TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/22 2009/18/0121

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Veröffentlicht am 22.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
61/01 Familienlastenausgleich;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
KBGG 2001;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der SS in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Jänner 2008, Zl. E1/2.895/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der SS in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Jänner 2008, Zl. E1/2.895 aus 2008,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines vom 14. August 2004 bis 1. November 2004 gültigen Schengenvisums C gewesen und am 23. August 2004 nach Österreich gelangt. Sie habe am 16. September 2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht und eine Familiengemeinschaft mit ihrer Schwiegertochter, einer österreichischen Staatsbürgerin, angestrebt. In der Folge seien ihr Niederlassungsbewilligungen als begünstigte Drittstaatsangehörige und zuletzt - mit Gültigkeit vom 19. September 2006 bis 19. September 2007 - als "Angehörige" erteilt worden. Am 14. Juli 2007 (richtig: 14. September 2007) habe die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag eingebracht.

Vom Landeshauptmann von Wien ("MA 35") als Titelbehörde sei festgestellt worden, dass die Zusammenführende die zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin notwendigen finanziellen Mittel nicht habe nachweisen können. Nach erfolgtem Parteiengehör sei mit Schreiben vom 23. November 2007 eine Aktenübermittlung gemäß § 25 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG an die erstinstanzliche Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) erfolgt, die die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 ausgewiesen habe, wogegen Berufung erhoben worden sei.Vom Landeshauptmann von Wien ("MA 35") als Titelbehörde sei festgestellt worden, dass die Zusammenführende die zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin notwendigen finanziellen Mittel nicht habe nachweisen können. Nach erfolgtem Parteiengehör sei mit Schreiben vom 23. November 2007 eine Aktenübermittlung gemäß Paragraph 25, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG an die erstinstanzliche Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) erfolgt, die die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 ausgewiesen habe, wogegen Berufung erhoben worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Angehöriger von Österreicher/EU-Bürger/Schweizer" als Aufenthaltstitel beantragt. Sie sei Angehörige ihrer österreichischen Schwiegertochter als "Zusammenführende" im Sinn des § 47 Abs. 3 iVm Abs. 1 NAG. Unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Z. 4, Abs. 5 und Abs. 6 NAG vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die von der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin abgegebene Haftungserklärung nicht tragfähig sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Angehöriger von Österreicher/EU-Bürger/Schweizer" als Aufenthaltstitel beantragt. Sie sei Angehörige ihrer österreichischen Schwiegertochter als "Zusammenführende" im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, NAG. Unter Bezugnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 5 und Absatz 6, NAG vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die von der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin abgegebene Haftungserklärung nicht tragfähig sei.

Die Zusammenführende sei mit dem Sohn der Beschwerdeführerin verheiratet, beziehe ein monatliches Kinderbetreuungsgeld (bei 31 Tagen) in der Höhe von EUR 638,29 und sei gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Keine Unterhaltspflicht bestehe gegenüber ihrem Ehemann, weil dessen Einkommen ausreichend sei. Das nicht pfändbare Existenzminimum gemäß § 291 (richtig: § 291a) Exekutionsordnung - EO betrage für die Zusammenführende und die minderjährigen Kinder EUR 847,00; für die Beschwerdeführerin seien zusätzlich EUR 726,00 erforderlich. Der maßgebliche Richtsatz nach § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, der der Beschwerdeführerin eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen könnte, liege aber (für 2008) bei EUR 747,00. Diesen Betrag könne die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zusammenführenden bei Weitem nicht erreichen. Insgesamt wäre für die Beschwerdeführerin, die Zusammenführende und deren Kinder monatlich ein Betrag von EUR 1.594,00 erforderlich. Daran ändere auch die Einbeziehung der der Beschwerdeführerin angeblich zustehenden Rente in der Höhe von EUR 80,00 pro Monat nichts.Die Zusammenführende sei mit dem Sohn der Beschwerdeführerin verheiratet, beziehe ein monatliches Kinderbetreuungsgeld (bei 31 Tagen) in der Höhe von EUR 638,29 und sei gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Keine Unterhaltspflicht bestehe gegenüber ihrem Ehemann, weil dessen Einkommen ausreichend sei. Das nicht pfändbare Existenzminimum gemäß Paragraph 291, (richtig: Paragraph 291 a,) Exekutionsordnung - EO betrage für die Zusammenführende und die minderjährigen Kinder EUR 847,00; für die Beschwerdeführerin seien zusätzlich EUR 726,00 erforderlich. Der maßgebliche Richtsatz nach Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, der der Beschwerdeführerin eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen könnte, liege aber (für 2008) bei EUR 747,00. Diesen Betrag könne die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zusammenführenden bei Weitem nicht erreichen. Insgesamt wäre für die Beschwerdeführerin, die Zusammenführende und deren Kinder monatlich ein Betrag von EUR 1.594,00 erforderlich. Daran ändere auch die Einbeziehung der der Beschwerdeführerin angeblich zustehenden Rente in der Höhe von EUR 80,00 pro Monat nichts.

Das von der Beschwerdeführerin im Titelverfahren erstattete Vorbringen sei insoweit nicht zielführend, als der Schwiegersohn (richtig: Sohn) der Beschwerdeführerin nicht Zusammenführender sei und ein Abstellen auf sein Einkommen ex lege nicht stattfinde. Eine Anrechnung der alle zwei Monate gebührenden Familienbeihilfe auf die Einkünfte der Zusammenführenden sei deshalb nicht möglich, weil diese Beihilfe ausschließlich für die Kinder zur Deckung deren Bedürfnisse zur Verfügung stehe. Das Sparguthaben (der Zusammenführenden) in der Höhe von EUR 3.000,00 sei überdies zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht geeignet.

Schließlich vertrat die belangte Behörde mit näherer Begründung die Ansicht, dass mit der Ausweisung zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden sei, dieser Eingriff jedoch zulässig sei, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Schließlich vertrat die belangte Behörde mit näherer Begründung die Ansicht, dass mit der Ausweisung zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden sei, dieser Eingriff jedoch zulässig sei, weil er zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2009, B 461/08-10, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005) können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. 1. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

§ 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG idF BGBl. I Nr. 157/2005 lautet: Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, lautet:

"§ 11. (…)

  1. (2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(…)

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

(…)

  1. (5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.

(…)"

§ 47 Abs. 1, 2 und 3 NAG idF BGBl. I Nr. 99/2006 lautet: Paragraph 47, Absatz eins, 2, und 3 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, lautet:

"§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt."§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2, bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.

  1. (2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.
  2. (3)Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undAngehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

(…)

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende

jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(…)"

2. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als Verlängerungsantrag nach § 47 Abs. 3 NAG zu beurteilen und deren Schwiegertochter als Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG "unbeschadet eigener Unterhaltsmittel" jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben hatte, wobei andererseits aber mit dieser Haftungserklärung auch in zulässiger Weise der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel des Nachziehenden erbracht werden durfte. 2. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als Verlängerungsantrag nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG zu beurteilen und deren Schwiegertochter als Zusammenführende gemäß Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG "unbeschadet eigener Unterhaltsmittel" jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben hatte, wobei andererseits aber mit dieser Haftungserklärung auch in zulässiger Weise der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel des Nachziehenden erbracht werden durfte.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten lediglich eine Ablichtung der ersten Seite des im September 2007 von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrages, jedoch weder den vollständigen Antrag noch die diesem beigelegenen Unterlagen und auch keine Haftungserklärung der Zusammenführenden beinhalten.

3.1. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG führen dürfe, nicht gegeben sei, und die nach § 47 Abs. 3 NAG geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. 3.1. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen dürfe, nicht gegeben sei, und die nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen.

3.2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass das Sparguthaben der Zusammenführenden - nach den Feststellungen der belangten Behörde beträgt dieses Sparguthaben EUR 3.000,00 - monatlich auf die Bewilligungsdauer aliquot anzurechnen gewesen wäre. Bei einer Bewilligungsdauer von einem Jahr hätte dies bereits monatliche Unterhaltsleistungen von EUR 250,00 netto zur Folge gehabt.

Dieses Vorbringen ist insofern berechtigt, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Spareinlagen als taugliche Unterhaltsmittel zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/18/0027, mwN) und es nach der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass das Sparguthaben der Zusammenführenden nicht zur Verfügung stünde. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, das Sparguthaben sei zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht geeignet, blieb im angefochtenen Bescheid ebenso unbegründet wie die allgemeine Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid, Sparbücher mit einer einmaligen Einlage könnten nicht zu den eigenen Mitteln gerechnet werden.Dieses Vorbringen ist insofern berechtigt, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Spareinlagen als taugliche Unterhaltsmittel zu berücksichtigen sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/18/0027, mwN) und es nach der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass das Sparguthaben der Zusammenführenden nicht zur Verfügung stünde. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, das Sparguthaben sei zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht geeignet, blieb im angefochtenen Bescheid ebenso unbegründet wie die allgemeine Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid, Sparbücher mit einer einmaligen Einlage könnten nicht zu den eigenen Mitteln gerechnet werden.

3.3. Ebenso zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde das Einkommen ihres Sohnes nicht berücksichtigt hat.

Hinsichtlich der Grundsätze zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, verwiesen. Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Sohn und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin kein Konsens bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen diese zu unterstützen. Vielmehr findet sich in den Verwaltungsakten - Unterlagen über die später erfolgten Antragstellungen liegen nicht vor - auch eine Erklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2005, dieser zur Deckung ihrer Bedürfnisse Unterhalt zu gewähren und ihr eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen.Hinsichtlich der Grundsätze zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, verwiesen. Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Sohn und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin kein Konsens bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen diese zu unterstützen. Vielmehr findet sich in den Verwaltungsakten - Unterlagen über die später erfolgten Antragstellungen liegen nicht vor - auch eine Erklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2005, dieser zur Deckung ihrer Bedürfnisse Unterhalt zu gewähren und ihr eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

3.4. Ausgehend davon ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin ein monatliches Kinderbetreuungsgeld (bei 31 Tagen) in der Höhe von EUR 638,29 bezieht (zur Berücksichtigung des Kinderbetreuungsgeldes bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2007/18/0754, mwN). Das Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin beträgt monatlich ca. EUR 1.786,00 (14 mal jährlich; Feststellungen dazu, ob es sich dabei um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen). Das Sparguthaben der Schwiegertochter weist eine Höhe von EUR 3.000,00 auf; aufgeteilt auf ein Jahr ergebe dies einen monatlichen Betrag von EUR 250,00. Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin - wovon die belangte Behörde im Ergebnis letztlich selbst ausgeht - über eine Eigenpension aus ihrem Heimatland in der Höhe von monatlich EUR 80,00. 3.4. Ausgehend davon ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin ein monatliches Kinderbetreuungsgeld (bei 31 Tagen) in der Höhe von EUR 638,29 bezieht (zur Berücksichtigung des Kinderbetreuungsgeldes bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2007/18/0754, mwN). Das Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin beträgt monatlich ca. EUR 1.786,00 (14 mal jährlich; Feststellungen dazu, ob es sich dabei um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen). Das Sparguthaben der Schwiegertochter weist eine Höhe von EUR 3.000,00 auf; aufgeteilt auf ein Jahr ergebe dies einen monatlichen Betrag von EUR 250,00. Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin - wovon die belangte Behörde im Ergebnis letztlich selbst ausgeht - über eine Eigenpension aus ihrem Heimatland in der Höhe von monatlich EUR 80,00.

Die Summe der genannte Beträge ist aber ausreichend, um sowohl den notwendigen Unterhalt der Schwiegertochter und des Sohnes der Beschwerdeführerin (von EUR 1.120,00 gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007) sowie den Steigerungsbetrag für die beiden Enkelkinder (insgesamt von EUR 156,58 gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG) sicherzustellen, als auch der Beschwerdeführerin den erforderlichen Betrag von EUR 747,00 (gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG) pro Monat zu verschaffen.Die Summe der genannte Beträge ist aber ausreichend, um sowohl den notwendigen Unterhalt der Schwiegertochter und des Sohnes der Beschwerdeführerin (von EUR 1.120,00 gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,) sowie den Steigerungsbetrag für die beiden Enkelkinder (insgesamt von EUR 156,58 gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG) sicherzustellen, als auch der Beschwerdeführerin den erforderlichen Betrag von EUR 747,00 (gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG) pro Monat zu verschaffen.

Bei diesem Ergebnis muss auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die geltend gemachte Unterstützungsleistung der Tochter der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 150,00 nicht mehr eingegangen werden.

Hingegen hat die belangte Behörde bei der Berechnung die Familienbeihilfe zutreffend nicht berücksichtigt (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0754, mwN).Hingegen hat die belangte Behörde bei der Berechnung die Familienbeihilfe zutreffend nicht berücksichtigt vergleiche , erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0754, mwN).

Da die belangte Behörde die oben dargestellte Rechtslage verkannte, traf sie in weiterer Folge auch keine näheren Feststellungen zum Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin und unterließ die nach § 11 Abs. 5 NAG geforderte Berechnung anhand der gesetzmäßig festzustellenden Beträge.Da die belangte Behörde die oben dargestellte Rechtslage verkannte, traf sie in weiterer Folge auch keine näheren Feststellungen zum Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin und unterließ die nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderte Berechnung anhand der gesetzmäßig festzustellenden Beträge.

4. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf das gegen das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung gerichtete Beschwerdevorbringen oder auf die im hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004-0008, aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen einzugehen.

5. Wegen des unter 3. aufgezeigten Rechtsirrtums war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 5. Wegen des unter 3. aufgezeigten Rechtsirrtums war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

6. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG unterbleiben. 6. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 7. Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. September 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009180121.X00

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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