TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/22 G308 2271862-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2024
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Entscheidungsdatum

22.01.2024

Norm

ASVG §4 Abs4
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch


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G308 2271862-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, vom 29.03.2023, VSNR: XXXX , betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, vom 29.03.2023, VSNR: römisch 40 , betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2023, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Vortragender der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG unterliegt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Vortragender der Versicherungspflicht gem. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliegt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde), vom 29.03.2023 wurde gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409 und 410 ASVG amtswegig festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Vortragender seit 01.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde), vom 29.03.2023 wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG amtswegig festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Vortragender seit 01.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2021 (laut Versicherungserklärung vom 01.11.2022) als Vortragender selbstständig erwerbstätig sei. Im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung hätte er unter Punkt 1. folgende Zusatzangaben gemacht: „Vortragender für Landesverwaltungsakademien u Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts“. Aus dem Fragebogen der belangten Behörde gehe weiters hervor, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, Aufträge abzulehnen, seine Arbeitszeit frei einteilen sowie sein arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten könne. Er sei diesbezüglich weder Weisungen noch einer Kontrolle unterworfen, hafte im Falle der Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen und verfüge über eigene betriebliche Strukturen/Betriebsmittel (Laptop/USB). Seine Auftraggeber wären die Ärztekammer XXXX , die Ärztekammer XXXX , die Landesverwaltungsakademie XXXX , die Landesverwaltungsakademie XXXX und die Medizinische Universität XXXX . In der Versicherungserklärung vom 01.11.2022, eingelangt am 01.11.2022, habe er angegeben, mit seinen Einkünften aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2022 zu überschreiten. Hingegen handle es sich beim Auftraggeber „WIFI XXXX “ um eine Erwachsenenbildungseinrichtung und unterliege der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit dort nicht der Sozialversicherungszuordnung nach dem GSVG, ebenso wenig wie mit seinen Tätigkeiten für die Auftraggeber „Landesverwaltungsakademie XXXX “ sowie der „Landesverwaltungsakademie XXXX “. Es liege im Fall des Beschwerdeführers eine betriebliche Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor, weil er als Vortragender in keinem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (letzteres im Sinne der verwendeten Betriebsmittel) zu seinen Auftraggebern stehe. Solange ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erkläre, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 GSVG) übersteigen würden. In allen anderen Fällen sei der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, die in Betracht kommende Versicherungsgrenze zu überschreiten, sei die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1Z 4 GSVG iVm. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG festzustellen gewesen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2021 (laut Versicherungserklärung vom 01.11.2022) als Vortragender selbstständig erwerbstätig sei. Im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung hätte er unter Punkt 1. folgende Zusatzangaben gemacht: „Vortragender für Landesverwaltungsakademien u Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts“. Aus dem Fragebogen der belangten Behörde gehe weiters hervor, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, Aufträge abzulehnen, seine Arbeitszeit frei einteilen sowie sein arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten könne. Er sei diesbezüglich weder Weisungen noch einer Kontrolle unterworfen, hafte im Falle der Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen und verfüge über eigene betriebliche Strukturen/Betriebsmittel (Laptop/USB). Seine Auftraggeber wären die Ärztekammer römisch 40 , die Ärztekammer römisch 40 , die Landesverwaltungsakademie römisch 40 , die Landesverwaltungsakademie römisch 40 und die Medizinische Universität römisch 40 . In der Versicherungserklärung vom 01.11.2022, eingelangt am 01.11.2022, habe er angegeben, mit seinen Einkünften aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2022 zu überschreiten. Hingegen handle es sich beim Auftraggeber „WIFI römisch 40 “ um eine Erwachsenenbildungseinrichtung und unterliege der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit dort nicht der Sozialversicherungszuordnung nach dem GSVG, ebenso wenig wie mit seinen Tätigkeiten für die Auftraggeber „Landesverwaltungsakademie römisch 40 “ sowie der „Landesverwaltungsakademie römisch 40 “. Es liege im Fall des Beschwerdeführers eine betriebliche Tätigkeit iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vor, weil er als Vortragender in keinem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (letzteres im Sinne der verwendeten Betriebsmittel) zu seinen Auftraggebern stehe. Solange ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erkläre, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG) übersteigen würden. In allen anderen Fällen sei der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, die in Betracht kommende Versicherungsgrenze zu überschreiten, sei die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins Z, 4 GSVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG festzustellen gewesen.

2. Mit Schreiben vom 28.04.2023, bei der belangten Behörde (Datum Poststempel: 28.04.2023) fristgerecht einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Fragen des Fragebogens der belangten Behörde so gestellt seien, dass diese in beliebige Richtung interpretiert werden könnten. Es sei klarzustellen, dass die freien Dienstverträge des Beschwerdeführers als Vortragender bei diversen Institutionen teilweise (Landesverwaltungsakademien, Ärztekammern, Medizinische Universität) mündlich (mit anschließender Vorlage einer Honorarnote) oder aber auch schriftlich abgeschlossen würden. Die Arbeitszeit für die Auftraggeber könne er sich nur insofern frei einteilen, als ihm vom Auftraggeber für die Seminartätigkeit Termine vorgeschlagen würden, aus denen er sich dann gebunden an diese Vorschläge einen oder mehrere Termine aussuchen könne. Auch den Arbeitsort könne er nicht selbst bestimmen, sondern sei an die vom jeweiligen Auftraggeber vorgeschlagenen Räumlichkeiten gebunden. Von einer freien Gestaltung des arbeitsbezogenen Verhaltens könne daher nicht gesprochen werden. Frage 18 im Fragebogen habe er zu ungenau ausgeführt. Er könne sein arbeitsbezogenes Verhalten nur bedingt frei gestalten, indem er die Pausen während des Seminars hinsichtlich ihrer Abhaltung, nicht jedoch deren Anzahl, frei gestalten könne. Er sei auch in Bezug auf das Seminarthema an die Weisungen seiner Auftraggeber gebunden. Eine Kontrolle der Arbeitsleistung erfolge stichprobenartig durch das Erscheinen eines Beauftragten der Auftraggeber und auch durch anschließend auszuteilende Fragebögen. Es sei richtig, dass er bei Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen hafte, allerdings nur „in erster Linie“. Es sei ihm bei seinen Auftraggebern gestattet, jederzeit einen Ersatzvortragenden namhaft zu machen. Aufträge ablehnen könne er daher nur vor Vertragsabschluss, sonst müsse er einen Ersatzvortragenden namhaft machen. Ein Laptop und ein USB-Stick könnten nicht ernsthaft als Betriebsmittel bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe sich an Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten zu halten. Je nach Infrastruktur würde er einen Schlüssel für den Lehrsaal erhalten oder müsse sich vorher an der Infostelle anmelden. Er habe im Fragebogen angegeben, über keinerlei betriebliche Infrastruktur zu verfügen. Die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Tätigkeiten beim WIFI und den Landesverwaltungsakademien Burgenland und Salzburg würden seinerseits nicht in Frage gestellt werden.

Unter einem wurde seitens des Beschwerdeführers eine Kopie einer Broschüre der Arbeiterkammer Wien mit dem Titel „Freier Dienstvertrag“ beigelegt.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 30.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 30.05.2023 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Unklarheiten zur Fragenbeantwortung im Fragebogen seitens des Beschwerdeführers telefonisch nachgefragt oder das Kundencenter aufgesucht hätte werden können. Bei der vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigefügten Broschüre der Arbeiterkammer handle es sich um keine Rechtsquelle und sei der Fragebogen Bestandteil der Versicherungserklärung für Freiberuflicher gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Der Versicherungserklärung komme die Rechtswirkung eines „Opting–in“ zu und habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, dass seine Einkünfte nach dem GSVG im Kalenderjahr und bis auf Widerruf in den Folgejahren die Versicherungsgrenze übersteigen würden, sodass er ex lege mit 01.11.2022 in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen gewesen wäre. Stellvertretend für die übrigen Werkverträge werde an jenem mit der Medizinischen Universität Graz vom 14.04.2021 zusammengefasst ausgeführt, dass es in der Natur einer Vortragstätigkeit liege, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssten und die Festsetzung von Zeit und Ort der Tätigkeit daher Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit seien, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Auftragnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten (VwGH 2009/08/0123). Sofern seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausgeführt werde, die belangte Behörde habe seine Angaben im Fragebogen falsch interpretiert, dann müsse er auf seine eindeutigen Angaben im Fragebogen sowie den Umstand verwiesen werden, dass er die nunmehr in der Beschwerde gemachten Angaben auch schon bei der Ausfüllung des Fragebogens hätte machen können. Weiters könne eine „Sachverständigentätigkeit“ ohne jede inhaltliche Beeinflussung des Auftraggebers geradezu als typisch für eine Tätigkeit qualifiziert werden, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses absolviert werde, was umso mehr gelte, wenn diese Vortragstätigkeit in einem sehr geringen Umfang im Verhältnis zur sonst ausgeübten und sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werde. Unabhängig von der konkreten Vortragstätigkeit gehe klar hervor, dass Vor- und Nachbereitungen, Korrespondenz etc. ortsunabhängig durchgeführt werden könnten. Während der Beschwerdeführer zudem im Fragebogen (Frage 18) angegeben habe, sein „arbeitsbezogenes Verhalten“ frei gestalten zu können, in der Beschwerde nunmehr aber angebe, die Frage vielleicht zu wenig genau ausgefüllt zu haben, sei darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ihrerseits die vom Beschwerdeführer nicht vorgelegten Verträge bei den diversen Auftraggebern eingeholt habe. Pausen wären zudem ein Bestandteil der Arbeitszeit und nicht des arbeitsbezogenen Verhaltens. Auch das vorgegebene Vortragsthema liege in der Natur der Sache, in der Konzeption und Abhaltung des konkreten Vortrages sei der Beschwerdeführer jedoch weisungsfrei gewesen. Es sei weder auf den Inhalt des Vortrages noch auf dessen Gestaltung Einfluss genommen worden. Entscheidend sei aber, dass der Beschwerdeführer nicht in den Betrieb des jeweiligen Auftraggebers organisatorisch eingebunden und in seinen Handlungen weisungsfrei gewesen war. Im Fragebogen habe der Beschwerdeführer verneint, sich an Ordnungsvorschriften halten zu müssen. Das in der Beschwerde nunmehr vorgebrachte „Aufsperren“ von Räumlichkeiten oder die Anmeldung hierzu beim Infoschalter stelle ohnehin keine Ordnungsvorschrift dar. Mehrere Auftraggeber wären häufig ein Indiz für Selbstständigkeit und unterliege der Beschwerdeführer laut den vorliegenden Verträgen keiner Beschränkung hinsichtlich der Vortragstätigkeit für andere Institutionen. Es fehle auch an der mehrfachen oder regelmäßigen Leistungserbringung. Die Tätigkeit sei nicht durch Richtlinien determiniert und habe auch keine die Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden. Der Umstand der persönlichen Leistungserbringung könne nicht als Kriterium für die Einordnung unter einen besonderen Vertragstypus herangezogen werden. Nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit sei die Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers durch die einzelnen Auftraggeber nicht weitgehend ausgeschaltet. Bestünde die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangle es an der persönlichen Arbeitspflicht. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, er könne Ersatzvortragende namhaft machen, sei dadurch das Kriterium der generellen Vertretungsbefugnis gegeben. Im Ergebnis liege im gegenständlichen Fall eine generelle Vertretungsbefugnis vor. Der Beschwerdeführer habe schlüssig zum Tätigkeitsbild des Vortragenden im Fragebogen angeführt, dass er selbst Laptop und USB-Stick als Betriebsmittel zur Verfügung stelle. Es sei davon auszugehen, dass derartige Vorträge mit einer gewissen Vor- und Nachbereitung verbunden wären, wofür sowohl Laptop als auch USB-Stick zweckdienlich seien. Auch aus dem Werkvertrag gehe hervor, dass abgesehen von den Räumlichkeiten alle übrigen Betriebsmittel wie Laptop, Unterlagen, Skripten etc. vom Vortragen selbst her- bzw. beizustellen wären. Dies stehe im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen und würden sich die Betriebsmittel für die konkrete Tätigkeit als wesentlich erweisen. Schließlich sei im Zuge der Sozialversicherungszuordnung gemäß §§ 412b ff ASVG mit der ÖGK im Konsens festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliege. Schließlich liege auch eine Versicherungserklärung mit inkludierter Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze vor, sodass in der Folge ex lege die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eintrete.Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 30.05.2023 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Unklarheiten zur Fragenbeantwortung im Fragebogen seitens des Beschwerdeführers telefonisch nachgefragt oder das Kundencenter aufgesucht hätte werden können. Bei der vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigefügten Broschüre der Arbeiterkammer handle es sich um keine Rechtsquelle und sei der Fragebogen Bestandteil der Versicherungserklärung für Freiberuflicher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Der Versicherungserklärung komme die Rechtswirkung eines „Opting–in“ zu und habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, dass seine Einkünfte nach dem GSVG im Kalenderjahr und bis auf Widerruf in den Folgejahren die Versicherungsgrenze übersteigen würden, sodass er ex lege mit 01.11.2022 in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen gewesen wäre. Stellvertretend für die übrigen Werkverträge werde an jenem mit der Medizinischen Universität Graz vom 14.04.2021 zusammengefasst ausgeführt, dass es in der Natur einer Vortragstätigkeit liege, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssten und die Festsetzung von Zeit und Ort der Tätigkeit daher Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit seien, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Auftragnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten (VwGH 2009/08/0123). Sofern seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausgeführt werde, die belangte Behörde habe seine Angaben im Fragebogen falsch interpretiert, dann müsse er auf seine eindeutigen Angaben im Fragebogen sowie den Umstand verwiesen werden, dass er die nunmehr in der Beschwerde gemachten Angaben auch schon bei der Ausfüllung des Fragebogens hätte machen können. Weiters könne eine „Sachverständigentätigkeit“ ohne jede inhaltliche Beeinflussung des Auftraggebers geradezu als typisch für eine Tätigkeit qualifiziert werden, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses absolviert werde, was umso mehr gelte, wenn diese Vortragstätigkeit in einem sehr geringen Umfang im Verhältnis zur sonst ausgeübten und sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werde. Unabhängig von der konkreten Vortragstätigkeit gehe klar hervor, dass Vor- und Nachbereitungen, Korrespondenz etc. ortsunabhängig durchgeführt werden könnten. Während der Beschwerdeführer zudem im Fragebogen (Frage 18) angegeben habe, sein „arbeitsbezogenes Verhalten“ frei gestalten zu können, in der Beschwerde nunmehr aber angebe, die Frage vielleicht zu wenig genau ausgefüllt zu haben, sei darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ihrerseits die vom Beschwerdeführer nicht vorgelegten Verträge bei den diversen Auftraggebern eingeholt habe. Pausen wären zudem ein Bestandteil der Arbeitszeit und nicht des arbeitsbezogenen Verhaltens. Auch das vorgegebene Vortragsthema liege in der Natur der Sache, in der Konzeption und Abhaltung des konkreten Vortrages sei der Beschwerdeführer jedoch weisungsfrei gewesen. Es sei weder auf den Inhalt des Vortrages noch auf dessen Gestaltung Einfluss genommen worden. Entscheidend sei aber, dass der Beschwerdeführer nicht in den Betrieb des jeweiligen Auftraggebers organisatorisch eingebunden und in seinen Handlungen weisungsfrei gewesen war. Im Fragebogen habe der Beschwerdeführer verneint, sich an Ordnungsvorschriften halten zu müssen. Das in der Beschwerde nunmehr vorgebrachte „Aufsperren“ von Räumlichkeiten oder die Anmeldung hierzu beim Infoschalter stelle ohnehin keine Ordnungsvorschrift dar. Mehrere Auftraggeber wären häufig ein Indiz für Selbstständigkeit und unterliege der Beschwerdeführer laut den vorliegenden Verträgen keiner Beschränkung hinsichtlich der Vortragstätigkeit für andere Institutionen. Es fehle auch an der mehrfachen oder regelmäßigen Leistungserbringung. Die Tätigkeit sei nicht durch Richtlinien determiniert und habe auch keine die Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden. Der Umstand der persönlichen Leistungserbringung könne nicht als Kriterium für die Einordnung unter einen besonderen Vertragstypus herangezogen werden. Nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit sei die Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers durch die einzelnen Auftraggeber nicht weitgehend ausgeschaltet. Bestünde die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangle es an der persönlichen Arbeitspflicht. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, er könne Ersatzvortragende namhaft machen, sei dadurch das Kriterium der generellen Vertretungsbefugnis gegeben. Im Ergebnis liege im gegenständlichen Fall eine generelle Vertretungsbefugnis vor. Der Beschwerdeführer habe schlüssig zum Tätigkeitsbild des Vortragenden im Fragebogen angeführt, dass er selbst Laptop und USB-Stick als Betriebsmittel zur Verfügung stelle. Es sei davon auszugehen, dass derartige Vorträge mit einer gewissen Vor- und Nachbereitung verbunden wären, wofür sowohl Laptop als auch USB-Stick zweckdienlich seien. Auch aus dem Werkvertrag gehe hervor, dass abgesehen von den Räumlichkeiten alle übrigen Betriebsmittel wie Laptop, Unterlagen, Skripten etc. vom Vortragen selbst her- bzw. beizustellen wären. Dies stehe im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen und würden sich die Betriebsmittel für die konkrete Tätigkeit als wesentlich erweisen. Schließlich sei im Zuge der Sozialversicherungszuordnung gemäß Paragraphen 412 b, ff ASVG mit der ÖGK im Konsens festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer eine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorliege. Schließlich liege auch eine Versicherungserklärung mit inkludierter Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze vor, sodass in der Folge ex lege die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG eintrete.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 30.05.2023 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

5. Per E-Mail vom 05.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren bis zum Erhalt weiterer Unterlagen auszusetzen und übermittelte unter einem ein Konvolut an E-Mail-Korrespondenz mit der belangten Behörde samt entsprechenden Beilagen.

6. Per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine formelle Aussetzung des Verfahrens nicht möglich ist. Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, bis wann die ausstehenden Unterlagen voraussichtlich erlangt werden können.

In weiterer Folge langte per E-Mail vom 19.06.2023 ein Fristerstreckungsantrag bis 31.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, der vom Bundesverwaltungsgericht bewilligt wurde.

7. Mit Schreiben vom 27.07.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2023 einlangend, nahm der Beschwerdeführer schließlich zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung und führte zusammengefasst zu seinen Angaben im Fragebogen der belangten Behörde aus, dass bezüglich „Arbeitszeit“ seine Angaben in der Beschwerde gelten würden, da er es nun besser wüsste. Seine Auftraggeber würden ihm mehrere Termine für seine Seminartätigkeit anbieten und er könne sich dann einen davon aussuchen, was davon abhängig sei, wann seine Auftraggeber die entsprechende Infrastruktur wie Seminarräume, Unterstützung durch Mitarbeiter der Auftraggeber und entsprechende Verpflegung der Teilnehmer und auch Beamer und Laptop zur Verfügung stellen könnten. Nur im Ausnahmefall könne er seinen eigenen Laptop mitbringen, was jedoch nie notwendig gewesen sei. In Bezug auf die Ausgestaltung des von der belangten Behörde herangezogenen Vertrages mit der Medizinischen Universität sei ihm keine Bestimmungsfreiheit zugestanden, er habe diesen nur annehmen oder ablehnen können. Dies gelte auch für andere Verträge über die Vortragstätigkeiten bei anderen Auftraggebern. Speziell zur Medizinischen Universität werde ihm der „Arbeitsort“, nämlich ein näher genanntes Seminarzentrum, vorgeschrieben und gelte dies auch für andere Auftraggeber. Auch die Vortragsthemen würden – insbesondere von der Medizinischen Universität – vorgegeben werden und habe er einen Fragebogen für die Teilnehmenden, damit die Universität die Wissensvermittlung an die Schulenden auch überprüfen könne. Der Beschwerdeführer sei ob der Vorgabe der Seminarthemen daher auch nicht weisungsfrei. Es bleibe auch nicht der Entscheidung des Beschwerdeführers überlassen, wie er sein Wissen an seine Zuhörer vermittle. Er habe eine Seminarunterlage zu übermitteln und sei an den Seminarort (Seminarraum) gebunden, bekomme dazu nötige Flipcharts, Beamer und Laptops gestellt und benütze diese auch. Könne er de facto keinen Ersatzvortragenden benennen, sei er im Verhinderungsfalle auf den „good will“ der Auftraggeber angewiesen. Tatsächlich sei ihm in Österreich nämlich kein geeigneter Ersatz bekannt. Eine generelle Vertretungsbefugnis liege daher de facto nicht vor.

Unter einem wurde ein Konvolut an freien Dienstverträgen und Werkverträgen, Lehraufträge, Rahmenvereinbarungen und Honorarnoten sowie der Einkommenssteuerbescheid vom 31.05.2023 vorgelegt.

8. Die in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht für 19.09.2023 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde wegen Verhinderung des Beschwerdeführers auf den 10.11.2023 verlegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte daraufhin am 10.11.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich öffentlicher Bediensteter beim Amt der XXXX im Bereich Straßenverkehrs- und Führerscheinrecht. Nebenberuflich hält er seit 01.01.2021 Vorträge für diverse Auftraggeber im Bereich des Straßenverkehrs- und Führerscheinrechts samt deren Novellen, und zwar für das „WIFI XXXX “, die Ärztekammer XXXX , die Ärztekammer XXXX , die Landesverwaltungsakademie (nachfolgend: LAVAK) XXXX , die LAVAK XXXX , die LAVAK XXXX und die LAVAK XXXX sowie die Medizinische Universätzt XXXX (vgl. etwa Aktenvermerk ÖGK, Beilage ./5 sowie Fragebogen vom 18.11.2022, Beilage ./6; Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.).1.1. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich öffentlicher Bediensteter beim Amt der römisch 40 im Bereich Straßenverkehrs- und Führerscheinrecht. Nebenberuflich hält er seit 01.01.2021 Vorträge für diverse Auftraggeber im Bereich des Straßenverkehrs- und Führerscheinrechts samt deren Novellen, und zwar für das „WIFI römisch 40 “, die Ärztekammer römisch 40 , die Ärztekammer römisch 40 , die Landesverwaltungsakademie (nachfolgend: LAVAK) römisch 40 , die LAVAK römisch 40 , die LAVAK römisch 40 und die LAVAK römisch 40 sowie die Medizinische Universätzt römisch 40 vergleiche etwa Aktenvermerk ÖGK, Beilage ./5 sowie Fragebogen vom 18.11.2022, Beilage ./6; Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.).

1.2. Am 01.11.2022 um 12:26:55 Uhr brachte der Beschwerdeführer zur Antragsnummer XXXX bei der belangten Behörde eine digitale Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein (vgl. Beschwerdevorlage Beilage ./3). In dem Formular gab der Beschwerdeführer auszugsweise an:1.2. Am 01.11.2022 um 12:26:55 Uhr brachte der Beschwerdeführer zur Antragsnummer römisch 40 bei der belangten Behörde eine digitale Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein vergleiche Beschwerdevorlage Beilage ./3). In dem Formular gab der Beschwerdeführer auszugsweise an:

„[…]

Selbstständige Erwerbstätigkeit(en)

Tätigkeit (Kurzbeschreibung)     Vorträge

Beginn der Tätigkeit      01.01.2021

Auftraggeber

Sind Sie bereits für einen oder mehrere Auftraggeber oder als

Geschäftsführer und/oder Gesellschafter tätig?   ja

[…]

Fragen zu Ihren selbstständigen Einkünften

Überschreiten Ihre Einkünfte aus der (den) beschriebenen

Tätigkeit(en) – allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen

nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten –

voraussichtlich die Versicherungsgrenze von EUR 5.830,20 € im

Jahr (Wert 2022)?      ja

Achtung: Diese Erklärung bezieht sich auf die Überschreitung der Versicherungsgrenze für das Kalenderjahr 2022 und gilt bis auf Widerruf auf für die Folgejahre.

Diese Versicherungsgrenze gilt unabhängig davon, ob Sie Ihre selbstständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben und ob sie die einzige Einkommensquelle ist oder nicht.

Bitte beachten Sie:

?        Erklären Sie, dass Ihre Einkünfte über der Versicherungsgrenze liegen, stellen wir die Pflichtversicherung fest. Diese können wir rückwirkend nicht mehr stornieren. Sie bleibt daher bis zum Widerruf dieser Erklärung aufrecht! Dies gilt auch, wenn die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid schon vor dem Widerruf niedriger waren.

?        Erklären Sie, dass Ihre Einkünfte unter der Versicherungsgrenze liegen oder widerrufen Sie Ihre ursprüngliche Überschreitungserklärung und liegen Ihre Einkünfte doch über der Versicherungsgrenze, stellen wir die Pflichtversicherung rückwirkend fest. Wenn Sie keine (neuerliche) Überschreitungserklärung vor Ablauf von 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides abgeben, müssen wir neben den nachzuzahlenden Beiträgen auch einen Beitragszuschlag von 9,3 Prozent vorschreiben.

Fragen zu Ihren selbstständigen Einkünften

Haben Sie in einem Jahr vor 2022 bereits eine selbstständige Tätigkeit

ausgeübt?       ja (weitere Angaben auf der nächsten Seite)

Wenn ja, in welchem Jahr?     2021

Fragen zu Ihren selbstständigen Einkünften

Haben Ihre Einkünfte bereits in einem Jahr vor 2022 die für Sie

geltende Versicherungsgrenze überschritten?   ja

Wenn ja, in welchem Jahr?     2021

[…]

Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung – Rechtslage zum 01.07.2017 /Fassung ab 01.07.2019

1. Sie haben gegenüber der SVS gegeben, dass Sie eine

selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Um welche

Erwerbstätigkeit handelt es sich (detaillierte Beschreibung)?  andere Tätigkeit

Andere Tätigkeit und detaillierte Beschreibung des Vortragender für Landesverwaltungsakademien u

Geschäftsmodells bitte hier eintragen: Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts

2. Seit wann üben Sie die Tätigkeit aus (exaktes Datum)  01.01.2021

3. Üben Sie diese Erwerbstätigkeit im Wesentlichen für eine/n

(1) Auftraggeber/in aus oder haben Sie mehrere

Auftraggeber/innen? […] Wifi XXXX , Ärztekammer XXXX und XXXX , LAVAK XXXX , Med-Uni XXXX Auftraggeber/innen? […] Wifi römisch 40 , Ärztekammer römisch 40 und römisch 40 , LAVAK römisch 40 , Med-Uni römisch 40

4. Gibt es einen schriftlichen Vertrag mit dem/der/den

Auftraggeber(n)/in/innen […]? ja (Wenn ja, bitte in Kopie übermitteln!)

Beilage Richtlinie für die Überprüfung von Standorten für verkehrspsychologische Untersuchung […]

[…]

5. Für welchen Zeitraum wurde die in Punkt 1. beschriebene

Tätigkeit mit der/dem Auftraggeber/in vereinbart?   Jahr 2021

6. Beinhaltet Ihre Vereinbarung mit der/dem Auftraggeber/in

eine Konkurrenzklausel bzw. ein Konkurrenzverbot?   nein

7. Verfügen Sie über eine eigene betriebliche Struktur?  nein

[…]

Wenn Sie Betriebsmittel einsetzen: Machen Sie diese steuerlich

geltend?       ich setze keine Betriebsmittel ein

8. Erfolgte für Ihre Tätigkeit eine Einschulung, Einarbeitung?  nein

9. Wurde die unter Punkt 1. genannte Tätigkeit bereits auf

selbstständiger oder unselbstständiger Basis erbracht?  ja, selbstständig

von (TT.MM.JJJJ)       01.01.2021

bis (TT.MM.JJJJ)       31.12.2021

Wenn „unselbstständig“, bitte Arbeitgeber angeben   siehe Punkt 3.

10. Können Sie Ihre Arbeitszeit frei einteilen oder gibt es

bestimmte Arbeitszeiten, die Sie einhalten müssen (fixe zeitliche

Vorgaben, eine fixe Wochenstundenanzahl, einen Dienstplan,

andere Vereinbarungen betreffend Ihre Arbeitszeit)?  freie Einteilung

[…]

11. Verrichten Sie die Tätigkeit alleine oder gemeinsam mit

Anderen?       alleine

12. Können Sie Aufträge jederzeit ganz oder teilweise ablehnen

oder an Subunternehmer bzw. Hilfskräfte delegieren?  ja

13. Wo üben Sie Ihre Tätigkeit aus? in Räumlichkeiten des/der Auftraggebers/in

14. Benötigen Sie zur Abwicklung des Auftrages die betriebliche

Infrastruktur des/der Auftraggebers/in (Betriebsanlagen,

Büroräumlichkeiten, Werkstätte etc.)? nein

15. Haben Sie einen Schlüssel und/oder eine elektronische

Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des/der

Auftraggebers/in? nein

16. Sind Sie berechtigt, Aufträge abzulehnen? ja

17. Haben Sie sich an Ordnungsvorschriften für das persönliche

Verhalten am Arbeitsplatz zu halten (z.B. Sicherheitsbestimmungen,

Hygienevorschriften, Ausfertigung von Protokollen oder

Tätigkeitsberichten, Verschwiegenheitsverpflichtung)? nein

18. Können Sie Ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten

oder erhalten Sie konkrete Arbeitsanweisungen, deren Einhaltung

auch kontrolliert wird bzw. jederzeit kontrolliert werden kann? freie Gestaltung

[…]

19. Sind Sie zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet? ja

[…]

22. Beschäftigen Sie in Ausübung der unter Punkt 1. bekannt

gegebenen Tätigkeit auch Arbeitnehmer/innen? nein

23. Wer stellt die Betriebsmittel für die unter Punkt 1. bekannt

gegebene Tätigkeit zur Verfügung? Sie selbst

Bitte Betriebsmittel anführen Laptop, Usb

24. Was wurde bezüglich der Entlohnung vereinbart? pauschal für die vereinbarte Dauer der Tätigkeit

[…]

25. Erhalten Sie über die Entlohnung hinaus

Aufwandsentschädigungen (Wohnung, Firmenauto,

Reisekosten, Kilometergeld, Sonstiges)? ja

Wenn ja, welche? Kilometergeld, Übernächtigung

26. Wer haftet bei Nichteinhalten der vertraglichen

Bestimmungen? ich selbst

27. Verfügen Sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung? ja

Bestätigung

ja Ich erklärte, dass ich alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet habe. Ändert sich der Sachverhalt und treffen die obigen Angaben nicht mehr zu, werde ich die SVS unverzüglich informieren.

[…]“

Basierend auf diesen Angaben des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Vorabprüfung nach § 412d ASVG (Sozialversicherungszuordnung) mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) durchgeführt. Seitens der ÖGK wurde keine Sozialversicherungszuordnung nach dem ASVG vorgenommen, wobei die Beurteilung unter dem Vorbehalt gelte, dass die Angaben im Fragebogen nicht von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen. Weiters wurde für den Auftraggeber WIFI eine Sozialversicherungszuordnung nach § 4 Abs. 4 ASVG vorgenommen, da es sich dabei um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle, die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt und die monatliche Freigrenze nicht überschritten werde (vgl. Beilage ./4 zur Beschwerdevorlage). Basierend auf diesen Angaben des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Vorabprüfung nach Paragraph 412 d, ASVG (Sozialversicherungszuordnung) mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) durchgeführt. Seitens der ÖGK wurde keine Sozialversicherungszuordnung nach dem ASVG vorgenommen, wobei die Beurteilung unter dem Vorbehalt gelte, dass die Angaben im Fragebogen nicht von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen. Weiters wurde für den Auftraggeber WIFI eine Sozialversicherungszuordnung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgenommen, da es sich dabei um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle, die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt und die monatliche Freigrenze nicht überschritten werde vergleiche Beilage ./4 zur Beschwerdevorlage).

Im Rahmen der Vorabprüfung nach § 412d ASVG gab der Beschwerdeführer in einem Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, unterzeichnet am 10.01.2023, an (vgl. Beilage ./6 zur Beschwerdevorlage):Im Rahmen der Vorabprüfung nach Paragraph 412 d, ASVG gab der Beschwerdeführer in einem Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, unterzeichnet am 10.01.2023, an vergleiche Beilage ./6 zur Beschwerdevorlage):

„[…]

Vortragender

FRAGEBOGEN

1. Sie haben im Fragebogen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) angegeben, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit als „Vortragender“ ausüben. Um welche Art von Vorträgen handelt es sich? Bitte um detaillierte Beschreibung.

Zu Themen der Straßenverkehrsordnung, des Führerscheingesetzes, insbesondere zu Novellen zu diesen Gesetzen

2. Für welche/n der im Fragebogen der SVS angegebenen Auftraggeber/innen (WIFI XXXX , Ärztekammer XXXX und XXXX , LAVAK XXXX , Med-Uni XXXX ) üben Sie diese Tätigkeit aus?2. Für welche/n der im Fragebogen der SVS angegebenen Auftraggeber/innen (WIFI römisch 40 , Ärztekammer römisch 40 und römisch 40 , LAVAK römisch 40 , Med-Uni römisch 40 ) üben Sie diese Tätigkeit aus?

Die von Ihnen genannten Institutionen sind die Auftraggeber

3. Werden die Verträge mit Ihrem/-n Auftraggeber/-in/-n/-innen (Kunden/Kundinnen) grundsätzlich schriftlich oder mündlich abgeschlossen?

X mündlichrömisch zehn mündlich

X schriftlich (bitte um Vorlage)römisch zehn schriftlich (bitte um Vorlage)

4. Wie werden Ihre Auftraggeber/innen auf Sie aufmerksam und wie erfolgt der Erstkontakt mit diesen?

Durch Empfehlung, z.B. da ich Referent für die genannten Materien in der Steiermärkischen Landesregierung bin und durch Vermittlung anderer Referenten [unleserlich]

5. Stellen Sie Honorarnoten in Ihrem eigenen Namen aus?

Ja

6. Haben Sie bereits Honorarnoten gestellt? Wenn ja, bitte um Vorlage.

ja, für das Jahr 2021

7. Welche Folgen hat es für Sie, wenn ein vereinbarter Vortrag/Termin nicht eingehalten werden kann?

Ich kann eine(n) Vertreter entsenden, sonst keine Folgen, wenn abgesagt werden müsste

8. Können Sie sich vertreten lassen, wenn ja, von wem und wer bezahlt diese Vertretung?

Ja ist möglich (siehe Pkt /.), er/sie wird dann statt mir bezahlt

9. Bildet die Tätigkeit als „Vortragender“ Ihre Haupteinnahmequelle? – wenn nein, welche Tätigkeit ist Ihre Haupteinnahmequelle.

nein, ich bin Beamter beim Land XXXX , Amt der XXXX nein, ich bin Beamter beim Land römisch 40 , Amt der römisch 40

[…]“

1.3. Die Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers für die nachfolgenden Auftraggeber gestaltet sich wie folgt:

1.3.1. Ärztekammer XXXX :1.3.1. Ärztekammer römisch 40 :

Der Vertrag wird mündlich abgeschlossen und umfasst die Abhaltung von Vortragstätigkeiten im Bereich des Führerscheins- und Straßenverkehrsrechts bzw. zu deren Novellen. Dazu erstellt der Beschwerdeführer ein Skriptum, welches er der Ärztekammer vorab digital übermittelt und welches dann den Teilnehmern des Vortrages zur Verfügung gestellt wird. Seitens der Ärztekammer wird vorab bereits eine Honorarnote vorbereitet und dem Beschwerdeführer zur Unterschrift übergeben. Der Beschwerdeführer hat ein Ablehnungsrecht, ein Vertretungsrecht wurde bisher de facto aufgrund des speziellen Fachwissens des Beschwerdeführers nicht gelebt, es wäre aber möglich, einen Kollegen als Ersatz den Vortrag halten zu lassen. Vortragstermine und –ort werden mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ärztekammer XXXX einvernehmlich vereinbart. Dabei wird dem Beschwerdeführer ein vorbereiteter Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer selbst bringt nur seinen USB-Stick mit dem Vortrag mit. Als Honorar erhält der Beschwerdeführer EUR 600,00 zuzüglich Kilometergeld sowie Reisespesen und Nächtigungskosten als Aufwandsersatz. Die Honorarnoten werden auf einem vorgefertigten Formular gestellt und übermittelt. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Seitens der ÖGK wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das ASVG verneint (vgl. etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; aktenkundige Honorarnote vom 01.01.2021; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die ÖGK XXXX ; Beilage ./7; Konvolut Honorarnoten, Beilage ./14). Der Vertrag wird mündlich abgeschlossen und umfasst die Abhaltung von Vortragstätigkeiten im Bereich des Führerscheins- und Straßenverkehrsrechts bzw. zu deren Novellen. Dazu erstellt der Beschwerdeführer ein Skriptum, welches er der Ärztekammer vorab digital übermittelt und welches dann den Teilnehmern des Vortrages zur Verfügung gestellt wird. Seitens der Ärztekammer wird vorab bereits eine Honorarnote vorbereitet und dem Beschwerdeführer zur Unterschrift übergeben. Der Beschwerdeführer hat ein Ablehnungsrecht, ein Vertretungsrecht wurde bisher de facto aufgrund des speziellen Fachwissens des Beschwerdeführers nicht gelebt, es wäre aber möglich, einen Kollegen als Ersatz den Vortrag halten zu lassen. Vortragstermine und –ort werden mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ärztekammer römisch 40 einvernehmlich vereinbart. Dabei wird dem Beschwerdeführer ein vorbereiteter Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer selbst bringt nur seinen USB-Stick mit dem Vortrag mit. Als Honorar erhält der Beschwerdeführer EUR 600,00 zuzüglich Kilometergeld sowie Reisespesen und Nächtigungskosten als Aufwandsersatz. Die Honorarnoten werden auf einem vorgefertigten Formular gestellt und übermittelt. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Seitens der ÖGK wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das ASVG verneint vergleiche etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; aktenkundige Honorarnote vom 01.01.2021; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die ÖGK römisch 40 ; Beilage ./7; Konvolut Honorarnoten, Beilage ./14).

1.3.2. Ärztekammer XXXX :1.3.2. Ärztekammer römisch 40 :

Der Vertrag wird mündlich abgeschlossen und umfasst die Abhaltung von Vortragstätigkeiten im Bereich des Führerscheins- und Straßenverkehrsrechts bzw. zu deren Novellen. Dazu erstellt der Beschwerdeführer ein Skriptum, welches er der Ärztekammer vorab digital übermittelt und welches dann den Teilnehmern des Vortrages zur Verfügung gestellt wird. Seitens der Ärztekammer wird vorab bereits eine Honorarnote vorbereitet und dem Beschwerdeführer zur Unterschrift übergeben. Der Beschwerdeführer hat ein Ablehnungsrecht, ein Vertretungsrecht wurde bisher de facto aufgrund des Fachwissens des Beschwerdeführers nicht gelebt, es wäre aber möglich, einen Kollegen als Ersatz den Vortrag halten zu lassen. Vortragstermine und –ort werden mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ärztekammer XXXX einvernehmlich vereinbart. Dabei wird dem Beschwerdeführer ein vorbereiteter Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer selbst bringt nur seinen USB-Stick mit dem Vortrag mit. Als Honorar erhält er EUR 75,00 pro Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten. Seitens der Ärztekammer XXXX findet kein Aufwandsersatz statt. Die Honorarnoten werden vorgefertigt, aber vom Beschwerdeführer unterschrieben und übermittelt. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Seitens der ÖGK wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das ASVG verneint (vgl. etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; Abrechnungsformular Vortragshonorare vom 06.10.2021 und Bestätigung der Honorare für 2021; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die ÖGK XXXX ; Beilage ./4; Konvolut Honorarnoten, Beilage ./14). Der Vertrag wird mündlich abgeschlossen und umfasst die Abhaltung von Vortragstätigkeiten im Bereich des Führerscheins- und Straßenverkehrsrechts bzw. zu deren Novellen. Dazu erstellt der Beschwerdeführer ein Skriptum, welches er der Ärztekammer vorab digital übermittelt und welches dann den Teilnehmern des Vortrages zur Verfügung gestellt wird. Seitens der Ärztekammer wird vorab bereits eine Honorarnote vorbereitet und dem Beschwerdeführer zur Unterschrift übergeben. Der Beschwerdeführer hat ein Ablehnungsrecht, ein Vertretungsrecht wurde bisher de facto aufgrund des Fachwissens des Beschwerdeführers nicht gelebt, es wäre aber möglich, einen Kollegen als Ersatz den Vortrag halten zu lassen. Vortragstermine und –ort werden mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ärztekammer römisch 40 einvernehmlich vereinbart. Dabei wird dem Beschwerdeführer ein vorbereiteter Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer selbst bringt nur seinen USB-Stick mit dem Vortrag mit. Als Honorar erhält er EUR 75,00 pro Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten. Seitens der Ärztekammer römisch 40 findet kein Aufwandsersatz statt. Die Honorarnoten werden vorgefertigt, aber vom Beschwerdeführer unterschrieben und übermittelt. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Seitens der ÖGK wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das ASVG verneint vergleiche etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; Abrechnungsformular Vortragshonorare vom 06.10.2021 und Bestätigung der Honorare für 2021; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die ÖGK römisch 40 ; Beilage ./4; Konvolut Honorarnoten, Beilage ./14).

1.3.3. Landesverwaltungsakademie (LAVAK) XXXX :1.3.3. Landesverwaltungsakademie (LAVAK) römisch 40 :

Zu Vorträgen bei der Kraftfahrreferententagung für die LAVAK XXXX wird der Beschwerdeführer „eingeladen“, es wird daher jedenfalls ein mündlicher Vertrag über die Vortragstätigkeit abgeschlossen, wobei das konkrete Thema des Vortrages und der Zeitrahmen dem Beschwerdeführer vorgegeben wird. Dazu erstellt der Beschwerdeführer ein Skriptum samt Checklisten und Musterbescheiden, welches er der LAVAK XXXX vorab digital übermittelt und welches dann den Teilnehmern des Vortrages entweder elektronisch oder ausgedruckt zur Verfügung gestellt wird. Vortragstermine und –ort werden mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der LAVAK XXXX einvernehmlich vereinbart. Die Vorträge finden tatsächlich immer an der LAVAK XXXX statt. Dabei wird dem Beschwerdeführer ein vorbereiteter Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer selbst bringt nur seinen USB-Stick mit dem Vortrag mit. Die Honorare variieren zwischen EUR 900,00 und EUR 1.000,00 zuzüglich Kilometergeld sowie Reisespesen und Nächtigungskosten als Aufwandsersatz und legte der Beschwerdeführer selbst die Honorarnoten. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Seitens der BVAEB wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das B-KUVG verneint (vgl. etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8; Konvolut Honorarnoten, Beilage ./14).Zu Vorträgen bei der Kraftfahrreferententagung für die LAVAK römisch 40 wird der Beschwerdeführer „eingeladen“, es wird daher jedenfalls ein mündlicher Vertrag über die Vortragstätigkeit abgeschlossen, wobei das konkrete Thema des Vortrages und der Zeitrahmen dem Beschwerdeführer vorgegeben wird. Dazu erstellt der Beschwerdeführer ein Skriptum samt Checklisten und Musterbescheiden, welches er der LAVAK römisch 40 vorab digital übermittelt und welches dann den Teilnehmern des Vortrages entweder elektronisch oder ausgedruckt zur Verfügung gestellt wird. Vortragstermine und –ort werden mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der LAVAK römisch 40 einvernehmlich vereinbart. Die Vorträge finden tatsächlich immer an der LAVAK römisch 40 statt. Dabei wird dem Beschwerdeführer ein vorbereiteter Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer selbst bringt nur seinen USB-Stick mit dem Vortrag mit. Die Honorare variieren zwischen EUR 900,00 und EUR 1.000,00 zuzüglich Kilometergeld sowie Reisespesen und Nächtigungskosten als Aufwandsersatz und legte der Beschwerdeführer selbst die Honorarnoten. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Seitens der BVAEB wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das B-KUVG verneint vergleiche etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8; Konvolut Honorarnoten, Beilage ./14).

1.3.4. Landesverwaltungsakademie (LAVAK) XXXX :1.3.4. Landesverwaltungsakademie (LAVAK) römisch 40 :

Der Vertrag wird schriftlich mit dem Beschwerdeführer geschlossen und umfasst hier die persönliche Abhaltung von Vortragstätigkeiten im Bereich des Führerscheins- und Straßenverkehrsrechts bzw. zu deren Novellen wie mit dem Auftraggeber abgestimmt sowie die Prüfung und Bestätigung der durchgehenden Anwesenheit der Seminarteilnehmer.

Dazu erstellt der Beschwerdeführer ein Skriptum, welches er der LAVAK XXXX vorab digital übermittelt. Die Unterlagen werden seitens der LAVAK XXXX nur digital an die Teilnehmer versendet. Für allfällige Ausdrucke in richtiger Anzahl ist der Beschwerdeführer verantwortlich. Flipcharts sind zu fotografieren und der LAVAK zur Weiterleitung an die Teilnehmer zu übermitteln. Vortragstermine und –ort werden mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der LAVAK XXXX einvernehmlich vereinbart. Die Vorträge finden tatsächlich immer in einer von der LAVAK XXXX gebuchten Räumlichkeit statt und ist der Beschwerdeführer an den Veranstaltungsort gebunden. Dabei wird dem Beschwerdeführer ein vorbereiteter Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt. Tatsächliche Seminarzeiten sind abzüglich der Pausen nach Veranstaltungsende an die LAVAK XXXX zu übermitteln, ebenso wie An- bzw. Abwesenheiten von Seminarteilnehmern. Ein Vertretungsrecht besteht laut Vertrag nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers. Bei Verhinderung ist die Vorgehensweise mit dem Auftraggeber zu vereinbaren (vgl. aktenkundiger Vertrag vom 20.11.2019, Beilage ./10). Tatsächlich ist jedoch ein Vertretungsrecht möglich und hat der Beschwerdeführer bereits einmal ein Seminar bzw. einen Vortrag wegen Krankheit abgesagt. Auch hier verfügt der Beschwerdeführer über ein Ablehnungsrecht. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Das Honorar beträgt EUR 1.200,00 brutto je Seminarganztag zuzüglich den Kosten für zwei Nächtigungen bei Anreise am Vortag. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer als Aufwandsersatz das amtliche Kilometergeld oder Ersatz für Ticketkosten 2. Klasse sowie Kosten für Verpflegung und Aufenthalt. Seitens der BVAEB wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das B-KUVG verneint (vgl. etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; aktenkundiger Vertrag; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8).Dazu erstellt der Beschwerdeführer ein Skriptum, welches er der LAVAK römisch 40 vorab digital übermittelt. Die Unterlagen werden seitens der LAVAK römisch 40 nur digital an die Teilnehmer versendet. Für allfällige Ausdrucke in richtiger Anzahl ist der Beschwerdeführer verantwortlich. Flipcharts sind zu fotografieren und der LAVAK zur Weiterleitung an die Teilnehmer zu übermitteln. Vortragstermine und –ort werden mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der LAVAK römisch 40 einvernehmlich vereinbart. Die Vorträge finden tatsächlich immer in einer von der LAVAK römisch 40 gebuchten Räumlichkeit statt und ist der Beschwerdeführer an den Veranstaltungsort gebunden. Dabei wird dem Beschwerdeführer ein vorbereiteter Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt. Tatsächliche Seminarzeiten sind abzüglich der Pausen nach Veranstaltungsende an die LAVAK römisch 40 zu übermitteln, ebenso wie An- bzw. Abwesenheiten von Seminarteilnehmern. Ein Vertretungsrecht besteht laut Vertrag nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers. Bei Verhinderung ist die Vorgehensweise mit dem Auftraggeber zu vereinbaren vergleiche aktenkundiger Vertrag vom 20.11.2019, Beilage ./10). Tatsächlich ist jedoch ein Vertretungsrecht möglich und hat der Beschwerdeführer bereits einmal ein Seminar bzw. einen Vortrag wegen Krankheit abgesagt. Auch hier verfügt der Beschwerdeführer über ein Ablehnungsrecht. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Das Honorar beträgt EUR 1.200,00 brutto je Seminarganztag zuzüglich den Kosten für zwei Nächtigungen bei Anreise am Vortag. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer als Aufwandsersatz das amtliche Kilometergeld oder Ersatz für Ticketkosten 2. Klasse sowie Kosten für Verpflegung und Aufenthalt. Seitens der BVAEB wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das B-KUVG verneint vergleiche etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; aktenkundiger Vertrag; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8).

1.3.5. Medizinische Universität XXXX (MedUni):1.3.5. Medizinische Universität römisch 40 (MedUni):

Der Vertrag wird schriftlich mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen und umfasst auch hier die persönliche Abhaltung von Vortragstätigkeiten im Bereich des Führerscheins- und Straßenverkehrsrechts bzw. zu deren Novellen nach Themenvorgabe der MedUni. Er erstellt dazu auch hier selbstständig eine Arbeitsunterlage. Zeit und Ort des Vortrages werden mit dem Beschwerdeführer vereinbart, wobei ein Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt wird. Der Beschwerdeführer kann sich nach den Vertragsbestimmungen durch geeignete Dritte auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers vertreten lassen (vgl. aktenkundiger Vertrag vom 14.04.2021) und bestand auch tatsächlich sowohl ein Vertretungs- als auch Ablehnungsrecht des Beschwerdeführers. Das Vertretungsrecht wurde bisher aber nicht gelebt. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Das Honorar beträgt EUR 200,00 netto und wird auf einem vorgefertigten Formular der MedUni verrechnet. Aufwendungen sind selbst zu tragen, ein Aufwandsersatz findet nicht statt. Seitens der BVAEB wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das B-KUVG verneint (vgl. etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; aktenkundiger Vertrag vom 14.04.2021 samt Honorarnote vom 12.04.2021; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8; Konvolut Honorarnoten, Beilage ./14).Der Vertrag wird schriftlich mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen und umfasst auch hier die persönliche Abhaltung von Vortragstätigkeiten im Bereich des Führerscheins- und Straßenverkehrsrechts bzw. zu deren Novellen nach Themenvorgabe der MedUni. Er erstellt dazu auch hier selbstständig eine Arbeitsunterlage. Zeit und Ort des Vortrages werden mit dem Beschwerdeführer vereinbart, wobei ein Raum mit Laptop und Beamer zur Verfügung gestellt wird. Der Beschwerdeführer kann sich nach den Vertragsbestimmungen durch geeignete Dritte auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers vertreten lassen vergleiche aktenkundiger Vertrag vom 14.04.2021) und bestand auch tatsächlich sowohl ein Vertretungs- als auch Ablehnungsrecht des Beschwerdeführers. Das Vertretungsrecht wurde bisher aber nicht gelebt. Es besteht kein Konkurrenzverbot. Das Honorar beträgt EUR 200,00 netto und wird auf einem vorgefertigten Formular der MedUni verrechnet. Aufwendungen sind selbst zu tragen, ein Aufwandsersatz findet nicht statt. Seitens der BVAEB wurde eine Sozialversicherungszuordnung nach entsprechender Prüfung in das B-KUVG verneint vergleiche etwa Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3 siehe dazu auch Punkt 1.2.; Beschwerde, Beilage ./2; aktenkundiger Vertrag vom 14.04.2021 samt Honorarnote vom 12.04.2021; Verhandlungsniederschrift, S 6 ff; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8; Konvolut Honorarnoten, Beilage ./14).

1.4. Weiters bestehen noch drei Vertragsverhältnisse des Beschwerdeführers, die unstrittig nicht der Sozialversicherungszuordnung unterliegen, weil er bei diesen Institutionen (LAVAK XXXX und LAVAK XXXX GmbH) tageweise für die Seminare bzw. Vortragstätigkeit gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet wird bzw. hinsichtlich des WIFI XXXX eine nebenberufliche Tätigkeit in einer Erwachsenenbildungseinrichtung vorliegt, dabei die beitragsfreie Aufwandsentschädigung nicht überschritten wird und daher keine Anmeldung nach § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt (vgl. etwa Beschwerde, Beilage ./2, S 2; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die ÖGK; Beilage ./4; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8):1.4. Weiters bestehen noch drei Vertragsverhältnisse des Beschwerdeführers, die unstrittig nicht der Sozialversicherungszuordnung unterliegen, weil er bei diesen Institutionen (LAVAK römisch 40 und LAVAK römisch 40 GmbH) tageweise für die Seminare bzw. Vortragstätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet wird bzw. hinsichtlich des WIFI römisch 40 eine nebenberufliche Tätigkeit in einer Erwachsenenbildungseinrichtung vorliegt, dabei die beitragsfreie Aufwandsentschädigung nicht überschritten wird und daher keine Anmeldung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfolgt vergleiche etwa Beschwerde, Beilage ./2, S 2; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die ÖGK; Beilage ./4; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8):

1.4.1. WIFI XXXX :1.4.1. WIFI römisch 40 :

Mit dem WIFI schloss der Beschwerdeführer als „Werkvertrag“ betitelte Verträge als Trainer im Rahmen genau betitelter Bildungsveranstaltungen, wie etwa „Fachliche Vorbereitung auf die Eignungsprüfung im Güterbeförderungsgewerbe“, für einen befristeten Zeitraum (zB 02.02.2023 bis 16.04.2023) ab, wobei Zeit und Ort der Lehrveranstaltung einvernehmlich vereinbart werden. Vertragliches Ziel ist das Erreichen der in den WIFI-Unterlagen für die Teilnehmer beschriebenen Bildungsziele bzw. die Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Tätigkeit umfasst alle zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit der Konzeptionierung, Vorbereitung, Abhaltung und Nachbereitung der Bildungsveranstaltung. Es besteht ein Vertretungsrecht jederzeit durch geeignete Dritte auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Beschwerdeführers ohne Einschränkung hinsichtlich Person oder Vertretungsgründen. Es werden weder arbeitsbezogene noch sachliche Weisungen erteilt und besteht keine organisatorische Einbindung. Computer und Software werden dem Beschwerdeführer vor Ort zur Verfügung gestellt. Das Honorar beträgt EUR 120,00 und besteht kein Konkurrenzverbot. Aufgrund des Nichtüberschreitens des beitragsfreien Aufwandersatzes bei Erwachsenenbildung unterblieb seitens des WIFI eine Anmeldung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (vgl. aktenkundiger Vertrag, Beilage ./12; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die ÖGK Steiermark; Beilage ./4).Mit dem WIFI schloss der Beschwerdeführer als „Werkvertrag“ betitelte Verträge als Trainer im Rahmen genau betitelter Bildungsveranstaltungen, wie etwa „Fachliche Vorbereitung auf die Eignungsprüfung im Güterbeförderungsgewerbe“, für einen befristeten Zeitraum (zB 02.02.2023 bis 16.04.2023) ab, wobei Zeit und Ort der Lehrveranstaltung einvernehmlich vereinbart werden. Vertragliches Ziel ist das Erreichen der in den WIFI-Unterlagen für die Teilnehmer beschriebenen Bildungsziele bzw. die Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Tätigkeit umfasst alle zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit der Konzeptionierung, Vorbereitung, Abhaltung und Nachbereitung der Bildungsveranstaltung. Es besteht ein Vertretungsrecht jederzeit durch geeignete Dritte auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Beschwerdeführers ohne Einschränkung hinsichtlich Person oder Vertretungsgründen. Es werden weder arbeitsbezogene noch sachliche Weisungen erteilt und besteht keine organisatorische Einbindung. Computer und Software werden dem Beschwerdeführer vor Ort zur Verfügung gestellt. Das Honorar beträgt EUR 120,00 und besteht kein Konkurrenzverbot. Aufgrund des Nichtüberschreitens des beitragsfreien Aufwandersatzes bei Erwachsenenbildung unterblieb seitens des WIFI eine Anmeldung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vergleiche aktenkundiger Vertrag, Beilage ./12; Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die ÖGK Steiermark; Beilage ./4).

1.4.2. Landesverwaltungsakademie (LAVAK) XXXX :1.4.2. Landesverwaltungsakademie (LAVAK) römisch 40 :

Mit der LAVAK XXXX bzw. dem Amt der XXXX Landesregierung hat der Beschwerdeführer freie Dienstverträge abgeschlossen, die jeweils auf den konkreten Zeitraum der Vortragstätigkeit (etwa 18.10.2021 bis 19.10.2021 oder 03.07.2023 bis 04.07.2023) befristet werden. Vertragsgegenstand ist dabei jeweils ein determinierter Vortrag etwa zum Thema „Ausländische Lenkerberechtigungen“ oder „Alkohol und Drogen im Straßenverkehr“. Der Beschwerdeführer ist dabei im Wesentlichen zur persönlichen Abhaltung des Seminars zum vertraglichen vereinbarten Termin und Ort verpflichtet, wobei er berechtigt ist, den Arbeitsablauf selbst zu regeln und zu ändern. Es besteht vertraglich keine Bindung an persönliche Weisungen und keine Kontrollbefugnis der LAVAK XXXX . Sachliche Weisungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand sind zulässig und zu befolgen. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, sich durch geeignete Dritte vertreten zu lassen. Vertretungen sind informativ anzuzeigen, ein Widerspruchsrecht steht der LAVAK nicht zu. Die Honorierung des Stellvertreters erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers. Wesentliche Betriebsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt. Das Honorar beträgt EUR 2.106,00 brutto zuzüglich Aufwandsersatz für Diäten, Kilometergeld und Reisekosten (vgl. aktenkundiger freier Dienstvertrag vom 28.06.2021, Beilage ./11; freier Dienstvertrag vom 11.05.2023).Mit der LAVAK römisch 40 bzw. dem Amt der römisch 40 Landesregierung hat der Beschwerdeführer freie Dienstverträge abgeschlossen, die jeweils auf den konkreten Zeitraum der Vortragstätigkeit (etwa 18.10.2021 bis 19.10.2021 oder 03.07.2023 bis 04.07.2023) befristet werden. Vertragsgegenstand ist dabei jeweils ein determinierter Vortrag etwa zum Thema „Ausländische Lenkerberechtigungen“ oder „Alkohol und Drogen im Straßenverkehr“. Der Beschwerdeführer ist dabei im Wesentlichen zur persönlichen Abhaltung des Seminars zum vertraglichen vereinbarten Termin und Ort verpflichtet, wobei er berechtigt ist, den Arbeitsablauf selbst zu regeln und zu ändern. Es besteht vertraglich keine Bindung an persönliche Weisungen und keine Kontrollbefugnis der LAVAK römisch 40 . Sachliche Weisungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand sind zulässig und zu befolgen. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, sich durch geeignete Dritte vertreten zu lassen. Vertretungen sind informativ anzuzeigen, ein Widerspruchsrecht steht der LAVAK nicht zu. Die Honorierung des Stellvertreters erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers. Wesentliche Betriebsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt. Das Honorar beträgt EUR 2.106,00 brutto zuzüglich Aufwandsersatz für Diäten, Kilometergeld und Reisekosten vergleiche aktenkundiger freier Dienstvertrag vom 28.06.2021, Beilage ./11; freier Dienstvertrag vom 11.05.2023).

Der Beschwerdeführer wurde von der LAVAK XXXX im Rahmen seiner Vortragstätigkeit als freier Dienstnehmer bei der BVAEB zur Sozialversicherung angemeldet (vgl. Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8).Der Beschwerdeführer wurde von der LAVAK römisch 40 im Rahmen seiner Vortragstätigkeit als freier Dienstnehmer bei der BVAEB zur Sozialversicherung angemeldet vergleiche Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8).

1.4.3. Landesverwaltungsakademie (LAVAK) XXXX :1.4.3. Landesverwaltungsakademie (LAVAK) römisch 40 :

Die LAVAK XXXX wird in der Rechtsform einer GmbH geführt und ist eine Erwachsenenbildungseinrichtung zur Aus- und Weiterbildung von Landes- und Gemeindebediensteten bzw. Bediensteter in landesnahen Unternehmen. Mit dieser schließt der Beschwerdeführer als Vortragender ebenfalls freie Dienstverträge für die konkrete Dauer des Seminars/Vortrages verbunden mit einem „Lehrauftrag“ ab, in dem Seminar, Ort und Zeit vereinbart werden. Vertragsinhalt ist die Verpflichtung zur Durchführung von den Seminaren, die Erstellung des Inhaltskonzeptes und der Seminarunterlage, allfällige Prüfungstätigkeiten nach Prüfungsordnung sowie Anwesenheitsprüfung der Kursteilnehmer. Der Beschwerdeführer hat ein Vertretungsrecht durch ausreichend qualifizierte Ersatzpersonen auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Ersatztermine für das Seminar bei Krankheit sind mit der LAVAK zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer kann sich auch Erfüllungsgehilfen bei der Vor- und Nachbearbeitungstätigkeit bedienen. Ort und Zeit der Lehrveranstaltung werden im Einvernehmen vereinbart und sind Wunschtermine jeweils wechselseitig mindestens zwei Monate im Voraus bekanntzugeben. Die Kursabhaltung ist auch andernorts möglich, sofern der LAVAK keine besonderen Kosten entstehen und Kursteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Es werden keine arbeitsbezogenen und persönlichen Weisungen erteilt und liegt keine organisatorische Einbindung des Beschwerdeführers sowie Kontrollmöglichkeit der LAVAK vor. Computer und Beamer werden dem Beschwerdeführer für den konkreten Vortrag zur Verfügung gestellt. Das Gesamthonorar beträgt zwischen 675,00 und EUR 1.053,00 brutto pro Seminartag, zusätzlich erhält der Beschwerdeführer pauschales Kilometergeld für Reise und Übernachtungskosten für den Aufenthalt (vgl. aktenkundiger freier Dienstvertrag in Verbindung mit den beiliegenden Lehraufträgen; Konvolut von Honorarnoten, Beilage ./14).Die LAVAK römisch 40 wird in der Rechtsform einer GmbH geführt und ist eine Erwachsenenbildungseinrichtung zur Aus- und Weiterbildung von Landes- und Gemeindebediensteten bzw. Bediensteter in landesnahen Unternehmen. Mit dieser schließt der Beschwerdeführer als Vortragender ebenfalls freie Dienstverträge für die konkrete Dauer des Seminars/Vortrages verbunden mit einem „Lehrauftrag“ ab, in dem Seminar, Ort und Zeit vereinbart werden. Vertragsinhalt ist die Verpflichtung zur Durchführung von den Seminaren, die Erstellung des Inhaltskonzeptes und der Seminarunterlage, allfällige Prüfungstätigkeiten nach Prüfungsordnung sowie Anwesenheitsprüfung der Kursteilnehmer. Der Beschwerdeführer hat ein Vertretungsrecht durch ausreichend qualifizierte Ersatzpersonen auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Ersatztermine für das Seminar bei Krankheit sind mit der LAVAK zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer kann sich auch Erfüllungsgehilfen bei der Vor- und Nachbearbeitungstätigkeit bedienen. Ort und Zeit der Lehrveranstaltung werden im Einvernehmen vereinbart und sind Wunschtermine jeweils wechselseitig mindestens zwei Monate im Voraus bekanntzugeben. Die Kursabhaltung ist auch andernorts möglich, sofern der LAVAK keine besonderen Kosten entstehen und Kursteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Es werden keine arbeitsbezogenen und persönlichen Weisungen erteilt und liegt keine organisatorische Einbindung des Beschwerdeführers sowie Kontrollmöglichkeit der LAVAK vor. Computer und Beamer werden dem Beschwerdeführer für den konkreten Vortrag zur Verfügung gestellt. Das Gesamthonorar beträgt zwischen 675,00 und EUR 1.053,00 brutto pro Seminartag, zusätzlich erhält der Beschwerdeführer pauschales Kilometergeld für Reise und Übernachtungskosten für den Aufenthalt vergleiche aktenkundiger freier Dienstvertrag in Verbindung mit den beiliegenden Lehraufträgen; Konvolut von Honorarnoten, Beilage ./14).

Hinsichtlich der LAVAK XXXX , die in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, besteht keine Zuständigkeit der BVAEB, da kein Anwendungsbereich es B-KUVG gegeben ist. Der Beschwerdeführer wird für seine Vortragstätigkeit befristet als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zur Sozialversicherung gemeldet (vgl. Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer, OZ 6).Hinsichtlich der LAVAK römisch 40 , die in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, besteht keine Zuständigkeit der BVAEB, da kein Anwendungsbereich es B-KUVG gegeben ist. Der Beschwerdeführer wird für seine Vortragstätigkeit befristet als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Sozialversicherung gemeldet vergleiche Ergebnisse der Sozialversicherungszuordnung durch die BVAEB; Beilage ./8; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer, OZ 6).

1.5. Der Beschwerdeführer selbst verfügt zur Vorbereitung seiner Vorträge und Skripten über einen Laptop, einen USB-Stick und verwendet dazu eventuell erläuternde Bemerkungen und Unterlagen zu Novellen aus dem Internet (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 8; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3).1.5. Der Beschwerdeführer selbst verfügt zur Vorbereitung seiner Vorträge und Skripten über einen Laptop, einen USB-Stick und verwendet dazu eventuell erläuternde Bemerkungen und Unterlagen zu Novellen aus dem Internet vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 8; Fragebogen der ÖGK vom 18.11.2022, Beilage ./6; Versicherungserklärung vom 01.11.2022, Beilage ./3).

1.6. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer für die unter Punkt 1.3. und 1.4. genannten und somit für mehrere Auftraggeber als Vortragender tätig, wobei sich die Tätigkeiten nach eingehender Prüfung der vorhandenen Verträge sowie insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Er hält Vorträge aus dem Bereich Straßenverkehrs- und Führerscheinrecht, wobei die konkreten Vortragsthemen im Vorhinein mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbart werden. Vereinbart werden im Einvernehmen auch Ort und Zeit der Veranstaltung, wobei der Beschwerdeführer hier Wunschtermine anführen kann und sonst ein vollständiges Ablehnungsrecht besteht. Es besteht auch bei sämtlichen Auftraggebern ein grundsätzliches Vertretungsrecht des Beschwerdeführers, überwiegend auf eigene Kosten und Gefahr, das bisher aber nie gelebt wurde und aufgrund des besonderen Fachwissens des Beschwerdeführers auch nur eingeschränkt Vertretungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der Beschwerdeführer kann sich im Bedarfsfall von Kollegen seiner Abteilung vertreten lassen. Für die Vorbereitung der Seminarunterlagen und des jeweiligen Vortrages verwendet der Beschwerdeführer seinen eigenen Laptop, einen USB-Stick und seine eigene Internetverbindung. Vor Ort werden ihm bei der Abhaltung des Seminars in den Seminarräumlichkeiten befindliche Laptops und Beamer zur Verfügung gestellt. Maßgebliche arbeitsbezogene oder persönliche Weisungen liegen tatsächlich nicht vor und werden überwiegend auch vertraglich ausgeschlossen. Bei keinem der Auftraggeber liegt eine organisatorische Einbindung in den Betrieb vor. Es werden überall pauschale Honorare im Vorhinein vereinbart, außer seitens der Ärztekammer XXXX und der MedUni erhält der Beschwerdeführer von den übrigen Auftraggebern zudem einen Aufwandersatz für Nächtigungskosten und Kilometergeld.1.6. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer für die unter Punkt 1.3. und 1.4. genannten und somit für mehrere Auftraggeber als Vortragender tätig, wobei sich die Tätigkeiten nach eingehender Prüfung der vorhandenen Verträge sowie insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Er hält Vorträge aus dem Bereich Straßenverkehrs- und Führerscheinrecht, wobei die konkreten Vortragsthemen im Vorhinein mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbart werden. Vereinbart werden im Einvernehmen auch Ort und Zeit der Veranstaltung, wobei der Beschwerdeführer hier Wunschtermine anführen kann und sonst ein vollständiges Ablehnungsrecht besteht. Es besteht auch bei sämtlichen Auftraggebern ein grundsätzliches Vertretungsrecht des Beschwerdeführers, überwiegend auf eigene Kosten und Gefahr, das bisher aber nie gelebt wurde und aufgrund des besonderen Fachwissens des Beschwerdeführers auch nur eingeschränkt Vertretungsmöglichkeiten vorhanden sind. Der Beschwerdeführer kann sich im Bedarfsfall von Kollegen seiner Abteilung vertreten lassen. Für die Vorbereitung der Seminarunterlagen und des jeweiligen Vortrages verwendet der Beschwerdeführer seinen eigenen Laptop, einen USB-Stick und seine eigene Internetverbindung. Vor Ort werden ihm bei der Abhaltung des Seminars in den Seminarräumlichkeiten befindliche Laptops und Beamer zur Verfügung gestellt. Maßgebliche arbeitsbezogene oder persönliche Weisungen liegen tatsächlich nicht vor und werden überwiegend auch vertraglich ausgeschlossen. Bei keinem der Auftraggeber liegt eine organisatorische Einbindung in den Betrieb vor. Es werden überall pauschale Honorare im Vorhinein vereinbart, außer seitens der Ärztekammer römisch 40 und der MedUni erhält der Beschwerdeführer von den übrigen Auftraggebern zudem einen Aufwandersatz für Nächtigungskosten und Kilometergeld.

1.7. Mit Meldung des Beschwerdeführers vom 13.07.2023, 10:16:18 Uhr, zur Eingangsnummer XXXX , gab der Beschwerdeführer eine Änderung der Einkommensprognose für 2023 insofern ab, als seine Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit ab dem Jahr 2023 die Versicherungsgrenze von EUR 6.010,92 (Wert 2023) unterschreiten werden (vgl. aktenkundige Meldung).1.7. Mit Meldung des Beschwerdeführers vom 13.07.2023, 10:16:18 Uhr, zur Eingangsnummer römisch 40 , gab der Beschwerdeführer eine Änderung der Einkommensprognose für 2023 insofern ab, als seine Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit ab dem Jahr 2023 die Versicherungsgrenze von EUR 6.010,92 (Wert 2023) unterschreiten werden vergleiche aktenkundige Meldung).

1.8. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 31.05.2023 ergeben sich Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 4.032,33 (vgl. aktenkundiger Einkommenssteuerbescheid).1.8. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 31.05.2023 ergeben sich Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 4.032,33 vergleiche aktenkundiger Einkommenssteuerbescheid).

1.9. Strittig ist im gegenständlichen Fall überwiegend die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts bzw. der gegenständlichen Vertragsverhältnisse des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festzuhalten ist, dass – sofern schriftliche Verträge vorhanden sind – diese von der belangten Behörde bzw. im Verfahren über die Sozialversicherungszuordnung mit den Österreichischen Gesundheitskassen bzw. der BVAEB eingeholt oder vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegt wurden und somit im Verwaltungsakt einliegen.

Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Versicherungserklärung sowie dem Fragebogen der ÖGK decken sich überwiegend mit den schriftlichen Verträgen und insbesondere auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.07.2023 sind bei genauer Betrachtung rechtlicher Natur, da der Beschwerdeführer hier versucht, den unveränderten Sachverhalt rechtlich anders zu interpretieren, als er es bei seinen Angaben im Fragebogen der belangten Behörde im Rahmen der von ihm selbst eingereichten Versicherungserklärung getan hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet im Ergebnis insbesondere vor dem Hintergrund, dass er von zwei seiner Auftraggeber mit im Wesentlichen gleichen Tätigkeiten als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zur Pflichtversicherung angemeldet wird, von weiteren fünf hingegen nicht, dass er mit seiner Vortragstätigkeit eine selbstständige Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausübt und damit auch seine Versicherungserklärung vom 01.11.2022 nicht zur Pflichtversicherung nach dem GSVG (und damit verbunden dem Opting-In in die Kranken- Pensions- und Unfallversicherung verbunden mit der Verpflichtung zu Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen) führen konnte.Der Beschwerdeführer bestreitet im Ergebnis insbesondere vor dem Hintergrund, dass er von zwei seiner Auftraggeber mit im Wesentlichen gleichen Tätigkeiten als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Pflichtversicherung angemeldet wird, von weiteren fünf hingegen nicht, dass er mit seiner Vortragstätigkeit eine selbstständige Tätigkeit iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausübt und damit auch seine Versicherungserklärung vom 01.11.2022 nicht zur Pflichtversicherung nach dem GSVG (und damit verbunden dem Opting-In in die Kranken- Pensions- und Unfallversicherung verbunden mit der Verpflichtung zu Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen) führen konnte.

Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Stattgabe der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall am 01.11.2022 bei der belangten Behörde aufgrund der von ihm ausgeübten Vortragstätigkeiten eine Versicherungserklärung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abgegeben, jedoch im weiteren Verlauf des dadurch von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens bzw. der Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestritten, dass es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit nach dem GSVG handle.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall am 01.11.2022 bei der belangten Behörde aufgrund der von ihm ausgeübten Vortragstätigkeiten eine Versicherungserklärung gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben, jedoch im weiteren Verlauf des dadurch von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens bzw. der Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestritten, dass es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit nach dem GSVG handle.

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 162/2015 sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.3.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 162 aus 2015, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Das System der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder „ex ante“ eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird oder dass er – bei Fehlen einer solchen Erklärung – erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird (vgl. Scheiber/Taudes, in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) § 2 Rz 89, mit Verweis auf VwGH 05.11.2003, 2000/08/0085 ua.).Das System der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder „ex ante“ eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird oder dass er – bei Fehlen einer solchen Erklärung – erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird vergleiche Scheiber/Taudes, in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) Paragraph 2, Rz 89, mit Verweis auf VwGH 05.11.2003, 2000/08/0085 ua.).

Durch die Abgabe einer derartigen Versicherungserklärung tritt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur ein, wenn die betreffende Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (tatsächlich) ausübt. Dabei tritt bei einer Person, die mit dieser Erwerbstätigkeit bereits einer Pflichtversicherung unterliegt, auch bei Abgabe einer Versicherungserklärung keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein (vgl. Scheiber/Taudes, in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) § 2 Rz 90).Durch die Abgabe einer derartigen Versicherungserklärung tritt eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur ein, wenn die betreffende Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (tatsächlich) ausübt. Dabei tritt bei einer Person, die mit dieser Erwerbstätigkeit bereits einer Pflichtversicherung unterliegt, auch bei Abgabe einer Versicherungserklärung keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein vergleiche Scheiber/Taudes, in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) Paragraph 2, Rz 90).

Weiters kommt der Versicherungserklärung die Rechtswirkung eines Opting-In zu (VwGH 29.03.2006, 2003/08/0160). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Versicherungsträger ohne weitere Prüfung der Erklärung auf ihre Richtigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit die Einbeziehung in die Pflichtversicherung vorzunehmen, wodurch letztlich die Willenserklärung der betreffenden Person maßgebend ist und nicht das tatsächliche Überschreiten der Versicherungsgrenze. Stellt sich nach Abgabe der Versicherungserklärung heraus, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, ändert dies rückwirkend nichts am Versicherungsverhältnis (vgl. Scheiber/Taudes, in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) § 2 Rz 94a).Weiters kommt der Versicherungserklärung die Rechtswirkung eines Opting-In zu (VwGH 29.03.2006, 2003/08/0160). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG hat der Versicherungsträger ohne weitere Prüfung der Erklärung auf ihre Richtigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit die Einbeziehung in die Pflichtversicherung vorzunehmen, wodurch letztlich die Willenserklärung der betreffenden Person maßgebend ist und nicht das tatsächliche Überschreiten der Versicherungsgrenze. Stellt sich nach Abgabe der Versicherungserklärung heraus, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, ändert dies rückwirkend nichts am Versicherungsverhältnis vergleiche Scheiber/Taudes, in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) Paragraph 2, Rz 94a).

3.2.2. Vorweg ist daher – aufgrund der nachträglichen Bestreitung des Beschwerdeführers, dass es sich bei seiner Vortragstätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG handle – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG fallende Tätigkeit ausübt bzw. ausgeübt hat:3.2.2. Vorweg ist daher – aufgrund der nachträglichen Bestreitung des Beschwerdeführers, dass es sich bei seiner Vortragstätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG handle – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG fallende Tätigkeit ausübt bzw. ausgeübt hat:

Die Kriterien der Versicherungspflicht „neuer Selbstständiger“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich (1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines „neuen Selbstständigen“ für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das „Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht“ verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die – anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 – eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm.
§ 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen „aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre – in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit – zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa § 4 ASVG – eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).
Die Kriterien der Versicherungspflicht „neuer Selbstständiger“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich (1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines „neuen Selbstständigen“ für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das „Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht“ verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die – anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 – eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen „aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre – in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit – zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa Paragraph 4, ASVG – eingetreten ist vergleiche VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).

Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0012, mwN).Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche etwa VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0012, mwN).

Der Begriff „betriebliche Tätigkeit“ in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die „betriebliche“ Tätigkeit abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, mit Verweis auf VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068, mwN).Der Begriff „betriebliche Tätigkeit“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die „betriebliche“ Tätigkeit abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, mit Verweis auf VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068, mwN).

Aus dem inzwischen vorliegenden, rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 31.05.2023 gehen Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 4.032,23 hervor, sodass deshalb die betriebliche und daher selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Vorträge indiziert wäre, er jedoch nicht die Versicherungsgrenze 2023 in Höhe von jährlich EUR 6.010,92 überschreitet.

Trotz genereller Bindung der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid ist es jedenfalls so, dass unter Bedachtnahme auf die übrigen Tatbestandselemente des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestimmte Einkünfte, insbesondere betrieblicher Art, hinsichtlich derer bereits eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG gegeben ist, aus dem übermittelten Datenmaterial heraussortiert werden müssen, obwohl es sich um Einkünfte nach § 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder § 23 EStG handelt (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 Rz 56 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)).Trotz genereller Bindung der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid ist es jedenfalls so, dass unter Bedachtnahme auf die übrigen Tatbestandselemente des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestimmte Einkünfte, insbesondere betrieblicher Art, hinsichtlich derer bereits eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gegeben ist, aus dem übermittelten Datenmaterial heraussortiert werden müssen, obwohl es sich um Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder Paragraph 23, EStG handelt vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, Rz 56 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)).

Darüber hinaus ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass in Ansehung des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.04.2011, 2009/08/0123, im konkreten Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Vortragstätigkeit jedenfalls nicht von einem Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, sondern allenfalls von einem freien Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ausgegangen werden könnte. Der VwGH führte diesbezüglich aus:Darüber hinaus ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass in Ansehung des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.04.2011, 2009/08/0123, im konkreten Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Vortragstätigkeit jedenfalls nicht von einem Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, sondern allenfalls von einem freien Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgegangen werden könnte. Der VwGH führte diesbezüglich aus:

„[…]

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein.

Nach den obigen rechtlichen Darlegungen können trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen auch Personen, die - wie im Beschwerdefall der Erstmitbeteiligte - nur tageweise Beschäftigungen ausüben, (sofern dadurch nicht ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird) jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Slg. Nr. 13.223/A mwN).Nach den obigen rechtlichen Darlegungen können trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen auch Personen, die - wie im Beschwerdefall der Erstmitbeteiligte - nur tageweise Beschäftigungen ausüben, (sofern dadurch nicht ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird) jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Slg. Nr. 13.223/A mwN).

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 30.10.2003, 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben.Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 30.10.2003, 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben.

Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007).Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist vergleiche nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007).

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde war der Erstmitbeteiligte in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Partei nicht eingebunden. Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung würde eine persönliche Abhängigkeit indizieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077), weil sie in der Regel bedeuten würde, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0092, mwN). Seine Beziehung zur beschwerdeführenden Partei beschränkte sich auf die Abhaltung von Lehrgängen, auf deren Inhalt von der beschwerdeführenden Partei kein Einfluss ausgeübt wurde. Wie der Erstmitbeteiligte sein Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte, blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen.Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde war der Erstmitbeteiligte in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Partei nicht eingebunden. Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung würde eine persönliche Abhängigkeit indizieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077), weil sie in der Regel bedeuten würde, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0092, mwN). Seine Beziehung zur beschwerdeführenden Partei beschränkte sich auf die Abhaltung von Lehrgängen, auf deren Inhalt von der beschwerdeführenden Partei kein Einfluss ausgeübt wurde. Wie der Erstmitbeteiligte sein Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte, blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen.

Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte Richtlinien unterworfen gewesen wäre, die seine Vortragstätigkeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten in bestimmter Weise geregelt und dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen hätten. Es war auch kein anderes auf die Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens des Erstmitbeteiligten ausgerichtetes Kontrollsystem vorgesehen, wie etwa die Beurteilung seiner Vortragstätigkeit durch die Kursteilnehmer und in weiterer Folge durch die beschwerdeführende Partei.

Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen der beschwerdeführenden Partei, dem Erstmitbeteiligten und der Kursteilnehmer zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden zu beschäftigen. In den hg. Erkenntnissen vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol) vom 20. April 2005, Zl. 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 7. Mai 2008, Zl. 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), und vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule) ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden jedoch in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.Der Verwaltungsgerichtshof hatte schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden zu beschäftigen. In den hg. Erkenntnissen vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol) vom 20. April 2005, Zl. 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 7. Mai 2008, Zl. 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), und vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule) ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden jedoch in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.

All dies ist beim Erstmitbeteiligten nicht gegeben. Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt, dass bei seiner Tätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen. Er verpflichtete sich gegenüber der beschwerdeführenden Partei im Rahmen deren Geschäftsbetriebs zur Abhaltung der Kurse gegen Entgelt. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte - was die beschwerdeführende Partei nicht bestreitet - seine Dienstleistungen persönlich zu erbringen. Er ist daher iSd § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern lediglich gleich zu halten.All dies ist beim Erstmitbeteiligten nicht gegeben. Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt, dass bei seiner Tätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen. Er verpflichtete sich gegenüber der beschwerdeführenden Partei im Rahmen deren Geschäftsbetriebs zur Abhaltung der Kurse gegen Entgelt. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte - was die beschwerdeführende Partei nicht bestreitet - seine Dienstleistungen persönlich zu erbringen. Er ist daher iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern lediglich gleich zu halten.

[…]“

Auf den gegenständlichen Fall angewendet ergibt sich ausweislich des festgestellten Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer Vorträge aus dem Bereich Straßenverkehrs- und Führerscheinrecht hält, wobei die konkreten Vortragsthemen im Vorhinein mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbart werden, der Beschwerdeführer sonst jedoch völlig frei in der inhaltlichen Gestaltung und der Konzeption der Vorträge ist bzw. sich deren Inhalt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zum Thema ergibt. Ebenfalls im Einvernehmen vereinbart werden Ort und Zeit der Vorträge, was – wie der VwGH bereits ausgesprochen hat – in der Natur einer Vortragstätigkeit liegt, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Im konkreten Fall ist dies Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, nicht aber der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Auftragnehmers in Bezug auf sein arbeitsbezogenes Verhalten. Es sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vortragender durch irgendwelche Richtlinien determiniert worden wäre oder eine seine persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hätte.

Dem Beschwerdeführer kam grundsätzlich auch ein generelles Vertretungsrecht zu, welches jedoch – mangels bisheriger Notwendigkeit – nicht gelebt wurde. Auch sind de-facto die Vertretungsmöglichkeiten wegen des speziellen Fachwissens des Beschwerdeführers beschränkt, jedoch durch seine Kollegen grundsätzlich möglich. Relevant ist diesbezüglich aber, dass dem Beschwerdeführer unstrittig ein vollständiges Ablehnungsrecht zukam, sodass im Ergebnis nicht von einer persönlichen Arbeitspflicht ausgegangen werden kann (vgl. etwa Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 2 Rz 68 (Stand 01.05.2023, rdb.at))Dem Beschwerdeführer kam grundsätzlich auch ein generelles Vertretungsrecht zu, welches jedoch – mangels bisheriger Notwendigkeit – nicht gelebt wurde. Auch sind de-facto die Vertretungsmöglichkeiten wegen des speziellen Fachwissens des Beschwerdeführers beschränkt, jedoch durch seine Kollegen grundsätzlich möglich. Relevant ist diesbezüglich aber, dass dem Beschwerdeführer unstrittig ein vollständiges Ablehnungsrecht zukam, sodass im Ergebnis nicht von einer persönlichen Arbeitspflicht ausgegangen werden kann vergleiche etwa Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 2, Rz 68 (Stand 01.05.2023, rdb.at))

Der Beschwerdeführer war bisher insgesamt für acht Auftraggeber tätig, wobei zwei ihn für die Dauer seiner Seminartätigkeit bereits gemäß § 4 Abs. 4 ASVG tageweise als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet haben und diese Meldung im Hinblick auf das WIFI wegen der Eigenschaft als Erwachsenenbildungseinrichtung und dem Umstand, dass das Honorar die beitragsfreie Aufwandsentschädigung unterschritt, unterblieb.Der Beschwerdeführer war bisher insgesamt für acht Auftraggeber tätig, wobei zwei ihn für die Dauer seiner Seminartätigkeit bereits gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG tageweise als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet haben und diese Meldung im Hinblick auf das WIFI wegen der Eigenschaft als Erwachsenenbildungseinrichtung und dem Umstand, dass das Honorar die beitragsfreie Aufwandsentschädigung unterschritt, unterblieb.

Es handelt sich gegenständlich also um eine überschaubare Anzahl von Auftraggebern. Es liegt auch weder ein Konkurrenzverbot noch eine Konkurrenzklausel vor.

Insgesamt ist jedenfalls – wie auch von den Parteien gar nicht bestritten wurde – von freien Dienstverträgen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit als Vortragender auszugehen.

Relevant ist im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Abgrenzung zwischen einem dienstnehmerähnlichen freien Dienstverhältnis und einem unternehmerischen freien Dienstnehmer:

Ein Leistungserbringer, der aufgrund eines freien Dienstvertrages weitgehend selbständig tätig wird, kann, muss aber nicht nach dem GSVG versichert sein. Verfügt ein Leistungserbringer über weitgehende wirtschaftliche Selbstständigkeit mit eigener betrieblicher Infrastruktur, die über eine Mindestausstattung hinausgeht und nicht auch parallel für private Zwecke verwendet wird, so wird regelmäßig von einem unternehmerischen freien Dienstnehmer und daher von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neuer Selbstständiger auszugehen sein (vgl. etwa Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 2 Rz 85, 90 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).Ein Leistungserbringer, der aufgrund eines freien Dienstvertrages weitgehend selbständig tätig wird, kann, muss aber nicht nach dem GSVG versichert sein. Verfügt ein Leistungserbringer über weitgehende wirtschaftliche Selbstständigkeit mit eigener betrieblicher Infrastruktur, die über eine Mindestausstattung hinausgeht und nicht auch parallel für private Zwecke verwendet wird, so wird regelmäßig von einem unternehmerischen freien Dienstnehmer und daher von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als Neuer Selbstständiger auszugehen sein vergleiche etwa Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 2, Rz 85, 90 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).

Der Betriebsmittelbegriff wird von der hM eng ausgelegt: Zur Abgrenzung seien lediglich Sachmittel heranzuziehen (s Tomandl, ZAS 2016, 260 [267]; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 4 ASVG Rz 191 f). Bestehen Zweifel, welche sachlichen Hilfsmittel zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, könne auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden. Abzustellen ist daher auf jene Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören oder bezüglich derer ein Betriebsausgabenabzug zulässig ist. Nicht zu berücksichtigen seien jedoch Abzugsverbote, die rein steuerliche Gründe haben. Als Betriebsmittel könnten etwa Alltagsgegenstände wie PC, Mobiltelefon oder Pkw zu qualifizieren sein, wobei der Aufnahme in das Betriebsvermögen Indizwirkung zukomme (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 4 ASVG Rz 192; VwGH 2012/08/0163 ZAS 2014, 185 [krit F. Burger]). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es hingegen nicht an, vielmehr sei von Relevanz, ob der Leistungserbringer die Betriebsmittel unabhängig von Einflüssen durch den Dienstgeber einsetzen kann (überzeugend Schrank/Grabner, Werkverträge und freie Dienstverträge2 45) (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 2 Rz, 90/1 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).Der Betriebsmittelbegriff wird von der hM eng ausgelegt: Zur Abgrenzung seien lediglich Sachmittel heranzuziehen (s Tomandl, ZAS 2016, 260 [267]; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 191 f). Bestehen Zweifel, welche sachlichen Hilfsmittel zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, könne auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden. Abzustellen ist daher auf jene Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören oder bezüglich derer ein Betriebsausgabenabzug zulässig ist. Nicht zu berücksichtigen seien jedoch Abzugsverbote, die rein steuerliche Gründe haben. Als Betriebsmittel könnten etwa Alltagsgegenstände wie PC, Mobiltelefon oder Pkw zu qualifizieren sein, wobei der Aufnahme in das Betriebsvermögen Indizwirkung zukomme (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 192; VwGH 2012/08/0163 ZAS 2014, 185 [krit F. Burger]). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es hingegen nicht an, vielmehr sei von Relevanz, ob der Leistungserbringer die Betriebsmittel unabhängig von Einflüssen durch den Dienstgeber einsetzen kann (überzeugend Schrank/Grabner, Werkverträge und freie Dienstverträge2 45) vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 2, Rz, 90/1 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).

Nicht unter den Betriebsmittelbegriff des § 4 Abs. 4 ASVG wird von der hM das Know-how des Leistungserbringers oder dessen Arbeitskraft subsumiert (VwGH 2012/08/0245 RdW 2014/790, 727 = DRdA 2014, 599 = ARD 6416/16/2014; VwGH Ra 2015/08/0188 ARD 6510/13/2016). Die Verwendung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liege vielmehr „im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft“ (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 4 ASVG Rz 191; VwGH 2003/08/0232 infas 2007, 23 mwN) (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 2 Rz, 90/2 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).Nicht unter den Betriebsmittelbegriff des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG wird von der hM das Know-how des Leistungserbringers oder dessen Arbeitskraft subsumiert (VwGH 2012/08/0245 RdW 2014/790, 727 = DRdA 2014, 599 = ARD 6416/16/2014; VwGH Ra 2015/08/0188 ARD 6510/13/2016). Die Verwendung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liege vielmehr „im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft“ (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 191; VwGH 2003/08/0232 infas 2007, 23 mwN) vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 2, Rz, 90/2 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).

Wesentlich sind Betriebsmittel nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung dann, wenn hierdurch – gemeinsam mit anderen Kriterien wie etwa werbendes Auftreten am Markt – eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen wird. Dies ist dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut nicht bloß geringwertig ist (hier ist auf § 13 EStG abzustellen, VwGH 2012/08/0163 SVSlg 60.053 = SVSlg 60.054 = SVSlg 60.195 = ZAS 2014, 185 [F. G. Burger]; BVwG I404 2165336-1 ARD 6593/15/2018; VwGH 22 2. 2022, Ra 2020/08/0133) und in das Betriebsvermögen aufgenommen wird, womit auch die steuerliche Verwertung als Betriebsmittel einhergeht. Ein wesentliches Betriebsmittel lieg bei einem Wert von € 1.000,– netto vor (Wertgrenze ab 1. 1. 2023: € 1.000,–). Alternativ liegt auch dann „Wesentlichkeit“ vor, wenn das nicht bloß geringwertige Wirtschaftsgut ex ante primär dafür angeschafft wird, der Leistungserbringung zu dienen (VwGH 2007/08/0223 VwSlg 17.359 A; 2012/08/0163, SVSlg 60.053 = SVSlg 60.054 = SVSlg 60.195 = ZAS 2014, 185 [F. G. Burger]; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 4 ASVG Rz 193). Konsequenterweise ist ein Betriebsmittel, das lediglich „erforderlich“ in dem Sinne ist, dass es der betrieblichen Tätigkeit dient, nicht automatisch auch ein wesentliches Betriebsmittel (vgl VwGH 2007/08/0223 DRdA 2009/25 [insofern zust Mosler]). Mit anderen Worten, die bloße Verwendung von eigenen Betriebsmitteln, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden (insbesondere Büromöbel, Computer, Telefon, Kfz) führt noch nicht zur Qualifizierung als unternehmerischer freier Dienstnehmer (s zuletzt etwa VwGH 2013/08/0185 SVSlg 62.701). Aus einem rezenten VwGH-Erkenntnis (VwGH Ro 2016/15/0022 RdW 2017, 198 [Zorn] = taxlex 2017, 180 [Steiger] = ASoK 2017, 197 [Shubshizky]), bei dem es um die Kommunalsteuerpflicht eines Anbieters für Fremdsprachenkurse ging, könnte jedoch eine Lockerung dieser sehr engen Interpretation des Betriebsmittelbegriffs abgeleitet werden. In concreto verwendeten die Trainer (auch) eigene Notebooks. Mag zwar der VwGH auf seine soeben dargestellte ständige Rechtsprechung zur Frage, wann ein Betriebsmittel geringwertig ist, verweisen, so könnte aus der Entscheidungsanmerkung Zorns abgeleitet werden, dass bereits das Verfügen über ein Notebook im Wert von € 500,– dazu führt, dass ein wesentliches Betriebsmittel vorliegt (Zorn, RdW 2017, 198) (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 2 Rz, 91 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).Wesentlich sind Betriebsmittel nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung dann, wenn hierdurch – gemeinsam mit anderen Kriterien wie etwa werbendes Auftreten am Markt – eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen wird. Dies ist dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut nicht bloß geringwertig ist (hier ist auf Paragraph 13, EStG abzustellen, VwGH 2012/08/0163 SVSlg 60.053 = SVSlg 60.054 = SVSlg 60.195 = ZAS 2014, 185 [F. G. Burger]; BVwG I404 2165336-1 ARD 6593/15/2018; VwGH 22 2. 2022, Ra 2020/08/0133) und in das Betriebsvermögen aufgenommen wird, womit auch die steuerliche Verwertung als Betriebsmittel einhergeht. Ein wesentliches Betriebsmittel lieg bei einem Wert von € 1.000,– netto vor (Wertgrenze ab 1. 1. 2023: € 1.000,–). Alternativ liegt auch dann „Wesentlichkeit“ vor, wenn das nicht bloß geringwertige Wirtschaftsgut ex ante primär dafür angeschafft wird, der Leistungserbringung zu dienen (VwGH 2007/08/0223 VwSlg 17.359 A; 2012/08/0163, SVSlg 60.053 = SVSlg 60.054 = SVSlg 60.195 = ZAS 2014, 185 [F. G. Burger]; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 193). Konsequenterweise ist ein Betriebsmittel, das lediglich „erforderlich“ in dem Sinne ist, dass es der betrieblichen Tätigkeit dient, nicht automatisch auch ein wesentliches Betriebsmittel vergleiche VwGH 2007/08/0223 DRdA 2009/25 [insofern zust Mosler]). Mit anderen Worten, die bloße Verwendung von eigenen Betriebsmitteln, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden (insbesondere Büromöbel, Computer, Telefon, Kfz) führt noch nicht zur Qualifizierung als unternehmerischer freier Dienstnehmer (s zuletzt etwa VwGH 2013/08/0185 SVSlg 62.701). Aus einem rezenten VwGH-Erkenntnis (VwGH Ro 2016/15/0022 RdW 2017, 198 [Zorn] = taxlex 2017, 180 [Steiger] = ASoK 2017, 197 [Shubshizky]), bei dem es um die Kommunalsteuerpflicht eines Anbieters für Fremdsprachenkurse ging, könnte jedoch eine Lockerung dieser sehr engen Interpretation des Betriebsmittelbegriffs abgeleitet werden. In concreto verwendeten die Trainer (auch) eigene Notebooks. Mag zwar der VwGH auf seine soeben dargestellte ständige Rechtsprechung zur Frage, wann ein Betriebsmittel geringwertig ist, verweisen, so könnte aus der Entscheidungsanmerkung Zorns abgeleitet werden, dass bereits das Verfügen über ein Notebook im Wert von € 500,– dazu führt, dass ein wesentliches Betriebsmittel vorliegt (Zorn, RdW 2017, 198) vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 2, Rz, 91 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).

Nach herrschender Meinung soll ein Leistungserbringer auch dann dienstnehmerähnlich sein, wenn die Tätigkeit gar keinen Einsatz nennenswerter Betriebsmittel erfordert (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 4 ASVG Rz 191; vgl auch VwGH 2007/08/0107 ARD 5938/12/2009; im Ergebnis auch VwGH Ra 2015/08/0045 ASoK 2016, 28 [Schuster] = taxlex 2015, 405 [Steiger]; krit Bertuch/Bertuch, Der freie Dienstvertrag2 102 ff). Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Person, sobald sie für die Erbringung der Dienstleistung keiner nennenswerten Betriebsmittel bedarf, nicht unternehmerähnlich und daher auch nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert sein kann (s zur Vortragstätigkeit zB VwGH 2003/08/0232 infas 2007, 23; s zu Bereichsleiter einer Volkshochschule BVwG I404 2165336-1 PV-Info 6/2018, 16) (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 2 Rz, 92 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).Nach herrschender Meinung soll ein Leistungserbringer auch dann dienstnehmerähnlich sein, wenn die Tätigkeit gar keinen Einsatz nennenswerter Betriebsmittel erfordert (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 191; vergleiche auch VwGH 2007/08/0107 ARD 5938/12/2009; im Ergebnis auch VwGH Ra 2015/08/0045 ASoK 2016, 28 [Schuster] = taxlex 2015, 405 [Steiger]; krit Bertuch/Bertuch, Der freie Dienstvertrag2 102 ff). Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Person, sobald sie für die Erbringung der Dienstleistung keiner nennenswerten Betriebsmittel bedarf, nicht unternehmerähnlich und daher auch nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversichert sein kann (s zur Vortragstätigkeit zB VwGH 2003/08/0232 infas 2007, 23; s zu Bereichsleiter einer Volkshochschule BVwG I404 2165336-1 PV-Info 6 aus 2018,, 16) vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 2, Rz, 92 (Stand 01.05.2023, rdb.at)).

Im konkreten Fall des Beschwerdeführers hat er für die Vorbereitung der Seminarunterlagen und des jeweiligen Vortrages seinen eigenen Laptop, einen USB-Stick und seine eigene Internetverbindung verwendet. Vor Ort werden ihm bei der Abhaltung des Seminars in den Seminarräumlichkeiten jedoch befindliche Laptops und Beamer zur Verfügung gestellt. Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Judikatur und Lehrmeinung in Verbindung mit dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des VwGH vom 27.04.20211, 2009/08/0123, kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er überwiegend unternehmerähnlich als freier Dienstnehmer tätig geworden ist.

Diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird letzten Endes auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer neben den pauschal im Vorhinein vereinbarten Honoraren von beinahe allen seinen Auftraggeber Aufwandsersätze für Nächtigungen (Ersatz der Hotelkosten), Diäten und insbesondere amtliches Kilometergeld für die Anreise erhält, was gegen eine überwiegend unternehmerisch ausgeübte Tätigkeit als freier Dienstnehmer spricht.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fällt die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vortragender im konkreten Einzelfall daher nicht unter die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, weil jene nach § 4 Abs. 4 ASVG Vorrang hat und die Merkmale eines dienstnehmerähnlichen freien Dienstvertrages im Verhältnis zu einem unternehmerischen freien Dienstverhältnis im Ergebnis überwiegen. Es ist auch kein Unterschied zu jenen freien Dienstverhältnissen zu erkennen, in welchen der Beschwerdeführer bereits gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als freier Dienstnehmer tageweise pflichtversichert wurde.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fällt die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vortragender im konkreten Einzelfall daher nicht unter die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, weil jene nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Vorrang hat und die Merkmale eines dienstnehmerähnlichen freien Dienstvertrages im Verhältnis zu einem unternehmerischen freien Dienstverhältnis im Ergebnis überwiegen. Es ist auch kein Unterschied zu jenen freien Dienstverhältnissen zu erkennen, in welchen der Beschwerdeführer bereits gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als freier Dienstnehmer tageweise pflichtversichert wurde.

Darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abgegeben hat und damit in die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dieser Bestimmung hineinoptierte (unabhängig vom tatsächlichen Erreichen der Versicherungsgrenze), kommt es mangels der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG folglich im gegenständlichen Fall nicht an.Darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eine Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben hat und damit in die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dieser Bestimmung hineinoptierte (unabhängig vom tatsächlichen Erreichen der Versicherungsgrenze), kommt es mangels der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG folglich im gegenständlichen Fall nicht an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Abgrenzung Ablehnungsrecht Aufwandersatz Betriebsmittel Bildungseinrichtung freier Dienstnehmer freier Dienstvertrag Kilometergeld Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Versicherungsgrenze Vertretungsbefugnis Weisungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2271862.2.00

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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