TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/25 2005/08/0082

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1151;
ASVG §10 Abs1a;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §410 Abs1 Z8;
AVG §38;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §194a;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 10 heute
  2. ASVG § 10 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  3. ASVG § 10 gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  4. ASVG § 10 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 10 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. ASVG § 10 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  7. ASVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  8. ASVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 10 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  10. ASVG § 10 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  11. ASVG § 10 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  12. ASVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  13. ASVG § 10 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. ASVG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  15. ASVG § 10 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  16. ASVG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  17. ASVG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  18. ASVG § 10 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 10 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 10 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 10 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  22. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  23. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  24. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  25. ASVG § 10 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. ASVG § 10 gültig von 01.08.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der AMC Österreich HandelsgesmbH in Wien, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8. April 2005, Zl. BMSG-229146/0001-II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in H; 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65;

4. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Akt befindet sich die Kopie einer "Vereinbarung für nebenberuflich Provisionsberechtigte", abgeschlossen am 27. Februar 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligten. Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"1. Gegenstand der Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird zum Zweck einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit geschlossen. (Die Erstmitbeteiligte) ist berechtigt, im Rahmen ihrer/seiner selbständigen Tätigkeit Produkte der AMC, mit Material (Musterkoffer) und Unterlagen, welche sie/er im Rahmen eines Finanzierungs-Leasing (siehe Pkt. 7) von der AMC erwirbt, in Form von Heimvorführungen bei Kunden zu präsentieren.

2. Tätigkeit

Ob und in welchem Umfang die/der AMC-Vermittlungsberechtigte/r Präsentationsveranstaltungen abhält, hängt allein von ihrem/seinem Willen und ihrem/seinem persönlichen Engagement ab.

3. Entgelt

Die/Der AMC-Vermittlungsberechtigte/r erhält ausschließlich Provisionen durch Vertragsvermittlung (Einkünfte im Sinne des § 23 EStG) nach dem jeweils gültigen AMC Vergütungssystem:Die/Der AMC-Vermittlungsberechtigte/r erhält ausschließlich Provisionen durch Vertragsvermittlung (Einkünfte im Sinne des Paragraph 23, EStG) nach dem jeweils gültigen AMC Vergütungssystem:

  • -Strichaufzählung
    Alle Vertragsarten werden nach Ablauf der Rücktrittsfrist des KSchG in der jeweils gültigen Fassung (derzeit 1 Woche) mit 50 % bevorschusst, wobei Verträge binnen 6 Monaten ihre Rechtskraft erlangen müssen.
  • -Strichaufzählung
    Ansparverträge werden nach Bezahlung von 30 % des Auftragswertes endverprovisioniert.
  • -Strichaufzählung
    Barverträge werden nach Auslieferung endverprovisioniert.
  • -Strichaufzählung
    Genehmigte Finanzkaufverträge werden nach Einlangen der Anzahlung auf das PSK-Konto der AMC endverprovisioniert.
  • -Strichaufzählung
    Bereits bevorschusste und ausbezahlte Provisionen werden im Falle des Auftragsstornos in Abzug gebracht.
  • -Strichaufzählung
    Sollte aus einer durchgeführten Präsentation kein Provisionsanspruch entstehen, erhalten Sie ein Entgelt nach Maßgabe der gültigen Vergütungsordnung.
              4.              Wettbewerbe
Zuwendungen aus Wettbewerben sind ausschließlich freiwillige Zuwendungen der AMC, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Ein Umtausch bzw. eine Ablöse in Bargeld sind nicht möglich. Die Teilnahme an von AMC veranstalteten Wettbewerben liegt im Ermessen der/des AMC-Vermittlungsberechtigten.
              5.              Dauer
Diese Vereinbarung gilt so lange die/der Vermittlungsberechtigte Präsentationsveranstaltungen abhält bzw. dem AMC-Vergütungssystem zugängliche Vermittlungen (Pkt. 3) tätigt.
              6.              Allgemeines
Die/Der AMC-Berechtigte stellt ihre/seine eigene Infrastruktur (Betriebsmittel) zur Verfügung, wie insbesondere seinen Musterkoffer, Lebensmittel, PKW, Telefon u.a. Sie/Er ist nicht weisungsgebunden und nicht in den Organismus der AMC eingegliedert. Sie/Er unterliegt keinem Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot. Es besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, insbesonders keine persönliche Arbeitsverpflichtung.
              7.              Finanzierungs-Leasing (Mustersatzmiete)
Die Mustersatzmiete beträgt EUR 29,- (inkl. MWSt) p.M. und wird 48 Monate lang von der Netto-Auszahlung einbehalten.
Nach dem Erreichen des Gesamtbetrages - EUR 1.392,- inkl. MWSt - geht der Musterkoffer in das Eigentum der/des jeweiligen Vermittlungsberechtigten über. Der Musterkoffer samt Unterlagen ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbarungsgemäß im zuständigen Büro zurückzustellen.
              8.              Provisionskaution
Die Berechnung der Provisionskaution erfolgt mit 3 % der abgerechneten Provision als Nettoabzug bis zu einer maximalen Obergrenze laut AMC Vergütungssystem. Im Falle der Auflösung des Vertrages und nach korrekter Abrechnung aller vermittelten Aufträge wird diese Kaution verzinst zurückerstattet.
              9.              Steuern und Abgaben
Die Berechtigung, im Sinn der vorliegenden Vereinbarung für AMC tätig zu werden, führt nicht zur Versicherungspflicht nach dem ASVG. Die sozialversicherungsrechtlichen und auch steuerlichen Verpflichtungen obliegen ausschließlich der/dem AMC-Vermittlungsberechtigten.
Die Höhe der Provisionen gilt daher unter der Bedingung vereinbart, daß AMC keine Dienstgeberbeiträge abzuführen hat und sich somit der Honoraranspruch nachträglich in dem Ausmaß vermindert, als AMC gegenüber spätere diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht werden sollten."
Weiters befindet sich im Akt die Kopie einer "Mustersatz-Regelung", die folgendermaßen lautet:
              "1.              Die AMC überläßt Ihnen zur Durchführung von Präsentationen einen Mustersatz laut Mustersatzbestätigung.
              2.              Sie sind verpflichtet, den Ihnen zur Verfügung gestellten Mustersatz entsprechend den Anweisungen der AMC pfleglich und schonend zu behandeln.
Der Mustersatz ist ausschließlich im Rahmen der Präsentationen zu benutzen, d.h., daß nur zwei - von der AMC bestimmte - Gareinheiten zur Demonstration des Garens ohne Zusatz von Wasser bzw. Bratens ohne Zusatz von Fett in Gebrauch genommen werden dürfen.
              3.              Die Mustersatzmiete beträgt monatlich EUR 29,- inkl. Mehrwertsteuer und wird 48 Monate lang von Ihrer Provisionsabrechnung einbehalten.
Nach dem Erreichen des Gesamtbetrages - EUR 1.392,- inkl. Mehrwertsteuer - gehen die AMC Gar- und Serviereinheiten und Atmosfera zur persönlichen Nutzung in Ihr Eigentum über und Sie erhalten von der AMC Ihren Mustersatz neu bestückt.
Nach Übernahme der neuen Einheiten wird die Berechnung der Miete wie oben fortgesetzt.
              4.              Bei Beendigung der Zusammenarbeit mit der AMC ist der Mustersatz - sofern er noch nicht in Ihr Eigentum übergegangen ist - unverzüglich an die AMC zurückzustellen. Der Mustersatz muß sich in ordentlichem Zustand befinden. Sollte dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen werden, so ist die AMC berechtigt, eine Konventionalstrafe von EUR 363,- bis EUR 872,- zu fordern, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Schadens und einem allfälligen Verschulden. Die AMC ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadensersatz zu verlangen.
Die bis dahin geleistete Mustersatzmiete wird nicht zurückbezahlt. Die AMC behält sich die Geltendmachung von Ansprüchen bei unsachgemäßer Benutzung und/oder unvollständiger Retournierung vor.
              5.              Im Falle des Diebstahls des Mustersatzes - oder Teilen daraus - ist die sofortige Anzeige bei der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten. Bei Verlust des Mustersatzes trägt der Mitarbeiter in jedem Fall das volle Risiko."
Mit Schreiben vom 22. Juni 2003, eingelangt bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 4. Juli 2003, meldete sich die Erstmitbeteiligte zur Pflichtversicherung als "neue Selbständige" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG an.Mit Schreiben vom 22. Juni 2003, eingelangt bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 4. Juli 2003, meldete sich die Erstmitbeteiligte zur Pflichtversicherung als "neue Selbständige" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 wurde diese Versicherungserklärung von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Abklärung, ob die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten eine allfällige Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 oder 4 ASVG begründet, übermittelt.Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 wurde diese Versicherungserklärung von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Abklärung, ob die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten eine allfällige Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 4 ASVG begründet, übermittelt.
Am 27. August 2003 gab die Erstmitbeteiligte vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Wesentlichen zur Protokoll, sie sei Ende Februar 2003 auf Grund eines Zeitungsinserates mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten. Die Einschulungskurse im Ausmaß von ca. zwei Monaten hätten im Anschluss daran begonnen. Während der Einschulung habe sie Präsentationen gemeinsam mit W. durchgeführt. Es sei auch vorgekommen, dass andere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bei der Präsentation mitgegangen seien. Während der Einschulung habe die Erstmitbeteiligte bereits ein Entgelt erhalten. Zu einer geplanten "Fixanstellung" ab Mai 2003 sei es nicht gekommen, weil die Erstmitbeteiligte die Umsatzgrenzen bzw. eine gewisse Anzahl von Präsentationen innerhalb eines Monats nicht erreicht habe. Unter "Finanzierungsleasing" laut dem Vertrag sei zu verstehen, dass monatlich ein bestimmter Betrag von ihrer Provision einbehalten werde. Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe sie einen Musterkoffer von einer früheren Mitarbeiterin übernommen. Der Musterkoffer sei nicht neu gewesen. Zu Punkt 7 des Vertrages sei zu bemerken, dass der Musterkoffer samt Geschirr bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgegeben werden müsse. Ihrer Meinung nach bekomme sie die einbehaltenen Kautionen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zurück. Zunächst habe die Erstmitbeteiligte von der Beschwerdeführerin eine Kundenkartei erhalten, verbunden mit dem Auftrag, die eingetragenen Kunden zu betreuen bzw. mit ihnen Präsentationstermine zu vereinbaren. Ob die bei Präsentationen zu verkochenden Produkte von der Erstmitbeteiligten beigestellt worden seien, sei je nach Kundenwunsch entschieden worden. Seitens der Beschwerdeführerin sei auch vorgegeben worden, bestimmte Gebiete "zu forcieren". Die Kundenbetreuung erfolge in der Regel über das "Büro", fallweise werde auch der "Präsentator" durch das "Büro" herangezogen, bestimmte Aufträge zu erledigen. Welcher "Präsentator" den Kunden bei Reparaturen oder neuerlichen Wünschen aufsuche, werde vom "Büro" entschieden. Das richte sich danach, wer den Kunden auf kürzestem Wege aufsuchen könne. Kleinere Reparaturen würden auch vor Ort durchgeführt. Solche Kundenbesuche würden nicht gesondert vergütet. Wöchentliche "Meetings" hätten im Büro Salzburg stattgefunden. Dabei seien die Teilnehmer motiviert worden, möglichst hohe Umsatzzahlen zu erreichen. An den "Meetings" hätten meistens drei bis vier Personen teilgenommen. Die "Meetings" hätten regelmäßig Montag Nachmittag stattgefunden und zwei bis drei Stunden gedauert. Es seien Bestellungen abgegeben, Probleme mit Kunden erörtert und Fragen zu den einzelnen Produkten abgeklärt worden. Ansprechpartner bei diesen "Meetings" sei W. gewesen. Die Bestellungen seien ausschließlich bei den "Meetings" zur Weiterbearbeitung W. übergeben worden. Für Präsentationen, bei denen kein Umsatz erzielt worden sei, habe es ebenfalls eine Bezahlung gegeben. Für verkaufte Produkte erhalte die Erstmitbeteiligte einen bestimmten Prozentsatz an Provisionen. Bei der Präsentation würden keine Verkäufe getätigt. Die Erstmitbeteiligte habe bei der Präsentation Termine mit den Besuchern vereinbart, nachher diese Kunden aufgesucht und die Bestellformulare der Beschwerdeführerin ausgefüllt. Sie hätte bei der Bestellung 8 % des Verkaufspreises direkt vom Kunden kassieren können, habe dies aber nie getan. Mit dem weiteren Inkasso und mit der Auslieferung des Geschirrs sei sie nicht befasst gewesen. Neukunden würden in die Kundenkartei der Beschwerdeführerin aufgenommen. Wenn eine Liste "abgearbeitet" sei, hole sich die Erstmitbeteiligte einen neuen Auszug aus der Kundenkartei. Die Zahl der zu knüpfenden Kundenkontakte sei der Erstmitbeteiligten im Wesentlichen freigestellt. Seitens der Beschwerdeführerin sei jedoch "sanft Druck ausgeübt worden", möglichst viele Präsentationen zu machen. Laut Vertrag habe es unter den Mitarbeitern "Wettbewerbe" gegeben. Dabei sei es um das Erreichen bestimmter Umsatzzahlen gegangen. Gegebenenfalls habe man ein Präsent, meist Produkte der Beschwerdeführerin, wie Salzstreuer, Kochlöffel etc., erhalten. Im Musterkoffer habe es zu den einzelnen Produkten genaue Beschreibungen gegeben, die der Präsentator habe beherrschen müssen. Die Produkte hätten sich eher wenig geändert, bei einer Änderung wäre auch der Musterkoffer zu ändern gewesen. Es sei nie darüber gesprochen worden, ob die Erstmitbeteiligte im Zuge einer Präsentation auch andere Produkte hätte verkaufen können. Die Arbeitszeit habe sie sich völlig frei einteilen können. Sie habe wöchentlich ca. zwei Präsentationen abgehalten mit einem Zeitaufwand von jeweils zwei bis drei Stunden ohne Fahrzeit. Sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Kunden habe sie tagsüber immer erreichbar sein müssen. Ihre Handynummer hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kunden gekannt. Die Erstmitbeteiligte habe weder Telefonkosten noch Fahrtkosten ersetzt bekommen noch habe sie Diäten erhalten. Die Kosten für die Produkte, die für die Präsentationen erforderlich seien, seien auch nicht ersetzt worden. Seitens der Beschwerdeführerin würde danach getrachtet, die Kunden dazu zu animieren, die Zutaten für die Präsentationen selbst zur Verfügung zu stellen. Über das Ende der Beschäftigung sei nicht gesprochen worden. Die Erstmitbeteiligte sei aber davon ausgegangen, dass es sich um eine "Fixanstellung" handle. Ende Juli habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Präsentationen mit September 2003 beenden werde. Die bereits vereinbarten Präsentationstermine wolle sie aber noch einhalten.
Mit Schreiben vom 8. September 2003 brachte die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vor, dass die Erstmitbeteiligte auf eigenes Ersuchen eine Kundenliste erhalten habe, was allerdings ein Ausnahmefall gewesen sei. Sie habe wegen eines Wohnsitzwechsels diese Adressenliste erbeten. Die überwiegende Mehrzahl der von der Erstmitbeteiligten getätigten Umsätze bei von ihr persönlich geworbenen Kunden sei im Rahmen ihrer Selbständigkeit begründet. Die organisatorische Einbindung der Erstmitbeteiligten sei auch insofern nicht gegeben, als bei nebenberuflich tätigen Beratern keine telefonische Erreichbarkeitspflicht vorliege und auch die Erstmitbeteiligte tagsüber mit Sicherheit nicht für Zwecke der Beschwerdeführerin habe erreichbar sein müssen. Die Erstmitbeteiligte habe einen Mustersatz mit der Nr. 490 ausgefolgt erhalten, sie entrichte für die Dauer der Vereinbarung eine Mustersatzmiete in der Höhe von monatlich EUR 29,--. Bei Beendigung der Beratervereinbarung sei auch der Mustersatz zu retournieren. Die Kundenbesuche würden von der Erstmitbeteiligten mit ihrem eigenen Pkw durchgeführt. Sie trage auch die Kosten dafür, somit übe sie ihre Tätigkeit mit eigenen Betriebsmitteln aus. Die Erstmitbeteiligte erhalte für jede Präsentation, auch wenn kein Umsatz erzielt werde, EUR 7,--. Sie erhalte damit keine laufende Entlohnung. Wenn sie keine Präsentation mache und keinen Umsatz vermittle, beziehe sie kein Einkommen. Von einem Dauerschuldverhältnis könne nicht gesprochen werden, da die Erstmitbeteiligte nur Entgelt erhalten habe, wenn sie tätig geworden sei und Erfolge erzielt habe. Das Entgelt hänge nicht von tatsächlich geleisteten Stunden ab. Wieviel Zeit die Erstmitbeteiligte benötige, um Erfolg zu haben und damit Entgelt zu erzielen, liege in ihrem Verantwortungsbereich.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Verkaufstätigkeit im Außendienst für die Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin in der Zeit vom 5. März 2003 bis 31. März 2003 der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) und seit 1. April 2003 als freie Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterlegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die Erstmitbeteiligte habe sich nicht zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet. Sie habe sich nicht verpflichtet, Verkaufsveranstaltungen abzuhalten. Es fehle somit die Verpflichtung zu einer Dienstleistung. Wenn sie bereits während der Schulung eine Bezahlung bezogen habe, dann habe sie schon zu dieser Zeit Präsentationen durchgeführt. Diese Präsentationen habe sie bereits nach der "Vereinbarung für nebenberuflich Provisionsberechtigte" abgegolten erhalten, bei Vermittlung eines Umsatzes in Form von Provisionen, bei Präsentationen ohne Vermittlung eines Umsatzes mit einem Aufwandersatz von EUR 7,-- pro Präsentation. Wenn die Erstmitbeteiligte geglaubt habe, für ihre Kunden erreichbar sein zu müssen, könne dies nur deshalb gewesen sein, weil sie sich dadurch bessere Verkäufe und damit mehr Provision erhofft habe. Zu einer Erreichbarkeit für die Kunden habe sie sich nicht verpflichtet. Die Vereinbarung enthalte eine bloße Zusage eines Entgelts für den Fall der Erbringung einer bestimmten Leistung, jedoch keine Verpflichtung zur Tätigkeit. Entgelt sei entsprechend der Vereinbarung bezahlt worden, und die Leistung sei im Wesentlichen persönlich erbracht worden. Als wesentliches Betriebsmittel (neben Auto, Lebensmittel und Telefon) sei der Mustersatz anzusehen. Dieser bestehe aus Töpfen und Pfannen, dem Koffer selbst mit "Flipchart" und Verkaufsmappe. Die Töpfe und Pfannen würden nach Bezahlung von 48 Monatsraten in das Eigentum der Auftragnehmerin übergehen, und sie bekomme den Mustersatz neu bestückt, der Zeitraum von 48 Monaten beginne für den neuen Mustersatz erneut zu laufen. Nur die Teile des Mustersatzes, die nicht in das Eigentum der Auftragnehmerin übergingen, seien der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Mustersatzmiete werde nicht erstattet, wenn der Mustersatz inklusive Töpfen und Pfannen zurückgegeben werde, weil die Töpfe und Pfannen noch nicht vollständig abgezahlt seien. Da nahezu ununterbrochen Mustersatzmiete bezahlt werde, sei die monatliche Mustersatzmiete teilweise als Kaufpreis für das wesentliche Betriebsmittel Töpfe und Pfannen und teilweise als Mietentgelt für den Koffer zum Transport und zur Präsentation zu verstehen. Die Auftragnehmerin miete bzw. kaufe somit das wesentlichste Betriebsmittel und verfüge damit darüber.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2005 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge und sprach aus, dass die Erstmitbeteiligte nicht als freie Dienstnehmerin anzusehen sei und folglich die Pflichtversicherung laut Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 17. Dezember 2003 nicht begründet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 5. März 2003 bis 31. März 2003 der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) gemäß §§ 4 Abs. 4 iVm 5 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 7 Z. 3 ASVG unterlegen sei und seit 1. April 2003 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliege. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen dar, die Erstmitbeteiligte sei von der Beschwerdeführerin etwa zwei Monate eingeschult worden. Sie habe einen Musterkoffer von einer Kollegin übernommen und dafür Miete bezahlt. Sie sei verpflichtet, den Koffer bei Vertragsbeendigung der Beschwerdeführerin zurückzugeben. Der Erstmitbeteiligten sei eine Kundenkartei mit dem Auftrag übergeben worden, die eingetragenen Kunden zu betreuen bzw. Präsentationstermine zu vereinbaren. Sobald eine Liste abgearbeitet gewesen sei, habe sich die Erstmitbeteiligte einen neuen Auszug aus der Kundenkartei geholt. Seitens der Beschwerdeführerin sei vorgegeben worden, dass bestimmte Gebiete zu forcieren seien. Die Kundenbetreuung erfolge in der Regel über das "Büro", welches auch entscheide, welcher Präsentator den Kunden bei Reparaturen oder neuerlichen Wünschen aufzusuchen habe. Bei wöchentlichen "Meetings" werde die Erstmitbeteiligte "ermuntert", möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Im Rahmen dieser Treffen würden Probleme mit Kunden und Fragen zu den einzelnen Produkten abgeklärt sowie Bestellungen zur Weiterbearbeitung übergeben. Die Erstmitbeteiligte sei weder mit dem Inkasso noch mit der Auslieferung des Geschirrs betraut. Die Bezahlung erfolge auf Provisionsbasis. Auch für Präsentationen, bei denen kein Umsatz erzielt werde, gebe es eine Bezahlung. Telefon- und Fahrtkosten würden von der Beschwerdeführerin nicht ersetzt. Die Erstmitbeteiligte könne sich die Arbeitszeit einteilen, müsse aber sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Kunden tagsüber stets erreichbar sein. Gemäß Punkt 6 der schriftlichen Vereinbarung vom 27. Februar 2003 sei die Erstmitbeteiligte nicht weisungsgebunden und auch nicht in den Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert. Sie unterliege keinem Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot. Es bestehe keine Verpflichtung zu einer persönlichen Arbeitsleistung. Die Erstmitbeteiligte habe angegeben, dass sie sich die Arbeitszeit völlig frei einteilen könne. Ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet sei ihr ebenfalls nicht zugeteilt worden. Es liege eine schriftliche Vereinbarung vor, deren Gegenstand die Präsentation von Geschirr sei. Die Erreichung bestimmter Umsätze habe nichts mit der Frage zu tun, welches Vertragsverhältnis vorliege. Es komme auch nicht darauf an, ob eine solche Verpflichtung bestehe oder nicht. Bestünde eine solche Verpflichtung, spräche dies für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses bzw. ein Dienstverhältnisses. Nach den niederschriftlichen Angaben habe die Verpflichtung bestanden, telefonisch erreichbar zu sein. Die Erstmitbeteiligte erbringe ihre Leistung im Wesentlichen selbst und erhalte dafür Entgelt für Präsentationen und für die Verkaufsvermittlung. Für Präsentationen ohne Verkäufe erhalte sie pro Präsentation EUR 7,--. Hiebei handle es sich um Entgelt, da damit Arbeitsleistungen abgegolten würden. Eine Aufwandsentschädigung sei weder vereinbart noch bezahlt worden. Die Erstmitbeteiligte habe sich zur Durchführung von nicht näher umschriebenen (bloß gattungsmäßig bestimmten) Heimvorführungen auf unbestimmte Zeit verpflichtet. Ein "Werk" sei dabei nicht ersichtlich. Die Erstmitbeteiligte habe auch angegeben, nur für einen Dienstgeber tätig gewesen zu sein, über keine eigene Unternehmensstruktur zu verfügen und die Präsentationen grundsätzlich selbst abhalten zu müssen. Die Betriebsmittel wie Mustersatz, Kundenkartei, Bestellscheine und Produktbeschreibungen seien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Das eigene Mobiltelefon sei nicht als wesentliches Betriebsmittel anzusehen. Kraftfahrzeuge seien nur dann wesentliche Betriebsmittel, wenn sie ausschließlich betrieblich genützt würden, wofür keine Anhaltspunkte vorlägen. Das Vertragsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, somit liege ein Dauerschuldverhältnis vor. § 539a ASVG, der dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und den wahren wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen vor der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes und den Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts den Vorzug gebe, gebiete die Anwendung des § 4 Abs. 4 ASVG, wenn Personen ohne eigene unternehmerische Struktur laufend ihre Arbeitskraft einem Auftraggeber zur Verfügung stellten, dabei aber von den Parteien in Umgehungsabsicht jede Inanspruchnahme einer Dienstleistung als gesondertes "Werk" vereinbart werde. Dasselbe gelte, wenn es der die Dienstleistungen erbringenden Person "freigestellt" werde, ob sie eine ihrer Art nach bestimmte Dienstleistung erbringe oder nicht. Ein Anwendungsfall des § 4 Abs. 4 ASVG liege etwa vor, wenn sich ein Versicherungsvertreter nicht ausdrücklich zum Anwerben von Kunden verpflichtet habe, sondern ihm nur für den Fall von Vertragsabschlüssen Provisionen zugesagt worden seien und er regelmäßig einer solchen Tätigkeit nachgehe. Von einem Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts sei jedenfalls auszugehen, wenn der Auftragnehmer die Betriebsmittel vom Auftraggeber miete und die Miete in Form eines höheren Entgelts wieder retourniert erhalte. Die Erstmitbeteiligte habe gebrauchtes Geschirr übernehmen müssen, sodass eine "Miete" in Frage zu stellen sei. In den Vertrag sei lediglich die Berechtigung zur Präsentation und keine Verpflichtung aufgenommen worden. Im Zusammenhang mit den weiteren Vertragsbestimmungen, insbesondere Punkt 5 und Punkt 7, sei dies damit zu erklären, dass die Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG habe umgangen werden sollen. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten müsse von einer periodisch wiederkehrenden Leistungsverpflichtung im Umfang von zumindest zwei Präsentationen ausgegangen werden. Folglich liege ein durchlaufendes Dienstverhältnis vor.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 5. März 2003 bis 31. März 2003 der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, in Verbindung mit 5 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, und 7 Ziffer 3, ASVG unterlegen sei und seit 1. April 2003 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliege. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen dar, die Erstmitbeteiligte sei von der Beschwerdeführerin etwa zwei Monate eingeschult worden. Sie habe einen Musterkoffer von einer Kollegin übernommen und dafür Miete bezahlt. Sie sei verpflichtet, den Koffer bei Vertragsbeendigung der Beschwerdeführerin zurückzugeben. Der Erstmitbeteiligten sei eine Kundenkartei mit dem Auftrag übergeben worden, die eingetragenen Kunden zu betreuen bzw. Präsentationstermine zu vereinbaren. Sobald eine Liste abgearbeitet gewesen sei, habe sich die Erstmitbeteiligte einen neuen Auszug aus der Kundenkartei geholt. Seitens der Beschwerdeführerin sei vorgegeben worden, dass bestimmte Gebiete zu forcieren seien. Die Kundenbetreuung erfolge in der Regel über das "Büro", welches auch entscheide, welcher Präsentator den Kunden bei Reparaturen oder neuerlichen Wünschen aufzusuchen habe. Bei wöchentlichen "Meetings" werde die Erstmitbeteiligte "ermuntert", möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Im Rahmen dieser Treffen würden Probleme mit Kunden und Fragen zu den einzelnen Produkten abgeklärt sowie Bestellungen zur Weiterbearbeitung übergeben. Die Erstmitbeteiligte sei weder mit dem Inkasso noch mit der Auslieferung des Geschirrs betraut. Die Bezahlung erfolge auf Provisionsbasis. Auch für Präsentationen, bei denen kein Umsatz erzielt werde, gebe es eine Bezahlung. Telefon- und Fahrtkosten würden von der Beschwerdeführerin nicht ersetzt. Die Erstmitbeteiligte könne sich die Arbeitszeit einteilen, müsse aber sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Kunden tagsüber stets erreichbar sein. Gemäß Punkt 6 der schriftlichen Vereinbarung vom 27. Februar 2003 sei die Erstmitbeteiligte nicht weisungsgebunden und auch nicht in den Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert. Sie unterliege keinem Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot. Es bestehe keine Verpflichtung zu einer persönlichen Arbeitsleistung. Die Erstmitbeteiligte habe angegeben, dass sie sich die Arbeitszeit völlig frei einteilen könne. Ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet sei ihr ebenfalls nicht zugeteilt worden. Es liege eine schriftliche Vereinbarung vor, deren Gegenstand die Präsentation von Geschirr sei. Die Erreichung bestimmter Umsätze habe nichts mit der Frage zu tun, welches Vertragsverhältnis vorliege. Es komme auch nicht darauf an, ob eine solche Verpflichtung bestehe oder nicht. Bestünde eine solche Verpflichtung, spräche dies für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses bzw. ein Dienstverhältnisses. Nach den niederschriftlichen Angaben habe die Verpflichtung bestanden, telefonisch erreichbar zu sein. Die Erstmitbeteiligte erbringe ihre Leistung im Wesentlichen selbst und erhalte dafür Entgelt für Präsentationen und für die Verkaufsvermittlung. Für Präsentationen ohne Verkäufe erhalte sie pro Präsentation EUR 7,--. Hiebei handle es sich um Entgelt, da damit Arbeitsleistungen abgegolten würden. Eine Aufwandsentschädigung sei weder vereinbart noch bezahlt worden. Die Erstmitbeteiligte habe sich zur Durchführung von nicht näher umschriebenen (bloß gattungsmäßig bestimmten) Heimvorführungen auf unbestimmte Zeit verpflichtet. Ein "Werk" sei dabei nicht ersichtlich. Die Erstmitbeteiligte habe auch angegeben, nur für einen Dienstgeber tätig gewesen zu sein, über keine eigene Unternehmensstruktur zu verfügen und die Präsentationen grundsätzlich selbst abhalten zu müssen. Die Betriebsmittel wie Mustersatz, Kundenkartei, Bestellscheine und Produktbeschreibungen seien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Das eigene Mobiltelefon sei nicht als wesentliches Betriebsmittel anzusehen. Kraftfahrzeuge seien nur dann wesentliche Betriebsmittel, wenn sie ausschließlich betrieblich genützt würden, wofür keine Anhaltspunkte vorlägen. Das Vertragsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, somit liege ein Dauerschuldverhältnis vor. Paragraph 539 a, ASVG, der dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und den wahren wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen vor der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes und den Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts den Vorzug gebe, gebiete die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn Personen ohne eigene unternehmerische Struktur laufend ihre Arbeitskraft einem Auftraggeber zur Verfügung stellten, dabei aber von den Parteien in Umgehungsabsicht jede Inanspruchnahme einer Dienstleistung als gesondertes "Werk" vereinbart werde. Dasselbe gelte, wenn es der die Dienstleistungen erbringenden Person "freigestellt" werde, ob sie eine ihrer Art nach bestimmte Dienstleistung erbringe oder nicht. Ein Anwendungsfall des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG liege etwa vor, wenn sich ein Versicherungsvertreter nicht ausdrücklich zum Anwerben von Kunden verpflichtet habe, sondern ihm nur für den Fall von Vertragsabschlüssen Provisionen zugesagt worden seien und er regelmäßig einer solchen Tätigkeit nachgehe. Von einem Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts sei jedenfalls auszugehen, wenn der Auftragnehmer die Betriebsmittel vom Auftraggeber miete und die Miete in Form eines höheren Entgelts wieder retourniert erhalte. Die Erstmitbeteiligte habe gebr
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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