TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/27 2008/21/0422

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der R, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 2008, Zl. 318.188/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 7. November 1987 geborene, aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin stellte am 17. Oktober 2007 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen - auf ihren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).Die am 7. November 1987 geborene, aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin stellte am 17. Oktober 2007 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen - auf ihren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 2008 gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen, weil - angesichts des zur Deckung auch des Unterhalts seiner Tochter nicht ausreichenden Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin - "keine tragfähige Haftungserklärung" vorliege. Es fehle somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung.Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 2008 gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgewiesen, weil - angesichts des zur Deckung auch des Unterhalts seiner Tochter nicht ausreichenden Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin - "keine tragfähige Haftungserklärung" vorliege. Es fehle somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat bei der Begründung der Abweisung des gegenständlichen Antrages die von ihr anzuwendende Rechtslage mehrfach verkannt:

Zunächst hätte sie in der vorliegenden Konstellation bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden gemäß § 11 Abs. 5 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) nicht auf das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO abstellen dürfen, sondern hinsichtlich der Deckung des Bedarfs des Vaters der Beschwerdeführerin und seiner (im gemeinsamen Haushalt lebenden) Ehefrau den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranziehen und diesen dem Gesamteinkommen gegenüber stellen müssen (siehe dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise im Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518).Zunächst hätte sie in der vorliegenden Konstellation bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) nicht auf das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO abstellen dürfen, sondern hinsichtlich der Deckung des Bedarfs des Vaters der Beschwerdeführerin und seiner (im gemeinsamen Haushalt lebenden) Ehefrau den Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG heranziehen und diesen dem Gesamteinkommen gegenüber stellen müssen (siehe dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise im Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518).

Die Auffassung, das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin reiche auch unter Berücksichtigung der Zahlung von monatlich EUR 800,-- aufgrund von Unterhaltsverträgen mit seinen Söhnen nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs, begründete die belangte Behörde vor allem damit, dass dieser nur eine monatliche (Invaliditäts-)Pension in der Höhe von EUR 313,72 beziehe und die Ausgleichszulage von monatlich etwa EUR 675,-- nicht als Nachweis der Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu berücksichtigen sei. Mit dieser Auffassung hat die belangte Behörde aber die Bedeutung und das Wesen der Ausgleichszulage im Kontext des § 11 Abs. 5 NAG verkannt, wozu des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf Punkt II.2. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, verwiesen werden kann (vgl. idS auch das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0383, das auch noch auf das Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2009/21/0351, und die dort angeführten Judikate Bezug nimmt).Die Auffassung, das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin reiche auch unter Berücksichtigung der Zahlung von monatlich EUR 800,-- aufgrund von Unterhaltsverträgen mit seinen Söhnen nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs, begründete die belangte Behörde vor allem damit, dass dieser nur eine monatliche (Invaliditäts-)Pension in der Höhe von EUR 313,72 beziehe und die Ausgleichszulage von monatlich etwa EUR 675,-- nicht als Nachweis der Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu berücksichtigen sei. Mit dieser Auffassung hat die belangte Behörde aber die Bedeutung und das Wesen der Ausgleichszulage im Kontext des Paragraph 11, Absatz 5, NAG verkannt, wozu des Näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf Punkt römisch zwei.2. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, verwiesen werden kann vergleiche , idS auch das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0383, das auch noch auf das Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2009/21/0351, und die dort angeführten Judikate Bezug nimmt).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt überdies - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters meint - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. auch dazu etwa das schon genannte Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, Punkt II.1. der Entscheidungsgründe, und daran anknüpfend beispielsweise das ebenfalls schon erwähnte Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518). Demzufolge hätte die belangte Behörde auch das Sparbuch mit einem Guthabensstand von EUR 6.235,-- berücksichtigen müssen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt überdies - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters meint - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche , auch dazu etwa das schon genannte Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, Punkt römisch zwei.1. der Entscheidungsgründe, und daran anknüpfend beispielsweise das ebenfalls schon erwähnte Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518). Demzufolge hätte die belangte Behörde auch das Sparbuch mit einem Guthabensstand von EUR 6.235,-- berücksichtigen müssen.

Schließlich ist der belangten Behörde noch vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat. Dazu wäre sie aber im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (siehe auch dazu das Erkenntnis Zl. 2008/21/0518, mit weiteren Nachweisen).Schließlich ist der belangten Behörde noch vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen hat. Dazu wäre sie aber im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (siehe auch dazu das Erkenntnis Zl. 2008/21/0518, mit weiteren Nachweisen).

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Jänner 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210422.X00

Im RIS seit

24.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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