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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der L GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 30. Juni 2005, Zl. BMSG-221370/0004- II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. T B in Wien, vertreten durch Grießer, Gerlach, Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19; 3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse findet sich eine als "Werkvertrag über Lektorentätigkeit" bezeichnete Vereinbarung vom 24. Juni 1996 mit "Beginn der Tätigkeit: 1.8.96", die zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Erstmitbeteiligten abgeschlossen worden ist und deren Inhalt die belangte Behörde als vereinbart angesehen hat. Auszugsweise lautet der Inhalt dieser Vereinbarung wie folgt:
"1.) (Die Erstmitbeteiligte) verpflichtet sich, als Kursleiter für einen in diesem Zeitraum stattfindenden Kurs tätig zu sein.
2.) Der Arbeitsbereich umfasst folgende Aufgaben:
1 Stunde (= 60 Minuten) für Unterricht:
öS
192,--
Leitung einer Exkursion: Ganztag ab 8 Stunden
öS
1.000,--
Halbtag ab 4 Stunden
öS
500,--
Sollte der Sprachlehrer die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuerrechts nicht in Anspruch nehmen oder Umsätze von mehr als S 300.000,--/Jahr erzielen, so hat er dies bei Beginn der Tätigkeit mitzuteilen.
Das Honorar unterliegt den Bestimmungen des ASVG. (Die beschwerdeführende Gesellschaft) ist daher verpflichtet, den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nachzukommen und den Lektor bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Gleichzeitig werden von diesen Beträgen der Arbeitnehmeranteil für die Sozialversicherung (derzeit 13,5 %) und die Abzugssteuer gemäß § 109a EStG (derzeit 20 %) einbehalten und abgeführt. Das Honorar unterliegt den Bestimmungen des ASVG. (Die beschwerdeführende Gesellschaft) ist daher verpflichtet, den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nachzukommen und den Lektor bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Gleichzeitig werden von diesen Beträgen der Arbeitnehmeranteil für die Sozialversicherung (derzeit 13,5 %) und die Abzugssteuer gemäß Paragraph 109 a, EStG (derzeit 20 %) einbehalten und abgeführt.
9.) Die Auszahlung des Honorars erfolgt nach Kursende. Für die Versteuerung des Honorars ist vom Sprachlehrer selbst Sorge zu tragen. Der Sprachlehrer übt seine Tätigkeit selbständig aus und unterliegt im Rahmen dieses Werkvertrages keinen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
10.) Die vorzeitige Auflösung der Vereinbarung durch (die beschwerdeführende Gesellschaft) erfolgt bei mangelhafter Durchführung der Punkte 1, 2, 3 und 4 bzw. wenn die dort angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden."
Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, die Erstmitbeteiligte sei auf Grund ihrer Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft als Sprachlehrerin in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. März 1997, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1997, vom 5. Jänner 1998 bis 30. September 1999 und vom 1. November 1999 bis 30. September 2000 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (ab 1. Jänner 1998 auf Grund eines freien Dienstvertrages) unterlegen. Gleichzeitig hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, die Erstmitbeteiligte sei auf Grund ihrer Beschäftigung bei der als Sprachlehrerin von 1. Oktober 1995 bis 30. Oktober 2000 nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 22. April 1997 auch nicht der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 ASVG auf Grund einer regelmäßigen dienstnehmerähnlichen Tätigkeit unterlegen. Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, die Erstmitbeteiligte sei auf Grund ihrer Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft als Sprachlehrerin in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. März 1997, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1997, vom 5. Jänner 1998 bis 30. September 1999 und vom 1. November 1999 bis 30. September 2000 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (ab 1. Jänner 1998 auf Grund eines freien Dienstvertrages) unterlegen. Gleichzeitig hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, die Erstmitbeteiligte sei auf Grund ihrer Beschäftigung bei der als Sprachlehrerin von 1. Oktober 1995 bis 30. Oktober 2000 nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 22. April 1997 auch nicht der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ASVG auf Grund einer regelmäßigen dienstnehmerähnlichen Tätigkeit unterlegen.
Dem gegen diesen Bescheid von der Erstmitbeteiligten erhobenen Einspruch hat der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 3. April 2002 keine Folge gegeben; gegen diesen Bescheid hat die Erstmitbeteiligte Berufung erhoben.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat im Zuge des Berufungsverfahrens ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. März 2003 vorgelegt, mit dem das Klagebegehren der hier Erstmitbeteiligten gegenüber der dort beklagten beschwerdeführenden Gesellschaft auf Zahlung von EUR 25.104,63 abgewiesen worden ist; dieses Urteil wurde mit - ebenfalls vorgelegtem - Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2003 bestätigt. Den Urteilen zufolge stützte die Erstmitbeteiligte ihr Begehren auf Ansprüche aus einem freien Dienstverhältnis vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 2000. Die abweisenden Entscheidungen wurden damit begründet, dass keine Dienstnehmereigenschaft der Erstmitbeteiligten vorliege; ein freies Dienstverhältnis begründe die geltend gemachten Ansprüche auf Sonderzahlungen und Urlaubsgeld nicht, Kollektivvertrag und Mindestlohntarif seien nicht anwendbar. Vorgelegt wurden von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch die Protokolle über die Beweistagsatzungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufung der Erstmitbeteiligten
"betreffend die Versicherungspflicht der (Erstmitbeteiligten) auf Grund ihrer Beschäftigung bei der (beschwerdeführenden Gesellschaft) als Sprachlehrerin nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von 01.10.1995 bis 31.10.2000 bzw. nach § 4 Abs. 4 ASVG von 01.07.1996 bis 31.03.1997, von 01.07.1997 bis 31.12.1997, von 05.01.1998 bis 30.09.1999 und von 01.11.1999 bis 30.09.2000 bzw. nach § 4 Abs. 5 ASVG von 01.07.1996 bis 22.04.1997 ... wie folgt entschieden: "betreffend die Versicherungspflicht der (Erstmitbeteiligten) auf Grund ihrer Beschäftigung bei der (beschwerdeführenden Gesellschaft) als Sprachlehrerin nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von 01.10.1995 bis 31.10.2000 bzw. nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG von 01.07.1996 bis 31.03.1997, von 01.07.1997 bis 31.12.1997, von 05.01.1998 bis 30.09.1999 und von 01.11.1999 bis 30.09.2000 bzw. nach Paragraph 4, Absatz 5, ASVG von 01.07.1996 bis 22.04.1997 ... wie folgt entschieden:
1. (Die Erstmitbeteiligte) unterlag auf Grund ihrer Beschäftigung bei der (beschwerdeführenden Gesellschaft) als Sprachlehrerin von 01.01.1996 bis 30.09.20000 (richtig: 2000) der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG. 1. (Die Erstmitbeteiligte) unterlag auf Grund ihrer Beschäftigung bei der (beschwerdeführenden Gesellschaft) als Sprachlehrerin von 01.01.1996 bis 30.09.20000 (richtig: 2000) der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
2. (Die Erstmitbeteiligte) unterlag auf Grund ihrer Beschäftigung bei der (beschwerdeführenden Gesellschaft) als Sprachlehrerin von 01.10.1995 bis 31.12.1995 nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und auch nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG bzw. § 4 Abs. 5 ASVG." 2. (Die Erstmitbeteiligte) unterlag auf Grund ihrer Beschäftigung bei der (beschwerdeführenden Gesellschaft) als Sprachlehrerin von 01.10.1995 bis 31.12.1995 nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG und auch nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bzw. Paragraph 4, Absatz 5, ASVG."
In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und führte zu den im Spruch angeführten Zeiträumen aus, die Erstmitbeteiligte habe bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse den Antrag gestellt, ihren freien Dienstvertrag von Oktober 1995 bis Oktober 2000 zu überprüfen, und habe vorgebracht, sie sei in dieser Zeit regelmäßig hauptberuflich zu festen Arbeitszeiten tätig gewesen. Bedingt durch Krankenstände, unbezahlten Urlaub und weniger Kurszuweisungen bei Kundenrückgang wiesen einige Monate einen geringeren Verdienst auf. Der erstinstanzliche Bescheid habe die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. Oktober 2000 verneint und die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG für die Zeiträume 1. Juni 1996 bis 31. März 1997, 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997, 5. Jänner 1998 bis 30. September 1999 und 1. November 1999 bis 30. September 2000 festgestellt. Die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 5 ASVG sei für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 22. April 1997 verneint worden. Der Einspruchsbescheid habe diese Entscheidung bestätigt. Sache des Berufungsverfahrens sei somit die Frage der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG im Zeitraum 1. Oktober 1995 bis 31. Oktober 2000. In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und führte zu den im Spruch angeführten Zeiträumen aus, die Erstmitbeteiligte habe bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse den Antrag gestellt, ihren freien Dienstvertrag von Oktober 1995 bis Oktober 2000 zu überprüfen, und habe vorgebracht, sie sei in dieser Zeit regelmäßig hauptberuflich zu festen Arbeitszeiten tätig gewesen. Bedingt durch Krankenstände, unbezahlten Urlaub und weniger Kurszuweisungen bei Kundenrückgang wiesen einige Monate einen geringeren Verdienst auf. Der erstinstanzliche Bescheid habe die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. Oktober 2000 verneint und die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für die Zeiträume 1. Juni 1996 bis 31. März 1997, 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997, 5. Jänner 1998 bis 30. September 1999 und 1. November 1999 bis 30. September 2000 festgestellt. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, ASVG sei für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 22. April 1997 verneint worden. Der Einspruchsbescheid habe diese Entscheidung bestätigt. Sache des Berufungsverfahrens sei somit die Frage der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG im Zeitraum 1. Oktober 1995 bis 31. Oktober 2000.
In der Folge stellte die belangte Behörde die Rechtslage zur Versicherungspflicht dar, ging im Detail auf die von ihr herangezogenen Beweismittel ein und traf folgende Feststellungen:
"Die (beschwerdeführende Gesellschaft) betreibt ein Reiseveranstaltungsunternehmen. Das Angebot besteht aus Sprachkursen, einem Kultur-Programm und einem Freizeit-Programm.
Die Zahl der Kursteilnehmer schwankt von Woche zu Woche.
Der Bedarf an Lektoren schwankt zwischen den Extremen von ca.
3 (Weihnachten) bis ca. 60 (Sommer).
Um für kurzfristige Ausfälle gerüstet zu sein, ist es
notwendig, immer mehr Lektoren zu haben, als dann tatsächlich eingesetzt werden.
Seit etwa dem Jahr 2000 erhält jeder Lektor maximal 10 Wochenstunden. Dasselbe hat für die ersten Jahre ab 1990 gegolten.
In den Jahren dazwischen gab es Lektoren mit bis zu 30 Wochenstunden, die das Ganze Jahr über tätig waren und Aushilfslektoren, die vorübergehend tätig werden wollten. (Die Erstmitbeteiligte) gehörte zu den ganzjährig tätigen Lektoren.
Wie viele Studenten in einer bestimmten Woche kommen, erfuhr (die beschwerdeführende Gesellschaft) im Schnitt zwei Monate im Voraus, manchmal aber auch kurzfristig (Buchung am Freitag für den darauf folgenden Montag)."
In einem von der Erstmitbeteiligten vorgelegten "Lektorenmemo" und einem ebenfalls vorgelegten "Lektorenleitfaden" seien folgende Verhaltensrichtlinien enthalten (Wiedergabe wie im angefochtenen Bescheid):
"Montags ist kein neues Grammatikkapitel zu beginnen, jeden Donnerstag sind Tests abzuhalten (nicht länger als 20 Minuten), täglich sind kurze Hausübungen aufzugeben. Im Abstand von 4 Wochen sind Stimmungsbarometer auszuteilen. Bei Problemen im Unterricht ist Kontakt mit der Schulleitung aufzunehmen. Das häufige Fehlen von Studenten ist der Schulleitung zu melden. Das Kulturprogramm ist täglich im Unterricht anzukündigen und es sind die Studenten dafür zu begeistern.
'Adrette Kleidung, freundliches hilfsbereites Auftreten sollte für euch selbstverständlich sein'
Im Sommer täglich und während des Jahres an Ankunftstagen ist das Namensschild zu tragen.
Der Lektor hat die Lehrbücher für die Studenten am Montag mitzubringen und darauf zu achten, dass jene Studenten, welche die Bücher nur ausleihen, diese nicht beschriften. Nach dem Unterricht hat der Lektor die Bücher einzusammeln und in die Regale einzuordnen. Dabei hat er auf die Nummerierung zu achten.
Es wird die Wichtigkeit von Pünktlichkeit, Ordnung und Sauberkeit betont. Nach dem Unterricht hat der Lektor die Tafel zu löschen, Bücher, Kassetten, Videos wieder einzuordnen, Mist wegzuwerfen, zu lüften und das Licht abzudrehen."
Der Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft zufolge habe es sich bei Lektorenmemo und Lektorenleitfaden um Empfehlungen gehandelt, die nicht verbindlich gewesen seien. Andere Zeuginnen hätten angegeben, solche Richtlinien seien immer wieder mit der Schulleitung besprochen worden.
In Form von Zusammenfassungen nach der Wiedergabe einzelner Aussagen traf die belangte Behörde noch weitere Feststellungen:
Die Erstmitbeteiligte sei während jener Zeiten, für die ihr Kurse zugeteilt worden seien, an eine fix vorgegebene Arbeitszeit und einen fix vorgegebenen Arbeits