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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 5. Oktober 2009, Zl. 134.984/9- III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" (iSd § 42 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gemäß §§ 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 sowie Abs. 5 NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" (iSd Paragraph 42, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gemäß Paragraphen 11, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 sowie Absatz 5, NAG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe einen "Nachweis der G Versicherung AG" vom 8. Februar 2006 vorgelegt, dem sich eine für den Beschwerdeführer abgeschlossene Krankenversicherung entnehmen lasse, welche (bloß) von 1. Februar 2006 bis 1. Jänner 2007 gültig gewesen sei. Weiters sei im Zuge der Antragstellung ein zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn K abgeschlossener "Wohnungsuntermietvertrag" vorgelegt worden. Abgesehen von der Bezeichnung des Wohnobjektes - mit einer im angefochtenen Bescheid näher angeführten Adresse - seien diesem Vertrag jedoch keine weiteren (relevanten) Informationen zu entnehmen.
Im Verwaltungsverfahren sei der Beschwerdeführer (u.a.) aufgefordert worden, "einen aktuellen Vermögensnachweis, einen aktuellen Versicherungsnachweis, alle Seiten des Hauptmietvertrages, eine aktuelle Bestätigung des Unterkunftsgebers bezüglich eines noch gültigen Untermietvertrages, sowie ein aktuelles behördliches Führungszeugnis aus dem Heimatland (in Original + Übersetzung) vorzulegen". Dieser Aufforderung sei jedoch "in keinem Punkt Folge geleistet" worden. Auch im Zuge der Berufungserhebung sei eine Urkundenvorlage nicht erfolgt.
In der Berufung sei lediglich ausgeführt worden, dass die von der Niederlassungsbehörde benötigten Unterlagen bereits im Zuge der Antragstellung am 9. Juni 2006 vorgelegt worden seien. Weiters sei vom Beschwerdeführer auf die am 30. August 2001 im Zuge einer früheren Antragstellung vorgelegten Urkunden hingewiesen worden, die nach seiner Auffassung immer noch ausreichend seien.
Es sei jedoch - so die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter - nicht nachvollziehbar, wie es sich "bei acht- bzw. dreijährigen Urkunden ausnahmslos nach so vielen Jahren weiterhin um Unterlagen handeln könnte, welche der Aktualität nicht entbehren", und weshalb diese im gegenständlichen Verfahren immer noch als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnten.
Da aktuelle Nachweise des "Vermögens", der Krankenversicherung und des "Hauptmietvertrages" nicht vorgelegt worden seien sowie keine aktuelle Bestätigung des Unterkunftsgebers hinsichtlich eines noch bestehenden Untermietvertrages und auch kein aktuelles behördliches Führungszeugnis aus dem Heimatland beigebracht worden sei, sei nicht ersichtlich, ob für den Beschwerdeführer der Lebensunterhalt und die Unterkunft in Österreich als gesichert anzusehen seien und ob die gesetzlich geforderte Krankenversicherung bestehe. Auch ob sonstige "gesetzliche Erfordernisse erbracht sind bzw. überhaupt vorliegen" sei nicht "nachvollziehbar".
Zu der nach § 11 Abs. 3 NAG vorgesehenen Beurteilung werde festgestellt, dass infolge des Aufenthalts von Schwestern des Beschwerdeführers im Bundesgebiet familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Da die Schwestern jedoch nicht zur Kernfamilie zählten und der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltsrechts für Österreich hier noch kein Privat- oder Familienleben führe, könne im vorliegenden Fall nicht von der Aufrechterhaltung eines solchen gesprochen werden. Im Übrigen bestehe kein Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.Zu der nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehenen Beurteilung werde festgestellt, dass infolge des Aufenthalts von Schwestern des Beschwerdeführers im Bundesgebiet familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Da die Schwestern jedoch nicht zur Kernfamilie zählten und der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltsrechts für Österreich hier noch kein Privat- oder Familienleben führe, könne im vorliegenden Fall nicht von der Aufrechterhaltung eines solchen gesprochen werden. Im Übrigen bestehe kein Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer, der bestätigt, die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach § 42 NAG beantragt zu haben, bringt vor, er habe bei Antragstellung und im Verlauf des weiteren Verwaltungsverfahrens die anspruchsbegründenden Urkunden vorgelegt.Der Beschwerdeführer, der bestätigt, die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach Paragraph 42, NAG beantragt zu haben, bringt vor, er habe bei Antragstellung und im Verlauf des weiteren Verwaltungsverfahrens die anspruchsbegründenden Urkunden vorgelegt.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg.
Zunächst verweist der Beschwerdeführer darauf, dass weder eine Geburtsurkunde noch ein Staatsbürgerschaftsnachweis durch "Verlauf der Zeit" die Gültigkeit verliere. Dazu ist anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen werden.
Zum von der belangten Behörde angenommenen Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des gesicherten Lebensunterhaltes und der Krankenversicherung bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich mit den vorgelegten Urkunden nicht in ausreichendem Umfang auseinander gesetzt. Er habe mit Schriftsatz vom 5. Juli 2009 eine "beglaubigte Haftungserklärung" des Dr. A vorgelegt. Damit seien sowohl der Lebensunterhalt als auch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers ausreichend abgesichert.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG ist eine Haftungserklärung, die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder eines Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird. § 11 Abs. 6 NAG legt fest, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG) erbringen zu können, beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich angeführt sein muss.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG ist eine Haftungserklärung, die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder eines Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird. Paragraph 11, Absatz 6, NAG legt fest, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG) erbringen zu können, beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich angeführt sein muss.
Für die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 42 NAG ist allerdings eine solche Zulässigkeit iSd § 11 Abs. 6 NAG nicht ausdrücklich normiert, sodass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG seien infolge der von ihm vorgelegten Haftungserklärung erfüllt, schon deswegen der Boden entzogen ist.Für die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 42, NAG ist allerdings eine solche Zulässigkeit iSd Paragraph 11, Absatz 6, NAG nicht ausdrücklich normiert, sodass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NAG seien infolge der von ihm vorgelegten Haftungserklärung erfüllt, schon deswegen der Boden entzogen ist.
Bei diesem Ergebnis musste auf die darüber hinausgehende Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge über eine "ortsübliche Unterkunft", nicht weiter eingegangen werden.
Dass Gründe vorhanden gewesen wären, die es nach § 11 Abs. 3 NAG geboten hätten, dem Beschwerdeführer die begehrte Niederlassungsbewilligung trotz Fehlens von in § 11 Abs. 2 NAG genannten Erteilungsvoraussetzungen zu erteilen, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Anhand der - diesbezüglich unbestrittenen - Feststellungen ist die dazu von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung nicht als fehlerhaft zu erkennen.Dass Gründe vorhanden gewesen wären, die es nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG geboten hätten, dem Beschwerdeführer die begehrte Niederlassungsbewilligung trotz Fehlens von in Paragraph 11, Absatz 2, NAG genannten Erteilungsvoraussetzungen zu erteilen, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Anhand der - diesbezüglich unbestrittenen - Feststellungen ist die dazu von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung nicht als fehlerhaft zu erkennen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220326.X00Im RIS seit
28.01.2010Zuletzt aktualisiert am
15.08.2010