TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/20 2001/08/0074

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §1175;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §471a;
ASVG §471b;
AVG §8;
AVG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. Stefan E in W, vertreten durch Breitmeyer Decker, Rechtsanwälte OEG in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 22. März 2001, Zl. 123.765/1-7/00, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. H in W, 2. Wiener Gebietskrankenkasse in 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 5. Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 8. Juni 1999 aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Trainer für EDV-Schulungen zum Dienstgeber/Auftraggeber "S.B.D." (diese im Bescheid gewählte Bezeichnung des Beschwerdeführers wird im Text beibehalten) Stefan E in der Zeit vom 5. März 1998 bis 21. Juni 1998 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG i.V.m. § 4 Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Weiters wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte bezüglich dieser Tätigkeit auch nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf Grund einer Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen unterliege.

In der Begründung wurde ausgeführt, der Erstmitbeteiligte habe mit Schreiben vom 11. Oktober 1998 um Überprüfung der Pflichtversicherung ersucht. Er sei im Streitzeitraum neben seiner Tätigkeit an der Wirtschaftsuniversität bei der Firma "S.B.D. K" als freier Dienstnehmer im Bereich der Softwareschulung tätig gewesen. Es sei ihm zugesagt worden, die Sozialversicherungsabgaben vorschriftsmäßig abzuführen. Er habe jedoch keine Bestätigung über die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung erhalten. Ende Juni sei er darüber informiert worden, dass keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt worden seien. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit um die eines "neuen Selbständigen" handle und damit die Abgabepflicht nicht bei der Firma "S.B.D." läge.

Die Kasse habe daraufhin Ermittlungen eingeleitet und den Beschwerdeführer sowie Thomas K. befragt. Diese hätten angegeben, Subunternehmer der Firma I., die Schulungen im Bereich der EDV-Software durchführt, zu sein. Sie hätten dann ihrerseits im Bekanntenkreis Personen gefragt, ob diese die Aufgabe mit ihnen "meistern" würden. Die interessierten Personen hätten sich zu einem Informationsabend bei der Firma I. eingefunden. Sie hätten die Namen der Personen, die sich zur Mitwirkung bereit erklärt haben, der Firma I. bekannt gegeben. Dies sei aus organisatorischen Gründen erforderlich gewesen, weil auf den Kurszertifikaten der Name des Kursleiters aufscheine. Die dem Beschwerdeführer von der Firma I. bekannt gegebenen Termine zur Durchführung einer Schulung hätte er den Interessenten mitgeteilt; diese hätten die Termine annehmen oder auch ablehnen können. Durch die Annahme des Termines sei die Person grundsätzlich verpflichtet worden, den Kurs abzuhalten. Wenn im Falle der Zusage die Abhaltung der Schulung unmöglich gewesen sei, hätte die Möglichkeit bestanden, einen qualifizierten Ersatz zu stellen. Zu diesem Zweck habe die Firma I. eine Liste mit möglichen Vertretungen ausgeteilt. Es sei aber auch möglich gewesen, Personen, die nicht in dieser Liste angeführt seien, als Ersatz zu benennen. Bereits beim Informationsabend bei der Firma I. sei den Interessenten mitgeteilt worden, dass dann, wenn ein Kunde mit dem Kurs unzufrieden sei, keine Bezahlung erfolge. Ob die Teilnehmer mit dem Kurs zufrieden gewesen seien, sei mittels Fragebogens erhoben worden. Die Inhalte der Schulungen seien von den Kunden festgelegt und an die Vortragenden weitergeleitet worden. Diese hätten sich selbständig vorbereitet. Planung und Durchführung der Schulungen sei ausschließlich dem Vortragenden oblegen. Er hätten auch Gehilfen dazu verwenden können, ohne darüber Rücksprache halten zu müssen. Für die Schulungen seien fixe Sätze festgelegt worden. Darüber hinaus seien pauschale Sätze für Reisekosten vorgesehen gewesen. Falls eine Schulung aus Verschulden des Vortragenden hätte abgesagt werden müssen und kein Ersatz gestellt worden wäre, wären Mehrkosten und etwaige Stornogebühren den vorgesehenen Vortragenden verrechnet worden. Wenn ein Vortragender den von ihm übernommenen Kurs durch eine Vertretung hätte abhalten lassen, so hätte er auch die Kosten der Vertretung zu tragen gehabt. Das Honorar sei immer an die Person überwiesen worden, die die Abhaltung des Kurses zugesagt habe. Die Vortragenden hätten jederzeit auch für andere Unternehmen Vorträge halten können; sie seien jedoch nicht berechtigt gewesen, die Kunden abzuwerben.

Der Erstmitbeteiligte habe bei seiner Einvernahme angegeben, der Beschwerdeführer habe mit ihm in der Universität Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer hätte ihm erklärt, er besitze einen Gewerbeschein, sodass es keine rechtlichen Komplikationen gebe. Er habe Informationen über Kostenersatz, Adressen etc. erhalten. Es seien Termine vorgeschlagen worden, die er annehmen oder ablehnen konnte. Das Schulungsthema sei für jeden Termin vorgegeben worden. Der Schulungstag selbst sei zeitlich vorgegeben gewesen. Wenn er krank geworden wäre, hätte er nur den Beschwerdeführer anrufen müssen. Dieser hätte dann einen geeigneten Ersatz gesucht. Er sei der Meinung gewesen, dass er diese Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt habe.

Der Beschwerdeführer habe in der Folge der Kasse die "Trainerrichtlinien" übermittelt. Diese seien an die potenziellen Trainer, so auch an den Erstmitbeteiligten ergangen. Aus diesen Richtlinien gehe klar hervor, dass ein Trainer, der ohne vorherige Ankündigung nicht zum Vortrag erscheine, ein Pönale in Höhe der Forderung des Endkunden leisten müsse. Daraus ergebe sich, dass "der Trainer die Pönale im Rahmen seines unternehmerischen Risikos trage". In einer früheren Mitteilung scheine auf, dass Thomas K. und der Beschwerdeführer "das Risiko der Pönale tragen würden", wenn etwas passiere. Ihr Auftraggeber, die Firma I., hätte dies zuerst ihnen verrechnet. Es stehe jedoch außer Zweifel, dass diese Forderung den Trainern weiterverrechnet worden wäre. Wenn der Erstmitbeteiligte einen Auftrag nicht oder schlecht erfüllt hätte, wäre ihm das Pönale verrechnet worden.

Aus der Trainerrichtlinie gehe u.a. hervor, dass der Trainer bis spätestens 18 Tage vor dem Termin eine bereits zugesagte Schulung hätte absagen können. Diesfalls wäre versucht worden, gemeinsam einen Ersatz zu finden oder den Termin zu verschieben.

Im Erwägungsteil führte die mitbeteiligte Kasse aus, auf Grund des gegebenen Sachverhaltes könne von einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit keine Rede sein. Aber auch die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG seien nicht gegeben. Nach der Trainerrichtlinie stehe fest, dass der Vortragende, der ohne Vorankündigung ein Seminar nicht abhalte, nicht nur kein Honorar erhalte, sondern auch verpflichtet sei, ein Pönale zu bezahlen. Eine Honorarforderung des Vortragenden bestehe daher nur bei ordnungsgemäß erbrachter Leistung.

Der Erstmitbeteiligte erhob Einspruch. Darin machte er geltend, nach Abhaltung der Schulungen sei ihm die Trainerrichtlinie übermittelt worden. Darin sei entgegen allen vorherigen mündlichen Vereinbarungen die Rede von Pönale und Kundenschutz. Er habe daraufhin die Beziehungen zum Beschwerdeführer gelöst.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Wien vor. Im Begleitschreiben vom 16. August 1999 wies sie auf die vom Erstmitbeteiligten vorgelegten Beilagen hin und führte ergänzend aus, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung keinerlei Richtlinien unterschrieben gehabt habe. Der Erstmitbeteiligte sei im Streitzeitraum über den Beschwerdeführer als Auftraggeber tätig geworden. Aus den nachträglich vorgelegten "E-Mail-Protokollen" gehe klar hervor, dass der Auftraggeber das Pönale trage. Die nachträglich vorgelegten Unterlagen sprächen eindeutig für das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG. Es werde daher um Abänderung des bekämpften Bescheides in diesem Sinne ersucht.

Mit Bescheid vom 21. September 1999 wies die Einspruchsbehörde den Einspruch als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, mit dem Erstmitbeteiligten sei jede einzelne Schulung neu vereinbart worden. Mit Durchführung der Schulung sei der jeweilige Auftrag abschließend erledigt worden.

Das Entgelt sei jeweils individuell für den einzelnen Auftrag vereinbart worden. Es handle sich somit nicht um die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, sondern um die Erbringung von an sich abgeschlossenen Werken. Der Erstmitbeteiligte habe nicht seine Arbeitszeit, sondern einen Arbeitserfolg geschuldet. Es sei daher vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen, der nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliege.

Der Erstmitbeteiligte erhob Berufung. Darin führte er aus, jede Schulung sei durch Zeitablauf beendet worden. Es sei "kein Erfolg im Sinne des Wissenstandes der Schüler geschuldet" worden. Wenn eine Gruppe eine "schlechtere Auffassungsgabe" besessen habe, habe die Schulung trotzdem mit Zeitablauf geendet und sei nicht bis zur Vermittlung des gesamten Lehrplanes verlängert worden. Ein von der Einspruchsbehörde angenommener Werkvertrag impliziere das Arbeiten nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln. Im Gegensatz dazu sei im vorliegenden Fall der Lehrplan vorgegeben gewesen, die Schulungsräume, Computer etc. seien nicht von ihm organisiert oder zur Verfügung gestellt worden. Er habe sich nie persönlich vertreten lassen. Die Vertretung sei bei einem Teil der Schulungen nicht vorgesehen gewesen. Bei einem anderen Teil hätte eine Vertretung nur unter "Kollegen" erfolgen können, welche am gleichen Projekt beteiligt gewesen seien. Es hätte kein unabhängiger Vertreter nach seiner Wahl zum Einsatz kommen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Erstmitbeteiligten Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als EDV-Trainer für "S.B.D." Stefan E an folgenden - genau beschriebenen - Tagen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

In der Begründung wurde zunächst das Verwaltungsgeschehen wiedergegeben. Nach einer Darstellung der Rechtslage und Zitaten aus der Rechtsprechung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Es sei unbestritten, dass der Erstmitbeteiligte nicht verpflichtet gewesen sei, ihm vorgeschlagene Schulungstermine anzunehmen. Erst ab Annahme eines Termines sei dieser für den Erstmitbeteiligten verbindlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Erstmitbeteiligten rechnen und entsprechend disponieren können. Es sei daher das Vorliegen eines durchgehenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auszuschließen. Es sei auch das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG zu verneinen, weil den Erstmitbeteiligten keine dauernde Verpflichtung zur Übernahme von Schulungen getroffen habe. Zu prüfen sei, ob an den einzelnen Tagen der vorgenommenen Schulung ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG vorliege:

Der Beschwerdeführer habe die im Akt befindliche Trainerrichtlinie im Mai 1998 an die Trainer, sohin auch an den Erstmitbeteiligten, versandt. Der Beschwerdeführer habe die Auffassung vertreten, dass die darin festgehaltenen Beschäftigungselemente auf Grund mündlicher Vereinbarungen schon vor der Zusendung der Richtlinie gegolten hätten. Der Erstmitbeteiligte habe sich geweigert, diese Trainerrichtlinie als Vertragsbestandteil zu akzeptieren. Grund für die Ablehnung der Trainerrichtlinie durch den Erstmitbeteiligten seien die Pönale- und Kundenschutzbestimmungen gewesen.

Hiezu sei festzuhalten, dass die Ausgestaltung der Entgeltzahlung nicht unmittelbar als Beurteilungskriterium zur Entscheidung darüber heranzuziehen sei, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG vorliege oder nicht. Dasselbe müsse für die in der Trainerrichtlinie festgehaltenen Kundenschutzbestimmungen gelten. Diese Umstände seien zunächst nicht zu berücksichtigen. Die anderen Bestimmungen der Trainerrichtlinie seien jedoch bedeutsam, weil sie geeignet seien, ein Bild darüber abzugeben, wie die Dienstgeberseite die gegenständliche Beschäftigung von Anfang an ausgestaltet wissen wollte.

Der Erstmitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, "am vereinbarten Schulungstermin eine halbe Stunde vor Beginn vor Ort zu sein", sich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren, die dort befindlichen Geräte zu überprüfen und gegebenenfalls mit der dort zuständigen Ansprechperson Kontakt aufzunehmen. Arbeitsort sei der Betrieb der Kunden des Beschwerdeführers gewesen. Arbeitszeit und Arbeitsort seien für den Erstmitbeteiligten somit vorgegeben und verbindlich gewesen. Soweit der Erstmitbeteiligte für den Kunden V. tätig geworden sei, habe er nach dem vorgelegten Trainerleitfaden Folgendes zu beachten gehabt: Der Ablauf der Schulung sei nach genauen Zeitabschnitten vorbestimmt gewesen; ab 8.30 Uhr habe der Trainer im Schulungsraum erreichbar sein müssen. 9.00 Uhr Begrüßung;

9.15 Uhr Ausfüllen der Teilnehmerliste und Klären der Pausen und der Mittagspause; 9.20 Uhr Schulung; 14.45 Uhr Beantwortung offener Punkte, Übungen; 15.50 Uhr Seminarbeurteilung; 16.00 Uhr Verabschiedung, Ausgabe der Teilnehmerbestätigungen; 16.10 Uhr Auswertung der Seminarbeurteilungen, Meldung der Ergebnisse per E-Mail. Nach dem Einleitungssatz des Trainerleitfadens seien diese Anweisungen verbindlich gewesen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, der Trainerleitfaden sei zeitlich abänderbar gewesen, sei daher nicht glaubhaft.

Der Erstmitbeteiligte habe sich nach der Trainerrichtlinie auf die Schulung entsprechend vorbereiten müssen. Der Beschwerdeführer habe hiezu Unterstützung durch Bücher, Tipps und eventuell durch ein Probeseminar angeboten. Der Erstmitbeteiligte habe am Beginn der Schulung die Anwesenheitsliste von den Teilnehmern unterschreiben lassen müssen. Er habe weiters zu Beginn der Schulung ein Informationsgespräch zu halten und hiebei die individuellen Probleme und Wünsche der Teilnehmer zu erfragen gehabt. Abweichungen vom Seminarinhalt bzw. Abweichungen von der Teilnehmerzahl habe er noch am selben Tag dem Beschwerdeführer melden müssen. Am Ende der Schulung habe er das Ausfüllen eines Beurteilungsbogens veranlassen und dem Beschwerdeführer einen Bericht zukommen lassen müssen. Darin seien folgende Punkte zu behandeln gewesen, "a) Schulung abgeschlossen (Ja/Nein + warum),

b) Notenschnitt der Beurteilung (was den Trainer betrifft) unter 1,8 (Ja/Nein + warum) und c) hat es besondere Vorkommnisse oder Wünsche gegeben (Ja + welche/Nein)".

Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich daraus, dass der Erstmitbeteiligte beim Ablauf seiner Tätigkeit die ins Detail gehende Vorgaben des Beschwerdeführers zu beachten gehabt habe. Die Richtlinien seien als schriftlich festgehaltene Weisungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe dem Erstmitbeteiligten durch diese Richtlinien - und vor deren schriftlicher Ausformulierung mündlich - den Ablauf der Schulung nach seinen Vorstellungen vorgegeben. Dasselbe Ergebnis bringe auch der vorgelegte Trainerleitfaden. Es sei daher festzustellen, dass der Erstmitbeteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit der "Weisungsgebundenheit des (Beschwerdeführers)" unterlegen sei. Der Umstand, dass der Erstmitbeteiligte keine inhaltlichen Weisungen erhalten habe, spreche nicht gegen das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit.

Die in den Richtlinien festgehaltene Informationspflicht des Erstmitbeteiligten über Abweichungen vom Seminarinhalt, Abweichungen der Teilnehmerzahl, besondere Vorkommnisse, Beurteilungsbögen und Abschlussberichte erlaubten dem Beschwerdeführer eine umfassende Kontrolle der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Erstmitbeteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit der Kontrolle des Beschwerdeführers unterlegen sei.

Die in den Richtlinien festgehaltene Pönalebestimmung wäre dann, wenn sie dem Trainer im Rahmen eines als Dienstverhältnis anzusehenden Beschäftigungsverhältnisses angedroht werde, als Ausdruck einer disziplinären Maßnahme anzusehen. Der Erstmitbeteiligte habe bestritten, dass ihm vor Zusendung der Richtlinie jemals das Tragen eines Pönales für schlecht abgelaufene Schulungen angedroht bzw. mit ihm vereinbart worden wäre. Der Beschwerdeführer vertrete dagegen die Auffassung, dass diese Pönalebestimmung von Anfang an Bestandteil der Vereinbarung und damit Element der gegenständlichen Beschäftigung gewesen sei.

Die vom Erstmitbeteiligten vorgelegten E-Mails seiner Kollegen ließen erkennen, dass auch diese von der schriftlich festgehaltenen Pönalebestimmung unerwartet getroffen worden seien.

Die Frage der Geltung der Pönalebestimmung müsse jedoch nicht geklärt werden. Selbst wenn sich im Ergebnis zeigen sollte, dass kein Pönale vereinbart worden sei, also das Element der disziplinären Verantwortung nicht als erwiesen angesehen werden könne, habe dies auf die Beurteilung keinen entscheidungswesentlichen Einfluss.

Die Trainerrichtlinie sehe für den Fall der Verhinderung an der Ausführung einer bereits übernommenen Schulung Folgendes vor:

Werde die Verhinderung bis 18 Tage vor dem Termin bekannt, so sei die Schulung vom Trainer bei der "S.B.D." per E-Mail abzusagen. Bei einem knapper am Termin liegenden Bekanntwerden einer Verhinderung werde entweder versucht, gemeinsam einen Ersatztrainer zu finden, oder es wird seitens der "S.B.D."

versucht, den Termin beim Kunden zu verschieben.

Diese Bestimmung lasse zunächst klar erkennen, dass die Vertretung eines Trainers nur für den Ausnahmefall vorgesehen sei. Der Trainer solle seinen Termin grundsätzlich persönlich wahrnehmen. Sage dieser bis 18 Tage vor dem Termin die Schulung ab, so suche die "S.B.D." selbst einen neuen Trainer. Die Wortfolge in der Richtlinie hinsichtlich des späteren Bekanntwerdens einer Verhinderung "so wird versucht, gemeinsam Ersatz zu finden", lasse überdies unmissverständlich erkennen, dass die "S.B.D." darauf bestanden habe, bei der Auswahl des Ersatztrainers mitzuwirken und so die Auswahl unter Kontrolle zu haben. Das Vorliegen einer Möglichkeit des Trainers, sich beliebig vertreten zu lassen, sei aus diesem Grund auszuschließen. Dieses Ergebnis werde durch das Vorbringen des Erstmitbeteiligten bestärkt, wonach er sich nie habe vertreten lassen und er die Möglichkeit einer Vertretung mit dem Beschwerdeführer auch nie erörtert habe. In der Berufung habe der Erstmitbeteiligte vorgebracht, er hätte sich bei einem Teil der Schulungen nicht und bei einem anderen Teil nur durch Teilnehmer am selben Projekt vertreten lassen können.

Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, der Erstmitbeteiligte habe sich vertreten lassen können und hätte für diesen Fall eine Liste von Vertretern zur Verfügung gestellt bekommen. Er hätte jedoch auch jemanden als Vertreter einsetzen können, der nicht auf dieser Liste stehe.

In dieser Hinsicht sei jedoch den Ausführungen des Erstmitbeteiligen Glauben zu schenken. Seine Aussagen seien schlüssig und widerspruchsfrei.

Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Vertretung nicht thematisiert, solange es nicht zu einer tatsächlichen Verhinderung kurz vor einem vereinbarten Termin gekommen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Erstmitbeteiligte hätte sich jederzeit auch durch einen Trainer seiner Wahl vertreten lassen können, sei im Zusammenhang mit der Trainerrichtlinie zu sehen. Der Beschwerdeführer habe diese Richtlinie formuliert. Seine Aussage sei so zu verstehen, dass der Erstmitbeteiligte zwar einen Ersatztrainer hätte namhaft machen können, der nicht auf der Liste des Beschwerdeführers gestanden sei. Eine solche Vertretung hätte jedoch der "echten Zustimmung" des Beschwerdeführers bedurft. Angesichts der strengen schriftlichen Anweisungen in der Trainerrichtlinie erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen beliebig fachlich gleichwertigen Ersatztrainer akzeptiert hätte, wie er sich mangels einer vertraglichen Bindung an den Beschwerdeführer den strengen Vorgaben über den Ablauf der Schulung hätte entziehen können. Hätte der Ersatztrainer aber die Bedingungen der Trainerrichtlinie akzeptieren müssen, die nicht seine Qualifikation betreffen, sondern ihn de facto zum persönlich abhängigen Dienstnehmer des Beschwerdeführers gemacht hätten, so läge wiederum keine Möglichkeit einer beliebigen Vertretung im Sinne der Judikatur vor. Es sei daher abschließend davon auszugehen, dass der Erstmitbeteiligte zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei.

Die Schulungsräume, Geräte und Software seien vom jeweiligen Kunden der "S.B.D." bereit gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe weiters Fachbücher zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt. Der Trainer habe somit zur Erfüllung der gegenständlichen Arbeiten abgesehen vom eigenen Know-how keinerlei Betriebsmittel beizubringen gehabt. Dies sei auch vom Erstmitbeteiligten bestätigt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Erstmitbeteiligte die gegenständliche Arbeit ohne Einsatz eigener Betriebsmittel durchgeführt habe und er überdies über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt habe.

Die Prüfung der einzelnen Elemente der gegenständlichen Beschäftigung ergebe ein klares Überwiegen der Merkmale der unselbständigen Beschäftigung gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte hat sich der Auffassung der belangten Behörde angeschlossen und von einer weiteren Äußerung Abstand genommen. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass sie auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichte. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde den Inhalt der Trainerrichtlinie nicht wiedergegeben und auch nicht festgestellt habe, dass sich die tatsächlichen Vertragsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Erstmitbeteiligten an dieser Richtlinie orientiert hätten.

Diese Rüge ist unbegründet. Die belangte Behörde führte aus, dass sich die in Rede stehende Trainerrichtlinie im Akt befinde. Sie hat dazu weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die in der Trainerrichtlinie festgehaltenen Bedingungen hätten bereits auf Grund mündlicher Vereinbarungen vor dem Ausstellungsdatum der Richtlinie gegolten. Der Erstmitbeteiligte habe die Trainerrichtlinie wegen der Pönale- und Kundenschutzbestimmungen nicht akzeptiert. Auf Grund dieser unterschiedlichen Standpunkte ist die belangte Behörde von der Trainerrichtlinie mit Ausnahme der Pönale- und Kundenschutzbestimmungen ausgegangen.

Der Beschwerdeführer erblickt die persönliche Unabhängigkeit des Erstmitbeteiligten darin, dass er ein Vertragsangebot sanktionslos habe ablehnen können und daher nicht seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Ablehnungsmöglichkeit davon ausgegangen, dass ein durchgehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sei, jedoch solche Beschäftigungsverhältnisse an den einzelnen Arbeitstagen möglich und im Beschwerdefall auch gegeben gewesen seien.

Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10. November 1998, 96/08/0255, zur derartigen Ablehnungsmöglichkeit klargestellt hat, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend geprüft, ob an den einzelnen Tagen der durchgeführten Schulungen ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG vorgelegen ist.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 16. Mai 2001, 96/08/0200).

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Trainerrichtlinie enthalte lediglich sachliche Weisungen, wie sie typischerweise in einem derartigen Werkvertrag vorkämen. Es sei selbstverständlich, dass ein Vortragender pünktlich zum Seminar erscheine, am Beginn des Seminars die Teilnehmer begrüße, organisatorische Fragen mit den Teilnehmern abstimme und die Teilnehmer nach der erfolgten Beurteilung des Seminars verabschiede. Eine Weisung über das arbeitsbezogene Verhalten könne daher nicht ersehen werden. Der Erstmitbeteiligte sei in der Zeitgestaltung des Seminars, soweit dies die Tätigkeit ihrer Natur nach zulasse, frei gewesen.

Mit diesem über die Behauptungsebene nicht hinausgehenden Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zunächst ist er darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass der Erstmitbeteiligte an die Bestimmungen der Trainerrichtlinie gebunden gewesen sei. Diese lege ausdrücklich fest, dass die Anweisungen für die Trainer verbindlich sei. Dieser Feststellung tritt der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen. Ausgehend von dem somit verbindlich festgelegten zeitlichen Ablauf der Schulung ist es nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zur Behauptung einer freien Zeitgestaltung des Erstmitbeteiligten gelangen kann. Der von der belangten Behörde ihren Feststellungen zu Grunde gelegte Trainerleitfaden sieht u.a. auch vor, dass bei Schulungen außerhalb Wiens und Korneuburgs die Anreise am Vortag vorzunehmen ist. Für die von der belangten Behörde festgestellten Mitteilungen und Informationen, die der Erstmitbeteiligte von und über die Schulung zu erteilen hatte, wurden Muster aufgelegt. Die von der belangten Behörde festgestellten zahlreichen Auflagen, unter denen der Erstmitbeteiligte die übernommene Schulung vorzunehmen hatte, hat die belangte Behörde zutreffend als sachliche Weisung beurteilt. Die zahlreichen und bestimmten Vorgaben des Beschwerdeführers ließen dem Erstmitbeteiligten keinen Gestaltungsspielraum hinsichtlich Durchführung der Schulung. Abweichungen vom Schulungsinhalt konnte entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der Erstmitbeteiligte nach seinem Gutdünken vornehmen, sondern nur dann, wenn der Kunde des Beschwerdeführers dies ausdrücklich begehrte. Darüber war jedoch dem Beschwerdeführer umgehend Mitteilung zu machen. Wenn die belangte Behörde insbesondere auf Grund der Trainerrichtlinie geschlossen hat, dass der Ablauf der Schulung nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers erfolgte, ist dies nicht rechtswidrig.

Zusammenfassend zeigt sich somit, dass die belangte Behörde zutreffend von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten ausgegangen ist.

Die belangte Behörde hat im Spruch ihres Bescheides dem Namen des Beschwerdeführers die Abkürzung "S.B.D." vorangestellt und die Zustellung des Bescheides nur unter dem Vor- und Zunamen des Beschwerdeführers vorgenommen. Nach Ausweis der Verwaltungsakten, insbesondere der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Berufung vom 24. Jänner 2000 wird damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet, deren Gesellschafter u.a. auch der Beschwerdeführer ist.

Die Fassung des Spruches zeigt, dass die belangte Behörde von einem Beschäftigungsverhältnis des Erstmitbeteiligten zum Beschwerdeführer und nicht zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Beschwerdeführer beteiligt ist, ausgegangen ist. Auch damit ist die belangte Behörde im Recht, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Prozessrechtsfähigkeit im (z.B. verwaltungsgerichtlichen) Verfahren nur zuerkannt werden kann, wenn das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Arbeitsgemeinschaft selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumen würde. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt - so wie dies nach dem Zivilrecht der Fall ist, welches insofern zufolge § 9 AVG, § 357 Abs. 1 ASVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt - auch im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu; sie kann daher nicht als Zurechnungssubjekt der Rechte und Pflichten eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, 97/08/0444).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2005

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080074.X00

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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