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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §4 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0108 E 2. April 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Holub, Steiner + Partner GmbH in Herbolzheim, Deutschland, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 4. April 2007, Zl. BMSK-321641/0001- II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M F in L; 2. A B, vertreten durch Dr. Alfenzer und Dr. Ebmer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lessingstraße 40; 3. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77; 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1; 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Im Akt befindet sich ein Vertrag, genannt "Vereinbarung Österreich 2001", abgeschlossen zwischen der beschwerdeführenden Partei als "Auftraggeber" und dem Erstmitbeteiligten (als "Auftragnehmer") am 24. Jänner 2000 und - mit im Wesentlichen gleichlautendem Formular - zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Zweitmitbeteiligten am 31. Jänner 2001. In diesem Vertrag ist im Wesentlichen festgehalten, dass die Aufgaben des Auftragnehmers in der Werbung "passiver Mitglieder (Förderer)" für die Auftraggeber der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) in Österreich bestehen. Der Vertrag könne von beiden Teilen mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine sofortige Vertragsauflösung sei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit möglich. Ein Grund für eine sofortige Vertragsauflösung liege insbesondere bei grober Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht (wie z.B. bei mehrmaligen Kundenbeschwerden) vor. Als Bestandteile des Vertrages gälten die jeweils aktuelle Provisionstabelle im Verrechnungsjahr sowie die jeweilige "Teamchefregelung". Der Auftragnehmer erhalte für seine Tätigkeit eine Provision je Werbeeinheit. Die Beschwerdeführerin erstelle jährlich mindestens einmal eine Provisionsabrechnung. Bis zur Erstellung der Provisionsabrechnung sei der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Vorschüsse auf seine zu erwartende Provision zu verlangen. Die Provisionsberechnung werde auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin per EDV erstellten Abrechnungsprotokolles gelegt. Sie erfolge neun Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Abrechnungswunsches durch den Auftragnehmer. Die Einstufung in die Klassen der Provisionstabelle erfolge nach der Dauer der bisherigen Mitarbeit bei der Beschwerdeführerin. Des Weiteren enthält die Vereinbarung umfangreiche Bestimmungen über die Berechnung der Provision. Ferner ist in der Vereinbarung festgehalten, dass sich der Auftragnehmer verpflichte, sein Arbeitsergebnis in einer Produktionsaufstellung zu dokumentieren, sobald er 50 Mitglieder geworben habe, und diese zusammen mit den Mitgliederaufnahmeformularen in funktionsgerechter Form einem Beauftragten der Beschwerdeführerin zu übergeben. Zur funktionsgerechten Form gehörten besonders das vollständige und korrekte Ausfüllen der Mitgliederaufnahmeformulare und die wahrheitsgemäßen Angaben in den Produktionsaufstellungen. Der Auftragnehmer habe keine Inkassovollmacht. Es sei ihm untersagt, Geld und Sachspenden in irgendeiner Form entgegen zu nehmen. Nebengeschäfte mit den Vertragspartnern der Beschwerdeführerin seien ebenfalls ausdrücklich untersagt. Alte, nicht vermögende Leute, sozial Schwache, geistig Behinderte, nicht Volljährige und nicht ansässige Ausländer dürften nicht als "passives Mitglied (Förderer)" geworben werden. Der Auftragnehmer sei verpflichtet, durch sein Auftreten und Verhalten den Ruf der Beschwerdeführerin und ihrer Auftraggeber nicht zu schädigen. Der Auftragnehmer habe keinerlei Dienstverpflichtung, insbesondere bleibe es ihm selbst überlassen, ob und wann er Mitglieder werbe. An Sonn- und Feiertagen sei die Mitgliederwerbung jedenfalls zu unterlassen. Der Auftragnehmer verpflichte sich, über sämtliche betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Er trage eigene Vorsorge für einen ausreichenden Versicherungsschutz. Die sozialversicherungsrechtliche Grundlage der Tätigkeit ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Der Auftragnehmer sei selbst zuständig für allfällige behördliche Bewilligungen.römisch eins.1. Im Akt befindet sich ein Vertrag, genannt "Vereinbarung Österreich 2001", abgeschlossen zwischen der beschwerdeführenden Partei als "Auftraggeber" und dem Erstmitbeteiligten (als "Auftragnehmer") am 24. Jänner 2000 und - mit im Wesentlichen gleichlautendem Formular - zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Zweitmitbeteiligten am 31. Jänner 2001. In diesem Vertrag ist im Wesentlichen festgehalten, dass die Aufgaben des Auftragnehmers in der Werbung "passiver Mitglieder (Förderer)" für die Auftraggeber der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) in Österreich bestehen. Der Vertrag könne von beiden Teilen mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine sofortige Vertragsauflösung sei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit möglich. Ein Grund für eine sofortige Vertragsauflösung liege insbesondere bei grober Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht (wie z.B. bei mehrmaligen Kundenbeschwerden) vor. Als Bestandteile des Vertrages gälten die jeweils aktuelle Provisionstabelle im Verrechnungsjahr sowie die jeweilige "Teamchefregelung". Der Auftragnehmer erhalte für seine Tätigkeit eine Provision je Werbeeinheit. Die Beschwerdeführerin erstelle jährlich mindestens einmal eine Provisionsabrechnung. Bis zur Erstellung der Provisionsabrechnung sei der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Vorschüsse auf seine zu erwartende Provision zu verlangen. Die Provisionsberechnung werde auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin per EDV erstellten Abrechnungsprotokolles gelegt. Sie erfolge neun Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Abrechnungswunsches durch den Auftragnehmer. Die Einstufung in die Klassen der Provisionstabelle erfolge nach der Dauer der bisherigen Mitarbeit bei der Beschwerdeführerin. Des Weiteren enthält die Vereinbarung umfangreiche Bestimmungen über die Berechnung der Provision. Ferner ist in der Vereinbarung festgehalten, dass sich der Auftragnehmer verpflichte, sein Arbeitsergebnis in einer Produktionsaufstellung zu dokumentieren, sobald er 50 Mitglieder geworben habe, und diese zusammen mit den Mitgliederaufnahmeformularen in funktionsgerechter Form einem Beauftragten der Beschwerdeführerin zu übergeben. Zur funktionsgerechten Form gehörten besonders das vollständige und korrekte Ausfüllen der Mitgliederaufnahmeformulare und die wahrheitsgemäßen Angaben in den Produktionsaufstellungen. Der Auftragnehmer habe keine Inkassovollmacht. Es sei ihm untersagt, Geld und Sachspenden in irgendeiner Form entgegen zu nehmen. Nebengeschäfte mit den Vertragspartnern der Beschwerdeführerin seien ebenfalls ausdrücklich untersagt. Alte, nicht vermögende Leute, sozial Schwache, geistig Behinderte, nicht Volljährige und nicht ansässige Ausländer dürften nicht als "passives Mitglied (Förderer)" geworben werden. Der Auftragnehmer sei verpflichtet, durch sein Auftreten und Verhalten den Ruf der Beschwerdeführerin und ihrer Auftraggeber nicht zu schädigen. Der Auftragnehmer habe keinerlei Dienstverpflichtung, insbesondere bleibe es ihm selbst überlassen, ob und wann er Mitglieder werbe. An Sonn- und Feiertagen sei die Mitgliederwerbung jedenfalls zu unterlassen. Der Auftragnehmer verpflichte sich, über sämtliche betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Er trage eigene Vorsorge für einen ausreichenden Versicherungsschutz. Die sozialversicherungsrechtliche Grundlage der Tätigkeit ergebe sich aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Der Auftragnehmer sei selbst zuständig für allfällige behördliche Bewilligungen.
2. Der Erstmitbeteiligte gab, vor der Bezirkshauptmannschaft Perg im Rechtshilfeweg einvernommen, am 10. Juni 2003 im Wesentlichen zu Protokoll, er sei durch ein Inserat in der Zeitung auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden. Es sei darum gegangen, Spender für das Rote Kreuz zu werben. Man habe sich aussuchen können, wo man eingesetzt werden wollte. Bei der Vorstellung sei gesagt worden, dass die Entlohnung auf Provisionsbasis erfolge. Von einem Fixum sei nicht die Rede gewesen. Der Erstmitbeteiligte habe sich für eine Werbetätigkeit im Raum V entschieden. Gemeinsam mit anderen Werbern sei er nach V gefahren. Es sei ein bestimmter Tag mit dem Unternehmen ausgemacht worden. Ein Quartier sei nicht zur Verfügung gestellt worden. Ebenso hätten die Werber für die Verpflegung selbst aufkommen müssen. Bestimmte Zeitvorgaben über die Ausübung der Werbetätigkeit habe es nicht gegeben. Am Anfang hätte man sich mit den älteren Werbern "zusammen getan" um von ihnen zu lernen. Nach zwei Monaten Werbetätigkeit im Raum V hätten sie vereinbart, die Tätigkeit in G fortzusetzen. Grundsätzlich hätten sie sich die genauen Einsatzgebiete untereinander eingeteilt. Bei der Werbetätigkeit hätten sie eine Uniform des Roten Kreuzes getragen. Nach der Werbung einer Person habe ein Formular (Bankeinzug) ausgefüllt werden müssen. Diese Formulare hätten die Werber direkt an den Firmensitz gesendet. Eine Kontrolle, ob die Provisionen genau abgerechnet worden seien, sei nicht möglich gewesen. Eine Vertretung durch dritte Personen sei nicht vereinbart gewesen. Für die Werbetätigkeit habe das Rote Kreuz einen Rettungswagen zur Verfügung gestellt. Der Erstmitbeteiligte sei nie mit dem eigenen Pkw gefahren. Er sei immer mit dem "Rot-Kreuz-Wagen" mitgefahren. Die Werber hätten gemeinsam ein Quartier gehabt. Das jeweilige Einzelzimmer sei aber von jedem selbst bezahlt worden. Abends habe es meist Besprechungen gegeben, bei denen untereinander Ratschläge ausgetauscht worden seien. Anwesenheitspflicht dabei habe nicht bestanden. Seminare habe der Erstmitbeteiligte nicht besucht. Die Werber hätten auch einen Ausweis vom Roten Kreuz gehabt und eine Informationsmappe bekommen, er könne allerdings nicht mehr sagen, von wem. Von wem die Formulare gewesen seien, könne der Erstmitbeteiligte auch nicht mehr angeben. 2. Der Erstmitbeteiligte gab, vor der Bezirkshauptmannschaft Perg im Rechtshilfeweg einvernommen, am 10. Juni 2003 im Wesentlichen zu Protokoll, er sei durch ein Inserat in der Zeitung auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden. Es sei darum gegangen, Spender für das Rote Kreuz zu werben. Man habe sich aussuchen können, wo man eingesetzt werden wollte. Bei der Vorstellung sei gesagt worden, dass die Entlohnung auf Provisionsbasis erfolge. Von einem Fixum sei nicht die Rede gewesen. Der Erstmitbeteiligte habe sich für eine Werbetätigkeit im Raum römisch fünf entschieden. Gemeinsam mit anderen Werbern sei er nach römisch fünf gefahren. Es sei ein bestimmter Tag mit dem Unternehmen ausgemacht worden. Ein Quartier sei nicht zur Verfügung gestellt worden. Ebenso hätten die Werber für die Verpflegung selbst aufkommen müssen. Bestimmte Zeitvorgaben über die Ausübung der Werbetätigkeit habe es nicht gegeben. Am Anfang hätte man sich mit den älteren Werbern "zusammen getan" um von ihnen zu lernen. Nach zwei Monaten Werbetätigkeit im Raum römisch fünf hätten sie vereinbart, die Tätigkeit in G fortzusetzen. Grundsätzlich hätten sie sich die genauen Einsatzgebiete untereinander eingeteilt. Bei der Werbetätigkeit hätten sie eine Uniform des Roten Kreuzes getragen. Nach der Werbung einer Person habe ein Formular (Bankeinzug) ausgefüllt werden müssen. Diese Formulare hätten die Werber direkt an den Firmensitz gesendet. Eine Kontrolle, ob die Provisionen genau abgerechnet worden seien, sei nicht möglich gewesen. Eine Vertretung durch dritte Personen sei nicht vereinbart gewesen. Für die Werbetätigkeit habe das Rote Kreuz einen Rettungswagen zur Verfügung gestellt. Der Erstmitbeteiligte sei nie mit dem eigenen Pkw gefahren. Er sei immer mit dem "Rot-Kreuz-Wagen" mitgefahren. Die Werber hätten gemeinsam ein Quartier gehabt. Das jeweilige Einzelzimmer sei aber von jedem selbst bezahlt worden. Abends habe es meist Besprechungen gegeben, bei denen untereinander Ratschläge ausgetauscht worden seien. Anwesenheitspflicht dabei habe nicht bestanden. Seminare habe der Erstmitbeteiligte nicht besucht. Die Werber hätten auch einen Ausweis vom Roten Kreuz gehabt und eine Informationsmappe bekommen, er könne allerdings nicht mehr sagen, von wem. Von wem die Formulare gewesen seien, könne der Erstmitbeteiligte auch nicht mehr angeben.
Mit Bescheid vom 24. November 2003 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Werber bei dem Unternehmen "Holub, Steiner + Partner GmbH, Brandhofgasse 1, 8010 Graz" als persönlich und wirtschaftlich abhängiger Dienstnehmer in der Zeit vom 5. Februar 2001 bis 14. Mai 2001 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Gerichtet war der Bescheid an die "Holub, Steiner + Partner GmbH", zu Handen der Beschwerdevertreterin. Mit Bescheid vom 24. November 2003 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Werber bei dem Unternehmen "Holub, Steiner + Partner GmbH, Brandhofgasse 1, 8010 Graz" als persönlich und wirtschaftlich abhängiger Dienstnehmer in der Zeit vom 5. Februar 2001 bis 14. Mai 2001 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Gerichtet war der Bescheid an die "Holub, Steiner + Partner GmbH", zu Handen der Beschwerdevertreterin.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch.
Mit Bescheid vom 30. November 2005 änderte die Einspruchsbehörde den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. November 2003 dahin ab, dass der Erstmitbeteiligte nicht der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, sondern der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als freier Dienstnehmer unterliege. Er unterliege somit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht. Im Betreff dieses Bescheides ist die "Holub, Steiner & Partner GmbH, HRB 4664K, Herbolzheim" genannt. In der Zustellverfügung ist die "Firma Holub, Steiner & Partner GmbH" ohne Adresse angeführt; nach dem Wortlaut der Verfügung wurde der Bescheid zu Handen der Beschwerdevertreterin zugestellt. Mit Bescheid vom 30. November 2005 änderte die Einspruchsbehörde den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. November 2003 dahin ab, dass der Erstmitbeteiligte nicht der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, sondern der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als freier Dienstnehmer unterliege. Er unterliege somit auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht. Im Betreff dieses Bescheides ist die "Holub, Steiner & Partner GmbH, HRB 4664K, Herbolzheim" genannt. In der Zustellverfügung ist die "Firma Holub, Steiner & Partner GmbH" ohne Adresse angeführt; nach dem Wortlaut der Verfügung wurde der Bescheid zu Handen der Beschwerdevertreterin zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
3. Der Zweitmitbeteiligte gab am 12. Juli 2001 vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Wesentlichen zu Protokoll, er habe bei der ersten Besprechung mit einer Vertreterin der Beschwerdeführerin Informationsmaterial und das Formular des Arbeitsvertrages erhalten. Er habe seine Tätigkeit am 6. Februar 2001 begonnen. An diesem Tag sei er ca. zwei bis drei Stunden vom Teamchef eingeschult worden, d.h. er sei vor Aufnahme der Werbetätigkeit theoretisch eingeschult worden und dann sei der Teamchef bei zwei oder drei Werbungen noch mitgegangen. Er habe sich entschieden, für das Rote Kreuz Mitglieder zu werben. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, sich für einen anderen karitativen Verein zu entscheiden. Von der Beschwerdeführerin werde die Werbetätigkeit nach Gebieten (Bezirken) aufgeteilt. Er habe angerufen und gefragt, welche Gebiete offen seien, und sich das Gebiet ausgesucht, das ihm am besten zugesagt habe. Er habe in V, G und H geworben. Bei seinem letzten Einsatzgebiet habe er die Tätigkeit so beendet, dass er dem Teamchef ca. eine Woche vor der beabsichtigten Beendigung gesagt habe, wann er heimfahren werde. Er hätte aber ohne weiteres jederzeit in einem anderen Einsatzgebiet weiterarbeiten können. Es sei so gewesen, dass es darauf angekommen sei, wie lange in einem Bezirk die Tätigkeit notwendig gewesen sei und wie lange er habe werben wollen. Für die Einsatzgebiete sei mit den anderen Werbern und dem Teamchef besprochen worden, wie lange der Teameinsatz dauern solle. Die Dauer des Teameinsatzes sei davon abhängig gewesen, wie viele Werber jeweils im Einsatzgebiet gearbeitet hätten. Der Zweitmitbeteiligte habe sich an die Vereinbarung gehalten und das von ihm jeweils beworbene Gebiet fertig beworben. Es wäre ihm freigestanden, die Tätigkeit auch früher zu beenden, d.h. wenn er eine Ortschaft fertig gehabt habe, habe er sich an den Teamchef gewandt und ihm gesagt, dass er die Tätigkeit beenden wolle, und sei nach Hause gefahren. Der Teamchef habe für den organisatorischen Ablauf gesorgt, wie z.B. für die Ausweisbeschaffung beim Roten Kreuz, die Absprache mit der jeweiligen Bezirksstelle über den Gebietseinsatz und die Kleidungsbeschaffung beim Roten Kreuz. Sie seien dann gemeinsam zur Bezirksstelle des Roten Kreuzes gefahren und hätten sich Ausweise und Kleidung abgeholt. Vor dem jeweiligen Gebietseinsatz sei gemeinsam die Gebietszuteilung besprochen worden, wobei der Teamchef einen Gebietsplan zur Verfügung gehabt habe. Sie hätten sich immer in der Früh abgesprochen, wer wo hinfahre, wer mit dem Auto fahre und ob ein Auto frei sei. In G und H sei der Zweitmitbeteiligte mit dem eigenen Auto unterwegs gewesen, in V habe das Rote Kreuz ein Auto für den Einsatz zur Verfügung gestellt. Sie hätten in den jeweiligen Gebieten Quartier bezogen. Die Kosten für das Quartier, die Verpflegung, für Mietautos und für Benzin des eigenen Pkw innerhalb des Einsatzgebietes seien, wie im Team abgesprochen, auf die Werber und den Teamchef aufgeteilt worden. Wenn ihn etwas gestört habe, habe er es dem Teamchef gesagt, und umgekehrt sei es auch so gewesen. Irgendwelche Weisungen vom Teamchef habe er nicht erhalten. Es sei immer alles miteinander besprochen worden. Für die Durchführung der Tätigkeit habe der Zweitmitbeteiligte von der Beschwerdeführerin Provisionen erhalten. Am Wochenende habe er jeweils eine Produktionsaufstellung (einen Produktionszettel) ausgefüllt. Einzutragen seien gewesen: Datum, Gebiet, Einsatzort, Einheiten, Zahlungsweise der Mitglieder und der Zeitraum, für den die Produktionsaufstellung gegolten habe. Diese Produktionsaufstellungen habe er gemeinsam mit den Auftragsformularen, in denen u.a. die Namen der Mitglieder aufgeschienen seien, abgegeben. Wenn er Provisionsvorschüsse wollte, habe er eine Mitarbeiterin des Unternehmens in Graz angerufen. Eigene Betriebsmittel habe er mit Ausnahme des eigenen Pkw keine verwendet. Werbeformulare und Informationsbroschüren seien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden, Kleidung, Ausweise und Kugelschreiber von der jeweiligen Rot-Kreuz-Stelle. Die Werbetätigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht kontrolliert worden. Wenn es Beschwerden gegeben habe, seien die Werber vom Teamchef oder der Bezirkstelle des Roten Kreuzes angesprochen worden. Teilweise habe der Zweitmitbeteiligte alleine und je nach Gebietsbeschaffung auch zu zweit geworben. 3. Der Zweitmitbeteiligte gab am 12. Juli 2001 vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Wesentlichen zu Protokoll, er habe bei der ersten Besprechung mit einer Vertreterin der Beschwerdeführerin Informationsmaterial und das Formular des Arbeitsvertrages erhalten. Er habe seine Tätigkeit am 6. Februar 2001 begonnen. An diesem Tag sei er ca. zwei bis drei Stunden vom Teamchef eingeschult worden, d.h. er sei vor Aufnahme der Werbetätigkeit theoretisch eingeschult worden und dann sei der Teamchef bei zwei oder drei Werbungen noch mitgegangen. Er habe sich entschieden, für das Rote Kreuz Mitglieder zu werben. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, sich für einen anderen karitativen Verein zu entscheiden. Von der Beschwerdeführerin werde die Werbetätigkeit nach Gebieten (Bezirken) aufgeteilt. Er habe angerufen und gefragt, welche Gebiete offen seien, und sich das Gebiet ausgesucht, das ihm am besten zugesagt habe. Er habe in römisch fünf, G und H geworben. Bei seinem letzten Einsatzgebiet habe er die Tätigkeit so beendet, dass er dem Teamchef ca. eine Woche vor der beabsichtigten Beendigung gesagt habe, wann er heimfahren werde. Er hätte aber ohne weiteres jederzeit in einem anderen Einsatzgebiet weiterarbeiten können. Es sei so gewesen, dass es darauf angekommen sei, wie lange in einem Bezirk die Tätigkeit notwendig gewesen sei und wie lange er habe werben wollen. Für die Einsatzgebiete sei mit den anderen Werbern und dem Teamchef besprochen worden, wie lange der Teameinsatz dauern solle. Die Dauer des Teameinsatzes sei davon abhängig gewesen, wie viele Werber jeweils im Einsatzgebiet gearbeitet hätten. Der Zweitmitbeteiligte habe sich an die Vereinbarung gehalten und das von ihm jeweils beworbene Gebiet fertig beworben. Es wäre ihm freigestanden, die Tätigkeit auch früher zu beenden, d.h. wenn er eine Ortschaft fertig gehabt habe, habe er sich an den Teamchef gewandt und ihm gesagt, dass er die Tätigkeit beenden wolle, und sei nach Hause gefahren. Der Teamchef habe für den organisatorischen Ablauf gesorgt, wie z.B. für die Ausweisbeschaffung beim Roten Kreuz, die Absprache mit der jeweiligen Bezirksstelle über den Gebietseinsatz und die Kleidungsbeschaffung beim Roten Kreuz. Sie seien dann gemeinsam zur Bezirksstelle des Roten Kreuzes gefahren und hätten sich Ausweise und Kleidung abgeholt. Vor dem jeweiligen Gebietseinsatz sei gemeinsam die Gebietszuteilung besprochen worden, wobei der Teamchef einen Gebietsplan zur Verfügung gehabt habe. Sie hätten sich immer in der Früh abgesprochen, wer wo hinfahre, wer mit dem Auto fahre und ob ein Auto frei sei. In G und H sei der Zweitmitbeteiligte mit dem eigenen Auto unterwegs gewesen, in römisch fünf habe das Rote Kreuz ein Auto für den Einsatz zur Verfügung gestellt. Sie hätten in den jeweiligen Gebieten Quartier bezogen. Die Kosten für das Quartier, die Verpflegung, für Mietautos und für Benzin des eigenen Pkw innerhalb des Einsatzgebietes seien, wie im Team abgesprochen, auf die Werber und den Teamchef aufgeteilt worden. Wenn ihn etwas gestört habe, habe er es dem Teamchef gesagt, und umgekehrt sei es auch so gewesen. Irgendwelche Weisungen vom Teamchef habe er nicht erhalten. Es sei immer alles miteinander besprochen worden. Für die Durchführung der Tätigkeit habe der Zweitmitbeteiligte von der Beschwerdeführerin Provisionen erhalten. Am Wochenende habe er jeweils