TE Lvwg Erkenntnis 2026/4/27 VGW-151/062/15278/2025

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Veröffentlicht am 27.04.2026
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Entscheidungsdatum

27.04.2026

Index

59/04 EU – EWR
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AEUV Art20
NAG §11 Abs2 Z2
NAG §21
NAG §47 Abs3 Z1
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 21 heute
  2. NAG § 21 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. NAG § 21 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 21 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 21 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 21 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  11. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  13. NAG § 21 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 47 heute
  2. NAG § 47 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. NAG § 47 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 47 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. NAG § 47 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ..., nigerianische Staatsangehörige), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 21.11.2024 zur GZ: ..., wonach der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.3.2026 und 23.4.2026

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Erstantrag vom 6.8.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 NAG abgewiesen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Erstantrag vom 6.8.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 NAG abgewiesen wird.

II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wird der Eventualantrag vom 23.4.2026 auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (§§ 54 ff AsylG 2005) zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.römisch zwei. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird der Eventualantrag vom 23.4.2026 auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (Paragraphen 54, ff AsylG 2005) zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgangrömisch eins. Maßgeblicher Verfahrensgang

Am 6.8.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ im Inland bei der belangten Behörde. Sie berief sich dabei auf ihren Sohn (österreichischer Staatsbürger) als Zusammenführenden und legte diverse Unterlagen vor.

Mit Schreiben der Behörde vom 7.8.2024 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den damaligen Rechtsvertreter Dr. C. der Beschwerdeführerin, ua. mit einer Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG und § 21a NAG.Mit Schreiben der Behörde vom 7.8.2024 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den damaligen Rechtsvertreter Dr. C. der Beschwerdeführerin, ua. mit einer Belehrung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG und Paragraph 21 a, NAG.

Am 25.9.2024 wurde ein Arztbrief vom 23.9.2024 des Dr. D. vorgelegt und um einen Termin beim Amtsarzt betreffend Sprachlernfähigkeit ersucht.

Am 15.11.2024 stellte der Rechtsvertreter einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG und führte aus, dass die Beschwerdeführerin an Arthrose in den Knien sowie Herzschwäche leide und bei ihrem Sohn bzw. seiner Familie in Österreich die notwendige Unterstützung und Pflege erhalte. In Nigeria lebe zwar ein Bruder und ihre Tochter, aber die würden sich nicht um sie kümmern (können); sie habe zuletzt alleine mit einer Pflegerin, die der Sohn gezahlt habe, gelebt. Ihr Gesundheitszustand habe sich in Österreich mit den richtigen Medikamenten schon gebessert. Sie ersuche daher aus humanitären und gesundheitlichen Gründen den Verbleib im Inland zu bewilligen. Ferner wurden weitere Unterlagen nachgereicht, ua. auch eine Haftungserklärung vom 29.10.2024.Am 15.11.2024 stellte der Rechtsvertreter einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG und führte aus, dass die Beschwerdeführerin an Arthrose in den Knien sowie Herzschwäche leide und bei ihrem Sohn bzw. seiner Familie in Österreich die notwendige Unterstützung und Pflege erhalte. In Nigeria lebe zwar ein Bruder und ihre Tochter, aber die würden sich nicht um sie kümmern (können); sie habe zuletzt alleine mit einer Pflegerin, die der Sohn gezahlt habe, gelebt. Ihr Gesundheitszustand habe sich in Österreich mit den richtigen Medikamenten schon gebessert. Sie ersuche daher aus humanitären und gesundheitlichen Gründen den Verbleib im Inland zu bewilligen. Ferner wurden weitere Unterlagen nachgereicht, ua. auch eine Haftungserklärung vom 29.10.2024.

Mit Bescheid vom 21.11.2024 zur GZ: ..., zugestellt an den damaligen Rechtsvertreter am 27.11.2024, wurde der Erstantrag vom 6.8.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG und §§ 21, 21a NAG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Arztbrief vom 23.9.2024 kein amtsärztliches Gutachten darstelle; ein Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG sei nicht gestellt worden. Betreffend § 47 Abs. 3 Z 1 bis 3 NAG wurde festgehalten, dass keine Unterhaltszahlungen nachgewiesen worden seien. Auch eine häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat sei nicht vorgebracht worden. Die Erforderlichkeit der persönlichen Pflege sei nur für „sonstige Angehörige“ vorgesehen und nicht auch für Verwandte in aufsteigender Linie. Zum Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben in Nigeria verbracht habe und dort stark verwurzelt sei. Kein Fremder habe das Recht in einem anderen Land zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Die Möglichkeit einer besseren medizinischen Behandlung in Österreich könne daher den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht entschuldigen. Auch ein „de facto“ Zwang nach Art. 20 AEUV wurde verneint, weil nicht davon auszugehen sei, dass der österreichische Zusammenführende das Gebiet der Europäischen Union verlassen würde.Mit Bescheid vom 21.11.2024 zur GZ: ..., zugestellt an den damaligen Rechtsvertreter am 27.11.2024, wurde der Erstantrag vom 6.8.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG und Paragraphen 21, 21 a, NAG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Arztbrief vom 23.9.2024 kein amtsärztliches Gutachten darstelle; ein Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG sei nicht gestellt worden. Betreffend Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 NAG wurde festgehalten, dass keine Unterhaltszahlungen nachgewiesen worden seien. Auch eine häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat sei nicht vorgebracht worden. Die Erforderlichkeit der persönlichen Pflege sei nur für „sonstige Angehörige“ vorgesehen und nicht auch für Verwandte in aufsteigender Linie. Zum Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben in Nigeria verbracht habe und dort stark verwurzelt sei. Kein Fremder habe das Recht in einem anderen Land zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Die Möglichkeit einer besseren medizinischen Behandlung in Österreich könne daher den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht entschuldigen. Auch ein „de facto“ Zwang nach Artikel 20, AEUV wurde verneint, weil nicht davon auszugehen sei, dass der österreichische Zusammenführende das Gebiet der Europäischen Union verlassen würde.

Mit E-Mail vom 18.8.2025 teilte die Behörde der derzeitige Rechtsvertreterin Mag. E. mit, dass keine Beschwerde gegen den Bescheid eingelangt sei.

Mit Schriftsatz vom 19.8.2025 stellte die Rechtsvertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist und legte die Einzahlungsbestätigung der Post über das eingeschriebene Schriftstück samt Beschwerde vom 20.12.2024 gegen den Bescheid und Abstammungsgutachten vom 13.12.2024 vor. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin pflegebedürftig sei und auf die Unterstützung durch ihren Sohn (mit Abstammungsnachweis) bzw. dessen Familie angewiesen sei. Eine amtsärztliche Untersuchung sei der Beschwerdeführerin ohne Anmeldebestätigung der MA 35 verweigert worden. Der Sohn habe regelmäßig seine Unterhaltsleistung durch Überweisungen und finanzielle Unterstützungen an die Beschwerdeführerin in Nigeria erfüllt. Sowohl aus Art. 8 EMRK als auch aus der Judikatur des EuGH könne abgeleitet werden, dass die schwerkranke betagte Beschwerdeführerin, die auf tägliche Pflege angewiesen sei, im Bundesgebiet verbleiben dürfe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin (mit Dolmetscher für Ura) und des Sohns.Mit Schriftsatz vom 19.8.2025 stellte die Rechtsvertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist und legte die Einzahlungsbestätigung der Post über das eingeschriebene Schriftstück samt Beschwerde vom 20.12.2024 gegen den Bescheid und Abstammungsgutachten vom 13.12.2024 vor. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin pflegebedürftig sei und auf die Unterstützung durch ihren Sohn (mit Abstammungsnachweis) bzw. dessen Familie angewiesen sei. Eine amtsärztliche Untersuchung sei der Beschwerdeführerin ohne Anmeldebestätigung der MA 35 verweigert worden. Der Sohn habe regelmäßig seine Unterhaltsleistung durch Überweisungen und finanzielle Unterstützungen an die Beschwerdeführerin in Nigeria erfüllt. Sowohl aus Artikel 8, EMRK als auch aus der Judikatur des EuGH könne abgeleitet werden, dass die schwerkranke betagte Beschwerdeführerin, die auf tägliche Pflege angewiesen sei, im Bundesgebiet verbleiben dürfe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin (mit Dolmetscher für Ura) und des Sohns.

Mit Bescheid vom 15.9.2025 zur GZ: ..., zugestellt am 18.9.2025, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.8.2025 hinsichtlich der Versäumung in die Beschwerdefrist gemäß § 71 AVG bewilligt, weil nachgewiesen worden war, dass eine Beschwerde eingeschrieben per Post am 20.12.2024 rechtzeitig abgeschickt worden war, aber nicht bei der Behörde einlangte. Die Beschwerde vom 20.12.2024 war gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.8.2025 der Behörde vorgelegt worden.Mit Bescheid vom 15.9.2025 zur GZ: ..., zugestellt am 18.9.2025, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.8.2025 hinsichtlich der Versäumung in die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, AVG bewilligt, weil nachgewiesen worden war, dass eine Beschwerde eingeschrieben per Post am 20.12.2024 rechtzeitig abgeschickt worden war, aber nicht bei der Behörde einlangte. Die Beschwerde vom 20.12.2024 war gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.8.2025 der Behörde vorgelegt worden.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 8.10.2025).

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.10.2025 erging ein Gutachtensauftrag an die MA 15 gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.10.2025 erging ein Gutachtensauftrag an die MA 15 gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG.

Mit E-Mail vom 13.10.2025 bestätigte die F. die Richtigkeit und Echtheit des vorgelegten DNA-Befunds vom 13.12.2024.

Weiters fordert das Verwaltungsgericht am 13.10.2025 den Vorakt zur GZ: ... bei der Behörde an sowie den Visumsakt bei der österreichischen Botschaft Abuja.

Am 6.2.2026 langte das Gutachten der MA 15 vom 3.2.2026 ein, welches eine aktuelle Unzumutbarkeit der Erbringung von Deutschkenntnissen auf A1 Niveau bestätigte.

Am 17.2.2026 ersuchte die Rechtsvertreterin (nochmals) um die Bestellung eines Dolmetschers für die Sprache Ora.

Das Verwaltungsgericht stellte umfassende Ermittlungen an (beim Österreichischen Verband der Allgemeinen beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, beim BMI-Dolmetscherwesen, bei der BBU und der nigerianischen Botschaft), um eine geeignete Person für die Sprache Ora zu finden, jedoch wurde von allen angefragten Stellen mitgeteilt, dass für die Sprache Ora niemand zur Verfügung stehe. Dies wurde der Rechtsvertreterin am 26.2.2026 zur Kenntnis gebracht. Aufgrund des Vorschlages der Rechtsvertreterin, wonach der Sohn dolmetschen könne, teilte das Verwaltungsgericht Wien am 27.2.2026 mit, dass dies aus Gründen der Befangenheit nicht zulässig sei (vgl. § 17 VwGVG iVm § 39a Abs. 1 iVm § 53 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AVG) und daher eine Dolmetscherin für die englische Sprache, die die Beschwerdeführerin aktenkundig zumindest dem Grunde nach beherrsche (siehe Begutachtung vor der MA 15), bestellt worden sei.Das Verwaltungsgericht stellte umfassende Ermittlungen an (beim Österreichischen Verband der Allgemeinen beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, beim BMI-Dolmetscherwesen, bei der BBU und der nigerianischen Botschaft), um eine geeignete Person für die Sprache Ora zu finden, jedoch wurde von allen angefragten Stellen mitgeteilt, dass für die Sprache Ora niemand zur Verfügung stehe. Dies wurde der Rechtsvertreterin am 26.2.2026 zur Kenntnis gebracht. Aufgrund des Vorschlages der Rechtsvertreterin, wonach der Sohn dolmetschen könne, teilte das Verwaltungsgericht Wien am 27.2.2026 mit, dass dies aus Gründen der Befangenheit nicht zulässig sei vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) und daher eine Dolmetscherin für die englische Sprache, die die Beschwerdeführerin aktenkundig zumindest dem Grunde nach beherrsche (siehe Begutachtung vor der MA 15), bestellt worden sei.

Aufgrund der Unterlagenanforderung vom 9.2.2026 und 19.3.2026 legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Konvolut von Unterlagen mit Eingaben vom 18.3.2026, 19.3.2026 und 23.3.2026 vor.

Am 24.3.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache sowie ihr Sohn als Zeuge einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde sodann auf den 23.4.2026 vertagt, um konkrete Erkundigungen zur Gesundheits- und Pflegeversorgung in G. (Nigeria) einzuholen. Weiters erging eine ergänzende Unterlagenanforderung an die Rechtsvertreterin.

Aufgrund der Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.3.2026 gab die österreichische Botschaft Abuja eine ausführliche Stellungnahme vom 7.4.2026 zur Gesundheits- und Pflegeversorgung in G. ab.

Am 10.4.2026 erstattete die MA 15 aufgrund der Anfrage durch das Verwaltungsgericht eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zum stabilen kardiologischen Zustand der Beschwerdeführerin.

Mit E-Mails vom 15.4.2026 und 20.4.2026 reichte die Beschwerdeführerin die am 24.3.2026 bzw. 15.4.2026 angeforderten Unterlagen nach.

Am 20.4.2026 gab die IEF-Service GmbH eine Auskunft betreffend das Verhältnis von Arbeitslosengeld und IEF-Zahlungen ab.

Am 23.4.2026 fand eine fortgesetzte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und nochmals ergänzend der Sohn als Zeugen einvernommen wurden. Im Anschluss daran wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. Die Rechtsvertreterin verzichtete ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.Am 23.4.2026 fand eine fortgesetzte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und nochmals ergänzend der Sohn als Zeugen einvernommen wurden. Im Anschluss daran wurde das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Die Rechtsvertreterin verzichtete ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 7.6.2023 zur GZ: ..., zugestellt am 16.6.2023, wurde der Erstantrag der Beschwerdeführerin A. B. (geb. ..., nigerianische Staatsangehörige, verwitwet) vom 20.6.2022 (gestellt über die österreichische Botschaft Abuja) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 und § 21a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgewiesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin Knieprobleme (Beeinträchtigung beim Gehen) und Inkontinenzschwierigkeiten.Mit Bescheid vom 7.6.2023 zur GZ: ..., zugestellt am 16.6.2023, wurde der Erstantrag der Beschwerdeführerin A. B. (geb. ..., nigerianische Staatsangehörige, verwitwet) vom 20.6.2022 (gestellt über die österreichische Botschaft Abuja) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 21 a, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG abgewiesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin Knieprobleme (Beeinträchtigung beim Gehen) und Inkontinenzschwierigkeiten.

Die Beschwerdeführerin erhielt ein Visum D zum Besuch ihres Sohns in Österreich, ausgestellt von 23.5.2024 – 22.9.2024, und reiste am 30.5.2024 mit ihrem Sohn von Nigeria in das Bundesgebiet ein und verblieb seither in Österreich. Am 6.6.2024 suchte sie bereits die Allgemeinmedizinerin Dr. H. auf und klagte über Schmerzen wegen ihrer Varus- und Femoropatellararthrose (siehe unten). Sie nahm ihren gebuchten Rückflug am 20.8.2024 nicht in Anspruch. Zuvor war sie nur einmal im Jahr 2003 für ca. ein Monat zu Besuch in Österreich gewesen, als ihre erste Enkelin geboren wurde.

Am 6.8.2024 stellte sie den hg. Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei der Behörde im Inland. Sie berief sich dabei als Zusammenführenden auf ihren Sohn Ing. I. B. (geb. ..., österreichischer Staatsbürger), der eine notariell beglaubigte Haftungserklärung am 29.10.2024 abgab. Dieser lebt seit 1995 in Österreich und besuchte die Beschwerdeführerin ca. zweimal pro Jahr in Nigeria. Ansonsten hatte er mit ihr über (Vido-)Telefonie fast täglich Kontakt.Am 6.8.2024 stellte sie den hg. Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei der Behörde im Inland. Sie berief sich dabei als Zusammenführenden auf ihren Sohn Ing. römisch eins. B. (geb. ..., österreichischer Staatsbürger), der eine notariell beglaubigte Haftungserklärung am 29.10.2024 abgab. Dieser lebt seit 1995 in Österreich und besuchte die Beschwerdeführerin ca. zweimal pro Jahr in Nigeria. Ansonsten hatte er mit ihr über (Vido-)Telefonie fast täglich Kontakt.

Am 23.10.2024 stellte sie einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG.Am 23.10.2024 stellte sie einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG.

Die Beschwerdeführerin ist in Nigeria aufgewachsen und hat seit den 90er-Jahren in G. gelebt. Ihr jüngerer Bruder und ihre Tochter (mit Familie) leben in J., mit denen sie keinen regelmäßigen Kontakt hat. Bis vor ihrer Einreise hat ihr Sohn seit 2013 eine Haushaltshilfe gezahlt (zuletzt ca. 25,- bis 30,- Euro pro Monat), die sich um die Beschwerdeführerin in ihrem Haus in G. (bei … Street, gegenüber der Kirche „K.“) gekümmert hat. Weiters wohnt seit ca. acht Jahren ein über 40-jähriger Mann namens L. mit seiner Frau und derzeit zwei vj. Kindern gratis dort, der sich im Gegenzug vor allem um Tiere und Garten kümmert. Er hat kein Auto. Über das Mobiltelefon hält der Zusammenführende mit ihm Kontakt.

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Einkünfte oder Sparvermögen, sondern ihr Sohn hat ihr Geld nach Nigeria geschickt (ca. 50,- bis 200,- Euro pro Monat, abhängig vom Bedarf). Sie hat auch keine Kredite oder Pfändungen.

Die Beschwerdeführerin wohnt seit ihrer Einreise in der Wohnung in Wien, M. Straße gemeinsam mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter N. B. (geb. ..., österreichische Staatsbürgerin) und ihren zwei vj. Enkelinnen namens O. (geb. ..., österreichische Staatsbürgerin) und P. (geb. ..., österreichische Staatsbürgerin). Die Wohnung hat 81,48 m2 (drei Wohnräume, Küche extra), wobei die beiden Enkelinnen in einem Zimmer schlafen (O. übernachtet am Wochenende meistens bei ihrem Freund), die Beschwerdeführerin alleine im Schlafzimmer und das Ehepaar im Wohnzimmer. Der unbefristete Mietvertrag läuft auf die Schwiegertochter. Es besteht eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bis 31.12.2030, wonach diese kostenlos mit ihnen wohnen kann. Ihr Sohn und die Schwiegertochter zahlen die Kosten des täglichen Lebens für die Beschwerdeführerin (ua. Essen, Medikamente).

Die Beschwerdeführerin ist bei ihrem Sohn in der SVS mitversichert. Die Prämie für die Beschwerdeführerin dafür beträgt 42,16 Euro pro Monat.

Der Sohn ist als Einzelunternehmer selbstständig erwerbstätig (FN ... – Q.) und verdient rund 1.300,- Euro netto pro Monat. Er ist auch Mitgesellschafter bei der R. GmbH (FN ...). Seine Arbeitszeiten sind von ca. 07:30 Uhr bis 17:00/18.00 Uhr. Er hat ein Sparvermögen von derzeit insgesamt 1.036,71 Euro.

Seine Ehegattin war Teilzeit mit 25h/Woche beim S. beschäftigt und erhält aufgrund der Insolvenz des Unternehmens bis 09/2026 durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds rund 524,50 Euro pro Monat in Ergänzung zum angerechneten Arbeitslosengeld iHv 1.036,28 Euro/Monat ausgezahlt, sohin insgesamt 1.560,78 Euro/Monat. Ihr Sparvermögen beträgt derzeit insgesamt 15.201,10 Euro.Seine Ehegattin war Teilzeit mit 25h/Woche beim S. beschäftigt und erhält aufgrund der Insolvenz des Unternehmens bis 09 aus 2026, durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds rund 524,50 Euro pro Monat in Ergänzung zum angerechneten Arbeitslosengeld iHv 1.036,28 Euro/Monat ausgezahlt, sohin insgesamt 1.560,78 Euro/Monat. Ihr Sparvermögen beträgt derzeit insgesamt 15.201,10 Euro.

Die Enkelin O. ist erwerbstätig und verdient rund 1.734,- Euro netto pro Monat (ohne Sonderzahlungen). P. hat die Schule im 06/2025 abgeschlossen, ist seither selbstständig auf Arbeitssuche (keine Meldung beim AMS) und macht den Führerschein.Die Enkelin O. ist erwerbstätig und verdient rund 1.734,- Euro netto pro Monat (ohne Sonderzahlungen). P. hat die Schule im 06 aus 2025, abgeschlossen, ist seither selbstständig auf Arbeitssuche (keine Meldung beim AMS) und macht den Führerschein.

Die monatliche Miete beträgt 633,78 Euro zzgl. 83,20 Euro an Energiekosten. Der Sohn hat derzeit zwei Ratenzahlungen für Kredit und Leasing iHv 384,79 Euro/Monat und 289,68 Euro/Monat sowie eine Ratenzahlung beim Finanzamt von 500,- Euro/Monat (bis 07/2026) zu begleichen. Weiters hat er vier Versicherungsprämien (zwei Kfz, Betriebshaftpflicht, Lesebrille) von insgesamt durchschnittlich 120,86 Euro pro Monat zu zahlen. Die aktenkundigen neun Exekutionsverfahren gegen den Zusammenführenden wurden eingestellt (davon zwei nach § 45a EO wegen Zeitablauf von zwei Jahren: insgesamt Forderung von 6.847,09 Euro samt Anhang). Die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin hat keine Kredite oder Pfändungen. Sie zahlt eine Versicherungsprämie (Kfz) iHv 59,03 Euro/Monat zzgl. 5,98 Euro/Monat (zusätzlicher Jugendtarif für Kfz).Die monatliche Miete beträgt 633,78 Euro zzgl. 83,20 Euro an Energiekosten. Der Sohn hat derzeit zwei Ratenzahlungen für Kredit und Leasing iHv 384,79 Euro/Monat und 289,68 Euro/Monat sowie eine Ratenzahlung beim Finanzamt von 500,- Euro/Monat (bis 07 aus 2026,) zu begleichen. Weiters hat er vier Versicherungsprämien (zwei Kfz, Betriebshaftpflicht, Lesebrille) von insgesamt durchschnittlich 120,86 Euro pro Monat zu zahlen. Die aktenkundigen neun Exekutionsverfahren gegen den Zusammenführenden wurden eingestellt (davon zwei nach Paragraph 45 a, EO wegen Zeitablauf von zwei Jahren: insgesamt Forderung von 6.847,09 Euro samt Anhang). Die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin hat keine Kredite oder Pfändungen. Sie zahlt eine Versicherungsprämie (Kfz) iHv 59,03 Euro/Monat zzgl. 5,98 Euro/Monat (zusätzlicher Jugendtarif für Kfz).

Die Beschwerdeführerin leidet an Varus- und Femoropatellararthrose (beidseitig) und wurde am 29.11.2025 am rechten Kniegelenk operiert (Knietotalendoprothesen-OP mit stationärem Aufenthalt im … Krankenhaus von 28.11.2015 – 7.12.2025, links ist eine entsprechende Operation in der Zukunft geplant – kein genauer Termin in Aussicht). Für längere Strecken außerhalb der Wohnung nützt sie einen Rollstuhl; innerhalb der Wohnung verwendet sie zwei Unterarmstützkrücken oder einen Rollator. Weiters hat sie eine mäßiggradige Aortensklerose, Herzinsuffizienz inkl. Linksventrikelhypertrophie und AV-Block 1, Bluthochdruck, Prä-Diabetes und Adipositas. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem kardiorespiratorischen stabilen Zustand, dementsprechend ist kein erhöhtes Risiko für einen akuten kardialen Notfall zu prognostizieren. Sie ist im Alltag aber auf Unterstützung bei der Körperpflege (Duschen) und teilweise beim Ankleiden aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität angewiesen, wobei primär ihre Schwiegertochter und ergänzend dazu ihr Sohn sich derzeit um sie kümmern und auch für sie kochen. Auf die Toilette kann sie mittlerweile alleine gehen; außerhalb der Wohnung und nachts trägt sie Windeln. Ihre Medikation umfasst aktuell Concor, Amlovalsax, Forxiga, Tramabene (Schmerzmittel), NovAcut (Schmerzmittel) und Pantoprazol. Diese nimmt sie selbstständig unter Kontrolle bzw. Vorbereitung ihrer Schwiegertochter ein. Sie nimmt derzeit Rehabtermine für eine physikalische Behandlung des rechten Knies wahr (Termine bis 27.5.2026). Zu Arztbesuchen und Rehabterminen wird sie primär von ihrem Sohn hingefahren und begleitet.

In Nigeria müssen Kosten für medizinische Behandlungen und Medikamente im Regelfall selbst getragen werden (Arztbesuche kosten ca. 6,- bis 31,- Euro). Die für die Beschwerdeführerin oben genannten Medikamente oder wirkstoffäquivaltente Präparate sind in Nigeria verfügbar (davon Amlovalsax und Tramabene eingeschränkt; Kosten iHv ca. 1,- bis 102,- Euro). Eine Gesundheitsversorgung ist, insbesondere für Privatzahler und in größeren Städten (dazu zählt dem Grunde nach auch G.), gegeben. In G. gibt es ein großes öffentliches Krankenhaus (University of … Hospital – …, ua. mit Fachabteilungen wie Orthopädie, Chirurgie, Kardiologie, Unfallchirurgie und Intensivstation sowie Krankenwagen für Notfälle, dessen prompte Verfügbarkeit nicht stets garantiert werden kann) und einige Privatspitäler (z.B. … Hospitals und … Medical Care mit 24h-Notfallversorgung/aufnahme). Eine Knietotalendoprothesen-OP kann in Nigeria im stationären Bereich durchgeführt werden (Kosten iHv ca. 1.860,- bis 6.200,- EUR). Hochspezialisierte interventionelle Kardiologie ist in J. und Abuja vorhanden.

Stationäre Pflegeheime sind in Nigeria noch im Aufbau und derzeit in J. oder Abuja verfügbar. Mobile Heimpflegedienste sind in G. vereinzelt verfügbar, bspw. mit HHO Homecare und ähnlichen Agenturen, die eine professionelle Haushaltshilfe und Pflegeunterstützung anbieten (ca. 50,- bis 186,- EUR pro Monat), oder Gerocare, die monatliche Hausarztbesuche, Vitalzeichenkontrollen und Rezeptmanagement anbieten (für ca. 22,- Euro pro Besuch). In den meisten Fällen erhalten ältere Personen in Nigeria Pflege durch informelle Haushaltshilfen, die im gemeinsamen Haushalt mit ihnen leben (wie auch die Beschwerdeführerin vor ihrem Zuzug), wobei der gesetzliche Mindestlohn ca. 43,- Euro pro Monat beträgt.

Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres physischen Zustands derzeit die Erbringung von Deutschkenntnissen auf A1 Niveau des GERS nicht zumutbar.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ihr Reisepass ist bis 14.11.2034 gültig.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (inkl. Vorakt zur GZ: ...), in den Visumsakt der österreichischen Botschaft Abuja zur GZ: ..., das Schreiben der österreichischen Botschaft Abuja vom 7.4.2026, das Gutachten der MA 15 vom 3.2.2026 inkl. ergänzende Stellungnahme vom 10.4.2026, die Auskunft der IEF-Service GmbH vom 20.4.2026, die Eingaben der Rechtsvertreterin vom 18.3.2026, 19.3.2026, 23.3.2026, 15.4.2026 und 20.4.2026 samt Unterlagen berücksichtigt sowie das Beschwerdevorbringen (ua. DNA-Gutachten vom 13.12.2024 der F., bestätigend dazu die Auskunft vom 13.10.2025) und die Aussagen der Beschwerdeführerin (mit Beziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache), ihres Sohns und der Schwiegertochter in der mündlichen Verhandlung am 24.3.2026 und 23.4.2026 gewürdigt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten bzw. dem Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zum zusammenführenden österreichischen Sohn, der Schwiegertochter und den beiden Enkelinnen ergeben sich aus den aktenkundigen gültigen Reisepässen, der eidesstattlichen Erklärung vom 4.5.2005, der Geburtsattestierung vom 2.3.2022, der Geburtsurkunde des Sohns vom 4.5.2005 (jeweils inkl. Überbeglaubigung durch die österreichische Botschaft Abuja) laut Behördenakt sowie dem österreichischen DNA-Gutachten vom 13.12.2024 (bestätigend dazu die Auskunft vom 13.10.2025) in Zusammenhalt mit den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin verwitwet ist, wurde von ihr in der Verhandlung am 24.3.2026 erklärt und vom Sohn bestätigt. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Sohn und seiner Aussage in der Verhandlung am 24.3.2026 ergibt sich, dass er seit 1995 in Österreich getrennt von ihr lebt. Er gab dabei weiters an, dass er ca. zweimal pro Jahr die Beschwerdeführerin in Nigeria besucht (siehe dazu auch die Stempel in seinem alten Reisepass laut Vorakt, wonach er im Jahr 2021 drei Mal für jeweils ca. zwei Wochen in Nigeria war und den Stempel vom 18.6.2022; zuletzt war er laut aktuellem Reisepass von 27.1.2026 – 5.2.2026 in Nigeria aufhältig). Ansonsten habe er mit ihr über (Vido-)Telefonie fast täglich Kontakt gehabt.

Die Feststellungen zum fremdenrechtlichen Status der Beschwerdeführerin und den Vorverfahren nach dem NAG und FPG (Visumsverfahren, erteiltes Visum D von 23.5.2024 – 22.9.2024; die Einreise am 30.5.2024 ergibt sich aus dem aktenkundigen nigerianischen Reisepass laut Behördenakt) gründen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister in Zusammenhalt mit den angeforderten Akten zur GZ: ... und GZ: .... Dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2022/23 Knieprobleme und damit verbundene Einschränkungen beim Gehen hatte, ergibt sich aus dem Vorakt zur GZ: ... (Vorsprache bei der österreichischen Botschaft Abuja am 20.6.2022, wonach die Beschwerdeführerin mit einer Haushaltshilfe zusammenlebe). Dies wurde von der Beschwerdeführerin und dem Sohn in der Verhandlung am 24.3.2026 auch bestätigt. Die Schwiegertochter erklärte in der Verhandlung am 23.4.2026 weiters, dass ihr Zustand aktuell (nach der Knieoperation) besser sei als damals bei ihrem Besuch in Nigeria im Jahr 2023. Damit steht auch im Einklang, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Einreise nach Österreich bereits am 6.6.2024 erstmals eine Ärztin insbesondere wegen Knie- bzw. Bewegungsschmerzen aufsuchte (siehe Bestätigung vom 9.4.2026).

Dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Zuzug nur einmal im Jahr 2003 für ca. ein Monat in Österreich war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Zusatzantrag des damaligen Rechtsvertreters vom 23.10.2024 gemäß § 21 Abs. 3 NAG liegt im Behördenakt auf.Der Zusatzantrag des damaligen Rechtsvertreters vom 23.10.2024 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG liegt im Behördenakt auf.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in G. (Bundestaat …, Nigeria), insbesondere ihrem Haus (siehe Beilage /.4 zum Verhandlungsprotokoll vom 23.4.2026), und dem Umstand, dass sie vor dem Zuzug nach Österreich mit einer Haushaltshilfe/Pflegerin sowie L. und dessen Familie (diese seit ca. acht Jahren und nach wie vor dort aufhältig) zusammen lebte, gründen sich auf die Aussagen des Sohns in der Verhandlung am 24.3.2026 und 23.4.2026 in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Zusatzantrags und dem Schreiben der österreichischen Botschaft vom 20.6.2022 laut Vorakt. Dass die Beschwerdeführerin über kein Einkommen bzw. Vermögen verfügt, ist insofern glaubhaft, als sie keine wirkliche Ausbildung genossen hat und keinem offiziellen Job nachging (verkaufte laut ihrer Angabe vom 24.3.2026 früher Sachen wie Wasser am Markt).

Die Feststellungen zur Wohnsituation in Wien, M. Straße beruhen auf dem Mietvertrag der Schwiegertochter aus 2005 in Zusammenhalt mit der Wohnrechtsvereinbarung vom 4.6.2024 (gratis Unterkunft für die Beschwerdeführerin) laut Behördenakt inkl. Vorakt. Die aktuelle Schlafsituation in der Wohnung beruht auf der letzten Aussage dazu der Schwiegertochter vom 23.4.2026. Aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich auch aufrechte Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin, des Sohns, seiner Ehegattin und den zwei vj. Kindern. Dass es sich bei T. U. (geb. ..., polnische Staatsangehörige), die formell auch noch dort gemeldet ist, um die verstorbene Mutter von N. handelt, ist aufgrund des Familiennamens (vor der Eheschließung hieß sie auch U.) und des Geburtsstaats (Polen, siehe dazu jeweils den Melderegisterauszug) sowie aufgrund der übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Personen nachvollziehbar. Zudem wurden Fotos der Wohnung am 18.3.2026 von der Rechtsvertreterin vorgelegt.

Die Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn in der SVS ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug (siehe dazu auch den Aktenvermerkt vom 20.3.2026 betreffend die Höhe der Mitversicherung bei der SVS).

Der zusammenführende Sohn gab eine notariell beglaubigte Haftungserklärung am 29.10.2024 ab, wobei sich seine Ehegattin in der Verhandlung am 23.4.2026 nicht gegen ihre Haftung aussprach. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Ehepaars gründen sich auf folgende Unterlagen in Zusammenhalt mit ihren Versicherungsdatenauszügen und den Firmenbuch/GISA-Auszügen betreffend den Sohn: Bestätigung des Steuerberaters vom 12.3.2026 (Nettoeinkommen des Sohns iHv 1.300, Euro pro Monat), Einsichtnahme in sein Onlinebanking am 23.4.2026 (Gehaltskonto iHv 16,82 Euro + Business Box Dynamic Konto iHv 1.019,89 Euro), Kontoauszüge der Ehegattin (Arbeitslosengeld iHv 1.036,28 Euro + 524,50 Euro an IEF-Zahlung per 04/2026, siehe dazu das Konkursverfahren der S. GmbH zur GZ: ... und Forderungsanmeldung beim IEF vom 26.3.2026 und Auskunft der IEF Service GmbH vom 20.4.2026 inkl. Aktenvermerk vom 21.4.2026), Einsichtnahme in ihr Onlinebanking am 23.4.2026 (Kontostand iHv 1.424,73 Euro) und das Sparbuch Nr. ... mit der Bezeichnung „O.“ lautend auf die Schwiegertochter als Inhaberin (siehe Beilage ./3 und den Ausdruck des Guthabenstands iHv 13.776,37 Euro).Der zusammenführende Sohn gab eine notariell beglaubigte Haftungserklärung am 29.10.2024 ab, wobei sich seine Ehegattin in der Verhandlung am 23.4.2026 nicht gegen ihre Haftung aussprach. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Ehepaars gründen sich auf folgende Unterlagen in Zusammenhalt mit ihren Versicherungsdatenauszügen und den Firmenbuch/GISA-Auszügen betreffend den Sohn: Bestätigung des Steuerberaters vom 12.3.2026 (Nettoeinkommen des Sohns iHv 1.300, Euro pro Monat), Einsichtnahme in sein Onlinebanking am 23.4.2026 (Gehaltskonto iHv 16,82 Euro + Business Box Dynamic Konto iHv 1.019,89 Euro), Kontoauszüge der Ehegattin (Arbeitslosengeld iHv 1.036,28 Euro + 524,50 Euro an IEF-Zahlung per 04 aus 2026,, siehe dazu das Konkursverfahren der S. GmbH zur GZ: ... und Forderungsanmeldung beim IEF vom 26.3.2026 und Auskunft der IEF Service GmbH vom 20.4.2026 inkl. Aktenvermerk vom 21.4.2026), Einsichtnahme in ihr Onlinebanking am 23.4.2026 (Kontostand iHv 1.424,73 Euro) und das Sparbuch Nr. ... mit der Bezeichnung „O.“ lautend auf die Schwiegertochter als Inhaberin (siehe Beilage ./3 und den Ausdruck des Guthabenstands iHv 13.776,37 Euro).

Die Höhe der monatlichen Aufwendungen (Miete iHv zuletzt 633,78 Euro, anteilige Energiekosten iHv 83,20 Euro, Ratenzahlungen des Sohns von 384,79 Euro, 289,68 Euro und 500,-Euro an das Finanzamt sowie Versicherungsprämien von insgesamt 185,87 Euro/Monat, aufgeschlüsselt pro Monat wie folgt: betreffend den Sohn 34,75 Euro VAV-Betriebshaftpflicht, umgelegt 0,83 Euro [10,- Euro/12] Hansemerkur für die Sehbrille, umgelegt 42,26 Euro [(115,47 Euro + 391,64 Euro)/12] Generali, umgelegt 43,02 Euro [(124,57 Euro + 391,69 Euro)/12] Helvetia; betreffend die Ehegattin 59,03 Euro Wiener Städtische und umgelegt 5,98 Euro [71,75 Euro/12] VAV) ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen des Ehepaars, den KSV-Auszügen, dem Bescheid des Finanzamtes über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 25.2.2026 (Raten bis 28.7.2026) und den Exekutionsregisterauszügen des Bezirksgerichts V. (insb. Auflistung vom 8.4.2026 betreffend die eingestellten Exekutionsverfahren des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem danach erfolgten Einstellungsbeschluss vom 9.4.2026 zur GZ: ...).Die Höhe der monatlichen Aufwendungen (Miete iHv zuletzt 633,78 Euro, anteilige Energiekosten iHv 83,20 Euro, Ratenzahlungen des Sohns von 384,79 Euro, 289,68 Euro und 500,-Euro an das Finanzamt sowie Versicherungsprämien von insgesamt 185,87 Euro/Monat, aufgeschlüsselt pro Monat wie folgt: betreffend den Sohn 34,75 Euro VAV-Betriebshaftpflicht, umgelegt 0,83 Euro [10,- Euro/12] Hansemerkur für die Sehbrille, umgelegt 42,26 Euro [(115,47 Euro + 391,64 Euro)/12] Generali, umgelegt 43,02 Euro [(124,57 Euro + 391,69 Euro)/12] Helvetia; betreffend die Ehegattin 59,03 Euro Wiener Städtische und umgelegt 5,98 Euro [71,75 Euro/12] VAV) ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen des Ehepaars, den KSV-Auszügen, dem Bescheid des Finanzamtes über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 25.2.2026 (Raten bis 28.7.2026) und den Exekutionsregisterauszügen des Bezirksgerichts römisch fünf. (insb. Auflistung vom 8.4.2026 betreffend die eingestellten Exekutionsverfahren des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem danach erfolgten Einstellungsbeschluss vom 9.4.2026 zur GZ: ...).

Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich auch, dass die Kosten des täglichen Lebens für die Beschwerdeführerin vom Sohn und der Schwiegertochter übernommen werden (insb. Essen, Apotheke, Spitalsaufenthalt).

Aus dem Versicherungsdatenauszug in Zusammenhalt mit den Lohnzetteln ergibt sich, dass die ältere Enkelin O. einer Beschäftigung nachgeht und ca. 1.734,- Euro netto pro Monat ohne Sonderzahlung verdient (dazu auch die Angabe laut Schriftsatz vom 16.3.2026).

Dass die zweite Enkelin P. mit 06/2025 die Schule beendet hat, ergibt sich aus dem Abschlusszeugnis vom 13.6.2025. Laut Versicherungsdatenauszug war sie seither nicht beim AMS gemeldet, wobei dies auch von ihrer Mutter am 23.4.2026 bestätigt wurde. Sie mache gerade den Führerschein.Dass die zweite Enkelin P. mit 06 aus 2025, die Schule beendet hat, ergibt sich aus dem Abschlusszeugnis vom 13.6.2025. Laut Versicherungsdatenauszug war sie seither nicht beim AMS gemeldet, wobei dies auch von ihrer Mutter am 23.4.2026 bestätigt wurde. Sie mache gerade den Führerschein.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf den vorgelegten Entlassungsbericht des … Krankenhauses vom 10.12.2025, das Gutachten der MA 15 vom 3.2.2026 (siehe dortige Medikation) inkl. ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 10.4.2026 (stabiler kardiologischer Zustand ohne erhöhtes Risiko für einen akuten kardialen Notfall) und die vorgelegten Rehab-Übersicht. Der Arztbrief vom 23.9.2024 laut Behördenakt tritt mangels Aktualität (insbesondere erstellt vor der Knieoperation vom 29.11.2025) dabei zurück. Die Feststellungen zur Art der täglichen Unterstützung beruhen vordergründig auf den Angaben der Schwiegertochter vom 23.4.2026, die dem Grunde nach auch vom Sohn am 24.3.2026 getätigt wurden. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die aufgezählten Tätigkeiten vordergründig von der Schwiegertochter wahrgenommen werden (bis auf die Begleitung zu Arzt- und Rehaterminen, die primär mit dem Sohn erfolgen und das Kochen von nigerianischen Speisen), weil der Zusammenführende bereits aufgrund seiner Arbeitszeiten von ca. 07:30 Uhr – 17.00/18.00 Uhr weniger zu Hause anwesend ist als die seit 03/2026 arbeitslose Schwiegertochter (davor war diese auch nicht Vollzeit beschäftigt, sondern Teilzeit mit 25h/Woche bei S. und geringfügig bei W. X.). Auch aus der Aussage der Schwiegertochter in der Verhandlung am 23.4.2026 kann geschlossen werden, dass sie sich primär um die Beschwerdeführerin kümmert (siehe dazu zudem das Gutachten der MA 15, wonach die Schwiegertochter ihr beim Duschen helfe, und die Aussage der Beschwerdeführerin am 24.3.2026). Die behauptete 50:50 Aufteilung laut Sohn erscheint daher nicht nachvollziehbar.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf den vorgelegten Entlassungsbericht des … Krankenhauses vom 10.12.2025, das Gutachten der MA 15 vom 3.2.2026 (siehe dortige Medikation) inkl. ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 10.4.2026 (stabiler kardiologischer Zustand ohne erhöhtes Risiko für einen akuten kardialen Notfall) und die vorgelegten Rehab-Übersicht. Der Arztbrief vom 23.9.2024 laut Behördenakt tritt mangels Aktualität (insbesondere erstellt vor der Knieoperation vom 29.11.2025) dabei zurück. Die Feststellungen zur Art der täglichen Unterstützung beruhen vordergründig auf den Angaben der Schwiegertochter vom 23.4.2026, die dem Grunde nach auch vom Sohn am 24.3.2026 getätigt wurden. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die aufgezählten Tätigkeiten vordergründig von der Schwiegertochter wahrgenommen werden (bis auf die Begleitung zu Arzt- und Rehaterminen, die primär mit dem Sohn erfolgen und das Kochen von nigerianischen Speisen), weil der Zusammenführende bereits aufgrund seiner Arbeitszeiten von ca. 07:30 Uhr – 17.00/18.00 Uhr weniger zu Hause anwesend ist als die seit 03 aus 2026, arbeitslose Schwiegertochter (davor war diese auch nicht Vollzeit beschäftigt, sondern Teilzeit mit 25h/Woche bei S. und geringfügig bei W. römisch zehn.). Auch aus der Aussage der Schwiegertochter in der Verhandlung am 23.4.2026 kann geschlossen werden, dass sie sich primär um die Beschwerdeführerin kümmert (siehe dazu zudem das Gutachten der MA 15, wonach die Schwiegertochter ihr beim Duschen helfe, und die Aussage der Beschwerdeführerin am 24.3.2026). Die behauptete 50:50 Aufteilung laut Sohn erscheint daher nicht nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum Gesundheits- und Pflegesystem in Nigeria (insb. in G. und entsprechend der individuellen Situation der Beschwerdeführerin) beruhen auf der ausführlichen Stellungnahme der österreichischen Botschaft Abuja vom 7.4.2026 (siehe dazu auch die Beilage ./5, woraus sich ergibt, dass bspw. das öffentliche Krankenhaus … vom Haus der Beschwerdeführerin rund 17 km entfernt liegt). Diese steht im Wesentlichen auch im Einklang mit der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA betreffend Nigeria (Version 13) und dem Bericht des britischen Innenministeriums aus 12/2025 („Country Information Note – Nigeria: Healthcare and medical treatment“, Version 5.0, ebenfalls abrufbar über die Staatendokumentation ecoi.net). Die von der Rechtsvertreterin in der Verhandlung am 23.4.2026 vorgelegte KI-Recherche (Beilage ./1) enthält keinerlei Quellenangaben, sodass sie nicht überprüfbar ist bzw. nachvollzogen werden kann. Sie enthält pauschale Behauptungen und – anders als die Ausführungen der Botschaft Abuja vom 7.4.2026 – keine konkreten Informationen, die auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin (z.B. konkrete Medikation, Knieoperation) eingehen, sodass das Verwaltungsgericht diesen nicht folgt. Der Umstand, wonach der Krankentransport des öffentlichen Krankenhauses im Notfall nicht stets prompt verfügbar sei und manche Medikamente eingeschränkt verfügbar seien, deckt sich jedoch ohnehin mit der Stellungnahme der Botschaft Abuja.Die Feststellungen zum Gesundheits- und Pflegesystem in Nigeria (insb. in G. und entsprechend der individuellen Situation der Beschwerdeführerin) beruhen auf der ausführlichen Stellungnahme der österreichischen Botschaft Abuja vom 7.4.2026 (siehe dazu auch die Beilage ./5, woraus sich ergibt, dass bspw. das öffentliche Krankenhaus … vom Haus der Beschwerdeführerin rund 17 km entfernt liegt). Diese steht im Wesentlichen auch im Einklang mit der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA betreffend Nigeria (Version 13) und dem Bericht des britischen Innenministeriums aus 12 aus 2025, („Country Information Note – Nigeria: Healthcare and medical treatment“, Version 5.0, ebenfalls abrufbar über die Staatendokumentation ecoi.net). Die von der Rechtsvertreterin in der Verhandlung am 23.4.2026 vorgelegte KI-Recherche (Beilage ./1) enthält keinerlei Quellenangaben, sodass sie nicht überprüfbar ist bzw. nachvollzogen werden kann. Sie enthält pauschale Behauptungen und – anders als die Ausführungen der Botschaft Abuja vom 7.4.2026 – keine konkreten Informationen, die auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin (z.B. konkrete Medikation, Knieoperation) eingehen, sodass das Verwaltungsgericht diesen nicht folgt. Der Umstand, wonach der Krankentransport des öffentlichen Krankenhauses im Notfall nicht stets prompt verfügbar sei und manche Medikamente eingeschränkt verfügbar seien, deckt sich jedoch ohnehin mit der Stellungnahme der Botschaft Abuja.

Laut Gutachten der MA 15 vom 3.2.2026 sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen Zustands (eingeschränkte Mobilität insb. aufgrund der beidseitigen Gonarthrose) derzeit die Erbringung des Deutschnachweises auf A1 Niveau nicht zumutbar.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Auskünften der MA 63 vom 11.2.2026, der LPD Wien vom 23.2.2026 und dem Führungszeugnis aus Nigeria vom 12.12.2024.

IV. Rechtsvorschriftenrömisch vier. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

         1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht; 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

         2.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht; 2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

         2a.      gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht; 2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

         3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

         4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; 4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

         5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder 5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

         6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

         1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

         2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

         3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

         4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

         5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

         6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

         7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 2 a, 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

         1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

         2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

         3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

         4.       der Grad der Integration;

         5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

         6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

         7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

         8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

         9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

         1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

         2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(…)

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21, (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:(2) Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

         1.       Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

         2.       Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

         3.       Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

         4.       Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

         5.       Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

         6.       Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 43 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

         7.       Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

         7a.      Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7b oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 7a. Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7 b, oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

         8.       Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 8. Drittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2019,, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

         9.       Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

         10.      Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen. 10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 61,) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:(3) Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

         1.       im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder

         2.       zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.(6) Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(…)

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a, (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.(2) Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

         1.       die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder 1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder

         2.       der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,(4) Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

         1.       die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

         2.       denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

(…)

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47, (1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

         1.       Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

         2.       Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

         3.       sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

         a)       die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

         b)       die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

         c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(…)“

V. Rechtliche Beurteilung römisch fünf. Rechtliche Beurteilung

V.1. Zum Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“römisch fünf.1. Zum Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Die Beschwerdeführerin stellte einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 NAG und berief sich dabei auf ihren vj. Sohn Ing. I. B. mit österreichischer Staatsbürgerschaft als Zusammenführenden, der auch eine Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgab.Die Beschwerdeführerin stellte einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG und berief sich dabei auf ihren vj. Sohn Ing. römisch eins. B. mit österreichischer Staatsbürgerschaft als Zusammenführenden, der auch eine Haftungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG abgab.

Die aktuelle Unzumutbarkeit der Erbringung von A1-Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG wurde durch das Gutachten der MA 15 vom 3.2.2026 nachgewiesen.Die aktuelle Unzumutbarkeit der Erbringung von A1-Deutschkenntnissen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG wurde durch das Gutachten der MA 15 vom 3.2.2026 nachgewiesen.

Zur besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 3 Z 1 NAG wird Folgendes ausgeführt:Zur besonderen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG wird Folgendes ausgeführt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass in den Fällen des § 47 Abs. 3 Z 1 und Z 2 NAG lediglich eine gegenwärtige Unterhaltsleistung gefordert wird, aber nicht (zusätzlich) eine vergangene wie in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG (vgl. VwGH 3.3.2011, 2010/22/0217). Daher muss bei § 47 Abs. 3 Z 1 NAG – anders als bei § 47 Abs. 3 Z 3 NAG – der betroffenen Person auch nicht schon in ihrem Heimatland vom Zusammenführenden Unterhalt geleistet worden sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2009/22/0176; siehe VwGH 24.4.2012, 2008/22/0364 mwN, wonach die Richtlinie 2004/38/EG hier nicht anwendbar ist und keine Unsachlichkeit in der aufenthaltsrechtlichen Ungleichbehandlung von drittstaatszugehörigen Familienangehörigen von Österreichern abhängig von der Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes erblickt wurde).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG lediglich eine gegenwärtige Unterhaltsleistung gefordert wird, aber nicht (zusätzlich) eine vergangene wie in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG vergleiche VwGH 3.3.2011, 2010/22/0217). Daher muss bei Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG – anders als bei Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG – der betroffenen Person auch nicht schon in ihrem Heimatland vom Zusammenführenden Unterhalt geleistet worden sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2009/22/0176; siehe VwGH 24.4.2012, 2008/22/0364 mwN, wonach die Richtlinie 2004/38/EG hier nicht anwendbar ist und keine Unsachlichkeit in der aufenthaltsrechtlichen Ungleichbehandlung von drittstaatszugehörigen Familienangehörigen von Österreichern abhängig von der Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes erblickt wurde).

Die Formulierung in § 47 Abs. 3 Z 1 NAG („tatsächlich Unterhalt geleistet wird“) ist mit jener von § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997 („Unterhalt gewährt wird“) vergleichbar, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch auf die Rechtsprechung dazu zurückgegriffen werden kann (diese fand danach auch Eingang betreffend § 47 Abs. 3 Z 3 NAG):Die Formulierung in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG („tatsächlich Unterhalt geleistet wird“) ist mit jener von Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, FrG 1997 („Unterhalt gewährt wird“) vergleichbar, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch auf die Rechtsprechung dazu zurückgegriffen werden kann (diese fand danach auch Eingang betreffend Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 handelt es sich dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch faktische Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers bzw. österreichischen Staatsbürgers getragen sein wird. Ein Aufenthalt wird dann durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person „getragen“, wenn diese Person für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse tatsächlich aufkommt (vgl. VwGH 2.9.2008, 2005/18/0181); eine rechtliche Verpflichtung ist hierfür nicht maßgeblich (vgl. VwGH 27.4.2004, 2003/18/0281). Dabei macht der Wohnungsaufwand (Naturalunterhalt) in Österreich einen wesentlichen Teil des Unterhaltsbedarfs aus (vgl. VwGH 13.3.2007, 2006/18/0010; VwGH 19.12.2000, 99/19/0213 bzgl. Wohnungsnahme; siehe auch VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005, wonach der Unterhaltsbegriff im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen ist und somit nicht zwingend auf Bargeld beschränkt ist, sondern auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum und eines Fahrzeuges beinhaltet). Unter Unterhalt im Zivilrecht ist „Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse“ zu verstehen. Zu diesen „übrigen Bedürfnissen“ gehören etwa die Kosten ärztlicher Behandlung sowie für Heizung, Beleuchtung ua. (vgl. VwGH 7.9.1989, 88/16/0022, mwN). Der Grund für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung muss nicht ermittelt werden (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/19/0070).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 handelt es sich dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch faktische Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers bzw. österreichischen Staatsbürgers getragen sein wird. Ein Aufenthalt wird dann durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person „getragen“, wenn diese Person für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse tatsächlich aufkommt vergleiche VwGH 2.9.2008, 2005/18/0181); eine rechtliche Verpflichtung ist hierfür nicht maßgeblich vergleiche VwGH 27.4.2004, 2003/18/0281). Dabei macht der Wohnungsaufwand (Naturalunterhalt) in Österreich einen wesentlichen Teil des Unterhaltsbedarfs aus vergleiche VwGH 13.3.2007, 2006/18/0010; VwGH 19.12.2000, 99/19/0213 bzgl. Wohnungsnahme; siehe auch VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005, wonach der Unterhaltsbegriff im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen ist und somit nicht zwingend auf Bargeld beschränkt ist, sondern auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum und eines Fahrzeuges beinhaltet). Unter Unterhalt im Zivilrecht ist „Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse“ zu verstehen. Zu diesen „übrigen Bedürfnissen“ gehören etwa die Kosten ärztlicher Behandlung sowie für Heizung, Beleuchtung ua. vergleiche VwGH 7.9.1989, 88/16/0022, mwN). Der Grund für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung muss nicht ermittelt werden vergleiche VwGH 21.12.2001, 2001/19/0070).

Aus der Wendung in § 47 Abs. 3 Z 1 NAG „von diesen“ (Mehrzahl) – bezieht sich auf den Zusammenführenden, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner – ist ableitbar, dass es nicht allein auf eine Unterhaltsgewährung durch den Zusammenführenden ankommt, sondern diese auch durch dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner erfolgen kann (siehe Eder in Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG § 47 K20).Aus der Wendung in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG „von diesen“ (Mehrzahl) – bezieht sich auf den Zusammenführenden, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner – ist ableitbar, dass es nicht allein auf eine Unterhaltsgewährung durch den Zusammenführenden ankommt, sondern diese auch durch dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner erfolgen kann (siehe Eder in Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft, NAG Paragraph 47, K20).

Da eine Unterhaltsleistung verlangt wird, ist davon auszugehen, dass die in der Z 1 genannten Verwandten die Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, auch für das Bestreiten des Lebensunterhalts benötigen bzw. finanziell darauf angewiesen sind (Unterhaltsbedarf). Trifft das nicht zu, wird ihnen nicht Unterhalt geleistet, sondern sie erhalten lediglich freiwillige Zuwendungen (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 allgemein zu § 47 Abs. 3 NAG).Da eine Unterhaltsleistung verlangt wird, ist davon auszugehen, dass die in der Ziffer eins, genannten Verwandten die Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, auch für das Bestreiten des Lebensunterhalts benötigen bzw. finanziell darauf angewiesen sind (Unterhaltsbedarf). Trifft das nicht zu, wird ihnen nicht Unterhalt geleistet, sondern sie erhalten lediglich freiwillige Zuwendungen vergleiche VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 allgemein zu Paragraph 47, Absatz 3, NAG).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, einen Unterhaltsbedarf. Dieser wird aktuell im Wesentlichen durch Naturalunterhalt in Form der kostenlosen Wohnungsnahme in Österreich gewährt (vgl. §§ 94, 97 ABGB). Sonstige Ausgaben für die Beschwerdeführerin beinhalten Kosten des täglichen Lebens (insb. Lebensmittel, Apotheke) sowie die Krankenversicherungsprämie und Spitalskosten. Für all diese Kosten kommt der Zusammenführende gemeinsam mit seiner Ehegattin auf.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, einen Unterhaltsbedarf. Dieser wird aktuell im Wesentlichen durch Naturalunterhalt in Form der kostenlosen Wohnungsnahme in Österreich gewährt vergleiche Paragraphen 94, 97, ABGB). Sonstige Ausgaben für die Beschwerdeführerin beinhalten Kosten des täglichen Lebens (insb. Lebensmittel, Apotheke) sowie die Krankenversicherungsprämie und Spitalskosten. Für all diese Kosten kommt der Zusammenführende gemeinsam mit seiner Ehegattin auf.

Daher ist § 47 Abs. 3 Z 1 NAG erfüllt.Daher ist Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG erfüllt.

Zum Abweisungsgrund des § 21 NAG – die Beschwerdeführerin stellte als visumspflichtige nigerianische Staatsangehörige unrechtmäßigerweise den Erstantrag im Inland (damit kein Fall des § 21 Abs. 2 Z 5 NAG) und am 23.10.2024 durch ihren damaligen Rechtsvertreter einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG iVm Art. 8 EMRK – wird Folgendes festgehalten:Zum Abweisungsgrund des Paragraph 21, NAG – die Beschwerdeführerin stellte als visumspflichtige nigerianische Staatsangehörige unrechtmäßigerweise den Erstantrag im Inland (damit kein Fall des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG) und am 23.10.2024 durch ihren damaligen Rechtsvertreter einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK – wird Folgendes festgehalten:

Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im §°11 Abs.°3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007) wie auch die rechtmäßige Aufenthaltsdauer und die Integration im Inland. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland von weniger als fünf Jahren kommt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 18.6.2021, Ra 2021/22/0077). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner oder einem österreichischen Staatsbürger große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030).Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im §°11 Abs.°3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) wie auch die rechtmäßige Aufenthaltsdauer und die Integration im Inland. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland von weniger als fünf Jahren kommt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zu vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 18.6.2021, Ra 2021/22/0077). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist vergleiche VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner oder einem österreichischen Staatsbürger große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin in Nigeria geboren, ist dort aufgewachsen und hat Zeit ihres Lebens dort, vor allem in G., gelebt (spricht nur Ura und etwas Englisch). Sie ist verwitwet. Ihr jüngerer Bruder und ihre Tochter mit Familie leben in J./Nigeria, zu denen sie keinen regelmäßigen Kontakt hat (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124); schon aus diesen Gründen sind die sozialen Anknüpfungen und Bindungen zum Herkunftsstaat erheblich.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin in Nigeria geboren, ist dort aufgewachsen und hat Zeit ihres Lebens dort, vor allem in G., gelebt (spricht nur Ura und etwas Englisch). Sie ist verwitwet. Ihr jüngerer Bruder und ihre Tochter mit Familie leben in J./Nigeria, zu denen sie keinen regelmäßigen Kontakt hat vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124); schon aus diesen Gründen sind die sozialen Anknüpfungen und Bindungen zum Herkunftsstaat erheblich.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hat (§ 11 Abs. 3 Z 1 NAG; vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055) und seit 1995 vom Zusammenführenden getrennt lebte. Sie war lediglich einmal für rund ein Monat im Jahr 2003 in Österreich, ist zuletzt am 30.5.2024 mit einem Visum D in das Bundesgebiet (ausgestellt von 23.5.2024 – 22.9.2024) eingereist und ist seither hier verblieben, sodass sie sich seit 23.9.2024 unrechtmäßig in Österreich aufhält. Die hg. Antragstellung vom 6.8.2024 erfolgt auch noch vor dem gebuchten Rückflug (20.8.2024), der nicht angetreten wurde. Daraus kann durchaus eine beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung abgeleitet werden, zumal bereits im Zeitpunkt der Visumserteilung offenkundig ein Wiederausreisewille nicht bestand (siehe dazu auch die vor der Visumserteilung abweisende Entscheidung der Behörde aus 2023 in einem Vorverfahren nach dem NAG, vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0182, mwN; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0512; VwGH 25.4.2019, Ra 2019/19/0114, Rz 15; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0044; zur Bedeutung von Umgehungsversuchen und der Schaffung von vollendeten Tatsachen auch VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044-0046; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0124). Dem Vorbringen des Sohns, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht ausgereist sei, wird entgegengehalten, dass dieser bereits vor der Einreise im Jahr 2024 bestand und dem Grund nach auch bekannt war bzw. bekannt gewesen sein musste, zumal der Zusammenführende bereits im Jahr 2022 die Beschwerdeführerin zu sich holen wollte, mit ihr bei der österreichischen Botschaft Abuja (mit Rollstuhl) vorgesprochen hat und ihr bereits über mehrere Jahre in Nigeria eine Haushaltshilfe zur Unterstützung finanziert hatte (siehe auch Schreiben der österreichischen Botschaft Abuja vom 20.6.2022 im Vorverfahren und die Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 24.3.2026, wonach sie bereits in Nigeria Schmerzen beim Bein hatte sowie die Aussage der Schwiegertochter am 23.4.2026, wonach der Zustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 – vor der Knieoperation – schlechter gewesen sei als aktuell). Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass die Beschwerdeführerin nur sieben Tage nach der Einreise bereits bei einer Allgemeinmedizinerin vorstellig wurde und über Bewegungsschmerzen klagte. Die Beschwerdeführerin reiste offenkundig im Bewusstsein ihres Gesundheitszustandes ein und wollte durch die Mitversicherung bei ihrem Sohn in Österreich Krankenversicherungsleistungen in Anspruch nehmen und im Bundesgebiet verbleiben.Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hat (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG; vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055) und seit 1995 vom Zusammenführenden getrennt lebte. Sie war lediglich einmal für rund ein Monat im Jahr 2003 in Österreich, ist zuletzt am 30.5.2024 mit einem Visum D in das Bundesgebiet (ausgestellt von 23.5.2024 – 22.9.2024) eingereist und ist seither hier verblieben, sodass sie sich seit 23.9.2024 unrechtmäßig in Österreich aufhält. Die hg. Antragstellung vom 6.8.2024 erfolgt auch noch vor dem gebuchten Rückflug (20.8.2024), der nicht angetreten wurde. Daraus kann durchaus eine beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung abgeleitet werden, zumal bereits im Zeitpunkt der Visumserteilung offenkundig ein Wiederausreisewille nicht bestand (siehe dazu auch die vor der Visumserteilung abweisende Entscheidung der Behörde aus 2023 in einem Vorverfahren nach dem NAG, vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0182, mwN; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0512; VwGH 25.4.2019, Ra 2019/19/0114, Rz 15; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0044; zur Bedeutung von Umgehungsversuchen und der Schaffung von vollendeten Tatsachen auch VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044-0046; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0124). Dem Vorbringen des Sohns, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht ausgereist sei, wird entgegengehalten, dass dieser bereits vor der Einreise im Jahr 2024 bestand und dem Grund nach auch bekannt war bzw. bekannt gewesen sein musste, zumal der Zusammenführende bereits im Jahr 2022 die Beschwerdeführerin zu sich holen wollte, mit ihr bei der österreichischen Botschaft Abuja (mit Rollstuhl) vorgesprochen hat und ihr bereits über mehrere Jahre in Nigeria eine Haushaltshilfe zur Unterstützung finanziert hatte (siehe auch Schreiben der österreichischen Botschaft Abuja vom 20.6.2022 im Vorverfahren und die Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 24.3.2026, wonach sie bereits in Nigeria Schmerzen beim Bein hatte sowie die Aussage der Schwiegertochter am 23.4.2026, wonach der Zustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 – vor der Knieoperation – schlechter gewesen sei als aktuell). Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass die Beschwerdeführerin nur sieben Tage nach der Einreise bereits bei einer Allgemeinmedizinerin vorstellig wurde und über Bewegungsschmerzen klagte. Die Beschwerdeführerin reiste offenkundig im Bewusstsein ihres Gesundheitszustandes ein und wollte durch die Mitversicherung bei ihrem Sohn in Österreich Krankenversicherungsleistungen in Anspruch nehmen und im Bundesgebiet verbleiben.

Die fehlende Tragfähigkeit der Haftungserklärung (siehe unten) stellt auch ein Hindernis gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dar (vgl. VwGH 30.1.2007, 2006/18/0448), sodass sich dies im Rahmen der Interessensabwägung nachteilig für die Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. § 11 Abs. 3 Z 7 NAG).Die fehlende Tragfähigkeit der Haftungserklärung (siehe unten) stellt auch ein Hindernis gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dar vergleiche VwGH 30.1.2007, 2006/18/0448), sodass sich dies im Rahmen der Interessensabwägung nachteilig für die Beschwerdeführerin auswirkt vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 7, NAG).

Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkenntnisse vorzuweisen (aber Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen bejaht worden, siehe oben). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag die persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (vgl. VwGH 24.6.2024, Ra 2021/22/0156).Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkenntnisse vorzuweisen (aber Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen bejaht worden, siehe oben). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag die persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken vergleiche VwGH 24.6.2024, Ra 2021/22/0156).

Ihr Sohn lebt seit ca. 30 Jahren in Österreich. Er besuchte sie ca. zwei Mal pro Jahr in Nigeria vor ihrem Zuzug; ansonsten haben sie über (Video)telefon regelmäßig Kontakt gehalten. Zur Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts und einer emotionalen Beziehung zu ihrem Sohn ist es der Beschwerdeführerin daher weiterhin zumutbar sich elektronischer Kommunikationsformen zu bedienen (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149) oder durch Besuche des Sohns bei ihr in Nigeria Kontakt zu halten (vgl. VwGH 5.8.2020, Ra 2020/22/0139).Ihr Sohn lebt seit ca. 30 Jahren in Österreich. Er besuchte sie ca. zwei Mal pro Jahr in Nigeria vor ihrem Zuzug; ansonsten haben sie über (Video)telefon regelmäßig Kontakt gehalten. Zur Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts und einer emotionalen Beziehung zu ihrem Sohn ist es der Beschwerdeführerin daher weiterhin zumutbar sich elektronischer Kommunikationsformen zu bedienen (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149) oder durch Besuche des Sohns bei ihr in Nigeria Kontakt zu halten vergleiche VwGH 5.8.2020, Ra 2020/22/0139).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über eine übliche (emotionale) Bindung hinausgehen (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0323). Eine schwere Krankheit oder Behinderung und Pflegebedürftigkeit kommen im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186, mwN; VwGH 3.6.2024, Ra 2024/14/0297), wobei es darauf ankommt, dass der pflegebedürftige Fremde tatsächlich auf die familiäre Unterstützung und Betreuung (des vj. Kindes) ständig angewiesen ist. Dabei ist auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung, insbesondere wie lange der Fremde vom vj. Kind zuvor im Heimatland getrennt gelebt hat (vgl. VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246; EGMR 18.11.2014, Nr. 5049/12, Senchishak/Finnland, wo eine teils gelähmte vj. russische Person mit einem Visum nach Finnland einreiste, dort verblieb und bei ihrer erwachsenen Tochter bleiben wollte, die bereits mehr als 20 Jahre in Finnland lebte – Verneinung von Art. 8 EMRK; siehe auch EGMR 10.12.2024, Nr. 4470/21, Alvarado/Niederlande Rz 36 ff). Nach der Rechtsprechung des EGMR wurden einige Krankheiten als nicht so schwerwiegend gewertet, um ein ausreichendes Abhängigkeitsverhältnis zu erzeugen, das eine ständige Betreuung nach sie zog, wie Diabetes, Asthma, Herzprobleme oder chronische Lungen- oder Darmerkrankungen (vgl. EGMR 10.12.2024, Nr. 4470/21, Alvarado/Niederlande Rz 40). Diese entsprechen durchaus auch dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin.Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über eine übliche (emotionale) Bindung hinausgehen vergleiche VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0323). Eine schwere Krankheit oder Behinderung und Pflegebedürftigkeit kommen im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG Bedeutung zu vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186, mwN; VwGH 3.6.2024, Ra 2024/14/0297), wobei es darauf ankommt, dass der pflegebedürftige Fremde tatsächlich auf die familiäre Unterstützung und Betreuung (des vj. Kindes) ständig angewiesen ist. Dabei ist auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung, insbesondere wie lange der Fremde vom vj. Kind zuvor im Heimatland getrennt gelebt hat vergleiche VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246; EGMR 18.11.2014, Nr. 5049/12, Senchishak/Finnland, wo eine teils gelähmte vj. russische Person mit einem Visum nach Finnland einreiste, dort verblieb und bei ihrer erwachsenen Tochter bleiben wollte, die bereits mehr als 20 Jahre in Finnland lebte – Verneinung von Artikel 8, EMRK; siehe auch EGMR 10.12.2024, Nr. 4470/21, Alvarado/Niederlande Rz 36 ff). Nach der Rechtsprechung des EGMR wurden einige Krankheiten als nicht so schwerwiegend gewertet, um ein ausreichendes Abhängigkeitsverhältnis zu erzeugen, das eine ständige Betreuung nach sie zog, wie Diabetes, Asthma, Herzprobleme oder chronische Lungen- oder Darmerkrankungen vergleiche EGMR 10.12.2024, Nr. 4470/21, Alvarado/Niederlande Rz 40). Diese entsprechen durchaus auch dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin.

Wenn eine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht oder eine Betreuung durch einen Pflegedienst bzw. sozialen Dienst oder in einer externen Einrichtung im Heimatland organisiert werden kann, wurde Art. 8 EMRK verneint (vgl. EGMR 18.11.2014, Nr. 5049/12, Senchishak/Finnland; VwGH 8.6.2010, 2010/18/0148; VwGH 7.4.2011, 2009/22/0020 – dort ungeachtet des Umstands, dass sich der Fremde bereits etwas mehr als zwei Jahre im Inland aufhielt). Denn finanzielle Unterstützungsleistungen durch ein vj. Kind können in solchen Fällen auch vom Ausland aus getätigt werden, um eine Betreuung (im Haushalt) im Heimatstaat zu organisieren (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125; EGMR 10.12.2024, Nr. 4470/21, Alvarado/Niederlande Rz 42-43).Wenn eine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht oder eine Betreuung durch einen Pflegedienst bzw. sozialen Dienst oder in einer externen Einrichtung im Heimatland organisiert werden kann, wurde Artikel 8, EMRK verneint vergleiche EGMR 18.11.2014, Nr. 5049/12, Senchishak/Finnland; VwGH 8.6.2010, 2010/18/0148; VwGH 7.4.2011, 2009/22/0020 – dort ungeachtet des Umstands, dass sich der Fremde bereits etwas mehr als zwei Jahre im Inland aufhielt). Denn finanzielle Unterstützungsleistungen durch ein vj. Kind können in solchen Fällen auch vom Ausland aus getätigt werden, um eine Betreuung (im Haushalt) im Heimatstaat zu organisieren vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125; EGMR 10.12.2024, Nr. 4470/21, Alvarado/Niederlande Rz 42-43).

Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin weniger als zwei Jahre überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf und lebte zuvor bereits fast 30 Jahre von ihrem Sohn getrennt. Die Beschwerdeführerin ist mobil eingeschränkt und benötigt Hilfe bei der Körperpflege, teils beim Ankleiden, im Haushalt (Kochen, Einkaufen, Putzen) und bei Arztbesuchen inkl. Kontrolle der Medikamenteneinnahme, wobei sie primär von ihrer Schwiegertochter – nur ergänzend vom Zusammenführenden – unterstützt wird. Ihr Sohn finanzierte bis vor dem Zuzug der Beschwerdeführerin eine informelle weibliche Haushaltshilfe in Nigeria, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt in ihrem Haus in G. lebte. Dies ist nach wie vor möglich (ca. 43,- Euro pro Monat), wobei seit ca. acht Jahren auch ein über 40-jähriger Mann namens L. mit Frau und zwei vj. Kindern gratis im Haus der Beschwerdeführerin lebt, sich dafür vor allem um den Garten bzw. die Tiere kümmert und über ein Mobiltelefon verfügt. Abseits davon gibt es in G. die Möglichkeit von mobilen Heimpflegediensten (z.B. HHO Homecare, die eine professionelle Haushaltshilfe und Pflegeunterstützung anbieten mit ca. 50,- bis 186,- EUR pro Monat) oder der Inanspruchnahme von Gerocare (monatliche Hausarztbesuche, Vitalzeichenkontrollen und Rezeptmanagement für ca. 22,- Euro pro Besuch). Stationäre Pflegeheime gäbe es in J., wo der jüngere Bruder und ihre Tochter mit Familie wohnen. Daher ist nicht ersichtlich, warum eine Betreuung bzw. Pflege der Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht in Nigeria – wie bisher – erfolgen könnte. Eine ständige und zwingende Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden ist daher aktuell nicht ersichtlich.

Im Übrigen wird festgehalten, dass nach der – vom VwGH übernommenen – Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (ua. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0126; VwGH 17.3.2021, Ra 2021/14/0052; VwGH 11.8.2021, Ra 2020/18/0309 bzgl. Nigeria; VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720, mwN und zur Abgrenzung zu Art. 3 EMRK, der nicht Gegenstand einer Interessensabwägung nach dem NAG ist – dazu ua. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0050).Im Übrigen wird festgehalten, dass nach der – vom VwGH übernommenen – Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (ua. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0126; VwGH 17.3.2021, Ra 2021/14/0052; VwGH 11.8.2021, Ra 2020/18/0309 bzgl. Nigeria; VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720, mwN und zur Abgrenzung zu Artikel 3, EMRK, der nicht Gegenstand einer Interessensabwägung nach dem NAG ist – dazu ua. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0050).

Im vorliegenden Fall ist nachweislich eine medizinische Behandlung des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin in Nigeria möglich – sowohl eine Knietotalendoprothesen-OP (linkes Knie noch ausständig) kann durchgeführt werden als auch die von ihr eingenommenen Medikamente oder wirkstoffäquivaltenten Präparate sind grundsätzlich verfügbar. Dass die Krankenversorgung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist hierbei nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht entscheidend, sodass der Umstand, dass medizinische Leistungen privat zu zahlen sind (Arztbesuche kosten ca. 6,- bis 31,- Euro) und manche Medikamente nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, nicht maßgeblich ins Gewicht fällt. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein kardiorespiratorischer stabiler Zustand vor, sodass kein erhöhtes Risiko für einen akuten kardialen Notfall zu prognostizieren ist. Daher wiegt auch der Umstand, dass die Notfallversorgung mit Ambulanzwägen nicht mit Österreich gleichwertig ist (dem Grund nach vom öffentlichen Spital … in G. bereitgestellt und Privatspitäler wie … Hospitals und … Medical Care haben eine 24h-Notfallversorgung/aufnahme), nicht so schwer, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Nigeria zurückkehren könnte. L. und seine Familie, die jedenfalls vor Ort sind, könnten ebenfalls telefonisch Hilfe verständigen, ein Auto eines Nachbarn oder ein Taxi besorgen. Die physikalische Behandlung ihres rechten Knies (nach der Operation) stellte eine medizinische Empfehlung dar, sodass dessen Unterbrechung oder allfällige frühere Beendigung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes allein auch nicht dazu führen kann, dass die Beschwerdeführerin zwingend in Österreich zu verbleiben hat. Das Vorbringen der Rechtsvertreterin, wonach im Herkunftsstaat Malaria herrsche und hierdurch eine Notfallsituation eintreten könnte, blieb pauschal und unsubstantiiert, zumal sich aus den aktenkundigen Befunden der Beschwerdeführerin keine derartige Indizierung ergibt und es generelle Maßnahmen gegen Malaria vor Ort gibt (z.B. imprägnierte Bettnetzen).

Daher überwiegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen mehr als jene eines unsicheren Privat- und Familienlebens, sodass insgesamt die Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zulasten der Beschwerdeführerin ausfällt.Daher überwiegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen mehr als jene eines unsicheren Privat- und Familienlebens, sodass insgesamt die Interessensabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zulasten der Beschwerdeführerin ausfällt.

Da der Zusammenführende die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist auch eine Prüfung nach Art. 20 AEUV vorzunehmen:Da der Zusammenführende die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist auch eine Prüfung nach Artikel 20, AEUV vorzunehmen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern – wie einer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehegattin und eines Kindes eines Drittstaatsangehörigen – der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe bestehen, würde die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein (vgl. hiezu etwa VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; VwGH 17.4.2013, 2013/22/0062; VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049 mit Verweis auf EuGH 15.11.2011, C-256/11). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen (vgl. VwGH 20.3.2012, 2008/18/0483).Wie der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union mehrfach ausgesprochen hat, steht Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern – wie einer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehegattin und eines Kindes eines Drittstaatsangehörigen – der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe bestehen, würde die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein vergleiche hiezu etwa VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; VwGH 17.4.2013, 2013/22/0062; VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049 mit Verweis auf EuGH 15.11.2011, C-256/11). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK gleichzusetzen vergleiche VwGH 20.3.2012, 2008/18/0483).

Die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zu begründen, kommt zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. EuGH 7.9.2022, C-624/20 Rz 40; EuGH 5.5.2022, C-451/19 ua. Rz 56-57; EuGH 27.2.2020, C-836/18 Rz 58, 61 betreffend Ehegatten; EuGH 8.5.2018, C?82/16 Rz 65).Die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV zu begründen, kommt zwischen zwei Erwachsenen, die derselben Familie angehören, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche EuGH 7.9.2022, C-624/20 Rz 40; EuGH 5.5.2022, C-451/19 ua. Rz 56-57; EuGH 27.2.2020, C-836/18 Rz 58, 61 betreffend Ehegatten; EuGH 8.5.2018, C?82/16 Rz 65).

Zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachsenen wird es auf die physische, affektive und finanzielle Abhängigkeit ankommen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen sein wird, der eine zwingende Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet rechtfertigt (siehe vergleichbar strenger Maßstab in der Richtlinie 2004/38/EG, Erwägungsgrund 6; EuGH 15.9.2022, C-22/21 Rz 23, der ein physische Abhängigkeit und Präsenz der Bezugsperson verlangt). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zurückgegriffen werden (siehe oben), der zwischen Erwachsenen ebenfalls auf ein Abhängigkeitsverhältnis abstellt (ungeachtet des Umstands, dass sonst eine Prüfung nach Art. 8 EMRK nicht mit Art. 20 AEUV gleichzusetzen ist).Zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachsenen wird es auf die physische, affektive und finanzielle Abhängigkeit ankommen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen sein wird, der eine zwingende Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet rechtfertigt (siehe vergleichbar strenger Maßstab in der Richtlinie 2004/38/EG, Erwägungsgrund 6; EuGH 15.9.2022, C-22/21 Rz 23, der ein physische Abhängigkeit und Präsenz der Bezugsperson verlangt). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK zurückgegriffen werden (siehe oben), der zwischen Erwachsenen ebenfalls auf ein Abhängigkeitsverhältnis abstellt (ungeachtet des Umstands, dass sonst eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK nicht mit Artikel 20, AEUV gleichzusetzen ist).

Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die vj. Beschwerdeführerin nun mit ihrem vj. Sohn unter zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, wobei diese zuvor seit 1995 getrennt lebten. Die Beschwerdeführerin hat eine Varus- und Femoropatellararthrose (am rechten Knie wurde eine Operation bereits durchgeführt, links ist eine solche noch geplant – kein konkreter Termin), eine mäßiggradige Aortensklerose, Herzinsuffizienz inkl. Linksventrikelhypertrophie und AV-Block 1, Bluthochdruck, Prä-Diabetes und Adipositas. Die Beschwerdeführerin ist im Alltag auf Unterstützung bei der Körperpflege, teils beim Ankleiden aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität, im Haushalt (Kochen, Einkaufen, Putzen) und bei Arztbesuchen inkl. Kontrolle der Medikamenteinnahme, angewiesen, wobei primär ihre Schwiegertochter und sonst nachrangig bzw. ergänzend ihr Sohn (auch aufgrund seiner Arbeitszeiten) sich derzeit um sie kümmern. Der Sohn kommt für ihre Krankenversicherung in Österreich auf.

Es konnte kein ausreichendes persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem österreichischen vj. Sohn festgestellt werden, welches die zwingende Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erfordert. Denn die finanzielle Unterstützung (davon auch Kosten für die Krankenversorgung und externe Pflegetätigkeiten umfasst) durch den Zusammenführenden erfordert keineswegs ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin, zumal entsprechende Zuwendungen – wie vor dem Zuzug – auch aus dem Ausland erfolgen können und nicht ersichtlich ist, warum eine Betreuung im Haushalt in Nigeria nicht organisiert werden könnte (übertragbare Argumentation in VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 Pkt. 5.3; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Auch eine medizinische Versorgung und Behandlung der Beschwerdeführerin in Nigeria ist möglich, mag diese auch nicht gleichwertig mit Österreich sein (siehe dazu oben im Detail). Der beidseitige Kontakt kann – wie bisher – über elektronische Kommunikationsmittel oder durch Besuche des Sohns bei seiner Mutter in Nigeria aufrecht gehalten werden. Der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union ist nicht ausreichend, um Art. 20 AEUV zu bejahen (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081). Im Übrigen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der österreichische Sohn (oder seine Familie) der Beschwerdeführerin die Union als Ganzes verlassen würde, wenn die Beschwerdeführerin nach Nigeria zurückkehrt.Es konnte kein ausreichendes persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem österreichischen vj. Sohn festgestellt werden, welches die zwingende Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erfordert. Denn die finanzielle Unterstützung (davon auch Kosten für die Krankenversorgung und externe Pflegetätigkeiten umfasst) durch den Zusammenführenden erfordert keineswegs ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin, zumal entsprechende Zuwendungen – wie vor dem Zuzug – auch aus dem Ausland erfolgen können und nicht ersichtlich ist, warum eine Betreuung im Haushalt in Nigeria nicht organisiert werden könnte (übertragbare Argumentation in VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 Pkt. 5.3; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Auch eine medizinische Versorgung und Behandlung der Beschwerdeführerin in Nigeria ist möglich, mag diese auch nicht gleichwertig mit Österreich sein (siehe dazu oben im Detail). Der beidseitige Kontakt kann – wie bisher – über elektronische Kommunikationsmittel oder durch Besuche des Sohns bei seiner Mutter in Nigeria aufrecht gehalten werden. Der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union ist nicht ausreichend, um Artikel 20, AEUV zu bejahen vergleiche VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081). Im Übrigen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der österreichische Sohn (oder seine Familie) der Beschwerdeführerin die Union als Ganzes verlassen würde, wenn die Beschwerdeführerin nach Nigeria zurückkehrt.

Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wird wie folgt ausgeführt:

Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG haben sich keine ergeben.Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG haben sich keine ergeben.

Betreffend § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist auszuführen, dass hier die Ortsüblichkeit zu verneinen ist. Denn die Wohnung hat 81,48 m2 und drei Wohnräume (Küche extra) und darin leben fünf volljährige Personen (ein Ehepaar mit zwei vj. Kindern und die Beschwerdeführerin). Damit fehlt dem Zusammenführenden und seiner Ehegattin, die derzeit im Wohnzimmer schlafen, eine Rückzugsmöglichkeit (zum Erfordernis eines gesonderten Wohnbereiches und damit insbesondere auch einer abgetrennten Schlafmöglichkeit siehe VwGH 17.10.2024, Ra 2021/22/0109 mwN).Betreffend Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist auszuführen, dass hier die Ortsüblichkeit zu verneinen ist. Denn die Wohnung hat 81,48 m2 und drei Wohnräume (Küche extra) und darin leben fünf volljährige Personen (ein Ehepaar mit zwei vj. Kindern und die Beschwerdeführerin). Damit fehlt dem Zusammenführenden und seiner Ehegattin, die derzeit im Wohnzimmer schlafen, eine Rückzugsmöglichkeit (zum Erfordernis eines gesonderten Wohnbereiches und damit insbesondere auch einer abgetrennten Schlafmöglichkeit siehe VwGH 17.10.2024, Ra 2021/22/0109 mwN).

§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG ist durch die Mitversicherung beim Sohn in der SVS erfüllt.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG ist durch die Mitversicherung beim Sohn in der SVS erfüllt.

Zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG wird festgehalten (vgl. VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866, wonach es sich bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung um die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG handelt):Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG wird festgehalten vergleiche VwGH 20.1.2011, 2008/22/0866, wonach es sich bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung um die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG handelt):

Für die Frage der Existenzsicherung eines Zusammenführenden, der eine Haftungserklärung nach § 47 Abs. 3 NAG abgibt, ist bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht; auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.4.2010, 2008/22/0399; VwGH 9.9.2010, 2008/22/0470). Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden - dem der Einzelrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zur Verfügung stehen muss - verwendet wird (vgl. VwGH 15.4.2010, 2008/22/0094; VwGH 18.3.2010, 2008/22/0637). Dem steht auch nicht entgegen, dass als Zusammenführender ein Ehegatte allein fungiert und nur dieser nach § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG eine Haftungserklärung abzugeben hatte, sofern es keine Anhaltspunkte gibt, dass kein Konsens zwischen den Ehegatten bestehen könnte, mit dem den „Haushaltsrichtsatz“ übersteigenden Einkommen den Nachziehenden zu unterstützen (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/22/0210).Für die Frage der Existenzsicherung eines Zusammenführenden, der eine Haftungserklärung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgibt, ist bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht; auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.4.2010, 2008/22/0399; VwGH 9.9.2010, 2008/22/0470). Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden - dem der Einzelrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zur Verfügung stehen muss - verwendet wird vergleiche VwGH 15.4.2010, 2008/22/0094; VwGH 18.3.2010, 2008/22/0637). Dem steht auch nicht entgegen, dass als Zusammenführender ein Ehegatte allein fungiert und nur dieser nach Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG eine Haftungserklärung abzugeben hatte, sofern es keine Anhaltspunkte gibt, dass kein Konsens zwischen den Ehegatten bestehen könnte, mit dem den „Haushaltsrichtsatz“ übersteigenden Einkommen den Nachziehenden zu unterstützen vergleiche VwGH 31.5.2011, 2008/22/0210).

Betreffend Sparvermögen ist auf eine aliquote Anrechnung mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (vgl. VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121; VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129), und nicht auf die im § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren (vgl. VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).Betreffend Sparvermögen ist auf eine aliquote Anrechnung mit Blick auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen vergleiche VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121; VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129), und nicht auf die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren vergleiche VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).

Dem Zusammenführenden und seiner Ehegatten stehen insgesamt 4.213,93 Euro pro Monat netto zur Verfügung.

Die regelmäßigen Aufwendungen (Miete, Energiekosten, drei Ratenzahlungen, sechs Versicherungsprämien – vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0176; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0236) des Zusammenführenden und seiner Ehegattin sowie die monatliche Krankenversicherungsprämie für die Beschwerdeführerin ergeben – unter Berücksichtigung der „freien Station“ iHv 386,43 Euro gemäß § 292 Abs. 3 ASVG – einen zu berücksichtigenden Betrag iHv 1.733,05 Euro pro Monat.Die regelmäßigen Aufwendungen (Miete, Energiekosten, drei Ratenzahlungen, sechs Versicherungsprämien – vergleiche VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0176; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0236) des Zusammenführenden und seiner Ehegattin sowie die monatliche Krankenversicherungsprämie für die Beschwerdeführerin ergeben – unter Berücksichtigung der „freien Station“ iHv 386,43 Euro gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG – einen zu berücksichtigenden Betrag iHv 1.733,05 Euro pro Monat.

Somit steht ein Betrag iHv 2.480,88 Euro pro Monat zur Verfügung. Dieser übersteigt die gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG notwendigen Richtsätze nach § 293 ASVG iHv 3.372,51 Euro (in concreto „Ehegattenrichtsatz“ und „Einzelpersonenrichtsatz“) nicht. Die zwei vj. Kinder (Enkelinnen) sind mangels Unterhaltsverhältnis zu ihren Eltern nicht zu berücksichtigen (weder im Haushaltsrichtsatz noch mit ihren Einkünften), da sie selbsterhaltungsfähig sind (O. verdient mehr als die Höhe des Einzelpersonenrichtsatzes bei einfachen Lebensverhältnissen, ua. OGH 16.4.2013, 10 Ob17/13t, Pkt. 5.1 und Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 698-700 und 551; P. hat die Schule im 06/2025 beendet, sodass die sechsmonatige Orientierungsphase bereits abgelaufen ist und damit von einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist, ua. OGH 24.3.2015, 10 Ob 10/15s).Somit steht ein Betrag iHv 2.480,88 Euro pro Monat zur Verfügung. Dieser übersteigt die gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG notwendigen Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG iHv 3.372,51 Euro (in concreto „Ehegattenrichtsatz“ und „Einzelpersonenrichtsatz“) nicht. Die zwei vj. Kinder (Enkelinnen) sind mangels Unterhaltsverhältnis zu ihren Eltern nicht zu berücksichtigen (weder im Haushaltsrichtsatz noch mit ihren Einkünften), da sie selbsterhaltungsfähig sind (O. verdient mehr als die Höhe des Einzelpersonenrichtsatzes bei einfachen Lebensverhältnissen, ua. OGH 16.4.2013, 10 Ob17/13t, Pkt. 5.1 und Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 698-700 und 551; P. hat die Schule im 06 aus 2025, beendet, sodass die sechsmonatige Orientierungsphase bereits abgelaufen ist und damit von einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist, ua. OGH 24.3.2015, 10 Ob 10/15s).

Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist daher nicht erfüllt, wobei hierdurch auch § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfüllt wird (vgl. VwGH 30.1.2007, 2006/18/0448, wonach der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG auch erfüllt wird, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht nachweisen kann). Dabei liegt auch eindeutig nicht bloß eine geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes vor (vgl. VwGH 14.4.2011, 2008/21/0300 bzgl. § 47 Abs. 3 Z 3 NAG, wonach eine Unterschreitung von 160,- Euro pro Monat nicht mehr als geringfügig gewertet wurde; in diesem Zusammenhang wären auch die vorläufig eingestellten Exekutionsverfahren zu seinen Lasten zu berücksichtigen).Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist daher nicht erfüllt, wobei hierdurch auch Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt wird vergleiche VwGH 30.1.2007, 2006/18/0448, wonach der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG auch erfüllt wird, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht nachweisen kann). Dabei liegt auch eindeutig nicht bloß eine geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes vor vergleiche VwGH 14.4.2011, 2008/21/0300 bzgl. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG, wonach eine Unterschreitung von 160,- Euro pro Monat nicht mehr als geringfügig gewertet wurde; in diesem Zusammenhang wären auch die vorläufig eingestellten Exekutionsverfahren zu seinen Lasten zu berücksichtigen).

Angemerkt wird, dass dem Ehepaar ohne Veranschlagung des Einzelpersonenrichtsatzes und der SVS-Mitversicherung für die Beschwerdeführerin ausreichend finanzielle Mittel verbleiben, um die Beschwerdeführerin – wie bisher – in Nigeria finanziell zu unterstützen (derzeit ca. 459,- Euro/Monat).

Die Ausführungen zu § 11 Abs. 3 NAG und Art. 20 AEUV (siehe oben) gelten sinngemäß, sodass die fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch nicht saniert werden können.Die Ausführungen zu Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Artikel 20, AEUV (siehe oben) gelten sinngemäß, sodass die fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch nicht saniert werden können.

Daher ist die Beschwerde – mit der obigen Maßgabenbestätigung des Bescheids– abzuweisen.

V.2. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründenrömisch fünf.2. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß §§ 54 ff AsylG 2005 ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG 2005).Für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraphen 54, ff AsylG 2005 ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005).

Da der Eventualantrag am 23.4.2026 direkt beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde, ist dieser von Amts wegen an die dafür zuständige Behörde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten. Da die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hier offenkundig und nicht zweifelhaft ist, kann mit verfahrensleitendem Beschluss vorgegangen werden (ua. VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060). Die Rechtsvertreterin hat sich damit auch einverstanden erklärt und nicht auf einen formellen Abspruch beharrt, der sonst zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit geführt hätte.Da der Eventualantrag am 23.4.2026 direkt beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde, ist dieser von Amts wegen an die dafür zuständige Behörde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG weiterzuleiten. Da die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hier offenkundig und nicht zweifelhaft ist, kann mit verfahrensleitendem Beschluss vorgegangen werden (ua. VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060). Die Rechtsvertreterin hat sich damit auch einverstanden erklärt und nicht auf einen formellen Abspruch beharrt, der sonst zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit geführt hätte.

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde durch die Rechtsvertreterin am 23.4.2026 ausdrücklich verzichtet. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG aufgrund der komplexen Interessensabwägung schriftlich.Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde durch die Rechtsvertreterin am 23.4.2026 ausdrücklich verzichtet. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG aufgrund der komplexen Interessensabwägung schriftlich.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal Interessensabwägungen nach Art. 8 EMRK und Prüfungen nach Art. 20 AEUV einzelfallbezogene Beurteilungen sind, die grundsätzlich nicht revisibel sind (ua. VwGH 18.3.2025, Ra 2025/22/0026 Rz 8; VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0063).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal Interessensabwägungen nach Artikel 8, EMRK und Prüfungen nach Artikel 20, AEUV einzelfallbezogene Beurteilungen sind, die grundsätzlich nicht revisibel sind (ua. VwGH 18.3.2025, Ra 2025/22/0026 Rz 8; VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0063).

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Deutschkenntnisse, Erteilungsvoraussetzung, Unterhaltsleistung, Unterhaltsbedarf, Umgehung, Haftungserklärung, Abhängigkeit, medizinische Behandlung, geordnetes Fremdenwesen, Abhängigkeitsverhältnis, Ortsüblichkeit, Zusammenführender

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.062.15278.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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