TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/24 2008/22/0364

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs1;
62011CJ0256 Dereci VORAB;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. Konrad Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. November 2007, Zl. 314.609/5-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 4. Oktober 2002 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem österreichischen Wahlvater gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 4. Oktober 2002 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem österreichischen Wahlvater gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 47 Abs. 3 lit. (gemeint wohl: Z) 3 NAG könne Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei erkennbar, dass in Bezug auf den die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Wahlvater des Beschwerdeführers keine der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 NAG vorlägen. Dabei komme der niederschriftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2006 der ersten Instanz besondere Bedeutung zu. Außer zum Wahlvater seien keine weiteren familiären Bindungen in Österreich angegeben worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 47, Absatz 3, lit. (gemeint wohl: Z) 3 NAG könne Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei erkennbar, dass in Bezug auf den die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Wahlvater des Beschwerdeführers keine der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG vorlägen. Dabei komme der niederschriftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2006 der ersten Instanz besondere Bedeutung zu. Außer zum Wahlvater seien keine weiteren familiären Bindungen in Österreich angegeben worden.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hielt die belangte Behörde fest, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) gestehe einer "Ausländerfamilie" nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Art. 8 EMRK umfasse weder die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben, noch das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hielt die belangte Behörde fest, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) gestehe einer "Ausländerfamilie" nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Artikel 8, EMRK umfasse weder die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben, noch das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.

Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass der Wahlvater des Beschwerdeführers sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe, und ging im Ergebnis davon aus, dass die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG fallbezogen nicht anwendbar sei.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen, bereits am 4. Oktober 2002 gestellten Antrag zutreffend nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006) zu Ende geführt hat (§ 81 Abs. 1 NAG). Der noch vor dem Außer-Kraft-Treten des Fremdengesetzes 1997 - FrG gestellte Antrag war - auf Grund der angestrebten Familienzusammenführung mit dem österreichischen Adoptivvater des Beschwerdeführers - auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gerichtet. Dagegen, dass die belangte Behörde diesen Antrag nunmehr als auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 NAG gerichtet beurteilt hat, bestehen auch keine Bedenken des Gerichtshofs. Insoweit die Beschwerde erstmals moniert, die belangte Behörde hätte eine andere Deutung des Antrags des Beschwerdeführers vornehmen müssen, genügt es schon darauf zu verweisen, dass die behördlicherseits vorgenommene Einordnung nach Inkrafttreten des NAG im Verwaltungsverfahren trotz rechtsfreundlicher Vertretung des Beschwerdeführers unbeanstandet geblieben ist.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen, bereits am 4. Oktober 2002 gestellten Antrag zutreffend nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,) zu Ende geführt hat (Paragraph 81, Absatz eins, NAG). Der noch vor dem Außer-Kraft-Treten des Fremdengesetzes 1997 - FrG gestellte Antrag war - auf Grund der angestrebten Familienzusammenführung mit dem österreichischen Adoptivvater des Beschwerdeführers - auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gerichtet. Dagegen, dass die belangte Behörde diesen Antrag nunmehr als auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG gerichtet beurteilt hat, bestehen auch keine Bedenken des Gerichtshofs. Insoweit die Beschwerde erstmals moniert, die belangte Behörde hätte eine andere Deutung des Antrags des Beschwerdeführers vornehmen müssen, genügt es schon darauf zu verweisen, dass die behördlicherseits vorgenommene Einordnung nach Inkrafttreten des NAG im Verwaltungsverfahren trotz rechtsfreundlicher Vertretung des Beschwerdeführers unbeanstandet geblieben ist.

§ 47 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 47, NAG lautet auszugsweise:

  1. (1)Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
  2. (2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.
  3. (3)Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undAngehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. (…)

Für den (volljährigen) Beschwerdeführer als Sohn eines österreichischen (Adoptiv-)Vaters kommen von vornherein nur die Voraussetzungen für sonstige "Angehörige des Zusammenführenden" nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG in Betracht (vgl. § 47 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG).Für den (volljährigen) Beschwerdeführer als Sohn eines österreichischen (Adoptiv-)Vaters kommen von vornherein nur die Voraussetzungen für sonstige "Angehörige des Zusammenführenden" nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG in Betracht vergleiche , Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG).

Die belangte Behörde ging erkennbar und zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG zutreffe.Die belangte Behörde ging erkennbar und zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG zutreffe.

Die Beschwerde behauptet weder, dass der Beschwerdeführer von seinem Wahlvater bereits im Herkunftsland Unterhalt erhalten, noch mit ihm bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Wahlvaters zwingend erforderlich machten. Sie verweist vielmehr lediglich auf die aktenkundigen Unterhaltserklärungen vom 15. April 2003 und vom 10. September 2006 des Wahlvaters für den Beschwerdeführer und beanstandet, dass die belangte Behörde die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer (nunmehr) seitens des Wahlvaters Unterhalt gewährt werde, außer Acht gelassen habe.

Dieser Vorwurf geht allerdings ins Leere, denn die Beschwerde übersieht dabei, dass ungeachtet einer aktuellen Unterhaltsgewährung in Österreich im Verwaltungsverfahren weder behauptet noch nachgewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer schon im Herkunftsland Unterhalt gewährt worden sei. Ausgehend davon kann aber die Anwendung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG jedenfalls nicht in Frage kommen.Dieser Vorwurf geht allerdings ins Leere, denn die Beschwerde übersieht dabei, dass ungeachtet einer aktuellen Unterhaltsgewährung in Österreich im Verwaltungsverfahren weder behauptet noch nachgewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer schon im Herkunftsland Unterhalt gewährt worden sei. Ausgehend davon kann aber die Anwendung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG jedenfalls nicht in Frage kommen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Richtlinie 2004/38/EG treffen im Beschwerdefall schon deswegen nicht zu, weil der Wahlvater des Beschwerdeführers unbestritten von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat und die genannte Richtlinie daher gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar ist.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Richtlinie 2004/38/EG treffen im Beschwerdefall schon deswegen nicht zu, weil der Wahlvater des Beschwerdeführers unbestritten von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat und die genannte Richtlinie daher gemäß ihrem Artikel 3, Absatz eins, nicht anwendbar ist.

Soweit der Beschwerdeführer in der Regelung des § 47 NAG eine unzulässige Inländerdiskriminierung gegenüber EWR-Bürgern und Österreichern, die einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht haben, sieht, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, VfSlg. 18.968, hinzuweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof in der aufenthaltsrechtlichen Ungleichbehandlung von drittstaatszugehörigen Familienangehörigen von Österreichern abhängig von der Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes keine Unsachlichkeit erblickt hat.Soweit der Beschwerdeführer in der Regelung des Paragraph 47, NAG eine unzulässige Inländerdiskriminierung gegenüber EWR-Bürgern und Österreichern, die einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht haben, sieht, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, VfSlg. 18.968, hinzuweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof in der aufenthaltsrechtlichen Ungleichbehandlung von drittstaatszugehörigen Familienangehörigen von Österreichern abhängig von der Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes keine Unsachlichkeit erblickt hat.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich auch nicht einmal ansatzweise ein Hinweis darauf, es lägen im Sinne der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (Urteil vom 15. November 2011, Rechtssache C-256/11, Dereci u.a., mwN) Umstände vor, dass sich der Wahlvater bei einer Verweigerung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers de facto gezwungen sähe, nicht nur das Bundesgebiet, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen und ihm somit der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der durch die Unionsbürgerschaft verliehenen Rechte verwehrt würde.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. April 2012

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008220364.X00

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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