TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/14 2008/21/0300

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Veröffentlicht am 14.04.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

32003L0086 Familienzusammenführung-RL;
62008CJ0578 Chakroun VORAB;
ASVG §293;
EURallg;
FrÄG 2009;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwRallg;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 2008, Zl. 317.619/2- III/4/2008, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 31. Mai 1986 geborene Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Dezember 2006 bei der österreichischen Botschaft Agram den gegenständlichen - auf seinen (seit 22. März 2006) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzesDer am 31. Mai 1986 geborene Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Dezember 2006 bei der österreichischen Botschaft Agram den gegenständlichen - auf seinen (seit 22. März 2006) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

(NAG).

Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. März 2008 gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. März 2008 gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, der Vater des Beschwerdeführers, von dem der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet werden solle und der auch eine Haftungserklärung abgegeben habe, müsse als "Zusammenführender" im Sinne des § 47 NAG einen entsprechenden Einkommensnachweis erbringen. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO zu berücksichtigen; das bedeute, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nur mit dem Betrag, der über sein pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten könne.Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, der Vater des Beschwerdeführers, von dem der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet werden solle und der auch eine Haftungserklärung abgegeben habe, müsse als "Zusammenführender" im Sinne des Paragraph 47, NAG einen entsprechenden Einkommensnachweis erbringen. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO zu berücksichtigen; das bedeute, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nur mit dem Betrag, der über sein pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten könne.

Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 2.051,71 monatlich verfüge. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und ein Kind EUR 1.392,50. Für den Beschwerdeführer müssten nach dem heranzuziehenden Richtsatz gemäß § 293 ASVG Unterhaltsmittel von monatlich EUR 747,-Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 2.051,71 monatlich verfüge. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und ein Kind EUR 1.392,50. Für den Beschwerdeführer müssten nach dem heranzuziehenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG Unterhaltsmittel von monatlich EUR 747,-

- vorhanden sein, sodass der Vater des Beschwerdeführers nach Hinzurechnung einer monatlichen Kreditbelastung von EUR 264,50 über ein Mindestnettoeinkommen von EUR 2.404„-- verfügen müsste. Es dürfe daher dem Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil keine tragfähige Haftungserklärung vorliege und es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.- vorhanden sein, sodass der Vater des Beschwerdeführers nach Hinzurechnung einer monatlichen Kreditbelastung von EUR 264,50 über ein Mindestnettoeinkommen von EUR 2.404„-- verfügen müsste. Es dürfe daher dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil keine tragfähige Haftungserklärung vorliege und es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde wird vor allem geltend gemacht, die monatliche Ratenzahlung von EUR 264,50 diene der Rückzahlung eines Kredites, der für den Ankauf der Wohnung aufgenommen worden sei, und sie sei daher wie eine Mietzahlung zu behandeln. Da der Beschwerdeführer in der Eigentumswohnung seines Vaters werde wohnen können, sei sein Bedarf nach dem ASVG-Richtsatz um den "Wert der freien Station" von derzeit EUR 239,15 zu vermindern und betrage daher nur EUR 507,85. Das monatliche Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers übersteige den in der Beschwerde sodann - ausgehend von einem "Existenzminimum" bei zwei Unterhaltspflichten in der Höhe von EUR 1.156,88 - errechneten erforderlichen Betrag von EUR 1.664,73.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung auf:

Die belangte Behörde hätte zwar in der vorliegenden Konstellation bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden gemäß § 11 Abs. 5 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) nicht auf das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO abstellen dürfen, sondern hinsichtlich der Deckung des Bedarfs des Vaters des Beschwerdeführers sowie jenes seiner (im gemeinsamen Haushalt lebenden) Ehefrau und des Kindes den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG heranziehen müssen (siehe dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise im Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518).Die belangte Behörde hätte zwar in der vorliegenden Konstellation bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) nicht auf das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO abstellen dürfen, sondern hinsichtlich der Deckung des Bedarfs des Vaters des Beschwerdeführers sowie jenes seiner (im gemeinsamen Haushalt lebenden) Ehefrau und des Kindes den Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG heranziehen müssen (siehe dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise im Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518).

Davon ausgehend hätte nach § 293 Abs. 1 ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2007) für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Betrag von EUR 1.120,-- zuzüglich EUR 78,29 für das Kind, somit EUR 1.198,29, zur Verfügung stehen müssen. Zutreffend ist die belangte Behörde nach dem genannten Richtsatz von einem Unterhaltsbedarf für den Beschwerdeführer von EUR 747,-- ausgegangen, sodass sich der für den Unterhalt der gesamten Familie erforderliche Betrag auf EUR 1.945,29 erhöht. Für die in der Beschwerde angestrebte Verminderung um den "Wert der freien Station" gibt es keine gesetzliche Grundlage. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schmälern nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Kreditbelastungen auch dann die zur Verfügung stehenden Mittel, wenn sie aus der Schaffung von "Wohnraum" resultieren (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0278, und daran anschließend das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/21/0003).Davon ausgehend hätte nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,) für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Betrag von EUR 1.120,-- zuzüglich EUR 78,29 für das Kind, somit EUR 1.198,29, zur Verfügung stehen müssen. Zutreffend ist die belangte Behörde nach dem genannten Richtsatz von einem Unterhaltsbedarf für den Beschwerdeführer von EUR 747,-- ausgegangen, sodass sich der für den Unterhalt der gesamten Familie erforderliche Betrag auf EUR 1.945,29 erhöht. Für die in der Beschwerde angestrebte Verminderung um den "Wert der freien Station" gibt es keine gesetzliche Grundlage. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schmälern nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Kreditbelastungen auch dann die zur Verfügung stehenden Mittel, wenn sie aus der Schaffung von "Wohnraum" resultieren vergleiche , in diesem Sinn das Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0278, und daran anschließend das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/21/0003).

Im vorliegenden Fall wäre daher zur Deckung auch der Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers ein Einkommen seines Vaters von EUR 2.209,79 erforderlich gewesen. Demzufolge hätte sich ausgehend von der nicht bestrittenen Höhe des monatlichen Durchschnittseinkommens von EUR 2.051,71 ein Fehlbetrag von etwa EUR 160,-- im Monat ergeben.

Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang, hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Richtsätze des § 293 ASVG "strikt" einzuhalten seien, hätte er dies im Gesetzestext auch deutlich gemacht. Das verwendete Wort "entsprechen" drücke aus, dass die genannten Richtsätze nur annähernd erreicht und nicht notwendig die dort angeführten Beträge nachgewiesen werden müssten.Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang, hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG "strikt" einzuhalten seien, hätte er dies im Gesetzestext auch deutlich gemacht. Das verwendete Wort "entsprechen" drücke aus, dass die genannten Richtsätze nur annähernd erreicht und nicht notwendig die dort angeführten Beträge nachgewiesen werden müssten.

Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002, vor dem Hintergrund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 4. März 2010 in der Rechtssache C-578/08 "Chakroun" bereits befasst; darauf kann verwiesen werden. Von einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG, der vom Verwaltungsgerichtshof bereits Bedeutung beigemessen wurde (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0004), kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Vielmehr rechtfertigt der ermittelte Differenzbetrag von EUR 160,-- jedenfalls die Annahme im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, der Aufenthalt des Fremden in Österreich könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die darauf gegründete Antragsabweisung durch die belangte Behörde ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002, vor dem Hintergrund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 4. März 2010 in der Rechtssache C-578/08 "Chakroun" bereits befasst; darauf kann verwiesen werden. Von einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG, der vom Verwaltungsgerichtshof bereits Bedeutung beigemessen wurde vergleiche , das Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0004), kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Vielmehr rechtfertigt der ermittelte Differenzbetrag von EUR 160,-- jedenfalls die Annahme im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, der Aufenthalt des Fremden in Österreich könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die darauf gegründete Antragsabweisung durch die belangte Behörde ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer äußert schließlich noch Bedenken in Bezug auf die Ungleichbehandlung der drittstaatszugehörigen Familienangehörigen von EWR-Bürgern und Österreichern, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, und von solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Dazu genügt es, ihn auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., zu verweisen, der darin keine Unsachlichkeit gesehen hat.

Der belangten Behörde ist zwar auch noch vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat. Dazu wäre sie nämlich im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ungeachtet der Bezugnahme auf das in § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (siehe auch dazu das Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518, mit weiteren Nachweisen; und daran anschließend das Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0422). Dadurch ist der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht in Rechten verletzt, zumal in der Beschwerde auf die Frage, ob die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art.8 EMRK geboten sei, überhaupt nicht eingegangen wird. Eine derartige Annahme ist im gegenständlichen Fall auch nicht naheliegend, zumal der erwachsene Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der Berufung bereits seit 1990 von seinem Vater getrennt lebt.Der belangten Behörde ist zwar auch noch vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen hat. Dazu wäre sie nämlich im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ungeachtet der Bezugnahme auf das in Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (siehe auch dazu das Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518, mit weiteren Nachweisen; und daran anschließend das Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0422). Dadurch ist der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht in Rechten verletzt, zumal in der Beschwerde auf die Frage, ob die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei, überhaupt nicht eingegangen wird. Eine derartige Annahme ist im gegenständlichen Fall auch nicht naheliegend, zumal der erwachsene Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der Berufung bereits seit 1990 von seinem Vater getrennt lebt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. April 2011

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008J0578 Chakroun VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210300.X00

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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