Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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L504 2298972-1/4E
L504 2298972-1/4E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Peter Kilga, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Peter Kilga, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 57, 10 AsylG, § 52 FPG, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG, Paragraph 52, FPG, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. und VII. wird stattgegeben, diese werden ersatzlos aufgehoben und gleichzeitig gem. § 55 Abs 1 – 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben, diese werden ersatzlos aufgehoben und gleichzeitig gem. Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 22.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
Da ich Kurde [bin], bin ich in der Türkei zweitrangig, habe ich keine Sicherheit. Ich habe Schwierigkeiten dort, weshalb ich flüchten musste.
(…)“
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie „Probleme“.
Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie dies.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
Sind diese Angaben korrekt und halten Sie die getätigten Angaben aufrecht?„(…), Sind diese Angaben korrekt und halten Sie die getätigten Angaben aufrecht?
AW: Ich wurde gefragt, ob es die Todesstrafe gibt, und ich habe es verneint, ich halte meine Angaben aufrecht, ja, ich bin Kurde und ich werde benachteiligt. Ich wurde rassistisch behandelt und über Jahre hinweg ausgegrenzt, aber es wurde immer häufiger und ich habe es nicht mehr ausgehalten, meine Eltern sind in nach Europa gereist, auch Onkel und Tanten, sie hatten dieselben Probleme, befragt, ein Bruder lebt in der Türkei, er lebt in Istanbul, befragt, er lebt in einem anderen Viertel, einer anderen Partei, er hat zwar etwas Probleme, er lebt aber sein Leben. Der Grund, weshalb er noch in der Türkei lebt, ist, weil wir haben Besitztum in der Türkei, befragt ein Haus, ein Grundstück, befragt ein Geschäft, befragt, wir montieren XXXX befragt das Geschäft läuft gut.AW: Ich wurde gefragt, ob es die Todesstrafe gibt, und ich habe es verneint, ich halte meine Angaben aufrecht, ja, ich bin Kurde und ich werde benachteiligt. Ich wurde rassistisch behandelt und über Jahre hinweg ausgegrenzt, aber es wurde immer häufiger und ich habe es nicht mehr ausgehalten, meine Eltern sind in nach Europa gereist, auch Onkel und Tanten, sie hatten dieselben Probleme, befragt, ein Bruder lebt in der Türkei, er lebt in Istanbul, befragt, er lebt in einem anderen Viertel, einer anderen Partei, er hat zwar etwas Probleme, er lebt aber sein Leben. Der Grund, weshalb er noch in der Türkei lebt, ist, weil wir haben Besitztum in der Türkei, befragt ein Haus, ein Grundstück, befragt ein Geschäft, befragt, wir montieren römisch 40 befragt das Geschäft läuft gut.
LA: Hat sich seit der Antragstellung an den Gründen Ihrer Flucht aus der Türkei etwas geändert?
AW: Nein.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
AW: Ich kehre nicht zurück, ich bin das Risiko der Reise eingegangen, meine Eltern sind hier, befragt, mein Leben wäre nicht in Sicherheit, ich werde von der Polizei zur Rechenschaft gezogen, warum ich ausgereist bin und ob ich die Türkei schlecht geredet habe, ich würde geschlagen bzw. eingesperrt werden. Befragt, ich habe das von anderen gehört, befragt, es gibt keinen Hinweis dafür. Ich glaube es, weil ich es von anderen gehört habe.
LA: Welche Religion gehören Sie an?
AW: Moslem.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
AW: Ja, befragt meine Frau lebt in der Türkei, ich habe zwei Söhne, befragt, sie leben in Istanbul, befragt, meine Kinder gehen zur Schule, befragt, meine Frau ist Hausfrau, ich unterstütze meine Frau, befragt, wir haben Mieteinnahme durch ein Haus, ich habe Ersparnisse, befragt, die Eltern meiner Frau leben in Istanbul, befragt, meine Frau hat drei Geschwister, befragt, die Geschwister meiner Frau leben im Ausland, eine Schwester von ihr lebt in der Türkei, befragt, alle sind Kurden.
LA: Haben Sie eigenen Kinder, Adoptivkinder und Obsorge Verpflichtungen?
AW: Ja, ich habe zwei Söhne.
LA: Gibt es mittlerweile weitere Angehörige in Österreich oder im Raum der EU?
AW: Meine Eltern, befragt, mein Vater ist seit 2000 in Österreich und meine Mutter seit 2012.
LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt?
AW: Nein.
LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten?
AW: Ja, ich hatte Streit, befragt, in der Arbeit bzw. bei der Arbeit, es war vor drei Jahren, befragt, ich wurde freigesprochen, befragt ansonsten gibt es nichts.
LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb der Türkei politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?
AW: Wir haben in unserem Viertel Ausflüge und Spaziergänge gemacht, befragt, wir haben Tee getrunken, wir haben gefeiert, befragt es war die HDP, das war es.
LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
AW: Ja, befragt, seit meiner Kindheit wurde ich in der Schule diskriminiert, man hat mit dem Finger auf mich gezeigt, man hat mich als Kurde bezeichnet. Sie haben sich über mich lustig gemacht, sie haben mich geschlagen. Sie haben Steine auf unser Haus geworfen. Befragt, das war alles. Beim Nevrus fest wurde ich geschlagen, befragt, das war 2-mal, einmal schon sehr lange her, befragt, das letzte Mal vor drei Jahren.
LA: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit?
AW: Nein.
LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit türkischen oder internationalen Behörden (Polizei, Gericht etc.)?
AW: Nein.
LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden, kriminellen Organisationen?
AW: Wir hatten mir den Rechten Probleme, sie haben Steine gegen unser Haus geworfen, befragt, es hat vor ca. 3 – 4 Jahren, sie haben geschrien, dass wir uns verschwinden sollten, das letzte Mal war es vor ca. 8, Monaten.
LA: Die Verständigung mit der Dolmetscherin war immer gut?
AW: Ja, ich bedanke mich.
LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Befragung gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder betreffend vorhandene Dokumente, Fluchtgrund etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen.
AW: Nein.
LA: Ich habe Sie oben gefragt, ob Sie alle gesagt haben, ob Sie noch etwas anführen möchten bzw. ob Sie alles gesagt haben, was möchten Sie jetzt anführen?
AW: Nein, ich habe alles gesagt.
LA: Ich beende somit die Einvernahme. Wollen Sie noch ergänzende Angaben machen, die noch nicht zur Sprache gekommen sind und ihrer Ansicht nach für das Verfahren wesentlich sein könnten?
AW: Nein.
Verfahrensleitende Verfügung:
Ihnen wurden die landeskundlichen Feststellungen zum Staat Türkei ausgehändigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Ihnen wurde eine Frist gewährt dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen:
§ 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.
LA: Ihnen wurden die landeskundlichen Feststellungen postalisch zugestellt?
AW: Ja, ich habe das LIB erhalten, jedoch möchte ich hierzu keine Stellungnahme abgeben.
Anmerkung: Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung
LA: Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert, was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesasylamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Türkisch problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten.
AW: Es hat alles gepasst, ich möchte nichts mehr hinzufügen.
LA: Wollen Sie eine Kopie der Niederschrift?
AW: Ja.
(…)“
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Gem. § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gem. § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein. Es seien keine Fluchtgründe vorgebracht worden weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und somit auch keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt nicht fest.
Die bP ist der Volksgruppe der Kurden zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in der Türkei geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie ist verheiratet und hat 2 mj. Kinder. Ihre Familie lebt insbes. von Mieteinnahmen.
Die bP verfügt über Berufserfahrung. Sie konnte ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Die Ehegattin und ihre 2 Kinder leben in der Türkei. Ihre Eltern leben in Österreich. Geschwister und Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat.
1.4. Ausreisemodalitäten:
Sie reiste ihren Angaben nach illegal aus der Türkei aus. Sie ist im Besitz eines türkischen Reisepasses.
Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, dass dieser sich in der Türkei befindet.
Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 22.07.2024 in das Bundesgebiet.
Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Der Vater der bP lebt seit 2000, die Mutter seit 2012 in Österreich. Dies war der Grund weshalb sie Österreich als Zielland auswählte. Eine über das normale Maß hinausgehende Bindung zw. den Eltern und ihr kam nicht hervor.
Grad der Integration
Relevante Deutschkenntnisse kamen nicht hervor. Sie ist wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen abhängig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration ergaben sich nicht. Sie ist gerichtlich unbescholten.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG).
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Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.07.2024 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 13.08.2024. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:,
Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
b) Betreffend der Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation diese nicht als ausreisekausal dargestellt und auch für den Fall der Rückkehr diesbezüglich keine konkrete Problemlage angegeben. Es wird daher von einer gesicherten Existenz ausgegangen.
1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus dem vom Bundesamt zu Gehör gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage:
Kurden
Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020, S. 20).
Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 30.11.2021, S. 27). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdo?an, wie beispielsweise bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA 31.10.2019).
Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Gebieten und ordneten in einigen Gebieten "besondere Sicherheitszonen" an, um Operationen zur Bekämpfung der PKK zu erleichtern, wodurch der Zugang für Besucher und in einigen Fällen sogar für Einwohner eingeschränkt wurde. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli blieben die meiste Zeit des Jahres 2021 "besondere Sicherheitszonen" (USDOS 12.4.2022, S. 26, 73). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 19.10.2021, S. 4). [Anm.: für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Sicherheitslage" und Unterkapitel "Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)"]
Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 7.6.2022 "über die Lage der Kurden im Land und die Lage im Südosten der Türkei mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte, der Meinungsfreiheit und der politischen Teilhabe; [und war] besonders besorgt über zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte, als Reaktion auf mutmaßliche und vermeintliche Sicherheitsbedrohungen im Südosten der Türkei, Häftlinge foltern und misshandeln; [und] verurteilt[e], dass im Südosten der Türkei prominente zivilgesellschaftliche Akteure und Oppositionelle in Polizeigewahrsam genommen wurden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im Jahr davor zeigte sich das EP zudem besorgt "über die Einschränkungen der Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, sowie über den anhaltenden Druck auf kurdische Medien, Kultur- und Sprachinstitutionen und Ausdrucksformen im ganzen Land, der eine weitere Beschneidung der kulturellen Rechte zur Folge hat", und, "dass diskriminierende Hetze und Drohungen gegen Bürger kurdischer Herkunft nach wie vor ein ernstes Problem ist" (EP 10.5.2021, S. 16f, Pt. 44). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 10.5.2021, S. 17, Pt. 44).
Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 12.4.2022, S. 73) und die meisten blieben es auch (EC 19.10.2021, S. 16). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete (EC 19.10.2021, S. 16; vgl. CCRT 8.4.2021)Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 12.4.2022, S. 73) und die meisten blieben es auch (EC 19.10.2021, S. 16). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete (EC 19.10.2021, S. 16; vergleiche CCRT 8.4.2021)
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 19.10.2021, S. 16). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). So wurden beispielsweise am 16.6.2022 16 kurdischen Journalistinnen und Journalisten, die eine Woche zuvor in Diyarbak?r festgenommen worden waren, nach Gerichtsbeschluss in ein Gefängnis gebracht, vier weitere wurden unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Medienschaffenden wurden unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der verbotenen Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) [Dachorganisation der PKK] sowie Terrorpropaganda verhaftet. Ihnen wird vorgehalten, Sendungen für kurdische Fernsehsender im Ausland produziert sowie Interviews mit der KCK-Führung genutzt zu haben, um Anweisungen von diesen zu verbreiten (BAMF 20.6.2022, S. 11; vgl. VOA 11.6.2022). Im Gegensatz hierzu entschied das Verfassungsgericht im Juli 2021, dass die Schließung der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem per Notstandsdekret im Zuge des Putsches vom Sommer 2016 das verfassungsmäßige Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzte. Ein türkisches Gericht hatte am 16.8.2016 die Schließung der Tageszeitung mit der Begründung angeordnet, dass diese eine Propagandaquelle der PKK sei (Ahval 4.7.2021). Kurdisch-sprachige Medien sind seit Ende des Friedensprozesses 2015 bzw. nach dem Putschversuch 2016 vermehrt staatlichem Druck ausgesetzt. Zahlreiche kurdischsprachige Medien wurden verboten (AA 28.7.2022, S. 10).Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 19.10.2021, S. 16). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). So wurden beispielsweise am 16.6.2022 16 kurdischen Journalistinnen und Journalisten, die eine Woche zuvor in Diyarbak?r festgenommen worden waren, nach Gerichtsbeschluss in ein Gefängnis gebracht, vier weitere wurden unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Medienschaffenden wurden unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der verbotenen Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) [Dachorganisation der PKK] sowie Terrorpropaganda verhaftet. Ihnen wird vorgehalten, Sendungen für kurdische Fernsehsender im Ausland produziert sowie Interviews mit der KCK-Führung genutzt zu haben, um Anweisungen von diesen zu verbreiten (BAMF 20.6.2022, S. 11; vergleiche VOA 11.6.2022). Im Gegensatz hierzu entschied das Verfassungsgericht im Juli 2021, dass die Schließung der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem per Notstandsdekret im Zuge des Putsches vom Sommer 2016 das verfassungsmäßige Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzte. Ein türkisches Gericht hatte am 16.8.2016 die Schließung der Tageszeitung mit der Begründung angeordnet, dass diese eine Propagandaquelle der PKK sei (Ahval 4.7.2021). Kurdisch-sprachige Medien sind seit Ende des Friedensprozesses 2015 bzw. nach dem Putschversuch 2016 vermehrt staatlichem Druck ausgesetzt. Zahlreiche kurdischsprachige Medien wurden verboten (AA 28.7.2022, S. 10).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit Langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig, so auch 2022, anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Rudaw 22.3.2022) und am 1. Mai (WKI 3.5.2022).
Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S. 21).
Übergriffe
Während beispielsweise das niederländische Außenministerium davon spricht, dass vereinzelte gewalttätige Übergriffe mit einer anti-kurdischen Dimension ohne politischen Kontext immer wieder vorkommen (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f), veröffentlichten 15 Rechtsanwaltskammern im Juli 2021 eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die rassistischen Zwischenfälle gegen Kurden verurteilten und eine dringende und effektive Untersuchung der Vorfälle forderten. Solche Fälle würden zunehmen und seien keinesfalls isolierte Fälle, sondern würden durch die Rhetorik der Politiker angefeuert (ÖB 30.11.2021, S. 27; vgl. Bianet 22.7.2021).Während beispielsweise das niederländische Außenministerium davon spricht, dass vereinzelte gewalttätige Übergriffe mit einer anti-kurdischen Dimension ohne politischen Kontext immer wieder vorkommen (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f), veröffentlichten 15 Rechtsanwaltskammern im Juli 2021 eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die rassistischen Zwischenfälle gegen Kurden verurteilten und eine dringende und effektive Untersuchung der Vorfälle forderten. Solche Fälle würden zunehmen und seien keinesfalls isolierte Fälle, sondern würden durch die Rhetorik der Politiker angefeuert (ÖB 30.11.2021, S. 27; vergleiche Bianet 22.7.2021).
Beispiele: Im Mai 2020 wurde ein zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich weil er kurdische Musik spielte (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.). Anfang September 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mardin bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wurden (France24 15.9.2021; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 48). Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kontext der Vorfälle bestritten (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.; France24 15.9.2021). Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya (Duvar 22.7.2021). So wurden laut der HDP-Abgeordneten, Ay?e Sürücü, eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalistischen Mob physisch angegriffen, weil sie kurdisch sprachen. Sieben Personen, darunter zwei Frauen, mussten in Folge ins Krankenhaus (HDP 21.7.2021; vgl. TP 20.7.2021). Im September wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellt, der ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte, zu gehen, da hier keine Kurden geduldet seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab (WKI 28.9.2021). Im Februar 2022 brachte die HDP den Vorfall einer vermeintlich rassistischen Attacke einer Gruppe von 30 Personen auf drei kurdische Studenten auf dem Campus der Akdeniz-Universität in der Provinz Antalya auf die Tagesordnung des Parlaments (Duvar 23.2.2022).Beispiele: Im Mai 2020 wurde ein zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich weil er kurdische Musik spielte (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.). Anfang September 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mardin bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wurden (France24 15.9.2021; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S. 48). Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kontext der Vorfälle bestritten (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.; France24 15.9.2021). Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya (Duvar 22.7.2021). So wurden laut der HDP-Abgeordneten, Ay?e Sürücü, eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalistischen Mob physisch angegriffen, weil sie kurdisch sprachen. Sieben Personen, darunter zwei Frauen, mussten in Folge ins Krankenhaus (HDP 21.7.2021; vergleiche TP 20.7.2021). Im September wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellt, der ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte, zu gehen, da hier keine Kurden geduldet seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab (WKI 28.9.2021). Im Februar 2022 brachte die HDP den Vorfall einer vermeintlich rassistischen Attacke einer Gruppe von 30 Personen auf drei kurdische Studenten auf dem Campus der Akdeniz-Universität in der Provinz Antalya auf die Tagesordnung des Parlaments (Duvar 23.2.2022).
Verwendung der kurdischen Sprache
Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 30.11.2021, S. 28). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Die Schließung kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirkten sich jedoch weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus. Frühere Bemühungen der entmachteten HDP-Gemeinden, die Schaffung von Sprach- und Kultureinrichtungen in diesen Provinzen zu fördern, wurden weiter unterminiert (EC 19.10.2021; S. 41). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern (ÖB 30.11.2021, S. 28) - So wurden 2019 lediglich 59 Kurdisch-Lehrer an staatliche Schulen eingestellt (Bianet 21.2.2022) - sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 30.11.2021, S. 28). Außerdem können Schüler erst ab der fünften bis einschließlich der achten Klasse einen Kurdischkurs wählen, der zwei Stunden pro Woche umfasst (Bianet 21.2.2022). Privater Unterricht in kurdischer Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung der türkischen Behörden geschlossen (NL-MFA 18.3.2021, S. 46). Dennoch startete die HDP 2021 eine neue Kampagne zur Förderung des Erlernens der kurdischen Sprache (AM 9.11.2021). Im Schuljahr 2021-2022 haben 20.265 Schülerinnen und Schüler einen kurdischen Wahlpflichtkurs gewählt, teilte das Bildungsministerium in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit. Im Rahmen des Kurses "Lebendige Sprachen und Dialekte" werden die Schüler in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zazaki unterrichtet (Bianet 21.2.2022). Auch angesichts der nahenden Wahlen 2023 wurde die Kampagne selbst von kurdischen und nicht-kurdischen Führungskräften der AKP und überraschenderweise vom Gouverneur von Diyarbak?r, von dem man erwartet, dass er in solchen Fragen neutral bleibt, da er die staatliche Bürokratie vertritt, nachdrücklich unterstützt (SWP 19.4.2022).
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Ca?r? FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 30.11.2021, S. 28). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (?BV 7.2021, S. 8.), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen. - So wurde das Konzert von Pervin Chakar, eine weltweit bekannte, kurdische Sopranistin von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der weltberühmten kurdischen Sängerin Aynur Dogan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. Und der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die "öffentliche Sicherheit" gefährden (AM 10.8.2022). Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Wahlkurse anzumelden (K24 10.4.2022). Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt (Duvar 30.4.2022).
Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. TM 17.9.2020).Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S. 21; vergleiche TM 17.9.2020).
Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 10). So kündigte die türkische Regierung 2013 im Rahmen einer Reihe von Reformen an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 10). So kündigte die türkische Regierung 2013 im Rahmen einer Reihe von Reformen an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (römisch zehn, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).
Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungsministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (USDOS 30.3.2021, S. 71). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2021 immer wieder von Gewaltakten, mitunter mit Todesfolge, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 30.11.2021, S. 27).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elaz??-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt. Laut Güvens Tochter wurden die Insassinnen bestraft, weil sie in einer unverständlichen Sprache gesungen und getanzt hätten (Durvar 30.8.2021). Auch außerhalb von Haftanstalten kann das Singen kurdischer Lieder zu Problemen mit den Behörden führen. - Ende Jänner 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberichten in Polizeigewahrsam misshandelt. Meral Dan?? Be?ta?, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der HDP, sang während einer Pressekonferenz im Parlament dasselbe Lied wie die Straßenmusiker aus Protest gegen das Verbot kurdischer Lieder durch die Polizei (TM 1.2.2022). Und im April nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, nachdem sie ihn beim Singen auf Kurdisch ertappt hatte. Nachdem der Mann sich geweigert hatte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er schwer geschlagen und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt (Duvar 26.4.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich
der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt.
Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen
abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen
sind (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 16, 27). Restriktive und vage formuliertesind (AA 28.7.2022, S. 8; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 16, 27). Restriktive und vage formulierte
Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der
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Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen
Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen
Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/?HD 7.2020).
Im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gab es weitere gravierende Rückschritte
angesichts wiederholter Verbote, unverhältnismäßiger Eingriffe und übermäßiger Gewaltanwendung
bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Bußgelder und strafrechtlicher Verfolgung
von Demonstranten unter dem Vorwurf terrorismusbezogener Aktivitäten. Die Gesetzgebung
und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der türkischen Verfassung, den europäischen
Standards und den internationalen Konventionen (EC 19.10.2021, S. 5; vgl. EP 7.6.2022, S. 9,Standards und den internationalen Konventionen (EC 19.10.2021, S. 5; vergleiche EP 7.6.2022, S. 9,
Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum
für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/?HD
7.2020). Beispielsweise wurden, laut einem Bericht der größten Oppositionspartei, der Republikanischen
Volkspartei - CHP, alleine im April 2022 bei Polizeiinterventionen gegen 45 Demonstrationen
288 Personen festgenommen. Im selben Monat wurden in den kurdisch-dominierten
Städten Mardin, Van und Hakkari, im Südosten des Landes alle Demonstrationen verboten
(Duvar 16.5.2022).
Polizeiliche Gewalt richtet sich gegen unterschiedliche Gruppen. Einige Beispiele der letzten
Monate: Ende September 2021 schritt die Polizei gewaltsam gegen friedliche Proteste von Studenten
gegen hohe Studentenheimgebühren und Mieten in den Istanbuler Stadtteilen Kad?köy
und in ?zmir ein. 50 Studenten in Istanbul und 30 in Izmir wurden zum Teil verprügelt und temporär
festgenommen (Bianet 28.9.2021). Als mehrere Tausend Menschen, vor allem Frauen, Ende
November 2021 im Stadtzentrum Istanbuls gegen Gewalt gegen Frauen protestierten, wobei einige
„Regierung zurücktreten“ skandierten, feuerte die Polizei Pfeffergas ab und lieferte sich ein
Handgemenge mit den DemonstrantInnen (Reuters 25.11.2021). Die Polizeigewalt setzte sich
auch 2022 fort. So setzte die Polizei in der südlichen Provinz Adana im März 2022 Schlagstöcke,
Plastikgeschosse und Pfefferspray ein, um die Mitglieder der regierungskritischen, religiösen
Furkan-Stiftung von einer friedlichen Demonstration abzuhalten. Hunderte von Mitgliedern der
Gruppe hatten sich versammelt, um eine Presseerklärung abzugeben und gegen die fortgesetzte
Untersuchungshaft gegen acht Mitglieder zu protestieren (TM 21.3.2022; vgl. Ahval 21.3.2022).Untersuchungshaft gegen acht Mitglieder zu protestieren (TM 21.3.2022; vergleiche Ahval 21.3.2022).
Die Türkische Rechtsanwaltskammer (TTB) sah das verfassungsmäßige Versammlungsrecht
verletzt und kündigte rechtliche Schritte gegen die beteiligten Polizisten an (Ahval 21.3.2022).
Bei Demonstrationen anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes, Newroz, vermeldeten pro-kurdische
Medien, dass die Polizei in Diyarbak?r über 650 Personen festgenommen hatte, darunter
viele Kinder, wobei es zur Anwendung von Gewalt sowohl bei den Festnahmen als auch in
Polizeigewahrsam kam (Medya News 22.3.2022; vgl. Rudaw 22.3.2022). Empfindlich reagierenPolizeigewahrsam kam (Medya News 22.3.2022; vergleiche Rudaw 22.3.2022). Empfindlich reagieren
die Behörden bei Demonstrationen für den sich seit 1999 in Isolation befindlichen Führer der
PKK, Abdullah Öcalan. - So wurden Mitte Juni 2022 zahlreiche politische Aktivisten in Istanbul
festgenommen, als die Polizei versuchte, einen Marsch zum westtürkischen Hafen Gemlik zu
behindern, um gegen die strenge Isolierung Öcalans zu protestieren. Ersten Berichten zufolge
wurden etwa 20 Personen festgenommen (Medya News 12.6.2022). Im selben Zusammenhang
wurden am 16.6.2022 neun (gemäß einer zweiten Quelle zehn) Personen, darunter Mitglieder
46
und Führungskräfte der HDP, bei Hausdurchsuchungen in Istanbul vorübergehend festgenommen
(T?HV 20.6.2022; vgl. TM 16.6.2022).(T?HV 20.6.2022; vergleiche TM 16.6.2022).
Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die
während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche
Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure
wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch bekanntermaßen friedliche
Kundgebungen mit langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und
Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter
Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 30.11.2021, S. 34; vgl. EC 19.10.2021, S. 16,Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 30.11.2021, S. 34; vergleiche EC 19.10.2021, S. 16,
37). Die seit langem bestehenden Versammlungsverbote im Südosten des Landes blieben auch
2021 in Kraft. Das ganze Jahr 2021 über haben die Gouverneure von Van, Tunceli, Mu?, Hâkkari
und mehreren anderen Provinzen öffentliche Proteste, Demonstrationen, Versammlungen
jeglicher Art und die Verteilung von Broschüren verboten (USDOS 12.4.2022, S. 46). Im Jahr
2020 wurden 253 Mal pauschale und 115 Mal gezielte Versammlungsverbote verhängt (EC
19.10.2021, S. 37).
In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem
Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil
aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen (AA 28.7.2022, S. 8).
Während regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden dürfen, werden regierungskritische
Versammlungen routinemäßig verboten. Die Stadt Ankara schränkte 2021 Feierlichkeiten zum 1.
Mai ebenso ein wie Studentenproteste (FH 2.2022, E1). Versammlungen von linken und gewerkschaftlichen
Gruppen, Proteste von Opfern staatlicher Säuberungen, Parteiversammlungen der
Opposition wurden ebenso verboten wie Demonstrationen oder Festivitäten von Kurden (FH
3.3.2021, E1; vgl. BS 23.2.2022, S. 10). Einschränkungen der Versammlungsfreiheit betreffen3.3.2021, E1; vergleiche BS 23.2.2022, S. 10). Einschränkungen der Versammlungsfreiheit betreffen
nicht selten Frauen und besonders vulnerable Gruppen wie LGBTI-Personen und Minderheiten
(ÖB 30.11.2021, S. 34; vgl. FH 2.2022, E1, BS 23.2.2022, S. 10). Auch Proteste für politische(ÖB 30.11.2021, S. 34; vergleiche FH 2.2022, E1, BS 23.2.2022, S. 10). Auch Proteste für politische
und sozio-ökonomische Rechte wurden in mehreren Provinzen immer wieder verboten. Demonstrationen
entlassener Beamter, die ihre Wiedereinstellung forderten, und von Arbeitnehmern,
die für ihre Gesundheitsrechte demonstrierten, wurden unterbunden (EC 19.10.2021, S. 36).
Demonstrationen von Umweltaktivisten oder solche, welche die militärischen Interventionen der
Türkei in Syrien zum Thema hatten, sowie Proteste gegen die Absetzung von Bürgermeistern
meist der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) bzw. die Ernennung von
Regierungssachwaltern an deren Stelle, wurden von den Behörden aus Sicherheitsgründen
verboten (EC 6.10.2020, S. 37).
Nach den vom Justizministerium veröffentlichten offiziellen Zahlen wurden 2020 Ermittlungen
gegen 6.770 Personen wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und
Kundgebungen eingeleitet, während gegen 3.171 dieser Personen Strafanzeige erstattet wurde
(?HD 4.10.2021, S. 28). Unabhängigen Angaben zufolge nahmen die Behörden bei mindestens
320 friedlichen Versammlungen mindestens 2.123 Demonstranten wegen des Verdachts der
„Aufstachelung zum Hass“, des „Verstoßes gegen das Demonstrationsgesetz“ und des „Widerstands
gegen polizeiliche Anordnungen“ fest (EC 19.10.2021, S. 34).
47
Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper
als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren
Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise
oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern
für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen
(HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in
einen „Propagandamarsch“ für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf
Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei,
nicht nur gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern
auch Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in „Schutzhaft“ zu nehmen, wenn
der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche
Ordnung darstellen (USDOS 12.4.2022, S. 43).
Am 30.4.2021 erließ das Innenministerium ein Verbot der Sprach- und Filmaufnahme von Polizeibeamten
während Protesten und Demonstrationen. Verstöße gegen das Verbot sollten künftig
strafrechtlich geahndet werden (BAMF 3.5.2021, S. 12; vgl. BI 30.4.2021). Allerdings entschiedstrafrechtlich geahndet werden (BAMF 3.5.2021, S. 12; vergleiche BI 30.4.2021). Allerdings entschied
der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof] am 15.12.2021 infolge einer Klage der Media and Law
Studies Association (MLSA), dass der Vollzug des Rundschreibens auszusetzen sei, weil dieses
die Informations- und Pressefreiheit einschränke. Der Staatsrat wies in seinem Urteil darauf
hin, dass Einschränkungen der Grundrechte nur in vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen verhängt
werden können. Außerdem verstoße das Rundschreiben gegen Artikel 7 der türkischen
Verfassung, nach dem jegliche Handlungen verboten sind, die keine Grundlage in der Verfassung
haben, sowie gegen Artikel 13, der die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger schützt
(FNS 1.2.2022). Im Mai 2022 wies die Verwaltungskammer des Staatsrates letztendlich den Einspruch
des Innenministeriums und der Generaldirektion für Sicherheit gegen die Entscheidung
des Staatsrates, den Vollzug des Rundschreibens auszusetzen, zurück (MLSA 10.5.2022).
Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlichDie extensive Auslegung des unklar formulierten Artikel 220, des Strafgesetzbuches hinsichtlich
krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern
an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen
durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem
Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer
strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen
(AA 28.7.2022).
Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009
zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war
das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern
zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteile das Verfassungsgericht am
8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen
Stadt Kahramanmara? das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration
verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an
jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem
andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes
48
von Kahramanmara?, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend
viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vergleiche TM 8.9.2021).
Ein türkisches Gericht in der östlichen Provinz Erzincan hat im Oktober 2021 15 Angeklagte zu
insgesamt 93 Jahren und 10 Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie an den massiven regierungsfeindlichen
Demonstrationen von 2013, den sogenannten Gezi-Protesten, teilgenommen hatten.
Die Angeklagten bekamen Haftstrafen zwischen sechs Jahren und acht Monaten und zweieinhalb
Jahren wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration, Widerstand gegen einen
diensthabenden Polizeibeamten und Beschädigung öffentlichen Eigentums (Ahval 27.10.2021)
[Anm.: Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die Kapitel „Frauen“ sowie „Sexuelle
Minderheiten“]
Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht
weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung
von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung
der nationalen Sicherheit geschlossen hatte (USDOS 12.4.2022, S. 46).
Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines
Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre
Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums
zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich
der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet
die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der
Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44).
Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf.
Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene
Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich
befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze
in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch
mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen
Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium
sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/?HD
5.2021, S. 26).
Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten
Bericht zu ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass die völlige Schließung einer großen Zahl
von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen, und zwar durch
eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder Kontrolle,
ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands war. Trotz des dringenden Aufrufs
bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des Ausnahmezustands, diese Praxis
unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder Begründung, 1.410
49
Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020). Laut Bericht der
Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] waren mit Jahresende 2020 von
1.598 Vereinigungen, welche durch die Notstandsdekrete aufgelöst wurden, 188 wieder zugelassen
worden. Von den 129 aufgelösten Stiftungen waren 20 rehabilitiert, während keine der 19
Gewerkschaften und 23 Föderationen bzw. Konföderationen wieder zugelassen wurde (ICSEM
31.12.2021b, S. 9 Tab.). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die
Schließung einlegten, verlaufen intransparent und bleiben unwirksam (USDOS 12.4.2022, S.
46).
Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt.
Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der
gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Gewerkschaften und Berufsverbände
haben unter Massenverhaftungen und Entlassungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand
2016-18 und dem allgemeinen Zusammenbruch der Meinungs-, Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit gelitten (FH 2.2022, E3; vgl. EP 7.6.2022, S. 21, Pt. 34). Das Gesetz verlangtVereinigungsfreiheit gelitten (FH 2.2022, E3; vergleiche EP 7.6.2022, S. 21, Pt. 34). Das Gesetz verlangt
von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, die
in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und erlaubt
es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Verlauf
aufzuzeichnen (USDOS 12.4.2022, S. 87).
Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher
benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen
Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält,
und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 12.4.2022, S.
46).
Siehe auch Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Opposition
Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch
Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter
anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und
Funktionäre eingeschränkt. Dies geschieht auch durch die Begrenzungen der grundlegenden
Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier
sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr
einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022, S. 58). Das Europäische Parlament
zeigte sich wie schon im Juli 2021 (EP 8.7.2021; Pt. 1) auch in einer Entschließung vom
7.6.2022 „zutiefst besorgt über die anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien, insbe-
52
sondere auf die […] HDP und andere Parteien, einschließlich der […] CHP, indem etwa Druck
auf sie ausgeübt, ihre Auflösung erzwungen und ihre Mitglieder inhaftiert werden, wodurch das
ordnungsgemäße Funktionieren des demokratischen Systems untergraben wird“ (EP 7.6.2022,
S. 16f., Pt. 22).
Während die Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (HDP) mit den größten Schwierigkeiten
konfrontiert sind, haben auch andere Oppositionsführer politisch motivierte Verfolgung
und gewalttätige Angriffe erlebt. Auch Abgeordnete der Republikanischen Volkspartei (CHP)
wurden verhaftet und aus dem Parlament verwiesen und deren Parteivorsitzender wurde bei
Kundgebungen tätlich angegriffen. Im August 2021 wurde die Vorsitzende der ?yi-Partei, Meral
Ak?ener, während einer politischen Kundgebung in Sivas attackiert (FH 2.2022, B1). Die Justiz
geht auch systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich
terroristische Straftaten begangen haben (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. BI 1.2.2022). Am 4.1.2021terroristische Straftaten begangen haben (EC 19.10.2021, S. 11; vergleiche BI 1.2.2022). Am 4.1.2021
hat das Büro des Parlamentspräsidenten 40 neue Verfahren zur Aufhebung der Immunität von
28 Oppositionsabgeordneten eingeleitet, davon allein 26 HDP-Parlamentarier (einer hiervon aus
den Reihen der regionalen Schwesterpartei DBP), inklusive der HDP-Ko-Vorsitzenden Pervin
Buldan (Duvar 4.1.2022; vgl. HDN 4.1.2022).Buldan (Duvar 4.1.2022; vergleiche HDN 4.1.2022).
Die Regierung hat die Suspendierungen demokratisch gewählter Bürgermeister, basierend auf
deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, fortgesetzt, und diese durch staatliche
„Treuhänder“ ersetzt. Dieses Vorgehen richtet sich am häufigsten gegen Politiker und
Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen
(DBP). Seit 2016 wurden 88 % der gewählten HDP-Vertreter entfernt (USDOS 12.4.2022,
S. 62). Laut Innenminister Soylu wurden seit 2014 151 Bürgermeister (zusammengerechnet in
den beiden Perioden nach den Lokalwahlen 2014 und 2019), fast alle aus den Reihen der HDP,
wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen
Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt (TM 26.11.2020).
48 HDP-Bürgermeister wurden seit den letzten Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener
Aktivitäten ihres Amtes enthoben. Außerdem wurde ein Bürgermeister der
Republikanischen Volkspartei (CHP) in der Region Izmir wegen mutmaßlicher Verbindungen
zur Gülen-Bewegung abberufen (EC 19.10.2021, S. 13).
Fallweise werden auch andere (parlamentarische) Oppositionsparteien - als die HDP - sowie
deren Vertreter in die Nähe des Terrorismus gerückt und mitunter verfolgt. So bezeichnete Staatspräsident
Erdo?an am 5.11.2021 in einer öffentlichen Rede sowohl die größte Oppositionspartei
CHP und ihren Vorsitzenden K?l?çdaro?lu als auch die rechts-konservative oppositionelle ?Y?-
Partei als Unterstützer der PKK (Duvar 5.11.2021). Canan Kaftanc?o?lu, die Vorsitzende der
CHP in Istanbul, wurde im September 2019 zu fast zehn Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem
sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 3.3.2021),
Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt
worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis 2017
(ZO 23.6.2020; vgl. FH 3.3.2021). Zudem wurde gegen sie im Dezember 2020 eine weitere(ZO 23.6.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Zudem wurde gegen sie im Dezember 2020 eine weitere
Anklage wegen „Anstiftung zu einer Straftat“ und wegen des „Lobens einer Straftat und eines
Verbrechers“ erhoben (Duvar 14.12.2020). Am 12.5.2022 bestätigte der Kassationsgerichtshof
53
die Verurteilung in drei Anklagepunkten - „Beleidigung eines Beamten“, „Beleidigung des Präsidenten“
und „Beleidigung des türkischen Staates“ - die zu einer Haftstrafe von vier Jahren,
elf Monaten und 20 Tagen führten. Anklagen wegen Terrorpropaganda und Volksverhetzung
wurden jedoch fallen gelassen (Ahval 12.5.2022; vgl. BAMF 16.5.2022, S. 12f.). Als Reaktionwurden jedoch fallen gelassen (Ahval 12.5.2022; vergleiche BAMF 16.5.2022, S. 12f.). Als Reaktion
demonstrierten in Istanbul Tausende Menschen am 21.5.2022 gegen das Urteil (ZO 22.5.2022).
Kaftanc?o?lu wurde am 31.5.2022 ins Hochsicherheitsgefängnis Silivri bei Istanbul gebracht,
jedoch noch am selben Tage wieder freigelassen. Sie darf jedoch bei den kommenden Wahlen
nicht antreten (FAZ 1.6.2022; vgl. MEE 31.5.2022). Ein anderes Beispiel ist der Oppositionspolitikernicht antreten (FAZ 1.6.2022; vergleiche MEE 31.5.2022). Ein anderes Beispiel ist der Oppositionspolitiker
Metin Gürcan. Gürcan, Mitbegründers der oppositionellen Demokratie- und Fortschrittspartei
(DEVA), ist am 13.5.2022, einen Tag nach seiner Freilassung, wegen Spionagevorwürfen erneut
verhaftet worden. Ihm drohen bis zu 35 Jahre Haft. Dem Politiker und Militäranalysten wird vorgeworfen,
mutmaßlich geheime Informationen an ausländische Diplomaten verkauft zu haben
(BAMF 16.5.2022, S. 12f.).
Vorgehen gegen die HDP
Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen
2016 Staatspräsident Erdo?an und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und
Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die
in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdo?an
im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirta?, als Terrorist (TM
25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Innenminister
Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für
die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Dazu beigetragen hat,
dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in
den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien
2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) geäußert hatten. Die
Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere
systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI 3.2.2020).
Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung.
Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der
Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren
ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise
die Tageszeitung „Daily Sabah“, stellen, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die
HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar
(DS 8.12.2021; vgl. DS 24.1.2021). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und(DS 8.12.2021; vergleiche DS 24.1.2021). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen 2018 präsentierten laut Beobachtermission der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten
Präsidentschaftskandidaten Demirta? überwiegend in einem negativen Ton, wobei oft beide mit
einer terroristischen Organisation gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im
Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019, S.
69). Das Europäische Parlament „fordert[e] die türkischen Staatsorgane auf, davon Abstand zu
nehmen, zur Aufwiegelung gegen die HDP weiter anzustacheln“ (EP 8.7.2021, Pt. 5).
54
Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer
in Haft (MedyaNews 3.7.2022, vgl. NL-MFA 2.3.2022, S. 46, AA 28.7.2022, S. 8). Demnachin Haft (MedyaNews 3.7.2022, vergleiche NL-MFA 2.3.2022, S. 46, AA 28.7.2022, S. 8). Demnach
sitzen rund 12 % aller HDP-Mitglieder im Gefängnis, denn laut offiziellen Zahlen des Kassationsgerichtes
hatte die HDP mit Stand 4.10.2021 genau 41.022 Mitglieder (NL-MFA 2.3.2022, S.
46f.) Davon abgesehen leben Tausende HDP-Mitglieder im Ausland, darunter Abgeordnete und
ehemalige Ko-Bürgermeister, die nach HDP-Angaben vor politisch motivierten Haftbefehlen der
AKP-nahen Justiz fliehen mussten (HDP 18.5.2021; vgl. MedyaNews 3.7.2022).AKP-nahen Justiz fliehen mussten (HDP 18.5.2021; vergleiche MedyaNews 3.7.2022).
Siehe auch die Kapitel: Haftbedingungen und Kurden
Vorgehen gegen einfache HDP-Mitglieder und deren Umfeld
Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist jedoch kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher
Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA
28.7.2022, S. 8; vgl. NL-MFA 2.3.2022, S.47). Die Entscheidung, allerdings, welche HDP-Mitglieder28.7.2022, S. 8; vergleiche NL-MFA 2.3.2022, S.47). Die Entscheidung, allerdings, welche HDP-Mitglieder
verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird demzufolge zufällig und willkürlich
getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit
zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus
vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe
von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen
Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese
Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten
zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Faktoren, die zu
negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können (Die Liste ist keineswegs
als erschöpfend anzusehen): die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die
Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDP-Pressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen,
an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z.
B. das Posten von Bildern des inhaftierten HDP-Vorsitzenden Demirta?); der Besitz und die
Verteilung von HDP-Pamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z. B. Bücher über
„Konföderalismus“, d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden).
Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mit unter gewaltsame
Razzien am Wohnort (NL-MFA 2.3.2022, S. 447).
Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden
von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen
kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert
werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine
Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds
absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern
ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, nur weil ihr Verwandter für die HDP aktiv
ist (NL-MFA 2.3.2022, S. 49). Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im
Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das
Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern
oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem
55
Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um
dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig,
kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden
zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein
Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von
Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so
die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies
war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und
ihre Häuser wurden durchsucht (UKHO 1.10.2019, S. 20).
Behördliches Vorgehen gegen gewählte HDP-Mandatare auf lokaler Ebene
Bei den letzten Lokalwahlen Ende März 2019 wurden im ersten Fall HDP-Kandidaten, die aufgrund
eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden,
nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl zunächst
als gültig erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019
abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte
verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und
ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA
28.7.2022, S.7f.). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von
Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden,
wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen
als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet
worden waren (CoE 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019).worden waren (CoE 19.6.2020; vergleiche AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019).
Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie
der Millionenstadt Diyarbak?r im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben.
Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und
der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Derder Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vergleiche DW 20.8.2019). Der
Bürgermeister von Diyarbak?r, Selçuk M?zrakl?, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier
Monaten Gefängnis verurteilt (Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der
„Propaganda für eine Terrororganisation“ freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Die entlassenen
Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019).
Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer groß angelegten Polizeirazzia
gegen HDP-Mitglieder in Mardin, Van, Diyarbak?r und 26 weiteren Provinzen begleitet,
bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020
zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die
Bereitschaftspolizei in Diyarbak?r gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas
und Knüppeln vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von
der Polizei misshandelt (AM 21.1.2020). Fälle polizeilicher Gewaltanwendung gegenüber Mitgliedern
und Funktionären der HDP kommen weiterhin vor. So griff die Polizei in die von der HDP
und dem Demokratischen Volkskongress (HDK) organisierte Presseerklärung am 18.4.2022 im
Istanbuler Stadtteil Beyo?lu zum bevorstehenden 1. Mai ein und nahm 26 Personen, darunter
die Ko-Vorsitzende der HDP und die Ko-Sprecher des HDK, unter Anwendung körperlicher
56
Gewalt fest (Die festgenommenen Personen wurden noch am selben Tag wieder freigelassen).
Zudem wandte die Polizei körperliche Gewalt gegenüber Journalisten an, um diese Vorort zu
vertreiben (T?HV 19.4.2022).
In Folge setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern
ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März
2020 haben die türkischen Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen
abgesetzt. Betroffen waren die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbak?r, Bitlis,
Siirt und I?dir (ZO 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der HDP Mitte Mai 2020 wegen vermeintlicher
Verbindungen zur PKK festgenommen, ihres Amtes enthoben und durch Treuhänder der
Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik,
dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt (Duvar 19.5.2020). Im Juli
2020 wurden mehr als 50 Personen in den Provinzen Diyarbak?r und Gaziantep festgenommen,
darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei
denen es sich zumeist um Frauen handelte, wurdenVerbindungen zur PKK vorgeworfen (AM
14.7.2020).
Der Kobanê-Massenprozess
Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker
der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten
zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das
Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend,
sechs Jahre nach den Ereignissen als „Terrorakte“ einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer
Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte
dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS
zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden
bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020).bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vergleiche HRW 2.10.2020).
Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen
die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?
(für die dies eine erneute Anklage darstellt), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten 2014.
Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit
und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt
38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SDZ 7.1.2021). Ende Februar38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vergleiche SDZ 7.1.2021). Ende Februar
2022 fand die zehnte Anhörung statt (Bianet 28.2.2022). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden
die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an,
darunter auch Mitglieder der HDP. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der
Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern
finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BI 12.4.2022).
Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von HDP-Funktionären und einfachen
HDP-Mitgliedern
Mitte Februar 2021 wurden als Reaktion auf die vermeintliche Exekution von 13 PKK-Geiseln
während einer Operation der türkischen Armee im Nordirak über 700, darunter führende Ver-
57
treter der HDP festgenommen (DW 15.2.2021; vgl. Duvar 15.2.2021). Laut Angaben der HDPtreter der HDP festgenommen (DW 15.2.2021; vergleiche Duvar 15.2.2021). Laut Angaben der HDP
wurden mindestens 139 ihrer Funktionäre und Mitglieder in diversen Provinzen verhaftet (HDP
17.2.2021). Vertreter der Regierung stellten hierbei die HDP als Unterstützerin der PKK dar
(National 15.2.2021). Im Februar 2021 wurde die 2019 aus ihrem Amt enthobene Ko-Bürgermeisterin
von Sur in der Provinz Diyarbak?r, Filiz Buluttekin, zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt (Ahval 22.2.2021). Die EU
zeigte sich in einer Stellungnahme vom 23.2.2021 zutiefst besorgt ob des anhaltenden Drucks
gegen die HDP und mehrere ihrer Mitglieder, der sich in letzter Zeit in Form von Verhaftungen,
dem Ersetzen gewählter Bürgermeister, offensichtlich politisch motivierten Gerichtsverfahren
und dem Versuch der Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Mitgliedern der Großen
Nationalversammlung manifestiert hat. Hinzukommt die Weigerung, dem Urteil des EGMR zur
Freilassung von Selahattin Demirta? nachzukommen (EU 23.2.2021). Nichtsdestotrotz verurteilte
ein Strafgericht in Van im Oktober 2021 den ehemaligen kurdischen HDP-Bürgermeister
des Bezirks Özalp, Yakup Almaç, wegen „Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation“ zu acht
Jahren und sechs Monaten Gefängnis (WKI 12.10.2021; vgl. KN 12.10.2021). Im DezemberJahren und sechs Monaten Gefängnis (WKI 12.10.2021; vergleiche KN 12.10.2021). Im Dezember
2021 wurden laut dem HDP-Bürgermeister von Cizre zwölf HDP-Mitglieder bzw. -Anhänger
bei einer Polizeiaktion in Cizre und Silopi (Provinz ??rnak) im Südosten des Landes verhaftet
(Rudaw 11.12.2021). In diesem Zusammenhang soll es laut Angaben des HDP-Parlamentsabgeordneten,
Hüseyin Kaçmaz, zu vermehrten Festnahmen gekommen sein. Laut Berichten
pro-kurdischer Medien sollen innerhalb von drei Monaten bis Jänner 2022 in der Provinz ??rnak
160 HDP-Anhänger festgenommenen und hiervon 67 inhaftiert (bzw. 93 wieder freigelassen)
worden sein, und zwar meist auf der Basis anonymer Anzeigen meist im Vorfeld von lokalen
HDP-Kongressen (Mezopotamya 21.1.2022). Am 19.5.2022 wurden 13 Personen, darunter
HDP-Führungskräfte und Mitglieder der HDP-Jugendorganisation, bei Hausdurchsuchungen in
Diyarbak?r festgenommen. Zehn von ihnen wurden per Gerichtsentscheid inhaftiert, die restlichen
bedingt freigelassen (T?HV 23.5.2022). Anfang Juni erließ die Staatsanwaltschaft Haftbefehle
gegen 42 Personen im Umfeld der HDP, darunter befanden sich u.a. die HDP-Provinzchefs
von Istanbul, Bingöl und Edirne (Duvar 3.6.2022). Mitte desselben Monats wurden im Zuge einer
Polizeirazzia zehn Mitglieder der HDP in Istanbul festgenommen (Ahval 16.6.2022).
Aktuelle Beispiele für Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die
Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem
sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss
zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016),
darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, verstößt
laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BI 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022). Schon zuvorlaut EGMR gegen die türkische Verfassung (BI 1.2.2022; vergleiche Evrensel 2.2.2022). Schon zuvor
verlangte das Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 die unverzügliche Freilassung
von Demirta? (CoE-CM 2.12.2021). Nach 2021 forderte auch das Europäische Parlament
(EP) im Juni 2022 neuerlich auf Basis des EGMR-Urteils das Fallenlassen aller Anklagepunkte
und die sofortige Freilassung sowohl von Demirta? als auch von Yüksekda? sowie auch anderer
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HDP-Mitglieder, die sich seit November 2016 in Haft befinden (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23, EP
19.5.2021, S. 13, Pt. 33). Zudem verurteilte das EP die Entscheidung des 46. Strafgerichtshofs
erster Instanz in Istanbul, Selahattin Demirta? zur maximalen Gefängnisstrafe von dreieinhalb
Jahren für die angebliche Beleidigung des Präsidenten zu bestrafen (EP 19.5.2021, S. 13, Pt. 33).
Dieses Urteil wurde im Februar 2022 durch ein Gericht in Istanbul bekräftigt (Duvar 21.2.2022).
Am 14.9.2021 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei
wegen der unrechtmäßigen Amtsenthebung und Inhaftierung des Bürgermeisters von Siirt,
Tuncer Bak?rhan, zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 EUR und einer Aufwandsentschädigung
von 3.000 EUR. Das Gericht erklärte die Amtsenthebung und Verhaftung
im November 2016 sei unverhältnismäßig gewesen und eine Verletzung seiner Freiheit (Art. 5im November 2016 sei unverhältnismäßig gewesen und eine Verletzung seiner Freiheit (Artikel 5
EMRK) und seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Bak?rhan, ein MitgliedEMRK) und seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK). Bak?rhan, ein Mitglied
der pro-kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP), der Vorgängerin der HDP, wurde
beschuldigt, der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) anzugehören, und saß zwei Jahre
und acht Monate in Untersuchungshaft. Im Oktober 2019 wurde er zu einer zehnjährigen
Haftstrafe verurteilt (ECHR 14.9.2021; vgl. BAMF 20.9.2021, S. 14f).Haftstrafe verurteilt (ECHR 14.9.2021; vergleiche BAMF 20.9.2021, S. 14f).
Am 22.3.2022 wies das Verfassungsgericht den Antrag der HDP-Abgeordneten Semra Güzel
ab, die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität wegen Terrorvorwürfen rückgängig zu
machen. Güzel wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen
angeklagt, nachdem Fotos in den Medien erschienen waren, auf denen sie mit einem PKKMitglied
mutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vgl. Ahvalmutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vergleiche Ahval
24.3.2022). Der 75-jährige, ehemalige Abgeordnete der HDP, Halil Aksoy, wurde in einem Fall,
in dem er vor 13 Jahren freigesprochen worden war, am 26.4.2022 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Entgegen dem damaligen Freispruch verurteilte dasselbe 11. Hohe Strafgericht Gericht in
Istanbul Aksoy wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Das Gericht lehnte auch
einen Aufschub seiner Strafe ab (Mezopotamya 27.4.2022). Entlassen hingegen wurde nach
fünf Jahren Anfang Jänner 2022 der ehemalige HDP-Abgeordnete Abdullah Zeydan, nachdem
das Oberste Berufungsgericht die Haftstrafe von acht Jahren und 45 Tagen wegen Unterstützung
einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda aufgehoben
hatte (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022).hatte (BAMF 10.1.2022, S. 15; vergleiche Ahval 6.1.2022).
Siehe auch das Kapitel: Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei
Kurdistans)
Verbotsverfahren gegen die HDP
Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichtes, Bekir ?ahin, bekannt,
dass er beim Verfassungsgericht ex officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung
der HDP gestellt habe (ÖB 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). Der amtierende Generalstaatsanwaltder HDP gestellt habe (ÖB 18.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021). Der amtierende Generalstaatsanwalt
wurde erst 2020 von Staatspräsident Erdo?an ernannt (SWP 10.6.2021; S. 3). In der Anklageschrift
werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen
Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren
und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021).und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vergleiche DS 18.3.2021).
In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Frie-
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densprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen
waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Qandil-Bergen im Nordirak ansässige
PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler
auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte
die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die
Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet
und unterstützt wurde (AM 9.4.2021). Der Generalstaatsanwalt beantragte den Ausschluss
von jeglicher staatlicher finanzieller Unterstützung (DS 18.3.2021) und die Beschlagnahme des
gesamten Parteivermögens der HDP, um die Gründung einer Nachfolgepartei zu verhindern.
Darüber hinaus forderte er ein dauerhaftes Politikverbot für 687 HDP-Mitglieder. Darunter befinden
sich Abgeordnete und Mitglieder des Vorstands (DW 20.3.2021; vgl. Duvar 18.3.2021).sich Abgeordnete und Mitglieder des Vorstands (DW 20.3.2021; vergleiche Duvar 18.3.2021).
In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdo?ans Kommunikationsdirektor
Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische
Verbindungen zur PKK habe (Reuters 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster
staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt
neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB
18.3.2021). Die EU erklärte, dass die Schließung der zweitgrößten Oppositionspartei die Rechte
von Millionen von Wählern in der Türkei verletzen würde. Zudem verstärke dies die Besorgnis der
EU über den Rückschritt bei den Grundrechten in der Türkei und untergrübe die Glaubwürdigkeit
des erklärten Engagements der türkischen Behörden für Reformen (EU 18.3.2021).
Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur
Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (ZO 31.3.2021; vgl. AM 9.4.2021) verwiesenÜberarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (ZO 31.3.2021; vergleiche AM 9.4.2021) verwiesen
hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung
der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder
der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltesder HDP (FAZ 8.6.2021; vergleiche Duvar 7.6.2021). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes
forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem
sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift
namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig
die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung
der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021). Bei der Erörterung des Antrags der
HDP auf Verlängerung der Verteidigungsfrist beschloss das Verfassungsgericht Mitte Februar
2022 der Partei weitere 60 Tage zu gewähren. Nach Ablauf der 60-Tage-Frist muss die Verteidigung
in der Sache abgeschlossen und dem Gericht vorgelegt werden (247NewsBulletin
16.2.2022). Wie bereits im Juli 2021 (EP 8.7.2021, Pt. 2) verurteilte das Europäische Parlament
„aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationshofs der Türkei eingereichte und
vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit
der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben,
darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden
und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren
irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen“ (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23).
60
Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021;
vgl. 247NewsBulletin 16.2.2022). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbotvergleiche 247NewsBulletin 16.2.2022). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot
aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen
der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären,
wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden,
sich politisch zu betätigen (SWP 10.6.2021, S. 4).
Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP und ihre Vertreter
In Izmir hat ein Angreifer Mitte Juni 2021 ein Büro der Oppositionspartei HDP gestürmt und
dabei eine Mitarbeiterin erschossen. Zur Tatzeit hätten sich eigentlich 40 Politiker darin befinden
sollen. Der HDP-Ko-Vorsitzende Mithat Sancar sah auch die Regierung in der Verantwortung,
weil diese durch ihre Daueranschuldigungen, wonach die HDP ein nationales Sicherheitsrisiko
und verlängerter Arm der PKK sei, die Stimmung angeheizt hätte. Der Angriff kam kurz vor einem
möglichen Verbotsverfahren gegen die HDP (AM 17.6.2021, vgl. ZO 17.6.2021). Am 14.7.2021möglichen Verbotsverfahren gegen die HDP (AM 17.6.2021, vergleiche ZO 17.6.2021). Am 14.7.2021
verübte ein später festgenommener Täter in der Stadt Marmaris mit einem Schrotgewehr einen
Anschlag auf das HDP-Büro. Der Täter hatte 2018 schon einmal das HDP-Büro angegriffen (Bianet
14.7.2021; vgl. AsiaNews 15.7.2021). In Istanbul hat ein bewaffneter Mann Ende Dezember14.7.2021; vergleiche AsiaNews 15.7.2021). In Istanbul hat ein bewaffneter Mann Ende Dezember
2021 ein HDP-Büro angegriffen. Dabei seien laut HDP zwei Mitglieder der Partei verletzt worden.
Der Angreifer wurde festgenommen (ZO 28.12.2021; vgl. Bianet 28.12.2021). Nicht identifizierteDer Angreifer wurde festgenommen (ZO 28.12.2021; vergleiche Bianet 28.12.2021). Nicht identifizierte
Personen verübten im Februar 2022 einen Angriff mit einem Molotowcocktail auf das Gebäude
der HDP-Bezirksorganisation Yüre?ir in Adana (Duvar 17.2.2022; Bianet 17.2.2022). Am
27.3.2022 gab es einen bewaffneten Angriff auf das Büro der HDP im Bezirk Erdemli in Mersin
von einer oder mehreren unbekannten Personen, der Sachschaden im Büro verursachte (T?HV
28.3.2022). Am 17.4.2022 wurde von Unbekannten ein Anschlag auf das HDP-Büro im Bezirk
Çukurova in Adana verübt, bei dem Sachschaden entstand (T?HV 18.4.2022). Mitunter kommt
es zu physischen Attacken auf Vertreter und Vertreterinnen der HDP. So wurde im September
2021 die HDP-Abgeordnete Tülay Hatimo?ullar? in Ankara angegriffen, als zwei Männer sich als
„Zivilpolizisten“ ausgaben und versuchten, in ihr Haus einzubrechen. In einer Pressekonferenz
sagte Hatimo?ullar?, die Staatsanwaltschaft habe ihren Fall vor Gericht nicht anerkannt (WKI
28.9.2021).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs-
und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“
(Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle,
frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus
liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-
Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere
Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt
Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS)
verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister
besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam
genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm
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bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen
konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt
entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung
durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages
festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls
festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).
Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation
tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche
gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-
Front (DHKP-C), türkische Hisbullah [Anm.: auch als kurdische Hisbullah bekannt,
und nicht mit der schiitischen Hisbullah im Libanon verbunden], al-Qaida, den sogenannten
Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-
Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern
der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet;
über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft
Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2021, S. 38). Das türkische Außenministerium sieht auch
die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten
(YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die
PYD bzw. der militärische Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als
terroristische Organisationen eingestuft (EU 4.2.2022).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie
Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei
denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden,
wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als
Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.
Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße
Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung
einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien
für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme
strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen
oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022,
S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt,
in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien
oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest
gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.
52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer52; vergleiche AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer
sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit
türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“,
„Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“.
Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an
97
den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden
in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit
zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF
7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme
ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit
zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).
Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang
mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund
des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“
oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“
riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange
erschwerte Haft (AA 16.11.2021).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im
Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher
Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und
EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise
in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit
einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob
diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich
gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener
Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier
der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S. 10).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren
ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer
Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2021,Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB 30.11.2021,
S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes istS. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist
die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der
Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten
Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich
die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied
einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer
oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer
oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerkenoder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken
ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen,
im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort
zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022;
vgl. USDOS 12.4.2022, S. 22). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie invergleiche USDOS 12.4.2022, S. 22). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in
die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus
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der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei
erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie
in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf,
können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme
an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc.
unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-tur
key.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istan
bul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA,
E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org(ÖB 30.11.2021, S. 39).
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll
7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt,7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt,
dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer
Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig
freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 desfreigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des
Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei
begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art.begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. "Art".
16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird,
die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen
türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken
wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur
doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).
Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig,Gemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig,
die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der
Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des StrafgesetzbuchesTürkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches
vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im
Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung
im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 30.11.2021,im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 30.11.2021,
S. 38). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es paralleleS. 38). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele
Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im
Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen
Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der
Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11 (1)). Art. 13Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11, (1)). Artikel 13
des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig
vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu
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zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution,
Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 30.11.2021, S. 38).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ne bis in idem“, d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung,
findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in derfindet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der
Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des
Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als
die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze
der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat
entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen
einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten
privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).
,
2. Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende beachtliche Leitlinien:
Beweislast:
Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei.
Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).
Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).
Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei:
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Glaubhaftmachung:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff).
Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.:
? dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067);
? ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);? ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN);
? nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ? nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);
? die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).? die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
? Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen (vgl VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN).? Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen vergleiche VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN).
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:
Das Bundesamt stellte die Identität mangels vorgelegter Identitätsdokumente nicht fest. Da dem BVwG selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität auch nicht erfolgen.
Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen und Sprachkenntnissen.
Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP.
Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten widerspruchsfreien, persönlichen Angaben.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen.
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Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben im Verfahren.
Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben.
Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet
Ad a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:, Ad a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Gem. § 15 Abs 1 Z1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen zutreffend dar, dass die bP eine gezielte, gegen sie gesetzte Verfolgungsgefahr durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht bzw. nicht glaubhaft dargelegt habe. Sie habe lediglich vage und allgemein gehaltene Angaben zu ihrer Bedrohung dargelegt.
Der Großteil der Familie – ebenfalls Angehörige der kurdischen Volksgruppe – würde nach wie vor unverfolgt in der Türkei leben. Die bP habe selbst keine konkrete und relevante Verfolgungshandlung gegen ihre Person vorgebracht, die in zeitlichem Konnex zur Ausreise stünde.
Aus dem Umstand, dass die bP nicht zum frühesten Zeitpunkt einen Asylantrag stellte, sondern mehrere als sicher geltende Staaten durchreiste – ohne dort Schutz zu suchen – stelle ein Indiz dafür dar, dass es andere Motive für die Asylantragstellung gebe, als die behauptete Notwendigkeit der Erlangung von Schutz vor Verfolgung.
Betrachtet man die Niederschriften, so ist die Beweiswürdigung des Bundesamtes nachvollziehbar, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine konkrete und entscheidungsrelevante Verfolgung ihrer Person durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure bestand. Bei ihren ersten Angaben – denen in der Regel erhöhte Glaubhaftigkeit ankommt - bei der Erstbefragung verneinte sie auch konkret die Frage, ob sie persönlich im Fall der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechne.
Zur Frage, ob es jemals eine konkrete Verfolgung ihrer Person alleine auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, brachte sie im Wesentlichen nur Jahre zurückliegende Ereignisse von geringer Intensität, wie Diskriminierung in der Schule, das Werfen von Steinen auf ihr Haus oder dass sie vor 3 Jahren beim Newroz Fest geschlagen worden sei. Probleme mit Polizei oder Gerichten verneinte sie beim Bundesamt ebenso.
Zur Frage, ob es jemals eine konkrete Verfolgung ihrer Person alleine auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, brachte sie im Wesentlichen nur Jahre zurückliegende Ereignisse von geringer Intensität, wie Diskriminierung in der Schule, das Werfen von Steinen auf ihr Haus oder dass sie vor 3 Jahren beim Newroz Fest geschlagen worden sei. Probleme mit Polizei oder Gerichten verneinte sie beim Bundesamt ebenso.,
Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
In der Beschwerde wird moniert, dass
? die bP im Asylverfahren über ihre Rechte überhaupt nicht aufgeklärt worden sei.
Diese Behauptung ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, zumal sich aus der Niederschrift ergibt, dass sie bestätigte, dass sie ua. Erstinformation über das Asylverfahren, Merkblatt zu Pflichten und Rechte von Asylwerbern, Merkblatt Grundversorungsgesetz-Bund, Info zu Eurodac-VO, Dublin, § 12 Informationsblatt für Asylwerben, § 15c AsylG, erhalten hat. Zudem zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit die bP durch die behauptete und unbelegt gebliebene Behauptung sich auf das Verfahren konkret ausgewirkt hätte.Diese Behauptung ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, zumal sich aus der Niederschrift ergibt, dass sie bestätigte, dass sie ua. Erstinformation über das Asylverfahren, Merkblatt zu Pflichten und Rechte von Asylwerbern, Merkblatt Grundversorungsgesetz-Bund, Info zu Eurodac-VO, Dublin, Paragraph 12, Informationsblatt für Asylwerben, Paragraph 15 c, AsylG, erhalten hat. Zudem zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit die bP durch die behauptete und unbelegt gebliebene Behauptung sich auf das Verfahren konkret ausgewirkt hätte.
? die bP „überhaupt nicht nach der Fluchtgeschichte“ gefragt worden sei.
Diese Behauptung ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar. In der Erstbefragung wurde sie unter Pkt 11 gefragt, warum sie ihr Land verlassen hat (Fluchtgrund). Bei Pkt 11.1. wurde sie gefragt, was sie im Falle der Rückkehr befürchte und unter Pkt 11.2 wurde sie gefragt, ob es konkrete Hinweise auf unmenschliche Behandlung, Strafe oder staatliche Sanktionen gebe. Die bP antwortete auf jede dieser Fragen. Daran anknüpfend hat die Behörde in der folgenden Einvernahme versucht durch entsprechende Fragestellung die Problemlage der bP in der Türkei näher zu erkunden. Das BVwG vermag somit diesen Einwand nicht nachvollziehen.
? die bP „laufend und immer wieder Probleme mit den Behörden hatte; sie sei jahrelang von der Polizei grundlos verfolgt und mehrmals sogar geschlagen worden; dies vor allem deshalb, da die Polizei der Meinung gewesen sei, dass sie ein Aktivist der Oppositionspartei HDP war und sei. Als Beweis werde nun ein Foto vorgelegt das aufgenommen wurde, nachdem der Antragsteller „wieder einmal“ von der Polizei geschlagen wurde. Am Tag der letzten Wahlen in der Türkei, dem 31.03.2024, habe sie Werbematerial der wahlwerbenden Partei HDP vor einem Wahllokal verteilt, worauf sie von der Polizei festgenommen und im Laufe der Amtshandlung geschlagen worden sei. Ihre in Istanbul lebende Mutter könne diese Angaben bestätigen. Dieser Vorfall, verbunden mit den Drohungen der Behörden und der Polizei, zeigen, dass die bP auch in Zukunft weiteren Repressalien ausgesetzt sein werde und habe sie dies veranlasst die Türkei zu verlassen.
Aus den vorliegenden Niederschriften ergibt sich, dass Derartiges die bP im behördlichen Verfahren trotz Möglichkeit so nicht dargelegte:
In der Erstbefragung gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie dies. Schwierigkeiten mit Polizei und Gerichten in der Türkei verneinte sie in der folgenden Einvernahme beim Bundesamt ebenso:
„LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit türkischen oder internationalen Behörden (Polizei, Gericht etc.)?
AW: Nein.“
Auch eine politische „Betätigung“ in der Türkei legte die bP in der Einvernahme beim Bundesamt, anders als in der Beschwerde bzw. sehr niederschwellig dar:
„LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb der Türkei politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?Auch eine politische „Betätigung“ in der Türkei legte die bP in der Einvernahme beim Bundesamt, anders als in der Beschwerde bzw. sehr niederschwellig dar:, „LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb der Türkei politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?
AW: Wir haben in unserem Viertel Ausflüge und Spaziergänge gemacht, befragt, wir haben Tee getrunken, wir haben gefeiert, befragt es war die HDP, das war es.“
Auf dem erstmals in der Beschwerde vorgelegten und erwähntem Foto ist der Kopf einer männlichen Person mit geschlossenen Augen ersichtlich. Der Kopf befindet sich auf einem Kopfpolster. Über der rechten Augenbraue ist eine kleine Rißquetschwunde ersichtlich. Nicht erkennbar ist, wann und wo die Aufnahme gemacht wurde und in welchem Zusammenhang die Wunde entstand.
Soweit die bP in diesem Zusammenhang mit dieser Wunde argumentiert, ist darauf zu verweisen, dass deren Existenz allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, mwN).Soweit die bP in diesem Zusammenhang mit dieser Wunde argumentiert, ist darauf zu verweisen, dass deren Existenz allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, mwN).
Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mag geeignet sein die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch ist ein medizinisches Gutachten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse die bP die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu geben (vgl. VwGH 18. März 2021, Ra 2021/18/0091-8; 22.11.2019, Ra 2019/20/0286, mwN).Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mag geeignet sein die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch ist ein medizinisches Gutachten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse die bP die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu geben vergleiche VwGH 18. März 2021, Ra 2021/18/0091-8; 22.11.2019, Ra 2019/20/0286, mwN).
Letztendlich handelt sich hierbei um Neuerungen.
Gemäß § 20 BFA-VG idgF dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.Gemäß Paragraph 20, BFA-VG idgF dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;, 2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;, 3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder, 4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.(3) Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot „auf jene Fälle beschränkt“ werden, in denen der Asylwerber „aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung“ am Verfahren zu werten sind, „nicht in der Lage war“, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua). Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (Hinweis E vom 27. September 2005, 2005/01/0313, und E vom 26. März 2007, 2007/01/0074).
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche „kausal“ dafür ist, dass der Asylwerber „nicht in der Lage war“ die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche „kausal“ dafür ist, dass der Asylwerber „nicht in der Lage war“ die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen vergleiche auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).
Der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesamtes zugrunde gelegt wurde, hat sich nicht nach dessen Entscheidung maßgeblich geändert. Dies wurde weder in der Beschwerde dargelegt, noch kann dies gerichtswegig erkannt werden (Z1);
eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens, die dafür kausal war, dass dieses neue Vorbringen erst in der Beschwerde vorgebracht werden konnte, wurde von der bP nicht aufgezeigt, noch kann dies gerichtswegig festgestellt werden (Z2);
die neu erstatteten Umstände waren der bP bereits vor der behördlichen Entscheidung zugänglich, Gegenteiliges wurde nicht konkret dargelegt (Z3);
es wurden keine Gründe in konkreter Weise aufgezeigt, wonach die bP nicht in der Lage gewesen wäre, dies schon beim Bundesamt vorzubringen (Z4).
Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines dieser Ausnahmetatbestände (Z1 – Z4) hervorgebracht. Die bP hat einen solchen auch in ihrer Beschwerde auch nicht konkret aufgezeigt.
Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist. Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.
Die in der Beschwerde dargelegten neuen Umstände – es handelt sich hierbei auch nicht bloß um eine Konkretisierung eines schon im behördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens – unterliegen somit dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG und sind damit im Beschwerdeverfahren nicht beachtlich.Die in der Beschwerde dargelegten neuen Umstände – es handelt sich hierbei auch nicht bloß um eine Konkretisierung eines schon im behördlichen Verfahren erstatteten Vorbringens – unterliegen somit dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG und sind damit im Beschwerdeverfahren nicht beachtlich.
Neu wurden in der Beschwerde auch erstmals Berichte zur Situation der Türkei, insbesondere in Bezug auf die Opposition vorgelegt. Im behördlichen Verfahren hat die bP Derartiges nicht dargetan, sondern sich vielmehr verschwiegen.
Diese Berichte beziehen sich auf die allg. Lage. Eine namentliche Erwähnung der bP findet sich darin nicht. Es ergibt sich daraus keine Sachlage, die die Beweiswürdigung der Behörde in Bezug auf ihre Situation in der Türkei unschlüssig machen würde.
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
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Ad b) Betreffend ihrer aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft) im Herkunftsstaat:
Die bP brachte persönlich bei ihren Einvernahmen und in der Beschwerde diesbezüglich keine konkrete Gefährdung vor. Auch aus der Berichtslage ergeben sich dafür keine konkreten Hinweise.
Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG hat durch das im Bescheid enthaltene und zu Gehör gebrachte Länderinformationblatt der Staatendokumentation Beweis erhoben. Fallgegenständlich kommt diesem auch in den Punkten, die Relevanz entfalten, noch hinreichende Aktualität zu.
3. Rechtliche Beurteilung
3. Rechtliche Beurteilung,
Ad A)
Nichtzuerkennung des Status als asylberechtigte Person
§ 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn, 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und vorgebrachten Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Das Ermittlungsverfahren ergab keine konkreten Hinweise, dass die bP mit ihrem Persönlichkeitsprofil insbesondere wegen der Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer niederschwelligen Betätigung für die HDP einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr wäre. Ebenso ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Behauptung bzw. geäußerte spekulative Befürchtung, dass die bP bei der Rückkehr wegen der Asylantragstellung in Österreich in der Türkei von der Polizei festgenommen und geschlagen werde.
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei mit ihrem sich aus den Feststellungen ergebenen Persönlichkeitsprofil eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär schutzberechtigte Person
§ 8 AsylG Paragraph 8, AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder, 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet: Artikel 2, EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" vergleiche EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.
30.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).
Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Annahme einer realen Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nicht gerecht (VwGH am 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Annahme einer realen Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung nicht gerecht (VwGH am 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdung der persönlichen Sicherheit:
Die bP hat im Zuge des Verfahrens keine glaubhafte und relevante Gefährdung vorgebracht.
Abgesehen davon, ergibt sich bei ganzheitlicher Bewertung der möglichen Gefahren, unter Berücksichtigung der festgestellten persönliche Situation der bP in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat nicht, dass gerade für sie eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr bestünde, wegen der Sicherheitslage bei einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, und stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH v. 01.03.2018, Ra 2017/19/0425).Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, und stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH v. 01.03.2018, Ra 2017/19/0425).
Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
,
Keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende persönliche Gefährdung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz:
Die bP hat weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde vorgebracht, dass sie im Falle einer aktuellen Rückkehr, insbesondere hinsichtlich der Erlangung von Lebensmittel oder Unterkunft, Probleme erwarten würde. Angesichts der geschilderten persönlichen Verhältnisse erscheint dies auch plausibel.
Es bedurfte daher diesbezüglich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Auseinandersetzung mit aus maßgeblicher aktueller Sicht gar nicht vorgebrachter persönlicher Rückkehrproblematik. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Es bedurfte daher diesbezüglich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Auseinandersetzung mit aus maßgeblicher aktueller Sicht gar nicht vorgebrachter persönlicher Rückkehrproblematik. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Zu prüfen ist nunmehr gem. Abs 2 leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommtZu prüfen ist nunmehr gem. Absatz 2, leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zukommt
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.
Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
Rückkehrentscheidung
Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei. Insbesondere auf Grund des sehr kurzen Aufenthaltes in Österreich würde kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich gegeben sein.Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei. Insbesondere auf Grund des sehr kurzen Aufenthaltes in Österreich würde kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich gegeben sein.
In der Beschwerde wird dem nicht entgegen getreten.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).
Das Bundesamt kam zum Ergebnis, dass bei der bP, welche erst seit ca. 2 Monate im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig ist, kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich vorliegen würde. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Es bedarf daher keiner Abwägung ihrer privaten bzw. familien Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
Es ist der Behörde zu folgen, dass aber auch bei Annahme eines rel. Privatlebens insbesondere das hohe öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung eine Rückkehrentscheidung erforderlich bzw. zulässig machen würde.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. Paragraph 46, FPG gegeben, da nach den gegenständlichen, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden.
Frist für freiwillige Ausreise – Behebung Spruchpunkt VI. und VII.Frist für freiwillige Ausreise – Behebung Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.
Das Bundesamt hat der Beschwerde gem. § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VII.). Die Behörde gelangte zur Auffassung, dass die bP „keine Verfolgungsgründe“ vorgebracht habe. Das Bundesamt hat der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sieben.). Die Behörde gelangte zur Auffassung, dass die bP „keine Verfolgungsgründe“ vorgebracht habe.
Nach Ansicht des BVwG ist dies so nicht haltbar. Betrachtet man die Aussagen der bP so erstattete sie mit der Kurdenproblematik sehr wohl ein Gefährdungsvorbringen, das unter besonderen Umständen in einem Konnex zu einem GFK-Grund stehen kann. Die Behörde setzte sich damit auch mit deren Glaubhaftmachung und Asylrelevanz auseinander. Von einer offensichtlichen Unbegründetheit kann nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerde war somit hinsichtlich des Spruchpunktes VII. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde war somit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
Damit entfällt auch der Rechtsgrund für die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs 1a FPG, wonach eine solche nicht besteht, wenn die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird. Es ist somit auch Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben.Damit entfällt auch der Rechtsgrund für die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, wonach eine solche nicht besteht, wenn die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Es ist somit auch Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben.
Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
§ 55 FPG Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
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Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gem. § 55 Abs 2 FPG beträgt nunmehr die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses. Besondere Umstände, die eine längere Frist erforderlich machen würde, kamen nicht hervor bzw. wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt nunmehr die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses. Besondere Umstände, die eine längere Frist erforderlich machen würde, kamen nicht hervor bzw. wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).
Die bP trat in der Beschwerde der Rückkehrentscheidung auch gar nicht begründet entgegen.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Diskriminierung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Spruchpunktbehebung Verfolgungsgefahr Versorgungslage VolksgruppenzugehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L504.2298972.1.00Im RIS seit
25.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024