TE Vwgh Erkenntnis 2015/12/17 2013/08/0165

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2015
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

EStG 1988 §17;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §4 Abs4;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
  1. EStG 1988 § 17 heute
  2. EStG 1988 § 17 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 17 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 17 gültig von 22.07.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 17 gültig von 07.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 17 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  8. EStG 1988 § 17 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022
  9. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  10. EStG 1988 § 17 gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  11. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  12. EStG 1988 § 17 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 17 gültig von 15.12.2012 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2006 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  16. EStG 1988 § 17 gültig von 05.06.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 17 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  19. EStG 1988 § 17 gültig von 10.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  20. EStG 1988 § 17 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  22. EStG 1988 § 17 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  23. EStG 1988 § 17 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, Top 11a und 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 2. Juli 2013, BMASK-426873/0001- II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. B H in S), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, Top 11a und 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 2. Juli 2013, BMASK-426873/0001- II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. B H in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt gemäß § 194 GSVG in Zusammenhalt mit § 410 ASVG fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung unterliege. Begründend führte sie aus, dass die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv EUR 8.777,06 aufweise. Daraus sei zu entnehmen, dass die Mitbeteiligte sowohl als Autorin als auch als Ärztin Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Somit sei im Jahr 2007 von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen.Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt gemäß Paragraph 194, GSVG in Zusammenhalt mit Paragraph 410, ASVG fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung unterliege. Begründend führte sie aus, dass die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv EUR 8.777,06 aufweise. Daraus sei zu entnehmen, dass die Mitbeteiligte sowohl als Autorin als auch als Ärztin Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Somit sei im Jahr 2007 von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen.

Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte die Mitbeteiligte - soweit hier von Bedeutung - aus, dass sie ihre Tätigkeit als Autorin bereits im Jahr 2006 mit ihrem zuletzt erschienenen Werk "S" - Erscheinungstermin 12. Oktober 2006 - endgültig eingestellt habe. Sämtliche vereinnahmten Tantiemen stammten ausnahmslos von Werken, welche noch vor diesem Datum veröffentlich worden seien. Seit Ende 2006 habe sie keine neuen Werke veröffentlicht, ein weiteres Werk sei auch nicht im Entstehen begriffen.

Die geltend gemachten Werbungskosten seien nicht durch eine aktive Tätigkeit verursacht. Die Ausgaben im Zusammenhang mit den Einkünften aus Tantiemen würden rein durch Ausgaben entstehen, welche keineswegs mit einer aktiven Tätigkeit in Verbindung zu bringen seien.

Die Internetseite habe in den letzten Jahren insbesondere der Anpreisung der durch die Mitbeteiligte verfassten Bücher bzw. der ausschließlich in Deutschland ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gedient. Die Werbungskosten für den Laptop seien nicht durch eine weitergehende Tätigkeit als Autorin begründet, sondern durch die Notwendigkeit der Kommunikation mit dem Verleger bzw. insbesondere mit Behörden und dem steuerlichen Vertreter, da sich aufgrund der komplizierten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Situation immer wieder Fragen ergeben würden; dies schlage sich insbesondere auch in den hohen Beratungskosten nieder.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2011 wies der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch als unbegründet ab. Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte sie folgenden Sachverhalt fest:Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte sie folgenden Sachverhalt fest:

Die Mitbeteiligte habe seit 1. Jänner 2003 ihren Hauptwohnsitz in S. (vorher in Deutschland). Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 würden sich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iHv EUR 8.777,06 ergeben. Diese resultierten aus Autorenhonoraren für das Buch "S und W", das die Mitbeteiligte im Jahr 2001 in Deutschland verfasst habe, wo sie damals auch ihren Wohnsitz gehabt habe, iHv EUR 14.078,76, inländischen Autorenhonoraren iHv EUR -1.193,90 und ihrer Arztpraxis in Deutschland iHv EUR -4.116,80.

Die Mitbeteiligte habe ihre Tätigkeit als Autorin im Jahr 2006 mit ihrem zuletzt erschienen Buch "S", Erscheinungsdatum 12. Oktober 2006, eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie kein weiteres Buch mehr verfasst. Aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ergebe sich, dass die Mitbeteiligte im Zusammenhang mit dem Tantiemenbezug Betriebsausgaben (diese würden die Abschreibung eines Laptops iHv EUR 519,66; Abschreibung Website iHv EUR 773,33 und die Kosten für die Steuerberatung iHv EUR 2.021,50 umfassen) und Betriebsausgaben als Ärztin geltend gemacht habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall sei strittig, ob die Mitbeteiligte auf Grund des Bezuges von Tantiemen im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall sei strittig, ob die Mitbeteiligte auf Grund des Bezuges von Tantiemen im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versicherungspflicht der "neuen Selbstständigen " im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führte die belangte Behörde aus, dass als Betrieb die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen sei. Der Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Strukturen entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder diese Strukturen zerschlagen würden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes sei noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt würden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden seien.Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versicherungspflicht der "neuen Selbstständigen " im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führte die belangte Behörde aus, dass als Betrieb die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen sei. Der Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Strukturen entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder diese Strukturen zerschlagen würden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes sei noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt würden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden seien.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG seien Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien. Demnach würden nur solche Aufwendungen als Betriebsausgaben gelten, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen würden. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben würde demnach belegen, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen könnten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG seien Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien. Demnach würden nur solche Aufwendungen als Betriebsausgaben gelten, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen würden. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben würde demnach belegen, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen könnten.

Unbestrittener Weise habe die Mitbeteiligte im Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2007 Tantiemen aus ihrer Autorentätigkeit erhalten, die bereits in den Jahren zuvor entfaltet worden sei. Sie habe mit Ende des Jahres 2006 die betriebliche Tätigkeit, also ihre Tätigkeit als Autorin, eingestellt. Die geltend gemachten Betriebsausgaben, hier handle es sich um einen Laptop und eine Internetseite, seien jedoch nicht im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit als Autorin geltend gemacht worden, da sie diese ja nicht mehr ausgeübt habe. Darüber hinaus befasse sich die Internetseite im überwiegenden Maße mit der von der Mitbeteiligten in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Ärztin, und auf der Internetseite sei nicht einmal die Bestellung von Büchern der Mitbeteiligten vorgesehen worden.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Mitbeteiligte im Jahr des Zuflusses der Tantiemen, d. h. von 1. Jänner bis 31. Dezember 2007, keine betriebliche Tätigkeit als Autorin ausgeübt habe, weswegen keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen sei. Somit hätten die geltend gemachten Betriebsausgaben auch nicht im Zusammenhang mit dieser betrieblichen Tätigkeit stehen können, da diese nicht mehr vorgelegen sei.Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Mitbeteiligte im Jahr des Zuflusses der Tantiemen, d. h. von 1. Jänner bis 31. Dezember 2007, keine betriebliche Tätigkeit als Autorin ausgeübt habe, weswegen keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgelegen sei. Somit hätten die geltend gemachten Betriebsausgaben auch nicht im Zusammenhang mit dieser betrieblichen Tätigkeit stehen können, da diese nicht mehr vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. § 2 Abs. 1 GSVG in der im verfahrensrelevanten Zeitraum der festgestellten Pflichtversicherung maßgebenden Fassung (BGBl. I Nr. 139/1998; hinsichtlich der Z 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 131/2006 nicht geändert) lautet auszugsweise wie folgt: 1. Paragraph 2, Absatz eins, GSVG in der im verfahrensrelevanten Zeitraum der festgestellten Pflichtversicherung maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,; hinsichtlich der Ziffer 4, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, nicht geändert) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

(...)

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen." 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins, bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt , Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."

2. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Frage der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wiederholt ausgesprochen hat, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2012, 2010/08/0215, mwN, und vom 20. März 2014, 2013/08/0012). 2. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Frage der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG wiederholt ausgesprochen hat, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2012, 2010/08/0215, mwN, und vom 20. März 2014, 2013/08/0012).

Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, 2000/08/0068, mwN).Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den Paragraphen 22, und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung vergleiche , zur Bedeutung der Wortfolge "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, 2000/08/0068, mwN).

3. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt wendet sich im Wesentlichen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Mitbeteiligte habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit als Autorin ausgeübt, weswegen keine Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen sei. 3. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt wendet sich im Wesentlichen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Mitbeteiligte habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit als Autorin ausgeübt, weswegen keine Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgelegen sei.

Sie führt dazu in der Beschwerde aus, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ansetzbare Betriebsausgaben als stets nur durch einen "Betrieb" - also durch eine selbständige und betriebliche Tätigkeit - veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben in Betracht kommen würden (vgl. § 4 Abs. 4 EStG); es seien nur solche Aufwendungen Betriebsausgaben, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Den erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit aus Autorentätigkeit würden gegenständlich somit auch inhaltlich typischerweise mit einer laufenden selbständigen und betrieblichen Tätigkeit im Sinn des § 22 Z 1 lit. a EStG im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben gegenüber stehen, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen seien und aus Sicht der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt eine betriebliche Tätigkeit als Autorin auch während dieses Zeitraums voraussetzen würden.Sie führt dazu in der Beschwerde aus, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ansetzbare Betriebsausgaben als stets nur durch einen "Betrieb" - also durch eine selbständige und betriebliche Tätigkeit - veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben in Betracht kommen würden vergleiche , Paragraph 4, Absatz 4, EStG); es seien nur solche Aufwendungen Betriebsausgaben, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Den erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit aus Autorentätigkeit würden gegenständlich somit auch inhaltlich typischerweise mit einer laufenden selbständigen und betrieblichen Tätigkeit im Sinn des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben gegenüber stehen, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen seien und aus Sicht der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt eine betriebliche Tätigkeit als Autorin auch während dieses Zeitraums voraussetzen würden.

4. Mit diesem Vorbringen befindet sich die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Recht.

Zwar trifft es zu, dass im Fall der Nichtausübung der betrieblichen Tätigkeit die Mitbeteiligte als Autorin im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 allein durch den Bezug von Tantiemen noch keiner Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, 2008/08/0269, Punkt 6 der Entscheidungsgründe, mwN). Um eine Pflichtversicherung zu begründen, muss das Element der selbständigen Tätigkeit hinzutreten.Zwar trifft es zu, dass im Fall der Nichtausübung der betrieblichen Tätigkeit die Mitbeteiligte als Autorin im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 allein durch den Bezug von Tantiemen noch keiner Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, 2008/08/0269, Punkt 6 der Entscheidungsgründe, mwN). Um eine Pflichtversicherung zu begründen, muss das Element der selbständigen Tätigkeit hinzutreten.

Die Mitbeteiligte hat unbestritten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 gegenüber den Finanzbehörden sowohl betreffend ihre Tätigkeit als Autorin als auch ihre Tätigkeit als Ärztin Betriebsausgaben geltend gemacht. Laut ihrem Einspruchsvorbringen handelt es sich bei den die Autorentätigkeit betreffenden Betriebsausgaben um Aufwendungen für einen Laptop und für ihre Website sowie um Kosten für die Steuerberatung.

5. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (vgl. dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I, 11. Auflage, Rz 262, mwN). 5. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen vergleiche , dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band römisch eins, 11. Auflage, Rz 262, mwN).

Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommensteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert.Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommensteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben gemäß § 17 EStG 1988 bereits bejaht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, 2013/08/0012). Es ist kein Grund ersichtlich, in der gegenständlichen Konstellation des Vorliegens von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 von dieser Rechtsprechung abzugehen.Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben gemäß Paragraph 17, EStG 1988 bereits bejaht vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, 2013/08/0012). Es ist kein Grund ersichtlich, in der gegenständlichen Konstellation des Vorliegens von Betriebsausgaben nach Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Auch die belangte Behörde weist in ihrer Begründung zunächst - zutreffend - darauf hin, die Geltendmachung von Betriebsausgaben belege, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen könnten. Sie folgt im Ergebnis jedoch der von der Mitbeteiligten vertretenen Ansicht, wonach diese ihre betriebliche Tätigkeit als Autorin mit Ende des Jahres 2006 eingestellt habe, weswegen keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen sei.Auch die belangte Behörde weist in ihrer Begründung zunächst - zutreffend - darauf hin, die Geltendmachung von Betriebsausgaben belege, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen könnten. Sie folgt im Ergebnis jedoch der von der Mitbeteiligten vertretenen Ansicht, wonach diese ihre betriebliche Tätigkeit als Autorin mit Ende des Jahres 2006 eingestellt habe, weswegen keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgelegen sei.

Damit verkennt die belangte Behörde jedoch den auch im vorliegenden Fall gegebenen Zusammenhang zwischen den von der Mitbeteiligten geltend gemachten Betriebsausgaben und ihrer Autorentätigkeit. Ihren erzielten Einkünften (Tantiemen) sind auch Betriebsausgaben gegenübergestanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die wie bereits ausgeführt eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen, wenn man die Steuerehrlichkeit der Mitbeteiligten unterstellt. Außerdem deutet nichts darauf hin, dass die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit tatsächlich aufgegeben hat, mag sie auch im Jahr 2007 nicht konkret an einem Buchprojekt gearbeitet haben. Gerade ihre Website spricht für eine Fortführung der betrieblichen Tätigkeit.

Somit steht fest, dass eine betriebliche Tätigkeit der Mitbeteiligten im Jahr 2007 entfaltet wurde, die durch das unstrittige Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet.Somit steht fest, dass eine betriebliche Tätigkeit der Mitbeteiligten im Jahr 2007 entfaltet wurde, die durch das unstrittige Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 17. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080165.X00

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten