der derzeitigen Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt regelmäßig mit seiner Ehegattin und seinen Kindern in Kontakt steht und von diesen Personen Besuch erhält. Die Feststellungen zum Umstand, wonach der Beschwerdeführer die ihm zugestandenen Termine für Ausgänge zum Aufsuchen seiner Familie nutzt, basieren auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von medikamentös behandelten Gelenksschmerzen gesund ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.07.2023 (AS 77) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.

Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige in der Türkei erworbene Schul- und Berufsausbildung sowie die in Österreich erworbene Berufserfahrung. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich im gegenständlichen Verfahren betonte, im Bundesgebiet nach Verbüßung der Haftstrafe einer Arbeit nachgehen zu wollen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen und den jeweiligen Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den angeführten Urteilen.

Anhand der im Gerichtsakt enthaltenen Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden der Justizanstalt XXXX vom 15.02.2023 waren die Feststellungen bezüglich der Verwaltungsübertretungen zu treffen (AS 5ff).Anhand der im Gerichtsakt enthaltenen Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden der Justizanstalt römisch 40 vom 15.02.2023 waren die Feststellungen bezüglich der Verwaltungsübertretungen zu treffen (AS 5ff).

Die Feststellungen zur Dauer der vom Beschwerdeführer verbüßten Haftstrafen und zum Beginn der aktuell zu verbüßenden Haftstrafe basieren auf einer Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Die Feststellung zum errechneten Haftende ergeben sich aus einer Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden der Justizanstalt XXXX vom 15.02.2023 (AS 5ff). Dass der Beschwerdeführer im Zuge der aktuellen Strafhaft in einer Justizanstalt seit 13.07.2023 als Hausarbeiter tätig ist und er freiwillig von 13.06.2023 bis 04.07.2023 an der klinisch-psychologischen Suchtbehandlungsgruppe in der Justizanstalt teilnahm bzw. nach seiner Verlegung in eine Außenstelle der Justizanstalt seit 29.08.2023 dort daran teilnimmt, brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor und ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (Beilagen zum Verhandlungsprotokoll [Arbeitsbestätigung der zuständigen Justizanstalt vom 02.11.2023 und Teilnahmebestätigung des psychologischen Diensts der zuständigen Justizanstalt vom 31.10.2023]).Die Feststellungen zur Dauer der vom Beschwerdeführer verbüßten Haftstrafen und zum Beginn der aktuell zu verbüßenden Haftstrafe basieren auf einer Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Die Feststellung zum errechneten Haftende ergeben sich aus einer Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden der Justizanstalt römisch 40 vom 15.02.2023 (AS 5ff). Dass der Beschwerdeführer im Zuge der aktuellen Strafhaft in einer Justizanstalt seit 13.07.2023 als Hausarbeiter tätig ist und er freiwillig von 13.06.2023 bis 04.07.2023 an der klinisch-psychologischen Suchtbehandlungsgruppe in der Justizanstalt teilnahm bzw. nach seiner Verlegung in eine Außenstelle der Justizanstalt seit 29.08.2023 dort daran teilnimmt, brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor und ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (Beilagen zum Verhandlungsprotokoll [Arbeitsbestätigung der zuständigen Justizanstalt vom 02.11.2023 und Teilnahmebestätigung des psychologischen Diensts der zuständigen Justizanstalt vom 31.10.2023]).

Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Hinweise auf einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen ebenso wenig vor.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen abgesehen von Gelenksschmerzen gesunden, volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat aufgewachsen und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, die National- und Amtssprache spricht und der in seinem Herkunftsstaat eine umfassende Schul- und Berufsausbildung erhielt sowie auch in Österreich über längere Zeit in der Lage war, sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er brachte im Verfahren vor dem belangten Bundesamt, wie auch in der Beschwerde, keine auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen vor.

Die getroffenen Feststellungen zur Türkei beruhen auf der Länderinformation der Staatendokumentation für die Türkei (Version 7). Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Türkei ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer und dessen Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation traten diesen Feststellungen nicht entgegen.

Insofern das BFA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör – hinsichtlich der herangezogenen Länderinformationsquellen – versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen – Voraussetzung einer solchen Sanierung ist freilich, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher bereits durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.Insofern das BFA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör – hinsichtlich der herangezogenen Länderinformationsquellen – versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen – Voraussetzung einer solchen Sanierung ist freilich, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher bereits durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. In der Beschwerde wird auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. In der Beschwerde wird auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die Entscheidung ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (8) …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde., (2) – (8) …, (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“

§ 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 lautete:

„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1.         ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2.         er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn, 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder, 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

2. Der Beschwerdeführer hatte einen bis 02.08.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und stellte vor dessen Ablauf keinen Verlängerungsantrag. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ebenso wenig erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hatte einen bis 02.08.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und stellte vor dessen Ablauf keinen Verlängerungsantrag. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ebenso wenig erteilt.

Ferner wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger in Österreich auch nicht auf Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen kann.Ferner wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger in Österreich auch nicht auf Artikel 6, oder Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen kann.

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, hat offenbar eine Genehmigung zur Einreise erhalten, gehörte rechtmäßig dem Arbeitsmarkt an und war bereits von 25.08.2008 bis 06.02.2016 mehr als vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt. Er genoss demnach gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Allerdings ging der Beschwerdeführer von 10.01.2019 bis 13.07.2020 keiner unselbständigen Erwerbsarbeit mehr nach, sondern befand sich in diesem etwa eineinhalbjährigen (!) Zeitraum auf Arbeitssuche, was zu einer Beendigung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führte, da spätestens nach einjährigen erfolglosen Vermittlungsbemühungen der Arbeitsmarktbehörde davon auszugehen ist, dass keine tatsächliche Aussicht mehr besteht, eine Beschäftigung zu finden. Insofern hat der türkische Arbeitnehmer etwa Anfang 2020 den Arbeitsmarkt endgültig verlassen und seine aus Absatz 1 Spiegelstrich 3 erworbenen Arbeitsmarktzugangs- und Aufenthaltsrechte sind erloschen. In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer zwar nochmals ein neues unselbständiges Beschäftigungsverhältnis ein, welches zumindest mehr als ein Jahr währte, sein Aufenthalt war allerdings seit Anfang August 2020 nicht mehr rechtmäßig, was einer Heranziehung von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates entgegensteht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 ist somit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, hat offenbar eine Genehmigung zur Einreise erhalten, gehörte rechtmäßig dem Arbeitsmarkt an und war bereits von 25.08.2008 bis 06.02.2016 mehr als vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt. Er genoss demnach gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Allerdings ging der Beschwerdeführer von 10.01.2019 bis 13.07.2020 keiner unselbständigen Erwerbsarbeit mehr nach, sondern befand sich in diesem etwa eineinhalbjährigen (!) Zeitraum auf Arbeitssuche, was zu einer Beendigung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts führte, da spätestens nach einjährigen erfolglosen Vermittlungsbemühungen der Arbeitsmarktbehörde davon auszugehen ist, dass keine tatsächliche Aussicht mehr besteht, eine Beschäftigung zu finden. Insofern hat der türkische Arbeitnehmer etwa Anfang 2020 den Arbeitsmarkt endgültig verlassen und seine aus Absatz 1 Spiegelstrich 3 erworbenen Arbeitsmarktzugangs- und Aufenthaltsrechte sind erloschen. In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer zwar nochmals ein neues unselbständiges Beschäftigungsverhältnis ein, welches zumindest mehr als ein Jahr währte, sein Aufenthalt war allerdings seit Anfang August 2020 nicht mehr rechtmäßig, was einer Heranziehung von Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates entgegensteht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 ist somit nicht erfüllt.

Dem Erwerb einer nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützten Position steht schließlich entgegen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers offenbar bereits vor der Eheschließung österreichische Staatsbürgerin war (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0061). Selbst wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers die Staatsangehörigkeit erst etwa mit Ende März 2003 erlangt haben sollte, so erbrachte der Beschwerdeführer keinen Nachweis, dass er die Genehmigung erhalten hat, zu einer türkischen Arbeitnehmerin zu ziehen. Jedenfalls hätte es sich bei der Ehegattin spätestens ab Ende März 2003 – nur kurz nach dessen Einreise – nicht mehr um eine „türkische Arbeitnehmerin“ nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 gehandelt und wäre es dem Beschwerdeführer insofern nicht mehr möglich gewesen, zumindest seit mindestens drei Jahren im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei einem türkischen Arbeitnehmer zu haben, um das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahme-mitgliedstaats zu erwerben. Insofern der Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhält, können sich die Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers nicht mehr auf Artikel 7 berufen.Dem Erwerb einer nach Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützten Position steht schließlich entgegen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers offenbar bereits vor der Eheschließung österreichische Staatsbürgerin war (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0061). Selbst wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers die Staatsangehörigkeit erst etwa mit Ende März 2003 erlangt haben sollte, so erbrachte der Beschwerdeführer keinen Nachweis, dass er die Genehmigung erhalten hat, zu einer türkischen Arbeitnehmerin zu ziehen. Jedenfalls hätte es sich bei der Ehegattin spätestens ab Ende März 2003 – nur kurz nach dessen Einreise – nicht mehr um eine „türkische Arbeitnehmerin“ nach Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 gehandelt und wäre es dem Beschwerdeführer insofern nicht mehr möglich gewesen, zumindest seit mindestens drei Jahren im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei einem türkischen Arbeitnehmer zu haben, um das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahme-mitgliedstaats zu erwerben. Insofern der Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhält, können sich die Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers nicht mehr auf Artikel 7 berufen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung eine schlüssige Darlegung schuldig bleibt, weshalb er eine nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützte Position erworben haben sollte.In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung eine schlüssige Darlegung schuldig bleibt, weshalb er eine nach Artikel 6, oder Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützte Position erworben haben sollte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell keine nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützte Rechtsposition erlangt hat und er somit auch über kein daraus erwachsenes Aufenthaltsrecht verfügt.

Er hält sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer lebte seit 2003 rechtmäßig in Österreich und verfügte zuletzt über einen bis 02.08.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Oktober 2019 wegen Aktivitäten im Zeitraum um Anfang 2019 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Damit war der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts iSd § 10 Abs. 1 StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig und davon mehr als fünf Jahre niedergelassen, was den Schluss zulässt, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte. Hinreichende Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, liegen nicht vor (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243).Der Beschwerdeführer lebte seit 2003 rechtmäßig in Österreich und verfügte zuletzt über einen bis 02.08.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Oktober 2019 wegen Aktivitäten im Zeitraum um Anfang 2019 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Damit war der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts iSd Paragraph 10, Absatz eins, StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig und davon mehr als fünf Jahre niedergelassen, was den Schluss zulässt, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte. Hinreichende Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, liegen nicht vor vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12).

Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506 grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge).Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506 grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge).

Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN). Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN).

Dieser Umstand ist beim Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Die Verurteilungen innerhalb von etwas mehr als drei Jahren machen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. So wurde der Beschwerdeführer im regelmäßigen Rhythmus zunächst wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, im Anschluss wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 3 WaffG, dann wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB und zuletzt wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und des Vergehens des versuchten Betrugs nach §§ 15, 146 StGB verurteilt, wobei – wie sich zeigt – auch das vom Beschwerdeführer regelmäßig immer wieder verspürte Haftübel keine Verhaltensänderung bewirkte. Bei der letzten Verurteilung erreichten die Umstände der Tatbegehung eine neue, gesteigerte Dimension, zumal der Beschwerdeführer bezüglich der kriminellen Vereinigung zweifellos die Bereitschaft an den Tag legte, mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen – nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 Personen – zu begehen. Dieser Umstand ist beim Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Die Verurteilungen innerhalb von etwas mehr als drei Jahren machen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. So wurde der Beschwerdeführer im regelmäßigen Rhythmus zunächst wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, im Anschluss wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG, dann wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und zuletzt wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und des Vergehens des versuchten Betrugs nach Paragraphen 15, 146, StGB verurteilt, wobei – wie sich zeigt – auch das vom Beschwerdeführer regelmäßig immer wieder verspürte Haftübel keine Verhaltensänderung bewirkte. Bei der letzten Verurteilung erreichten die Umstände der Tatbegehung eine neue, gesteigerte Dimension, zumal der Beschwerdeführer bezüglich der kriminellen Vereinigung zweifellos die Bereitschaft an den Tag legte, mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen – nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 Personen – zu begehen.

In Bezug auf die Zukunftsprognose ist vorauszuschicken, dass dem Beschwerdeführer bereits zuletzt im August 2021 vom BFA die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Aussicht gestellt wurde, woraufhin er in seiner Stellungnahme beteuerte, die Gesetze zu lieben und er versuchen würde, sich an die Gesetze zu halten, zumal hier seine Familie leben würde (OZ 5). Die Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot hatte jedoch trotz der Beteuerungen keine merkbare Wirkung auf ihn. Das bestehende Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Kindern hielt ihn sohin nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab.

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren selbst darauf hinwies, dass seine Delinquenz in engem Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum steht, und diese Suchtmittelabhängigkeit daher ebenfalls gegen eine positive Zukunftsprognose spricht. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aktuell seit einigen Monaten freiwillig an einer klinisch-psychologischen Suchtbehandlungsgruppe teilnimmt. Trotz dieser Bemühungen sowie der Beteuerungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, zukünftig ein drogenfreies und straffreies Leben führen zu wollen (AS 83; Seite 6f des Verhandlungsprotokolls), bestehen auf Grund der massiven Vorstrafenbelastung, des immer wieder sehr raschen Rückfalls in die Straffälligkeit, der Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten nach umfassender Abwägung keine Erfolgsaussichten auf die Führung eines nachhaltig straffreien Lebens des Beschwerdeführers.

Das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers zeigt seine Neigung zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln eindrucksvoll auf. Im Besonderen sind nochmals die kontinuierlichen Tatbegehungen und die Vielzahl der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten hervorzuheben. Diese zunehmende Gefährdung ist auch aus den Strafzumessungsgründen des letzten Strafurteils zu entnehmen, wenn das zuständige Gericht als erschwerend – abgesehen vom Zusammentreffen dreier Vergehen – den raschen Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen hervorhebt, wohingegen der Strafmilderungsgrund der Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, vergleichsweise dürftig erscheint. Des Weiteren ist für die zukunftsgerichtete Prognose von Bedeutung, dass weder in den Hauptverhandlungen noch in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, dass sich der Beschwerdeführer mit den von ihm begangenen Straftaten in einer Weise auseinandersetzen würde, die eine positive Prognose zulässt. Stattdessen leugnete der Beschwerdeführer weiterhin die Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten. Fest steht, dass das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers auf einen nicht unerheblichen kriminellen Charakter hinweist. Auch lassen sich – wie bereits ausgeführt – gegenständlich keine Anhaltspunkte fassen, welche dafürsprechen würden, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut und/oder sich mit diesen reflektierend auseinandergesetzt hätte (AS 81ff; Seite 4ff des Verhandlungsprotokolls). Vielmehr sparen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen jegliche Thematisierung der Schuld und Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegenständlichen Strafrechtsdelikte aus, und kann sohin eine relevante Wesensänderung auf Seiten des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Straffälligkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde klar, dass beim Beschwerdeführer ein ernsthafter Bewusstseinswandel noch nicht begonnen wurde. Da der Beschwerdeführer befragt nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX im August 2020 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung behauptete, nichts getan zu haben, vielmehr habe er die Parteien eines Streits getrennt, so mangelt es ihm an einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein und einem altersadäquaten Maß an Eigenverantwortung. Was seine strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX im November 2020 wegen der Vergehen nach § 50 Abs.1 Z 1 und Z 3 WaffG betrifft, so verantwortete sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Waffe nur aus Angst vor Tschetschenen mitgeführt zu haben. Normalerweise würde er so etwas nicht machen. Die Übernahme von Verantwortung für diese Tat(en) kann in dieser Antwort ebenso wenig erblickt werden. Dass dem Beschwerdeführer das Bewusstsein für sein Fehlverhalten fehlt, zeigt sich auch anhand seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu den weiteren Straftaten. Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX im Mai 2022 wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Betrugs nach §§ 15, 146 StGB befragt, versuchte der Beschwerdeführer bezüglich des Betrugs die Verantwortung für diese Tat einer dritten Person – einem Freund – anzulasten. Ähnlich erklärte sich der Beschwerdeführer zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der kriminellen Vereinigung. Der Beschwerdeführer verlief sich letztlich diesbezüglich wieder in Ausflüchte und erklärte, dass er sich nicht richtig artikulieren habe können. Er wisse nicht, ob der Dolmetscher nicht gut gewesen sei oder man mit ihm zu viel geschimpft habe (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls). Er verharmlost sein strafrechtswidriges Verhalten nicht nur, sondern macht für seine Situation/Verurteilung auch andere Personen verantwortlich. Tatsächlich konnte bereits den Entscheidungsgründen des Strafurteils bezüglich dieser Ausflüchte entnommen werden, dass die entsprechenden leugnenden Verantwortungen des Beschwerdeführers insbesondere durch Telefonmitschnitte widerlegt wurden. Im Oktober 2021 führte eine weitere Person mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat, in welchem diese Person dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie Arbeit suche und bereit sei, erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben zu begehen („Ich wollte mal fragen, Arbeit soll sein dann gehen wir und machen es, schlagen/schießen, zerschlagen und was auch passieren soll […] Ohne Schlagen und Brechen geht es nicht, zumindest Arme und Hände brechen, wenn sie das Geld nicht geben“), woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, dass er bereits konkrete Aufträge eines Auftraggebers in Aussicht habe, er jedoch noch auf eine Freigabe warte, wobei der Auftraggeber eine Liste mit 13 Personen übermitteln werde, die zusammengeschlagen werden sollen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer und diese weitere Person auf Grund ihrer notorischen Geldnot übereinkamen, dass sie sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten wider Leib und Leben über eine Einnahmequelle verschaffen wollten, wobei ihnen von Anfang an bewusst war, dass sie mindestens noch eine weitere Person (Auftraggeber) für die Tatumsetzung benötigen und hierdurch eine kriminelle Vereinigung gründen. Insofern gründeten sie im Oktober 2021 eine kriminelle Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass durch den Zusammenschluss von einer oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen verübt werden sollten, nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 – nicht mehr ausforschbare – Personen. Vor diesem Hintergrund mag dem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers die Straftaten, insbesondere die zuletzt begangene Straftat eines Betrugs, zu bereuen, weshalb er sich entschuldigen wolle (AS 221, 227; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls), kein hinreichender Glaube geschenkt werden, zumal er durch seine sonstigen, oben erwähnten Äußerungen deutlich zum Ausdruck brachte, dass er im Grunde doch vorwiegend andere Personen verantwortlich für sein Fehlverhalten macht bzw. sich fälschlicherweise als beschuldigt/verurteilt ansieht. Insoweit ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer erneut etwa Gewalt bzw. die Drohung mit Gewalt einsetzt, um seine Interessen gegenüber Dritten durchzusetzen. Der Beschwerdeführer ist erwerbslos sowie mit Schulden belastet. Auf Grund dieser Umstände, insbesondere auf Grund der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Unterhalts verfügt, ist zu besorgen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung wieder in die Kriminalität abgleiten wird. Auch insoweit ist keine positive Prognose in Ansehung des Beschwerdeführers möglich. Das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers zeigt seine Neigung zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln eindrucksvoll auf. Im Besonderen sind nochmals die kontinuierlichen Tatbegehungen und die Vielzahl der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten hervorzuheben. Diese zunehmende Gefährdung ist auch aus den Strafzumessungsgründen des letzten Strafurteils zu entnehmen, wenn das zuständige Gericht als erschwerend – abgesehen vom Zusammentreffen dreier Vergehen – den raschen Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen hervorhebt, wohingegen der Strafmilderungsgrund der Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, vergleichsweise dürftig erscheint. Des Weiteren ist für die zukunftsgerichtete Prognose von Bedeutung, dass weder in den Hauptverhandlungen noch in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, dass sich der Beschwerdeführer mit den von ihm begangenen Straftaten in einer Weise auseinandersetzen würde, die eine positive Prognose zulässt. Stattdessen leugnete der Beschwerdeführer weiterhin die Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten. Fest steht, dass das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers auf einen nicht unerheblichen kriminellen Charakter hinweist. Auch lassen sich – wie bereits ausgeführt – gegenständlich keine Anhaltspunkte fassen, welche dafürsprechen würden, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut und/oder sich mit diesen reflektierend auseinandergesetzt hätte (AS 81ff; Seite 4ff des Verhandlungsprotokolls). Vielmehr sparen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen jegliche Thematisierung der Schuld und Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegenständlichen Strafrechtsdelikte aus, und kann sohin eine relevante Wesensänderung auf Seiten des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Straffälligkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde klar, dass beim Beschwerdeführer ein ernsthafter Bewusstseinswandel noch nicht begonnen wurde. Da der Beschwerdeführer befragt nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 im August 2020 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung behauptete, nichts getan zu haben, vielmehr habe er die Parteien eines Streits getrennt, so mangelt es ihm an einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein und einem altersadäquaten Maß an Eigenverantwortung. Was seine strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 im November 2020 wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG betrifft, so verantwortete sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Waffe nur aus Angst vor Tschetschenen mitgeführt zu haben. Normalerweise würde er so etwas nicht machen. Die Übernahme von Verantwortung für diese Tat(en) kann in dieser Antwort ebenso wenig erblickt werden. Dass dem Beschwerdeführer das Bewusstsein für sein Fehlverhalten fehlt, zeigt sich auch anhand seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu den weiteren Straftaten. Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 im Mai 2022 wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Betrugs nach Paragraphen 15, 146, StGB befragt, versuchte der Beschwerdeführer bezüglich des Betrugs die Verantwortung für diese Tat einer dritten Person – einem Freund – anzulasten. Ähnlich erklärte sich der Beschwerdeführer zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der kriminellen Vereinigung. Der Beschwerdeführer verlief sich letztlich diesbezüglich wieder in Ausflüchte und erklärte, dass er sich nicht richtig artikulieren habe können. Er wisse nicht, ob der Dolmetscher nicht gut gewesen sei oder man mit ihm zu viel geschimpft habe (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls). Er verharmlost sein strafrechtswidriges Verhalten nicht nur, sondern macht für seine Situation/Verurteilung auch andere Personen verantwortlich. Tatsächlich konnte bereits den Entscheidungsgründen des Strafurteils bezüglich dieser Ausflüchte entnommen werden, dass die entsprechenden leugnenden Verantwortungen des Beschwerdeführers insbesondere durch Telefonmitschnitte widerlegt wurden. Im Oktober 2021 führte eine weitere Person mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat, in welchem diese Person dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie Arbeit suche und bereit sei, erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben zu begehen („Ich wollte mal fragen, Arbeit soll sein dann gehen wir und machen es, schlagen/schießen, zerschlagen und was auch passieren soll […] Ohne Schlagen und Brechen geht es nicht, zumindest Arme und Hände brechen, wenn sie das Geld nicht geben“), woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, dass er bereits konkrete Aufträge eines Auftraggebers in Aussicht habe, er jedoch noch auf eine Freigabe warte, wobei der Auftraggeber eine Liste mit 13 Personen übermitteln werde, die zusammengeschlagen werden sollen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer und diese weitere Person auf Grund ihrer notorischen Geldnot übereinkamen, dass sie sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten wider Leib und Leben über eine Einnahmequelle verschaffen wollten, wobei ihnen von Anfang an bewusst war, dass sie mindestens noch eine weitere Person (Auftraggeber) für die Tatumsetzung benötigen und hierdurch eine kriminelle Vereinigung gründen. Insofern gründeten sie im Oktober 2021 eine kriminelle Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass durch den Zusammenschluss von einer oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen verübt werden sollten, nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 – nicht mehr ausforschbare – Personen. Vor diesem Hintergrund mag dem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers die Straftaten, insbesondere die zuletzt begangene Straftat eines Betrugs, zu bereuen, weshalb er sich entschuldigen wolle (AS 221, 227; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls), kein hinreichender Glaube geschenkt werden, zumal er durch seine sonstigen, oben erwähnten Äußerungen deutlich zum Ausdruck brachte, dass er im Grunde doch vorwiegend andere Personen verantwortlich für sein Fehlverhalten macht bzw. sich fälschlicherweise als beschuldigt/verurteilt ansieht. Insoweit ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer erneut etwa Gewalt bzw. die Drohung mit Gewalt einsetzt, um seine Interessen gegenüber Dritten durchzusetzen. Der Beschwerdeführer ist erwerbslos sowie mit Schulden belastet. Auf Grund dieser Umstände, insbesondere auf Grund der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Unterhalts verfügt, ist zu besorgen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung wieder in die Kriminalität abgleiten wird. Auch insoweit ist keine positive Prognose in Ansehung des Beschwerdeführers möglich.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung betont, nach Verbüßung der Haft ein gesetzestreues Leben führen und eine Arbeit finden zu wollen, um wohl letztlich für seine Kinder ein guter Vater sein zu können, so haben seine Kinder bzw. die Sorge um diese den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, schwere Straftaten zu begehen. Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb dieser Umstand in Hinkunft den Beschwerdeführer an der Begehung strafbarer Handlungen hindern sollte.

Aus diesen Gründen stellt sich die Zukunftsprognose des Beschwerdeführers denkbar negativ dar und ist daher mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auszugehen, zumal er nach seiner Entlassung auf Sozialleistungen angewiesen sein wird und es auf Grund seiner Vorstrafen kaum Aussicht darauf gibt, den Beschwerdeführer erneut in eine geregelte Erwerbstätigkeit zu bringen.

Insofern die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung dem Beschwerdeführer Unterstützung in Aussicht stellt (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), ist zu entgegnen, dass das familiäre Netzwerk den Beschwerdeführer nicht vor einem weiteren Absinken – nämlich in die Kriminalität – bewahrt und auch nicht in der Weise ordnend fungierte, dass der Beschwerdeführer zu einer Therapie gegen die Suchtgiftabhängigkeit veranlasst wurde. Des Weiteren haben die Eheleute bereits in der Vergangenheit ein enges Verhältnis gehabt, so dass es jedenfalls schon bisher in der Ingerenz des Beschwerdeführers gelegen gewesen wäre, diese Hilfe auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weshalb auch die in Aussicht gestellte Hilfe nicht zu einer maßgeblichen Abänderung der Zukunftsprognose zu führen vermag.

Nach umfassender Erwägung ist trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, künftig ein straffreies Leben führen zu wollen, auf Grund der massiven Vorstrafenbelastung in den letzten Jahren, der hohen kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der mangelnden Anzeichen für einen Bewusstseinswandel im Hinblick auf die Verantwortung für sein eigenes Leben, seiner wiederholten raschen Rückfälle, der Tatbegehung während offener Probezeiten, und der Tatsache, dass weder seine familiären Bindungen noch das erlittene Haftübel Rückfälle verhindern konnten, somit auch weiterhin von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Es muss von einer nachdrücklichen Manifestierung der Gefährlichkeit ausgegangen werden.

Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt daher noch nicht vor. Von einem Gesinnungswandel und einer positiven Zukunftsprognose kann insoweit ebenso wenig ausgegangen werden.Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt daher noch nicht vor. Von einem Gesinnungswandel und einer positiven Zukunftsprognose kann insoweit ebenso wenig ausgegangen werden.

Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe nimmt der Beschwerdeführer seit einigen Monaten an einer klinisch-psychologischen Suchtbehandlungsgruppe teil. Auch wenn es dem Beschwerdeführer zu wünschen ist, dass ihn die Absolvierung dieser Therapiemöglichkeiten in der Justizanstalt, auf dem Weg zu einem (wieder) ordentlichen Lebenswandel unterstützen (werden), so liegen derzeit hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Wiewohl der Beschwerdeführer anscheinend bei der Selbsteinschätzung im Hinblick auf eine Therapie im Zusammenhang mit der eigenen Stärke und der Wahrscheinlichkeit eines positiven Therapieabschlusses von einem positiven Abschluss ausgeht und er die Schwierigkeit einer Drogentherapie demgegenüber äußerst gering einschätzt, gelang es ihm augenscheinlich nicht, seine Suchtgiftabhängigkeit vor der letzten Verurteilung infolge eines eigenen Entschlusses durch Inanspruchnahme einer Therapie oder anderweitiger Unterstützung zu bewältigen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung – auch nach Absolvierung einer Therapie – ohnehin in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484). Auch aus den dem Beschwerdeführer in der Strafhaft gewährten Vergünstigungen und Therapien lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. zum Status eines Strafhäftlings als Freigänger VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe nimmt der Beschwerdeführer seit einigen Monaten an einer klinisch-psychologischen Suchtbehandlungsgruppe teil. Auch wenn es dem Beschwerdeführer zu wünschen ist, dass ihn die Absolvierung dieser Therapiemöglichkeiten in der Justizanstalt, auf dem Weg zu einem (wieder) ordentlichen Lebenswandel unterstützen (werden), so liegen derzeit hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Wiewohl der Beschwerdeführer anscheinend bei der Selbsteinschätzung im Hinblick auf eine Therapie im Zusammenhang mit der eigenen Stärke und der Wahrscheinlichkeit eines positiven Therapieabschlusses von einem positiven Abschluss ausgeht und er die Schwierigkeit einer Drogentherapie demgegenüber äußerst gering einschätzt, gelang es ihm augenscheinlich nicht, seine Suchtgiftabhängigkeit vor der letzten Verurteilung infolge eines eigenen Entschlusses durch Inanspruchnahme einer Therapie oder anderweitiger Unterstützung zu bewältigen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung – auch nach Absolvierung einer Therapie – ohnehin in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484). Auch aus den dem Beschwerdeführer in der Strafhaft gewährten Vergünstigungen und Therapien lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche zum Status eines Strafhäftlings als Freigänger VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist daher festzuhalten, dass eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit für die weitere Begehung von Straftaten durch den Beschwerdeführer besteht, zumal von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht.

Da das Verhalten des Beschwerdeführers den Begriff der „gravierenden Straffälligkeit“ erfüllt und eine Zukunftsprognose zu seinen Lasten ausfällt, ist eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführen. Da das Verhalten des Beschwerdeführers den Begriff der „gravierenden Straffälligkeit“ erfüllt und eine Zukunftsprognose zu seinen Lasten ausfällt, ist eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchzuführen.

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr drei gemeinsame Kinder, die ebenso österreichische Staatsangehörige sind. Zwei der Kinder sind noch minderjährig. Durch die Rückkehrentscheidung erfolgt daher ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Die Rückkehrentscheidung bewirkt damit auch eine zeitweilige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin und seinen (minderjährigen) Kindern. Dies ist aber gerechtfertigt, da dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein sehr großes Gewicht zukommt.

Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse, etwa an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse, etwa an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Eine Trennung, sogar von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162 unter Hinweis auf VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Eine Trennung, sogar von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162 unter Hinweis auf VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034). Auf Grund der Begehung des Vergehens der kriminellen Vereinigung, eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und eines versuchten Betrugs, die mit zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurden, unter Berücksichtigung der vorhergehend begangenen Delikte (Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 3 WaffG und abermals Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie versuchte schwere Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB), aber auch der Ablehnung einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug liegt ein Fall besonders gravierender Straffälligkeit vor. Der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist schon vor diesem Hintergrund vertretbar. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034). Auf Grund der Begehung des Vergehens der kriminellen Vereinigung, eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und eines versuchten Betrugs, die mit zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurden, unter Berücksichtigung der vorhergehend begangenen Delikte (Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG und abermals Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie versuchte schwere Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB), aber auch der Ablehnung einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug liegt ein Fall besonders gravierender Straffälligkeit vor. Der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist schon vor diesem Hintergrund vertretbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299 unter Hinweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299 unter Hinweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.).

Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen. Gerade wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch einen Elternteil angewiesen ist, könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen, wenn dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254). Es liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Gerade wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch einen Elternteil angewiesen ist, könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen, wenn dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012 unter Hinweis auf VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).

Der Beschwerdeführer befand sich von 02.08.2019 bis 22.08.2019 und von 26.05.2020 bis 25.03.2021 in Haft. Seit 05.11.2022 befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft. Das errechnete Haftende ist der 16.10.2024. Im gegebenen Zusammenhang ist wesentlich, dass den Kindern des Beschwerdeführers die Mutter als wesentliche Bezugsperson verbleibt. Während der vergangenen Gefängnisaufenthalte sowie des aktuellen Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers kümmert(e) sich die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits um die (minderjährigen) Kinder des Ehepaares. Bedingt durch die Gefängnisaufenthalte war der Kontakt zu den beiden minderjährigen Töchtern schon in der Vergangenheit eingeschränkt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine besonders enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern hervorgekommen. Die Ehegattin kam in den vergangenen Jahren alleine mit ihren Töchtern zurecht. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Kinder auf die Pflege und Obsorge durch den Beschwerdeführer angewiesen wären. Abgesehen von der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ging die Ehegattin des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren auch regelmäßig unselbständigen Beschäftigungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach. Der Beschwerdeführer kann seine Ehegattin und seine (minderjährigen) Kinder auch von der Türkei aus finanziell unterstützen.

Die Kinder sind außerdem als österreichische Staatsangehörige im Wege des Sozialsystems jedenfalls in ihren Grundbedürfnissen abgesichert. Sie werden weiterhin die Schule besuchen und eine adäquate Beaufsichtigung und Betreuung durch die Kindesmutter erfahren. Die finanzielle Situation der Ehegattin des Beschwerdeführers ist zwar eventuell angespannt, jedoch gelang es dieser auch während der haftbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers, die für die Lebenserhaltung erforderlichen Kosten aufzubringen und wurden im gegenständlichen Verfahren keine dahingehenden Schwierigkeiten bzw. zukunftsbezogenen Befürchtungen vorgebracht.

Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, seine Bindungen zur Ehegattin und den (minderjährigen) Kindern in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten, wobei die minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers etwa 12 und 16 Jahre alt sein werden und sich der Kontakt auch im nächsten Jahr ohnehin im Wesentlichen auf diese Kommunikationsformen beschränken müsste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Im Hinblick auf die Töchter des Beschwerdeführers stellen sich ein telefonischer oder elektronischer Kontakt auf Grund deren fortgeschrittenen Lebensalters jedenfalls als zumutbar dar. Die Töchter des Beschwerdeführers sind nicht mehr im Kleinkindalter. Sie besuchen die Schule und sind in Anbetracht ihres Lebensalters und dem Schulbesuch im Umgang mit neuen Medien vertraut. Die Beziehungen der Töchter zum Beschwerdeführer sind des Weiteren nicht erst im Aufbau begriffen, sondern wurden bereits in der Vergangenheit geprägt. Jedenfalls kann bzw. könnte der regelmäßige Kontakt mit Fernkommunikationsmitteln aufrechterhalten werden, worunter auch die Beratung in Erziehungsfragen fällt. Entsprechendes gilt für Kontakte mit der Ehegattin und dem volljährigen Sohn.Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, seine Bindungen zur Ehegattin und den (minderjährigen) Kindern in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten, wobei die minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers etwa 12 und 16 Jahre alt sein werden und sich der Kontakt auch im nächsten Jahr ohnehin im Wesentlichen auf diese Kommunikationsformen beschränken müsste vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Im Hinblick auf die Töchter des Beschwerdeführers stellen sich ein telefonischer oder elektronischer Kontakt auf Grund deren fortgeschrittenen Lebensalters jedenfalls als zumutbar dar. Die Töchter des Beschwerdeführers sind nicht mehr im Kleinkindalter. Sie besuchen die Schule und sind in Anbetracht ihres Lebensalters und dem Schulbesuch im Umgang mit neuen Medien vertraut. Die Beziehungen der Töchter zum Beschwerdeführer sind des Weiteren nicht erst im Aufbau begriffen, sondern wurden bereits in der Vergangenheit geprägt. Jedenfalls kann bzw. könnte der regelmäßige Kontakt mit Fernkommunikationsmitteln aufrechterhalten werden, worunter auch die Beratung in Erziehungsfragen fällt. Entsprechendes gilt für Kontakte mit der Ehegattin und dem volljährigen Sohn.

Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 unter Hinweis auf VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277, mwN; vgl. etwa auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Der Kontakt zu den Töchtern könnte durch gemeinsame Besuche der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder, wobei jedenfalls die Ehegattin überdies auch Türkisch spricht, in der Türkei aufrechterhalten werden, wenngleich eine Übersiedelung in die Türkei der Lage des Falles nach nicht zu erwarten ist. Die Ehegattin und die Kinder halten sich regelmäßig zu Urlaubszwecken in der Türkei auf und leben dabei etwa bei der Mutter des Beschwerdeführers. Der Familie steht damit auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Die Ehegattin konnte keine Gründe nennen, die gegen Besuche ihrer gemeinsamen Töchter in die Türkei sprechen würden. Mit den Besuchsmöglichkeiten ist auch Art. 24 Abs. 3 GRC (der Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird. In Anbetracht dessen sowie der rezenten und massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung als (noch) vertretbar.Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 unter Hinweis auf VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277, mwN; vergleiche etwa auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Der Kontakt zu den Töchtern könnte durch gemeinsame Besuche der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder, wobei jedenfalls die Ehegattin überdies auch Türkisch spricht, in der Türkei aufrechterhalten werden, wenngleich eine Übersiedelung in die Türkei der Lage des Falles nach nicht zu erwarten ist. Die Ehegattin und die Kinder halten sich regelmäßig zu Urlaubszwecken in der Türkei auf und leben dabei etwa bei der Mutter des Beschwerdeführers. Der Familie steht damit auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Die Ehegattin konnte keine Gründe nennen, die gegen Besuche ihrer gemeinsamen Töchter in die Türkei sprechen würden. Mit den Besuchsmöglichkeiten ist auch Artikel 24, Absatz 3, GRC (der Artikel 2, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird. In Anbetracht dessen sowie der rezenten und massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung als (noch) vertretbar.

Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa 2003 und damit etwa 20 Jahre in Österreich auf, wobei ihm zuletzt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt und bis 02.08.2020 verlängert wurde. Seither befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet.

Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Fall des Beschwerdeführers ist daher zu beachten, dass der Beschwerdeführer ca. zwei Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Untersuchungs- bzw. Strafhaft zurückgelegt und auf Grund seiner Anhaltung in Haft seit November 2022 zuletzt auch kaum eine Möglichkeit hatte, soziale Kontakte außerhalb der Justizanstalten zu pflegen, sodass ein eingeschränktes Privatleben in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht plausibel erscheint.

Der Beschwerdeführer ging zwar wiederholt mehrere – überwiegend kurze – unselbständige Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter ein, in der Folge bezog der Beschwerdeführer aber auch immer wieder (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Abgesehen von drei Beschäftigungen währte keines der vom Beschwerdeführer eingegangenen Arbeitsverhältnisse ununterbrochen länger als ein Jahr. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der aktuellen Strafhaft seit 13.07.2023 als Hausarbeiter beschäftigt ist, allerdings kann von einer regelmäßigen Beschäftigung durch die er im Stande ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, hieraus aktuell nicht geschlossen werden. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt ist somit – trotz des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers – nicht gelungen. Da er derzeit ohne Beschäftigung und einkommenslos ist, bestehen keine maßgeblichen berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, die bei der hier anzustellenden Abwägung mit entschiedenem Gewicht zu berücksichtigen wären.

Der Beschwerdeführer hat für den Alltagsgebrauch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Grund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erworben, er verfügt über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Konversation in alltäglichen Situationen ausreichen. Mit seiner Ehegattin verkehrt er indes in türkischer Sprache. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Der Beschwerdeführer hat für den Alltagsgebrauch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Grund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erworben, er verfügt über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Konversation in alltäglichen Situationen ausreichen. Mit seiner Ehegattin verkehrt er indes in türkischer Sprache. Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Ein darüber hinausgehendes Engagement bei Organisationen, gemeinnützigen Vereinen oder anderweitige und über die Bindung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten hinausgehende intensive soziale Kontakte vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer brachte auch keine Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten in Vorlage. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätte.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Form von Freunden und Bekannten in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei zusätzlich gelockert werden, es deutet jedoch in Bezug auf diese Personen ebenfalls nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten.

Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und sein Privat- und Familienleben werden jedenfalls durch die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers maßgeblich relativiert:

Der Beschwerdeführer wurde seit 2019 – rechnet man die über ihn verhängte Zusatzstrafe hinzu – insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Dem Beschwerdeführer ist ein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die gravierende Kriminalität und die daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind maßgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten.

Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer verbrachte ca. die ersten 20 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland, wurde dort sozialisiert und spricht die National- und Amtssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die Mutter und zwei Geschwister leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer besucht diese Familienangehörigen auch regelmäßig und steht zumindest mit seiner Mutter in Kontakt. Auf Grund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist jedenfalls auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Es ist ihm als erwerbsfähigen Mann zumutbar, in einer türkischen Großstadt oder einer Tourismusregion auch ohne familiären Rückhalt Fuß zu fassen und dort eine Erwerbstätigkeit in der Industrie, der Bauwirtschaft oder in einem Tourismusbetrieb aufzunehmen und dermaßen den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ferner steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in seine Herkunftsregion bzw. den aktuellen Wohnort seiner Mutter zu begeben und dort mit familiärer Unterstützung Fuß zu fassen. Das persönliche Profil des Beschwerdeführers bietet in beiden Fällen keinen Anlass zu Befürchtung, dass er in der Türkei keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Auch wenn die Arbeitslosigkeit in der Türkei erhöht und die wirtschaftliche Lage zufolge des Währungsverfalls und der Covid-19-Pandemie angespannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Arbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit Kenntnissen der türkischen und der deutschen Sprache in den geschilderten Branchen – nach einer anfänglichen Zeit der Arbeitssuche – eine Beschäftigung auffinden wird, zumal Gegenteiliges im Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall als türkischen Staatsbürger der Zugang zum dortigen Sozialsystem (siehe dazu die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei) offensteht, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei als erwiesen anzusehen ist. Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehen einer Rückkehrentscheidung ebenfalls nicht entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorangehend mit näherer Begründung ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die auf Grund der geringen zeitlichen Distanz zu den verübten Straftaten und des in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gewonnen Bildes als gegenwärtig zu beurteilen ist. Auf Grund dessen überwiegt das öffentlichen Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in jedem Fall das – grundsätzlich berechtigte – Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bei seinen Kindern und seiner Ehegattin sowie das aus dem langjährigen Aufenthalt abzuleitende berechtigte Interesse an einer Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet.

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreiseverbots und einem entsprechenden Wohlverhalten in der Türkei wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren oder schon vor dessen Ablauf die Aufhebung des Einreiseverbots bei geänderten Verhältnissen zu beantragen.

Insoweit steht der Rückkehrentscheidung nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich bis August 2020 legal im Bundesgebiet befand. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde (EGMR U 25.03.2010, Mutlag gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, im Sinn des Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der erst im Alter von ca. 20 Jahren nach Österreich gelangt ist und auf Grund der Sozialisation im Herkunftsstaat noch mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaats vertraut ist.Insoweit steht der Rückkehrentscheidung nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich bis August 2020 legal im Bundesgebiet befand. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde (EGMR U 25.03.2010, Mutlag gegen Bundesrepublik Deutschland, Nr. 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, im Sinn des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der erst im Alter von ca. 20 Jahren nach Österreich gelangt ist und auf Grund der Sozialisation im Herkunftsstaat noch mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaats vertraut ist.

Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens und an der Hintanhaltung strafbarem Verhaltens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des Paragraph 50, FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach Paragraph 8, AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor und es wurde das Vorliegen einer dahingehenden Gefährdung im Rückkehrfall auch nicht vorgebracht.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor und es wurde das Vorliegen einer dahingehenden Gefährdung im Rückkehrfall auch nicht vorgebracht.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und wurden im Verfahren auch nicht behauptet.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem Beschwerdeführer die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern.Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem Beschwerdeführer die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Türkei nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Türkei nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig.Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig.

Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) …

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. - 9. …
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. - 9. …

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und des Vergehens des versuchten Betrugs nach §§ 15, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und des Vergehens des versuchten Betrugs nach Paragraphen 15, 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Schon diese Verurteilung erfüllt allein – ebenso wie die vorangehenden Verurteilungen – die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Schon diese Verurteilung erfüllt allein – ebenso wie die vorangehenden Verurteilungen – die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298 unter Hinweis auf VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer und eine weitere Person lernten sich spätestens während ihrer letzten Strafhaft in der Justizanstalt XXXX kennen und kamen auf Grund ihrer notorischen Geldnot überein, dass sie sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten wider Leib und Leben eine Einnahmequelle verschaffen wollten, wobei ihnen von Anfang an bewusst war, dass sie mindestens noch eine weitere Person (Auftraggeber) für die Tatumsetzung benötigen und hierdurch eine kriminelle Vereinigung gründen. In der Folge gründeten sie nach der Haftentlassung im Oktober 2021 auch eine kriminelle Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass durch den Zusammenschluss von einer oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen verübt werden sollten, nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 – nicht mehr ausforschbare – Personen. Des Weiteren wurde wider den Beschwerdeführer am 20.12.2017 ein auf fünf Jahre befristetes Waffenverbot verhängt und er bereits am 05.11.2020 wegen des unbefugten Besitzes einer Schusswaffe der Kategorie B sowie Munition zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Ungeachtet dieses Waffenverbots führte der Beschwerdeführer am 04.11.2021 in XXXX im Bereich der Hüfte unter der Kleidung ein Klappmesser bei sich, welches gemäß § 1 Abs. 1 WaffG eine Waffe darstellt. Der Beschwerdeführer wusste um das wider ihn ausgesprochene Waffenverbot und dass es sich um eine Waffe handelt. Mangels anderslautender Informationen von der Behörde konnte er nicht davon ausgehen bzw. wissen, dass das Waffenverbot bereits ausgelaufen wäre. Schließlich benötigte eine dritte Person, die der deutschen Sprache nur bedingt mächtig ist, einen Kredit für ihre bevorstehende Heirat. Aus diesem Grunde suchte sie vor dem 04.05.2020 in XXXX das Büro einer bereits rechtskräftig verurteilten Person und des Beschwerdeführers auf. Die bereits rechtskräftig verurteilte Person übernahm die Personaldokumente der einen Kredit benötigenden Person und reichte diese an den Beschwerdeführer weiter, um sie für betrügerische Zwecke zu verwenden. Der Beschwerdeführer fotografierte die Dokumente ab und leitete sie über WhatsApp an einen Mobilfunkhändler. Der Beschwerdeführer täuschte vor, dass er im Auftrag und mit Vollmacht der einen Kredit benötigenden Person handle. Die im strafgerichtlichen Urteilsspruch angeführten Mobiltelefone im Gesamtwert von € 2.470,00 wurden von der Hutchison Drei Austria GmbH ausgeliefert, nachdem bei der Telefongesellschaft entsprechende Mobilfunkverträge auf den Namen der einen Kredit benötigenden Person abgeschlossen worden waren. Bei einem weiteren Mobiltelefon im Wert von € 1.260,00 blieb es beim Versuch. Die Mobiltelefone hätten in XXXX in das Büro der bereits rechtskräftig verurteilten Person und des Beschwerdeführers geliefert werden sollen. Da die Zustellung jedoch negativ verlief, wurden sie in den Räumlichkeiten eines Postpartners deponiert und dort von einer nicht mehr feststellbaren Person abgeholt. Die einen Kredit benötigende Person hat die Mobiltelefone weder bestellt noch abgeholt. Nachdem ihr von ihrem Konto ein Betrag von € 245,40 abgebucht wurde, stellte sie Nachforschungen an und musste feststellen, dass auf ihren Namen angeführte Mobiltelefone angemeldet worden waren. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der Umstand, wonach es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von drei Vergehen, berücksichtigt.Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer und eine weitere Person lernten sich spätestens während ihrer letzten Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 kennen und kamen auf Grund ihrer notorischen Geldnot überein, dass sie sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten wider Leib und Leben eine Einnahmequelle verschaffen wollten, wobei ihnen von Anfang an bewusst war, dass sie mindestens noch eine weitere Person (Auftraggeber) für die Tatumsetzung benötigen und hierdurch eine kriminelle Vereinigung gründen. In der Folge gründeten sie nach der Haftentlassung im Oktober 2021 auch eine kriminelle Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass durch den Zusammenschluss von einer oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen verübt werden sollten, nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 – nicht mehr ausforschbare – Personen. Des Weiteren wurde wider den Beschwerdeführer am 20.12.2017 ein auf fünf Jahre befristetes Waffenverbot verhängt und er bereits am 05.11.2020 wegen des unbefugten Besitzes einer Schusswaffe der Kategorie B sowie Munition zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Ungeachtet dieses Waffenverbots führte der Beschwerdeführer am 04.11.2021 in römisch 40 im Bereich der Hüfte unter der Kleidung ein Klappmesser bei sich, welches gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WaffG eine Waffe darstellt. Der Beschwerdeführer wusste um das wider ihn ausgesprochene Waffenverbot und dass es sich um eine Waffe handelt. Mangels anderslautender Informationen von der Behörde konnte er nicht davon ausgehen bzw. wissen, dass das Waffenverbot bereits ausgelaufen wäre. Schließlich benötigte eine dritte Person, die der deutschen Sprache nur bedingt mächtig ist, einen Kredit für ihre bevorstehende Heirat. Aus diesem Grunde suchte sie vor dem 04.05.2020 in römisch 40 das Büro einer bereits rechtskräftig verurteilten Person und des Beschwerdeführers auf. Die bereits rechtskräftig verurteilte Person übernahm die Personaldokumente der einen Kredit benötigenden Person und reichte diese an den Beschwerdeführer weiter, um sie für betrügerische Zwecke zu verwenden. Der Beschwerdeführer fotografierte die Dokumente ab und leitete sie über WhatsApp an einen Mobilfunkhändler. Der Beschwerdeführer täuschte vor, dass er im Auftrag und mit Vollmacht der einen Kredit benötigenden Person handle. Die im strafgerichtlichen Urteilsspruch angeführten Mobiltelefone im Gesamtwert von € 2.470,00 wurden von der Hutchison Drei Austria GmbH ausgeliefert, nachdem bei der Telefongesellschaft entsprechende Mobilfunkverträge auf den Namen der einen Kredit benötigenden Person abgeschlossen worden waren. Bei einem weiteren Mobiltelefon im Wert von € 1.260,00 blieb es beim Versuch. Die Mobiltelefone hätten in römisch 40 in das Büro der bereits rechtskräftig verurteilten Person und des Beschwerdeführers geliefert werden sollen. Da die Zustellung jedoch negativ verlief, wurden sie in den Räumlichkeiten eines Postpartners deponiert und dort von einer nicht mehr feststellbaren Person abgeholt. Die einen Kredit benötigende Person hat die Mobiltelefone weder bestellt noch abgeholt. Nachdem ihr von ihrem Konto ein Betrag von € 245,40 abgebucht wurde, stellte sie Nachforschungen an und musste feststellen, dass auf ihren Namen angeführte Mobiltelefone angemeldet worden waren. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der Umstand, wonach es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von drei Vergehen, berücksichtigt.

Zwar umfasste diese letzte Verurteilung keine Verurteilung wegen eines Verbrechens, sondern dreier Vergehen, allerdings erreichten die Umstände der Tatbegehung eine neue, gesteigerte Dimension, zumal der Beschwerdeführer bezüglich der kriminellen Vereinigung zweifellos die Bereitschaft an den Tag legte, mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen – nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 Personen – zu begehen.

Bereits vor dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer – rechnet man die über ihn verhängte Zusatzstrafe hinzu – drei Mal strafgerichtlich verurteilt.

Im Oktober 2019 wurde er wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Dennoch sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen. Stattdessen folgte, etwa ein Jahr später, im November 2020 – noch während offener Probezeit – eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen zweier Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 3 WaffG, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Nur etwa einen Monat später – im Dezember 2020 – wurde der Beschwerdeführer nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.08.2020 mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 15.12.2020 – noch während offener Probezeiten – wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei es sich hierbei um eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020 handelt und ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Schon zum damaligen Zeitpunkt zeigte sich die erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers deutlich (um Wiederholungen zu vermeiden, wird bezüglich der den Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalten sowie den Milderungs- und Erschwernisgründen auf die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen). Im Oktober 2019 wurde er wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Dennoch sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen. Stattdessen folgte, etwa ein Jahr später, im November 2020 – noch während offener Probezeit – eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen zweier Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Nur etwa einen Monat später – im Dezember 2020 – wurde der Beschwerdeführer nach Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.08.2020 mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 15.12.2020 – noch während offener Probezeiten – wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei es sich hierbei um eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2020 handelt und ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Schon zum damaligen Zeitpunkt zeigte sich die erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers deutlich (um Wiederholungen zu vermeiden, wird bezüglich der den Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalten sowie den Milderungs- und Erschwernisgründen auf die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen).

Dazu treten die Verwaltungsübertretungen aus dem Jahr 2019. Wiewohl diese Delikte im Zusammenhang mit der hier anzustellenden Prüfung per se nicht als gravierend zu werten sind, so fügen sie sich doch in das Bild, wonach die Persönlichkeit des Beschwerdeführers von einer Gleichgültigkeit im Hinblick auf seine künftige Resozialisierung und die österreichische Rechtsordnung geprägt ist. Sie verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer der Rechtsordnung keine Achtung entgegenbringt und sich über diese nach Belieben hinwegsetzt, was aus den bislang vier strafrechtlichen Verurteilungen innerhalb kurzer Zeit geschlossen werden kann.

Angesichts des wiederholt delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers, das etwa durch Angriffe auf fremdes Vermögen und die körperliche Integrität, rasche Rückfälle bzw. nicht genützte Resozialisierungschancen in Form von bedingten Strafnachsichten, eine hohe Gewaltbereitschaft und eine massive kriminelle Energie gekennzeichnet ist, der Tatsache, dass weder seine familiären Bindungen noch das erlittene Haftübel Rückfälle verhindern konnten sowie des Umstands, wonach seit den letzten Taten im Oktober/November 2021 erst rund zwei Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer derzeit noch die über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, ist auch pro futuro davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Schließlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von zumindest € 35.000,00 bis € 40.000,00 hat, die ebenso eine Wiederholungsgefahr als wahrscheinlich erscheinen lassen, zumal den im Akt einliegenden Strafurteilen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer Straftaten begangen hat, um seine Geldprobleme zu lösen (AS 39). Wenn der Beschwerdeführer zudem auch augenblicklich keine Suchtmittel, sondern stattdessen Substitutionsmittel zu sich nimmt, so ist dies doch eher dem Umstand einer notwendigen Abstinenz in Haft geschuldet und ist angesichts der aus dem Strafregister und den Urteilen ersichtlichen, raschen strafrechtlichen Rückfällen ein neuerlicher Rückfall ohne eine ernsthafte Bemühung, sich dauerhaft von Suchtmitteln fernzuhalten, auch aus diesem Grunde abzusehen. Es kann somit nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr entgegenzuhalten, dass weder die Vorverurteilungen oder die bereits zuvor vollzogenen Haftstrafen oder seine familiären Bindungen den Beschwerdeführer langfristig von der Begehung neuerlicher Straftaten abgehalten haben.

Insoweit hat den Beschwerdeführer auch der mögliche Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechts im Schengen-Raum nicht von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftaten abzuhalten vermocht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten diese Möglichkeit wissentlich auf Spiel gesetzt und die Folgen in Kauf genommen.

In den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, er habe sich in der Haft verändert und möchte sein Leben abseits der Kriminalität führen, jedoch wurde nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Straffälligkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar, dass beim Beschwerdeführer ein ernsthafter Bewusstseinswandel noch nicht begonnen wurde. Ein erster Schritt auf dem Weg zu einem wieder rechtschaffenen Leben wird wohl die Schuldeinsicht und Übernahme der Verantwortung für das eigene Fehlverhalten sein. Da der Beschwerdeführer, befragt nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX im August 2020 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung behauptete, nichts getan zu haben, vielmehr habe er die Parteien eines Streits getrennt, so mangelt es ihm an einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein und einem altersadäquaten Maß an Eigenverantwortung. Was seine strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX im November 2020 wegen der Vergehen nach § 50 Abs.1 Z 1 und Z 3 WaffG betrifft, so verantwortete sich der Beschwerdeführer zudem mit der Behauptung, die Waffe nur aus Angst vor Tschetschenen mitgeführt zu haben. Normalerweise würde er so etwas nicht machen. Die Übernahme von Verantwortung für diese Tat kann in dieser Antwort ebenso wenig erblickt werden. Dass dem Beschwerdeführer das Bewusstsein über sein Fehlverhalten fehlt, zeigt sich des Weiteren anhand seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu den weiteren Straftaten. Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX im Mai 2022 wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB und des Vergehens des versuchten Betrugs nach §§ 15, 146 StGB befragt, versuchte der Beschwerdeführer bezüglich des Betrugs die Verantwortung für diese Tat einer dritten Person – einem Freund – anzulasten. Ähnlich erklärte sich der Beschwerdeführer zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der kriminellen Vereinigung. Der Beschwerdeführer verlief sich letztlich diesbezüglich wieder in Ausflüchte und erklärte, dass er sich nicht richtig artikulieren habe können. Er wisse nicht, ob der Dolmetscher nicht gut gewesen sei oder man mit ihm zu viel geschimpft habe (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls). Er verharmlost sein strafrechtswidriges Verhalten nicht nur, sondern macht für seine Situation auch andere Personen verantwortlich. Tatsächlich konnte bereits den Entscheidungsgründen des Strafurteils bezüglich dieser Ausflüchte entnommen werden, dass die entsprechenden leugnenden Verantwortungen des Beschwerdeführers insbesondere durch Telefonmitschnitte widerlegt wurden. Im Oktober 2021 führte eine weitere Person mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat, in welchem diese Person dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie Arbeit suche und bereit sei, erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben zu begehen („Ich wollte mal fragen, Arbeit soll sein dann gehen wir und machen es, schlagen/schießen, zerschlagen und was auch passieren soll […] Ohne Schlagen und Brechen geht es nicht, zumindest Arme und Hände brechen, wenn sie das Geld nicht geben“), woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, dass er bereits konkrete Aufträge eines Auftraggebers in Aussicht habe, er jedoch noch auf eine Freigabe warte, wobei der Auftraggeber eine Liste mit 13 Personen übermitteln werde, die zusammengeschlagen werden sollen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer und diese weitere Person auf Grund ihrer notorischen Geldnot übereinkamen, dass sie sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten wider Leib und Leben über eine Einnahmequelle verschaffen wollten, wobei ihnen von Anfang an bewusst war, dass sie mindestens noch eine weitere Person (Auftraggeber) für die Tatumsetzung benötigen und hierdurch eine kriminelle Vereinigung gründen. Insofern gründeten sie im Oktober 2021 eine kriminelle Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass durch den Zusammenschluss von einer oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen verübt werden sollten, nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 – nicht mehr ausforschbare – Personen. Vor diesem Hintergrund mag dem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Straftaten, insbesondere die zuletzt begangene Straftat eines Betrugs, zu bereuen, weshalb er sich entschuldigen wolle (AS 221, 227; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls), kein hinreichender Glaube geschenkt werden, zumal er durch seine sonstigen, oben erwähnten Äußerungen deutlich zum Ausdruck brachte, dass er im Grunde doch vorwiegend andere Personen verantwortlich für sein Fehlverhalten macht bzw. sich fälschlicherweise als beschuldigt/verurteilt ansieht. Tatsächlich liegt es am Beschwerdeführer selbst, sein Leben „in die Hand zu nehmen“ und „selbst zum Positiven“ zu gestalten. Diese Erkenntnis hat er jedoch noch nicht verinnerlicht.In den Einvernahmen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, er habe sich in der Haft verändert und möchte sein Leben abseits der Kriminalität führen, jedoch wurde nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Straffälligkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar, dass beim Beschwerdeführer ein ernsthafter Bewusstseinswandel noch nicht begonnen wurde. Ein erster Schritt auf dem Weg zu einem wieder rechtschaffenen Leben wird wohl die Schuldeinsicht und Übernahme der Verantwortung für das eigene Fehlverhalten sein. Da der Beschwerdeführer, befragt nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 im August 2020 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung behauptete, nichts getan zu haben, vielmehr habe er die Parteien eines Streits getrennt, so mangelt es ihm an einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein und einem altersadäquaten Maß an Eigenverantwortung. Was seine strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 im November 2020 wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG betrifft, so verantwortete sich der Beschwerdeführer zudem mit der Behauptung, die Waffe nur aus Angst vor Tschetschenen mitgeführt zu haben. Normalerweise würde er so etwas nicht machen. Die Übernahme von Verantwortung für diese Tat kann in dieser Antwort ebenso wenig erblickt werden. Dass dem Beschwerdeführer das Bewusstsein über sein Fehlverhalten fehlt, zeigt sich des Weiteren anhand seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu den weiteren Straftaten. Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 im Mai 2022 wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Betrugs nach Paragraphen 15, 146, StGB befragt, versuchte der Beschwerdeführer bezüglich des Betrugs die Verantwortung für diese Tat einer dritten Person – einem Freund – anzulasten. Ähnlich erklärte sich der Beschwerdeführer zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der kriminellen Vereinigung. Der Beschwerdeführer verlief sich letztlich diesbezüglich wieder in Ausflüchte und erklärte, dass er sich nicht richtig artikulieren habe können. Er wisse nicht, ob der Dolmetscher nicht gut gewesen sei oder man mit ihm zu viel geschimpft habe (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls). Er verharmlost sein strafrechtswidriges Verhalten nicht nur, sondern macht für seine Situation auch andere Personen verantwortlich. Tatsächlich konnte bereits den Entscheidungsgründen des Strafurteils bezüglich dieser Ausflüchte entnommen werden, dass die entsprechenden leugnenden Verantwortungen des Beschwerdeführers insbesondere durch Telefonmitschnitte widerlegt wurden. Im Oktober 2021 führte eine weitere Person mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat, in welchem diese Person dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie Arbeit suche und bereit sei, erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben zu begehen („Ich wollte mal fragen, Arbeit soll sein dann gehen wir und machen es, schlagen/schießen, zerschlagen und was auch passieren soll […] Ohne Schlagen und Brechen geht es nicht, zumindest Arme und Hände brechen, wenn sie das Geld nicht geben“), woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, dass er bereits konkrete Aufträge eines Auftraggebers in Aussicht habe, er jedoch noch auf eine Freigabe warte, wobei der Auftraggeber eine Liste mit 13 Personen übermitteln werde, die zusammengeschlagen werden sollen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer und diese weitere Person auf Grund ihrer notorischen Geldnot übereinkamen, dass sie sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten wider Leib und Leben über eine Einnahmequelle verschaffen wollten, wobei ihnen von Anfang an bewusst war, dass sie mindestens noch eine weitere Person (Auftraggeber) für die Tatumsetzung benötigen und hierdurch eine kriminelle Vereinigung gründen. Insofern gründeten sie im Oktober 2021 eine kriminelle Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass durch den Zusammenschluss von einer oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen verübt werden sollten, nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 – nicht mehr ausforschbare – Personen. Vor diesem Hintergrund mag dem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Straftaten, insbesondere die zuletzt begangene Straftat eines Betrugs, zu bereuen, weshalb er sich entschuldigen wolle (AS 221, 227; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls), kein hinreichender Glaube geschenkt werden, zumal er durch seine sonstigen, oben erwähnten Äußerungen deutlich zum Ausdruck brachte, dass er im Grunde doch vorwiegend andere Personen verantwortlich für sein Fehlverhalten macht bzw. sich fälschlicherweise als beschuldigt/verurteilt ansieht. Tatsächlich liegt es am Beschwerdeführer selbst, sein Leben „in die Hand zu nehmen“ und „selbst zum Positiven“ zu gestalten. Diese Erkenntnis hat er jedoch noch nicht verinnerlicht.

Insofern die Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer Unterstützung in Aussicht stellt, ist zu entgegnen, dass das familiäre Netzwerk den Beschwerdeführer nicht vor einem weiteren Absinken – nämlich in die Kriminalität – bewahrt und auch nicht in der Weise ordnend fungierte, dass der Beschwerdeführer zu einer Therapie gegen die Suchtgiftabhängigkeit veranlasst wurde. Des Weiteren besteht diese Ehe bereits seit Jänner 2003 und erklärte die Ehegattin, dem Beschwerdeführer beigestanden zu sein, sodass es jedenfalls schon bisher in der Ingerenz des Beschwerdeführers gelegen gewesen wäre, diese Hilfe auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weshalb auch die in Aussicht gestellte Hilfe nicht zu einer maßgeblichen Abänderung der Zukunftsprognose zu führen vermag.

Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt daher noch nicht vor. Von einem Gesinnungswandel und einer positiven Zukunftsprognose kann daher nicht ausgegangen werden.Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt daher noch nicht vor. Von einem Gesinnungswandel und einer positiven Zukunftsprognose kann daher nicht ausgegangen werden.

Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe nahm der Beschwerdeführer von 13.06.2023 bis 04.07.2023 in der Justizanstalt bzw. nimmt er nach seiner Verlegung in eine Außenstelle der Justizanstalt seit 29.08.2023 freiwillig an der klinisch-psychologischen Suchtbehandlungsgruppe teil. Auch wenn es dem Beschwerdeführer zu wünschen ist, dass ihn die Absolvierung dieser Therapiemöglichkeiten in der Justizanstalt, auf dem Weg zu einem (wieder) ordentlichen Lebenswandel unterstützen (werden), so liegen derzeit hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Wiewohl der Beschwerdeführer anscheinend bei der Selbsteinschätzung im Hinblick auf eine Therapie im Zusammenhang mit der eigenen Stärke und der Wahrscheinlichkeit eines positiven Therapieabschlusses von einem positiven Abschluss ausgeht und er die Schwierigkeit einer Drogentherapie demgegenüber äußerst gering einschätzt, gelang es ihm augenscheinlich nicht, seine Suchtgiftabhängigkeit vor der letzten Verurteilung infolge eines eigenen Entschlusses durch Inanspruchnahme einer Therapie oder anderweitiger Unterstützung zu bewältigen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung – auch nach Absolvierung einer Therapie – indes ohnehin in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484). Auch aus den dem Beschwerdeführer in der Strafhaft gewährten Vergünstigungen und Therapien lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. zum Status eines Strafhäftlings als Freigänger VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).Im Zuge der Verbüßung seiner aktuellen Haftstrafe nahm der Beschwerdeführer von 13.06.2023 bis 04.07.2023 in der Justizanstalt bzw. nimmt er nach seiner Verlegung in eine Außenstelle der Justizanstalt seit 29.08.2023 freiwillig an der klinisch-psychologischen Suchtbehandlungsgruppe teil. Auch wenn es dem Beschwerdeführer zu wünschen ist, dass ihn die Absolvierung dieser Therapiemöglichkeiten in der Justizanstalt, auf dem Weg zu einem (wieder) ordentlichen Lebenswandel unterstützen (werden), so liegen derzeit hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Wiewohl der Beschwerdeführer anscheinend bei der Selbsteinschätzung im Hinblick auf eine Therapie im Zusammenhang mit der eigenen Stärke und der Wahrscheinlichkeit eines positiven Therapieabschlusses von einem positiven Abschluss ausgeht und er die Schwierigkeit einer Drogentherapie demgegenüber äußerst gering einschätzt, gelang es ihm augenscheinlich nicht, seine Suchtgiftabhängigkeit vor der letzten Verurteilung infolge eines eigenen Entschlusses durch Inanspruchnahme einer Therapie oder anderweitiger Unterstützung zu bewältigen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung – auch nach Absolvierung einer Therapie – indes ohnehin in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484). Auch aus den dem Beschwerdeführer in der Strafhaft gewährten Vergünstigungen und Therapien lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche zum Status eines Strafhäftlings als Freigänger VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).

Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens stellt der weitere Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt ist.

Die familiären bzw. privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden schon im Rahmen der Interessenabwägung im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt und ist auch hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbots auf diese Ausführungen zu verweisen. Angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einer negativen Zukunftsprognose haben seine gewichtigen Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet auf Grund des langjährigen Aufenthalts und der damit einhergehenden Bindungen zu Österreich zurückzutreten und sind Eingriffe in sein Recht auf Familien- und Privatleben auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass kein völliger Abbruch des Kontakts mit seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen, zu denen aktuell ein Kontakt besteht, im Raum steht.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Im Falle des Beschwerdeführers ist die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots möglich.

Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, leben die Ehegattin und die (minderjährigen) Kinder des Beschwerdeführers in Österreich. In diesem Zusammenhang war – unter Berücksichtigung seines seit etwa 2003 bis August 2020 rechtmäßigen Aufenthalts – das berechtigte Interesse an einem persönlichen Kontakt des Beschwerdeführers mit seinen Kindern zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. Dies wurde von der belangten Behörde bei Verhängung des sechsjährigen Einreiseverbots nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Erlassung des gegenständlichen sechsjährigen Einreiseverbots durch die belangte Behörde steht somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers bzw. der von ihm fortdauernd ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere der – rechnet man die über ihn verhängte Zusatzstrafe hinzu – vier strafrechtlichen Verurteilungen über einen Zeitraum von etwa drei Jahren, wobei das Fehlverhalten des Beschwerdeführers von Tatwiederholungen und einer teilweise gesteigerten Intensität gekennzeichnet ist, die auf hohe kriminelle Energie schließen lässt, der raschen Rückfälle des Beschwerdeführers, der verhängten – teilweise bedingten – Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt fünf Jahren und zwei Monaten, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und des Fehlens eines Wohlverhaltenszeitraums, eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf weniger als vier Jahre als nicht angemessen.

Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Familie in Österreich bzw. in den vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Verbrechen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf vier Jahre herabzusetzen.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise: Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         …
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         - 7. ...
Paragraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn, 1. …, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,, 3. - 7. ...

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG.

Die nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangte, im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) ließ keine Interessen des Beschwerdeführers erkennen, die das große öffentliche Interesse – gerade im Hinblick auf die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Beschwerdeführer ausgeht – an seiner Außerlandesbringung aufzuwiegen vermochten. Die nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangte, im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vergleiche VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) ließ keine Interessen des Beschwerdeführers erkennen, die das große öffentliche Interesse – gerade im Hinblick auf die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Beschwerdeführer ausgeht – an seiner Außerlandesbringung aufzuwiegen vermochten.

In Anbetracht der bereits genannten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner finanziellen Situation ist die belangte Behörde zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Die Anwendung von § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG war daher gerechtfertigt. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Anwendung von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG war daher gerechtfertigt. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Daher war gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren. Gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird in der gegenständlichen Beschwerde nichts vorgebracht, kein Antrag gestellt und insbesondere nicht dargetan, weshalb die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des derzeit in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers erforderlich wäre, sodass der der Anfechtungserklärung zufolge auch gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde schon mangels einer Begründung nicht Folge zu geben war. Daher war gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren. Gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird in der gegenständlichen Beschwerde nichts vorgebracht, kein Antrag gestellt und insbesondere nicht dargetan, weshalb die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des derzeit in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers erforderlich wäre, sodass der der Anfechtungserklärung zufolge auch gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde schon mangels einer Begründung nicht Folge zu geben war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl non-refoulement Prüfung Nötigung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Urkundenfälschung Vermögensdelikt Versorgungslage versuchte Straftat Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2278171.1.00

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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