TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/5 G306 2280350-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2024
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Entscheidungsdatum

05.02.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G306 2280350-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Kroatiens, wurde im Bundesgebiet geboren.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017 (Jugendstraftat), Datum der letzten Tat: XXXX .2015, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017 (Jugendstraftat), Datum der letzten Tat: römisch 40 .2015, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017 (junger Erwachsener), Datum der letzten Tat: XXXX .2017, wurde der BF wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017 (junger Erwachsener), Datum der letzten Tat: römisch 40 .2017, wurde der BF wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Die Probezeit zur Verurteilung vom XXXX .2017 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit zur Verurteilung vom römisch 40 .2017 wurde auf fünf Jahre verlängert.

4. Am XXXX 2021 wurde über den BF wegen des Verdachtes des Mordes die Untersuchungshaft verhängt.4. Am römisch 40 2021 wurde über den BF wegen des Verdachtes des Mordes die Untersuchungshaft verhängt.

5. Mit Schreiben vom 22.09.2021, vom BF am 23.09.2021 übernommen, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

6. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021, beim BFA eingelangt am 14.10.2021, brachte der BF eine Stellungnahme ein.

7. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, Datum der letzten Tat: XXXX .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, Datum der letzten Tat: römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

8. Am 15.02.2023 wurde der BF durch das BFA einvernommen.

9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.10.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.10.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

10. Mit am 16.10.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 10. Mit am 16.10.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes beantragt.

11. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 23.10.2023 vorgelegt und langten am 27.10.2023 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Aufenthalt des BF:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er spricht Kroatisch und Deutsch.

1.1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet geboren, ist hier aufgewachsen und seit seiner Geburt im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst. Der besuchte hier vier Jahre die Volksschule, zwei Jahre die Neue Mittelschule und anschließend ein Jahr die Polytechnische Schule. In der Folge absolvierte er eine Dachdeckerlehre, welche er nicht abschloss. Im Anschluss machte der BF eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann und absolvierte die Prüfung zum staatlich geprüften Versicherungsfachmann. Laut eigenen Angaben absolviert der BF nunmehr während seiner Inhaftierung eine Maurerlehre und beginnt bald mit der Maturavorbereitung. Diesbezüglich wurden keine Unterlagen vorgelegt.

Der BF besuchte in der Vergangenheit weiteres die Musikschule und war Mitglied in Vereinen. Vor seiner Inhaftierung war er weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation.

1.1.3. Am 30.10.2000 wurde dem BF ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Familienangehöriger – ausg. unselbständige Erwerb“ erteilt.

1.1.4. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        19.09.1998 – 19.01.2000 Hauptwohnsitz

?        19.01.2000 – 29.04.2002 Hauptwohnsitz

?        29.04.2002 – 26.09.2011 Hauptwohnsitz

?        26.09.2011 – 26.09.2017 Hauptwohnsitz

?        26.09.2017 – laufend  Hauptwohnsitz

?         XXXX .2021 – XXXX .2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt? römisch 40 .2021 – römisch 40 .2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt

?         XXXX .2022 – laufend  Nebenwohnsitz Justizanstalt? römisch 40 .2022 – laufend Nebenwohnsitz Justizanstalt

1.1.5. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:

?        03.11.2014 – 31.03.2017 Arbeiterlehrling

?        01.04.2017 – 27.04.2017 Arbeitslosengeldbezug

?        03.07.2017 – 08.06.2017 Arbeitslosengeldbezug

?        19.05.2017 – 14.08.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        19.06.2017 – 04.07.2017 Arbeitslosengeldbezug

?        24.08.2017 – 11.09.2017 Arbeiter

?        31.10.2017 – 19.12.2017 Arbeitslosengeldbezug

?        20.12.2017 – 17.01.2018 Notstandshilfe

?        18.01.2018 – 25.04.2018 Arbeiter

?        01.05.2018 – 08.09.2021 Angestellter

1.2. Zum Verhalten des BF:

1.2.1. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017 (Jugendstraftat), Datum der letzten Tat: XXXX .2015, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 1.2.1. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017 (Jugendstraftat), Datum der letzten Tat: römisch 40 .2015, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

1.2.2. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017 (junger Erwachsener), Datum der letzten Tat: XXXX .2017, wurde der BF wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 1.2.2. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017 (junger Erwachsener), Datum der letzten Tat: römisch 40 .2017, wurde der BF wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Die Probezeit zur Verurteilung vom XXXX .2017 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit zur Verurteilung vom römisch 40 .2017 wurde auf fünf Jahre verlängert.

1.2.3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, Datum der letzten Tat: XXXX .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. 1.2.3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, Datum der letzten Tat: römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2021 das Opfer durch sekundenlanges Würgen in der Halsklammer und damit einhergehender Kompression der Halsgefäße vorsätzlich getötet hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2021 das Opfer durch sekundenlanges Würgen in der Halsklammer und damit einhergehender Kompression der Halsgefäße vorsätzlich getötet hat.

Als mildernd wurden vom Gericht das Tatsachengeständnis und Eingeständnis des Tötungsvorsatzes des BF, die leichten eigenen Verletzungen, die Befriedigung der Privatbeteiligtenansprüche sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Schuldsteigernd wurde die Tatsache gewertet, dass das Opfer wehrlos war. Die Tatbegehung erfolgte nach vorausgegangenen stürmische Randale des späteren Opfers durch mehrmalige heftige Gewaltanwendung (Verletzungsbild) durch einen Angriff von hinten, ohne Chance des späteren Opfers auf Gegenwehr.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2021 festgenommen und am XXXX .2021 in die Justizanstalt eingeliefert. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2036, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2029 (1/2) und der XXXX 2031 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2021 festgenommen und am römisch 40 .2021 in die Justizanstalt eingeliefert. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2036, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2029 (1/2) und der römisch 40 2031 (2/3)).

1.2.4. Aktenkundig sind mehrere Auszüge der Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen den BF im Zeitraum 2018 bis 2021 wegen neun Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt € 660,00 verhängt (wiederholt wegen Verstößen gegen die StVO sowie gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz)

1.2.5. Gegen den BF besteht weiters ein bis 27.05.2027 befristetes Waffenverbot.

1.2.6. Ein gegen den BF eingeleitetes Verfahren wegen § 27 Abs. 2 SMG wurde am 28.11.2022 endgültig zurückgelegt.1.2.6. Ein gegen den BF eingeleitetes Verfahren wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG wurde am 28.11.2022 endgültig zurückgelegt.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des BF:

1.3.1. Der BF ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.

1.3.2. Der BF brachte eigenen Angaben zu Folge vor seiner Inhaftierung monatlich etwa € 2.000,00 ins Verdienen. Er ist Eigentümer eines Hauses im Bundesgebiet. Für den Hausbau nahm der BF einen Kredit iHv € 175.000,00 auf. Derzeit hat der BF noch Schulden iHv € 155.00,00. Die monatliche Kreditrate beträgt € 600,00 und wird derzeit von den Eltern des BF beglichen.

1.3.3. Die Eltern, die Schwester sowie Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des BF leben im Bundesgebiet. Ein Onkel väterlicherseits lebt mit seiner Familie in Kroatien. Der BF hat nur selten Kontakt zu diesem – „nur zu Geburtstagen oder so“.

Der BF bekommt während seiner Anhaltung in Haft regelmäßig Besuch von seinen Eltern, seiner Schwester sowie von Freunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit sowie zum Leben in Österreich und den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 13.10.2021 (AS 85ff) sowie vor dem BFA (insb. AS 262ff) sowie der im Akt einliegenden Kopie seines kosovarischen Reisepasses (AS 295).

Dass der BF regelmäßig Besuch von seinen Familienangehörigen und Freunden bekommt ist aus der im Akt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt ersichtlich (AS 301ff, 307ff).

2.2.2. Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben (insb. AS 86, 88, 263, 265)

2.2.3. Die Feststellung wonach der BF seit dem Jahr 2000 im Besitz eines ein unbefristeten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger – ausg. unselbständige Erwerb“ ist ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).

2.2.4. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und der im Akt einliegenden Meldebestätigung (AS 296). Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.5. Die Verurteilung des BF in Österreich ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX .2022 ersichtlich (AS 137ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. 2.2.5. Die Verurteilung des BF in Österreich ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 ersichtlich (AS 137ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der Zeitpunkt der Festnahme, der Zeitpunkt des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind (u.a.) der Vollzugsinformation der Justizanstalt (AS 149f, 169) zu entnehmen.

Betreffend seine Verurteilung wegen Körperverletzung gab der BF in seiner Stellungnahme vom 13.10.2021 an, er sei mit seiner Freundin im Jahr 2015 beim XXXX gewesen. Das Opfer habe der Freundin des BF in den Genitalbereich gegriffen, woraufhin der BF diesem einem Faustschlag versetzt habe. Das Opfer habe dadurch einen Nasenbeinbruch erlitten (AS 87).Betreffend seine Verurteilung wegen Körperverletzung gab der BF in seiner Stellungnahme vom 13.10.2021 an, er sei mit seiner Freundin im Jahr 2015 beim römisch 40 gewesen. Das Opfer habe der Freundin des BF in den Genitalbereich gegriffen, woraufhin der BF diesem einem Faustschlag versetzt habe. Das Opfer habe dadurch einen Nasenbeinbruch erlitten (AS 87).

Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das WaffG führte der BF aus, dass er im Jahr 2016 oder 2017 einen Schlagstock gekauft und in sein Auto gelegt habe. Er habe den Schlagstock nie benützt. Bei einer Grenzüberschreitung Österreich-Slowenien sei dieser Schlagstock als Waffe beschlagnahmt worden (AS 87).

In seiner Stellungnahme vom 13.10.2021 – vor seiner Verurteilung wegen Mordes – gab der BF an, er habe mit seinem Cousin und dem Opfer, dem besten Freund des BF, eine Einweihungsfeier im Haus dem BF vereinbart und hätten sie „Magic Mushrooms“ genommen. Daraufhin sei das Opfer total verändert gewesen, habe den BF und seinen Cousin mit Faustschlägen und Tritten attackiert und ihnen mit dem Tod gedroht. Der BF habe versucht, das Opfer zu beruhigen, um die Angriffe abzuwehren. Er habe das Opfer drei oder vier Mal am Hals festgehalten und zur Beruhigung gewürgt. Nachdem dieses jedes Mal ruhiger geworden sei, habe der BF den Würgegriff sofort abgelassen. Im Zuge dieses Verhaltens sei sein bester Freund leider zu Tode gekommen. Der BF habe niemals das Opfer töten wollen. Es bestehe kein Grund gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Obwohl gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mordes anhängig sei, erwarte der BF aber nicht, dass er tatsächlich wegen Mordes angeklagt werde (AS 85ff).

Dem Mail der LPD XXXX vom XXXX 2021 – betreffend die vom BF zuletzt verübte Tat – ist zu entnehmen, dass im Zuge der polizeilichen Kommissionierung nicht zuordenbare blaue Flecken im Gesichts- und Oberkörperbereich sowie Würgemale am Hals des Opfers festgestellt worden seien. Weiters hätten der BF und sein zum Tatzeitpunkt ebenfalls anwesender Cousin widersprüchliche Aussagen getätigt, somit habe Fremdverschulden am Tod des Opfers nicht ausgeschlossen werden können. Bei der Obduktion des Leichnams sei festgestellt worden, dass der Tod durch äußere Gewaltanwendung gegen den Halsbereich – Erwürgen – herbeigeführt worden sei. In der Einvernahme durch die LPD habe der BF ausgeführt, dass er mehrmals über einen längeren Zeitraum durch Würgen, sowie durch die Festhaltetechnik einer sogenannten „Halsklammer“, versucht zu haben, das Opfer zu beruhigen. Dabei sei es zu dessen Tod gekommen. Das Opfer habe sich im Drogenwahn befunden und habe der BF dieses so beruhigen wollen (AS 77).Dem Mail der LPD römisch 40 vom römisch 40 2021 – betreffend die vom BF zuletzt verübte Tat – ist zu entnehmen, dass im Zuge der polizeilichen Kommissionierung nicht zuordenbare blaue Flecken im Gesichts- und Oberkörperbereich sowie Würgemale am Hals des Opfers festgestellt worden seien. Weiters hätten der BF und sein zum Tatzeitpunkt ebenfalls anwesender Cousin widersprüchliche Aussagen getätigt, somit habe Fremdverschulden am Tod des Opfers nicht ausgeschlossen werden können. Bei der Obduktion des Leichnams sei festgestellt worden, dass der Tod durch äußere Gewaltanwendung gegen den Halsbereich – Erwürgen – herbeigeführt worden sei. In der Einvernahme durch die LPD habe der BF ausgeführt, dass er mehrmals über einen längeren Zeitraum durch Würgen, sowie durch die Festhaltetechnik einer sogenannten „Halsklammer“, versucht zu haben, das Opfer zu beruhigen. Dabei sei es zu dessen Tod gekommen. Das Opfer habe sich im Drogenwahn befunden und habe der BF dieses so beruhigen wollen (AS 77).

Ebenso ist dem Anlassbericht sowie dem Abschlussbericht der LPD XXXX zu entnehmen, dass der BF im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, im Zuge der Feier mit seinem Cousin und dem Opfer Magic Mushrooms sowie Joints konsumiert zu haben. Das Opfer habe daraufhin zu randalieren begonnen und Einrichtungsgegenstände zerstört. Der BF habe durch einen Fixiergriff gegen den Hals, das Opfer vor weiteren Sachbeschädigungen abgehalten und ins Gästezimmer gebracht. Nachdem sich das Opfer nicht beruhigt habe, habe der BF dieses zu Boden gebracht und dort mit beiden Händen am Hals gewürgt. Dabei sei er auf dem Opfer gekniet. Nachdem das Opfer immer wieder zu schreien und toben begonnen habe, wenn der BF aufgehört habe, es zu würgen, sei es für den BF erforderlich gewesen, immer wieder mit beiden Händen den Hals des Opfers zusammen zu drücken. Dies sei drei oder vier Mal passiert. Daraufhin habe der BF eine „Halsklammer“ angewandt, um das Opfer von hinten zu fixieren. Er habe diesen Griff im Fernsehen gesehen und sei ihm bewusst gewesen, dass man dadurch die Halsschlagader vom Gehirn durchtrennen könne, was zu einer Bewusstlosigkeit führe. Das Zusammendrücken und Auslassen von hinten habe sicher zehn Minuten gedauert. Irgendwann hätten der BF und sein Cousin bemerkt, dass das Opfer nicht mehr atme. Sie hätten unmittelbar mit der Wiederbelebung begonnen und den Rettungsdienst verständigt (AS 109ff, AS 119ff). Ebenso ist dem Anlassbericht sowie dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 zu entnehmen, dass der BF im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, im Zuge der Feier mit seinem Cousin und dem Opfer Magic Mushrooms sowie Joints konsumiert zu haben. Das Opfer habe daraufhin zu randalieren begonnen und Einrichtungsgegenstände zerstört. Der BF habe durch einen Fixiergriff gegen den Hals, das Opfer vor weiteren Sachbeschädigungen abgehalten und ins Gästezimmer gebracht. Nachdem sich das Opfer nicht beruhigt habe, habe der BF dieses zu Boden gebracht und dort mit beiden Händen am Hals gewürgt. Dabei sei er auf dem Opfer gekniet. Nachdem das Opfer immer wieder zu schreien und toben begonnen habe, wenn der BF aufgehört habe, es zu würgen, sei es für den BF erforderlich gewesen, immer wieder mit beiden Händen den Hals des Opfers zusammen zu drücken. Dies sei drei oder vier Mal passiert. Daraufhin habe der BF eine „Halsklammer“ angewandt, um das Opfer von hinten zu fixieren. Er habe diesen Griff im Fernsehen gesehen und sei ihm bewusst gewesen, dass man dadurch die Halsschlagader vom Gehirn durchtrennen könne, was zu einer Bewusstlosigkeit führe. Das Zusammendrücken und Auslassen von hinten habe sicher zehn Minuten gedauert. Irgendwann hätten der BF und sein Cousin bemerkt, dass das Opfer nicht mehr atme. Sie hätten unmittelbar mit der Wiederbelebung begonnen und den Rettungsdienst verständigt (AS 109ff, AS 119ff).

Hinsichtlich der Verurteilung des BF wegen Mordes ist dem Abtretungsbericht der LPD XXXX zu entnehmen, dass der BF beschuldigt werde und geständig sei, zum Tatzeitpunkt in seinem Wohnhaus zwei angerauchte „Joint“, zwei Gramm „Magic Mushrooms“ und eine Suchtmittelwaage in seinem Besitz gehabt habe. Die Beamten seien am Tag der Tat zur Wohnadresse des BF beordert worden, da eine Person nach einer vermeintlichen Drogenüberdosis im Wohnhaus des BF verstorben sei. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme sei Suchtmittel sichergestellt worden (AS 97ff).Hinsichtlich der Verurteilung des BF wegen Mordes ist dem Abtretungsbericht der LPD römisch 40 zu entnehmen, dass der BF beschuldigt werde und geständig sei, zum Tatzeitpunkt in seinem Wohnhaus zwei angerauchte „Joint“, zwei Gramm „Magic Mushrooms“ und eine Suchtmittelwaage in seinem Besitz gehabt habe. Die Beamten seien am Tag der Tat zur Wohnadresse des BF beordert worden, da eine Person nach einer vermeintlichen Drogenüberdosis im Wohnhaus des BF verstorben sei. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme sei Suchtmittel sichergestellt worden (AS 97ff).

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF seine Straftat sehr bereue. Diese hänge ausschließlich mit dem Konsum des Suchtmittels (Magic Mushrooms), der damit einhergehenden eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zusammen und dem äußert bedauerlichen Fortlauf des Abends am Tag des Vorfalls (AS 441). Die Verhängung der Strafhaft habe beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtbewusstsein seines Handelns geführt. Der BF habe sich bereits im Zuge des Strafverfahrens reumütig gezeigt und rückblickend gesagt „es wäre alles nicht notwendig gewesen und hätte nie passieren dürfen“. Der BF wolle die Studienberechtigungsprüfung ablegen und besuche derzeit einen Fernlehrgang (AS 442).

2.2.6. Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsstrafen des BF beruhen auf den im Akt einliegenden Schreiben der LPD XXXX (AS 185) sowie des Strafamtes der Stadt XXXX (AS 219f).2.2.6. Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsstrafen des BF beruhen auf den im Akt einliegenden Schreiben der LPD römisch 40 (AS 185) sowie des Strafamtes der Stadt römisch 40 (AS 219f).

Die Feststellung betreffend das gegen den BF verhängte Waffenverbot ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der im Akt einliegenden Abfrage der Personeninformation des BMI (AS 192f).

Die Feststellung betreffend das zurückgelegte Strafverfahren des BF wegen Verstoßes gegen das SMG ist aus dem diesbezüglichen Schreiben der Staatsanwaltschaft ersichtlich (AS 283).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

3.1.2.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Er wurde jedoch in Österreich geboren, hielt sich immer im Bundesgebiet auf und verfügte bereits vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger – ausg. unselbständige Erwerb“. Insgesamt hält sich der BF über 25 Jahre im Bundesgebiet auf.

3.1.2.2. Dem BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu, welches jedenfalls einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von fünf Jahren voraussetzt.3.1.2.2. Dem BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG zu, welches jedenfalls einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von fünf Jahren voraussetzt.

Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF ist weiters zu prüfen, ob er die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt:Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF ist weiters zu prüfen, ob er die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt:

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).

Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).

Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall (Februar 2024) zurückgerechnet, ist damit ein zehnjähriger Zeitraum bis Februar 2014 zu beurteilen.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).

Dazu hat der VwGH unlängst bezogen auf einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten BF, der wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, festgehalten (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Dazu hat der VwGH unlängst bezogen auf einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten BF, der wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, festgehalten vergleiche VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

„[…]

16       Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom 12. November 2016 bis zum 27. Juni 2017 sowie vom 2. Juli 2017 bis zum 7. August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem 7. August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden (vgl. zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).16 Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom 12. November 2016 bis zum 27. Juni 2017 sowie vom 2. Juli 2017 bis zum 7. August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem 7. August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden vergleiche zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).

17       Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der somit maßgebliche Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erfüllt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Was die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung betrifft, so trug das Bundesverwaltungsgericht den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung. Auch diesbezüglich liegt eine zumindest vertretbare Beurteilung vor, die der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision entgegensteht (vgl. beispielsweise VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, Rn. 20, mwN).17 Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf vergleiche etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der somit maßgebliche Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG erfüllt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Was die nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung betrifft, so trug das Bundesverwaltungsgericht den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung. Auch diesbezüglich liegt eine zumindest vertretbare Beurteilung vor, die der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision entgegensteht vergleiche beispielsweise VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, Rn. 20, mwN).

[…]“

Der BF hält sich zwar über XXXX Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch befindet er sich seit XXXX .2021 durchgehend in Haft. Er wurde wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren, somit in der Dauer von beinahe zwei Dritteln seines bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verurteilt. Eine bedingte Entlassung kommt frühestens nach siebeneinhalb Jahren zum XXXX .2029 in Betracht. Auch wenn sich der BF in der Haft wohlverhalten hat, sind die Tat an sich und die Umstände der Begehung der Straftat an sich so gravierend, dass nach Ansicht des BVwG jedenfalls davon auszugehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511; auch in diesem Fall war der BF insgesamt mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet legal aufhältig) jedenfalls als unterbrochen anzusehen ist und dem BF damit der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zukommt.Der BF hält sich zwar über römisch 40 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch befindet er sich seit römisch 40 .2021 durchgehend in Haft. Er wurde wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren, somit in der Dauer von beinahe zwei Dritteln seines bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verurteilt. Eine bedingte Entlassung kommt frühestens nach siebeneinhalb Jahren zum römisch 40 .2029 in Betracht. Auch wenn sich der BF in der Haft wohlverhalten hat, sind die Tat an sich und die Umstände der Begehung der Straftat an sich so gravierend, dass nach Ansicht des BVwG jedenfalls davon auszugehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet vergleiche VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511; auch in diesem Fall war der BF insgesamt mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet legal aufhältig) jedenfalls als unterbrochen anzusehen ist und dem BF damit der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht zukommt.

Auch wenn man von einem verstärkten Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit.a Unionsbürgerrichtlinien bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ausgehen würde, würde es im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Der BF ging bei seiner Tathandlung äußerst aggressiv, brutal und kaltblütig vor indem er sein Opfer zumindest 10 Minuten – laut eigenen Angaben - würgte bzw. in einer sogenannten Halsklammer hielt und er davon Kenntnis hatte, dass man dadurch die Blutzufuhr zum Gehirn unterbricht. Auch wenn man von einem verstärkten Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinien bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ausgehen würde, würde es im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Der BF ging bei seiner Tathandlung äußerst aggressiv, brutal und kaltblütig vor indem er sein Opfer zumindest 10 Minuten – laut eigenen Angaben - würgte bzw. in einer sogenannten Halsklammer hielt und er davon Kenntnis hatte, dass man dadurch die Blutzufuhr zum Gehirn unterbricht.

Sohin ist die vom BF begangene Tat nicht nur als schwerwiegend verwerflich anzusehen sondern hat der BF damit auch wesentliche Interessen der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte, Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung nicht nur österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern löschte er ein Menschenleben aus und verstieß dadurch gegen das höchste Gebot, welches durch einen Menschen verletzt werden kann, nämlich das Recht auf Leben. Das Verhalten des BF erfährt dadurch eine Potenzierung und ist von einer besonderen Gefährlichkeit einer solchen Person ausgehenden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF zuvor bereits wegen Körperverletzung verurteilt wurde und gegen ihn ein Waffenverbot ausgesprochen wurde.

Das bisher nicht wahrnehmbare Bereuen der Taten seitens des BF sowie des in der Beschwerde fehlenden Ausdruckes einer allfälligen Einsicht in das Unrecht der Taten und einer erfolgt habenden Auseinandersetzung mit diesen, kann, vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Auffällig ist auch, dass der BF in seine niederschriftlichen Befragungen und auch in der Beschwerde, zwar darauf hinweist, dass es ihm bewusst sei eine schwere Tat begangen zu haben gleichzeitig diese jedoch damit rechtfertigt, dass er sich in einem durch Drogen verursachten Ausnahmezustand befand.

3.1.2.3. Unstrittig hat der BF in Österreich jedoch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt 3.1.2.3. Unstrittig hat der BF in Österreich jedoch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt

des BVwG auch (noch) zukommt.

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG und Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG und Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).

„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)

3.1.2.4. Wie oben festgestellt wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2017 (Jugendstraftat) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.3.1.2.4. Wie oben festgestellt wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 (Jugendstraftat) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.

Während offener Probezeit wurde der BF mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2017 (junger Erwachsener) wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Probezeit zur Verurteilung vom XXXX .2017 wurde auf fünf Jahre verlängert.Während offener Probezeit wurde der BF mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2017 (junger Erwachsener) wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Probezeit zur Verurteilung vom römisch 40 .2017 wurde auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF das Opfer durch sekundenlanges Würgen in der Halsklammer und damit einhergehender Kompression der Halsgefäße vorsätzlich getötet hat.

Als mildernd wurden vom Gericht das Tatsachengeständnis und Eingeständnis des Tötungsvorsatzes des BF, die leichten eigenen Verletzungen, die Befriedigung der Privatbeteiligtenansprüche sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Schuldsteigernd wurde die Tatsache gewertet, dass das Opfer wehrlos war. Die Tatbegehung erfolgte nach vorausgegangenen stürmische Randale des späteren Opfers durch mehrmalige heftige Gewaltanwendung (Verletzungsbild) durch einen Angriff von hinten, ohne Chance des späteren Opfers auf Gegenwehr.

Bei der vom BF vorzuwerfenden Straftat handelt es sich ohne Zweifel um Kapitalverbrechen und ist dadurch jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie erfüllt.Bei der vom BF vorzuwerfenden Straftat handelt es sich ohne Zweifel um Kapitalverbrechen und ist dadurch jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie erfüllt.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0102; vom 24.02.2011, 2009/21/0387; zuletzt etwa VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, Rn. 17).Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0102; vom 24.02.2011, 2009/21/0387; zuletzt etwa VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, Rn. 17).

Weiters hat der VwGH aktuell betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen einen, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilten, Drittstaatsangehörigen festgehalten (vgl. VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Weiters hat der VwGH aktuell betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen einen, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilten, Drittstaatsangehörigen festgehalten vergleiche VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

„[…]

8        Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe auch dazu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Das gilt umso mehr für die Annahme im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG, nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft sei seine sofortige Ausreise erforderlich (vgl. zu den diesbezüglich noch erhöhten Voraussetzungen aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 15, mwN) und ihm sei deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen (siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Bestimmung des § 70 Abs. 3 iVm Abs. 1 zweiter Satz FPG des Näheren auch schon VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN).8 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe auch dazu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Das gilt umso mehr für die Annahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG, nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft sei seine sofortige Ausreise erforderlich vergleiche zu den diesbezüglich noch erhöhten Voraussetzungen aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 15, mwN) und ihm sei deshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen (siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Satz FPG des Näheren auch schon VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN).

9        Dessen ungeachtet und trotz der erst seit dem Jahr 2017 in Vollzug befindlichen 20-jährigen Haftstrafe legte das BVwG seiner Prüfung verfehlt die aktuell vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit zugrunde, deren Fortbestehen am Ende des Vollzuges der Strafhaft derzeit jedoch kaum absehbar ist. Bei der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat handelt es sich zwar um ein Kapitalverbrechen, bei dem auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (vgl. in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte, die es dann nicht mehr erlaubt, gegen den 1974 in Österreich geborenen, hier durchgehend aufhältigen, bisher beruflich und überdies familiär verankerten Revisionswerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Revisionswerber vor allem angelasteten Straftat des Mordes an, wozu das BVwG allerdings keine Feststellungen traf. Andererseits wäre aber auch die Entwicklung des Revisionswerbers während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, dass er vor der gegenständlichen Verurteilung unbescholten war, es sich also um eine bisher einmalige, wenn auch äußerst gravierende Straftat handelte.9 Dessen ungeachtet und trotz der erst seit dem Jahr 2017 in Vollzug befindlichen 20-jährigen Haftstrafe legte das BVwG seiner Prüfung verfehlt die aktuell vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit zugrunde, deren Fortbestehen am Ende des Vollzuges der Strafhaft derzeit jedoch kaum absehbar ist. Bei der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat handelt es sich zwar um ein Kapitalverbrechen, bei dem auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann vergleiche in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte, die es dann nicht mehr erlaubt, gegen den 1974 in Österreich geborenen, hier durchgehend aufhältigen, bisher beruflich und überdies familiär verankerten Revisionswerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Revisionswerber vor allem angelasteten Straftat des Mordes an, wozu das BVwG allerdings keine Feststellungen traf. Andererseits wäre aber auch die Entwicklung des Revisionswerbers während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, dass er vor der gegenständlichen Verurteilung unbescholten war, es sich also um eine bisher einmalige, wenn auch äußerst gravierende Straftat handelte.

[…]“

Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor in Haft. Er hat eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren mit errechnetem Strafende am XXXX .2036 zu verbüßen, auch wenn möglicherweise eine bedingte Entlassung nach der Hälfte (im Jahr 2029) bzw. von zwei Dritteln (im Jahr 2031) in Frage kommen könnte.Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor in Haft. Er hat eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren mit errechnetem Strafende am römisch 40 .2036 zu verbüßen, auch wenn möglicherweise eine bedingte Entlassung nach der Hälfte (im Jahr 2029) bzw. von zwei Dritteln (im Jahr 2031) in Frage kommen könnte.

Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 13.10.2021 – vor seiner Verurteilung wegen Mordes aus – er habe mit seinem Cousin und dem Opfer, dem besten Freund des BF, eine Einweihungsfeier im Haus dem BF vereinbart und hätten sie „Magic Mushrooms“ genommen. Daraufhin sei das Opfer total verändert gewesen, habe den BF und seinen Cousin mit Faustschlägen und Tritten attackiert und ihnen mit dem Tod gedroht. Der BF habe versucht, das Opfer zu beruhigen, um die Angriffe abzuwehren. Er habe das Opfer drei oder vier Mal am Hals festgehalten und zur Beruhigung gewürgt. Nachdem dieses jedes Mal ruhiger geworden sei, habe der BF den Würgegriff sofort abgelassen. Im Zuge dieses Verhaltens sei sein bester Freund leider zu Tode gekommen. Der BF habe niemals das Opfer töten wollen. Obwohl gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mordes anhängig sei, erwarte er aber nicht, dass er tatsächlich wegen Mordes angeklagt werde.

Dem Mail der LPD XXXX vom XXXX 2021 ist zu entnehmen, dass der BF und sein zum Tatzeitpunkt ebenfalls anwesender Cousin widersprüchliche Aussagen getätigt hätten, somit Fremdverschulden am Tod des Opfers nicht ausgeschlossen habe werden können. In der Einvernahme durch die LPD führte der BF aus, dass er mehrmals über einen längeren Zeitraum durch Würgen, sowie durch die Festhaltetechnik einer sogenannten „Halsklammer“, versucht zu haben, das Opfer zu beruhigen. Dabei sei es zu dessen Tod gekommen. Das Opfer habe sich im Drogenwahn befunden und habe der BF dieses so beruhigen wollen (AS 77).Dem Mail der LPD römisch 40 vom römisch 40 2021 ist zu entnehmen, dass der BF und sein zum Tatzeitpunkt ebenfalls anwesender Cousin widersprüchliche Aussagen getätigt hätten, somit Fremdverschulden am Tod des Opfers nicht ausgeschlossen habe werden können. In der Einvernahme durch die LPD führte der BF aus, dass er mehrmals über einen längeren Zeitraum durch Würgen, sowie durch die Festhaltetechnik einer sogenannten „Halsklammer“, versucht zu haben, das Opfer zu beruhigen. Dabei sei es zu dessen Tod gekommen. Das Opfer habe sich im Drogenwahn befunden und habe der BF dieses so beruhigen wollen (AS 77).

Ebenso ist dem Anlassbericht sowie dem Abschlussbericht der LPD XXXX zu entnehmen, dass der BF im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, im Zuge der Feier mit seinem Cousin und dem Opfer Magic Mushrooms sowie Joints konsumiert zu haben. Das Opfer habe daraufhin zu randalieren begonnen und Einrichtungsgegenstände zerstört. Der BF habe durch einen Fixiergriff gegen den Hals das Opfer vor weiteren Sachbeschädigungen abgehalten und ins Gästezimmer gebracht. Nachdem sich das Opfer nicht beruhigt habe, habe der BF dieses zu Boden gebracht und dort mit beiden Händen am Hals gewürgt. Dabei sei er auf dem Opfer gekniet. Nachdem das Opfer immer wieder zu schreien und toben begonnen habe, wenn der BF aufgehört habe, es zu würgen, sei es für den BF erforderlich gewesen, immer wieder mit beiden Händen den Hals des Opfers zusammen zu drücken. Dies sei drei oder vier Mal passiert. Daraufhin habe der BF eine „Halsklammer“ angewandt, um das Opfer von hinten zu fixieren. Er habe diesen Griff im Fernsehen gesehen und sei ihm bewusst gewesen, dass man dadurch die Halsschlagader vom Gehirn durchtrennen könne, was zu einer Bewusstlosigkeit führe. Das Zusammendrücken und Auslassen von hinten habe sicher zehn Minuten gedauert. Irgendwann hätten der BF und sein Cousin bemerkt, dass das Opfer nicht mehr atme. Sie hätten unmittelbar mit der Wiederbelebung begonnen und den Rettungsdienst verständigt (AS 109ff, AS 119ff). Ebenso ist dem Anlassbericht sowie dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 zu entnehmen, dass der BF im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, im Zuge der Feier mit seinem Cousin und dem Opfer Magic Mushrooms sowie Joints konsumiert zu haben. Das Opfer habe daraufhin zu randalieren begonnen und Einrichtungsgegenstände zerstört. Der BF habe durch einen Fixiergriff gegen den Hals das Opfer vor weiteren Sachbeschädigungen abgehalten und ins Gästezimmer gebracht. Nachdem sich das Opfer nicht beruhigt habe, habe der BF dieses zu Boden gebracht und dort mit beiden Händen am Hals gewürgt. Dabei sei er auf dem Opfer gekniet. Nachdem das Opfer immer wieder zu schreien und toben begonnen habe, wenn der BF aufgehört habe, es zu würgen, sei es für den BF erforderlich gewesen, immer wieder mit beiden Händen den Hals des Opfers zusammen zu drücken. Dies sei drei oder vier Mal passiert. Daraufhin habe der BF eine „Halsklammer“ angewandt, um das Opfer von hinten zu fixieren. Er habe diesen Griff im Fernsehen gesehen und sei ihm bewusst gewesen, dass man dadurch die Halsschlagader vom Gehirn durchtrennen könne, was zu einer Bewusstlosigkeit führe. Das Zusammendrücken und Auslassen von hinten habe sicher zehn Minuten gedauert. Irgendwann hätten der BF und sein Cousin bemerkt, dass das Opfer nicht mehr atme. Sie hätten unmittelbar mit der Wiederbelebung begonnen und den Rettungsdienst verständigt (AS 109ff, AS 119ff).

Dem Abtretungsbericht der LPD XXXX ist zu entnehmen, dass die Beamten am Tag der Tat zur Wohnadresse des BF beordert worden seien, da eine Person nach einer vermeintlichen Drogenüberdosis im Wohnhaus des BF verstorben sei (AS 97ff).Dem Abtretungsbericht der LPD römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beamten am Tag der Tat zur Wohnadresse des BF beordert worden seien, da eine Person nach einer vermeintlichen Drogenüberdosis im Wohnhaus des BF verstorben sei (AS 97ff).

Es ist somit festzuhalten, dass sich der BF vor seiner Verurteilung weder schuldeinsichtig noch reuig zeigte.

Im Strafurteil wurden sodann jedoch mildernd u.a. das Tatsachengeständnis und Eingeständnis des Tötungsvorsatzes des BF sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gewertet

In der Beschwerde wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass der BF seine Straftat sehr bereue. Diese hänge ausschließlich mit dem Konsum des Suchtmittels (Magic Mushrooms), der damit einhergehenden eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zusammen und dem äußert bedauerlichen Fortlauf des Abends am Tag des Vorfalls (AS 441). Die Verhängung der Strafhaft habe beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtbewusstsein seines Handelns geführt. Der BF habe sich bereits im Zuge des Strafverfahrens reumütig gezeigt und rückblickend gesagt „es wäre alles nicht notwendig gewesen und hätte nie passieren dürfen“. Der BF wolle die Studienberechtigungsprüfung ablegen und besuche derzeit einen Fernlehrgang (AS 442).

Dass sich der BF bereits an den sozialen Dienst der Justizanstalt gewandt hätte oder eine Psychotherapie oder Gewalttherapie besuche, wurde nicht vorgebracht. Hinsichtlich seiner nunmehr vorgebrachten Maurerlehre in der Justizanstalt und der geplanten Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung wurden keine Nachweise erbracht.

Die Argumentation des BF lässt insgesamt nicht erkennen, dass er sich mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat und Reue empfindet. Er lässt mangels Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen.

Aufgrund der sich aus dem Wahrspruch der Geschworenen ergebenden, konkreten Vorgehensweise des BF, nämlich der Wehrlosigkeit des Opfers und der Tatbegehung nach vorausgegangenen stürmischen Randalen des späteren Opfers durch mehrmalige heftige Gewaltanwendung durch einen Angriff von hinten, ohne Chance des späteren Opfers auf Gegenwehr, kann gegenständlich nicht erkannt werden, dass iSd der dargelegten Judikatur des VwGH zum Zeitpunkt der (allenfalls bedingten) Entlassung des BF aus der Strafhaft eine von ihm ausgehende Gefährdung derart weggefallen wäre, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig wäre, zumal auch die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet diesen nicht von der Tatbegehung abgehalten haben sowie insbesondere auch im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF und sich seine allgemeine Lage nach der Haftentlassung im Vergleich zu jener vor seiner Inhaftierung objektiv nicht maßgeblich geändert haben wird.

Von einer maßgeblichen Minderung oder gar einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung kann auch zum Zeitpunkt seiner (allenfalls bedingten) Haftentlassung derzeit nicht ausgegangen werden.

Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei ein Mord die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Es ist dahingehend insbesondere aufzuzeigen, dass der gewaltsame Angriff auf das Leben jedenfalls auf eine beachtliche Herabsetzung der Hemmschwelle des BF schließen lässt.

Das vom BF bisher gezeigte Verhalten lässt eine Rechtsverbundenheit desselben nicht erkennen. Sein Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf das Vorliegen einer hohen Gewaltbereitschaft und niedrigen Hemmschwelle beim BF schließen. Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten andere erkennen lässt.

Insgesamt stellt das Verhalten des BF jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie dar.Insgesamt stellt das Verhalten des BF jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie dar.

Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Der BF lebt seit seiner Geburt im Jahr XXXX im Bundesgebiet und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG. Er war hier über viele Jahre hinweg erwerbstätig und hat hier neben seinen Eltern und seiner Schwester auch noch eine Vielzahl an Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, die im Bundesgebiet leben. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer liegen unbestritten maßgebliche private Bindungen und Sprachkenntnisse des BF vor. Der BF lebt seit seiner Geburt im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG. Er war hier über viele Jahre hinweg erwerbstätig und hat hier neben seinen Eltern und seiner Schwester auch noch eine Vielzahl an Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, die im Bundesgebiet leben. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer liegen unbestritten maßgebliche private Bindungen und Sprachkenntnisse des BF vor.

Einer Aufenthaltsbeendigung des BF stehen daher erhebliche private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet gegenüber. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit ein erheblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des BF verbunden.

Die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet, seine lange Aufenthaltsdauer und dadurch bedingt auch private Bindungen im Bundesgebiet konnten den BF aber nicht von der Begehung der oben angeführten wiederholten Straftaten abhalten. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der BF bereits seit XXXX 2021 durchgehend in Haft befindet und diese Strafe voraussichtlich erst im XXXX 2036 (vorbehaltlich einer vorzeitigen bedingten Entlassung) verbüßt hat, sind die familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet entsprechend zu relativieren, auch wenn der BF während seiner Inhaftierung Besuch von Familienangehörigen und Freunden bekommt.Die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet, seine lange Aufenthaltsdauer und dadurch bedingt auch private Bindungen im Bundesgebiet konnten den BF aber nicht von der Begehung der oben angeführten wiederholten Straftaten abhalten. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der BF bereits seit römisch 40 2021 durchgehend in Haft befindet und diese Strafe voraussichtlich erst im römisch 40 2036 (vorbehaltlich einer vorzeitigen bedingten Entlassung) verbüßt hat, sind die familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet entsprechend zu relativieren, auch wenn der BF während seiner Inhaftierung Besuch von Familienangehörigen und Freunden bekommt.

Der BF hat keinesfalls ernsthaft damit rechnen können, trotz wiederholter Straffälligkeit in Österreich, sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht uneingeschränkt – weiter – im Bundesgebiet ausüben zu können. So hat dem BF bewusst sein müssen, dass er mit seinem Verhalten nicht nur sein Recht auf Aufenthalt in Österreich aufs Spiel gesetzt hat, sondern auch seine Möglichkeit seine Beziehung zu seinen Angehörigen vor Ort zu pflegen. Der BF sich hat im Wissen um die Risiken seines Verhaltens, dennoch zur wiederholten Begehung von Straftaten im Bundesgebiet entschlossen und sich somit letztlich gegen seine Beziehungen zu und in Österreich entschieden.

Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Kroatien oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet. Weiters ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbote lediglich auf Österreich bezieht und es dem BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen.

Auch wenn der BF seit Geburt im Bundesgebiet lebt, ist auszuführen, dass dieser in seinem kroatischen Familienverband sozialisiert wurde, Kroatisch spricht und nach wie vor über Angehörige im Herkunftsstaat verfügt, zu denen der BF – wenn auch nur selten – Kontakt hat. Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass der BF in Kroatien eine maßgebliche schlechtere Situation bezogen auf mögliche Lebensumstände vorfinden würde. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt zudem über Berufserfahrung und eine Berufsausbildung. Es können keine Umstände erkannt werden, wonach es dem BF nicht möglich sein wird, in Kroatien Fuß zu fassen und seinen Lebenserhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Zudem können die Angehörigen den BF – wie auch derzeit – finanziell unterstützen.

Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte, dringend geboten.Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte, dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § § 66 Abs. 1 letzter Satzteil iVm 67 Abs. 1 und 2 FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil in Verbindung mit 67 Absatz eins und 2 FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des BF als angemessen. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe beträgt mit 15 Jahren das Dreifache der in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zeugt von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat des BF. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger als zulässig. Es wird keineswegs verkannt, dass das Tatsachengeständnis und das Eingeständnis des Tötungsvorsatzes, die leichten eigenen Verletzungen, die Befriedigung der Privatbeteiligtenansprüche sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vom Strafgericht mildernd gewertet wurden, jedoch weist der BF bereits zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei die einschlägige Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung vom Strafgericht erschwerend gewertet wurde. Im gegenständlichen Fall erscheint die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des BF als angemessen und erforderlich um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen.Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des BF als angemessen. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe beträgt mit 15 Jahren das Dreifache der in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zeugt von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat des BF. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger als zulässig. Es wird keineswegs verkannt, dass das Tatsachengeständnis und das Eingeständnis des Tötungsvorsatzes, die leichten eigenen Verletzungen, die Befriedigung der Privatbeteiligtenansprüche sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vom Strafgericht mildernd gewertet wurden, jedoch weist der BF bereits zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei die einschlägige Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung vom Strafgericht erschwerend gewertet wurde. Im gegenständlichen Fall erscheint die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des BF als angemessen und erforderlich um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF konkret verübte Straftat es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, die einem Menschen bereits das Leben gekostet hat, in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung und unter Drogeneinfluss, derart entgleiste, dass er seinen Freund durch (wiederholtes) sekundenlanges Würgen in der Halsklammer und damit einhergehender Kompression der Halsgefäße vorsätzlich getötet hat. Die Tatbegehung erfolgte nach vorausgegangenen stürmischen Randalen des späteren Opfers durch mehrmalige heftige Gewaltanwendung (Verletzungsbild) durch einen Angriff von hinten, ohne Chance des späteren Opfers auf Gegenwehr. Schuldsteigernd wurde vom Gericht gewertet, dass das Opfer wehrlos war. Es lag keine Notwehrsituation vor und konnte auch nicht vom BF eine solche irrtümlich angenommen werden. Auch wenn sich der BF bisher in der Haft wohlverhalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht wieder Drogen konsumiert und erneut im Falle eines Streits die Kontrolle über sein Handeln verliert. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass der BF bereits in der Vergangenheit wegen eines Gewaltdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde.

Der BF ist mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war.

Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.

Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen aufrechter Strafhaft nicht vollzogen und der BF wurde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.

Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2280350.1.00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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