Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. August 2012, Zl. 321.868/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 3. März 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehegatten, einem serbischen Staatsbürger, der in Österreich rechtmäßig aufhältig ist, gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 3. März 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehegatten, einem serbischen Staatsbürger, der in Österreich rechtmäßig aufhältig ist, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin beziehe eine Pension in Höhe von EUR 765,48 inklusive Sonderzahlungen. Die Miete betrage EUR 118,-- . Gemäß § 292 Abs. 3 ASVG werde ein Betrag in Höhe von EUR 260,35 (Wert der rollenfreien Station) von den Mietkosten abgezogen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber weniger Miete bezahle, als der Betrag des Wertes der vollen freien Station ausmache, müssten die Mietkosten der Wohnung nicht extra berücksichtigt werden. Gemäß den Richtsätzen nach § 293 ASVG müsste das Einkommen des Ehegatten monatlich mindestens EUR 1.221,68 betragen. Er verfüge aber lediglich über ein Einkommen in Höhe von EUR 765,48. Es ergebe sich somit ein Fehlbetrag von monatlich EUR 456,20 und es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin beziehe eine Pension in Höhe von EUR 765,48 inklusive Sonderzahlungen. Die Miete betrage EUR 118,-- . Gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG werde ein Betrag in Höhe von EUR 260,35 (Wert der rollenfreien Station) von den Mietkosten abgezogen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber weniger Miete bezahle, als der Betrag des Wertes der vollen freien Station ausmache, müssten die Mietkosten der Wohnung nicht extra berücksichtigt werden. Gemäß den Richtsätzen nach Paragraph 293, ASVG müsste das Einkommen des Ehegatten monatlich mindestens EUR 1.221,68 betragen. Er verfüge aber lediglich über ein Einkommen in Höhe von EUR 765,48. Es ergebe sich somit ein Fehlbetrag von monatlich EUR 456,20 und es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.
Im Rahmen ihrer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigte die Behörde, dass durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich familiäre Bindungen bestünden. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stelle jedoch eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Da "keine glaubhaften oder sonst berücksichtigungswürdigen Sachverhalte bekannt" seien, habe auch keine positive Prüfung in Bezug auf § 11 Abs. 3 NAG erfolgen können.Im Rahmen ihrer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigte die Behörde, dass durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich familiäre Bindungen bestünden. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stelle jedoch eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Da "keine glaubhaften oder sonst berücksichtigungswürdigen Sachverhalte bekannt" seien, habe auch keine positive Prüfung in Bezug auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG erfolgen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2012 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden.Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2012 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, anzuwenden.
Betreffend das Vorbringen, wonach die vorgelegte Verpflichtungserklärung Formgebrechen aufgewiesen habe, welche jedoch leicht durch einen Verbesserungsauftrag zu beseitigen gewesen wären, ist die Beschwerdeführerin auf § 11 Abs. 6 NAG zu verweisen, der festlegt, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG) erbringen zu können, beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich angeführt sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0326). Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 Abs. 1 NAG ist eine solche Zulässigkeit iSd § 11 Abs. 6 NAG nicht ausdrücklich normiert, sodass einer Bezugnahme auf die erwähnte Verpflichtungserklärung schon deshalb der Boden entzogen ist.Betreffend das Vorbringen, wonach die vorgelegte Verpflichtungserklärung Formgebrechen aufgewiesen habe, welche jedoch leicht durch einen Verbesserungsauftrag zu beseitigen gewesen wären, ist die Beschwerdeführerin auf Paragraph 11, Absatz 6, NAG zu verweisen, der festlegt, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG) erbringen zu können, beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich angeführt sein muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0326). Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist eine solche Zulässigkeit iSd Paragraph 11, Absatz 6, NAG nicht ausdrücklich normiert, sodass einer Bezugnahme auf die erwähnte Verpflichtungserklärung schon deshalb der Boden entzogen ist.
Dennoch ist die Beschwerde berechtigt.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann der begehrte Aufenthaltstitel trotz Fehlens einer Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann der begehrte Aufenthaltstitel trotz Fehlens einer Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wonach ihr Ehemann unter schwerer Diabetes leide und ihre Unterstützung und Pflege bedürfe, da er allein nicht mehr für sich sorgen könne, nicht in ihre Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG mit einbezogen. Einer Krankheit und Pflegebedürftigkeit des zusammenführenden Angehörigen kommt allerdings im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu, weshalb die Behörde das diesbezügliche Vorbringen nicht hätte übergehen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, Zl. 2009/22/0088).Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, hat die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wonach ihr Ehemann unter schwerer Diabetes leide und ihre Unterstützung und Pflege bedürfe, da er allein nicht mehr für sich sorgen könne, nicht in ihre Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG mit einbezogen. Einer Krankheit und Pflegebedürftigkeit des zusammenführenden Angehörigen kommt allerdings im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu, weshalb die Behörde das diesbezügliche Vorbringen nicht hätte übergehen dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, Zl. 2009/22/0088).
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 19. November 2014
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012220186.X00Im RIS seit
04.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.02.2015