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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §49 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und Senatspräsident Dr. Müller sowie die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Vereins Fachhochschule Technikum Wien, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003, Zl. 128.561/3-3/2003, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in Wien; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2;
3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 191,91 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. 1. Der Erstmitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Erlassung eines Bescheides betreffend seine Versicherungspflicht als Vortragender an der Fachhochschule der beschwerdeführenden Partei. In diesem Schreiben wirft der Erstmitbeteiligte insbesondere die Frage auf, ob er nach dem GSVG oder ASVG versicherungspflichtig sei. Nach Lage der Verwaltungsakten stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheid vom 10. Jänner 2001 fest, dass die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Lehrbeauftragter beim beschwerdeführenden Verein seit 15. Juni 2000 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Erstmitbeteiligte seit 1997 als Lehrbeauftragter am Technikum Wien erwerbstätig und erziele aus dieser betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Bestehe gleichzeitig auch eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG, wie im Falle des Erstmitbeteiligten, so komme die in § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG vorgesehene Versicherungsgrenze nicht zur Anwendung, sondern die aus der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte erhöhten die Beitragsgrundlage.römisch eins. 1. Der Erstmitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Erlassung eines Bescheides betreffend seine Versicherungspflicht als Vortragender an der Fachhochschule der beschwerdeführenden Partei. In diesem Schreiben wirft der Erstmitbeteiligte insbesondere die Frage auf, ob er nach dem GSVG oder ASVG versicherungspflichtig sei. Nach Lage der Verwaltungsakten stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheid vom 10. Jänner 2001 fest, dass die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Lehrbeauftragter beim beschwerdeführenden Verein seit 15. Juni 2000 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Erstmitbeteiligte seit 1997 als Lehrbeauftragter am Technikum Wien erwerbstätig und erziele aus dieser betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Bestehe gleichzeitig auch eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, wie im Falle des Erstmitbeteiligten, so komme die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG vorgesehene Versicherungsgrenze nicht zur Anwendung, sondern die aus der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte erhöhten die Beitragsgrundlage.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diesen Bescheid dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit dem Ersuchen um Nichtigerklärung dieses Bescheides "unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 417 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG" vor. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2001 behob der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 417 Abs. 1 und 2 ASVG. Nach der Begründung dieses Bescheides dürfe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nicht als Vorfrage beurteilen. Sie habe vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen. Unter Zitierung der Bestimmung des § 194a GSVG verwies die Behörde auf einen Bescheid vom 7. November 2000, worin sie für einen Lehrbeauftragten an der Fachhochschule die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt habe.Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diesen Bescheid dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit dem Ersuchen um Nichtigerklärung dieses Bescheides "unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 417, Absatz eins und Absatz 2, ASVG" vor. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2001 behob der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 417, Absatz eins, und 2 ASVG. Nach der Begründung dieses Bescheides dürfe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht als Vorfrage beurteilen. Sie habe vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen. Unter Zitierung der Bestimmung des Paragraph 194 a, GSVG verwies die Behörde auf einen Bescheid vom 7. November 2000, worin sie für einen Lehrbeauftragten an der Fachhochschule die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt habe.
2. Am 1. Juli 2002 wurde von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit dem Erstmitbeteiligten eine Niederschrift aufgenommen, worin dieser folgende Angaben machte:
"Ich bin seit dem Wintersemester 1997 aufgrund eines Vertrages, der als freier Dienstvertrag bezeichnet wird, an der genannten Fachhochschule als Lehrbeauftragter tätig. Zahlungen habe ich erstmals aber im Jahre 1998 erhalten. Ein ehemaliger Diplomand an der Technischen Universität Wien ist an mich herangetreten, ob ich praxisorientierte Kurse an der Fachhochschule halten möchte bzw. ob ich am Aufbau mitwirken möchte. Der vorhandene Vertrag ist ein unbefristeter Vertrag. Zu Beginn eines jeden Semesters wird allerdings ein sogenannter Stundenauftrag erteilt. Damit wird festgelegt, in welchem Stundenausmaß im darauf folgenden Semester, Unterricht erteilt werden soll. Das richtet sich nach dem zu Semesterbeginn festgelegten Stundenplan, wobei dabei schon dezidiert festgelegt wird, wann und in welchem Ausmaß ich selbst - an welchen Tagen - ich den Unterricht abhalte. Verpflichtend ist laut Vertrag die Teilnahme an der Eröffnungskonferenz, diese findet immer zu Beginn eines Semesters statt, sie dauert etwa eine Stunde. Daran nehmen die ständigen Lehrbeauftragten und auch die externen Lehrbeauftragten teil. Mein Lehrauftrag findet im Rahmen des Modules Leistungselektronik statt. Ich unterrichte dabei die Gegenstände Gerätetechnik-Vorschriften und Geräte- bzw. Leiterplattengestaltung. Ich habe dazu auch ein Skriptum verfasst, die Erstellung ist gesondert honoriert worden. Das Skriptum steht der Fachhochschule zwar zur Verfügung, sie hat aber kein Copyright. Da es in diesem Fachbereich laufend Änderungen gibt, werden diese nach dem selben Kriterium wie bei der Erstellung mit einem Seitenhonorar abgegolten.
Meines Wissens wird auf der Homepage der Fachhochschule präsentiert, dass ich diese Kurse abhalte. Es wird der Inhalt des Studienganges präsentiert. Die Qualifikationen die dem Fachhochschulrat mitgeteilt werden müssen, ergeben sich aus meiner Tätigkeit als Gewerbetreibender, also aus meinen langjährigen praktischen Erfahrungen. Ähnliche Kurse habe ich an der Technischen Universität als Studienassistent gehalten. Der Studienplan wird von der Leitung der Fachhochschule erstellt, der Detail-Studienplan vom Modulchef. Ich bin verpflichtet, die diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen einzuhalten. Es hat kein Vertretungsrecht gegeben, das steht zwar im Vertrag, es wäre aber aus anderen Gründen gar nicht möglich gewesen. Ich kann mich daran erinnern, dass ich einmal den Kursort zum vereinbarten Termin nicht rechtzeitig erreichen konnte. Diesen Kurs, der ausgefallen ist, habe ich zu einem anderen Termin abgehalten, hätte ich dies nicht getan, hätte ich weniger Honorar erhalten.
Die Lehrveranstaltungen finden in Räumlichkeiten am H-Platz statt, im Gebäude des ehemaligen Globus-Verlages. Eine Übersiedlung ins Gebäude der N ist in Vorbereitung. Man ist seitens der Fachhochschule daran interessiert, dass die Kurse an diesem Ort stattfinden. Den eingangs erwähnten Vertrag kann ich nicht weitergeben, da darin eine Verschwiegenheitspflicht erwähnt wird, und ich nicht daran interessiert bin, dagegen zu verstoßen. Honoriert wurde die Tätigkeit pro Unterrichtsstunde und zwar in der Höhe von ATS 1.100,-- und nunmehr in der Höhe von EUR 79,94. Eine Rundung hat nicht stattgefunden, die Tätigkeit wird seit Anfang an pro Unterrichtsstunde mit diesem Betrag abgegolten. Ich ersuche abschließend um dringende Erlassung des Bescheides, wie dies auch im Bescheid des Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen verlangt wird."
Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 26. August 2002 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Lehrbeauftragter beim Dienstgeber Verein Fachhochschule Technikum Wien in der Zeit vom 1. Jänner bis 28. Februar 1998 und ab 1. September 2000 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. Satz ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. In Spruchpunkt 2 dieses Bescheides stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund dieser Beschäftigung in der Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 und vom 15. September 1999 bis 31. August 2000 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 ASVG von der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG ausgenommen und er in dieser Zeit gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert sei. Im Spruchpunkt 3 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Juli 1999 nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG von der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG ausgenommen sei. In Spruchpunkt 4 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schließlich fest, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Juli 1999 und ab 15. September 1999 nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 14 ASVG auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen auf Grund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliege.Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 26. August 2002 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Lehrbeauftragter beim Dienstgeber Verein Fachhochschule Technikum Wien in der Zeit vom 1. Jänner bis 28. Februar 1998 und ab 1. September 2000 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, 1. Satz ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. In Spruchpunkt 2 dieses Bescheides stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund dieser Beschäftigung in der Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 und vom 15. September 1999 bis 31. August 2000 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausgenommen und er in dieser Zeit gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert sei. Im Spruchpunkt 3 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund dieser Tätigkeit in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Juli 1999 nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG von der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, ASVG ausgenommen sei. In Spruchpunkt 4 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schließlich fest, dass der Erstmitbeteiligte in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Juli 1999 und ab 15. September 1999 nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen auf Grund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliege.
3. Die beschwerdeführende Partei erhob Einspruch. Darin behauptete die beschwerdeführende Partei unter anderem, dass auf Grund des Fehlens der persönlichen Arbeitspflicht, auf Grund der Vertretungsmöglichkeit und der Weisungsfreiheit weder eine persönliche Abhängigkeit bestehe noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliege.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch mit einer Stellungnahme der Einspruchsbehörde vor. Sie beharrte im Wesentlichen auf ihrem bereits im erstinstanzlichen Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt.
Die Einspruchsbehörde hat den Erstmitbeteiligten einvernommen, der ausweislich der angefertigten Niederschrift vom 8. November 2002 Folgendes angab:
"Meine Tätigkeit an der Fachhochschule Technikum Wien hat mit der Weiterbildung von Hochschulabsolventen der Fachrichtung Industrielle Elektronik zu tun. Unter anderem bringe ich den Kursteilnehmern bei, wie Projekte abzuwickeln sind, was dabei alles zu beachten ist, wie man Projekte effizient organisiert und weise sie darauf hin, wo die Schwierigkeiten in der Praxis liegen. Die Kursteilnehmer haben auch die Aufgabe über bestimmte Themen Vorträge zu halten. Meine Tätigkeit besteht also darin Hochschulabsolventen auf die Praxis vorzubereiten. Am Anfang jedes Semesters wird mit der Fachhochschule Technikum jeweils vereinbart, wie viele Stunden ich bestimmte Themen vortragen soll. Die Stundenanzahl variiert semesterweise. Ich betreue im Semester jeweils 3 Gruppen. Wann ich die Stunden ableisten muss, wird am Semesteranfang mit Herrn (H.) (Modulchef) abgestimmt bzw. vereinbart. Wenn der Termin fixiert ist, bin ich an ihn gebunden. (H.) hat die Termine von ca. 5 Leuten zu koordinieren. Der Seminarraum in dem die Kurse abgehalten werden, befinden sich am H-Platz. Die Vortragsräumlichkeiten sind von der Fachhochschule zur Verfügung gestellt worden und es ist nie zur Diskussion gestanden, dass ich die Kurse an einem Ort meiner Wahl durchführen konnte. Ich erstelle die Skripten für die Kurse, erhalte aber auch eine Vergütung dafür. Bezüglich der Kurszeiten teile ich noch mit, dass die in den Stundenplänen fixierten Zeiten sehr häufig von mir überschritten werden, da ich ein Interesse daran habe, den Studenten die gesamte, mir zur Verfügung stehende Information zu vermitteln. Es werden Anwesenheitslisten geführt, die allerdings nur die Studenten betreffen. Darüber hinaus erfolgt die Evaluierung meiner Tätigkeit am Semesterende dadurch, dass die Studenten einen Fragebogen ausfüllen. Die Auszahlung des Honorars erfolgt in dieser Art, dass die vereinbarte Summe, die sich aus der tatsächlichen Stundenanzahl der Kurse im Semester ergibt, durch 6 dividiert wird. Die einzelnen Akonti werden jedoch unregelmäßig ausbezahlt. Manchmal werden mehrere Akontis gleichzeitig ausbezahlt. Ich könnte mich bei meiner Tätigkeit durch eine Person meiner Wahl nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Ich müsste diesbezüglich die Fachhochschule nicht informieren, sondern erscheint einfach der Name des Vertreters auf der Anwesenheitsliste auf. Ich selbst habe mich in der Praxis noch nie vertreten lassen. Ich bin wesentlich weniger als 11,5 Wochenstunden bei der Fachhochschule tätig. Hiezu lege ich die Aufstellung vom 7. November 2002 vor. Ich bin vom Hauptberuf selbstständiger Elektroniker und führe einen Einmannbetrieb. Meine Haupteinnahmequelle besteht in der Entwicklung der Gerätetechnik als selbstständiger Elektroniker, nicht jedoch in der Lehrtätigkeit. Ich teile mit, dass ich das, womit ich mich beruflich befasse, an der Fachhochschule unterrichte. Die Honorarnoten stelle ich nur deswegen unter dem Firmennamen 'V...', weil ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom September 1999 besagt, dass ein Gewerbebetrieb nur Honorarnoten legen kann. Vorher habe ich die Honorarnoten unter meinem eigenen Namen gelegt. In den Steuererklärungen beim Finanzamt werden die Honorare, die der Fachhochschule zuzuordnen sind, gemeinsam mit den Einkünften aus meiner sonstigen gewerblichen Tätigkeit angeführt. Die Honorare werden jedoch in der Beilage gesondert ausgeworfen. Dies deshalb, da noch Verfahren anhängig sind, in denen geklärt werden muss, ob diese Einkünfte nach dem ASVG oder GSVG versicherungspflichtig sind. Ich halte darüber hinaus ähnliche Kurse bei ca. 5 Betrieben pro Jahr. In diesen Kursen, die in Blockveranstaltungen stattfinden, trage ich ebenso meine praktischen Erfahrungen vor. Die Vereinbarung, die Honorarnoten, die Evaluierung, die Anwesenheitslisten gibt es auch bezüglich dieser Tätigkeiten. Die Honorare für die Tätigkeit bei der Fachhochschule Technikum gehen auf mein Firmenkonto ein. Ich sehe meine Tätigkeit eher als eine betriebliche Tätigkeit an. Ich bin deswegen selbstständig geworden, weil ich mit 48 Jahren keinen Job mehr bekommen habe. Der Betriebsgegenstand umfasst auch
Schulungen, wie aus dem Prospekt meiner Firma V... ersichtlich ist."Schulungen, wie aus dem Prospekt meiner Firma römisch fünf... ersichtlich ist."
Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im Rahmen seines Gewerbebetriebes erfolgt sei. Nach Aufschlüsselung der Einkünfte des Erstmitbeteiligten aus seiner Unterrichtstätigkeit für die beschwerdeführende Partei und nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse (die unter anderem eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt vorlegte, wonach hinsichtlich der Lehrbeauftragten der beschwerdeführenden Partei die Lohnsteuerpflicht bestätigt wurde), erließ der Landeshauptmann den Bescheid vom 26. November 2002, worin dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben und betreffend die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten festgestellt wurde, dass dieser auf Grund seiner Tätigkeit als Vortragender bei der beschwerdeführenden Partei ab 1. Jänner 1998 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 sowie in keinem die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe.Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im Rahmen seines Gewerbebetriebes erfolgt sei. Nach Aufschlüsselung der Einkünfte des Erstmitbeteiligten aus seiner Unterrichtstätigkeit für die beschwerdeführende Partei und nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse (die unter anderem eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt vorlegte, wonach hinsichtlich der Lehrbeauftragten der beschwerdeführenden Partei die Lohnsteuerpflicht bestätigt wurde), erließ der Landeshauptmann den Bescheid vom 26. November 2002, worin dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben und betreffend die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten festgestellt wurde, dass dieser auf Grund seiner Tätigkeit als Vortragender bei der beschwerdeführenden Partei ab 1. Jänner 1998 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 sowie in keinem die Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der Einspruchsbehörde angewendeten gesetzl