TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/9 2008/22/0470

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/22/0209 E 24. April 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 2007, Zl. 316.681/2-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. Oktober 2007 wurde der vom im Jahr 1970 geborenen Beschwerdeführer am 10. Mai 2006 im Weg der Österreichischen Botschaft Belgrad an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) gerichtete Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. Oktober 2007 wurde der vom im Jahr 1970 geborenen Beschwerdeführer am 10. Mai 2006 im Weg der Österreichischen Botschaft Belgrad an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) gerichtete Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - habe gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, gestellt. Seine Mutter habe eine Haftungserklärung, datiert mit 8. Mai 2006, vorgelegt. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass die Mutter eine Pension in der Höhe von EUR 1.022,30 (Berechnung auf 14 Auszahlungen pro Jahr) beziehe. Nach Abzug des pfändungsfreien Existenzminimums gemäß § 291a Exekutionsordnung (EO) verblieben ihr - ohne Berücksichtigung sonstiger Belastungen - lediglich EUR 208,10 im Monat, um Unterhaltsleistungen für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder aufwenden zu können. Es habe somit nicht nachgewiesen werden können, dass die Unterhaltsmittel für den Beschwerdeführer gedeckt seien; daher sei es sehr wahrscheinlich, dass sein Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - habe gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, gestellt. Seine Mutter habe eine Haftungserklärung, datiert mit 8. Mai 2006, vorgelegt. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass die Mutter eine Pension in der Höhe von EUR 1.022,30 (Berechnung auf 14 Auszahlungen pro Jahr) beziehe. Nach Abzug des pfändungsfreien Existenzminimums gemäß Paragraph 291 a, Exekutionsordnung (EO) verblieben ihr - ohne Berücksichtigung sonstiger Belastungen - lediglich EUR 208,10 im Monat, um Unterhaltsleistungen für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder aufwenden zu können. Es habe somit nicht nachgewiesen werden können, dass die Unterhaltsmittel für den Beschwerdeführer gedeckt seien; daher sei es sehr wahrscheinlich, dass sein Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.

Da der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nur von einer Person abgeleitet werden könne, könne "konsequenterweise" das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers nicht zum Gehalt seiner Mutter hinzugerechnet werden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens sei eine schlecht leserliche Kopie von Teilen eines Sparbuchs der Eltern des Beschwerdeführers vorgelegt worden. Da es sich dabei weder um feste noch um regelmäßige Einkünfte handle, könnten diese nicht herangezogen werden.

Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen sei festgestellt worden, dass durch den Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers im Bundesgebiet familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Da es sich jedoch um einen Erstantrag handle und mangels Aufenthaltsrecht in Österreich noch kein Privat- oder Familienleben geführt worden sei, könne im vorliegenden Fall auch nicht von einer Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens gesprochen werden. Den öffentlichen Interessen müsse daher gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" eingeräumt werden, weil der Beschwerdeführer der Behörde keinen Nachweis über die Sicherung seines Lebensunterhaltes erbrachte habe.

Auch eine Prüfung eines unmittelbar vom Gemeinschaftsrecht der EU abgeleiteten allfälligen Aufenthaltsrechtes habe nicht zum gewünschten Erfolg führen können, weil der Beschwerdeführer die in der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) festgesetzten Voraussetzungen nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2007, B 2223/07-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit gesondertem Beschluss vom 6. Februar 2008, B 2223/07-7, zur Entscheidung abgetreten hat. Über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat den beantragten Aufenthaltstitel deshalb versagt, weil die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG (i.d.F. BGBl. I Nr. 157/2005) führen dürfe, nicht gegeben sei.Die belangte Behörde hat den beantragten Aufenthaltstitel deshalb versagt, weil die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) führen dürfe, nicht gegeben sei.

Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass die belangte Behörde das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens nicht berücksichtigt hat.

Dem "Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Angehörige" ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG (i.d.F. BGBl. I Nr. 532/2006) erreicht. In einer solchen Konstellation ist auf das Existenzminimum des § 291a EO (i.d.F. BGBl. I Nr. 31/2003) nicht Bedacht zu nehmen. Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der "Haushaltsrichtsatz" zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung des Nachziehenden verwendet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, 2008/22/0399, mwN). Dafür, dass im vorliegenden Fall kein Konsens zwischen den Eltern des Beschwerdeführers bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen diesen zu unterstützen, gibt es keine Anhaltspunkte.Dem "Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Angehörige" ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 2006,) erreicht. In einer solchen Konstellation ist auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,) nicht Bedacht zu nehmen. Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der "Haushaltsrichtsatz" zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung des Nachziehenden verwendet wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, 2008/22/0399, mwN). Dafür, dass im vorliegenden Fall kein Konsens zwischen den Eltern des Beschwerdeführers bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen diesen zu unterstützen, gibt es keine Anhaltspunkte.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers - unbestritten - eine monatliche Nettopension in der Höhe von EUR 1.022,30 bezieht und der Vater des Beschwerdeführers in den Monaten März bis Mai 2007 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.843,-- bezogen hat. Dies wäre ausreichend, um sowohl den notwendigen Unterhalt der Eltern (von EUR 1.091,14 gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG) sicherzustellen, als auch dem Beschwerdeführer die erforderlichen EUR 726,-- zu verschaffen.Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers - unbestritten - eine monatliche Nettopension in der Höhe von EUR 1.022,30 bezieht und der Vater des Beschwerdeführers in den Monaten März bis Mai 2007 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.843,-- bezogen hat. Dies wäre ausreichend, um sowohl den notwendigen Unterhalt der Eltern (von EUR 1.091,14 gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG) sicherzustellen, als auch dem Beschwerdeführer die erforderlichen EUR 726,-- zu verschaffen.

Weiters hat die belangte Behörde verkannt, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG auch durch Spareinlagen in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2008/21/0270, mwN). Sollte also das betraglich noch genau festzustellende durchschnittliche Nettoeinkommen des Vaters des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um den Gesamtbedarf aus der Pension der Mutter und dem Erwerbseinkommen des Vaters zu decken, wäre zu berücksichtigen, dass der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen wäre und das Sparguthaben in der Höhe von über EUR 14.000,-- zur Deckung einer allfälligen Differenz herangezogen werden könnte.Weiters hat die belangte Behörde verkannt, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG auch durch Spareinlagen in Betracht kommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2008/21/0270, mwN). Sollte also das betraglich noch genau festzustellende durchschnittliche Nettoeinkommen des Vaters des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um den Gesamtbedarf aus der Pension der Mutter und dem Erwerbseinkommen des Vaters zu decken, wäre zu berücksichtigen, dass der beantragte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen wäre und das Sparguthaben in der Höhe von über EUR 14.000,-- zur Deckung einer allfälligen Differenz herangezogen werden könnte.

Schließlich hat die Behörde zwar auch auf § 11 Abs. 3 NAG (in der Stammfassung) Bedacht genommen, demzufolge ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens (u.a.) der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist. In der Folge ging sie jedoch mit der (wie gezeigt unrichtigen) Begründung des nicht gesicherten Lebensunterhaltes davon aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" einzuräumen sei. Diese Rechtsmeinung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, mwN, auf dessen Begründung insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).Schließlich hat die Behörde zwar auch auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG (in der Stammfassung) Bedacht genommen, demzufolge ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens (u.a.) der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist. In der Folge ging sie jedoch mit der (wie gezeigt unrichtigen) Begründung des nicht gesicherten Lebensunterhaltes davon aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" einzuräumen sei. Diese Rechtsmeinung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang vergleiche , dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, mwN, auf dessen Begründung insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2010Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220470.X00

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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